Abtei lung II I
C-1144/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
J._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung einer Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1144/2009
Sachverhalt:
A.
Die 1989 geborene dominikanische Staatsangehörige X._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 20. Oktober 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Visum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Freund (novio) J._______
(im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in O._______.
Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung
das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Ent-
scheid weiter.
B.
Nachdem das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn beim
Gastgeber weitere Abklärungen getroffen und an die Vorinstanz
weiterleitet hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise
mit Verfügung vom 22. Januar 2009 ab. Sie begründete ihre Ablehnung
damit, dass keine Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wie-
derausreise nach dem Besuchsaufenthalt bestehe.
C.
Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel 21. Februar 2009) bean-
tragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchsvisums.
Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu
Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach ei-
nem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Das Studium der Ge-
suchstellerin – welche lediglich eine Kollegin von ihm sei – dauere
noch 2½ Jahre. Da sie eine vernünftige und intelligente Person sei,
käme es ihr auch nicht in den Sinn, die Ausbildung abzubrechen. Auch
würde für sie eine Immigration in die Schweiz nicht in Frage kommen,
da sie weder eine Landessprache beherrsche noch hier einer Arbeit
nachgehen könnte, die ihren Bedürfnissen entspreche.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2009 an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde.
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E.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
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grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen
Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung
der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die
Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die
entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1])
sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft
getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
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reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
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5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehörige der Dominikanischen Republik unter-
liegt die Gesuchstellerin damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.3 In der Dominikanischen Republik konnte sich die Wirtschaft nach
einer schweren Krise dank der Konsolidierungspolitik des seit 2004 im
Amt stehenden Präsidenten Leonel Fernàndez in beeindruckender
Kürze erholen. Bei einer Inflation von nur 5% fand das Wirtschafts-
wachstum im Jahr 2006 seinen Höhepunkt. Allerdings kühlte sich die
dominikanische Wirtschaft – beeinflusst von der abschwächenden
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Weltwirtschaftskrise – während der letzten beiden Jahre ab. Die wich-
tigsten Einnahmequellen sind dabei nebst dem Tourismus und den Ex-
portgewinnen aus den Freihandelszonen die Transferzahlungen der im
Ausland lebenden Dominikaner; diese nahmen sogar noch im Jahr
2007 weiter um 10.8% zu (mit insgesamt 3 Mrd. USD gleich 7.4% des
Bruttoinlandproduktes). Der überwiegende Teil der Zahlungen stammt
aus den USA und Europa (vgl. Länder- und Reiseinformationen des
Auswärtigen Amtes > Länder, Reisen und Sicherheit > Dominikanische
Republik > Wirtschaft, , Stand Februar 2009,
besucht im Juli 2009). Eine starke Tendenz zur Migration ist denn auch
noch immer festzustellen. Nur schon in den USA leben mehr als eine
Million Dominikaner (vgl. Activities > The Americas > The Carribean >
Dominican Republic > Migraton Issues > , besucht im Juli
2009). Auch die Schweiz gilt als Zielland vieler Auswanderer im er-
werbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingun-
gen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Der Trend zur Auswande-
rung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein
soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht.
7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich
nach einer bewilligten Einreise nicht an die fremdenpolizeilichen Vor-
schriften halten, als hoch eingeschätzt werden.
7.5 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 20-jährige, ledige
und kinderlose Frau. In Bezug auf die familiären Verhältnisse der Ge-
suchstellerin wird lediglich geltend gemacht, der Zusammenhalt der
Familie würde ihre Emigration als einzige Tochter nicht zulassen (vgl.
Beschwerde S. 2). Diesem Vorbringen kommt jedoch aufgrund seiner
sehr pauschalen und unsubstantiierten Formulierung wenig Gewicht
zu. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht, dass fami-
liäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen fehlen (vgl. Beschwerde
S. 2).
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7.6 In wirtschaftlicher Hinsicht wird geltend gemacht, die Gesuchstel-
lerin sei Studentin an der "Universidad Autónoma de Santo Domingo",
wobei das Studium noch 2½ Jahre dauern würde. Da sie sehr gute
Leistungen erbringe, werde sie ihr Studium auch nicht abbrechen (Be-
schwerde S. 1). Eine am 16. Oktober 2008 ausgestellte Bestätigung
der Immatrikulation liegt den Akten bei. Gemäss einem ebenfalls ein-
gereichten Stundenplan ist zudem ersichtlich, dass die Gesuchstellerin
die Fächer Biologie und Philosophie ("Biologia Basica", "LAB Biologia
Basica" und "Int A La Filosofia") besuche. Diese Angaben lassen hin-
gegen keinen Schluss darauf zu, welche beruflichen und wirtschaftli-
chen Aussichten die Gesuchstellerin in ihrem Heimatland nach Been-
digung ihrer Ausbildung haben wird. Vor dem Hintergrund der ange-
spannten Wirtschaftslage in der Dominikanischen Republik versteht es
sich denn auch von selbst, dass allein die Tatsache eines laufenden
Studiums nicht schon den Schluss auf intakte Zukunftsperspektiven in
ihrem Heimatland und damit auf fehlenden Migrationsdruck zulässt.
Selbst bei guten schulischen Leistungen – welche in casu im Übrigen
nicht belegt sind – kann im Hinblick auf die unsicheren beruflichen Zu-
kunftsaussichten der Entschluss zur Migration aufkommen. Aufgrund
dieser Sachlage sind die Zweifel der Vorinstanz an einer fristgerechten
Rückkehr berechtigt. Diese werden im Übrigen auch von der schweize-
rischen Vertretung in Santo Domingo geteilt.
7.7 Auch die Aussage des Beschwerdeführers, die Gesuchstellerin
habe in der Schweiz kein familiäres Netz und sei lediglich eine Kollegin
von ihm, muss in Frage gestellt werden. So gab die Gesuchstellerin
gemäss ihrem Visumantrag vom 20. Oktober 2008 an, der Hauptzweck
der Reise sei der Besuch bei ihrem Freund ("novio") J._______. Wobei
das spanische Wort "novio" unmissverständlich auf eine Liebesbezie-
hung hinweist. Zumindest eine wichtige Bezugsperson der Gesuchstel-
lerin – ihr Freund – lebt somit in der Schweiz.
8.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht
davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinrei-
chend gewährleistet. An dieser Beurteilung vermag auch die Verpflich-
tungserklärung des Beschwerdeführers vom 12. November 2008
nichts zu ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Ei-
genschaft als Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind
bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausrei-
se nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, son-
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dern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Be-
deutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastge-
ber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht
aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein
bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8). Zu
keinen anderen Schlüssen gelangt denn auch der Beschwerdeführer,
weist er doch in seiner Beschwerde explizit darauf hin, es sei für ihn
praktisch unmöglich, die Rückkehr seines Gastes zu garantieren.
9.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn in Kopie
(...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
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