Abtei lung II I
C-1145/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
E._______,
vertreten durch lic. iur. Annegret Lautenbach-Koch,
Rechtsanwältin, Zollikerstrasse 4, Postfach, 8032 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1145/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus der Türkei stammende E._______ (geboren 1965) gelangte
am 28. August 1987 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Das Asylge-
such wurde am 20. Februar 1995 letztinstanzlich abgewiesen. Vor Ab-
lauf der im dabei angesetzten Ausreisefrist (30. Mai 1995) heiratete
der Beschwerdeführer am 21. April 1995 die 1956 geborene Schweizer
Bürgerin R._______, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton
Zürich erhielt.
Gestützt auf diese Ehe stellte er am 2. Juni 1997 ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeichne-
ten er und seine Ehefrau am 1. Februar 2000 gemeinsam eine Erklä-
rung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen eheli-
chen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass
weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig
nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbür-
gerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungs-
verfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung bean-
tragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht".
Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Ver-
heimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung
führen könne. Am 16. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer ge-
stützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über
Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz
[BüG], SR 141.0) erleichtert eingebürgert. Mit Urteil des Bezirksge-
richts Pfäffikon (ZH) vom 3. Juli 2001 (am 28. August 2001 in Rechts-
kraft erwachsen) wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit
R._______ geschieden. Am 7. November 2001 hat er sich in der Türkei
mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet.
B.
In einem Schreiben vom 14. Oktober 2003 teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit, es bestehe Grund zur Annahme, dass er die
Einbürgerung erschlichen habe und dass die Voraussetzungen für eine
Nichtigerklärung nach Art. 41 BüG erfüllt seien. Gleichzeitig wurde er
aufgefordert, zur Frage der allfälligen Nichtigerklärung der Einbürge-
rung, zur Trennung und Scheidung von der schweizerischen Ehefrau
sowie zur Wiederverheiratung mit einer türkischen Staatsangehörigen
Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schrei-
ben vom 1. Dezember 2003 erstmals Stellung. Dabei machte er gel-
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tend, aus seiner Sicht sei zum Zeitpunkt der Erklärung (1. Februar
2000) die Ehe stabil gewesen. Erst nachdem er im Sommer 2000 eine
Fremdbeziehung seiner Ehefrau entdeckt habe, sei es zur Trennung
gekommen. Aus dem Umstand, dass er am 7. November 2001 eine
türkische Staatsangehörige geheiratet habe, lasse sich nichts zu sei-
nen Lasten ableiten, zumal er damals von seiner schweizerischen Ex-
Ehefrau bereits mehr als ein Jahr getrennt gewesen sei.
C.
In einem Schreiben vom 2. Februar 2004 an die Vorinstanz legte die
Ex-Ehefrau dar, sie und der Beschwerdeführer hätten bis zum Sommer
2000 eine schöne Ehe geführt. Dann habe sie einen anderen Mann
kennengelernt. Schliesslich hätten sie sich scheiden lassen. Auch heu-
te noch seien sie gute Freunde.
D.
Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde die schweizerische Ex-Ehefrau
von der Kantonspolizei Zürich am 1. April 2004 einvernommen. Dabei
brachte sie vor, sie habe den Beschwerdeführer 1984 (recte: 1994) in
einem Tanzlokal in Winterthur kennengelernt. Nach ca. einem Jahr hät-
ten sie geheiratet, wobei der Anstoss zur Heirat vom Beschwerdefüh-
rer ausgegangen sei. Dabei habe sie gewusst, dass er die Schweiz
hätte verlassen müssen. Im Juni 1995 (recte: 2000) sei der Beschwer-
deführer ferienhalber in die Türkei gegangen. Nach seiner Rückkehr
habe er ihr vorgeworfen, dass sie einen anderen Mann habe. Dies sei
für sie ein völlig grund- bzw. haltloser Vorwurf gewesen. Noch am glei-
chen Tag sei er bei ihr ausgezogen. Erst nach diesem Auszug, d.h.
fünf Monat später habe sie einen anderen Mann kennen gelernt. Diese
Beziehung habe bezüglich der Trennung keine Rolle gespielt.
E.
Wegen der Widersprüche zwischen den Angaben im Schreiben vom
2. Februar 2004 und den Aussagen bei der Einvernahme vom 1. April
2004 wurde die Ex-Ehefrau am 17. September 2004 ein zweites Mal
von der Kantonspolizei Zürich befragt. Dabei bestätigte sie die bereits
am 1. April 2004 gemachten Aussagen und fügte hinzu, dass sie das
Schreiben vom 2. Februar 2004 nach einer Vorlage des Ex-Eheman-
nes abgeschrieben habe. Sie sei dabei von ihm überrumpelt worden
und habe nicht gewusst, wofür dieses Schreiben bestimmt gewesen
sei.
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F.
In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 20. Dezember 2004
führte der Beschwerdeführer aus, die Befragung der Ex-Ehefrau zeige
zusammenfassend, dass die Ehegatten aus Liebe geheiratet und bis
im Juni 2000 eine schöne Ehe gehabt hätten. Somit habe im Zeitpunkt
der erleichterten Einbürgerung im Februar 2000 aus Sicht beider Ehe-
gatten eine intakte Ehe bestanden. Unterschiedlich würden die Ereig-
nisse im Sommer 2000 geschildert. Diesbezüglich sei der Beschwer-
deführer nach wie vor überzeugt, dass während seiner Abwesenheit
ein anderer Mann auf seinem Kopfkissen gelegen habe. Die Ex-Ehe-
frau habe ihren heutigen Freund, welcher Koch an ihrem Arbeitsplatz
gewesen sei, bereits im Juni 2000 gekannt. Auch wenn die Darstellung
der Ex-Ehefrau stimmen würde, so habe sich der Beschwerdeführer
erst im Sommer 2000 von ihr abgewendet. In diesem Verhalten ein jah-
relanges Vorspielen von Gefühlen zu sehen, sei sehr unwahrschein-
lich. Die Aussagen der Ex-Ehefrau könnten durch zwischenzeitlich er-
lebte Verletzungen beeinflusst worden sein. Wolle man den Ereignis-
sen im Sommer 2000 wider Erwarten eine Bedeutung zumessen,
müsste der Beschwerdeführer und allenfalls weitere Zeugen, eventuell
in einer Konfrontation mit der Ex-Ehefrau, befragt werden.
G.
Am 4. Januar 2005 erteilte das Gemeindeamt des Kantons Zürich die
Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
H.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2005 erklärte die Vorinstanz die erleich-
terte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begrün-
dung wurde dargelegt, die zeitliche Nähe zwischen der definitiven Ab-
lehnung des Asylgesuches am 20. Februar 1995, der Ansetzung einer
Ausreisefrist auf den 30. Mai 1995 sowie der Verheiratung mit einer
Schweizer Bürgerin am 21. April 1995 würde darauf hinweisen, dass
sich der Beschwerdeführer bei der Heirat wenigstens teilweise von
zweckfremden Motiven, namentlich der Sicherung des Aufenthalts in
der Schweiz sowie der Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung zu
einem späteren Zeitpunkt, habe leiten lassen. In Anbetracht der ge-
samten Umstände werde als erwiesen angesehen, dass beim Be-
schwerdeführer jedenfalls im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürge-
rung kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille bestanden habe. Sein
Verhalten im weiteren Verlauf belege, dass sich für ihn mit seiner er-
leichterten Einbürgerung der Zweck der Ehe erfüllt habe. Mit seinen
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Anschuldigungen an die Adresse der Ex-Ehefrau habe er das
Scheitern der Ehe geradezu provoziert. Die Aussagen der Ex-Ehefrau
seien nicht zuletzt deshalb glaubwürdig, weil diese nicht durchwegs
ein negatives Bild der Ehe zeichnen würden. Hingegen könne der
Beschwerdeführer keine grosse Glaubwürdigkeit beanspruchen, habe
er doch versucht, mittels eines konstruierten Schreibens der Ex-
Ehefrau auf das vorliegende Verfahren Einfluss zu nehmen. Indem er
gegenüber der Einbürgerungsbehörde seine tatsächlichen Absichten
und Beweggründe verheimlicht und mit der Unterzeichnung der
Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft den unzutreffenden
Eindruck erweckt habe, er habe einen auf die Zukunft gerichteten
Ehewillen, habe er den Tatbestand von Art. 41 BüG erfüllt.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Februar 2005 an das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung,
dass er Schweizer Bürger sei. In seiner Begründung hält der Be-
schwerdeführer daran fest, dass – auch gestützt auf die Befragungen
der Ex-Ehefrau – die Ehegatten aus Liebe geheiratet und bis Juni
2000 eine schöne Zeit verbracht hätten. Die Ex-Ehefrau bestätige
auch, dass der Beschwerdeführer eifersüchtig und misstrauisch gewe-
sen sei, sowie dass er ihr Vorwürfe gemacht habe, einen anderen
Mann zu haben. Sie bestätige ebenfalls, dass es bis zum Sommer
2000 zu keinen Streitereien und Differenzen gekommen sei. Die Tren-
nung sei für beide Ehegatten überraschend gekommen. Wenn die Ex-
Ehefrau sich heute ausgenützt fühle, so gründe dies in einer allgemei-
nen Enttäuschung über die Scheidung ihrer Ehe und vielleicht darin,
dass der Beschwerdeführer so rasch wieder eine neue Beziehung ein-
gegangen und daraus auch eine Tochter hervorgegangen sei. Entge-
gen den Ausführungen der Vorinstanz würden sich aus den Akten kei-
nerlei Hinweise ergeben, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt
seiner erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter Ehe-
wille bestanden habe. Beide Ehegatten seien sich ja einig, dass sie bis
im Sommer 2000 eine intakte Ehe geführt hätten. Angesichts einer er-
höhten Scheidungsrate in städtischen Gebieten und bei multikulturel-
len Beziehungen habe die Vorinstanz ihr Ermessen weit überschritten,
wenn sie solche Rückschlüsse ziehe. Dies sei lebensfremd, denn Be-
ziehungen würden manchmal schleichend, manchmal – wie im vorlie-
genden Fall – aber auch plötzlich scheitern. Der Beschwerdeführer
verweist ferner auf die von der Vorinstanz nicht gewürdigten Aussagen
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zweier bekannter Personen vom 10. und 14. Februar 2000, wonach die
Ehegatten eine glückliche und harmonische Ehe geführt hätten. Im
Zweifelsfall hätten diese Personen befragt werden müssen. Zum
Rechtlichen wird schliesslich ausgeführt, dass das Gesetz einen stren-
gen Massstab an die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
wegen falscher Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
stelle. Aus dem nachträglichen Scheitern der Ehe dürfe nur beim Vor-
liegen weiterer wichtiger Gründe darauf geschlossen werden. Lediglich
der Umstand, dass sich die Ehegatten uneinig seien, weshalb die Ehe
im Sommer 2000 in die Brüche gegangen sei, sich aber einig seien,
dass die Ehe bis zu diesem Zeitpunkt intakt gewesen sei, könne hier-
für nicht genügen.
J.
Nach Einreichung eines entsprechenden Begehrens vom 4. April 2005
hiess die instruierende Behörde des EJPD mit Zwischenverfügung
vom 12. April 2005 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, wobei ihm Rechtsanwältin
Annegret Lautenbach-Koch als unentgeltliche Rechtsbeiständin beige-
geben wurde.
K.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2005
unter Hinwies auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
die Abweisung der Beschwerde.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
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1.2 Beim EJPD als einer der Vorgängerorganisationen des Bundesver-
waltungsgerichts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsge-
richtsgesetzes am 1. Januar 2007 noch hängige Beschwerdeverfahren
in dieser Materie werden vom Bundesverwaltungsgericht übernom-
men. Die Beurteilung erfolgt nach Massgabe des neuen Verfahrens-
rechts (Art. 53 Abs. 2 VGG). Dieses verweist in Art. 37 VGG auf das
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine ab-
weichenden Bestimmungen aufstellt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl.
Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Entschei-
des (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Ehe-
schliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und
Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbür-
gerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des
Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Ein-
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bürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484;
129 II 401 E. 2.2 S. 403).
3.2 Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes unterscheidet sich nach bundesgerichtlicher Recht-
sprechung von demjenigen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wie er beispielsweise in
Art. 159 ZGB verwendet wird. Er verlangt über die formelle Ehe hinaus
den Bestand einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft. Eine solche
kann nur bejaht werden, wenn der beidseitige, auf die Zukunft gerich-
tete Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 130
II 482 E. 2 S. 484). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen
Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung er-
möglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten gerade im
Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des
Bundesrats vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsge-
setzes, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der
Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im
Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Schei-
dungsverfahren eingeleitet wird.
3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundes-
amt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jah-
ren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlaute-
ren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne
des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es ge-
nügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die
Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf
auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebli-
che Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130
II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die
Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt
der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefor-
dert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren,
von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung ent-
gegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrer-
seits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi-
vem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit ent-
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sprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). Mit anderen Worten
setzt die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht voraus,
dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten
Einbürgerung bereits konkrete Schritte bezüglich Trennung oder Schei-
dung unternommen worden sind. Es genügt wenn im fraglichen Zeit-
raum Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestehen und dies gegen-
über der Behörde bewusst verschwiegen wird.
4.
Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG für eine
Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. Der Kanton Zürich als Heimat-
kanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Ein-
bürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zuständigen
Instanz innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergangen (vgl.
dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1140/2006 vom 17. De-
zember 2007, E. 3, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht-
sprechung).
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob auch die materiellen Voraussetzun-
gen gegeben sind, ob der Beschwerdeführer mit andern Worten seine
Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher
Tatsachen im Sinne der oben stehenden Erwägungen erschlichen hat.
5.
5.1 Im Verfahren betreffend Widerruf der erleichterten Einbürgerung
gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der Untersu-
chungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei
ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte
starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschrei-
ben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweis-
wert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage Bern 1983, S. 278 f.;
zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Die Folgen der Be-
weislosigkeit trägt die Verwaltung (Beweislast).
5.2 Von entscheidender Bedeutung in einem Verfahren wie dem vorlie-
genden ist die Frage, ob die Ehe im massgeblichen Zeitraum (während
des gesamten Gesuchsverfahrens) tatsächlich gelebt wurde, und falls
ja, ob bei den Ehepartnern der ungebrochene Wille bestand, diese
Ehe auf unbestimmte Zeit fortzuführen. Nun handelt es sich aber ins-
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besondere beim Willen, die eheliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten,
um eine innere, mentale Haltung, die sich naturgemäss dem direkten
Beweis entzieht. Die Verwaltung kommt deshalb im Rahmen der Be-
weiswürdigung nicht darum herum, von bekannten Tatsachen (Vermu-
tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Bei den
tatsächlichen Vermutungen handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfol-
gerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als
ein Problem der Beweiswürdigung berühren die tatsächlichen Vermu-
tungen weder die Beweislast noch den Untersuchungsgrundsatz. Letz-
terer gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das
heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Sachver-
halten im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es
aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der
Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene darü-
ber Bescheid wissen kann. Es ist deshalb am Betroffenen, der dazu
nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet
ist, sondern daran auch ein erhebliches Eigeninteresse haben muss,
die Vermutung durch den Gegenbeweis oder durch erhebliche Zweifel
umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es
als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen liessen, dass eine an-
geblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche
Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ging, dass
es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 ff. mit weiteren
Hinweisen und Quellenangaben).
6.
Aus den Akten ergibt sich der folgende Sachverhalt: Der Beschwerde-
führer gelangte im August 1987 in die Schweiz und ersuchte um Asyl.
Mit Verfügung vom 18. März 1992 wurde das Asylgesuch vom Bundes-
amt für Flüchtlinge (heute: BFM) erstinstanzlich abgewiesen. Die dage-
gen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskom-
mission mit Urteil vom 20. Februar 1995 letztinstanzlich ab. Noch vor
Ablauf der Ausreisefrist (30. Mai 1995) heiratete der Beschwerdeführer
R._______, welche er ca. ein Jahr vorher in einem Tanzlokal kennen
gelernt hatte. Am 2. Juni 1997 stellte er ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeichnete er zusam-
men mit seiner Ehefrau am 1. Februar 2000 die Erklärung, wonach sie
in einer intakten ehelichen Gemeinschaft leben würden, worauf am 16.
Februar 2000 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers
erfolgte. Im Sommer 2000 (Ende Juni) kam es zur Trennung und per 1.
Oktober 2000 meldete sich der Beschwerdeführer von der ehelichen
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Wohnadresse ab. Mit Urteil vom 3. Juli 2001 wurde die Ehe geschie-
den. Am 7. November 2001 heiratete er in der Türkei eine Landsmän-
nin.
7.
Die dargestellten Eckdaten, namentlich die enge zeitliche und die übri-
ge Korrelation zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der
Aufnahme einer Beziehung zu einer Schweizerbürgerin bzw. der nach-
folgenden Heirat einerseits und zwischen der erleichterten Einbürge-
rung und der Scheidung sowie der Wiederverheiratung andererseits
sprechen gegen den Beschwerdeführer. Sie rechtfertigen die natürli-
che Vermutung, dass der Beschwerdeführer mit seiner schweizeri-
schen Ehegattin zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der
erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen Gemeinschaft
lebte (zur Bedeutung und Tragweite der natürlichen Vermutung im Ver-
fahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. grund-
legend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
8.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist,
diese natürliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er zwar nicht
den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeblichen Zeit-
punkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Um-
kehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine
plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren
kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft
den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet
ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, und dass er
demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den
wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung auf-
recht zu erhalten (vgl. das oben zitierte Urteil sowie Urteile des Bun-
desgerichts 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und
5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2). Angesichts der Indizien,
auf die sich die natürliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen
keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht glaub-
haft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürge-
rung in die Krise kam und scheiterte.
8.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Ehe sei im
Sommer 2000 plötzlich (überraschend) in die Brüche gegangen bzw.
gescheitert. Die Ehegatten hätten aus Liebe geheiratet und bis im
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Sommer 2000 eine intakte Ehe geführt.
Dem ist entgegenzuhalten, dass zwar auch nach den Angaben der Ex-
Ehefrau die Ehe nicht mit grossen Schwierigkeiten und Problemen be-
haftet gewesen sei. Sie bringt aber deutlich zum Ausdruck, dass sie
keine gemeinsamen Interessen gehabt, nicht viel gemeinsam unter-
nommen und quasi aneinander vorbeigelebt hätten (vgl. Einvernahme-
protokoll der Kantonspolizei Zürich vom 1. April 2004, S. 2). Die Aus-
sagen der Ehefrau, welche sie zudem in einer zweiten Einvernahme
am 17. September 2004 vollumfänglich bestätigte, sind wie die Vorin-
stanz zutreffend ausführte, glaubwürdiger als jene des Beschwerde-
führers. Dies nicht zuletzt deshalb, weil er – was im Übrigen nicht be-
stritten wird – mit einem konstruierten Schreiben versucht hat, auf das
vorinstanzliche Verfahren Einfluss zu nehmen. Gerade wegen dieser
Vorgehensweise sieht es auch das Bundesverwaltungsgericht letztlich
als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2000 seiner
Ehefrau grundlos eine Fremdbeziehung vorgeworfen hat, um so das
endgültige Scheitern der Ehe zu provozieren und möglichst rasch zu
einer Scheidung zu kommen. Einen auf die Zukunft gerichteten Ehe-
willen – selbst wenn dieser bei der Eingehung der Ehe noch vorhan-
den gewesen sein sollte – lag beim Beschwerdeführer auf jeden Fall
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung bzw. der erleichterten
Einbürgerung nicht mehr vor.
8.2 In Bezug auf die angeblich glücklich und harmonisch geführte Ehe
verweist der Beschwerdeführer im Weiteren auf die von der Vorinstanz
nicht gewürdigten Aussagen zweier bekannter Personen vom 10. und
14. Februar 2000 und macht geltend, dass diese Personen im Zwei-
felsfalle hätten befragt werden müssen.
8.2.1 Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist im Verwaltungs-
verfahren ein subsidiäres Beweismittel, d.h. sie ist nach Art. 14 VwVG
nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich
der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt
(zum Ganzen vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 oder BBl 1965 II 1366/67).
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 BZP verpflichtet die Behörde sodann nicht,
alles und jedes was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der
Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Be-
weiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276).
Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
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ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht.
Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der
Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist,
wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornher-
ein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen
Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sach-
verhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl.
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit
Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung
zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtser-
heblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärun-
gen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet
werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 II 169 nicht
publizierte E. 2.1; ferner BGE 127 I E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d
S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 69.78 E. 5a).
8.2.2 In casu möchte der Beschwerdeführer durch entsprechende Be-
rücksichtigung der genannten Referenzschreiben bzw. durch Befra-
gung dieser Personen nicht nur beweisen, dass die Ehegatten eine
glückliche und harmonische Ehe geführt hätten, sondern auch dass
die Ehe noch im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung stabil gewe-
sen sei. Er verkennt dabei aber, dass diese Referenzschreiben die
Wahrnehmung von Drittpersonen über das äussere Erscheinungsbild
der Ehegatten (gemeinsames Auftreten) schildern und kaum einen
Einblick über die inneren Beweggründe geben. Zudem ist davon aus-
zugehen, dass die Einvernahme dieser Drittpersonen nicht zu neuen
Erkenntnissen führen, sondern lediglich die in den Referenzschreiben
gemachten Vorbringen – soweit für das vorliegende Verfahren relevant
– bestätigen.
Auf die – ohnehin nur subsidiär zulässigen – Zeugeneinvernahmen
kann daher verzichtet und die entsprechende Beweiswürdigung inso-
weit vorweggenommen werden.
9.
Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41
Abs. 1 BüG setzt voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem un-
lauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Nach dem bis-
her Gesagten kann der Beschwerdeführer nicht überzeugend dartun,
dass er im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe und der Gewährung der
erleichterten Einbürgerung in einer stabilen und in jeder Beziehung in-
Seite 13
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takten ehelichen Gemeinschaft mit seiner Ehefrau lebte und dass die-
se Ehe erst wegen der ihr vorgeworfenen Fremdbeziehung in die Brü-
che ging. Vermutungsbasis und Vermutungsfolgen wurden nicht umge-
stossen bzw. konnten nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Der
rechtliche Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer mit
der Unterzeichnung der Erklärung erhebliche Tatsachen im Sinne von
Art. 41 BüG verheimlicht und den unzutreffenden Eindruck erweckt
habe, einen auf die Zukunft gerichteten Ehewillen zu haben, ist somit
nicht zu beanstanden.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt
Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist er davon befreit, für die ent-
standenen Verfahrenskosten aufzukommen. Aus demselben Grund
sind die Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden Behörde
zu übernehmen und der Rechtsbeiständin ist gemäss Art. 9 ff. des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Ent-
schädigung von Fr. 1'200.- (inkl. MWST) auszurichten. Dieser Betrag
ist vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuer-
statten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65
Abs. 4 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Für ihre anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwältin lic. iur.
Annegret Lautenbach-Koch eine Entschädigung von Fr. 1'200.- (inkl.
MWST) ausgerichtet.
4.
Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsge-
richt zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln
gelangen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...]
zurück)
- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abt. Einbürgerungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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