Abtei lung II I
C-1146/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rolf Besser,
Postfach 3952, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1146/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. [...]), ein aus dem Kosovo stammender
Staatsangehöriger der früheren Bundesrepublik Jugoslawien, gelangte
am 8. Februar 1989 erstmals in die Schweiz und reichte hier ein Asyl-
gesuch ein. Nachdem dieses am 8. Mai 1989 rechtskräftig abgewiesen
worden war, wurde er Mitte August 1990 in sein Heimatland aus-
geschafft. Am 4. Januar 1991 heiratete er in Pristina die Schweizer
Bürgerin Y._______ (geb. [...]). In der Folge erhielt er von der
kantonalen Migrationsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung zum Ver-
bleib bei seiner Ehefrau und reiste am 12. April 1991 wiederum in die
Schweiz ein.
B.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 6. November
1995 ein erstes Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0),
welchem das damals zuständige Bundesamt, da der Betroffene in den
Jahren zuvor mehrmals straffällig geworden war, mittels Schreiben
vom 2. Oktober 1996 keine Folge gab.
Am 13. Mai 2000 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um erleichter-
te Einbürgerung. Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeich-
neten die Eheleute am 21. Oktober 2002 eine gemeinsame Erklärung,
wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen
Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder
Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nah-
men sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürge-
rung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsver-
fahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt
habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe,
und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung
der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann.
Am 22. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebür-
gert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das kantonale Bür-
gerrecht von Bern sowie das Gemeindebürgerrecht von A._______.
C.
Nachdem der Beschwerdeführer am 18. September 2003 aus der ehe-
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lichen Wohnung ausgezogen war, reichten die Eheleute am 6. Oktober
2003 beim zuständigen Zivilgericht ein gemeinsames Scheidungsbe-
gehren ein. Seit dem 27. Januar 2004 ist die Ehe rechtskräftig geschie-
den.
D.
Vom Ausländeramt des Kantons Thurgau am 2. Juli 2004 auf die er-
wähnten Sachumstände aufmerksam gemacht, eröffnete das BFM am
27. April 2006 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Ein-
bürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermitt-
lung nahm die Vorinstanz mit Einverständnis des Beschwerdeführers
Einsicht in die Akten des Scheidungsverfahrens. Vom Äusserungsrecht
machte der damalige Parteivertreter mit Eingabe vom 16. Juni 2006
erstmals Gebrauch.
Auf eine Einvernahme der ehemaligen Schweizer Ehefrau als Aus-
kunftsperson wurde verzichtet, nachdem sie mit Schreiben vom
27. August 2007 ausdrücklich erklärt hatte, diese Angelegenheit sei für
sie abgeschlossen.
E.
Am 4. Dezember 2007 räumte das BFM dem früheren Rechsvertreter
die Möglichkeit zu einer abschliessenden Stellungnahme innert zehn
Tagen ab Erhalt des Schreibens ein. Die angesetzte Frist wurde bis
zum 11. Januar 2008 erstreckt. Ein weiteres Fristerstreckungsgesuch
wies die Vorinstanz am 16. Januar 2008 wegen dem drohenden Ablauf
der fünfjährigen Verwirkungsfrist ab. Am 17. Januar 2008 gab der neu
mandatierte Rechtsvertreter eine Stellungnahme ab und am
21. Januar 2008 beantragte auch der erste Parteivertreter nochmals,
das Nichtigkeitsverfahren sei umgehend einzustellen.
F.
Bereits am 20. Dezember 2007 hatte der Kanton Bern auf Ersuchen
der Vorinstanz die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung erteilt.
G.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2008 erklärte das BFM die am 22. Janu-
ar 2003 erfolgte erleichterte Einbürgerung für nichtig.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Februar 2008 stellt der Beschwerde-
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führer beim Bundesverwaltungsgericht die Begehren, die vorinstanzli -
che Verfügung sei aufzuheben und die Gebühr für den angefochtenen
Entscheid von Fr. 400.- als gegenstandslos abzuschreiben.
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2008
auf Abweisung der Beschwerde.
J.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 6. Juni 2008 an seinem
Rechtsmittel und seinen Anträgen fest.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Da-
runter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 und Art. 51 Abs.
1 BüG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
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erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, sein Anspruch auf
rechtliches Gehör sei im Verfahren vor der BFM verletzt worden, weil
er keine Möglichkeit erhalten habe, sich vorgängig zur Zustimmungser-
klärung des Heimatkantons zu äussern. In der Replik fügt er an, eine
weitere Gehörsverletzung liege in der Nichtgewährung der Fristverlän-
gerung für die abschliessende Stellungnahme.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Recht-
sprechung aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten
und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff.
VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrecht-
licher Verfahrensgarantien. Zunächst – und für die Prozessparteien re-
gelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vor-
gängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches
den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen
Sachverhalts sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren be-
troffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen
Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts betreffen, zu äussern und von der
betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu er-
halten (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen). Zu diesem Zweck
darf der Partei eine Frist eingeräumt werden, innert der sie ihr
Äusserungsrecht wahrzunehmen hat. Die Dauer der Frist lässt sich
nicht in allgemeiner Weise bestimmen. Sie hängt von den konkreten
Umständen und der Interessenlage ab. Wegleitend muss der Gedanke
sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt fundiert und wirk-
sam zur Geltung zu bringen (BERNHARD WALDMANN / JÜRG BICKEL in:
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Praxiskommentar VwVG, Bernhard Waldmann / Philipp Weis-
senberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 30 N 45).
3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Ver-
fahren, mit dem die Vorinstanz die Zustimmung des Heimatkantons zur
Nichtigerklärung einholt, keine Parteistellung zukommt. Als Ausfluss
von Art. 41 Abs. 1 BüG liegt die Kompetenz zum materiellen Entscheid
in der alleinigen Zuständigkeit der Bundesbehörde. Die Einwilligung
des Kantons stellt lediglich eine (wenn auch notwendige) formelle Vor-
aussetzung dar, die keiner näheren Begründung bedarf (zum Ganzen
vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1C_324/2009 vom
16. November 2009 E. 2.2 oder Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1469/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 4.1). Aus diesem Grunde
bleibt unerheblich, ob das BFM die kantonale Einwilligung vor oder
nach der abschliessenden Stellungnahme der von der Nichtig-
erklärung betroffenen Person einholt. Nur schon von daher kann keine
Gehörsverletzung vorliegen. Die Vorinstanz hat am 4. Dezember 2007
gegenüber dem Beschwerdeführer verlauten lassen, die fragliche
kantonale Zustimmung erst nach Ablauf der zehntägigen Frist zur ab-
schliessenden Stellungnahme einzuholen. Die diesbezügliche Anfrage
erfolgte denn erst am 17. Dezember 2007. Wegen der in der
Zwischenzeit gewährten Fristerstreckung für das Ausfertigen einer
abschliessenden Stellungnahme konnte die vorgesehene Reihenfolge
nicht eingehalten werden. Da das Gesetz indessen nicht vorschreibt,
wann die kantonale Einwilligung einzuholen ist, hat das BFM mit
dieser Vorgehensweise keine Verfahrensrechte verletzt (siehe
wiederum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1469/2007 vom
8. Dezember 2009 E. 4.1). Auch die Verweise des Rechtsvertreters auf
Art. 30 Abs. 1 und 2 VwVG erweisen sich als unbehelflich, wurde
seinem Mandanten das rechtliche Gehör im Nichtigkeitsverfahren als
solchem doch gewährt (siehe Bst. D und E hiervor sowie E. 3.3
hiernach).
3.3 Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, erhielt der ehemalige
Parteivertreter am 27. April 2006 erstmals Gelegenheit, zur beabsich-
tigten Nichtigerklärung Stellung zu nehmen. Am 4. Dezember 2007
wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich innert zehn Tagen ab Er-
halt der fraglichen Mitteilung abschliessend zur Angelegenheit zu
äussern. Auf dessen Wunsch erstreckte das BFM besagte Frist bis
zum 11. Januar 2008. Am 7. Januar 2008 stellte der damalige Rechts-
vertreter in Aussicht, die Stellungnahme (zusammen mit den ihm über -
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lassenen Akten) termingerecht übermitteln zu wollen, ersuchte am
11. Januar 2008 (Eingang bei der Vorinstanz am 15. Januar 2008) in-
folge Erkrankung aber um eine weitere Fristerstreckung bis zum
21. Januar 2008. Wegen des drohenden Ablaufs der Verwirkungsfrist
(22. Januar 2008) konnte das BFM diesem Ansinnen nicht mehr statt-
geben. Trotzdem ging am 18. Januar 2008 noch eine vom Vortag datie-
rende Stellungnahme des jetzigen Rechtsvertreters ein. Auch sein Vor-
gänger reichte am 21. Januar 2008 (Eingang bei der Vorinstanz am
23. Januar 2008) ergänzende Bemerkungen nach.
Wohl hat der Beschwerdeführer die Verzögerungen im Nichtigkeitsver-
fahren nicht zu verantworten. Ebenso trifft zu, dass die Vorinstanz für
sich selbst wesentlich mehr Zeit in Anspruch nahm, als sie dann
aufgrund der Umstände letztlich in der Lage war, dem Beschwerde-
führer zuzugestehen. Für die Beurteilung der Frage, ob die Dauer der
Äusserungsfrist den Anforderungen des rechtlichen Gehörs genügt,
bleiben diese Feststellungen für sich allein aber ohne Belang. Weil
sich der Beschwerdeführer bereits früher zur Angelegenheit äussern
konnte, erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von rund
viereinhalb Wochen zur Ausfertigung einer abschliessenden Stellung-
nahme im Lichte des rechtlichen Gehörs jedenfalls als ausreichend
(zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2165/2007
vom 21. Januar 2010 E. 3.3 und 3.4). Davon abgesehen hat die Vor-
instanz die nach der Fristerstreckung eingegangene Stellungnahme
vom 17. Januar 2008 nicht nur entgegengenommen, sondern sich in
der angefochtenen Verfügung offenkundig auch damit auseinander-
gesetzt. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann mithin
keine Rede sein.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und
seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger
lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem
voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhält-
nisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung be-
achtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen
müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
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lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161
E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
4.2 Der Begriff der 'ehelichen Gemeinschaft' im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, ge-
tragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135
II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Mit Art. 27 BüG wollte der Ge-
setzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die er-
leichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts
der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern
(vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgeset-
zes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der
Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind bei-
spielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Ein-
bürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird
(BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
4.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundes-
amt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jah-
ren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlaute-
ren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne
des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es ge-
nügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die
Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf
auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebli -
che Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit
Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die
erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen
müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträg-
liche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder
wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegegensteht. Die
Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und
aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass
die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuch-
stellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113
E. 3.2 S. 115 f.).
Seite 8
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5.
5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gelten der Untersuchungs-
grundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezem-
ber 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Be-
weiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln
gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gülti-
ger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen
Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung
ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den
Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid – wie
im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte
eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde (BGE 135 ll 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). Hierbei
geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft
nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen
Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungs-
basis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tat-
sächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechts-
anwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es
handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der
Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im
öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982,
S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter
besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitver-
fahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O.,
S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).
5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr-
schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver-
waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt-
ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit
der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache,
dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt
sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können.
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Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur
aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, son-
dern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er
Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nach-
vollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Mo-
nate zuvor bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der
Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur
Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
6.
Die Zustimmung des Heimatkantons Bern zur Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung liegt vor. Strittig ist, ob mit der Wahrung der
fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG auch die
zweite formelle Voraussetzung erfüllt ist, von welcher das Gesetz die
Nichtigerklärung der erleicherten Einbürgerung abhängig macht.
6.1 Die Verfügung über die erleichterte Einbürgerung des Beschwer-
deführers datiert vom 22. Januar 2003, diejenige betreffend Nichtiger-
klärung erging am 22. Januar 2008. Der jetzige Rechtsvertreter vertritt
die Auffassung, massgeblich für die Fristberechnung sei der 22. Janu-
ar 2003, der Tag, an welchem der Einbürgerungsentscheid gefällt und
sein Mandant Schweizer Bürger geworden sei. Folglich habe auch die
Frist von fünf Jahren an jenem Datum zu laufen begonnen und am
21. Januar 2008 geendet. Die Nichtigerklärung vom 22. Januar 2008
sei somit verspätet erfolgt. Die Vorinstanz dagegen ist der Überzeu-
gung, dass sie die Verwirkungsfrist gewahrt hat. Zur Begründung ihres
Standpunktes führt sie in erster Linie aus, gemäss Art. 20 VwVG be-
ginne der Fristenlauf frühestens an dem auf ihre Auslösung folgenden
Tag. Ergänzend verweist sie auf Art. 41 BüG, Art. 44 Abs. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) und
Art. 132 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Er-
gänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obliga-
tionenrecht [OR, SR 220]).
6.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 VwVG beginnt eine mitteilungsbedürftige
nach Tagen berechnete Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag
zu laufen. Ist die Frist nach Monaten oder Jahren bestimmt, endet sie
nach der Rechtsprechung an dem Tage, der jenem des Beginns des
Fristenlaufs entspricht, bei dessen Fehlen am letzten Tag des Monats
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(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010
E. 3.1 mit Hinweisen).
6.3 Die Einbürgerungsverfügung wurde am 22. Januar 2003 erlassen
und gleichentags versandt. In welchem Zeitpunkt sie der Beschwerde-
führer erhalten hat, ist nicht bekannt. Zu seinen Gunsten ist deshalb
davon auszugehen, dass sie ihm tags darauf, am 23. Januar 2003,
zuging. Die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 41 Abs. 1 BüG be-
gann demnach am nächstfolgenden Tag, dem 24. Januar 2003, zu
laufen und endete am 24. Januar 2008.
6.4 Mit Blick auf das Ende des Fristenlaufs stellt sich die Frage, ob es
der Behörde obliegt, die Verfügung innert der fünfjährigen Ver-
wirkungsfrist nicht nur zu erlassen und zu versenden, sondern sie dem
Adressaten auch zuzustellen. Wie die meisten privatrechtlichen
Willenserklärungen ist auch die eine bestimmte Person betreffende
Verfügung empfangs- bzw. mitteilungsbedürftig. Nach der jüngsten
Rechtsprechung gehört zu den Obliegenheiten der verfügenden Be-
hörde deshalb nicht nur der Versand einer Verfügung, sondern auch
deren Zustellung. Sie erfolgt in der Regel mittels einer Hilfsperson
(z.B. Post, Kurier, etc.), wird aber als notwendige Amtshandlung der
Behörde zugerechnet. Soll eine Verfügung innert einer Frist wirksam
werden, muss sie daher innert Frist der betroffenen Person eröffnet
werden. Eröffnet ist eine Verfügung, wenn sie in den Empfangsbereich
des Adressaten gelangt, sodass dieser davon Kenntnis nehmen kann
(zum Ganzen vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010
vom 28. September 2010 E. 3.3 mit Hinweisen).
6.5 Die Vorinstanz verfügte die Nichtigerklärung am 22. Januar 2008.
Sie wurde gleichentags versandt und ist dem damaligen Rechtsver-
treter gemäss Rückschein am 23. Januar 2008 zugegangen. Der an-
gefochtene Entscheid erging somit innert der fünfjährigen Frist.
7.
7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Februar
1989 als Asylbewerber in die Schweiz gelangt war. Nach rechts-
kräftigem Abschluss des Asylverfahrens wurde er am 22. August 1990
in seine Heimat ausgeschafft. Wenige Monate später heiratete er dort
eine praktisch gleichaltrige Schweizer Bürgerin. Damit verschaffte er
sich ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Einem ersten
Gesuch um erleichterte Einbürgerung, datierend vom 6. November
1995, war wegen der zum Teil erheblichen Straffälligkeit des Be-
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schwerdeführers in den Jahren zuvor, kein Erfolg beschieden. Ein Er-
hebungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 6. August 1996 hielt
damals zur familiären Situation ergänzend fest, die Ehefrau habe im
Jahre 1993 die feste Absicht gehabt, sich scheiden zu lassen.
Deswegen sei es zu Auseinandersetzungen gekommen, wobei die Ex-
Gattin oftmals die Polizei habe in Anspruch nehmen müssen. Zeitweilig
hätten die Eheleute getrennt gelebt und sich im Februar 1994 auch an
verschiedene Adressen im Kanton Zürich abgemeldet.
Am 13. Mai 2000 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Mal Antrag
auf erleichterte Einbürgerung. Einem Informationsbericht der Stadt-
polizei Zürich vom 7. November 2000 lässt sich hierbei insbesondere
entnehmen, dass der Beschwerdeführer aussereheliche Beziehungen
unterhalten hat, in deren Folge er Vater eines ausserehelichen Kindes
geworden ist, das am 12. November 1999 zur Welt kam und bei der
Kindsmutter lebt. Sodann stellte sich heraus, dass die Eheleute in den
Jahren 1995, 1997 und 1998/99 nicht immer an derselben Adresse ge-
meldet gewesen waren und die Ex-Ehefrau sich ihren Lebensunterhalt
teilweise als Coco-Tänzerin verdiente. In der Wahrnehmung des Ver-
fassers dieses Berichts war das Ehepaar dem Milieukreis zuzuordnen
und er empfahl, das Einbürgerungsgesuch abzulehnen. Nach dem
Wechsel des Wohnkantons wurde der Beschwerdeführer aufgrund
eines Leumundberichtes der Kantonspolizei Thurgau vom 19. Februar
2002 sowie eines Erhebungsberichts der Gemeinde Z._______ vom
30. Juli 2002 am 22. Januar 2003 dann doch noch erleichtert ein-
gebürgert. Dass er Vater eines ausserehelichen Kindes ist, geht weder
aus dem Gesuchsformular zur erleichterten Einbürgerung noch den
beiden erwähnten Berichten der Thurgauer Behörden hervor.
Gemäss den Scheidungsakten haben die Eheleute am 6. Oktober
2003 ein gemeinsames Scheidungsbegehren unterzeichnet und eine
Vereinbarung über die Scheidungsfolgen getroffen. Anlässlich der zivil -
richterlichen Einvernahme vom 30. Oktober 2003 gab die schweizeri -
sche Ex-Gattin unter anderem zu Protokoll, sie hätten öfters Streit ge -
habt. Die Sache mit der anderen Frau und dem Kind seien ihr zu viel
gewesen. Sie habe realisiert, dass sie sich deswegen selber kaputt
mache. Mit Urteil vom 7. Januar 2004 wurde die Ehe geschieden (in
Rechtskraft seit 27. Januar 2004).
Aktenmässig erstellt ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer die
eheliche Wohnung bereits am 18. September 2003 verlassen hat und
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direkt zur Mutter der ausserehelich gezeugten Tochter gezogen ist, wo
er seither wohnt. Am 26. Dezember 2003 wurde, immer noch ausser -
ehelich, das zweite gemeinsame Kind geboren. Während des Nichtig-
keitsverfahrens hat die frühere Gattin des Beschwerdeführers eine Be-
fragung zu den ehelichen Verhältnissen abgelehnt und ihre Haltung mit
Schreiben vom 27. August 2007 damit begründet, besagtes Kapitel sei
für sie abgeschlossen. Der Beschwerdeführer und sie hätten zusam-
men eine gute Zeit gehabt, doch zwischenzeitlich habe sie ein neues
Leben angefangen.
7.2 Die dargelegten Eckdaten, namentlich die Zeitspanne von nur
rund achteinhalb Monaten zwischen erleichterter Einbürgerung und
Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens (bis zur fakti-
schen Trennung verstrichen knapp acht Monate) sowie die Zeugung
zweier ausserehelicher Kinder und die Beziehung des Beschwerde-
führers zur Kindsmutter und jetzigen Lebenspartnerin begründen eine
tatsächliche Vermutung dafür, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen
Erklärung des Ehepaares bzw. der erleichterten Einbürgerung keine
stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr be-
standen haben kann. Die Vermutung wird bestärkt durch weitere
Indizien. Es sind dies vorab die Zeugung eines zweiten ausser-
ehelichen Kindes mit derselben Frau rund zwei Monate nach der er-
leichterten Einbürgerung, die Auseinandersetzungen während der Ehe
mit den damit verbunden gewesenen vorübergehenden Trennungen
und die Nichtangabe der am 12. November 1999 geborenen Tochter
auf dem entsprechenden Gesuchsformular. Nachfolgend ist zu prüfen,
ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, besagte Vermutung zu
widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass
die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt
intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr
der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible
Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren vermag.
Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt
eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den
nachträglichen Zerfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er
glaubhaft darlegt, dass er die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht
erkannte und zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den
wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung auf-
recht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und BGE 130 II
482 E. 3.2 S. 485 f.).
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8.
8.1 Der jetzige Parteivertreter wendet in materieller Hinsicht als erstes
ein, aus den Aussagen der Ex-Gattin vor dem Scheidungsgericht kön-
ne nicht abgeleitet werden, dass die ehelichen Probleme schon vor der
erleichterten Einbürgerung eingesetzt hätten. Sie habe vom ausser-
ehelich gezeugten Kind gewusst und dem Beschwerdeführer den frag-
lichen Seitensprung verziehen. Erst nachträglich sei ihr klar geworden,
was für eine grosse Belastung dieses Kind für sie dargestellt habe. Mit
dieser Argumentation blendet der Rechtsvertreter wichtige akten-
kundige Vorkommnisse schlichtweg aus. So wurde die Ehe seit Jahren
immer wieder durch heftige Auseinandersetzungen überschattet. Der
Ergänzungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 6. August 1996
zur erleichterten Einbürgerung und der Erhebungsbericht der Stadt-
polizei Zürich vom 7. November 2000 sprechen für sich. In letzterem
Bericht ist nicht nur von gravierenden Problemen und zwischenzeitlich
getrennten Wohnsitzen, sondern sogar von einem Suizidversuch der
geschiedenen Ehefrau im Frühjahr 1998 die Rede. Darüber hinaus soll
der Beschwerdeführer auch sonst intime Beziehungen zur Kindsmutter
unterhalten haben (vgl. Seite 6 des vorgenannten Erhebungs-
berichtes). Das Fortbestehen von diesbezüglichen Kontakten zur
Kindsmutter wird namentlich durch den Schlussbericht der Kantons-
polizei Zürich vom 1. März 2001 in einem polizeilichen Ermittlungsver-
fahren im Nachhinein erhärtet (vgl. Beilage 6 der Beschwerdeschrift).
Daraus geht nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer zur fraglichen
Zeit (Februar 2001) – also während des zweiten Einbürgerungsver-
fahrens – zeitweise bei der als Freundin bezeichneten Kindsmutter
gewohnt hat. Dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer verziehen hat,
erscheint bei dieser Sachlage unglaubhaft. Zusammen mit den
Scheidungsakten deuten solche Unterlagen vielmehr auf eine erheb-
liche Destabilisierung der Ehe zu den massgeblichen Zeitpunkten der
Erklärung der Eheleute und der erleichterten Einbürgerung hin. Auch
beim Beschwerdeführer ist anzunehmen, dass er damals keinen
intakten Ehewillen mehr besass, andernfalls er die aussereheliche
Beziehung abgebrochen und nicht ausgerechnet mit der Kindsmutter
wenige Wochen nach der erleichterten Einbürgerung ein zweites Kind
gezeugt hätte und dann zu ihr gezogen wäre. Wie an anderer Stelle
dargetan (siehe die vorangehende E. 4.2), muss auf Seiten beider
Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der bundesgerichtlichen
Praxis vorliegen, was nach dem Gesagten nicht zutrifft.
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8.2 Der Parteivertreter macht sodann geltend, das BFM habe sowohl
von den Streitigkeiten während der Ehe und den besonderen Wohn-
verhältnissen als auch dem ausserehelichen Kind und der ausser-
ehelichen Beziehung gewusst und den Beschwerdeführer trotzdem er-
leichtert eingebürgert. Es könne nicht sein, dass sein Mandant für
fehlerhaftes oder unsorgfältiges behördliches Verhalten einzustehen
habe. Die Vorinstanz hegte aufgrund des Erhebungsberichts der
Stadtpolizei Zürich vom 7. November 2000 anfänglich in der Tat Be-
denken, ob die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung erfüllt
seien. Dass die aussereheliche Beziehung des Beschwerdeführers zur
Kindsmutter nach der Geburt des ersten Kindes phasenweise fort -
bestand bzw. wieder aufflackerte, war indessen nicht erstellt und kann
dem erwähnten Bericht so nicht entnommen werden. An anderer Stelle
wurde sogar betont, es habe sich um einen Seitensprung gehandelt (in
diesem Sinne beispielsweise die Stellungnahme des früheren Partei-
vertreters vom 16. Juni 2006). Ebenso wenig war bekannt, dass der
Betroffene zeitweilig bei der Kindsmutter logiert hat, ging der ent-
sprechende Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom 1. März
2001 doch nachweislich erst am 7. Juli 2004, als Überweisungsbeilage
zum Antrag des Ausländeramtes des Kantons Thurgau auf ein
Nichtigkeitsverfahren, beim Bundesamt ein. Anlass dazu, besagten
Schlussbericht über polizeiliche Ermittlungen in einer Strafunter-
suchung heranzuziehen, bestand in jener Phase des Einbürgerungs-
verfahrens (anders als bei den zu Recht mitberücksichtigten Ein-
stellungsverfügungen der Zürcher Strafverfolgungsbehörden vom
5. September 2001 und 17. Oktober 2001) nicht. Solcherart reichten
die Zweifel damals nicht aus, um dem Einbürgerungskandidaten die
erleichterte Einbürgerung zu verweigern. Ihm diese vorzuenthalten
schien, zumindest nachdem die positiv ausgefallenen Berichte der
Thurgauer Behörden vom 19. Februar 2002 bzw. 30. Juli 2002 vor-
lagen, kaum mehr angezeigt. Die Abwicklung des Einbürgerungs- und
des anschliessenden Nichtigkeitsverfahrens durch die Vorinstanz ge-
schah in rechtskonformer Weise; daraus lässt sich folglich nichts zu
Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.
8.3 In diesem Zusammenhang wird ferner argumentiert, das BFM ver-
suche auf dem Wege der Nichtigerklärung de facto eine unzulässige
Neuüberprüfung der erleichterten Einbürgerung vorzunehmen. Dass
die Vorinstanz Fakten, welche schon bei der erleichterten Ein-
bürgerung geprüft worden sind, im Verfahren der Nichtigerklärung
einer erneuten Überprüfung unterzieht, ist nicht zu beanstanden, zu-
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mal zeitlich nach der Einbürgerung stattfindende Ereignisse geeignet
sind, ein neues Licht auf frühere Feststellungen im Einbürgerungsver-
fahrens zu werfen. Ausserdem verhält es sich in Verfahren um
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung in der Regel so, dass
nicht aufgrund eines Umstandes allein auf eine unstabile Ehe bzw. auf
einen für die Zukunft fehlenden Ehewillen geschlossen werden kann.
Oft kann die vorgenannte tatsächliche Vermutung erst im Nachhinein
begründet werden. Insoweit ist es zulässig, von einem später erfolgten
Ereignis auf die Qualität der früheren ehelichen Gemeinschaft zu
schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August
2010 E. 4.3.2 oder Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6821/2008
vom 11. Mai 2010 E. 8.2 [mit Hinweis]). Ein solches Vorgehen war
auch hier angebracht. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf eine
Reihe von Fakten, die seither entweder neu hinzugekommen sind
(Zeugung eines zweiten ausserehelichen Kindes im Anschluss an die
Einbürgerung, vergleichsweise rasche Trennung und Scheidung, um-
gehende Hinwendung des Beschwerdeführers zur Kindsmutter) oder
der verfügenden Behörde zum Zeitpunkt der erleichterten Ein-
bürgerung – wie eben dargetan – nicht bekannt waren (Fortbestand
des ausserehelichen Verhältnisses nach der Geburt des ersten
ausserehelichen Kindes). Mit einer nachträglichen Korrektur eines
einmal gefällten Entscheides hat dies nichts zu tun. Die aufgelisteten
Vorkommnisse bilden aber – ex post betrachtet – zweifelsohne starke
Indizien dafür, dass die Ehe im massgeblichen Zeitraum nicht mehr
intakt war.
8.4 Der Beschwerdeführer weist des Weiteren darauf hin, dass die
Ehe über dreizehn Jahre gedauert habe und er sie alleine für die Er -
langung der Schweizer Staatsbürgerschaft kaum so lange aufrecht er-
halten hätte. Die Beziehung mit all ihren Höhen und Tiefen sei, wie die
geschiedene Gattin mit Schreiben vom 26. Juni 2007 (recte: 27. Au-
gust 2007) bestätigt habe, aber ansonsten gut verlaufen. Dass er acht
Monate nach der erleichterten Einbürgerung zur Kindsmutter ziehen
würde, sei selbst für ihn nicht voraussehbar gewesen. Was die Ehe-
dauer anbelangt, so hatte der Beschwerdeführer, wollte er Schweizer
Bürger werden, allerdings gar keine andere Wahl, haben sich die bei -
den Einbürgerungsverfahren, die er anstrengte, wegen seiner wieder-
holten Straffälligkeit und den aktenkundigen familiären Auseinander-
setzungen während der Ehe doch entsprechend in die Länge gezogen.
Im Übrigen versucht er, die Bedeutung der ehelichen Schwierigkeiten
als übliche Höhen und Tiefen einer Partnerschaft herunterzuspielen.
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Wenn dem so wäre, so müssten ganz ausserordentliche Umstände
eingetreten sein, die schliesslich dennoch dazu führten, eine bis dahin
intakte Ehe rasch und unwiderruflich zu zerstören. Solche Umstände
sind keine ersichtlich (zum Ganzen siehe E. 8.1 – 8.3 vorstehend). Da-
ran vermag die obgenannte Äusserung der Ex-Ehefrau, die in Wider-
spruch zu den sonstigen Erkenntnissen steht, nichts zu ändern. Auf-
grund des Ereignisablaufes bleibt es daher bei der Vermutung, die Auf-
lösungserscheinungen in der Ehe hätten schon lange vor der erleich-
terten Einbürgerung ihren Anfang genommen.
8.5 Anhaltspunkte für einen Missbrauch der erleichterten Ein-
bürgerung liefert ebenfalls die Art und Weise, wie der Beschwerde-
führer die beiden Gesuchsformulare ausgefüllt hat. So liess er die
Rubrik „unverheiratete Kinder unter 18 Jahren“ auf dem zweiten, vom
13. Mai 2000 datierenden Gesuch offen. Dass es sich um ein Versehen
gehandelt haben soll, erscheint wenig überzeugend, hat er die ent-
sprechende Spalte beim ersten Einbürgerungsgesuch vom
6. November 1995, als er noch nicht Vater war, doch ausgefüllt. Wohl
bekam die Vorinstanz dank des Erhebungsberichts der Stadtpolizei
Zürich vom 7. November 2000 doch noch Kenntnis von der Existenz
eines ausserehelichen Kindes. Allerdings zügelte der Beschwerde-
führer im September 2001 in den Kanton Thurgau, wobei auffällt, dass
er die dortigen Behörden wiederum nicht über sein aussereheliches
Kind informierte (vgl. Leumundsbericht der Kantonspolizei Thurgau
vom 19. Februar 2002 und Erhebungsbericht der Gemeindebehörde
Z._______ vom 30. Juli 2002). Dass ihn die zuständigen Stellen nicht
danach gefragt haben, ist unerheblich. Weiss die Partei, dass die
Voraussetzungen für die erleichterten Einbürgerung im Zeitpunkt der
Verfügung erfüllt sein müssen und erklärt sie, in einer stabilen Ehe zu
leben, so hat sie die Behörde – wie an anderer Stelle dargetan (siehe
E. 4.3 hiervor) – gestützt auf ihre Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht
unaufgefordert darüber zu informieren, wenn diese Voraussetzungen
nicht vollständig vorliegen. Sind bestimmte Tatsachen, wie dies hin-
sichtlich der Voraussetzung des intakten Ehelebens der Fall ist, der
Behörde nicht oder nur schwer zugänglich, gebieten Treu und Glauben
seitens der Partei, der Behörde die ersuchten Auskünfte bzw. Hin-
weise über einschlägige Tatsachen zu erteilen. Diese Mitwirkungs- und
Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum
Nachteil des Betroffenen auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 132 II 113 E.
3.2 S. 115 f. oder Urteil des Bundesgerichts 5A.9/2006 vom 7. Juli
2006 E. 2.4.1). Der Beschwerdeführer wäre daher ebenfalls gehalten
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gewesen, Näheres über das Verhältnis zur Kindsmutter preis zu
geben. Kommt hinzu, dass er auf dem zweiten Einbürgerungsgesuch
auch die Rubrik „Aufenthalt in der Schweiz“ unvollständig ausgefüllt
hat. Obschon seit dem Sommer 1991 ununterbrochen hierzulande
ansässig, gab er fälschlicherweise an, sich erst seit dem 1. Juli 1994 in
der Schweiz aufgehalten zu haben. Was der Parteivertreter dagegen
vorbringt (Fehlinterpretation des Formulars), ist weit hergeholt, vor
allem wenn man bedenkt, dass sein Mandant beim Ausfüllen des
ersten Gesuchsformulars am 6. November 1995 problemlos imstande
war, die geforderten Angaben zu liefern.
8.6 Für ein planmässiges Vorgehen spricht schliesslich, dass sich der
Beschwerdeführer während des zweiten Einbürgerungsverfahrens im-
mer wieder beim Bundesamt nach dem Verfahrensstand erkundigt hat.
Im Kontext der mehrfach dargelegten zeitlichen Abfolge der relevanten
Vorkommnisse und ihrer Begleitumstände stellt dies ein weiteres Ele-
ment zur Stützung der vorinstanzlichen Tatsachenvermutung dar.
8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
mit seinen Vorbringen die Vermutung, dass während des Einbürge-
rungsverfahrens keine stabile eheliche Lebensgemeinschaft bestand,
nicht zu entkräften vermochte. Ebenso wenig kann er objektiv nach-
vollziehbare Gründe dafür nennen, warum seine Ehe, die zum Zeit-
punkt der erleichterten Einbürgerung angeblich noch intakt war, be-
reits rund acht Monate später, bei seinem Auszug bzw. der Einrei -
chung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens, gescheitert war. Es
ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die erleich-
terte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 BüG durch falsche Angaben
bzw. das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen hat.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 12. März 2008 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...]
retour)
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern (in Kopie)
- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen,
Feldstrasse 40, 8090 Zürich (in Kopie)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli -
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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