Abtei lung III
C-1147/2006
{T 0/2}
Urteil vom 10. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Trommer; Richter
Imoberdorf (Kammerpräsident); Gerichtsschreiberin Haake.
X._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. X._______ arbeitete in den Jahren 1988 bis 1996 als Saisonnier in der
Schweiz und lernte während dieser Zeit die Schweizerin Y._______
kennen. Am 1. April 1996 liess er sich von seiner in Mazedonien lebenden
Ehefrau scheiden, wobei ihm das Sorgerecht für die drei gemeinsamen
Kinder (A._______, geboren 1985, B._______, geboren 1986, und
C._______, geboren 1988) zugesprochen wurde. Am 27. Dezember 1996
heiratete er die 10 Jahre ältere Y._______ und erhielt infolgedessen in der
Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung.
B. Gestützt auf seine zweite Ehe stellte X._______ am 27. September 1999
ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Wenige Monate später, im
Verlaufe des Frühjahrs 2000, unternahmen die Eheleute erste
Bemühungen um den Familiennachzug der in Mazedonien verbliebenen
Kinder des Beschwerdeführers. Am 6. Juni 2000 unterzeichneten sie im
Rahmen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer
tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammen-
leben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden.
Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, „dass die erleichterte
Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des
Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder
Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft
mehr besteht“. Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass
die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Ein-
bürgerung führen kann.
Am 11. August 2000 wurde X._______ erleichtert eingebürgert und erhielt
das Bürgerrecht von Wattenwil (Bern).
C.
C.a Am 1. März 2001 reisten die drei Kinder von X._______ in die Schweiz ein,
um bei ihrem Vater zu bleiben. Die Ehegatten X.-Y._______ bezogen auf
diesen Zeitpunkt hin getrennte Wohnungen. Der Beschwerdeführer bezog
mit seinen Kindern eine Wohnung in P._______, während seine Ehefrau in
der ehelichen Wohnung in Q._______ verblieb. Am 11. August 2001
gelangte die Mutter der Kinder, Z._______, mit einem dreimonatigen Be-
suchervisum in die Schweiz. Zwei Monate später bemühte sich X._______
unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Kinderbetreuung um eine Ver-
längerung ihres Aufenthalts, woraufhin ihr der Kanton Bern eine bis zum
10. Januar 2002 gültige Kurzaufenthalterbewilligung (L) ausstellte.
Nachdem sie am 23. Dezember 2001 wieder nach Mazedonien zurückge-
kehrt war, bemühten sich sowohl X._______ als auch seine Ehefrau um
die erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung,
Z._______ zur Kinderbetreuung und als Haushaltshilfe zu benötigen.
Diese reiste darauf hin am 21. Februar 2002 wieder in die Schweiz ein und
erhielt eine L-Bewilligung, die ihr den Aufenthalt bis zum 19. Februar 2003
ermöglichte.
C.b Am 27. September 2002 reichten die Ehegatten X.-Y._______ beim zu-
3ständigen Gerichtspräsidenten unter Vorlage einer Scheidungsfolgenver-
einbarung ein gemeinsames Begehren um Ehescheidung ein, woraufhin
die Ehe am 25. Februar 2003 geschieden wurde. Die Scheidung ist seit
dem 14. März 2003 rechtskräftig.
C.c Am 30. April 2003 stellte X._______ für die Mutter seiner Kinder wiederum
ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Im Rahmen die-
ses Verfahrens wurde er vom Migrationsdienst des Kantons Bern am 9.
Mai 2003 schriftlich gefragt, ob er deren Wiederheirat beabsichtige. Jaja
Nul beantwortete diese Frage mit Schreiben vom 16. Mai 2003 dahinge-
hend, "eine Wiederheirat käme für ihn nur im äussersten Fall, wenn es
wirklich nicht anders gehe, in Frage". Am 3. Juli 2003 erhielt Z._______
eine bis zum 19. Februar 2004 gültige Aufenthaltsbewilligung B. Am 19.
Juli 2004 schlossen X._______ und Z._______ in ihrer gemeinsamen
Heimat Mazedonien erneut die Ehe.
D. Das BFM nahm das zuvor geschilderte Geschehen zum Anlass, gegen
X._______ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung seiner Einbürgerung
einzuleiten. Im Rahmen des hierzu gewährten rechtlichen Gehörs erklärte
dieser in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2003, er und seine
schweizerische Ehefrau hätten während des Einbürgerungsverfahrens
eine korrekte und intakte Ehe geführt. Gegen Ende 2000 sei der
Familiennachzug seiner drei Kinder aus erster Ehe in die Schweiz bewilligt
worden. Für ihn und seine Ehefrau habe damit ein neuer Lebensabschnitt
begonnen. Auf deren Wunsch hin habe man sich entschieden, für eine
Probezeit von ca. sechs Monaten nicht sofort zusammen zu ziehen, weil
ihr das Risiko, sich mit den drei Jugendlichen im Pubertätsalter nicht
verstehen zu können, ziemlich gross erschienen sei. Nach Einreise der
Kinder sei seine Ehefrau zwischen zwei Wohnorten hin und her gefahren.
Trotzdem seien die Differenzen zwischen allen Beteiligten immer grösser
geworden, und die Kinder hätten nach ihrer leiblichen Mutter verlangt.
Aufgrund der schwierigen Lebensführung hätten sich die Ehegatten Ende
September 2002 zur Ehescheidung entschlossen.
E.
E.a Im Rahmen des eingeleiteten Nichtigkeitsverfahrens nahm die Vorinstanz
Einsicht in die Scheidungsakten und liess Y._______ am 10. Januar 2004
und 28. Oktober 2004 als Auskunftsperson zur ehelichen Gemeinschaft,
zur Einbürgerung sowie zu den Umständen der Ehescheidung befragen.
Anlässlich ihrer ersten Anhörung gab diese an, sie habe X._______ bereits
sieben Monate nach dem Kennenlernen geheiratet, da er auf andere
Weise keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten hätte. Bereits
vor dem Einbürgerungsgesuch des Ehemannes sei beabsichtigt gewesen,
die Kinder in die Schweiz nachkommen zu lassen. Diese seien jedoch
nach ihrer Einreise auf sich allein gestellt gewesen, da beide Ehegatten
erwerbstätig gewesen seien. Aufgrund der dadurch gewachsenen Prob-
leme sei die Idee entstanden, auch die leibliche Mutter der Kinder in die
Schweiz zu holen. Diese sei im Frühling 2002 in die Schweiz gekommen;
ungefähr Mitte 2002 hätten die ehelichen Schwierigkeiten begonnen. Ihr
4Ehemann habe jedoch einen „ganz, ganz guten Charakter“, habe sich ihrer
Meinung nach auch korrekt verhalten und den Sozialstaat nie gross
belastet. Sie habe zu ihm immer noch sehr guten Kontakt, telefoniere
täglich mit ihm und sehe ihn in der Woche zwei- bis dreimal. Beide hätten
sich noch "sehr lieb wie am ersten Tag“.
E.b In ihrer zweiten Einvernahme am 28. Oktober 2004 erklärte Y._______ auf
entsprechende Nachfrage, dass die bei der Einreise der Kinder erfolgte
getrennte Wohnsitznahme der Ehegatten für sie eine Vorsichtsmassnahme
gewesen sei. Sie habe sich „ein Türchen offen halten wollen“, um bei
Misslingen des für sie neuen Familienlebens nicht auf Wohnungssuche
gehen zu müssen. Als nach der Einreise der Kinder Schwierigkeiten
aufgetaucht seien, habe man sie trotzdem nicht nach Mazedonien zurück-
geschickt, denn sie habe sich mit ihrem Ehemann ein Jahr lang um den
auch von den Kindern gewünschten Familiennachzug bemüht und daher
nicht als „böse Stiefmutter“ angesehen werden wollen. Ungefähr ein hal-
bes Jahr nach der Einreise der Kinder sei sie mit ihrem Ehemann auf die
Idee gekommen, die Kindesmutter für drei Monate einzuladen, damit diese
sich um den Haushalt, in dem ihre Kinder lebten, kümmere. Danach hätten
die Kinder ihre Mutter nicht mehr gehen lassen wollen.
E.c In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 5. Dezember 2004 erklärte
X._______, er und seine Ehefrau seien am 1. März 2001 nach P._______
umgezogen. Anfangs habe seine Ehefrau vor allem dort gewohnt; sie habe
aber ihre Wohnung in Q._______ beibehalten. Seinerzeit habe es noch
keine Scheidungsabsichten gegeben, diese seien erst im Oktober /
November 2002 zur Sprache gekommen. Darüber hinaus machte
X._______ geltend, es sei nicht voraussehbar gewesen, dass die Kinder in
der neuen Situation nach der leiblichen Mutter verlangen würden, denn die
Kinder hätten in Mazedonien unter der Obhut der Grosseltern gelebt.
Ebenso wenig sei voraussehbar gewesen, dass die Mutter überhaupt und
dann schon nach sechs Monaten in die Schweiz kommen würde. Die
Vorinstanz dürfe ihm daher nicht vorwerfen, er sei planmässig
vorgegangen, um seine Familie von Mazedonien in die Schweiz zu
bringen, und habe sich hierzu der Ehe mit einer Schweizerin bedient. Er
habe die ganze Entwicklung nicht voraussehen können und deshalb die
Einbürgerungsbehörde auch nicht über seine Absichten im Unklaren
gelassen. Im Übrigen pflege er zu seiner geschiedenen Ehefrau heute
noch eine sehr gute Freundschaft, die er auch in Zukunft so weiterführen
wolle.
E.d Zum Abschluss des Verfahrens ersuchte das Bundesamt den Heimatkan-
ton Bern um Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge-
rung von X._______. Diese Zustimmung wurde am 17. Dezember 2004 er-
teilt.
F. Daraufhin erklärte das BFM mit Verfügung vom 17. Januar 2005 die Ein-
bürgerung von X._______ für nichtig. Aufgrund des Geschehensablaufs
sehe es das Bundesamt als erwiesen an, dass X._______ den
eigentlichen familiären Schwerpunkt auch nach der erneuten Heirat nicht
5bei der neu eingegangenen ehelichen Gemeinschaft, sondern weiter bei
seinen mazedonischen Familienangehörigen gesetzt habe. So habe er
regelmässig seine Ferien ohne die schweizerische Ehefrau im Herkunfts-
land bei seinen Angehörigen verbracht. Zudem habe er gemäss eigenen
Angaben den Familiennachzug der Kinder bereits vor der Einreichung
seines Einbürgerungsgesuchs angestrebt. Er habe die Interessen seiner
mazedonischen Angehörigen stets über die Interessen seiner zweiten Ehe
gestellt und sei letztlich auch bereit gewesen, die eheliche Gemeinschaft
hierfür zu opfern. Es sei lebensfremd und im Übrigen mit den Aussagen
beider Ex-Ehepartner nicht in Einklang zu bringen, dass die nach dem
Familiennachzug der Kinder aufgetretenen Schwierigkeiten nicht voraus-
sehbar gewesen seien, sei doch die Beibehaltung eines Zweitwohnsitzes
ausdrücklich eine Vorsichtsmassnahme im Hinblick auf allfällige Probleme
gewesen. Ebenfalls sei voraussehbar gewesen, dass die im Alter zwischen
zwölf und fünfzehn Jahren stehenden Kinder sich in einem fremden Land
und in ungewohnter Umgebung ohne Betreuung nicht zurecht finden
würden. Dass man in dieser Situation die leibliche Mutter in die Schweiz
nachgeholt habe, deute einerseits auf ein planmässiges Vorgehen hin und
mache andererseits deutlich, dass auch im Herkunftsland eine enge Be-
ziehung zwischen ihr und ihren Kindern bestanden habe. Indem
X._______ seine familiären Prioritäten und tatsächlichen Absichten gegen-
über der Einbürgerungsbehörde verschwiegen und mit der Unterzeichnung
der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft den falschen Anschein
eines auf die Zukunft gerichteten Ehewillens erweckt habe, seien der
Tatbestand von Artikel 41 Absatz 1 BüG und damit die materiellen
Voraussetzungen für die Nichtigerklärung seiner Einbürgerung erfüllt.
G. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob
X._______ am 16. Februar 2005 Beschwerde beim Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Er macht geltend, die 1996
erfolgte Scheidung seiner ersten Ehe sei die logische Konsequenz davon
gewesen, dass er und seine mazedonische Ehefrau sich auseinander
gelebt hätten. Er habe Y._______ noch im selben Jahr geheiratet; sie
hätten sich jedoch bereits seit Juni 1995 und nicht erst seit Juni 1996 –
wovon seine Ex-Ehefrau ausgehe – gekannt. Die Heirat sei relativ rasch
erfolgt, weil er ansonsten wegen seiner fehlenden Aufenthaltsberechtigung
diese Beziehung hätte beenden müssen. Im Hinblick auf eine gemeinsame
Zukunft hätten er und seine Ehefrau nach rund dreijähriger Ehedauer
gemeinsam beschlossen, seine Kinder in die Schweiz zu holen. Für ihn sei
es schwer erträglich gewesen, die Kinder bei den Grosseltern zu wissen,
zumal sie in ihrer Heimat weder schulische noch berufliche Perspektiven
gehabt hätten.
Seit seinem ersten Aufenthalt in der Schweiz habe er sich um eine mög-
lichst umfassende Integration bemüht. Er spreche die deutsche Sprache
und habe viele Schweizer in seinem Bekanntenkreis. Vor diesem Hinter-
grund sei die Erlangung des Bürgerrechts stets ein grosses Wunschziel
gewesen. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz habe er seinen Le-
bensmittelpunkt immer in der Schweiz gehabt. Ihm dürfe nicht zum Nach-
6teil gereichen, dass er bis Mitte 2000 regelmässig seine Ferien in der Hei-
mat verbracht und dort seine Kinder besucht habe. Im Übrigen sei er mit
seiner schweizerischen Ehefrau auch an andere Feriendestinationen ge-
reist. Diese habe jedoch nie einen Ferienaufenthalt in Mazedonien in Be-
tracht ziehen wollen.
Es sei nicht zutreffend, dass er seine Ehe in der Schweiz zugunsten seiner
mazedonischen Angehörigen geopfert habe; vielmehr sei die eheliche
Situation für seine Ex-Ehefrau nicht mehr erträglich gewesen. Sie habe
sich ihre Rolle als Ersatzmutter wesentlich einfacher vorgestellt und habe
sich als über 40-jährige Berufsfrau nicht an die veränderten Verhältnisse
gewöhnen können. Beide Ehegatten hätten anfangs jedenfalls die Hoff-
nung auf ein harmonisches Familienleben gehabt. Dies dürfe man nicht –
so wie es die Vorinstanz tue – als lebensfremd bezeichnen. Er habe das
Ziel gehabt, mit seiner damaligen Ehefrau und seinen Kindern einer glück-
lichen Zukunft in der Schweiz entgegen zu steuern. Leider habe er dabei
verkannt, dass die Integration seiner Kinder nicht so leicht zu bewerkstelli-
gen gewesen sei. Dies könne die Vorinstanz allenfalls als Naivität bezeich-
nen, nicht aber als Täuschungsabsicht gegenüber den Einbürgerungsbe-
hörden. Zum Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuchs sei von einer möglichen
Ehescheidung noch keine Rede gewesen. Die Scheidung sei vielmehr ein
kurzfristiger Entscheid gewesen, um den von den Kindern auf die Ehepart-
ner erzeugten Druck zu reduzieren. Wahrscheinlich sei seine Ehefrau auch
vor der Situation, die sie schlechterdings überfordert habe, geflüchtet.
H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2005 die
Abweisung der Beschwerde.
I. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 17. Oktober 2006 brachte das
EJPD dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass es die Akten des kanto-
nalen Migrationsdienstes – aus denen erst die Wiederverheiratung mit
Z._______ ersichtlich sei – beigezogen habe, und forderte ihn zur Ein-
reichung einer entsprechenden Stellungnahme auf. Hierzu teilte der Be-
schwerdeführer am 5. März 2007 unter Wiederholung seines bisherigen
Vorbringens mit, die Umstände der Heirat seien aktenkundig und von An-
fang an gegenüber der Behörde offen gelegt worden. Insbesondere habe
er der Behörde erklärt, dass eine Wiederheirat für ihn nur im äussersten
Fall, wenn es wirklich nicht anders gehe, in Frage käme, d.h. in dem Fall,
dass die Mutter seiner Kinder ansonsten die Schweiz hätte verlassen müs-
sen. Dass es im Verlauf ihrer Anwesenheit zu einer erneuten Annäherung
gekommen sei, dürfe nicht als ganz abwegig betrachtet werden. Jedenfalls
habe er seinerzeit den Nutzen der Anwesenheit seiner heutigen Ehefrau
erkannt und sich zur Wiederheirat entschlossen.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
71.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen des BFM, welche die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbür-
gerung betreffen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes
vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eid-
genössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung legi-
timiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb
einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Gemäss Artikel 27 Absatz 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschlie-
ssung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürge-
rung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat,
seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft
mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine Einbürgerung setzt zudem gemäss
Artikel 26 Absatz 1 BüG voraus, dass er in die schweizerischen Verhältnis-
se eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die
innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche
Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt
sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen
Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen
werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
2.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Ver-
langt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Gemäss
konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als
auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Gemein-
schaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Mit Art. 27
BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schwei-
zer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des
Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu
fördern. Dabei ging der Gesetzgeber von einem traditionellen Verständnis
der Ehe aus, bei welchem die Ehe aus Liebe eingegangen wird und die
Eheleute einander Treue und Beistand schulden (vgl. Art. 159 Abs. 3 des
8Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR
210]). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft auf-
recht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach
der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung
eingeleitet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2006 vom 28. April
2006 E. 2.1, BGE 130 II 486 E. 2 S. 484).
2.3 Die Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons
innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Anga-
ben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist
(Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbe-
standes ist nicht erforderlich. Immerhin ist es notwendig, dass der Betroffe-
ne bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem
falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen
zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl.
BGE 130 II 486 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen). Hat der Betroffene er-
klärt, in einer stabilen Ehe zu leben, und weiss er, dass die Voraussetzun-
gen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vor-
liegen müssen, so hat er gestützt auf seine Mitwirkungs- bzw. Auskunfts-
pflicht von Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde unaufgefordert zu infor-
mieren, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vollständig vorliegen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2006 vom 28. April 2006 E. 2.1 und BGE
132 II 113 E.3 S. 115 f.).
2.4 Besteht aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Ein-
bürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermu-
tung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem
er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend bzw.
nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Mo-
nate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in
der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Schei-
dung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung geht davon aus, der Beschwerdeführer habe
seine familiären Prioritäten und tatsächlichen Absichten gegenüber der
Einbürgerungsbehörde verschwiegen und mit der Unterzeichnung der Er-
klärung betreffend eheliche Gemeinschaft den falschen Anschein eines auf
die Zukunft gerichteten Ehewillens erweckt. Die Ereignisabläufe, wie sie
sich aus den vorliegenden Akten ergeben, liefern tatsächlich gewichtige
Hinweise für die Annahme, die Ehe X.-Y._______ sei im Zeitpunkt der
Einbürgerung nicht mehr stabil und intakt gewesen.
3.2 Der Beschwerdeführer hielt sich in den Jahren 1988 bis 1996 als Saison-
nier in der Schweiz auf. Nach der im April 1996 erfolgten Scheidung von
seiner mazedonischen Ehefrau heiratete er Ende Dezember 1996
Y._______, wobei es für ihn nach eigenen Angaben eine Rolle spielte,
dass er ansonsten – im Hinblick auf die anstehende Abschaffung des Sai-
sonnier-Statuts – in der Schweiz keine Aufenthaltsberechtigung mehr er-
halten hätte. Zudem bringt er in seiner Beschwerde vor, er habe sich seit
9seinem ersten Aufenthalt in der Schweiz um eine umfassende Integration
bemüht und die Erlangung des Schweizer Bürgerrechts stets als Wunsch-
ziel gehabt. Dies spricht dafür, dass X._______ von Beginn an einen Weg
suchte, sich in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu
verschaffen und diese Möglichkeit durch die Scheidung von seiner
mazedonischen Ehefrau und die Heirat mit einer Schweizer Bürgerin zu
realisieren versuchte.
3.3 Weitere Anhaltspunkte für einen Missbrauch der erleichterten Einbürge-
rung ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer am 27. September
1999 – mithin noch vor Ablauf der Dreijahresfrist gemäss Art. 27 Abs.1
Bst. c BüG – ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte und an-
schliessend Bemühungen um den Familiennachzug seiner in Mazedonien
lebenden Kinder einleitete; Hinweise ergeben sich sodann daraus, dass er
am 11. August 2000 eingebürgert wurde und die Eheleute X.-Y._______
bereits am 1. März 2001, gleichzeitig mit der Einreise der Kinder, ge-
trennte Wohnungen bezogen. Hinzu kommt, dass die Kindesmutter fünf
Monate später in die Schweiz einreiste und sich nach mehrfacher Verlän-
gerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mit dem zwischenzeitlich von seiner
schweizerischen Ehefrau geschiedenen Beschwerdeführer erneut verhei-
ratete.
3.4 Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zurecht von der tatsächlichen Ver-
mutung ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer nicht vorrangig dar-
um ging, eine dem schweizerischen Rechtsverständnis entsprechende, auf
Dauer und Ausschliesslichkeit gerichtete eheliche Beziehung zu begrün-
den bzw. nach Einreichung des Einbürgerungsgesuchs aufrecht zu erhal-
ten. Vielmehr lassen die objektiven Umstände vermuten, dass er die Ehe
mit Y._______ deshalb einging bzw. aufrecht erhielt, um sowohl seine per-
sönlichen als auch die ausländerrechtlichen Interessen seiner mazedo-
nischen Familienangehörigen verfolgen zu können. Dies hat er im
Einbürgerungsverfahren nicht offen gelegt.
3.5 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tatsächliche
Vermutung in Zweifel zu ziehen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Eheschliessung mit
Y._______ einen ausländerrechtlichen Hintergrund hatte; er macht aber
geltend, dass es sich um eine Liebesbeziehung gehandelt habe und dass
beide Ehegatten anfangs die Hoffnung auf ein harmonisches
Familienleben – gemeinsam mit seinen Kindern – gehabt hätten. Für eine
solche Interpretation sprächen auch die Angaben Y._______s anlässlich
ihrer Einvernahme durch die Kantonspolizei: Es habe während der Ehezeit
gemeinsame Freizeitbeschäftigungen gegeben; man sei u.a. verbunden
gewesen durch die Natur, das Wandern, das Tanzen im Ausgang und
Kinobesuche; sie habe viele in der Schweiz lebende Verwandte ihres
Ehemannes kennen gelernt; dieser habe ihrer Meinung nach auch immer
ein echtes Interesse an ihrer Person gezeigt und viel von einer
10
gemeinsamen Zukunft gesprochen (vgl. Befragungsprotokoll vom 10.
Januar 2004 S. 2 und 4).
4.2 Die offenbar im Zeitpunkt der Eheschliessung bestehende Liebesbezie-
hung und das darüber hinaus währende gute Einvernehmen der Ehegatten
können zwar als Indizien gelten, welche eher gegen das Vorliegen einer
Zweckehe und damit auch gegen das Erschleichen der erleichterten Ein-
bürgerung sprechen. Die erwähnten Umstände schliessen jedoch nicht
aus, dass der Beschwerdeführer daneben für ihn höherrangige Ziele ver-
folgte, denen er seine angeblich intakte Ehe unterordnete und – falls es
die Erreichung der Ziele erforderte – auch opferte.
5. Bezüglich des Familiennachzugs seiner Kinder hat der Beschwerdeführer
geltend gemacht, noch vor Einreichung des Einbürgerungsgesuchs hätten
er und seine Ehefrau gemeinsam beschlossen, seine bei den Grosseltern
lebenden Kinder angesichts ihrer in der Heimat fehlenden Zukunftspers-
pektiven in die Schweiz zu holen. Auch Y._______ hat bei ihren
Einvernahmen am 10. Januar 2004 und 28. Oktober 2004 bestätigt, dass
beide Ehegatten diesen Entschluss gemeinsam getroffen und sich auch
gemeinsam ein Jahr lang um den Nachzug der Kinder bemüht hätten. Das
insofern beidseitige Interesse der Eheleute ist für ihre tatsächliche Lebens-
gemeinschaft zwar ein weiteres Indiz; dessen Aussagekraft wird jedoch
durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einrei-
se seiner Kinder – knapp sieben Monate nach erfolgter Einbürgerung –
eine eigene Wohnung bezog, stark relativiert. Sein eigenes Vorbringen
macht darüberhinaus deutlich, dass ihm eher daran gelegen war, seinen
Kindern in der Schweiz eine bessere Zukunft zu bieten, als daran, die bis-
herige Wohn- und Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau weiterzuführen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass mit der getrennten Wohnsitznahme
am 1. März 2001 ein Scheitern seiner Ehe verbunden gewesen sei. In sei-
ner an die Vorinstanz gerichteten Stellungnahme vom 5. Dezember 2004
hat er hierzu angeführt, dass seine Ehefrau anfangs – wobei dieser Zeit-
punkt nicht näher präzisiert wird – mit ihm überwiegend in der neu ange-
mieteten Wohnung gelebt habe, aber die frühere gemeinsame Wohnung
beibehalten habe. Y._______ hat diesbezüglich dargelegt, dass die
getrennte Wohnsitznahme für sie eine Vorsichtsnahme gewesen sei und
dass man sich, von da an gerechnet, erst nach knapp einem Jahr zur
Auflösung der Ehe entschlossen habe (vgl. Befragungsprotokoll vom 28.
Oktober 2004 S. 2). Doch auch wenn die beidseitigen Ausführungen den
vordergründigen Eindruck vermitteln, die eheliche Lebensgemeinschaft
habe trotz getrennter Wohnsitznahme weiterbestanden, sind sie vor dem
Hintergrund der Aussagen anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 17.
Dezember 2002 letztlich nur als Schutzbehauptungen anzusehen: Dort
hatte Y._______ zu Protokoll gegeben, die Ehegatten würden seit März
2001 getrennt leben, eine Aussage, die ebenfalls in der vom Gericht
genehmigten Scheidungskonvention ihre Entsprechung findet. Der
Beschwerdeführer sagte vor dem Scheidungsrichter aus, seine Ehefrau
11
und er hätten sich vor „ca. 1½ Jahren getrennt.“ Nun lebe er mit seinen
Kindern und seiner Frau aus erster Ehe zusammen.
6.2 Hierauf ist der Beschwerdeführer zu behaften, denn eine Partei hat sich
frühere Ausführungen in einem Scheidungsverfahren auch in einem nach-
folgenden anderen Verfahren anrechnen zu lassen. Sie hat – so das Bun-
desgericht – "keinen Anspruch darauf, je nach dem Zweck des Verfahrens
im Hinblick auf dessen gewünschtes Ergebnis unterschiedliche Aussagen
zu machen“ (vgl. BGE 128 II 97 ff., dort unveröffentlichte E. 2b dd). Somit
kann der Beschwerdeführer den gerichtlich festgestellten Trennungszeit-
punkt nicht nach eigenem Belieben dahingehend relativieren, dass seiner-
zeit keine wirkliche Trennung vollzogen worden sei.
6.3 Kann somit die am 1. März 2001 erfolgte Trennung nicht mehr ernsthaft
bestritten werden, so muss auch die Lebensgemeinschaft der Eheleute X.-
Y._______ als zu diesem Zeitpunkt gescheitert betrachtet werden. Zweifel
in Bezug auf das Kriterium der tatsächlich gelebten Ehe sind nämlich
bereits dann angebracht, wenn die Ehegatten getrennte Wohnsitze be-
ziehen, ohne dass dies aus familiären oder beruflichen Gründen unum-
gänglich wäre (vgl. BGE 132 II 113 nicht publizierte E. 2 sowie BGE 121 II
49 E. 2b S. 51 f.) Derartige Zweifel hat das Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht beseitigen können: Die Ankunft seiner Kinder in der Schweiz
kann jedenfalls nicht als Umstand betrachtet werden, der die getrennte
Wohnsitznahme zwingend erforderlich machte. In diesem Zusammenhang
gilt es auch zu bedenken, dass eine eheliche Trennung grundsätzlich –
und auch wenn sie nur vorübergehend gedacht ist – nicht nur als geringfü-
gige Störung des ehelichen Alltags anzusehen ist. Sie bedeutet vielmehr
eine tiefgehende Erschütterung, die Sinn und Zweck des weiteren Zusam-
menlebens hinterfragt.
6.4 Die mit dem Familiennachzug der Kinder einhergehende Trennung der
Ehegatten macht deutlich, dass der Beschwerdeführer dem Zusammenle-
ben mit seinen Kindern Priorität vor seinem Eheleben einräumte. Ange-
sichts des beiderseitigen Bemühens um die Einreise der Kinder wäre de-
ren Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt der Eheleute zu erwarten ge-
wesen; umso weniger ist daher nachvollziehbar, dass ohne vorheriges
Kennenlernen zwischen Stiefmutter und Stiefkindern und ohne vorherigen
Versuch eines Familienlebens die eheliche Wohngemeinschaft beendet
wird. Dass der Beschwerdeführer in der Zeitspanne zwischen seiner Ein-
bürgerung und der Einreise seiner Kinder bzw. der absehbaren Auflösung
der Wohngemeinschaft Bemühungen unternommen hätte, um die eheliche
Lebensgemeinschaft zu retten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Indem er das
Scheitern seiner Ehe der mit der Situation und der Arbeitsbelastung über-
forderten Ehefrau zuweist, wird umso mehr deutlich, dass X._______ seine
Ehe der Realisierung des Familiennachzugs unterordnete. Diese Vermu-
tung hat er mit seinen Ausführungen zu den Umständen der ehelichen
Trennung nicht entkräften können. Insbesondere hat er keine Anhaltspunk-
te aufgezeigt, die in den knapp sieben Monaten zwischen Einbürgerung
und Trennung – objektiv betrachtet – geeignet gewesen wären, den Willen
zur Aufrechterhaltung der Ehe ernsthaft in Frage zu stellen.
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7. Dass sich der Beschwerdeführer fünf Monate nach dem Familiennachzug
seiner Kinder auch um die Einreise der Kindesmutter und im Anschluss
daran um ihre Aufenthaltsbewilligung bemühte, rundet das bisher gezeich-
nete Bild seines auf die eigenen Vorteile ausgerichteten Vorgehens ab.
X._______ hat zwar geltend gemacht, es sei nicht voraussehbar gewesen,
dass seine Kinder nach ihrer Mutter verlangen würden und dass diese be-
reits wenige Monate später einreisen würde; demgegenüber ist jedoch
festzuhalten, dass die Initiative, die Kindesmutter einzuladen und sie zur
Versorgung des gemeinsamen Haushalts hier zu behalten, von ihm aus-
ging. Die erneute Eheschliessung mit ihr, die die Verlängerung ihrer Auf-
enthaltsbewilligung sicherstellen sollte, zeigt ebenfalls, dass der Be-
schwerdeführer seine jeweiligen ehelichen Beziehungen auf die Verwirkli-
chung seiner hiesigen persönlichen Lebensziele ausrichtete.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von
der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften kön-
nen. Seine eheliche Lebensgemeinschaft mit Y._______ war bereits
während des Einbürgerungsverfahrens vor allem auf den Familiennachzug
seiner Kinder ausgerichtet und wurde – sobald dieser Zweck erfüllt war –
dafür geopfert. Ein anderer Grund, der nach der erfolgten Einbürgerung
zur ehelichen Trennung hätte führen können, wird vom Beschwerdeführer
nicht genannt. Gebraucht jedoch ein Ehegatte das Institut der Ehe nur
dazu, um seine eigenen persönlichen Interessen durchzusetzen, so han-
delt es sich – auch wenn der äussere Anschein trügt – nicht um eine
wirklich intakte Beziehung. Von einer echten Lebensgemeinschaft kann
dann keine Rede sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.6/2003 vom 24.
Juli 2003 E. 3.1).
9. Mit der Erklärung vom 6. Juni 2000 hat X._______ das Vorliegen einer
stabilen Ehe bestätigt. Er hat dabei unterschriftlich zur Kenntnis ge-
nommen, dass die erleichterte Einbürgerung u.a. dann nicht möglich ist,
wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens keine tatsächliche
eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung einer
solchen Tatsache zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.
Gestützt auf seine Mitwirkungspflicht hätte er die Behörde über das Fehlen
oder den Wegfall dieser Voraussetzungen informieren müssen (vgl. oben
Erwägungen 2.3). Indem er statt dessen die tatsächlichen Motive für das
Festhalten an seiner Ehe verschwiegen hat, hat sich der Beschwerde-
führer seine erleichterte Einbürgerung erschlichen. Die Voraussetzungen
der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1
BüG sind somit erfüllt.
10. Damit steht fest, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kos-
ten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 22. März 2005 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde; Akten Ref.-Nr. K 325 599 retour)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Barbara Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ge-
führt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzu-
fassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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