Abtei lung II I
C-1148/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1148/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1964) ist kroatischer Herkunft. Im August
1991 gelangte er in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Nach letztin-
stanzlicher Abweisung seines Asylgesuchs am 26. Oktober 1994 wur-
de ihm Frist zur Ausreise bis am 15. Januar 1995 gesetzt. Die Wegwei-
sung konnte wegen der damals im Herkunftsland des Beschwerdefüh-
rers herrschenden Lage nicht vollzogen werden.
B.
Am 17. Februar 1996 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer
Bürgerin B._______ (geb. 1978). Aus der Ehe ging am 3. Mai 1996
eine gemeinsame Tochter hervor.
C.
Gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Be-
schwerdeführer am 9. März 1998 ein erstes Mal um erleichterte Ein-
bürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September
1952 (BüG, SR 141.0). Da der Beschwerdeführer damals die zeitlichen
Mindestvoraussetzungen von Art. 27 BüG nicht erfüllte, trat die Vorin-
stanz auf sein Gesuch am 11. Mai 1998 nicht ein.
D.
Am 22. Februar 1999 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch
um erleichterte Einbürgerung.
Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegat-
ten am 15. Februar 2000 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächli-
chen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben
Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsab-
sichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kennt-
nis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor
oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die
Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheli-
che Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser
Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG
führen kann.
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Am 28. März 2000 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebür-
gert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte
des Kantons Zürich und der Stadt Winterthur.
E.
Am 1. April 2001 nahmen die Ehegatten faktisch das Getrenntleben
auf, das mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November
2002 im Sinne einer Eheschutzmassnahme bewilligt wurde.
F.
Mit Schreiben vom 18. November 2002 informierte die Vorinstanz den
Beschwerdeführer über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtiger-
klärung der erleichterten Einbürgerung. In dessen Verlauf gab der Be-
schwerdeführer mehrere Stellungnahmen ab. Zwecks Abklärung des
Sachverhalts nahm die Vorinstanz Einsicht in die Akten des Ehe-
schutzverfahrens und veranlasste die Befragung der schweizerischen
Ehefrau und einer vom Beschwerdeführer bezeichneten Auskunftsper-
son.
G.
Die schweizerische Ehefrau des Beschwerdeführers ist am 19. März
2004 nach langer, schwerer Krankheit verschieden.
H.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Zürich am 13. Dezem-
ber 2004 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Ein-
bürgerung.
I.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2005 erklärte die Vorinstanz die er-
leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. März 2005 gelangte der Beschwerde-
führer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz, und
ersuchte um ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
K.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2005
die Abweisung der Beschwerde.
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L.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 16. August 2005 an seinem
Rechtsmittel fest.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts
wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss
Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
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grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem
Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Vorausset-
zungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im
Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161
E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra-
gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll
482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E.
3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte
dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichter-
te Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin-
blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie-
gen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung
erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483
f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
„erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht-
lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der
Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst
in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es
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unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu
informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss
der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbür-
gerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er
die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in sei-
nen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss,
dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt
sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfah-
rensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG.
Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals er-
teilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie
vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.
4.1 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im We-
sentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und
schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig,
von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu-
tungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen (auch
als natürliche Vermutungen oder "praesumptio hominis" bezeichnet)
können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, na-
mentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrschein-
lichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen wer-
den (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.; vgl. dazu auch ADRIAN STAEHELIN,
DANIEL STAEHELIN, PASCAL GROLIMUND, Ziviprozessrecht, Zürich etc. 2008,
S. 272 Rz. 57).
4.2
Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt
keine Umkehr der bei der Behörde liegenden Beweislast. Der Betroffe-
ne muss daher nicht den Beweis des Gegenteils erbringen. Es genügt,
wenn er einen oder mehrere Gründe angibt, die es plausibel erschei-
nen lassen, dass er im Zeitpunkt seiner Erklärung mit der Schweizer
Ehepartnerin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass
er diesbezüglich nicht gelogen hat. Ein solcher Grund kann entweder
ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Wil-
lens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung
führte, oder der Betroffene kann darlegen, aus welchem Grund er die
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Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als
er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit der
Schweizer Ehepartnerin auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Ge-
meinschaft zu leben (BGE 135 ll 161 E. 3 S. 165 f.).
5.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert
der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Hei-
matkantons Zürich für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen
des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.
6.
6.1 Aus den Akten ergibt sich der folgende gesicherte Sachverhalt:
Nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs heiratete der
Beschwerdeführer im Februar 1996 eine Schweizer Bürgerin und er-
wirkte auf diese Weise eine Aufenthaltsbewilligung. Am 3. Mai 1996
ging aus der Ehe eine gemeinsame Tochter hervor. Im Jahr 1998 wur-
de bei der Ehefrau ein Gehirntumor diagnostiziert, der Ende des Jah-
res einen ersten operativen Eingriff erforderlich machte. Am 9. März
1998 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Ehe-
mann einer Schweizer Bürgerin rund ein Jahr vor dem Erreichen der
zeitlichen Voraussetzungen ein erstes Mal um erleichterte Einbürge-
rung. Das zweite Gesuch wurde am 22. Februar 1999 praktisch zeit-
gleich mit dem Erreichen der zeitlichen Voraussetzungen gestellt. Im
Rahmen des Verfahrens auf Gewährung der erleichterten Einbürge-
rung holte die Vorinstanz Rerenzen verschiedener, vom Beschwerde-
führer bezeichneter Personen ein. Unter anderem wandte sich die Vor-
instanz an die Schwiegermutter und die Schwägerin des Beschwerde-
führers. Beide äusserten sich mit Eingaben vom 4. bzw. 8. März 2000
ausgesprochen positiv zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers und
zu seinen Qualitäten als Ehemann und Vater. Die Ehegatten selbst
verfassten am 15. Februar 2000 eine schriftliche Erklärung zu Handen
des Bewilligungsverfahrens, wonach ihre Ehe stabil sei und keine
Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestünden. Am 28. März 2000
wurde die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers verfügt.
Nach einem Rückfall musste sich die Ehefrau am 27. Dezember 2000
einem zweiten operativen Eingriff am Gehirn unterziehen. Während ih-
res Spitalaufenthaltes ging der Beschwerdeführer auf die Suche nach
einer eigenen Wohnung, die er offenbar auch fand und per 1. April
2001 bezog. Seit diesem Zeitpunkt lebten die Ehegatten faktisch ge-
trennt. Ein Ersuchen um Bewilligung des Getrenntlebens, das parallel
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zu diesen Vorgängen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Frühjahr
2001 beim Bezirksgericht Zürich anhängig gemacht wurde, zogen die
Ehegatten freilich am 14. März 2001 zurück. Im Juli 2001 verbrachten
die Ehegatten die Ferien ein letztes Mal gemeinsam, wie sie dies
gemäss Aussage der Ehefrau in ihrer Einvernahme vom 10. März
2004 auch in den Jahren zuvor regelmässig getan hatten. Gestützt auf
ein neuerliches, von der Ehefrau an das Bezirksgericht Zürich
gerichtetes Eheschutzbegehren wurde das Getrenntleben der Ehegat-
ten mit Verfügung vom 11. November 2002 bewilligt. Sechzehn Monate
später erlag die Ehefrau ihrer schweren Krankheit.
6.2 Die vergleichsweise kurze Zeitspanne, die zwischen der erleichter-
ten Einbürgerung des Beschwerdeführers einerseits sowie seiner Su-
che nach einer neuen Wohnung, der Einleitung eines Eheschutzver-
fahrens und der Aufnahme des Getrenntleben andererseits lag, be-
gründet die tatsächliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdefüh-
rers zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) intakt
war. Diese auf der Chronologie der Ereignisse basierende Einschät-
zung ist unabhäng von den Aussagen zum Zustand der Ehe, welche
die Ehefrau in ihrer Einvernahme sowie deren nächste Angehörige in
zahlreichen Interventionen in das vorinstanzliche Verfahren einführten
und die den Beschwerdeführer allesamt schwer belasten. Deshalb hilft
es dem Beschwerdeführer nicht, dass den Aussagen dieser Personen
aus verschiedenen Gründen kaum Beweiswert zukommt. In diesem
Zusammenhang ist etwa auf die gesundheitliche Situation der Ehefrau
zum Zeitpunkt der Einvernahme neun Tage vor ihrem Tod hinzuweisen,
die ihr eine Gegenzeichnung der Aussagen nicht mehr erlaubte und
die sich wohl auch im Inhalt ihrer Äusserungen niederschlug. Hin-
zuweisen ist auch auf das offenkundige Bemühen ihrer Angehörigen,
dem Beschwerdeführer zu schaden. Das Aussageverhalten als solches
indessen stellt mit seiner Heftigkeit und Unversöhnlichkeit, die im auf-
fallenden Gegensatz zu den sehr positiven Referenzen derselben Per-
sonen zu Handen des Einbürgerungsverfahrens stehen, durchaus ein
belastendes Indiz dar. Denn es erscheint wahrscheinlicher, wenn von
einer groben Verletzung der ehelichen Beistandspflichten der verstor-
benen Ehefrau gegenüber ausgegangen wird, als ohne eine solche
Annahme, was wiederum Schlüsse auf den Zustand der Ehe zum Zeit-
punkt der erleichterten Einbürgerung gestattet. Auf der anderen Seite
ist für das vorliegende Verfahren der Zustand der Ehe zum Zeitpunkt
der erleichterten Einbürgerung von Bedeutung. Für diese Beurteilung
ist ohne besonderen Erkenntniswert, dass die Ehe möglicherweise aus
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echter Zuneigung eingegangen und lange Zeit auch gelebt wurde.
Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer Gründe vortragen kann,
die das Scheitern einer wenige Monate zuvor angeblich intakten und
stabilen ehelichen Beziehung plausibel machen. Das gelingt ihm
jedoch nicht, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.
6.3 Vor den Schranken des Eheschutzrichters brachte der Beschwer-
deführer am 11. November 2002 vor, seine Ehefrau habe ihn ihres Ru-
hebedürfnisses wegen "weggeschickt". In die gleiche Richtung weisen
die Aussagen der vom Beschwerdeführer bezeichneten Auskunftsper-
son, die am 14. April 2003 auf Veranlassung der Vorinstanz zur Sache
einvernommen wurde. Dieser Darstellung widersprach die Ehefrau des
Beschwerdeführers bereits im Eheschutzverfahren. Dort sagte sie aus,
er sei es gewesen, der habe gehen wollen und noch während ihres
Spitalaufenthaltes Ende 2000, Anfang 2001 eine Wohnung gesucht
habe. Die Ehefrau warf dem Beschwerdeführer zudem eheliche Un-
treue mit einer Arbeitskollegin vor, was er wiederum bestritt. Im Rah-
men des Nichtigkeitsverfahrens argumentierte der Beschwerdeführer
zunächst anders. In seinen Schreiben vom 20. Januar, 24. März und
26. Mai 2003 machte er für die Trennung eine aussereheliche Affäre
seiner Ehefrau verantwortlich. Der Vorfall habe sich zugetragen, als sie
im Juni 2000 alleine Ferien auf Mallorca verbracht habe. Von ihrer Un-
treue habe er anhand von Ferienfotos erfahren, auf die er Anfang 2001
während ihres Spitalaufenthaltes gestossen sei. Die tiefe Enttäu-
schung und die schwere Verletzung, die ihm die Untreue seiner Ehe-
frau zugefügt hätte, habe ihn veranlasst, sich von ihr zu trennen. Der
Beschwerdeführer erachtete es in seinem Schreiben vom 26. Mai 2003
als angebracht, besonders hervorzuheben, dass der Grund für die
Scheidung (recte: Trennung) nicht etwa die Zerrüttung der Ehe, son-
dern das ehebrecherische Verhalten seiner Ehefrau gewesen sei. Frei-
lich war der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Vorinstanz nicht in
der Lage, die inkriminierenden Ferienfotos zu edieren. In seinem
Schreiben vom 24. März 2003 führte er dazu aus, er habe die Fotos
der Ehefrau überlassen, weil er ihr in dem Sinne verziehen habe, als
er ihr die Untreue nicht immer wieder vorhalte. Ein undatiertes Foto,
das seine Ehefrau und einen männlichen Begleiter beim Posieren in
einer gewöhnlichen Feriensituation zeigt, reichte er mit seiner ab-
schliessenden Stellungnahme vom 19. Juli 2004 zu den Akten. Er
habe es nach dem Tod seiner Ehefrau wieder entdeckt. Allerdings ist
die Fotographie unverfänglich. Entgegen der Meinung des Beschwer-
deführers weist sie keineswegs auf eine "besondere Vertrautheit" zwi-
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schen den abgebildeten Personen hin. Noch weniger kann sie als Indiz
für eine aussereheliche Beziehung gelten. In derselben Eingabe vom
19. Juli 2004 vollzog der Beschwerdeführer eine argumentative Kehrt-
wendung. Er berichtete völlig neu von einer krankheitsbedingten Per-
sönlichkeits- und Wesensveränderung seiner Ehefrau, die ab Herbst
2000 seine bis dahin harmonische Ehe überschattet und sowohl zu ei-
ner zunehmenden Distanzierung ihm gegenüber als auch zur Aufnah-
me einer Fremdbeziehung geführt habe. Im Widerspruch zu den bishe-
rigen Vorbringen war es nun seine Ehefrau, die ihn wegen der mit der
Krankheit verbundenen Wesensveränderung verliess und nicht umge-
kehrt. Dabei vergisst der Beschwerdeführer offensichtlich, dass er auf
ausdrückliche Nachfrage der Vorinstanz den Mallorca-Aufenthalt und
damit den angeblichen Ehebruch seiner Ehefrau in seinem Schreiben
vom 26. Mai 2003 auf den Juni 2000 datierte. Dem Beschwerdeführer
ist zwar Recht zu geben, wenn er darauf hinweist, dass Beziehungen
vielschichtig sind und ebenso die Gründe, aus denen sie scheitern
können. Entgegen seiner Auffassung können damit aber die handfes-
ten Widersprüche und Ungereimtheiten, von denen seine Aussagen
geprägt sind, nicht wegerklärt werden.
7.
Gestützt auf eine gesamthafte Würdigung der Akten ist abschliessend
festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die
gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung überzeugend in Frage
zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im
Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom
15. Februar 2000 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 28. März
2000 eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft nicht (mehr) be-
stand. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung
den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Än-
derung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörde über eine
wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im
Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die materiellen Vor-
aussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
sind somit erfüllt.
8.
Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer-
deführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten
sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen,
Postfach, 8090 Zürich
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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