Abtei lung II I
C-1149/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
M._______,
vertreten durch Herr lic. iur. Peter Wiederkehr, Rechtsan-
walt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1149/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer (geboren 1967) ge-
langte am 3. Januar 1991 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Das
Asylgesuch wurde am 21. April 1994 letztinstanzlich abgewiesen. In
der Folge liess der Beschwerdeführer die ihm bis zum 15. Juni 1994
angesetzte Ausreisefrist unbenützt verstreichen und tauchte unter.
B.
Am 15. März 1995 heiratete der Beschwerdeführer die 1961 geborene
Schweizer Bürgerin C._______, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung
im Kanton Zürich erhielt.
Gestützt auf diese Ehe stellte er am 2. April 1998 ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeichne-
ten er und seine Ehefrau am 13. Januar 2000 gemeinsam eine Erklä-
rung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen eheli-
chen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass
weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig
nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbür-
gerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungs-
verfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung bean-
tragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht".
Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Ver-
heimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung
führen könne. Am 23. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer ge-
stützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über
Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz
[BüG], SR 141.0) erleichtert eingebürgert. Seit dem 4. Juli 2001 ist die
Ehe des Beschwerdeführers mit C._______ rechtskräftig geschieden.
C.
In einem Schreiben vom 29. Oktober 2004 teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit, es bestehe Grund zur Annahme, dass er die
Einbürgerung erschlichen habe und dass die Voraussetzungen für eine
Nichtigerklärung nach Art. 41 BüG erfüllt seien. Gleichzeitig wurde er
aufgefordert, zur Frage der allfälligen Nichtigerklärung der Einbürge-
rung und zur Scheidung von der schweizerischen Ehefrau (inkl. Zeit-
punkt des Getrenntlebens) Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer
nahm hierzu mit Schreiben vom 24. und 26. November 2004 erstmals
Stellung. Dabei wurde geltend gemacht, die Eheleute hätten zum Zeit-
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punkt der Erklärung vom 13. Januar 2000 und auch noch später (bis
zur Scheidung im Sommer 2001) in einer stabilen ehelichen Gemein-
schaft gelebt. Der Grund für die Scheidung hätte darin gelegen, dass
sie hinsichtlich der Gründung einer Familie (Kinderwunsch) plötzlich
unterschiedliche Vorstellungen gehabt hätten. Die Stellungnahme vom
24. November 2004 war von der Ex-Ehefrau mitunterzeichnet.
D.
Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde die schweizerische Ex-Ehefrau
am 5. Januar 2005 von der Stadtpolizei Zürich zu einer Einvernahme
vorgeladen. Dabei brachte sie vor, sie habe medizinische Probleme,
welche ihr Erinnerungsvermögen sehr stark beeinträchtigen würden.
Aus diesem Grund konnte sie nicht gemäss dem Fragenkatalog der
Vorinstanz befragt werden. Sie erinnerte sich aber noch daran, dass in
ihrer Ehe ein beidseitiger Kinderwunsch bestanden habe. Wegen ihres
schlechten psychischen Zustandes sei es dazu aber nicht gekommen.
In der Folge reichte die Ex-Ehefrau ein ärztliches Zeugnis vom 5. Ja-
nuar 2005 ein, wonach sie unter Epilepsie leide und Medikamente be-
nötige. Aufgrund der Krankheit und der Medikamenteneinnahme könne
das Erinnerungsvermögen und die Gedächtnisleistung lückenhaft sein.
E.
Am 26. Januar 2005 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
Einsicht in die Verfahrensakten und teilte ihm mit, sie sehe es auf-
grund der zeitlichen Zusammenhänge im Zeitpunkt des Eheschlusses
als erwiesen an, dass er sich bei der Heirat von zweckfremden Moti-
ven habe leiten lassen, namentlich um sich den weiteren Aufenthalt in
der Schweiz zu sichern und sich später die Möglichkeit einer erleich-
terten Einbürgerung zu verschaffen. Indem er mit der Unterzeichnung
der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft einen unzutreffenden
Eindruck hervorgerufen habe, habe er den Tatbestand von Art. 41 BüG
erfüllt.
F.
Am 4. Februar 2005 erteilte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht
Graubünden (Heimatkanton) die Zustimmung zur Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung.
G.
In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 14. Februar 2005 be-
stritt der Beschwerderführer, dass er sich bei der Heirat von zweck-
fremden Motiven habe leiten lassen. Er und seine Ex-Ehefrau hätten
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sich bereits knapp ein Jahr vor der Heirat gekannt. Hätte es sich bei
der Eheschliessung um eine Heirat zur Sicherung seines Aufenthaltes
gehandelt, wäre diese wegen der Gefahr einer polizeilichen Ausschaf-
fung sogleich erfolgt. Zahlreiche Personen könnten bestätigen, dass es
sich bei dieser Eheschliessung um eine Liebesheirat gehandelt habe
und dass die Ehegatten bis zum Entscheid, sich scheiden zulassen, in
einer stabilen ehelichen Beziehung gelebt hätten (vgl. das der Stel-
lungnahme beigelegte und von mehreren Personen unterzeichnete Be-
stätigungsschreiben). Ferner bestünden keine Widersprüche bezüglich
der Angaben zum Scheidungsgrund. Ursprünglich hätten beide Ehe-
gatten Kinder gewünscht. Da es der Ex-Ehefrau krankheitsbedingt und
wegen der anhaltenden Arbeitslosigkeit psychisch je länger je schlech-
ter gegangen sei, habe sie – im Gegensatz zum Beschwerdeführer –
keine Kinder mehr haben wollen, weshalb man sich schliesslich ent-
schieden habe, sich scheiden zu lassen.
H.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2005 erklärte die Vorinstanz die er-
leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, seine Ehe habe von der Heirat am
15. März 1995 bis zu seiner erleichterten Einbürgerung am 23. Febru-
ar 2000 während rund fünf Jahren bestanden. Danach seien bis zur
Unterzeichnung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens am 23. Ja-
nuar 2001 bzw. der Scheidungsvereinbarung am 24. Januar 2001 ge-
rade noch elf Monate vergangen. Beim Scheidungsgrund (keine Eini-
gung bei der Kinderfrage) handle es sich um eine reine Schutzbehaup-
tung. Bezüglich dieses Scheidungsgrundes bestünden widersprüchli-
che Aussagen. So habe die Ex-Ehefrau bei ihre Befragung angege-
ben, der Kinderwunsch sei von den Ehegatten geteilt worden. Er habe
sich aber wegen ihrer psychischen Verfassung nicht realisieren lassen.
Ferner erscheine nicht glaubhaft, dass die Frage gemeinsamer Kinder
in den fünf Jahren zwischen der Heirat und der erleichterten Einbürge-
rung nicht besprochen und erst in den verbleibenden Monaten der Ehe
thematisiert worden sei und in der Folge zum Scheitern der Ehe ge-
führt haben solle. Dies sei auch aufgrund der wirtschaftlichen Lebens-
umstände der Ehegatten nach der erleicherten Einbürgerung unwahr-
scheinlich (Aufnahme eines Kredites von Fr. 20'000.- zwecks Rückzah-
lung von Schulden). Soweit schliesslich der Gesundheitszustand der
Ex-Ehefrau der Verwirklichung des Kinderwunsches im Wege gestan-
den haben sollte, so sei dieser Umstand nicht erst nach der erleichter-
ten Einbürgerung überraschend hinzugekommen. Ein anderes, für die
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Ehegatten nicht vorhersehbar eingetretenes Ereignis, welches den
Ehewillen in der angeblich stabilen ehelichen Gemeinschaft zerstört
habe, sei aber nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht.
Die Vorinstanz sah es daher als erwiesen an, dass beim Beschwer-
deführer jedenfalls im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung kein
auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestanden habe.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. April 2005 an das Eidgenössische Jus-
tiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer
die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Dabei
wird einleitend geltend gemacht, die Nichtigerklärung sei infolge lau-
fender Rechtsmittelfrist nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der er-
leichterten Einbürgerung erfolgt und sei somit verspätet bzw. verwirkt.
Materiell wird vorab die Auslegung von Art. 41 BüG durch die Vorin-
stanz gerügt. Gemäss der von beiden Ehegatten unterzeichneten Er-
klärung sei die erleichterte Einbürgerung nur dann nicht möglich, wenn
vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten
die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche
eheliche Gemeinschaft bestehe. Gemäss diesem klaren und unmiss-
verständlichen Wortlaut müsse somit für eine Nichtigerklärung entwe-
der ein Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren hängig sein oder aber
die eheliche Gemeinschaft nicht mehr bestehen. Alles andere (z.B.
eine lediglich instabile Gemeinschaft) falle nicht darunter. Im Übrigen
hält der Beschwerdeführer daran fest, dass die Heirat aus Liebe und
Zuneigung erfolgt sei und die Ehe dann auch gelebt worden sei. Selbst
die finanzielle Misere habe das eheliche Glück nicht trüben können.
Der Beschwerdeführer sei anfangs 2001 erstmals mit dem Schei-
dungswunsch seiner Ehefrau konfrontiert worden, nachdem sie deswe-
gen mit ihrer Anwältin im November 2000 Kontakt aufgenommen habe.
Wegen ihres gesundheitlichen Zustandes und des Umstandes, dass
sie seit Jahren keine Arbeitsstelle habe finden können, habe sie zu-
nehmend an fehlendem Selbstwertgefühl gelitten. Vergeblich habe der
Beschwerdeführer zunächst noch versucht, sie umzustimmen. Da die
Ehegatten weiterhin ein gutes Verhältnis zueinander gehabt hätten und
man eine teure, im Ergebnis unvermeidbare Scheidung habe verhin-
dern wollen, sei die Scheidung gemeinsam eingereicht worden. Dass
dabei der Umstand, dass der Beschwerdeführer in nächster Zukunft
mit seiner Frau keine gemeinsamen Kinder werde haben können, sei-
ne Bereitschaft zur Einwilligung in die Scheidung gefördert habe, sei
nicht verwerflich. Damit stehe fest, dass die Ehe zum fraglichen Zeit-
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punkt vollumfänglich intakt gewesen und der Scheidungswunsch (erst
achteinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung) von der Ehe-
frau aus persönlichen und psychischen Gründen ausgegangen sei. Die
erleichterte Einbürgerung sei nicht erschlichen worden und die Voraus-
setzungen von Art. 41 BüG seien somit nicht erfüllt.
Der Rechtsmitteleingabe beigelegt waren u.a. Fotos der Hochzeit und
anderer Festanlässe bzw. eines Ferienaufenthaltes sowie mehrere Be-
stätigungsschreiben von Bekannten, welche auch als Zeugen angebo-
ten werden.
J.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2005
die Abweisung der Beschwerde und hält in Bezug auf die vom Be-
schwerdeführer gerügte Auslegung von Art. 41 BüG fest, dass die er-
leichterte Einbürgerung sowohl bei der Einreichung des Einbürge-
rungsgesuches als auch im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
einen beidseitig intakten Ehewillen voraussetze. Wenn die eheliche
Gemeinschaft im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung instabil sei
oder wenn bereits Trennungs- oder Scheidungsabsichten im Raum
stünden, so seien die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürge-
rung nicht gegeben.
K.
In seiner Replik vom 16. August 2005, dem ein von der Ex-Ehefrau
verfasster Entwurf eines Briefes vom 11. Mai 2000 über ein geplantes
Fischimportgeschäft beigelegt war, hält der Beschwerdeführer an sei-
nem Begehren und deren Begründung vollumfänglich fest. Insbeson-
dere wird geltend gemacht, dass die Beweisführung der Vorinstanz,
soweit sie sich auf die finanziellen Verhältnisse und die Kinderlosigkeit
berufe, fehl gehe. Ursache des Scheidungsgrundes der Ehefrau sei die
Perspektivenlosigkeit ihrer beruflichen Zukunft gewesen, die zwar
schon früher erkennbar, von ihr aber erst nach der Einbürgerung voll
erkannt worden sei. Noch im Mai 2000 habe der Beschwerdeführer mit
Hilfe seiner Ehefrau ein Fischimportgeschäft gründen wollen.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Beim EJPD als einer der Vorgängerorganisationen des Bundesver-
waltungsgerichts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsge-
richtsgesetzes am 1. Januar 2007 noch hängige Beschwerdeverfahren
in dieser Materie werden vom Bundesverwaltungsgericht übernom-
men. Die Beurteilung erfolgt nach Massgabe des neuen Verfahrens-
rechts (Art. 53 Abs. 2 VGG). Dieses verweist in Art. 37 VGG auf das
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine ab-
weichenden Bestimmungen aufstellt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl.
Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer-
deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden
und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich
die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2
des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Ehe-
schliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
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wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und
Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbür-
gerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des
Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Ein-
bürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484;
129 II 401 E. 2.2 S. 403).
3.2 Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes unterscheidet sich nach bundesgerichtlicher Recht-
sprechung von demjenigen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wie er beispielsweise in Art.
159 ZGB verwendet wird. Er verlangt über die formelle Ehe hinaus den
Bestand einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft. Eine solche kann
nur bejaht werden, wenn der beidseitige, auf die Zukunft gerichtete
Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 130 II
482 E. 2 S. 484). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen
Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung er-
möglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten gerade im
Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des
Bundesrats vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsge-
setzes, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der
Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im
Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Schei-
dungsverfahren eingeleitet wird.
3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundes-
amt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jah-
ren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlaute-
ren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne
des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es ge-
nügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die
Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf
auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebli-
che Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130
II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die
Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt
der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefor-
dert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren,
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von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung ent-
gegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrer-
seits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi-
vem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit ent-
sprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). Mit anderen Worten
setzt die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung – entgegen
den Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht voraus, dass im Zeit-
punkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung
bereits konkrete Schritte bezüglich Trennung oder Scheidung unter-
nommen worden sind. Es genügt wenn im fraglichen Zeitraum Tren-
nungs- oder Scheidungsabsichten bestehen und dies gegenüber der
Behörde bewusst verschwiegen wird.
4.
Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG für eine
Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. Der Kanton Graubünden als
Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichter-
ten Einbürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zu-
ständigen Instanz innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergan-
gen (erleichterte Einbürgerung am 23. Februar 2000 verfügt und von
der Vorinstanz am 16. Februar 2005 für nichtig erklärt). Wo das Gesetz
einer Behörde die Möglichkeit einräumt, durch rechtliche Vorkehren
bestimmte Rechtswirkungen zu erzielen oder im Falle von Art. 41 Abs.
1 BüG rückgängig zu machen, ist regelmässig anzunehmen, dass zur
Einhaltung einer solchen Verwirkungsfrist das Tätigwerden der erstin-
stanzlich zuständigen Behörde genügt. Würde stattdessen auf die
Rechtskraft eines Rechtsmittelentscheides abgestellt, so würde sich
die Zeitspanne für die zuständige Behörde zum Eingreifen angesichts
notorischer Verzögerungsmöglichkeiten in mehrstufigen Rechtsmittel-
verfahren massiv reduzieren, was nicht der Sinn der Regelung sein
kann. Für die Fristberechnung ist daher in Nichtigkeitsverfahren ge-
mäss Art. 41 BüG der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides der
zuständigen Behörde massgebend (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-1140/2006 vom 17. Dezember 2007, E. 3, mit Hinweisen auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Diese Frist hat das erstin-
stanzlich zuständige BFM eingehalten, weshalb die in der Rechtsmit-
teleingabe vorgebrachte Rüge, die Nichtigerklärung sei verspätet bzw.
verwirkt, fehl geht.
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob auch die materiellen Voraussetzun-
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gen gegeben sind, ob der Beschwerdeführer mit andern Worten seine
Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher
Tatsachen im Sinne der oben stehenden Erwägungen erschlichen hat.
5.
5.1 Im Verfahren betreffend Widerruf der erleichterten Einbürgerung
gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der Untersu-
chungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei
ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte
starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschrei-
ben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweis-
wert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage Bern 1983, S. 278 f.;
zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Die Folgen der Be-
weislosigkeit trägt die Verwaltung (Beweislast).
5.2 Von entscheidender Bedeutung in einem Verfahren wie dem vorlie-
genden ist die Frage, ob die Ehe im massgeblichen Zeitraum (während
des gesamten Gesuchsverfahrens) tatsächlich gelebt wurde, und falls
ja, ob bei den Ehepartnern der ungebrochene Wille bestand, diese
Ehe auf unbestimmte Zeit fortzuführen. Nun handelt es sich aber ins-
besondere beim Willen, die eheliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten,
um eine innere, mentale Haltung, die sich naturgemäss dem direkten
Beweis entzieht. Die Verwaltung kommt deshalb im Rahmen der Be-
weiswürdigung nicht darum herum, von bekannten Tatsachen (Ver-
mutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Bei
den tatsächlichen Vermutungen handelt es sich um Wahrscheinlich-
keitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden.
Als ein Problem der Beweiswürdigung berühren die tatsächlichen Ver-
mutungen weder die Beweislast noch den Untersuchungsgrundsatz.
Letzterer gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden,
das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Sach-
verhalten im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt
es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente
der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene
darüber Bescheid wissen kann. Es ist deshalb am Betroffenen, der
dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) ver-
pflichtet ist, sondern daran auch ein erhebliches Eigeninteresse haben
muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder durch erhebliche
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Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt,
die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen liessen, dass
eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte
eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche
ging, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 ff. mit
weiteren Hinweisen und Quellenangaben).
6.
Aus den Akten ergibt sich der folgende Sachverhalt: Der Beschwerde-
führer gelangte anfangs 1991 in die Schweiz, stellte hier ein Asylge-
such und wurde dem Kanton Solothurn zugewiesen. Mit Verfügung
vom 17. Februar 1994 wurde das Asylgesuch vom Bundesamt für
Flüchtlinge (heute: BFM) erstinstanzlich abgewiesen. Die dagegen er-
hobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission
mit Urteil vom 21. April 1994 letztinstanzlich ab (Ausreisefrist Mitte
Juni 1994). Gemäss seinen eigenen Angaben (vgl. Einvernahmeproto-
koll der Stadtpolizei Zürich vom 14. Juni 1995) lernte der Beschwerde-
führer zu dieser Zeit (Mitte April 1994) seine zukünftige Ehefrau in der
"Roten Fabrik" in Zürich kennen. Statt die Schweiz nach dem negati-
ven Ausgang des Asylverfahrens zu verlassen, zog er per Mitte Juni
1994 in der Folge zu ihr nach Zürich, wobei er sich dort nicht angemel-
det hatte. Am 15. März 1995 heiratete der Beschwerdeführer seine
Schweizer Freundin, worauf ihm im Rahmen des Familiennachzugs
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Ende 1995 wurde die Ehe-
frau arbeitslos und musste in der Folge (nach der Aussteuerung) von
der Sozialhilfe unterstützt werden. Am 2. April 1998 stellte der Be-
schwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen
dieses Verfahrens unterzeichnete er zusammen mit seiner Ehefrau am
13. Januar 2000 die Erklärung, wonach sie in einer intakten ehelichen
Gemeinschaft leben würden, worauf am 23. Februar 2000 die erleich-
terte Einbürgerung des Beschwerdeführers erfolgte. Elf Monate später
reichten die Ehegatten gemeinsam ein Scheidungsbegehren ein. Nach
der Anhörung vom 29. März 2001 durch das Bezirksgericht Zürich wur-
de die Ehe mit Urteil vom 5. Juni 2001 geschieden (Urteil am 4. Juli
2001 in Rechtskraft erwachsen).
7.
Die dargestellten Eckdaten, namentlich die enge zeitliche und die übri-
ge Korrelation zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der
Aufnahme einer Beziehung zu einer Schweizerbürgerin bzw. der nach-
folgenden Heirat einerseits und zwischen der erleichterten Einbürge-
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rung und der Scheidung andererseits sprechen gegen den Beschwer-
deführer. Sie rechtfertigen die natürliche Vermutung, dass der Be-
schwerdeführer mit seiner Schweizerischen Ehegattin zum Zeitpunkt
der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht
mehr in einer stabilen Gemeinschaft lebte (zur Bedeutung und Trag-
weite der natürlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der
releichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S.
485 f.).
8.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist,
diese natürliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er zwar nicht
den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeblichen Zeit-
punkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Um-
kehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine
plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren
kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft
den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet
ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem
er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht be-
wusst gewesen sei und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die
Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine
stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. das oben zitierte
Urteil sowie Urteile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6. September
2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2). Ange-
sichts der Indizien, auf die sich die natürliche Vermutung vorliegend
stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn
es darum geht glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der er-
leichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte.
8.1 Im Zusammenhang mit der Eheschliessung führt der Beschwerde-
führer aus, dass es sich um eine Liebesheirat gehandelt habe. Er habe
seine Ex-Ehefrau bereits knapp ein Jahr vor der Heirat gekannt. Eine
Heirat aus zweckfremden Motiven (zur Sicherung des Aufenthaltes des
Beschwerdeführers) wäre sogleich erfolgt.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Heirat angesichts seines Status
(abgewiesener Asylbewerber ohne Identitätspapiere) kaum unmittelbar
nach dem Kennenlernen erfolgen konnte. Die Tatsache, dass sein Rei-
sepass – selbst wenn dieser nach der damaligen Rechtslage für eine
Heirat in der Schweiz nicht zwingend erforderlich war – erst am
23. Dezember 1994 in Colombo ausgestellt wurde, weist darauf hin,
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dass er wohl nicht vor 1995 im Besitze der für eine Heirat notwendigen
Papiere sein konnte. Abgesehen davon lassen hingegen die einge-
reichten Fotos über die Hochzeitsfeier (vgl. Beilage 5 der Rechtsmit-
teleingabe) und die ins Recht gelegten Bestätigungsschreiben nicht
auf eine Heirat aus ehefremden Zwecken schliessen, was aber nichts
über die Intaktheit der Ehe zu einem späteren Zeitpunkt aussagt.
8.2 Die Vorinstanz führt aus, dass der Beschwerdeführer und seine
Ex-Ehefrau in Bezug auf den Scheidungsgrund (Kinderfrage) unter-
schiedliche und sich widersprechende Aussagen gemacht hätten.
Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer das Vorhandensein
von Widersprüchen und legt insbesondere in der Rechtsmitteleingabe
den Ablauf dar, wie und wann es schliesslich zur Scheidung gekom-
men sei.
Tatsache ist, dass bezüglich des Scheidungsgrundes noch in der ers-
ten – von der Ex-Ehefrau mitunterzeichneten – Stellungnahme des Be-
schwerdeführers ausschliesslich die "plötzlich" aufgetretene unter-
schiedliche Vorstellung über den Kinderwunsch genannt wurde. Später
(insbesondere auf Beschwerdeebene) wird das aufgrund der dauern-
den Arbeitslosigkeit und der Krankheit zunehmend fehlende Selbst-
wertgefühl der Ehefrau als Hauptgrund der Scheidung vorgebracht,
während die unterschiedliche Vorstellung über den Kinderwunsch nur
noch als Neben- bzw. Folgepunkt angeführt wird. Die Ex-Ehefrau war
schon während der Ehe krank. Dauernd arbeitslos wurde sie ab Ende
1995. Somit muss bereits vor der erleichterten Einbürgerung bzw. vor
der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung im Januar 2000 von
fehlenden Selbstwertgefühlen seitens der Ex-Ehefrau ausgegangen
werden, weshalb dem Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz zutref-
fend festhielt – auch nicht geglaubt werden kann, das die unterschied-
liche Vorstellung über den Kinderwunsch plötzlich aufgetreten und erst
einige Monate nach der erleichterten Einbürgerung thematisiert wor-
den ist. Aufrund des gesundheitlichen Zustandes der Ex-Ehefrau und
insbesondere der prekären finanziellen Verhältnisse der Ehegatten
musste dem Beschwerdeführer schon einige Zeit vor der erleichterten
Einbürgerung klar gewesen sein, dass sich der Kinderwunsch nicht
mehr werde realisieren lassen. Ein ausserordentliches Ereignis, wel-
ches den raschen Verfall der ehelichen Bande wenige Monate nach
der erleichterten Einbürgerung zu erklären vermag, ist auf jeden Fall
nicht ersichtlich. Demzufolge ist davon auszugehen, dass bereits zum
Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die Erklärung unterzeichnete,
nicht mehr der beidseitige Wille vorhanden war, weiterhin eine stabile
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eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten. Daran vermag auch der
nachträglich eingereichte und von der Ehefrau verfasste Briefentwurf
vom 11. Mai 2000 über ein geplantes Fischimportgeschäft nichts zu
ändern, zumal daraus nirgends hervorgeht, dass der Beschwerdefüh-
rer geplant habe, dieses Geschäft zusammen mit seiner Ehefrau zu
betreiben. Der Umstand, dass die Ehefrau dem Ehemann bei der Ab-
fassung eines Gesuches an eine Behörde behilflich ist, sagt nichts
über eine stabile eheliche Beziehung aus.
8.3 Die rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz versucht der
Beschwerdeführer ferner dadurch umzustossen, dass er als Beweis-
mittel Referenzschreiben von Personen vorlegt und deren Einvernah-
me als Zeugen beantragt.
Die eingereichten Referenzschreiben schildern die Wahrnehmung von
Drittpersonen über das äussere Erscheinungsbild der Ehegatten (ge-
meinsames Auftreten) und sind somit kaum aussagekräftig für die Be-
urteilung der hier entscheidenden Frage, aus welchen inneren Beweg-
gründen die angeblich zunächst stabile Ehe aufgelöst wurde. Zum
Vornherein unbeachtlich sind sie, soweit sie sich zur Integration des
Beschwerdeführers äussern, zumal es auf diese bei der Beurteilung
der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht ankommt.
8.3.1 Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist im Verwaltungs-
verfahren ein subsidiäres Beweismittel, d.h. sie ist nach Art. 14 VwVG
nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich
der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt
(zum Ganzen vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 oder BBl 1965 II 1366/67).
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 BZP verpflichtet die Behörde sodann nicht,
alles und jedes was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der
Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Be-
weiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276).
Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht.
Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der
Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist,
wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornher-
ein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen
Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sach-
verhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl.
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KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit
Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung
zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtser-
heblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärun-
gen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet
werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 II 169 nicht
publizierte E. 2.1; ferner BGE 127 I E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d
S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 69.78 E. 5a).
8.3.2 In casu möchte der Beschwerdeführer durch die Zeugeneinver-
nahme von Drittpersonen nicht nur beweisen, dass er aus Liebe und
dem Wunsch, die Zukunft gemeinsam zu gestalten, geheiratet habe,
sondern auch dass die Ehe noch im Zeitpunkt der erleichterten Ein-
bürgerung stabil gewesen sei. Wie bereits gesagt, betreffen entspre-
chende Wahrnehmungen von Drittpersonen lediglich das äussere Er-
scheinungsbild der Ehegatten und geben kaum einen Einblick in die
inneren Beweggründe. Zudem ist davon auszugehen, dass die Einver-
nahme dieser Drittpersonen nicht zu neuen Erkenntnissen führen, son-
dern lediglich die in den Referenzschreiben gemachten Vorbringen –
soweit für das vorliegende Verfahren relevant – bestätigen. Letzteres
gilt auch für die vom Beschwerdeführer in seiner Replik angebotene
Zeugeneinvernahme der Ex-Ehefrau, welche ja bereits einmal durch
die Stadtpolizei Zürich befragt worden ist und offensichtlich auch spä-
ter bei den verschiedenen Stellungnahmen und Eingaben des Be-
schwerdeführers mitgewirkt hat.
Auf die beantragten – ohnehin nur subsidiär zulässigen – Zeugenein-
vernahmen kann daher verzichtet und die entsprechende Beweiswür-
digung insoweit vorweggenommen werden.
9.
Die Nichtigerklärung der Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG
setzt voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und
täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Nach dem bisher Gesagten
kann der Beschwerdeführer nicht überzeugend dartun, dass er im Zeit-
punkt der Erklärungsabgabe und der Gewährung der erleichterten Ein-
bürgerung in einer stabilen und in jeder Beziehung intakten ehelichen
Gemeinschaft mit seiner Ehefrau lebte und dass diese Ehe wegen per-
sönlicher und psychischer Gründe der Ehefrau innert weniger Monate
(nach der erleichterten Einbürgerung) in die Brüche ging. Vermutungs-
basis und Vermutungsfolgen wurden nicht umgestossen bzw. konnten
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nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Der rechtliche Schluss der
Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten er-
hebliche Tatsachen im Sinne von Art. 41 BüG verheimlicht habe, ist so-
mit nicht zu beanstanden.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer-
deführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten
sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 lit. b des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 19. April 2005 geleisteten Kosten-
vorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...]
zurück)
- das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden,
Karlihof 4, 7001 Chur
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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