B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1149/2015
Ur t e i l vom 1 2 . Ok to be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Michael Burkard,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für B._______.
C-1149/2015
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Sachverhalt:
A.
Am 22. Oktober 2012 stellte die Beschwerdeführerin beim Amt für Bevöl-
kerung und Migration des Kantons Freiburg ein Gesuch um Aufnahme ei-
ner Erwerbstätigkeit als Au-Pair-Angestellter für B._______ (geb. 1988,
ägyptischer Staatsangehöriger, nachfolgend: Gesuchsteller). Dem positi-
ven arbeitsmarktlichen Vorentscheid des Kantons stimmte die Vorinstanz
anfänglich zu (vgl. Act. SEM S. 38 f.), widerrief jedoch in der Folge ihren
diesbezüglichen Entscheid und verweigerte die Zustimmung (vgl. Verfü-
gung vom 26. Februar 2013, Act. SEM S. 92 ff.).
B.
Der Gesuchsteller stellte am 27. Oktober 2014 bei der Schweizer Botschaft
in Kairo ein Gesuch um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen
90-tägigen Besuch bei der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in der
Schweiz. Mit am 9. November 2014 eröffneter Formular-Verfügung vom
28. Oktober 2014 wies die Vertretung das Gesuch ab, da die Absicht des
Gesuchstellers, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu ver-
lassen, nicht habe festgestellt werden können.
C.
Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde von der Vor-
instanz am 20. Januar 2015 abgewiesen. Zur Begründung führte das SEM
im Wesentlichen an, aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Situation
in Ägypten sowie der persönlichen Situation des Gesuchstellers in seinem
Heimatland erscheine die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Februar 2015 ersucht die Beschwerde-
führerin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie sinngemäss
um Ausstellung des beantragten Visums. Eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe
bei der Beurteilung der generellen Verhältnisse in Ägypten nicht auf die
aktuellen Entwicklungen abgestellt. Sie habe sich auch nicht mit der kon-
kreten Lebens- und Arbeitssituation des Gesuchstellers auseinanderge-
setzt.
Der Beschwerdeschrift beigelegt waren Presseartikel vom 25. Juli 2014
bzw. 5. November 2014 zur Lage des Tourismus in Ägypten. Am 17. März
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2015 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten
(Belege zum Arbeitsverhältnis des Gesuchstellers, Fotos der Familienplan-
tagen).
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 24. März 2015 die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 4. Mai 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen
und deren Begründung fest.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art.
37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes we-
gen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der
Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
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geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines ägyptischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt in
der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Auf-
enthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache
in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-
Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitz-
stand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte über-
nommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausfüh-
rungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz-
lich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um
einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE
135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Be-
fugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise
und die Erteilung bzw. Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mit-
gliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn
die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw.
Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1
E. 4.1.4 und 4.1.5).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Wei-
teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres
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beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl.
zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs.
1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1
vom 13.04.2006 [konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2013]; Art. 14 Abs. 1
Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009
[konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2013]; vgl. zum Personenkreis: Art. 2
Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die
Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums
nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des be-
treffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitglied-
staat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitä-
ren Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund inter-
nationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001
zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,
sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visum-
pflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten
auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der
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Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Ägyp-
ten in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Gesuchsteller der Visums-
pflicht.
7.
7.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers
nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten
Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu
sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des
konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine
Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der ge-
suchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen.
7.2
7.2.1 Die politische Situation und die Sicherheitslage Ägyptens sind seit
2011 prekär. Auch die Präsidentenwahlen von 2014, aus denen der frühere
Armeechef Abdel Fattah El-Sisi als Sieger hervorging, führten nicht zur voll-
ständigen Beruhigung der Lage. Insbesondere nach den Anschlägen im
Juli und August 2015, die sich auch gegen den Sicherheitsapparat und Inf-
rastruktureinrichtungen richteten, wird die Sicherheitslage nach wie vor als
kritisch eingeschätzt. In wirtschaftlicher Hinsicht wurde der Tourismussek-
tor von der unsicheren Situation seit 2011 stark in Mitleidenschaft gezogen.
Zwar hatte sich ab Sommer 2014 eine Erholung abzuzeichnen begonnen.
Diese wurde allerdings durch die vermehrten Anschläge im Jahr 2015 be-
einträchtigt. Zudem weisen weitere wichtige Wirtschaftszweige wie die
Landwirtschaft und der Rohstoff- und Energiesektor einen grossen Bedarf
an Strukturanpassungen auf, um ihr Potenzial ausschöpfen zu können.
Insgesamt werden die Aussichten für die Wirtschaft vorsichtig optimistisch
eingeschätzt, sofern die notwendigen Strukturanpassungen vorangetrie-
ben werden können. Allerdings bestehen nach wie vor grosse soziale Prob-
leme. Nach offiziellen Angaben sind rund 13 % der Bevölkerung im arbeits-
fähigen Alter von Arbeitslosigkeit betroffen (inoffizielle Schätzungen gehen
von einem weitaus höheren Anteil aus), wobei junge Erwachsene beson-
ders stark betroffen sind. Etwa 40 % der Bevölkerung sind von Armut be-
troffen, rund 20 % gar von extremer Armut (d.h. sie haben weniger als
USD 1 pro Tag zur Verfügung). Eine wichtige Rolle im Wirtschaftsleben
Ägyptens spielen auch Überweisungen von Ägyptern, die im Ausland leben
(Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, >
Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Ägyp-
ten [Reise- und Sicherheitshinweise, Wirtschaft sowie Innenpolitik, Stand:
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September bzw. April 2015]; Afrikanische Entwicklungsbank,
> Countries > Egypt [Egypt Economic Outlook 2015]; Welt-
bank, > Countries > Egypt > Overview [Stand: 16. Sep-
tember 2015]; Central Intelligence Agency, > Library > Publi-
cations > The World Factbook > Egypt. Alle Websites besucht am 25. Sep-
tember 2015).
7.2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus
Ägypten allgemein als hoch einschätzt.
7.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Hingegen
muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhal-
tens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
7.3.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 28-jährigen verheirate-
ten Vater einer Tochter. Er arbeitet im Tourismussektor in Hurghada, wo er
gemäss den eingereichten Unterlagen vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai
2015 als "Bar Boy" in einem Hotel angestellt war. Gemäss Arbeitsvertrag
verdiente er monatlich L.E. 500, gemäss Arbeitgeberbestätigung vom
18. Oktober 2014 L.E. 930 (am 25. September 2015 etwa USD 64 bzw.
119). Seine Familie bewirtschaftet in der Provinz Beheira einen landwirt-
schaftlichen Betrieb (Plantage). Dort leben auch Ehefrau und Tochter des
Gesuchstellers. Er selber hilft dort zeitweise ebenfalls mit.
7.3.2 Aus diesen Angaben werden zwar gewisse familiäre Verantwortlich-
keiten ersichtlich. Allerdings wird deren Verbindlichkeit durch die konkrete
Ausgestaltung mit Blick auf die hier zu beurteilende Frage nach der fristge-
rechten Wiederausreise stark relativiert. Die Distanz zwischen dem Woh-
nort der Familie des Gesuchstellers und seinem Arbeitsort ist so gross,
dass regelmässige persönliche Kontakte erschwert sind, zumal aus dem
eingereichten Arbeitsvertrag auch keine diesbezüglichen Regelungen (z.
B. Arbeitszeit, Freitage) ersichtlich sind. Auch lassen sich den Akten keine
Informationen entnehmen, wie häufig der Gesuchsteller tatsächlich zu sei-
ner Familie reist. Wie es sich mit den beruflichen Verpflichtungen zur Zeit
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genau verhält, ist nicht klar, da der eingereichte Arbeitsvertrag per 31. Mai
2015 endete. Ob der Vertrag erneuert wurde, kann allerdings offenbleiben,
da das Arbeitsverhältnis aufgrund des geringen Einkommens (nur wenig
über der Armutsgrenze von USD 2 pro Tag) nicht als wesentliches Hinder-
nis für eine Emigration angesehen werden kann. Zu berücksichtigen bei
der Erstellung der Prognose bezüglich der gesicherten Wiederausreise ist
auch der Umstand, dass der Gesuchsteller im Jahre 2012 als Au-Pair-An-
gestellter für ein ganzes Jahr in die Schweiz kommen wollte. Seine famili-
ären Verpflichtungen stehen demnach einer längerfristigen Abwesenheit
nicht entgegen.
7.3.3 Insgesamt ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung zum Schluss kam, die persönliche Situation
des Gesuchstellers lasse das aufgrund der allgemeinen Situation in Ägyp-
ten bestehende Risiko einer Missachtung der Ausreiseverpflichtung als
nicht gering erscheinen. Inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen be-
züglich der individuellen Situation des Gesuchstellers hätte treffen sollen,
wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift geltend macht, ist
nicht ersichtlich. Dass sie in ihrer Vernehmlassung nicht mehr ausdrücklich
auf die in der Beschwerdeschrift beantwortete Frage der Bewirtschaftung
des landwirtschaftlichen Betriebes während einer allfälligen Abwesenheit
eingegangen ist, mag irritieren. Allerdings hat sie die Vorbringen und ein-
gereichten Beweismittel durchaus berücksichtigt und ist, wie gezeigt, zu
Recht zum Schluss gekommen, diese rechtfertigten nicht die Abänderung
der Verfügung.
7.4 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin wäre sie auch mit
einem Visum für eine kürzere Dauer bzw. mit einem Visum, das nur für die
Schweiz gültig wäre, einverstanden. Angesichts der oben gestellten Prog-
nose zur fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers kann eine (wei-
tere) zeitliche Beschränkung des Aufenthalts in der Schweiz an der Beur-
teilung nichts ändern. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die
Ausstellung eines Visums mit räumlich auf die Schweiz begrenzter Gültig-
keit erlauben oder gar erforderlich machen würden (vgl. oben E. 5.2).
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Einspra-
che der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Sie hat sich mit der
allgemeinen Lage im Herkunftsland und der individuellen Situation des Ge-
suchstellers auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die
fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert erscheint. Inwiefern sie
dadurch die in der Beschwerdeschrift genannten verfassungsmässigen
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Rechte (Art. 8, 9 und 14 BV) verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich und
wird auch nicht näher ausgeführt.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: