Abtei lung II I
C-1151/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, Z._______ (Frankreich),
vertreten durch Advokat lic. iur. Nicolai Fullin, Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X.______,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA
vom 18. Januar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1151/2008
Sachverhalt:
A.
Die gelernte Krankenschwester A._______ (nachfolgend: Versicherte
oder Beschwerdeführerin), ist 1953 geboren und französische Staats-
angehörige. Sie wohnt in Frankreich und arbeitete seit Mai 1985 (mit
einem Unterbruch) im Kanton W._______ als Operationsschwester mit
Grenzgängerausweis G. Seit anfangs 2000 gesundheit lich angeschla-
gen (Polyarthralgien: Schmerzen in den Fingern, Fingerschwellungen,
verminderte Fingerfertigkeit und Erschöpfung; später Ausweitung der
Beschwerden auf die Hände, die linke Schulter und den linken Ellbo-
gen, beide Füsse; etwa ab dem Jahr 2002 Symptome trockener Augen;
act. IV/10, 29.3, 41.12, 41.13, 41.19), reduzierte sie im Frühling 2000
ihr Arbeitspensum von 80% auf 60%. (act. IV/9.2, 29.3, 30). Am
30. September 2004 wurde bei ihr das Goujerot-Sjögren-Syndrom
diagnostiziert. Ab 3. November 2003 war sie zu 100% krank geschrie-
ben und ab 15. Januar 2004 in ihrer Tätigkeit als Operationsschwester
vollständig arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Januar
2006 aufgelöst (act. IV/14, 15, 25, 29).
Am 21. November 2004 stellte sie bei der IV-Stelle W._______ (nach-
folgend: IV W._______) einen Antrag zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung für Erwachsene (berufliche Massnahmen; act.
IV/1, 4).
B.
B.a Die IV W._______ ermittelte den Sachverhalt. Insbesondere holte
sie ein rheumatologisches Gutachten von Dr. B._______ vom 23. Juni
2005 mit Nachtrag vom 1. März 2006 ein (act. IV/18, 23). Da die Ver-
sicherte zuletzt in Teilzeit arbeitete, liess die IV-Stelle eine Haushalts-
abklärung durchführen (act. IV/29). Mit Vorbescheid vom 17. März
2007 teilte sie mit, in Anwendung der gemischten Methode (60% Ar-
beitstätigkeit / 40% Haushalt) bestehe ein IV-Grad von 24%, weshalb
die Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (act.
IV/31).
B.b Gestützt auf die Einwendungen der Versicherten holte die IV-Stel -
le bei Dr. C._______ ein zweites rheumatologisches Gutachten vom 5.
September 2007 ein (act. IV/41).
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B.c Mit neuem Vorbescheid vom 7. November 2007 (act. IV/44) teilte
die Vorinstanz mit, bei einer Erwerbseinbusse von 53.66% als Pflege-
fachfrau (Gewichtung: 80%) und einer Einschränkung von 22% als
Hausfrau (Gewichtung: 20%) bestehe ein Invaliditätsgrad von 47%,
und somit habe die Versicherte ab 1. April 2004 Anspruch auf eine
Viertelsrente.
B.d Die Versicherte – vertreten durch Advokat Nicolai Fullin – nahm
am 22. November 2007 dazu Stellung. Sie rügte, einerseits sei im Er-
werbsvergleich das Invalideneinkommen zu hoch angesetzt worden.
Bei Annahme eines korrekten Invalideneinkommens resultiere ein IV-
Grad von gerundet 50%, weshalb ihr mindestens eine halbe Rente zu-
stehe. Ausserdem sei zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug vor-
genommen worden (act. IV/45).
B.e Mit Verfügung vom 18. Januar 2008 sprach die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerde-
führerin eine Viertelsrente ab 1. April 2004 bei einem Invaliditätsgrad
von 47% zu. Bezüglich derer Einwendungen stellte sie fest, dass das
Invalideneinkommen korrekt ermittelt worden und hier die Vornahme
eines leidensbedingten Abzugs nicht angezeigt sei (act. IV/48).
C.
C.a Die Beschwerdeführerin – wiederum vertreten durch Advokat
Nicolai Fullin – reichte am 22. Februar 2008 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte die
Aufhebung der Verfügung vom 18. Januar 2008 und die Ausrichtung
mindestens einer halben Invalidenrente ab 1. April 2004. Weiter sei ihr
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Sie rügte, im
Erwerbsvergleich seien das Valideneinkommen zu tief und das Invali-
deneinkommen zu hoch angesetzt worden. Dies müsse korrigiert wer-
den. Im Übrigen sei entgegen der Auffassung der IV-Stelle ein Lei-
densabzug vorzunehmen. Mit dem Verzicht auf die Vornahme eines
Leidensabzugs habe die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht (act. 1).
C.b In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz unter Bezug-
nahme auf die Stellungnahme der IV W._______, die Beschwerde sei
abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Die IV
W._______ stellte fest, das Valideneinkommen sei tatsächlich zu tief
angesetzt worden. Damit ergebe sich ein IV-Grad von 49% statt 47%.
Die Rügen bezüglich der Höhe des Invalideneinkommens würden
jedoch nicht bundesgerichtlicher Rechtsprechung entsprechen und
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vorliegend sei kein Leidensabzug vorzunehmen, da die Gründe der
Einschränkung bereits in der Berechnung des Invalidenlohnes
beinhaltet seien (act. 3).
C.c Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Replik fest, dass die Vor-
instanz die Korrektur des Valideneinkommens anerkannt habe und da-
rauf zu behaften sei. Sie führte weiter aus, die Erörterungen der IV
W._______ dazu, weshalb kein Leidensabzug vorzunehmen sei, seien
abwegig und in vergleichbaren Fällen wäre mit Sicherheit ein
Leidensabzug von mindestens 10% berücksichtigt worden. Hier sei
dies deshalb nicht gemacht worden, weil bereits ein minimaler
Leidensabzug einen höheren Rentenanspruch zur Folge habe. Die
Beschwerdeführerin hielt demnach an ihren Anträgen fest. Am 15. Mai
2008 leistete sie aufforderungsgemäss den auferlegten Kostenvor-
schuss (act. IV/6, 7).
C.d Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 27. Juni 2008 gemäss der
Stellungnahme der IV-Stelle W._______ vom 23. Juni 2008 an ihren
Anträgen fest (act. 11).
C.e Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 schloss das Bundesverwaltungs-
gericht den Schriftenwechsel ab (act. IV/12).
C.f Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des
Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48
Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Sie hat Herrn
Advokat Nicolai Fullin am 27. April 2007 mit der Wahrung ihrer Interes-
sen beauftragt (act. 1.3). Der die Beschwerde unterzeichnende Nicolai
Fullin ist somit rechtsgültig bevollmächtigt.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und auch der eingeforderte
Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG),
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26 bis und
28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in
deren Tätigkeitsgebiet die Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit aus-
übt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Die
Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Da die Beschwerdeführerin bei Eintritt des geltend gemachten Ge-
sundheitsschadens als Grenzgängerin im Tätigkeitsgebiet der IV
W._______ gearbeitet hat, war diese für die Entgegennahme und Prü-
fung der Anmeldung zuständig und wurde die angefochtene Verfügung
vom 18. Januar 2008 zu Recht von der IVSTA erlassen.
2.3
2.3.1 Die Beschwerdeführerin ist französische Staatsangehörige mit
Wohnsitz in Frankreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig-
keit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen An-
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hang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
2.3.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen Anwendungs-
bereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden
Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grund-
sätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen
dieses Staates.
2.3.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen In-
validenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Allerdings werden die von den Trägern der an-
deren Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte gemäss
Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
(SR 0.831.109.268.11; vgl. auch Art. 51 der Verordnung 574/72) be-
rücksichtigt. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die
vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die In-
validität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen
Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die-
ser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in An-
hang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was
für das Verhältnis zwischen Frankreich und der Schweiz (ebenso wie
für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der
Schweiz) nicht der Fall ist.
2.3.4 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenver-
sicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen
Recht, ins-besondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
2.4 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte bei der
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Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügung vom 18. Januar
2008, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129
V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die ab 1. Januar 2003 geltenden Be-
stimmungen des ATSG anwendbar.
Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Ent-
sprechend ist das IVG für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision;
AS 2003 3837, nachfolgend „aIVG“) anwendbar, ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung gemäss 5. IV-Revision (Änderungen vom
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129], nachfolgend „IVG“). Die IVV ist für
den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in ihrer Fas-
sung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3859) anwendbar, ab
dem 1. Januar 2008 in der Fassung gemäss 5. IV-Revision (Änderun-
gen vom 28. September 2007 [AS 2007 5155]).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss der Über-
schreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdar-
stellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2,
je mit Hinweisen).
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4.
Nicht im Streit liegt die von der Vorinstanz eingehend abgeklärte medi-
zinische Situation der Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungs-
gericht sieht keinen Anlass, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen,
weshalb darauf abgestellt werden kann. Im vorliegenden Verfahren
bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz den Einkommensvergleich nach der
gemischten Methode korrekt ermittelt und zu Recht keinen Leidens-
abzug vorgenommen hat.
Zunächst sind jedoch die zur Beurteilung der Streitsache mass-
gebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze darzulegen.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenver-
sicherung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16
ATSG; Art. 4, 28, 29 aIVG, Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Ver-
sicherungsfall mindestens während eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1
aIVG) bzw. während drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese
zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Die Beschwerdeführerin hat während zwanzig Jahren Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
entrichtet (act. IV/9), so dass sie die gesetzliche Mindestbeitragsdauer
erfüllt. Zu prüfen ist nachfolgend, ob und wenn ja, in welchem Grad sie
im Sinne des Gesetzes in rentenbegründendem Ausmass invalid ge-
worden ist.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 aIVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeit-
punkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbs-
unfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krank-
heit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 6). Neurechtlich haben nach
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Er-
werbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
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tens zu 40% arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Bst. c).
4.2.1 Bei der Bestimmung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit
während der Wartezeit ist unerheblich, auf welche gesundheitlich be-
dingten Ursachen die Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist. Die Ursa-
chen können verschiedener Natur sein und hintereinander oder kumu-
lativ auftreten. Die Wartezeit gilt als eröffnet, wenn aufgrund der Ver-
hältnisse im Einzelfall eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeits-
fähigkeit vorliegt, wobei eine Arbeitsunfähigkeit von 20 Prozent in der
Regel bereits bedeutend ist (Kreisschreiben des Bundesamtes für So-
zialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der In-
validenversicherung [KSIH], Fassung gültig ab 1. Januar 2008,
Rz. 2009 f. mit Verweis auf AHI-Praxis 1998 S. 124). Gemäss Art. 88a
Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder
der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchs-
beeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesent-
liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist
sinngemäss anwendbar.
4.2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen
geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 aIVG, Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen
Teil die Invalidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätig-
keit nach Art. 28 Abs. 2bis aIVG bzw. Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In
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diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der
Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in
beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode, Art. 28 Abs. 2 ter
aIVG bzw. Art. 28a Abs. 3 IVG).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits -
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4 mit Hinweisen). Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmög-
lichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Ver-
weisungstätigkeiten zu prüfen. Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe
der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern
die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
leidensbedingt eingeschränkt ist. Die Frage, welche konkreten beruf-
lichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter
Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in
Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt,
sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu be-
antworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit
Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
4.4 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisheri-
gen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten,
innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbs-
zweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar
erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es
am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu ent-
scheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene
Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte
Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen
(leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
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4.5 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoreti-
scher und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich
der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung ab-
zugrenzen. Nach der Gerichtspraxis ist für die Annahme eines ausge-
glichenen Arbeitsmarktes zu prüfen, ob die verbliebene Arbeitskraft
nutzbar wäre, würden die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen (unveröffentlichter Entscheid des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts vom 10. Mai 1995, E. 5a). Der aus-
geglichene Arbeitsmarkt kennzeichnet sich durch ein Gleichgewicht
zwischen Angebot von Stellen und Nachfrage nach solchen; dabei
muss zudem ein Fächer verschiedenartiger Stellen vorliegen, und
zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellek-
tuellen Fähigkeiten wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes
(vgl. BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 321 E. 3b). Von einer solchen
Arbeitsgelegenheit kann dort nicht gesprochen werden, wo die zumut-
bare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form vorhanden ist, dass sie
der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt (das Bundesgericht
verwendet in diesem Zusammenhang den Ausdruck «absolut einma-
lige Glücksfälle»: SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c), oder nur bei nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre (ZAK 1989 322 E. 4a am Ende; vgl. THOMAS LOCHER,
Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003,
S. 124, und UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009,
Rz. 26 zu Art. 7, je mit weiteren Hinweisen).
Massgebend ist, inwiefern sich das dem Versicherten verbliebene Lei-
stungsvermögen auf dem für ihn in Frage kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt (BGE 110 V 276 E. 4b, ZAK
1991 S. 321 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung
nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkre-
ten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig
darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nut-
zen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b).
5.
Die Beschwerdeführerin verlangt, dass ihr ab 1. April 2004 mindestens
eine halbe Rente ausgerichtet wird. Sie führt aus, die medizinische
Situation erscheine nunmehr als geklärt, die Beschwerde richte sich
gegen die Berechnung des IV-Grades.
Seite 11
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5.1 Die Vorinstanz hat den Invaliditätsgrad unter Anwendung der ge-
mischten Methode (oben E. 4.2.3) unter der Berücksichtigung, dass
die Versicherte ohne Behinderung zu 80% in ihrem Beruf und zu 20%
im Haushalt tätig wäre, festgelegt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht die gemischte Berechnungsmethode angewandt
hat.
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist die Reduktion des zumut-
baren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei wer-
dende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5
Abs. 1 IVG verwendet wird, für die Methode der Invaliditätsbemessung
ohne Bedeutung. Das heisst, die Invalidität ist ausschliesslich nach
den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu be-
messen (BGE 131 V 51 E. 5.1 und 5.2). Dient der arbeitsfreie Tag in-
des nicht der gezielten Freizeitgestaltung z. B. in Form eines intensiv
betriebenen Hobbies, sondern dazu, Haushaltstätigkeiten unter der
Woche zu erledigen, um diesbezüglich das Wochenende geniessen zu
können, ist von einer zusätzlichen Tätigkeit im Aufgabenbereich – ne-
ben der Erwerbstätigkeit – nach Art. 5 Abs. 1 IVG auszugehen (vgl.
Urteil 8C_373/2008 des Bundesgerichts vom 28. August 2008 E. 3.2).
5.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu Be-
ginn ihrer Arbeitstätigkeit in V._______ während eines Jahres voll ge-
arbeitet hatte und im Jahr 1986 das Pensum auf 80% reduzierte. Im
gleichen Jahr heiratete sie auch (vgl. act. IV/41.15, 41.19). Seither lebt
sie mit ihrem Ehemann im 5-Zimmerhaus der Eltern. Die Ehe ist
kinderlos (act. IV/29.4). Aus den Akten geht weder hervor, wie das
Ehepaar ursprünglich die Aufteilung der Haushaltsführung plante noch
ob die Beschwerdeführerin ihr Pensum freiwillig reduzierte, um den
frei gewordenen Tag für die Haushaltführung zu nutzen. Ebenfalls feh-
len in den Akten Angaben, dass die freie Zeit zum Beispiel zur Aus-
übung eines Hobbies oder für sonstige Freizeitaktivitäten benutzt
wurde. Aus dem Haushaltsbericht geht indessen hervor, dass anschei-
nend ein grösserer Anteil der Hausarbeit in ihrer Verantwortung lag,
gab sie doch an, wegen ihrer Erkrankung im Jahr 2000 habe sie es
nur noch mit grösster Mühe geschafft, ihre Arbeit im Spital zu ver-
richten, und keine Energie mehr dafür gehabt, Essen zuzubereiten
oder Arbeit im Haushalt zu verrichten. Die Reduktion auf ein 60%-Pen-
sum habe es ihr dann erlaubt, in der frei gewordenen Zeit vermehrt
Therapien zu machen und sich auszuruhen.
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5.4 Aus diesen Angaben folgt, dass die freiwillige Reduktion der
Arbeitstätigkeit im Jahr 1986 auch dazu erfolgte, den Haushalt des
5- Zimmerhauses zu führen. Dies gilt, obwohl der Zweipersonenhaus-
halt ohne spezifische Pflichten gegenüber Kindern oder anderen Be-
treuungsbedürftigen grundsätzlich einen geringeren Einsatz erfordert.
Jedenfalls ergeben sich insbesondere aus dem Haushaltsbericht Hin-
weise, dass die Hausarbeit bereits vor Krankheitsbeginn im Jahr 2000
zum grösseren Teil im Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin lag.
Deshalb war die Berechnung des Erwerbverlusts durch die Vorinstanz
mittels gemischter Methode zutreffend. Die Anwendung dieser Metho-
de wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt beschwerdeweise die Festsetzung des
Validen- und des Invalideneinkommens einerseits (E. 6.1. f.) sowie den
fehlenden Leidensabzug andererseits (E. 6.3 f.).
6.1 In ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz das Valideneinkom-
men neu aufgrund des Auszugs aus dem individuellen Konto der Be-
schwerdeführerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin korrigiert, wie
von dieser beschwerdeweise gefordert (act. IV/9.2; Beschwerdeakte
3). Die Berechnung entspricht damit der bundesgerichtlichen Praxis.
Somit ist von einem Valideneinkommen von Fr. 76'477 (berechnet auf
eine Arbeitstätigkeit von 80%) auszugehen.
6.2 Weiterhin von der Beschwerdeführerin bestritten ist die Fest-
setzung des Invalideneinkommens.
6.2.1 Ist kein tatsächlich erzieltes Invalidenerwerbseinkommen gege-
ben, namentlich weil die Versicherte nach Eintritt des Gesundheits-
schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er -
werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung
Tabellenlöhne beigezogen werden (ZAK 1991 S. 321 E. 3c, 1989
S. 458 E. 3b, mit weiteren Hinweisen). Dabei ist auf die Statistik der
vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn-
strukturerhebung (LSE) der Lohnsätze, d.h. der standardisierten Brut-
tolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, welche im Zweijahresrhyth-
mus erscheint, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median)
auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es aus-
serdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die
betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit. Dazu kommt, dass die
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Tabellenlöhne Berufe mit unterschiedlichem Anforderungsniveau be-
inhalten, wobei der Lohn mit steigendem Anforderungsniveau deutlich
zunimmt: Das erste – und oberste – Anforderungsniveau umfasst an-
spruchsvolle und schwierigste Arbeiten. Das zweite beinhaltet die Ver-
richtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten. Beim dritten An-
forderungsniveau sind Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt und
unter das vierte – und niedrigste – Anforderungsniveau fallen einfache
und repetitive Tätigkeiten (BGE 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 322
E. 3b/aa).
Das Gesamtgericht des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat in
seiner Sitzung vom 11. November 2005 die Berücksichtigung regio-
naler Löhne von Grossregionen gemäss TA 13 der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung abgelehnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
22. August 2006 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen).
6.2.2 Demnach ist von der gesamtschweizerischen Tabelle auszu-
gehen. Die Vorinstanz hat sich bei der Berechnung auf die gesamt-
schweizerischen Tabelle TA1, bezogen. Wie sie in der Vernehmlassung
zu Recht ausführt, entspricht dies der richtigen Berechnungsgrund-
lage. Weshalb sie sich in der Verfügung auf die Tabelle "Nordwest-
schweiz" bezog, aber korrekterweise die Zahlen der Tabelle "Gesamt-
schweiz" annahm, kann hier offengelassen werden.
Ebenfalls entspricht die vorliegende Berechnung gemäss Tabelle 2004
der bundesgerichtlichen Praxis. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf
hinweist, ist für die Berechnung der Tabellenlohn zum Zeitpunkt des
Anspruchsbeginns ausschlaggebend (BGE 129 V 222), vorliegend
2004.
Die Vorinstanz legte für die Berechnung des Invalideneinkommens
Sektor 85, Gesundheits- und Sozialwesen, Anforderungsniveau 3,
50% einer Vollstelle zu Grunde. Bei der Beschwerdeführerin handelt es
sich um eine sehr gut ausgebildete und qualifizierte Operations-
schwester mit langjähriger Berufserfahrung im Spital V._______, wel-
che die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Ihr festge-
stelltes Valideneinkommen – umgerechnet auf 100% und 41.6 Stunden
pro Woche – war deshalb auch gemessen an den Listenlöhnen 2004
etwas höher als das Lohnniveau 1 + 2. Die Annahme von Lohnniveau
3 (und nicht Lohnniveau 4) für das verbleibende Invalideneinkommen
ist aufgrund der objektiven Fähigkeiten und der Erfahrung der Be-
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schwerdeführerin ohne Zweifel angemessen. Ob, und wenn ja, inwie-
weit das Invalideneinkommen zusätzlich zur Annahme des tieferen
Anforderungsniveaus (Niveau 3 statt 1 oder 2) und der Reduktion auf
50% einer Vollzeitstelle mittels eines zusätzlichen Leidensabzugs zu
korrigieren ist, ist nachfolgend einzugehen.
6.3 Die Beschwerdeführerin rügt, damit, dass die Vorinstanz vom er-
rechneten Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug vorge-
nommen habe, habe sie ihr Ermessen missbraucht.
6.3.1 Das Vorliegen eines Ermessensfehlers stellt eine Rechtsver-
letzung dar und ist im Beschwerdefall vom Gericht zu korrigieren. Im
Gegensatz dazu darf das Gericht bei einer unangemessenen Er-
messensausübung durch die Verwaltung grundsätzlich nicht eingreifen
(vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 463 ff., insb. 473
ff.).
6.3.2 Die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht herausgebildete
Rechtsprechung, den mit Blick auf die Behinderung gewährten Abzug
nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten Um-
stände des Einzelfalles vorzunehmen, hat den Zweck, ausgehend von
statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der
im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen
Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten ent-
spricht. Dieser Gesichtspunkt verdient auch hinsichtlich der übrigen in
Betracht fallenden einkommensbeeinflussenden Merkmale, des Le-
bensalters, der Anzahl Dienstjahre, der Nationalität/Aufenthaltskate-
gorie und des Beschäftigungsgrades, den Vorzug. Ein Abzug soll auch
diesbezüglich nicht automatisch, sondern dann erfolgen, wenn im Ein-
zelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen
eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte
(Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit un-
terdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug
vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht
fallenden Merkmale ist auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen.
Die Verwaltung – beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht –
hat kurz zu begründen, warum sie einen Abzug vom Tabel lenlohn ge-
währt, insbesondere welche Merkmale sie bei ihrer gesamthaften
Schätzung berücksichtigt (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/aa und 5b/cc f. mit
ausführlichen Hinweisen auf die Kasuistik in E. 5a/cc). Daraus folgt im
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Umkehrschluss, dass sie auch den Verzicht auf die Vornahme eines
Leidensabzugs begründen muss.
6.4 Die Vorinstanz begründet den Verzicht auf die Vornahme eines
Leidensabzugs damit, dass mit der Reduktion des Arbeitspensums die
krankheitsbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt seien und
weitere einkommensbeeinflussende Merkmale nicht zutreffen würden
(act. IV/44.3 und 48.7). In der Vernehmlassung führt sie aus, die Be-
hinderung halte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen nur davon
ab, ihre bisherige Tätigkeit als Operationsschwester weiter auszuüben.
Die weiteren Einschränkungen, insbesondere die Belastung der Hände
– ausser der Reduktion auf 50% Belastbarkeit –, würden für die Aus-
übung einer alternativen Tätigkeit nicht besonders ins Gewicht fal len,
der Gutachter habe auch ausdrücklich die Tätigkeit in einer Poliklinik,
Betreuung von Patienten in einer Spezialsprechstunde oder Ähnliches
genannt, hier sei nicht einmal das Rendement vermindert. Bezüglich
der Einschränkung der Bildschirmarbeit sei fraglich, inwieweit Dr.
C._______ sich dazu als Nichtfacharzt äussern dürfe. Er habe sich
auch nur sehr zurückhaltend geäussert und aus den Akten sei dahin-
gehend nichts zu entnehmen. Aufgrund des Gutachtens könne auch
nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit
"auf möglichst viele Tage" verteilen müsse, wie sie argumentiere. So-
mit seien die gesundheitsbedingten Einschränkungen mit einer Rest-
arbeitsfähigkeit von 50% voll berücksichtigt und ein Abzug nicht ange-
bracht.
6.4.1 Bezüglich typischer feinmotorischer Tätigkeiten als Kranken-
schwester z. B. in einer Poliklinik, wie Blutabnahme, Infusionen richten
und stecken, Spritzen aufziehen, Hand- und Tastaturschreiben, finden
sich auch im Gutachten von Dr. C._______ keine präzisen Hinweise,
wie weit diese Tätigkeiten noch möglich und zumutbar sind, soweit die
Belastungen der Hände (heben, stossen, ziehen) 5 kg nicht
übersteigen. Dr. C._______ führt lediglich aus, dass die Explorandin
nicht eine Tätigkeit ausüben könne, in der sie nur mit den Händen
arbeiten müsse, und dass eine Tätigkeit als Operationsschwester
wegen der Arthralgien des Sjögren-Syndroms und der Finger-
polyarthrose unmöglich sei (act. IV/41.23, 27).
Die Argumentation der Vorinstanz, die Behinderung der Hände der Be-
schwerdeführerin falle nicht besonders ins Gewicht, erweist sich ge-
stützt auf das Gutachten von Dr. C._______ als nicht zutreffend,
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gerade weil die Tätigkeit sowohl als Operations- wie auch als
„normale“ Krankenschwester viel manuelle Geschicklichkeit und auch
Kraft in den Händen voraussetzt. Dies gilt insbesondere für einen
Einsatz auf der Notfallstation, wo wie im Operationssaal schnell agiert
werden muss, weshalb eine solche Tätigkeit nicht in Frage kommt (act.
IV/41.23; im Gegensatz zur unzutreffenden Auffassung von Dr.
B._______, act. IV/18.13).
6.4.2 Bezüglich der Einschränkung bei einer Bildschirmtätigkeit hat
sich Dr. C._______ in seinem Gutachten dahingehend geäussert, dass
eine ausschliessliche Bildschirmtätigkeit nicht angemessen, aber teil-
weise Bildschirmarbeit zumutbar sei. Die Argumentation der Vor-
instanz, Dr. C._______ hätte sich zu diesem Aspekt nicht äussern
dürfen, ist insofern problematisch, als dass im Dossier augenme-
dizinische Akten fehlen, die Augenproblematik jedoch einen Teilaspekt
des Sjögren-Syndroms bildet, bei dessen Beurteilung Dr. C._______
als Rheumatologe eindeutig zuständig war, und es aufgrund der
Untersuchungsmaxime Aufgabe der Vorinstanz gewesen wäre,
bezüglich dieses Teilaspekts für Klarheit zu sorgen. Es kann jedoch
nicht angehen, dass die IV-Stelle die Beurteilung der Bildschirm-
tätigkeit durch den Obergutachter nunmehr mit der Begründung, dieser
sei nicht der richtige Facharzt, nicht berücksichtigt.
6.4.3 Aus dem Gutachten von Dr. C._______ geht weiter hervor, dass
die verbleibende 50%-Tätigkeit – zu leisten in 2 (– 3) vollen Tagen –
der Beschwerdeführerin nicht zumutbar ist. Der Gutachter präzisiert
weiter, die Tätigkeit zu 50% [pro Arbeitstag] sei vorzugsweise auf zwei
Tranchen, vor- und nachmittags, zu verteilen. Diese Einschränkung ist
zu berücksichtigen. Derartige Tätigkeiten auf Qualifikationsstufe Kran-
kenschwester, ohne ständigen Einsatz der Hände, erscheinen in einer
Poliklinik und allenfalls einer Arztpraxis als nur eingeschränkt vorhan-
den. Weil zusätzlich zu den verbleibenden manuellen Fähigkeiten auch
Bildschirm- und Schreibarbeiten erschwert sind, sind wenig Stellen
denkbar, bei der die Beschwerdeführerin das aufgrund ihrer Fähigkei-
ten grundsätzlich objektive Leistungsniveau erreichen könnte.
6.4.4 Zusätzlich wurden das Alter von 54 Jahren im Verfügungszeit-
punkt und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während vielen
Jahren (nur) als Operationsschwester gearbeitet hat, nicht berücksich-
tigt. Die Vorinstanz hat als Verweistätigkeit ausschliesslich eine Tätig-
keit im Spital, beziehungsweise allenfalls im Gesundheitswesen, ange-
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nommen und keinerlei alternative Tätigkeiten geprüft. Insbesondere
bei einer denkbaren administrativen oder sonstigen alternativen Tätig-
keit fällt das Alter und die fehlende Qualifikation ins Gewicht. Das Gut-
achten von Dr. C._______ lässt indes offen, ob z. B. Sekretariats -
arbeiten aufgrund der Handicaps der Hände und der Augen zumutbar
sind.
Gemäss den Akten hatte die Personalabteilung des Spitals V._______
versucht, die Beschwerdeführerin intern und extern in anderen
Spitälern für leichte Arbeit zu platzieren, dies sei jedoch aussichtslos
gewesen (vgl. act. IV/50.2, Verlaufsprotokoll vom 29. August 2005). Bei
derart eingeschränkten Chancen dürfte neben der Behinderung, der
beruflichen Spezialisierung und der reduzierten zeitlichen Belastbar-
keit auch das Alter eine Rolle gespielt haben. Das Auffinden einer zu-
mutbaren Stelle erweist sich somit objektiv gesehen als schwierig und
käme der Kategorie eines einmaligen Glücksfalls nahe (vgl. oben
E. 4.5).
6.5 Wie oben ausgeführt wurde, dient der Leidensabzug gemäss der
Praxis des Bundesgerichts der Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls bei Statistiklöhnen. Das Bundesgericht hat ausserdem wie-
derholt entschieden, dass in Fällen, in denen der Versicherte nur noch
in einer Verweistätigkeit arbeiten kann, ein Leidensabzug von 15 –
20% zu berücksichtigen sei (z.B. Urteil des Bundesgerichts I 870/05
vom 2. Mai 2007 E. 9).
Die Vorinstanz hat vorliegend entgegen der bundesgerichtlichen Praxis
keinen Leidensabzug vorgenommen. Unter den dargelegten Umstän-
den erweist sich ihre Argumentation als unzutreffend und stellt einen
Ermessensfehler dar. Dies ist durch das Gericht zu korrigieren. In Be-
rücksichtigung der obigen Ausführungen erscheint die Vornahme eines
Leidensabzugs von 15% als angemessen. Somit ergibt sich folgender
Erwerbsvergleich: Validenlohn: Fr. 76'477, Invalidenlohn: Fr. 28'663
(Sektor 85 Gesundheitswesen, Lohnniveau 3, Frauen, auf 41.6 Std.
pro Woche, 50%, abzüglich eines Leidensabzugs von 15%). Dies er -
gibt einen Invaliditätsgrad von 62.52%, gewichtet auf 80% einen Invali-
ditätsgrad von 50.02%. Zusammen mit der gewichteten Einschränkung
im Haushalt von 4.4% resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 54%,
was einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergibt.
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6.6 Abschliessend ist der Beginn des Rentenanspruchs zu über-
prüfen.
Gemäss den Akten hat die Beschwerdeführerin nach Ausbruch der
Krankheit ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen im Frühling 2000
von 80% auf 60% reduziert. Ab 3. November 2003 war sie zu 100%
krank geschrieben und ab 16. Januar 2004 dauernd zu 100% arbeits-
unfähig (act. IV/9, 15 S. 2, 25, 41.24). Somit begann die gesundheit -
liche Einschränkung im Jahr 2000. Unter Anwendung des Kreisschrei-
bens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH) Rz. 2009 f. in
Verbindung mit Art. 88a Abs. 2 IVV (oben E. 4.2.1) ist an dem von der
Vorinstanz festgesetzten Beginn des Rentenanspruchs per 1. April
2004 nichts zu beanstanden.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei -
entschädigung.
7.1 Weder der unterliegenden Vorinstanz noch der obsiegenden Be-
schwerdeführerin sind Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- ist der
Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
7.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
gesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist die Höhe der Ent-
schädigung aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands wird die Partei-
entschädigung auf Fr. 2'500.-- festgelegt. Diese ist von der Vorinstanz
zu leisten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ab
1. April 2004 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurück-
erstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'500.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rück-
erstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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