Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1151/2010
U r t e i l v om 1 5 . J un i 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara GiemsaHaake.
Parteien A._______ sowie ihre Kinder B._______, C._______,
D._______ und E.________,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung.
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1981, heiratete 1998 ihren seit 1995 in der Schweiz
lebenden mazedonischen Landsmann M._______. Sie reiste im Januar
2002 mit den gemeinsamen Töchtern B._______, geboren 1999, und
C._______, geboren 2000, in die Schweiz ein und erhielt im März 2002
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. B._______
und C._______ sowie die 2003 und 2004 geborenen Kinder D._______
und E._______ erhielten Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib bei ihren
Eltern. Das Migrationsamt des Kantons Zürich (im Folgenden:
Migrationsamt) verlängerte die Bewilligungen von A._______ und den
vier Kindern letztmals mit Gültigkeit bis zum 29. Juli 2008.
B.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 wies das Migrationsamt ein von
M._______ gestelltes Gesuch um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ab, weil dieser im Juli 2007 zu einer dreijährigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Mit gleicher Verfügung widerrief das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen seiner Ehefrau und seiner
Kinder und setzte der gesamten Familie zum Verlassen des
Kantonsgebiets eine Frist bis zum 31. März 2008. Der gegen diesen
Entscheid gerichtete Rekurs an den Regierungsrat blieb ebenso erfolglos
wie die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, über
die am 23. September 2009 entschieden wurde. Gegen diesen Entscheid
wurde kein Rechtsmittel mehr eingelegt.
C.
Aufgrund der damit rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 4.
Dezember 2007 beabsichtigte das BFM, die Wegweisung der Familie auf
das gesamte Gebiet der Schweiz auszudehnen und gewährte den
Familienmitgliedern hierzu mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 das
rechtliche Gehör. M._______, der sich inzwischen von seiner Ehefrau
getrennt hatte, äusserte sich insoweit lediglich in eigenem Namen durch
seinen Rechtsvertreter Bernhard Zollinger. A._______, anderweitig
rechtlich vertreten, übersandte dem BFM am 7. Januar 2010
verschiedene Unterlagen, u.a. eine Trennungsvereinbarung sowie ein an
das Migrationsamt gerichtetes Schreiben vom 7. Januar 2010, und
kündigte eine Stellungnahme bis zum 21. Januar 2010 an.
D.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 25. Januar 2010 – eine M._______,
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die andere A._______ und die vier Kinder betreffend – dehnte die
Vorinstanz die am 4. Dezember 2007 gegen alle Familienmitglieder
angeordnete kantonale Wegweisung auf das gesamte Gebiet der
Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein aus. Es setzte jeweils eine
Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2010 und entzog gleichzeitig einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
E.
Am 31. Januar 2010, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard
Zollinger, stellte A._______ beim Migrationsamt ein Gesuch um
wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 4. Dezember
2007 und um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich und ihre
Kinder. Dabei machte sie vor allem geltend, angesichts der
zwischenzeitlich erfolgten Trennung von ihrem Ehemann könne ihr die
Rückkehr nach Mazedonien nicht zugemutet werden. Das Migrationsamt
hat dieses Wiedererwägungsgesuch – soweit es darauf eingetreten ist –
mit Verfügung vom 11. Februar 2010 abgewiesen. Der dagegen
gerichtete Rekurs, über den der Regierungsrat des Kantons Zürich am
7. Dezember 2010 entschieden hat, blieb erfolglos.
F.
Gegen die am 25. Januar 2010 verfügte Ausdehnung der kantonalen
Wegweisung erhob A._______ in eigenem und im Namen ihrer Kinder
durch ihren Rechtsvertreter am 9. Februar 2010 (Postaufgabe am 24.
Februar 2010) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie vertritt
die Ansicht, die Vorinstanz habe ihr vor Verfügungserlass kein rechtliches
Gehör gewährt. Abgesehen davon müsse berücksichtigt werden, dass sie
zu Jahresbeginn beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein neues
Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anhängig gemacht
habe. Hieraus ergebe sich zwar kein Anspruch auf Verbleib in der
Schweiz. Eine angemessene Prüfung ihres Ersuchens könne aber nur
erfolgen, wenn sie hier zugegen sei. Es stehe auch nicht abschliessend
und eindeutig fest, dass ihr kein anderer Kanton eine
Aufenthaltsbewilligung erteilen würde. Nur wenn keine solche
Bereitschaft vorhanden sei, dürfe eine kantonale Wegweisungsverfügung
überhaupt ausgedehnt werden.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2010 hat das
Bundesverwaltungsgericht das gleichzeitig mit der Beschwerde
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eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
abgewiesen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2010 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Weitere Stellungnahmen wurden nicht mehr eingereicht. Der Inhalt der
vorinstanzlichen und der beigezogenen kantonalen Akten wird, soweit
rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden.
Darunter fallen auch Verfügungen des BFM, welche die Wegweisung
betreffen. In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110])
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten aufgrund
von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und
1.3).
3.
In formeller Hinsicht haben die Beschwerdeführenden beanstandet, ihnen
sei vor Erlass der angefochtenen Verfügung kein rechtliches Gehör
gewährt worden. Fest steht jedoch, dass das BFM ihnen – und
gleichzeitig M._______ – mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 eine
entsprechende Gelegenheit eingeräumt hat. Der Rechtsvertreter von
M._______, im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch Rechtsvertreter
von A._______, hat seinerzeit mit Schreiben vom 18. Januar 2010 nur in
dessen Namen vom rechtlichen Gehör Gebrauch gemacht. A._______
hat sich am 7. Januar 2010 über das Schweizerische Arbeiterhilfswerk
(SAH) an die Vorinstanz gewendet und bis zum 21. Januar 2010 eine –
dann unterbliebene – Stellungnahme in Aussicht gestellt. Der Umstand,
dass das zweifellos auch A._______ eingeräumte rechtliche Gehör von
ihr selbst nicht ausgeschöpft wurde, kann keine Verletzung des
Gehörsanspruchs durch die Vorinstanz darstellen.
4.
4.1. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit seinen
Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) in
Kraft und löste das bis dahin geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121)
sowie verschiedene darauf gestützt erlassene Verordnungen ab (vgl. Art.
125 i.V.m. Ziff. I Anhang 2 AuG und Art. 91 VZAE). In Verfahren, die vor
diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der
übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht
anwendbar. Dabei ist grundsätzlich ohne Belang, ob das Verfahren auf
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Gesuch hin (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG) oder von Amtes wegen eröffnet
wurde (per analogiam Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit
Hinweisen). Das Verfahren selbst folgt dem neuen Verfahrens und
Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG). Altrechtliche Zuständigkeiten
bleiben davon unberührt, wenn sie unter der Geltung des alten Rechts
begründet wurden (perpetuatio fori) oder wenn das neue Recht auf das
alte materielle Recht verweist, die für dessen Verwirklichung notwendige
Zuständigkeitsordnung aber nicht mehr zur Verfügung stellt (vgl. das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C7842/2008 vom 23. April 2009 E.
3.1 mit Hinweis).
4.2. Im vorliegenden Fall wurde das der angefochtenen
Ausdehnungsverfügung zugrunde liegende Wegweisungsverfahren auf
kantonaler Ebene vor dem 1. Januar 2008 eingeleitet (vgl. Verfügung des
Migrationsamts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2007).
Massgeblich ist folglich das alte materielle Recht einschliesslich der
diesbezüglich vorgesehenen altrechtlichen Zuständigkeiten. Das BFM
war daher für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C2349/2008 vom 11. März 2010
E. 3.2 mit Hinweis).
5.
Gemäss Art. 1a ANAG ist eine ausländische Person nur dann zur
Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts
oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner
solchen bedarf (zu Letzterem vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]).
Besitzt sie keine Bewilligung und kann sie sich auch nicht auf ein
gesetzliches Bleiberecht berufen, so ist ihr Aufenthalt illegal und sie ist
von Gesetzes wegen verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 12
Abs. 1 ANAG, ferner den Tatbestand des illegalen Aufenthaltes im Sinne
von Art. 23 Abs. 1 ANAG sowie: Nicolas Wisard, Les renvois et leur
exécution en droit des étrangers et en droit d'asile, Basel/Frankfurt a.M.
1997, S. 102).
5.1. Abgesehen von der Konstellation, in der von vornherein kein
Aufenthaltsrecht besteht, ist eine ausländische Person unter anderem
auch dann zur Ausreise verpflichtet, wenn ihr eine Bewilligung – oder die
Verlängerung einer solchen – verweigert oder diese widerrufen oder
entzogen wurde (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 ANAG). In diesem Fall wird die
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Ausreisefrist von der zuständigen Behörde bestimmt; ist die Behörde eine
kantonale, so hat der Ausländer aus dem Kanton, ist sie eine
eidgenössische, so hat er aus der Schweiz auszureisen (Art. 12 Abs. 3
Sätze 2 und 3 ANAG). Die eidgenössische Behörde kann die Pflicht zur
Ausreise aus einem Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen (Art. 12
Abs. 3 Satz 4 ANAG). Letzteres wird präzisiert durch Art. 17 Abs. 2 letzter
Satz ANAV, wonach das Bundesamt in der Regel die Ausdehnung der
Wegweisung auf die ganze Schweiz verfügt, wenn nicht aus besonderen
Gründen dem Ausländer Gelegenheit geboten werden soll, in einem
anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen.
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in zahlreichen Urteilen zur
Rechtsnatur der Ausdehnungsverfügung und den sich daraus
ergebenden Konsequenzen auf die Kognition der Bundesbehörden
geäussert. Nach seiner Rechtsprechung stellt die
Ausdehnungsverfügung eine Massnahme dar, die einerseits als rein
exekutorische Anordnung der Durchsetzung einer vorbestehenden
gesetzlichen Verpflichtung dient – nämlich der Pflicht einer
ausländischen Person, nach Wegfall ihres gesetzlichen oder auf einer
Bewilligung beruhenden Aufenthaltsrechts auszureisen – und
andererseits gegenüber der kantonalen Wegweisung streng
akzessorisch ist. Hinzu kommt, dass die Kompetenz zur Legalisierung
des Aufenthaltes nicht beim Bund, sondern grundsätzlich bei den
Kantonen liegt. Gestützt darauf erachtet das
Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung Kritik
an einem negativen Bewilligungsentscheid für unzulässig. Unzulässig
sind dementsprechend auch alle Vorbringen, mit denen im weitesten
Sinne ein überwiegendes Interesse oder gar ein Anspruch auf eine
Aufenthaltsregelung behauptet wird. Mit Aussicht auf Erfolg kann
gegen die Ausdehnung nur vorgebracht werden, dass in einem
Drittkanton um die Erteilung einer Bewilligung nachgesucht wurde, und
dies auch nur dann, wenn dieser Drittkanton der ausländischen Person
für die Dauer des Bewilligungsverfahren den Aufenthalt auf seinem
Gebiet ausdrücklich gestattet (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C984/2009 vom 22. Juli 2010 E. 4.2 mit
Hinweis).
5.3. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in seinem Entscheid
vom 23. September 2009 bestätigt, dass der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden zu recht erfolgte.
Auch ist das am 31. Januar 2010 eingeleitete Verfahren um
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Wiedererwägung der kantonalen Verfügung vom 4. Dezember 2007 –
das im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch hängig war – erfolglos
geblieben. Damit fehlt es den Beschwerdeführenden an einem Rechtstitel
für einen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz. In der
Rechtsmittelschrift wird auch nicht geltend gemacht, dass ein anderer
Kanton bereit wäre, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden zu regeln;
stattdessen verweisen die Beschwerdeführenden nur – und unzureichend
im Sinne der vorherigen Erwägungen – auf die insoweit nicht
abschliessend geklärte Bereitschaft der anderen Kantone. Es besteht
daher kein Spielraum, um vom Grundsatz der Ausdehnung der
kantonalen Wegweisung auf die ganze Schweiz abzuweichen. Die
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung ist somit nicht zu beanstanden.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im
Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG – Unmöglichkeit, Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit – entgegenstehen und das zuständige Bundesamt
deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführenden hätte verfügen müssen. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme als
Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie
tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht tangiert, sondern
vielmehr voraussetzt (vgl. dazu Botschaft des Bundesrates zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren [AVB] vom 25. April 1990, BBl
1990 II 647; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 201; vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C1249/2010 vom 2. Juni 2010 E. 5).
6.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die
ausländische Person weder in den Herkunfts oder Heimatstaat noch in
einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 14a Abs. 2 ANAG). Er ist
nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz –
insbesondere jene der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30 – einer Weiterreise in den Heimat, Herkunfts oder
Drittstaat entgegenstehen (Art. 14a Abs. 3 ANAG). Der Vollzug kann
insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG).
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Seite 9
6.2. Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs steht im
vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge ist allenfalls relevant, ob die
zwangsweise Rückkehr für die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
6.3. Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im
Heimatland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg,
Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt auszeichnet, oder
aufgrund anderer Gefahrenmomente wie beispielsweise die
Nichterhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung.
Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung
regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger
Arbeitsmarkt, vermögen hingegen keine konkrete Gefährdung zu
begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar,
wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen
Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe. Eine solche Situation
liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person
unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und
somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes,
der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C1249/2010 E. 6.2 und C6627/ 2008 vom
26. März 2010 E. 8.2 mit Hinweisen).
6.4. Sind vom Vollzug der Wegweisung Minderjährige betroffen, so ist
aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) auch dem Kindeswohl
Beachtung zu schenken. Unter diesem Aspekt sind sämtliche Umstände
zu würdigen, die bei der Wegweisung eines Kindes wesentlich
erscheinen, u.a. dessen Alter und Reife, dessen soziale Beziehungen,
aber auch der Grad der Integration und der Verwurzelung in der
Schweiz. Letztere kann eine reziproke Wirkung auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs haben (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 sowie Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C110/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2, je
mit Hinweisen).
7.
Die Beschwerdeführenden haben sich im vorliegenden Verfahren nicht
zur Situation in ihrem Heimatland geäussert, geschweige denn zu den
Lebensumständen, die sie bei ihrer Rückkehr nach Mazedonien vorfinden
würden. Schon angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen
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werden, dass der Vollzug ihrer Wegweisung sie dort in eine
existenzbedrohende Situation geraten lassen würde und deshalb als
unzumutbar zu erachten wäre. Aus den gleichen Gründen spielt es auch
keine Rolle, dass sich A._______ nach der Trennung von ihrem
Ehemann offensichtlich allein um die Erziehung und das Wohlergehen
ihrer vier Kinder kümmert und bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland
womöglich auf sich allein gestellt sein wird. Aus den Akten ergeben sich
auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der
Wegweisungsvollzug die zwischen 6 und 12 Jahre alten Kinder in
unzumutbarer Weise belasten könnte. Die Beschwerdeführenden haben
sich hierzu nicht geäussert. Ihrer Rechtsmitteleingabe beigefügt ist zwar
ein das älteste Kind B._______ betreffender Kurzbericht, den der Kinder
und Jugendpsychiatrische Dienst des Kantons Zürich am 29. Dezember
2009 erstellt hat und der eine weitere psychotherapeutische und
somatische Behandlung des Kindes nach einem im Jahr 2007 erlittenem
Schädelhirntrauma für angezeigt hält; diesen Bericht hat jedoch bereits
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in seinem Entscheid vom 23.
September 2009, der das Aufenthaltsverfahren betraf, gewürdigt und
festgestellt, dass B._______ auch in Mazedonien die notwendige
medizinische Betreuung erhalten könne. Auf eine solche hinreichende
Behandlungsmöglichkeit hingewiesen hat auch der Regierungsrat des
Kantons Zürich in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2010, der
nochmals bzw. wiedererwägungsweise die Aufenthaltsfrage zum
Gegenstand hatte. Vorliegend sind daher gesundheitliche Aspekte im
Rahmen der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug nicht
mehr zu überprüfen. Denkbar sind zwar Konstellationen, in den der
gesundheitliche Zustand und das soziale Umfeld einer minderjährigen
Person gegen den Wegweisungsvollzug sprechen und die daher zur
vorläufige Aufnahme des Kindes – und damit u. U. auch weiterer
Familienangehöriger – führen. Dies kann beispielsweise der Fall sein,
wenn beim Kind eine grosse emotionale Instabilität bis hin zur Suizidalität
vorhanden ist und damit eine engmaschige ärztliche und soziale
Betreuung erforderlich wird, die im Heimatstaat nicht gewährleistet ist
(vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C110/2009 E. 6 und
7). Ein derartige Problematik liegt bei dem Kind B._______ jedoch
offensichtlich nicht vor.
8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass dem Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden nach Mazedonien keine Vollzugshindernisse im
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Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
9.
Hieraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführenden
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Ruth Beutler Barbara GiemsaHaake
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