B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-115/2014
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Michael Lang,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revisionsgesuch.
C-115/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) durch seinen
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. Januar 2014 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen ein als Verfügung be-
zeichnetes, undatiertes und nicht unterzeichnetes Schreiben erhoben hat
(im Folgenden: Verfügung),
dass sich die Verfügung auf das Gesuch des Beschwerdeführers betref-
fend Erhöhung der Invalidenrente bezieht und dem Beschwerdeführer
mitgeteilt wurde, dass das Erhöhungsgesuch abgewiesen werde,
dass die Verfügung im Briefkopf und der Fusszeile die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA) nennt, einen Mitarbeiter der IV-
Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden (im Folgenden: IV-Stelle AR)
als zuständigen Sachbearbeiter aufführt (vgl. Mitarbeiterliste der IV-Stelle
AR, publiziert auf der Webseite > Das Unterneh-
men > Team) und in einem Briefumschlag der IV-Stelle AR versandt wur-
de,
dass die zuständige Instruktionsrichterin in Anwendung von Art. 57 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und
34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass es sich bei der IVSTA um eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
VGG handelt (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), zur Be-
urteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von kantonalen IV-Stellen
jedoch die kantonalen Versicherungsgerichte zuständig sind (Art. 57 ff.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]),
dass gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) zuständig zur Entgegen-
nahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern die IV-Stelle ist,
in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt,
C-115/2014
Seite 3
dass aufgrund der Beschwerdebeilagen davon auszugehen ist, dass sich
der ehemalige Arbeitsort des Beschwerdeführers in (…) im Kanton Ap-
penzell Ausserrhoden befindet und somit die IV-Stelle AR zur Entgegen-
nahme und Prüfung des Gesuchs zuständig war, gemäss Art. 40 Abs. 2
letzter Satz IVV die Verfügungen jedoch durch die IV-Stelle für Versicher-
te im Ausland zu erlassen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
dass die Verfügung eine Anordnung im Einzelfall ist, durch welche über
Rechte oder Pflichten eines verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnisses
in verbindlicher Weise entschieden wird, und zwar verbindlich für den Ver-
fügungsadressaten und die verfügende Behörde (FRITZ GYGI, Verwal-
tungsrecht, Bern 1986, S. 122),
dass die ordnungsgemässe Verfügung in der Regel als solche bezeichnet
sein sowie die Unterschrift und die Behörde, von der die Anordnung
stammt, wiedergeben soll (vgl. GYGI, a.a.O., S. 126),
dass bei Rentenverfügungen der Invalidenversicherung die Unterschrift
jedoch in der Regel nicht Gültigkeitsvoraussetzung ist, da die Schwierig-
keit der Zurechenbarkeit normalerweise aufgrund der erforderlichen
Schriftform (Art. 49 ATSG) entfällt und Letztere genügend Gewähr dafür
bietet, dass die verfügte Anordnung einer bestimmten Amtsstelle zuge-
ordnet werden kann (BGE 108 V 232 E. 2b),
dass vorliegend diese Gewähr gerade nicht besteht, da die auf dem
Briefkopf des Schreibens aufgeführte IVSTA aufgrund des verwendeten
Briefumschlages nicht Absender sowie offenbar auch nicht Verfasser der
angefochtenen Verfügung ist und damit keine hinreichenden Hinweise auf
eine Urheberschaft der IVSTA vorhanden sind,
dass demnach die dem Beschwerdeführer zugestellte, undatierte und
nicht unterzeichnete Verfügung weder der IVSTA noch der IV-Stelle AR
als Willenserklärung zugeordnet werden kann und somit die Gültigkeits-
voraussetzungen einer Verfügung nicht gegeben sind,
dass eine Verfügung, die durch eine nicht zuständige Behörde erlassen
wurde, grundsätzlich nicht nichtig, sondern nur anfechtbar ist (Urteil des
C-115/2014
Seite 4
Bundesgerichts I 914/06 vom 3. Oktober 2007), dabei jedoch die Zure-
chenbarkeit der Willensäusserung unabdingbare Voraussetzung bildet,
dass die angefochtene Verfügung daher als nichtig zu betrachten ist und
eine nichtige Verfügung keinerlei Rechtswirkungen entfaltet, sondern ex
tunc ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich ist (ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 955),
dass die Nichtigkeit einer Verfügung von Amtes wegen zu beachten ist
(BGE 133 II 366 E. 3.1),
dass damit kein rechtsgültiges Anfechtungsobjekt vorliegt (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 Rz. 2.6), zu dessen Beur-
teilung das Bundesverwaltungsgericht zuständig wäre und deshalb auf
die vorliegende Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzu-
treten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-974/2008 vom 25. Februar 2009 und C-477/2008 vom 15. Mai
2008),
dass es dem Beschwerdeführer jedoch nicht verwehrt ist, nach Erlass ei-
ner den rechtlichen Anforderungen genügende Verfügung allenfalls er-
neut Beschwerde zu erheben,
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich
kostenpflichtig ist, dem Beschwerdeführer jedoch keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind, da dem Bundesverwaltungsgericht kein erheblicher
Aufwand entstanden ist und der Mangel des Anfechtungsobjekts durch
eine der betroffenen Behörden zu verantworten ist (Art. 6 Bst. a und b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und
dass auch der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG die obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung hat, im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer
mit Blick auf die geltend gemachten Rügen jedoch nicht als obsiegend zu
qualifizieren ist,
dass bei dieser Sachlage keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
C-115/2014
Seite 5
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde gegen die dem Beschwerdeführer zugestellte unda-
tierte und nicht unterzeichnete Verfügung wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. (…); Einschreiben)
– die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: