Abtei lung II I
C-1152/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Antonio Imoberdorf
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herrn Xajë Berisha,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1152/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren 1967, stammt aus dem Kosovo. Am
16. Juli 1994 gelangte er in die Schweiz und heiratete hier zwei Wo-
chen später eine 1971 geborene Schweizer Bürgerin. Gestützt darauf
erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern.
B.
Am 23. Juli 1999 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der er-
leichterten Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleu-
te am 12. April 2000 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer
tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusam-
men lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestün-
den. Gleichzeitig nahmen sie – bestätigt mit ihren Unterschriften – zur
Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn
vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten
die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche
eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten sie ihre
Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände ge-
mäss Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kön-
ne.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 9. Mai 2000 gestützt auf
Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert und erwarb nebst dem Schweizer
Bürgerrecht das kantonale Bürgerrecht von Bern und das Gemeinde-
bürgerrecht von Arni (BE).
C.
Am 28. April 2001 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit der
schweizerischen Ehefrau rechtskräftig geschieden und am 6. Juni
2001 verheiratete er sich mit einer Frau aus seinem Kulturkreis. Letzte-
re gelangte am 14. September 2001 im Rahmen des Familiennach-
zugs in die Schweiz zu ihrem Ehemann. Aus dieser Ehe gingen nach
der Darstellung des Beschwerdeführers zwei Kinder hervor (Stand
Juni 2005).
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D.
Von der zuständigen Behörde des Kantons Bern auf diese Entwicklun-
gen in den persönlichen Verhältnissen aufmerksam gemacht, teilte die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2004 mit, sie erwäge,
die erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG für nich-
tig zu erklären. Die Chronologie der Ereignisse berechtige zur Annah-
me, dass er sich die Einbürgerung durch falsche Angaben bzw. durch
Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen habe. Der Be-
schwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und wurde
gleichzeitig aufgefordert, sein Einverständnis zum Beizug der Schei-
dungsakten zu geben.
E.
In einem Antwortschreiben vom 1. Juli 2004 versicherte der Beschwer-
deführer, dass er zum Zeitpunkt der Erklärung vom 12. April 2000 in
einer stabilen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft mit seiner dama-
ligen Ehefrau gelebt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten weder Tren-
nungs- noch Scheidungsabsichten bestanden, und eine Gefährdung
der Ehegemeinschaft sei nicht voraussehbar gewesen. Sie hätten bis
dahin sechs „glückliche und verständnisvolle“ Jahre verbracht und
„überhaupt keinen Grund“ gehabt zu zweifeln, dass die Ehe zukünftig
bestehen würde. Das Verhältnis zwischen ihm und seiner damaligen
Ehefrau habe sich erst im siebten Ehejahr verschlechtert, als sich sei-
ne Beziehungen zu Familienangehörigen im Kosovo intensiviert hät-
ten. Insbesondere der Umstand sei wesentlich gewesen, dass er sei-
ner Familie wegen der Kriegsschäden grössere finanzielle Unterstüt-
zung habe zukommen lassen als in den Jahren zuvor. Auch der uner-
füllte Kinderwunsch habe „eine entscheidende Rolle“ gespielt. Weiter
erklärte er, dass er seine zweite Ehefrau anlässlich eines Besuchs im
Kosovo während des Jahreswechsels 2000/01 kennen gelernt habe.
„Im Laufe der Zeit“ habe sich eine Beziehung entwickelt, und da auf
beiden Seiten ein Kinderwunsch bestanden habe, hätten sie sich ent-
schieden, „möglichst bald zu heiraten“.
F.
Nach Vorliegen der entsprechenden Ermächtigung zog die Vorinstanz
im August 2004 die Scheidungsakten bei.
G.
Am 27. September 2004 ersuchte die Vorinstanz den Zivilstands- und
Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, eine Befragung der früheren
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Ehefrau des Beschwerdeführers zu veranlassen. Am 11. November
2004 äusserte Letztere gegenüber der Vorinstanz telefonisch, dass sie
mit der Vergangenheit abgeschlossen habe und nicht mehr an ihren
Ex-Ehemann erinnert werden möchte. Sie sei deshalb auch nicht be-
reit, sich dazu befragen zu lassen. Diese Weigerung bestätigte sie
tags darauf schriftlich.
H.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, sie sehe sich aufgrund der durchgeführten Erhe-
bungen darin bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Nichtiger-
klärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt seien. Er und seine da-
malige Ehefrau hätten am 10. November 2000 und damit nur gerade
sechs Monate nach Erteilung der erleichterten Einbürgerung eine
Scheidungskonvention unterzeichnet. Entsprechend sei davon auszu-
gehen, dass die Ehe schon im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr
stabil gewesen sei. Denn es widerspreche der Lebenserfahrung, dass
eine langjährige, intakte Ehe innert weniger Monate scheitere, noch
dazu ohne dass ein plötzlich eingetretenes und nicht vorhersehbares
Ereignis den Ehewillen zerstört hätte. Uneinigkeit über das Mass der
Unterstützung seiner Familie im Kosovo und ein unerfüllter Kinder-
wunsch hätten die Ehe offenbar schon seit längerer Zeit belastet. Kom-
me hinzu, dass er nach Erlangung der erleichterten Einbürgerung ge-
genüber seiner damaligen Ehefrau ein Verhalten an den Tag gelegt
habe, welches nur darauf schliessen lasse, dass ihm an der Fortfüh-
rung der Ehe nichts mehr gelegen sei.
I.
Von der ihm gewährten Gelegenheit zur Einreichung einer ab-
schliessenden Stellungnahme machte der Beschwerdeführer keinen
Gebrauch.
J.
Am 22. April 2005 gelangte die Vorinstanz an den Zivilstands- und Bür-
gerrechtsdienst des Kantons Bern und ersuchte um Zustimmung zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Eine entsprechende
Erklärung gab die kantonale Behörde am 26. April 2005 ab.
K.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2005 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Ausgehend von der
kurzen Zeitspanne zwischen der Erteilung der erleichterten Einbürge-
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rung bis zur Unterzeichnung einer Scheidungskonvention, dem Fehlen
besonderer Umstände, die in dieser kurzen Zeitspanne eine intakte,
gut fünfjährige Ehe plötzlich und unvorhersehbar zerstört haben könn-
ten, und angesichts spezifischer Ausführungen der Eheleute in der
Scheidungskonvention und in einem dazugehörigen Begleitschreiben
sei als erwiesen anzusehen, dass im Zeitpunkt der erleichterten Ein-
bürgerung keine intakte, auf Zukunft ausgerichtete Ehe mehr bestan-
den und der Beschwerdeführer die Behörden darüber getäuscht habe.
L.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Juni 2005 liess der Beschwerdefüh-
rer beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeide-
partement (EJPD) beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei zu
kassieren und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und festzustel-
len, dass die Voraussetzungen zur Nichtigerklärung der Einbürgerung
nicht erfüllt seien.
Zur Begründung wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
unvollständig bzw. unrichtig festgestellt. Entsprechend gehe sie zu
Unrecht davon aus, dass die Voraussetzungen einer Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung erfüllt seien. Für eine vollständige
Abklärung des Sachverhalts wäre eine Befragung der Ex-Ehefrau
zumindest hinsichtlich der ehelichen Situation im Zeitpunkt des
Einbürgerungsverfahrens unabdingbar gewesen. Daran ändere auch
der Umstand nichts, dass die Ex-Ehefrau nicht bereit gewesen sei, als
Auskunftsperson auszusagen. Was die Ausführungen zu ehelichen
Problemen in der Scheidungskonvention betreffe, so seien diese nur
aufgrund eines Irrtums (über die Begründungspflicht eines Schei-
dungsbegehrens) erfolgt und im übrigen zeitlich unbestimmt formuliert
gewesen. Wenn die Vorinstanz diese Aussagen nun einem Zeitraum
vor Erteilung der erleichterten Einbürgerung zuordne, so sei dies ein-
seitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Während des Einbürge-
rungsverfahrens sei seine Ehe noch intakt gewesen, und weder er
noch seine damalige Ehefrau hätten in dieser Phase eine Trennung
oder Scheidung beantragt. Damit habe ihre Erklärung im Wortlaut den
Tatsachen entsprochen. Die ehelichen Schwierigkeiten seien nicht vor-
aussehbar gewesen; sie hätten erst in der zweiten Hälfte des Jahres
2000 begonnen, als er nach Beendigung des Krieges vermehrt in den
Kosovo gereist sei, um seine Familienangehörigen zu besuchen und
sie beim Wiederaufbau zu unterstützen.
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M.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 25. August
2005 die Abweisung der Beschwerde. Der Einvernahme des Ex-Ehe-
gatten komme in der Praxis vor allem dort Bedeutung zu, wo eine Be-
urteilung der ehelichen Verhältnisse bzw. der Scheidungsgründe nicht
schon auf andere Art, beispielsweise durch Aussagen im Scheidungs-
verfahren möglich sei. Letzteres treffe vorliegend aber zu und die Be-
fragung hätte höchstens dazu beitragen können, das bereits auf ande-
re Weise zustande gekommene Bild abzurunden. Solchermassen sei
die Befragung nicht notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer habe
im übrigen im erstinstanzlichen Verfahren keinen entsprechenden Be-
weisantrag gestellt. In der Sache selbst sei nicht glaubwürdig, dass
der Kinderwunsch des Beschwerdeführers bis zur erleichterten Einbür-
gerung kein Thema, danach aber für die Auflösung der Ehe mitent-
scheidend gewesen sein soll. In ähnlicher Weise sei nicht überzeu-
gend, dass die Ehe durch eine zunehmende Unterstützung der Familie
des Beschwerdeführers erst im Sommer 2000 belastet worden sei. Der
Beschwerdeführer selbst bringe das gesteigerte Unterstützungsbe-
dürfnis mit den kriegerischen Ereignissen im Kosovo in Zusammen-
hang. Dieser Krieg habe aber Ende März 1999 begonnen und sei
schon im Juni 1999 beendet gewesen. Die Notwendigkeit besonderer
Hilfe dürfte deshalb nicht erst im Verlaufe des Jahres 2000, sondern
bereits im Sommer bzw. Herbst 1999 entstanden sein.
N.
Mit Replik vom 5. Oktober 2005 hält der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren und an deren Begründung fest. Ergänzend lässt er
den Beweisantrag stellen, seine Ex-Ehefrau sei über die Stabilität der
Ehe im Zeitpunkt der Erklärung vom 12. April 2000 zu befragen. Sein
Kinderwunsch sei sehr wohl Thema während der Ehe gewesen. Seine
damalige Ehefrau habe diese Frage aber „stets vermieden bzw. ver-
schoben“. Er habe gedacht, dass sie vielleicht keine Kinder mit ihm
wolle, weil er Ausländer sei. Als sie jedoch auch nach seiner Einbürge-
rung keine Bereitschaft gezeigt habe, sei „die Situation eskaliert“ und
habe schliesslich zur Scheidung geführt. Das Thema Verwandtenunter-
stützung sei dabei nur eine „Begleiterscheinung“ gewesen und tat-
sächlich erst im Verlaufe des Jahres 2000 aktuell geworden.
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Beim EJPD als einer der Vorgängerorganisationen des Bundesver-
waltungsgerichts zum Zeitunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsge-
richtsgesetzes am 1. Januar 2007 noch hängige Beschwerdeverfahren
in dieser Materie werden vom Bundesverwaltungsgericht übernom-
men. Die Beurteilung erfolgt nach Massgabe des neuen Verfahrens-
rechts (Art. 53 Abs. 2 VGG). Dieses verweist in Artikel 37 VGG auf das
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine
abweichenden Bestimmungen aufstellt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff.
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
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leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gelebt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in
ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Ihre Einbürge-
rung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass sie die
schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvor-
aussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es
im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein-
schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht erteilt werden (BGE
130 II 482 E. 2 S. 484; BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403.; BGE 128 II 97
E. 3a S. 99).
3.2 Der Begriff der „ehelichen Gemeinschaft“ im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes unterscheidet sich nach bundesgerichtlicher Recht-
sprechung von demjenigen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wie er beispielsweise in Art.
159 ZGB verwendet wird. Er verlangt über die formelle Ehe hinaus den
Bestand einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft. Eine solche kann
nur bejaht werden, wenn der beidseitige, auf die Zukunft gerichtete
Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 130 II
482 E. 2 S. 484). Denn der Gesetzgeber wollte ausländischen Ehe-
partnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermög-
lichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten gerade im Hin-
blick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie-
gen, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren
eingeleitet wird.
3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundes-
amt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jah-
ren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder
Verheimlichung erheblicher Tatsachen „erschlichen“, d.h. mit einem un-
lauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sin-
ne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es ge-
nügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die
Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf
auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache
zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S.
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484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzun-
gen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung
vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine
nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er
weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht.
Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13
Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen,
dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Ge-
suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II
113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.
Die angefochtene Verfügung ist am 6. Mai 2005 ergangen, d.h. innert
der am 9. Mai 2005 endenden gesetzlichen Frist von fünf Jahren (p.a.
Art. 130 und Art. 132 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Die Zustimmungserklärung des
Heimatkantons Bern war bereits am 26. April 2005 erteilt worden. Die
formellen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 BüG sind somit erfüllt.
5.
5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Dies bedeutet vor allem, dass die Beweiswürdigung nicht an bestimm-
te starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschrei-
ben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweis-
wert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu
den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein
Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen
in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
5.2 In einem Verfahren wie dem vorliegenden ist zu prüfen, ob die Ehe
im massgeblichen Zeitraum (während des gesamten Gesuchsverfah-
rens) tatsächlich gelebt wurde, und falls ja, ob bei den Ehepartnern
beidseits der ungebrochene Wille bestand, diese Ehe auf unbestimmte
Zeit fortzuführen. Dabei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge,
die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind;
deren Abklärung kann nur dadurch erfolgen, dass von bekannten Tat-
sachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu
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schliessen ist. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerun-
gen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II
482 E. 3.2 S. 485 mit Hinweisen).
5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr-
schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver-
waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt-
ternden Elementen sucht. Bei Sachverhalten im Zusammenhang mit
der erleichterten Einbürgerung liegt es jedoch in der Natur der Sache,
dass nur der Betroffene, nicht aber die Verwaltung Kenntnis über sol-
che entlastenden Elemente hat. Besteht daher aufgrund des Ereignis-
ablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen
worden, obliegt es dem Betroffenen – der dazu nicht nur aufgrund sei-
ner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran
auch ein erhebliches Eigeninteresse haben muss – die Vermutung
durch den Gegenbeweis oder durch erhebliche Zweifel umzustürzen,
indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend
(nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige
Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemein-
schaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass
es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 ff. mit weiteren
Hinweisen und Quellenangaben).
6.
6.1 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Der Beschwerdeführer
gelangte offenbar am 16. Juli 1994 in die Schweiz und verheiratete
sich hier am 29. Juli 1994 mit einer Schweizer Bürgerin. Am 23. Juli
1999 und damit unmittelbar nach Erreichung der zeitlichen Wohnsitz-
pflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG stellte er das Begehren um
Gewährung der erleichterten Einbürgerung. Am 12. April 2000 bestä-
tigte er unterschriftlich, dass er mit seiner Ehefrau in einer tatsächli-
chen ehelichen Gemeinschaft lebe und dass weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden. Am 9. Mai 2000 erhielt er dann das
Schweizer Bürgerrecht. Bereits sechs Monate später, am 10. Novem-
ber 2000, unterzeichneten die Eheleute gemeinsam eine Eheschei-
dungskonvention; die Ehe wurde daraufhin am 28. April 2001 rechts-
kräftig geschieden. Am 6. Juni 2001, also nur gerade gut einen Monat
nach der Scheidung, heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo seine
jetzige Ehefrau, mit der er gemäss eigener Darstellung im Zeitpunkt
der Beschwerdeeinreichung zwei Kinder hatte.
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6.2 Die Ehescheidungskonvention vom 10. November 2000 enthält un-
ter Ziffer 1 folgenden Text:
„Die Parteien beantragen dem Gericht die Scheidung ihrer am 29. Juli
1994 vor dem Zivilstandsamt Köniz abgeschlossenen Ehe wegen tiefer
und unheilbarer Zerrüttung. Nach langem Versuchen das Eheverhältnis
zu verbessern, ohne ein gutes Resultat, haben sich die beiden Partei-
en für die Ehescheidung entschieden. Das Eheverhältnis war am An-
fang gut, jedoch wurde es im Laufe der Jahre aus folgenden Gründen
verschlechtert: Der Wunsch nach Kindern wurde nicht erfüllt; Trotz gu-
ter Integration des Ehemannes in die schweizerischen Verhältnisse
nahm seine Bindung zu Familienangehörigen in Kosovo zuungunsten
des gemeinsamen Haushaltes in der Schweiz zu; Die gemeinsamen
geplanten Interessen wurden zunehmend durch den Ehemann ver-
nachlässigt; Der Ehemann unterstützte seine Verwandten im Kosovo
zuerst in einem bescheidenen Rahmen, in den späteren Jahren er-
reichten seine Leistungen an die Familie im Kosovo eine unzumutbare
Höhe und gefährdeten sogar das wirtschaftliche Fortkommen der Ehe-
leute. Dies waren die Hauptgründe, die am Anfang zu Eheschwierig-
keiten und später zur endgültigen Entscheidung, die Ehe scheiden zu
lassen, führte. Beide Parteien merkten, dass die Vorstellungen über
Ehe und Familie meilenweit auseinander lagen. Das Zusammenleben
wurde zusehends schwieriger. Die Ehe dauerte nur deshalb so lange,
weil beide Parteien sich nicht wagten, den für beide schmerzlichen
Schritt zu tun."
Unter Ziffer 3 der Konvention wurde festgehalten, dass die güterrechtli-
che Auseinandersetzung bereits erfolgt sei. Unter Ziffer 4 wurde ver-
merkt, dass beide Parteien auf die Durchführung eines Aussöhnungs-
versuchs verzichteten, die Ehegattin die Klage einreichen werde und
der Ehegatte keine schriftliche Klageantwort einzureichen gedenke.
Die Ehescheidung sei möglichst schnell durchzuführen.
Den wortwörtlich gleichen Text bezüglich der Scheidungsgründe führ-
ten die Eheleute auch in einem Begleitschreiben an das zuständige
Gericht vom 17. November 2000 auf. In diesem Schreiben wurde
ebenfalls der Wunsch geäussert, die Scheidung so rasch wie möglich
durchzuführen.
6.3 Schon die dargestellten Eckdaten, namentlich die rasche Ge-
suchseinreichung unmittelbar nach Erfüllung der gesetzlichen Voraus-
setzungen, die gemeinsame Unterzeichnung einer Trennungsvereinba-
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rung nur gerade sechs Monate nach Erteilung der erleichterten Ein-
bürgerung und die Wiederverheiratung des Beschwerdeführers mit ei-
ner Frau aus seinem Kulturkreis schon gut einen Monat nach erfolgter
Scheidung sprechen eindeutig gegen den Beschwerdeführer. Im Zu-
sammenhang mit der Trennungsvereinbarung gilt besonders zu be-
rücksichtigen, dass diese nicht ein zeitlich isoliertes Faktum, sondern
den Abschluss eines längeren Prozesses bildet, ausgehend von der
Wahrnehmung der Zerrüttung, über allfällige Versuche, die Ehe zu ret-
ten, den Entscheid zur Scheidung, die Vorbereitung der güterrechtli-
chen und sonstigen Auseinandersetzung bis hin zu deren Umsetzung
in einem gemeinsamen Dokument. Die Eckdaten rechtfertigen die tat-
sächliche Vermutung, wonach der Beschwerdeführer mit seiner
Schweizerischen Ehegattin zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung
bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen Ge-
meinschaft lebte (zur Bedeutung und Tragweite der tatsächlichen Ver-
mutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge-
rung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist,
diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er zwar
nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bür-
gerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche
Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn
der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Ver-
mutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen,
sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereig-
nisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall einer zuvor intakten
ehelichen Beziehung zu erklären, sei es indem er glaubhaft darlegt,
dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen sei und
dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichne-
te, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Bezie-
hung aufrecht zu erhalten (vgl. das oben zitierte Urteil sowie Urteile
des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und
5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2). Angesichts der starken
Indizien, auf die sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind
indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum
geht glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten
Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte.
Seite 12
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7.1 Dass nach seiner Einbürgerung ein besonderes, unvorhergesehe-
nes und unvorhersehbares Ereignis eingetreten wäre, das geeignet
wäre, eine zuvor intakte, fast sechsjährige Ehe abrupt und innert Mo-
naten zu zerstören, wird vom Beschwerdeführer zumindest indirekt be-
hauptet. Er macht geltend, seine damalige Ehefrau habe sich gewei-
gert, Kinder zu bekommen. Als Ursache für die Weigerung habe er sei-
nen Status als Ausländer vermutet. Er habe sich dann in seinen Hoff-
nungen auf einen Gesinnungswandel getäuscht gesehen, als die Ehe-
frau auch nach seiner Einbürgerung nicht von ihrer ablehnenden Hal-
tung abgewichen sei. Mit anderen Worten soll erst nach der erleichter-
ten Einbürgerung ein Streit über die Kinderfrage ausgebrochen sein
und zur Zerstörung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben. Die
Darstellung des Beschwerdeführers überzeugt allerdings nicht. Sie
kann nicht darüber hinweg täuschen, dass die Familienplanung schon
vor der Einbürgerung ein Thema war und die Interessen der Ehegatten
möglicherweise diametral auseinander gingen. Die Beschreibung der
Haltung der damaligen Ehefrau zur Frage gemeinsamer Kinder, die in
dieser Form erst in der Replik angeführt wird, erscheint zudem reich-
lich lebensfremd: Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie zwar keine Be-
denken hatte, mit einem ausländischen Partner eine eheliche Gemein-
schaft einzugehen, dessen Herkunft dann aber als Grund für einen
Verzicht auf gemeinsame Kinder hätte nehmen sollen.
7.2 Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag die Behauptung des Be-
schwerdeführers, wonach die Unterstützung von Familienangehörigen
im Kosovo erst im Sommer 2000 zu einer Belastung für die Ehe ge-
worden sein soll. Auch in diesem Zusammenhang ist unbestritten,
dass die Unterstützung früh einsetzte und schon vor der Einbürgerung
ein Thema gewesen sein muss. Schliesslich erwähnte der Beschwer-
deführer in diesem Zusammenhang den Kosovokrieg und seine Folgen
für die Zivilbevölkerung; Ereignisse, die sich zwischen Frühling und
Sommer 1999 und damit noch vor Einreichung seines Einbürgerungs-
gesuches zugetragen hatten. Schliesslich hielt er es auch nicht für nö-
tig, anhand konkreter Zahlen und Fakten darzutun, weshalb die Unter-
stützung unmittelbar nach seiner erleichterten Einbürgerung zum ehe-
gefährdenden Streitpunkt geworden sein soll.
7.3 Gegen die Darstellung des Beschwerdeführers spricht schluss-
endlich mit grosser Deutlichkeit auch die Umschreibung der Zerrüt-
tungsgründe in der Ehescheidungskonvention. Dieser ist beispielswei-
se zu entnehmen, dass die beiden Parteien sich nach "langem Versu-
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chen das Eheverhältnis zu verbessern" für die Ehescheidung ent-
schlossen hätten. Weiter gaben die damaligen Eheleute in der Konven-
tion an, das Eheverhältnis sei am Anfang gut gewesen, habe sich aber
im "Laufe der Jahre" verschlechtert, dies weil der Wunsch nach Kin-
dern nicht in Erfüllung gegangen sei, und weil die Bindung des Ehe-
mannes - trotz guter Integration in die schweizerischen Verhältnisse –
zu seiner Herkunftsfamilie im Kosovo stärker geworden sei. Der Ehe-
mann habe seine Verwandten im Kosovo zuerst in bescheidenem Rah-
men, in den "späteren Jahren" aber so stark finanziell unterstützt, dass
dadurch sogar das wirtschaftliche Fortkommen der Eheleute gefährdet
worden sei. Schliesslich ist der Ehescheidungskonvention auch zu ent-
nehmen, die Ehe habe nur deshalb so lange gedauert, weil beide Par-
teien nicht gewagt hätten, den für sie schmerzlichen Schritt zu tun.
Dass die Darstellungen der Eheprobleme im Scheidungsverfahren
nicht den wirklichen Gegebenheiten entsprochen hätten, wird vom Be-
schwerdeführer nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang
bringt er lediglich vor, er und seine damalige Ehefrau hätten im Zeit-
punkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens nicht gewusst,
dass nach dem neuen Ehescheidungsrecht im Falle eines gemeinsa-
men Begehrens auf Scheidung der Ehe keine Begründung mehr nötig
war. Nur deshalb hätten sie sich überhaupt zu den Scheidungsgründen
geäussert. Es liegt aber auf der Hand, dass aus dieser Unkenntnis der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Guns-
ten ableiten kann: Wesentlich ist einzig, dass die Darstellung der
Zerrüttungsgründe in einem qualifizierten Verfahren festgehalten und
seither nie bestritten wurde, und somit auch beweisrelevant für das
vorliegende Verfahren sein kann.
7.4 Nach dem bisher Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen, die gegen ihn sprechende natürliche Vermutung überzeugend
in Frage zu stellen, wonach zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklä-
rung zum Zustand der Ehe und der erleichterten Einbürgerung zwi-
schen ihm und seiner damaligen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft
gerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Auf Grund der klaren
Beweislage erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt
als hinreichend erhoben. Namentlich könnte selbst eine wider Erwar-
ten zu Gunsten des Beschwerdeführers lautende Aussage seiner ge-
schiedenen Ehefrau das Ergebnis der Beweiswürdigung nicht in Frage
stellen. Von einem für den Beschwerdeführer günstigen Aussagever-
halten kann im Übrigen nicht ausgegangen werden, wenn die heftige
Reaktion der geschiedenen Ehefrau auf die Anfrage der Vorinstanz in
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Berücksichtigung gezogen wird. Der Beschwerdeführer unterliess es
denn auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, eine schriftliche
Stellungnahme seiner geschiedenen Ehefrau ins Recht zu legen. Un-
ter den gegebenen Umständen besteht für das Bundesverwaltungsge-
richt kein Anlass, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernah-
me seiner geschiedenen Ehefrau zu entsprechen, den er erstmals im
Rahmen seiner Replik förmlich stellt.
8.
Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41
Abs. 1 BüG setzt voraus, dass diese „erschlichen“, d.h. mit einem un-
lauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Indem der Be-
schwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung vom 12. April 2000 den
Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat er die Behör-
den über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte
Einbürgerung im Sinne des Gesetzes erschlichen. Die materiellen Vor-
aussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
sind somit auch erfüllt.
9.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2])
Dispositiv S. 16
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 15. August 2005 geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 700.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: angefochtene
Verfügung im Original)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...]
retour)
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (Akten
[...] retour).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 / Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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