B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1153/2013
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
C._______,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Einreisebewilligung.
C-1153/2013
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Sachverhalt:
A.
C._______ (geb. 1942; nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Staatsan-
gehörige von Sri Lanka. Am 11. Dezember 2012 beantragte sie bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Bern lebenden
Tochter und deren Ehegatten (im Folgenden: Gastgeber) sowie den Kin-
dern. In einem separaten Schreiben vom 20. November 2012 hielt die
Beschwerdeführerin fest, sie wolle ihrer schwangeren Tochter beistehen
und werde nach der Geburt des Enkelkindes wieder in die Heimat zurück
reisen. Dem Gesuch wurde ein Schreiben des Gastgebers vom 23. Au-
gust 2012 beigefügt, in welchem dieser festhielt, dass er zu 100% bei der
X._______ angestellt sei und er in den Wintermonaten, bedingt durch die
zahlreichen Veranstaltungen, sehr lange und unregelmässige Arbeitstage
habe. Die Geburt des dritten Kindes falle in diesen Zeitraum und er werde
die dadurch bedingte intensivere Betreuung seiner Kinder sowie der Frau
nicht im notwendigen Umfang wahrnehmen können. Die Gesuchstellerin
habe deshalb ihre Unterstützung anerboten. Die Gastgeber hatten zudem
am 6. November 2012 eine europäische Reiseversicherung abgeschlos-
sen.
B.
Die Schweizer Vertretung verweigerte der Beschwerdeführerin die Vi-
sumserteilung am 29. November 2012 mit der Begründung, es bestehe
keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise.
C.
Die am 11. Dezember 2012 erhobene Einsprache wies das BFM – nach
Durchführung kantonaler Abklärungen – mit Verfügung vom 8. Februar
2013 ab. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin stamme
aus einer Region, aus der als Folge der dortigen politischen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark an-
halte. Sie sei verwitwet, alle ihre Kinder lebten im Ausland, andere Fami-
lienangehörige lebten in ihrem näheren Umfeld und ihre mental ange-
schlagene Schwester, für die sie sorge, würde während der drei Monate
von einer Tante betreut. Mangels anderer Belege sowie angesichts dieser
Umstände sei davon auszugehen, dass ihr keine besonderen familiären
oder gesellschaftlichen Verpflichtungen in der Heimat oblägen. Die Be-
schwerdeführerin sei pensioniert und beziehe eine Rente. Obschon sie
angeblich ein Grundstück mit grossem Wohnhaus besitze, könne insge-
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samt nicht von gefestigten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen
werden. Komme hinzu, dass bei den Gastgebern die finanziellen Voraus-
setzungen für einen Besuchsaufenthalt des Gastes nicht erfüllt seien,
zumal sie vom zuständigen Sozialdienst unterstützt würden. Die finanziel-
le Garantiefähigkeit sei damit nicht gegeben.
D.
Am 4. März 2013 lässt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des beantragten Einreisevi-
sums für die Schweiz eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz be-
antragen. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Begründung der Vorin-
stanz sei kaum nachvollziehbar und übertrieben. Damit sei bewirkt wor-
den, dass das Normalste auf der Welt – ein Familientreffen nach der Ge-
burt eines Kindes – nicht stattfinden könne, was willkürlich und men-
schenrechtsverletzend sei. Jede Familie brauche nach einer Geburt Un-
terstützung, insbesondere, wenn sie weitere Kleinkinder habe. Komme
hinzu, dass ihr Enkelkind mit drei Nieren auf die Welt gekommen sei und
der familiäre Rückhalt besonders wichtig sei. Der Gastgeber müsse wei-
terhin 100% arbeiten und die beiden anderen Kinder müssten ebenfalls
umsorgt werden. Sie, die Beschwerdeführerin sei zu stark mit der Heimat
verwurzelt und hege nicht die Absicht in der Schweiz zu bleiben. Schon
immer habe sie sich unermüdlich um ihre mental angeschlagene Schwes-
ter gekümmert und sie werde diese Lebensaufgabe unter keinen Um-
ständen aufgeben wollen. Sie sei in ihrer Heimat finanziell abgesichert
und habe eine grosse Familie. Es könne nicht sein, dass sie ihrer Her-
kunft wegen kollektiv abgestraft werde, dies umso weniger, als Arbeitskol-
legen des Gastgebers ihre aus demselben Land stammenden Familien-
angehörigen nach einer Geburt in der Schweiz hätten empfangen kön-
nen. Die Familie der Gastgeber habe sich nie etwas zu Schulden lassen
kommen, dies werde sich mit dem Besuch der Beschwerdeführerin nicht
ändern.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2013 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführ-
ten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bzw. Ein-
spracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvi-
sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Gemäss Art. 48 VwVG muss die Beschwerdeführerin ein aktuelles
und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange-
fochtenen Verfügung bzw. an der Überprüfung der von ihm erhobenen
Rügen haben. Obwohl der beabsichtigte Aufenthalt in der Schweiz mit der
Geburt des dritten Kindes der Gastgeber begründet wurde und dieses
sich zwischenzeitlich im zweiten Lebensjahr befinden dürfte, kann der
Beschwerdeführerin die Schutzwürdigkeit ihres Interesses nicht abge-
sprochen werden. Es kann aus der Beschwerde vom 4. März 2013 impli-
zit geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ein Inte-
resse daran hat, ihre Tochter, deren Ehegatte und die drei Enkelkinder, im
Rahmen eines Familienbesuchs, in der Schweiz zu treffen. Somit ist die
Beschwerdelegitimation in diesem modifizierten Rahmen zu bejahen. Auf
die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden
und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
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Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1,
BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI/TOBIAS D.
MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010,
Art. 5 N. 3 f.).
3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfris-
tigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
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Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
3.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
3.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
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tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
4.
Die Vorinstanz bringt in ihrer Verfügung vom 8. Februar 2013 zunächst
vor, die Beschwerdeführerin sei pensioniert und beziehe eine Rente. Ob-
schon sie angeblich ein Grundstück mit einem grossen Wohnhaus besit-
ze, könne insgesamt nicht von gefestigten wirtschaftlichen Verhältnissen
ausgegangen werden. Komme hinzu, dass bei den Gastgebern – nach
Einschätzung der zuständigen kantonalen Behörde – die notwendigen fi-
nanziellen Mittel für einen Besuchsaufenthalt der Beschwerdeführerin
nicht vorhanden seien. Da die Gastgeberfamilie vom zuständigen Sozial-
dienst unterstützt werde, sei die finanzielle Garantiefähigkeit nicht gege-
ben.
5.
5.1 Bei der Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger über ausreichend
finanzielle Mittel verfügt, ist gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK massge-
bend, ob er den Lebensunterhalt sowohl für die Dauer des beabsichtigten
Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für eine
Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist,
bestreiten kann oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmässig zu erwer-
ben.
5.2 Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensun-
terhalts kann anhand von Bargeld, Reisechecks und Kreditkarten erfol-
gen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in
den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflich-
tungserklärungen und – im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehö-
rigen bei einem Gastgeber – Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des
nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mit-
tel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen (vgl. Art. 5 Abs. 3
SGK). Mithin können auch Gastgeber die erforderlichen finanziellen Mittel
zur Verfügung stellen, sofern dies das nationale Recht vorsieht. Das
schweizerische Ausländerrecht enthält entsprechende Vorschriften.
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5.3 Auch das AuG setzt in Art. 5 Abs. 1 Bst. b für eine Einreise in die
Schweiz ganz allgemein voraus, dass Ausländerinnen und Ausländer die
für einen Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen. Gemäss
Art. 2 Abs. 2 VEV gelten finanzielle Mittel im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SGK insbesondere dann als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass
während des Aufenthalts hierzulande keine Sozialhilfeleistungen bezogen
werden.
5.4 Wie eben erwähnt, kann der Nachweis ausreichender finanzieller Mit-
tel mit Bargeld oder Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, ei-
ner Reisekrankenversicherung oder einer anderen Sicherheit erbracht
werden (Art. 2 Abs. 2 VEV). Die zuständigen Bewilligungsbehörden ha-
ben die Möglichkeit, eine Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen
natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der
Schweiz zu verlangen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VEV). Eine solche Erklärung um-
fasst gemäss Art. 8 Abs. 1 VEV ungedeckte Kosten für den Lebensunter-
halt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die
dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen
Dienstleistungen durch den Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz
entstehen. Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich. In der Schweiz
beträgt die Garantiesumme für Einzelpersonen sowie Familien
Fr. 30'000.- (Art. 8 Abs. 2 und 5 VEV).
6.
6.1 Es gilt somit in erster Linie zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht da-
von ausgehen durfte, dass die Beschwerdeführerin und die Gastgeber
nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
6.2 Die Beschwerdeführerin kreuzte im Visumsantragsformular vom
11. Dezember 2012 an, dass die Reisekosten und die Lebenshaltungs-
kosten während des Aufenthalts übernommen würden. Es kann, gestützt
auf den Sachverhalt, von einer geplanten Kostenübernahme durch die
Gastgeber ausgegangen werden. Diese hatten für die Beschwerdeführe-
rin am 6. November 2012 bereits eine europäische Reiseversicherung
abgeschlossen. Zudem hat der Gastgeber am 21. Januar 2013 eine Un-
terhaltsgarantie für die Beschwerdeführerin unterzeichnet. Damit kann
davon ausgegangen werden, dass die Gastgeber sämtliche Kosten für
den Aufenthalt übernehmen sollten. Wohl ist die Einschätzung der kanto-
nalen Behörde zur Garantiefähigkeit der Beschwerdeführerin nicht in ei-
ner Weise bindend, als sie nicht durch gegenteilige Sachbeweise umge-
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stossen werden könnte. Solche Dokumente sind, wie im Folgenden auf-
zuzeigen sein wird, allerdings keine vorgelegt worden.
6.3 Die Einschätzung der kantonalen Migrationsbehörde fusst auf den
Angaben der Wohnsitzgemeinde, wonach die Gastgeber auf Unterstüt-
zung durch die Sozialhilfe angewiesen seien. Die Gastgeber wurden am
3. Januar 2013 für Januar 2013 von der Sozialberatung der Gemeinde
Köniz mit einem Betrag von Fr. 1'189.90 teilunterstützt. Zuvor waren be-
reits am 5. Dezember 2012 die Sozialhilfebeiträge für die Familie vom 1.
Januar 2013 bis 31. Mai 2013 auf Fr. 899.30 verbindlich festgelegt wor-
den. Die Gastgeber sind nicht im Betreibungsregister eingetragen, kön-
nen aber auch kein Vermögen ausweisen. Dass sie sich zwischenzeitlich
von der Sozialhilfe gelöst hätten, wird nicht geltend gemacht und ist daher
auszuschliessen. Angesichts ihrer finanziellen Abhängigkeit sind sie nicht
garantiefähig.
6.4 Damit kann der Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel mit den
sich in den Akten befindlichen Unterlagen nicht erbracht werden. Die Vor-
aussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums im Sinne von Art. 5
SGK bzw. Art. 5 AuG sind damit nicht erfüllt.
6.5 Da bereits in den finanziellen Verhältnissen der Gastgeber und der
Beschwerdeführerin ein Einreisehindernis zu erblicken ist, erübrigt es
sich, die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung eines einheitlichen
Schengen-Visums (u.a. Aufenthaltszweck und gesicherte Wiederausrei-
se) zu beurteilen.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, ob es allenfalls angezeigt wäre, aus humanitären
Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen
(siehe E. 3.5 weiter vorne). Als mögliche Gründe gelten die Vorbringen
der Gastgeber, wonach sich die Beteiligten seit mehreren Jahren nicht
mehr gesehen hätten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Reali-
sierung persönlicher Kontakte nicht nur in der Schweiz möglich ist. Die
Gastgeber verfügen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz. Dieser Aufenthaltsstatus ermöglicht es ihnen, uneingeschränkt
Auslandreisen zu unternehmen.
7.2 Zwar stellt der persönliche Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin
und den Gastgebern eine unter den Schutz von Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
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freiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
fallende familiäre Beziehung dar. Das vermag jedoch zu keinem anderen
Resultat zu führen. Denn nur Beeinträchtigungen des Familienlebens von
gewisser Mindestschwere stellen rechtfertigungsbedürftige Eingriffe in die
genannten Garantien dar. Ob diese Mindestschwere im vorliegenden Fall
erreicht wird, erscheint unter den gegebenen Umständen als fraglich.
Doch auch wenn dem so sein sollte, handelte es sich nur um einen eher
untergeordneten Eingriff in das Familienleben, der durch die auf dem
Spiel stehenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt ist (Art. 8 Ziff. 2
EMRK und Art. 36 BV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_190/2011 vom
23. November 2011).
7.3 Die geltend gemachten privaten Interessen rechtfertigen es somit
nicht, ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem am 3. Mai 2013 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Versand: