B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1153/2014
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
H. A._______, (wohnhaft in der Türkei)
Zustelladresse: c/o B._______, (Schweiz)
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente,
Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014.
C-1153/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a H. A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin),
geboren am […] 1950, Staatsangehörige der Türkei sowie – ab Februar
2006 (vgl. vorinstanzliche Akten [nachfolgend: AHV-act.] 46 S. 4) – der
Schweiz und mit derzeitigem Wohnsitz in der Türkei, führte von 1969 bis
1991 Beiträge an die schweizerische AHV ab. Diese wurden auf ihr
Ersuchen vom 25. März 1992 hin mit Verfügung vom 22. Juni 1992 an den
türkischen Versicherungsträger überwiesen (AHV-act. 1). In den Jahren
1993 bis 2006 leistete sie erneut während 144 Monaten Beiträge (vgl.
Beschwerdeakten [nachfolgend: act.] 8 Beilage 1 S. 4), davon 13 Monate
als beitragsbefreite nichterwerbstätige Ehefrau. Von Mai 1969 bis
8. Januar 2007, allenfalls Oktober 2007 (act. 1), lebte die Versicherte, bis
auf einen Unterbruch von März bis September oder Oktober 1992, in der
Schweiz (AHV-act. 15, act. 28).
A.b I. A._______, Ehemann der Versicherten, leistete von 1969 bis 2006
während 428 Monaten Beiträge an die schweizerische AHV/IV (act. 8
Beilage 1 S. 5). Er lebte von Mai 1969 bis Januar 2007, allenfalls Oktober
2007 (act. 1, AHV-act. 32 S. 2), durchgehend in der Schweiz (act. 8
Beilage 1 S. 4), bevor er in die Türkei emigrierte. Von Februar 1988 bis
Januar 2010 bezog er eine IV-Rente, seit Februar 2010 eine Altersrente
der AHV (act. 8 S. 3).
B.
B.a Am 11. April 2011 (AHV-act. 5 S. 5) meldete sich die Versicherte bei
der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz)
zum Bezug einer um zwei Jahre vorgezogenen Altersrente an. Nach
Verweis durch die Vorinstanz an den türkischen Versicherungsträger (AHV-
act. 9) habe sie die Anmeldung dort Mitte August 2011 wiederholt (vgl.
AHV-act. 14).
B.b Mit undatiertem Schreiben (AHV-act. 15) bemängelte die Versicherte
die Unvollständigkeit des ausgestellten Auszugs aus dem individuellen
Konto, in welchem insbesondere die Einträge 1969-1993 fehlten. Die
Vorinstanz bediente die Versicherte darauf am 2. Dezember 2011 (AHV-
act. 18) mit einer Kopie der Verfügung vom 22. Juni 1992 betreffend die
Überweisung der Beiträge an den türkischen Versicherungsträger
(Sachverhalt, Bst. A.a) und wies darauf hin, dass aufgrund dieser Beiträge
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Seite 3
keine Ansprüche gegenüber der Schweizer Versicherung mehr geltend
gemacht werden könnten.
B.c Am 29. Dezember 2011 (AHV-act. 22) ging die Rentenanmeldung aus
der Türkei bei der Vorinstanz ein. Diese gewährte am 29. Februar 2012
(AHV-act. 35 f.) eine provisorische, im Rahmen der definitiven Renten-
verfügung zu korrigierende Rentenzahlung von monatlich CHF 276.–.
B.d Im Rahmen der Abklärung früherer Wohnsitze konnte die Gemeinde
Z._______ lediglich einen Aufenthalt der Versicherten von November 1996
bis April 1997 bestätigen (AHV-act. 30). Auch auf Nachfrage der Vorinstanz
(AHV-act. 42, 44), unter Angabe der Personalien des Ehemanns der
Versicherten und Beilage eines Entscheids der Vormundschaftsbehörde
Z._______ vom 23. März 1993 (AHV-act. 45 S. 4), wonach dieser in der
Gemeinde wohnhaft gewesen sei, konnte die Gemeinde am 20. April 2012
(AHV-act. 45 S. 3) einen vorhergehenden Wohnsitz nicht bestätigen.
B.e Am 7. Mai 2012 (AHV-act. 49) verfügte die Vorinstanz unter Annahme
eines schweizerischen Wohnsitzes der Versicherten ab Dezember 1995
(AHV-act. 46 S. 4) eine monatliche Altersrente von CHF 334.– ab März
2012.
B.f Gegen die Rentenverfügung erhob die Versicherte am 25. Mai 2012
(AHV-act. 51) Einsprache und beantragte die Ausrichtung einer Vollrente
bei Anrechnung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Immerhin
sei sie durch ihren Ehemann während 41 Jahren versichert gewesen, auch
wenn sie nicht durchgehend selbst Beiträge entrichtet habe. Die
Einkommensteilung zwischen den Ehegatten sei auch nicht korrekt be-
rechnet worden.
B.g Mit Entscheid vom 29. Januar 2014 (AHV-act. 56) wies die Vorinstanz
die Einsprache ab. Während der anrechenbaren Erziehungsjahre sei die
Versicherte – nach Überweisung der Beiträge 1969-1991 an den türki-
schen Versicherungsträger – nicht bei der AHV/IV versichert gewesen,
weshalb sie keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften habe; auch habe
sie keinen Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Ihr könne nur noch
aufgrund der nach 1991 neuerlich erworbenen Anwartschaft eine Rente
ausgerichtet werden. Die Berechnung der Einkommensteilung stellte die
Vorinstanz nochmals detailliert dar.
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Seite 4
C.
C.a Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 27. Februar
2014 (Eingang 6. März 2014, act. 1) Beschwerde ans Bun-
desverwaltungsgericht und beantragt eine Vollrente. Sie rügt die An-
rechnung von nur 12 Beitragsjahren statt 41 Versicherungsjahren bei
Unterstellung über den Ehemann sowie die Nichtzuerkennung von Er-
ziehungsgutschriften für die Jahre 1971 bis 1987.
C.b Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2014
(act. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei in den
zu Erziehungsgutschriften berechtigenden Jahren nicht bei der AHV
versichert gewesen. Aufgrund der Überweisung der Beiträge aus den
Jahren 1969-1991 an den türkischen Versicherungsträger könne lediglich
eine Altersrente aufgrund der im Zeitraum von 1993-2006 neu erworbenen
Anwartschaften ausgerichtet werden.
C.c In ihrer Replik vom 13. Oktober 2014 (act. 15; ergänzt am 27. Oktober
2014, act. 19) brachte die Beschwerdeführerin eine ergänzte
Wohnsitzbestätigung der Gemeinde Z._______ (act. 15 Beleg 8) bei,
wonach sie vom 1. November 1980 bis 30. November 1995 in der
Gemeinde wohnhaft und gemeldet war. Ihr Anspruch solle deshalb bei
Aufenthalt ab September 1992 (anstelle Dezember 1995) neu berechnet
werden. An ihrer Versicherungsunterstellung seit 1969 durch den Ehemann
halte sie fest. Eine bereits in den Akten befindliche Mitteilung vom 17. Juni
1992 (act. 19; AHV-act. 1 S. 2) über die 1969-1991 zur Beitrags-
berechnung veranlagten Erwerbseinkommen gab sie nochmals zu den
Akten.
C.d Mit Duplik vom 19. November 2014 (act. 22) hält die Vorinstanz an
ihrem Antrag und ihren Berechnungen fest.
C.e Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel am 27. Januar
2015 (act. 26).
C.f Nach gerichtlicher Aufforderung vom 10. Juli 2015 (act. 27) erläuterte
die Beschwerdeführerin in undatiertem Schreiben (act. 28), aus der
Schweiz 1992 nicht mit der Absicht dauerhaften Verlassens ausgereist zu
sein. Sie sei von März bis "ungefähr Oktober" 1992 in der Türkei gewesen.
Nach selbst eingeholter Auskunft von der Sozialversicherungsanstalt
Y._______ sei sie von 1992 bis 1996 durch den Ehemann mitversichert
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Seite 5
gewesen, von Januar 1997 bis September 2007 habe sie den Mindestbei-
trag bezahlt. Als Beleg gab die Beschwerdeführerin einen Konto-Auszug
der Sozialversicherungsanstalt Y._______ zu den Akten.
C.g Die Vorinstanz ergänzte am 2. Oktober 2015 (act. 30), dass ihr, neben
dem Gesuch um Überweisung der Beiträge an den türkischen Ver-
sicherungsträger, keine Indizien für die Aufgabe des Schweizer Wohn-
sitzes durch die Beschwerdeführerin vorlägen. Diese sei für das Jahr 1992
als nicht erwerbstätig einzustufen. Da eine Niederlassungsbewilligung C
erst ab Dezember 1995 belegt sei, sei die Beschwerdeführerin von Mai
1969 bis November 1995 wohl in der Schweiz wohnhaft gewesen, aber
habe keinen Wohnsitz begründet. Für die Periode von Januar 1992 bis
November 1995 fehle es deshalb (die Beitragszeiten ausgenommen) an
einer Versicherungsunterstellung.
C.h Am 18. November 2015 (act. 39) reichte die Beschwerdeführerin eine
Dokumentation ihres schweizerischen Aufenthaltsstatus für die Jahre
1969-2006 ein. Das Staatssekretariat für Migration bestätigt im beigelegten
Schreiben vom 16. November 2015 eine Aufenthaltsbewilligung B ab
7. Mai 1969 und eine nicht widerrufene Niederlassungsbewilligung C ab
Mai 1979. Mit Posteingang am 27. November 2015 reichte die Be-
schwerdeführerin Kopien der Schweizer Identitätskarte zum Nachweis der
Einbürgerung per 9. Februar 2006 nach.
C.i Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Dezember 2015 (act. 44)
wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass die Vorinstanz
auf die Einreichung einer Stellungnahme zu den ergänzten Akten
verzichtet habe (vgl. act. 43), und der Schriftenwechsel wieder abge-
schlossen.
D.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das sozialversichungsrechtliche Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
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Seite 6
(VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021, vgl. auch Art. 37 VGG)
sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3
Bst. dbis VwVG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Ver-
fügungen im Sinne von Art. 5 VwVG von gesetzlich definierten Vor-
instanzen, sofern kein Ausnahmesachverhalt gegeben ist (Art. 31, 33, 32
VGG).
1.3 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist legi-
timiert, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und am vor-
instanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.4 Eine Beschwerde muss schriftlich, unterschrieben sowie unter Angabe
von Begehren und Begründung (Art. 52 Abs.1 VwVG) innert einer Frist von
30 Tagen eingereicht werden (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Fristenstillstand
gemäss Art. 38 Abs. 3 ATSG). Bei kostenpflichtigen Verfahren ist zudem
ein Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten
(Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Über AHV-Leistungen von Personen mit ausländischem Wohnsitz ver-
fügt die Schweizerische Ausgleichskasse (Art. 62 Abs. 2 des Bundesge-
setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10] i.V.m. Art. 113 Abs. 1 der Ver-
ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober
1947 [AHVV, SR 831.101]). Die Beschwerdeführerin ist in der Türkei
domiziliert. Der angefochtene Entscheid vom 29. Januar 2014 wurde also
zu Recht von der SAK erlassen.
2.2 Die Vorinstanz gehört zum gesetzlichen Kreis derjenigen, deren Ent-
scheide an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können
(Art. 33 Bst. d VGG, explizit auch Art. 85bis Abs. 1 AHVG). Es liegt auch
kein gesetzlich von der Zuständigkeit ausgenommener Sachverhalt vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
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Seite 7
2.3 Als Adressat ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse; sie hat auch am vorinstanzlichen Verfahren als
Partei teilgenommen und ihre Beschwerde zudem form- und fristgerecht
eingereicht. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb
kein Kostenvorschuss zu leisten war.
2.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Am 1. Mai 1969 unterzeichneten die Schweiz und die Republik Türkei
das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über
soziale Sicherheit (Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.763.1;
in Kraft getreten am 1. Januar 1972, mit Wirkung ab 1. Januar 1969).
3.2 Angehörige der jeweiligen Staaten sind den Angehörigen des
Partnerstaates in Rechten und Pflichten betreffend die angeführten
Sozialversicherungen, darunter die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung (Art. 1 Ziff. 1 Bst. B lit. a Sozialversicherungsabkommen)
gleichgestellt, insoweit nicht das Abkommen selbst eine Differenzierung
vorsieht (Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen).
3.3 In Abweichung von diesem Gleichbehandlungsgebot können türkische
Staatsangehörige, die die Schweiz zwecks Niederlassung in der Türkei
oder einem Drittstaat verlassen haben, verlangen, dass die zu ihren
Gunsten an die Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung (nicht
jedoch an die Invalidenversicherung) entrichteten Beiträge an den tür-
kischen Sozialversicherungsträger überwiesen werden, sofern ihnen noch
keine Leistungen aus der AHV oder IV gewährt wurden (Art. 10a So-
zialversicherungsabkommen). Sie können gegenüber der Schweizer
Versicherung aufgrund dieser Beiträge danach keinerlei Ansprüche mehr
geltend machen.
3.4 Zur Anwendung kommt das Recht desjenigen Vertragsstaates, in
dessen Gebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde (Art. 4 Abs. 1
Sozialversicherungsabkommen). Das Abkommen sieht lediglich für den
Fall der Zusammenrechnung von Beitragszeiten eine parallele Anwendung
der Gesetzgebung beider Vertragsstaaten vor (Art. 10 Abs. 3 und 4
Sozialversicherungsabkommen).
C-1153/2014
Seite 8
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die Staatsangehörigkeit der Türkei
sowie, seit Februar 2006, der Schweiz, und beantragt Leistungen aus der
Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die persönliche und sachliche
Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens ist damit erstellt. Ob
die Beschwerdeführerin im Rahmen des Abkommens als Staatsange-
hörige der Türkei oder der Schweiz anzusehen ist, wäre nach der tatsäch-
lich vorwiegenden Staatangehörigkeit zu bestimmen (BGE 120 V 421),
kann vorliegend jedoch, da kein nach diesen Staatsangehörigkeiten
differenziertes Recht in Frage steht, offen bleiben.
4.2 Der angefochtene Entscheid vom 29. Januar 2014 sowie der diesem
Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt fallen vollständig in die Periode
nach Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens. Seine zeitliche
Anwendbarkeit steht deshalb ausser Frage.
4.3 Nachdem vorliegend kein Fall der parallelen Anwendung der Rechts-
ordnung beider Staaten zu beurteilen ist, beurteilt sich der Anspruch, unter
Berücksichtigung konventionsrechtlicher Schranken, allein aufgrund
schweizerischer Rechtsvorschriften.
5.
5.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des AHVG
und des ATSG abzustellen, die für die Beurteilung jeweils relevant waren
und in Kraft standen.
Vorliegend ist ein Entscheid vom 29. Januar 2014 über eine Rentenver-
fügung betreffend seit 1992 erworbene Anwartschaften strittig, weshalb
insbesondere AHVG und AHVV in den Fassungen der 9. und 10. AHV-Re-
vision massgebend sind. Wie sich zeigen wird, fallen der Sachverhalt
zwischen 1969 und 1991 und damit die Fassungen der 7. und 8. Revision
ausser Betracht. Ferner sind ab Jahresbeginn 2003 das ATSG und die
Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.
5.2 Aufgrund der Untersuchungsmaxime prüft der Versicherungsträger die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und
holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der
Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative
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Seite 9
und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien,
abklären und feststellen muss.
5.3 Durch die Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung ver-
sichert sind u.a. natürliche Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in
der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 AHVG). Zur Bestimmung des Wohnsitzes ist
der zivilrechtliche Begriff heranzuziehen, der sich nach dem Mittelpunkt der
Lebensverhältnisse in einem äusseren Element (den Aufenthalt) und ein
inneres Element (die Absicht dauernden Verbleibens) richtet (vgl. KIESER,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 1a
Rz. 5, 7).
5.4 Beitragspflichtig sind nicht alle versicherten Personen; so sind bei-
spielsweise junge Versicherte bis zum Dezember des Jahres ihres
20. Geburtstags, bei Erwerbstätigkeit des 17. Geburtstags, von der Bei-
tragspflicht ausgenommen (Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Bst. a AHVG). Nach
aktuellem Recht gelten die eigenen Beiträge eines nicht-erwerbstätigen
Versicherten auch als bezahlt, wenn der Ehegatte mindestens den
doppelten Mindestbeitrag leistet (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG). Nach dem bis
Ende 1996 geltenden Recht war stattdessen die nicht-erwerbstätige Ehe-
frau eines Versicherten generell beitragsbefreit (Art. 3 Abs. 3 Bst. b AHVG
in der damals geltenden Fassung).
5.5 Ob eine versicherte Person als erwerbstätig oder nicht-erwerbstätig
gilt, ist für jedes Kalenderjahr einzeln zu prüfen (Art. 22 Abs. 1, Art. 29
Abs. 1, Art. 28bis Abs. 1 AHVV; Rz. 2002 der Wegleitung über die Beiträge
der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und
EO des Bundesamts für Sozialversicherungen vom 1. Januar 2008
[WSN]). Ist die versicherte Person nicht dauernd (weniger als 9 Monate pro
Jahr) oder nicht voll (weniger als 50%) erwerbstätig, gilt sie als nicht-
erwerbstätig, solange ihr Beitrag aus Erwerbstätigkeit nicht mindestens die
Hälfte des Beitrags als Nicht-Erwerbstätige erreicht (Art. 28bis Abs. 1
AHVV).
5.6 Die Beitragszeiten und Einkommen einer versicherten Person werden
auf einem individuellen Konto vermerkt (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Bei Eintritt
des Versicherungsfalls können diese Einträge korrigiert werden, insoweit
sie offensichtlich unrichtig sind oder der volle Beweis für eine Korrektur
erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Davon zu unterscheiden ist der Fall
einer nachträglichen Leistung von nach Gesetz eigentlich geschuldeten
Beiträgen: werden diese nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des
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Seite 10
betroffenen Kalenderjahres verfügt, können sie nicht mehr eingefordert,
aber auch nicht mehr freiwillig geleistet werden (Art. 16 Abs. 1 AHVG mit
Ausnahmen).
5.7 Mit der 10. AHV-Revision werden seit 1997 Erziehungsgutschriften für
diejenigen Jahre gewährt, in denen Versicherten die elterliche Sorge für
Kinder unter 16 Jahren zusteht (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Diese fiktiven
Einkommen werden nicht im individuellen Konto aufgeführt, sondern erst
im Versicherungsfall hinzugerechnet (Art. 29sexies Abs.2 AHVG). Für die
Ehejahre werden die Erziehungsgutschriften zwischen den Ehegatten ge-
teilt, wenn sie denn beide der Versicherung unterstehen (Art. 29sexies Abs. 3
AHVG, Art. 52f Abs. 4 AHVV).
6.
6.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden
(Art. 49 Abs. 1 VwVG).
6.2 Auch das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime
beherrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 und BGE
122 V 158 E. 1.a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der
angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu unter-
suchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden aus-
einandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl.
AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 12 Rz. 12).
6.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt dieser Anforderung nicht. Das Gericht hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE
126 V 360 E. 5.b und BGE 125 V 195 E. 2, je m.w.H.).
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Seite 11
6.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie einzelne Beweismittel zu
würdigen sind; für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat die Behörde
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel, unabhängig, von wem
sie stammen, sind objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3.a).
7.
7.1 Nach Gesuch der Beschwerdeführerin wurden ihre AHV-Beiträge der
Periode Mai 1969 bis Dezember 1991 mit Verfügung vom 22. Juni 1992
(Sachverhalt, Bst. A.a) auf Grundlage des Sozialversicherungsab-
kommens (E. 3.3) an den türkischen Versicherungsträger überwiesen. Die
Verfügung wies explizit darauf hin, dass mit dieser Überweisung jeder
Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV erlösche (AHV-act. 1
S. 1).
7.2 Die Auslegung staatsvertraglicher Regelungen richtet sich nach dem
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969
(VRK, SR 0.111). Demnach ist ein Staatsvertrag nach Treu und Glauben,
in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem
Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziel und
Zwecks auszulegen (Art. 31 Abs. 1 VRK). Die gewöhnlich zukommende
Bedeutung ist der sachverhaltlichen Fachsprache, insb. der allgemeinen
Rechtssprache zu entnehmen (LINDERFALK, On the Interpretation of
Treaties, Springer 2007, S. 65f). Eine über den Wortlaut hinausgehende,
ausdehnende oder einschränkende Interpretation des Staatsvertrags ist
nur zulässig, wenn eine wortgetreue Auslegung offensichtlich sinnwidrig
wäre oder aus der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine
abweichende Willenseinigung der Parteien geschlossen werden kann
(BGE 140 V 493 E. 3 m.w.H.).
7.3 Das Sozialversicherungsabkommen setzt für die Möglichkeit der Bei-
tragsüberweisung die 'Niederlassung' ausserhalb der Schweiz voraus
(Art. 10a Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen), wobei es diesen Begriff
abkommensrechtlich nicht eigens definiert. Auch ohne eine solche Defini-
tion lassen sich dem Begriff immerhin die Teilgehalte des Wohnsitzes nach
schweizerischem Recht (E. 5.3) zuschreiben. Voraussetzung für eine
Anwendbarkeit der Bestimmung ist deshalb die Auflösung des
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Seite 12
schweizerischen Wohnsitzes (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-3518/2010
vom 24. August 2011 E. 3.3).
7.4
7.4.1 Als Rechtsfolge der Beitragsüberweisung ist vorgesehen, dass 'auf-
grund der überwiesenen Beiträge' keinerlei Anspruch mehr an die
Schweizer Versicherung besteht (Art. 10a Abs. 2 Sozialversicherungsab-
kommen). Diese Regelung unterscheidet sich damit von ähnlichen Rege-
lungen in Abkommen mit Italien und Griechenland (Art. 1 Abs. 2 der Zu-
satzvereinbarung zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit vom
14. Dezember 1962 [SR 0.831.109.454.21]; Art. 12 Abs. 2 des Ab-
kommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Königreich Griechenland über Soziale Sicherheit [SR 0.831.109.372.1]),
indem nach der Beitragsüberweisung trotzdem neue Anwartschaften auf
Renten der schweizerischen AHV/IV erworben werden können.
7.4.2 Werden nur die Beiträge der Ehefrau überwiesen, beschränkt sich
der Anspruch des Ehemannes auf eine einfache Rente (Art. 10a Abs. 1
Sozialversicherungsabkommen). Diese Formulierung reflektiert die beim
Abschluss des Abkommens geltende schweizerische Rechtslage, wonach
Ehepaaren nicht je individuelle Renten, sondern eine einzige Ehepaarrente
ausgerichtet wurde. Nach dem klaren Wortlaut verliert das Ehepaar im
Zeitpunkt der Überweisung der Beiträge der Ehefrau den über denjenigen
des Ehemannes hinausgehenden Rentenanspruch. Das
Sozialversicherungsabkommen sieht keine Ausnahme für Zeiten vor, in
denen die Ehefrau von der Beitragszahlung befreit war; der in diesen
Jahren erworbene Anspruch geht ebenso unter, obwohl keine ent-
sprechenden Beiträge überwiesen werden können. Nachdem das geltende
Recht statt einer gemeinsamen je individuelle (wenn auch gedeckelte, vgl.
Art. 35 Abs. 1 AHVG) Renten für Ehepartner vorsieht, kann die ab-
kommensrechtliche Vorschrift nur so interpretiert werden, dass die indivi-
duelle schweizerische Rentenanwartschaft der Ehefrau mit der Über-
weisung ihrer Beiträge an den türkischen Versicherungsträger untergeht.
7.4.3 Aus der Formulierung der Rechtsfolge der Beitragsüberweisung,
welche expliziten Bezug auf die überwiesenen Beiträge nimmt, kann auch
kein verbleibender, beitragsunabhängiger Anspruch abgeleitet werden.
Dies zeigt sich bereits in der Regelung zur Ehepaarrente, welche die
Wirkungen der Beitragsüberweisung auf ohne eigene Beiträge
entstandene Ansprüche bezieht (E. 7.4.2). Andere beitragsunabhängige
C-1153/2014
Seite 13
Ansprüche bestehen zu lassen, wäre damit offensichtlich widersprüchlich.
Ihr Erhalt wäre aber auch zweckwidrig, wurde mit der Vereinbarung doch
eine Befreiung der AHV/IV von mit Leistungsansprüchen verbundenen
administrativen Aufwänden beabsichtigt (vgl. Botschaft betreffend ein
Zusatzabkommen mit der Türkei über Soziale Sicherheit [BBl 1979 III 1021]
S. 1025). Die Weiterführung beitragsunabhängiger Ansprüche in der
Schweizer Versicherung würde dieser Absicht zuwiderlaufen.
Die gewählte Formulierung mit explizitem Bezug auf die überwiesenen
Beiträge kann deshalb nur so interpretiert werden, dass damit die Mög-
lichkeit erneuter Beitragszahlungen nach der Überweisung offen gehalten
wird. Kehrt ein türkischer Staatsangehöriger, dessen Beiträge überwiesen
wurden, zu einem späteren Zeitpunkt wieder in die Schweiz zurück,
untersteht er erneut der Schweizer Versicherung, ihrer Beitragspflicht und
baut – beruhend auf neuen Beitragszahlungen – eine neue Schweizer
Rentenanwartschaft auf. Im Zeitpunkt der Überweisung hingegen wird die
Beziehung zur AHV/IV vollständig gelöst. Es besteht deshalb auch keine
Möglichkeit, beitragsunabhängige Ansprüche danach weiterhin geltend zu
machen.
8.
8.1 In ihrem Gesuch um Beitragsüberweisung vom 25. März 1992 (Sach-
verhalt, Bst. A.a) deklarierte die Beschwerdeführerin per 25. Januar 1992
eine Rückkehr in die Türkei "für immer" (AHV-act. 1 S. 6) und bestätigte
damit sinngemäss die Auflösung des Schweizer Wohnsitzes. Tatsächlich
aber kehrte sie bereits im September oder Oktober 1992 zu ihrer Familie
in die Schweiz zurück und gab im verwaltungsinternen Ein-
spracheverfahren an (AHV-act. 51), sich zum Zwecke der Pflege einer
Mutter (ob ihrer eigenen oder derjenigen des Ehemanns bleibt unklar) in
die Türkei begeben zu haben. Beschwerdeweise erklärt sie gar, Teile der
überwiesenen Beiträge zugunsten der Gesundheit dieser Mutter ver-
wendet zu haben (act. 1 S. 1). Eine Abmeldung bei der damaligen Wohn-
gemeinde erfolgte nicht (act. 15 Beleg 8) und der Vorinstanz sind auch
keine weiteren Indizien bekannt, die für eine Auflösung des Schweizer
Wohnsitzes sprechen (Sachverhalt, Bst. C.g).
8.2 Nach Vorlage des Schreibens des Staatssekretariats für Migration vom
16. November 2015 (Sachverhalt, Bst. C.h) ist eine Aufenthaltsbewilligung
B ab 7. Mai 1969 und eine Niederlassungsbewilligung C ab Mai 1979
erstellt. Die vorinstanzliche Auffassung, es habe bis Dezember 1995 weder
eine Aufenthalts- noch eine Niederlassungsbewilligung bestanden
C-1153/2014
Seite 14
(Sachverhalt, Bst. C.g) ist damit widerlegt. Wie die Vorinstanz hingegen
korrekterweise festhält, erachtet das zuständige Bundesamt für Sozialver-
sicherungen (BSV) einen Schweizer Wohnsitz bei Inhabern einer
ausländerrechtlichen Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung in der
Regel als gegeben (Wegleitung über die Renten vom 1. Januar 2003
[RWL], Rz. 4109).
8.3 Die Beschwerdeführerin wohnte von Mai 1969 bis Dezember 1991
ununterbrochen in der Schweiz (act. 15 Belege 1-6), zusammen mit ihrem
Ehemann, welchem die Vorinstanz einen Schweizer Wohnsitz für diese
Periode attestiert (AHV-act. 46 S. 4). Unabhängig von der Vermutung
gemäss Wegleitung des BSV erscheint damit ein Schweizer Wohnsitz der
Beschwerdeführerin bis Ende 1991 als mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit gegeben. In der vorliegenden Konstellation muss demnach mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin Ende 1991 einen Schweizer Wohnsitz begründet und
diesen im Jahr 1992 – entgegen ihrer Deklaration im Gesuch um Bei-
tragsüberweisung – nicht aufgegeben hatte.
8.4 Da die Beschwerdeführerin ihren Schweizer Wohnsitz im Jahr 1992
aufrecht erhielt, fehlt es der Verfügung vom 22. Juni 1992 betreffend die
Überweisung der Beiträge an den türkischen Versicherungsträger und das
Erlöschen jeden Anspruchs gegenüber der schweizerischen AHV an einer
anwendbaren Rechtsgrundlage. Dieser inhaltliche Mangel wiegt aber nicht
derart schwer, dass von der Nichtigkeit der Verfügung auszugehen wäre
(vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2010,
Rz. 981; Urteil BVGer C-7720/2009 vom 13. Juni 2012 E. 9.1); sie erwuchs
deshalb – trotz dieses Mangels – in Rechtskraft. Nachdem
ausserordentliche Rechtsmittel vorliegend nicht thematisiert werden, bleibt
der Verlust der Ansprüche der Beschwerdeführerin an die AHV bis und mit
Dezember 1991 wirksam.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei über ihren Ehemann während
gesamthaft 41 Jahren versichert gewesen, was bei der Rentenberechnung
zu berücksichtigen sei. Damit vermengt sie die Fragen einer
Versicherungsunterstellung einerseits und einer Beitragspflicht oder -
befreiung andererseits. Strittig ist insbesondere die Periode von ihrem
Zuzug in die Schweiz per Mai 1969 (Sachverhalt, Bst. A.a) bis Dezember
1991 (Überweisung der Beiträge an den türkischen Versicherungsträger,
vgl. E. 7.1).
C-1153/2014
Seite 15
9.2 Nach ihrem Zuzug per Mai 1969 und bis Dezember 1991 unterstand
die Beschwerdeführerin selbst der obligatorischen Versicherung der AHV
(E. 5.3). Ob diese Unterstellung nur aufgrund einer Erwerbstätigkeit in der
Schweiz oder auch aufgrund der Wohnsitznahme bestand, kann
vorderhand offen bleiben (zur Frage des Wohnsitzes vgl. E. 8.3). Bereits
zum Zeitpunkt ihres Zuzugs im Mai 1969 war die Beschwerdeführerin 19
Jahre alt. Eine beitragsfreie Erwerbstätigkeit im Jugendalter (vgl. E. 5.4)
war deshalb nicht mehr möglich. Von Januar 1971 bis Dezember 1991
wäre die Beschwerdeführerin unter Annahme eines Schweizer Wohnsitzes
(vgl. E. 8.3) auch als Nichterwerbstätige beitragspflichtig gewesen, hätte
nach damaligem Recht aber als nichterwerbstätige Ehefrau eines
Versicherten von einer Beitragsbefreiung profitiert. Die
Beschwerdeführerin hat von 1969 bis 1991 jährlich Beiträge als
unselbständig Erwerbstätige geleistet und kam in dieser Periode deshalb
nie in den Genuss der ausnahmsweisen Befreiung. In der Periode von Mai
1969 bis Dezember 1991 unterstand die Beschwerdeführerin demnach
selbst, ohne Bezugnahme auf ihren Ehemann, der Schweizer
Versicherung und ebenso der persönlichen Beitragspflicht.
9.3 Durch die Überweisung ihrer AHV-Beiträge 1969-1991 an den türki-
schen Versicherungsträger per 22. Juni 1992 ging die bis Ende 1991 er-
worbene Rentenanwartschaft der Beschwerdeführerin unter (E. 7.4). Es
besteht keine rechtliche Grundlage, diese Anwartschaft wieder aufleben zu
lassen oder eine solche mit der Eigenschaft als Ehefrau eines in derselben
Periode in der Schweiz versicherten Ehemanns zu begründen. Insoweit die
Beschwerdeführerin die Nichtberücksichtigung einer solchen rügt, erweist
sich die Beschwerde als unbegründet.
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, ihr seien für ihren 1970 ge-
borenen Sohn keine Erziehungsgutschriften angerechnet worden. Er-
ziehungsgutschriften der Jahre 1971-1987 wurden gemäss den Akten
(AHV-act. 46 S. 4) hingegen für die Rente des Ehemanns der Be-
schwerdeführerin berücksichtigt.
10.2 Bei Erziehungsgutschriften handelt es sich um fiktive Einkommen, die
im Moment der Rentenberechnung zu den verzeichneten Erwerbsein-
kommen während der ersten 16 Lebensjahre eines Kindes hinzugerechnet
werden (E. 5.7). Sie sind grundsätzlich geeignet, rentenrelevante
Beitragszeiten zu begründen (Art. 29ter Abs. 2 Bst. c AHVG), können aber
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Seite 16
nur berücksichtigt werden, wenn im fraglichen Jahr eine Versicherungs-
unterstellung bestand (vgl. Art. 29sexies Abs. 1 Bst. b AHVG i.V.m. Art. 52f
Abs. 4 AHVV; BGE 129 V 65).
10.3 Wie bereits dargestellt (E. 7.4), ging mit der auf Veranlassung durch
die Beschwerdeführerin erfolgten Überweisung ihrer Beiträge an den türki-
schen Versicherungsträger, nach dem klaren Wortlaut des Sozialver-
sicherungsabkommens, nicht nur der Rentenanspruch aufgrund eigener
Beiträge, sondern jeder Rentenanspruch, auch aus beitragsbefreiten
Zeiten, unter.
Obwohl zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Überweisungsregelung im
Sozialversicherungsabkommen (mit dem Zusatzabkommen vom 25. Mai
1979, in Kraft seit 1. Juni 1981 [AS 1981 524 523]) noch unbekannt, stehen
Zeiten anrechenbarer Erziehungsgutschriften heute nach Schweizer Recht
zur Berechnung der Beitragsdauer auf gleicher Ebene wie ebensolche mit
Beiträgen oder Beitragsbefreiungen (Art. 29ter Abs. 2 AHVG). Systematisch
stehen sich Zeiten mit anrechenbaren Erziehungsgutschriften und Zeiten
mit Beitragsbefreiungen zudem nahe, weshalb kein Anlass besteht, vom
klaren – und grundsätzlich verbindlichen (E. 7.2) – Wortlaut des
Sozialversicherungsabkommens abzuweichen.
10.4 Der Beschwerdeführerin können keine Erziehungsgutschriften für die
Periode bis Ende 1991 angerechnet werden. Die Erziehungsgutschriften
für den 1970 geborenen Sohn wurden deshalb korrekterweise nicht
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann aufgeteilt, sondern
vollumfänglich letzterem gutgeschrieben (E. 5.7; AHV-act. 46 S. 4f).
11.
11.1 Nach der Überweisung der Beiträge bis Ende 1991 (E. 7.1) erwarb die
Beschwerdeführerin seit 1992 neue Rentenanwartschaften. Die Vorinstanz
geht in ihrer Berechnung vom Fehlen eines Schweizer Wohnsitzes bis und
mit November 1995 aus (Sachverhalt, Bst. C.g), weshalb bis zu diesem
Datum nur lückenhafte Beitragszeiten angerechnet werden könnten. Wie
dargestellt (E. 8.3) ist jedoch von einem über das Jahr 1991 hinaus un-
unterbrochen weitergeführten Wohnsitz auszugehen.
11.2 Für das Jahr 1992 unterstand die Beschwerdeführerin infolge
Schweizer Wohnsitzes der hiesigen Versicherungspflicht, wobei sie
gemäss Feststellung der Vorinstanz und nach Aktenlage als
nichterwerbstätig einzustufen war. Unter dem damals geltenden Recht war
C-1153/2014
Seite 17
sie deshalb als nichterwerbstätige Ehefrau eines Versicherten von der
Beitragspflicht befreit (E. 5.4). Der Eintrag in ihrem individuellen Konto
fehlt, ist damit offensichtlich unrichtig und zu korrigieren (E. 5.6). Es sind
entsprechend für das Jahr 1992 zwölf Monate als beitragsbefreite Ehezeit
einzutragen.
11.3 In den Jahren 1993 und 1994 führte die Beschwerdeführerin nicht
durchgehend Beiträge als unselbständig Erwerbstätige ab, doch in beiden
Jahren jeweils mehr als den Mindestbeitrag (damals entsprechend einem
beitragspflichtigen Einkommen von CHF 3'268.– [Anhang I Ziff 2.1.1
RWL]). Die Vorinstanz möchte unter Annahme einer zeitweisen Ver-
sicherungsunterstellung als in der Schweiz Erwerbstätige, ohne Schweizer
Wohnsitz, lediglich 11 der 24 Monate als anrechenbare Beitragszeit aner-
kennen. Aufgrund des erwiesenen Fortbestands ihres Schweizer Wohn-
sitzes (E. 8.3) war die Beschwerdeführerin in diesen Jahren aber
durchgehend der Versicherungspflicht unterstellt. Ihr sind deshalb die
vollen 24 Monate als Beitragszeit zur Bestimmung der Rentenskala
anzurechnen.
11.4 Im Kalenderjahr 1995 leistete die Beschwerdeführerin gemäss ihrem
individuellen Konto keine Beiträge, war also als nichterwerbstätig ein-
zustufen. Die Vorinstanz anerkennt unter Annahme eines Schweizer
Wohnsitzes ab Dezember 1995 lediglich diesen letzten Monat als Bei-
tragszeit, bei Beitragsbefreiung als Ehefrau eines Versicherten nach da-
maliger Rechtslage (E. 5.4). Da jedoch ein durchgehender Schweizer
Wohnsitz als erwiesen anzusehen ist, sind diese Eintragungen ebenfalls
offensichtlich unrichtig und zu korrigieren (E. 5.6). Der Beschwerdeführerin
sind dementsprechend zusätzlich die verbleibenden 11 Monate des Jahres
1995 als beitragsbefreite Ehezeit anzurechnen.
11.5 Zusammenfassend wurden im angefochtenen Entscheid vom
29. Januar 2014 nicht alle anrechenbaren Beitragszeiten berücksichtigt.
Der Beschwerdeführerin sind zusätzlich 36 Monate, in der Summe also 15
volle Versicherungsjahre anzurechnen.
Der Beschwerdeantrag auf Zusprechung einer Vollrente ist damit
abzuweisen. Hingegen ist die Berechnung der Altersrente unter Einbezug
von 15 vollen Versicherungsjahren zu korrigieren und sind die Akten zu
diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Seite 18
12.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
12.1 Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen und Einspracheent-
scheide der SAK vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos
(Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
12.2 Die Beschwerdeführerin als teilweise obsiegende Partei hat grund-
sätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz
für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Da sie keinen Rechtsvertreter beauftragt hat, sind diese Kosten aber
verhältnismässig gering und ist von einer Entschädigung abzusehen
(Art. 64 Abs. 4 VwVG, Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)
C-1153/2014
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin
eine Beitragsdauer von vollen 15 Versicherungsjahren anzurechnen ist.
Die Sache geht zur Neuberechnung der Altersrente an die Vorinstanz.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (Art. 42 BGG).
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