Abtei lung II I
C-1154/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli
V_______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter A. Sträuli,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1154/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1966) ist türkischer Herkunft. Seit Mitte
1990 verfügte er über einen geregelten Aufenthalt in Norditalien. Am
9. September 1994 verheiratete er sich in Neuhausen (SH) mit einer
Schweizer Bürgerin türkischer Abstammung (geb. 1968). Gestützt auf
diese Eheschliessung gelangte der Beschwerdeführer am 16. Septem-
ber 1994 in die Schweiz und erhielt im Kanton Schaffhausen eine Auf-
enthaltsbewilligung.
B.
Am 16. September 1999 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Ei-
genschaft als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Ein-
bürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. Septem-
ber 1952 (BüG, SR 141.0).
Im Rahmen des folgenden Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten
die Eheleute am 9. Juni 2000 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie
in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft
an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs-
noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie
zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei,
wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehe-
gatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tat-
sächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten
sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Um-
stände gemäss Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung
führen könne.
Am 12. Juli 2000 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27
BüG erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht er-
warb er das kantonale Bürgerrecht von Schaffhausen und das Ge-
meindebürgerrecht von Neuhausen am Rheinfall.
C.
Am 4. Dezember 2000 unterzeichneten der Beschwerdeführer und sei-
ne damalige Ehefrau ein gemeinsames Begehren auf Ehescheidung.
Mit Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 4. September 2001
wurde die Ehe geschieden.
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D.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2002 informierte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer darüber, dass gegen ihn gestützt auf Art. 41 BüG ein
Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eröffnet
worden sei. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerde-
führer mit Eingaben vom 5. August 2002, 12. November 2003 und
31. März 2005 Gebrauch. Dazwischen nahm die Vorinstanz mit Zu-
stimmung des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten des Schei-
dungsverfahrens vor dem Kantonsgericht Schaffhausen und liess die
geschiedene Ehefrau zum Verlauf der Ehe wie auch zu den Um-
ständen der Ehescheidung befragen. Zudem holte sie – im Zu-
sammenhang mit einem von der geschiedenen Ehefrau gegenüber
dem Beschwerdeführer erhobenen Misshandlungsvorwurf – noch eine
schriftliche Stellungnahme von ihr ein. Überdies veranlasste die Vor-
instanz die Befragung von zwei Auskunftspersonen.
E.
Am 13. Juni 2005 erteilte der Kanton Schaffhausen als Heimatkanton
des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2005 erklärte die Vorinstanz die er-
leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Juli 2005 gelangte der Beschwerde-
führer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz und
ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
H.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 verzichtete die Vorinstanz auf
eine eingehende Vernehmlassung und schloss auf Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Am 19. Juni 2006 richtete der Beschwerdeführer unaufgefordert eine
Eingabe an die Rechtsmittelinstanz und gab Kopien eines von der da-
maligen Ehefrau angeblich im April 1999 an einen Anwalt in der Türkei
versandten Schreibens samt Übersetzung zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dar-
unter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM be-
treffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41
Abs. 1 BüG.
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts
wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art.
37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Be-
hörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent -
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person er-
leichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und
seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger
lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müs-
sen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchsein-
reichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein.
Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen
Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen
werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484,
BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt der Gesuchsteller
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November
2008 E. 3.2).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen
vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482
E. 2 S. 483 f., BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 II 97 E. 3a S.
98 f., BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem aus-
ländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Ein-
bürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehe-
gatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Bot-
schaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom
27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise
angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die
Trennung erfolgt oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE
135 ll 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit
Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für
nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem un-
lauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im
Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es
genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die
mit dem Einbürgerungsverfahren befasste Behörde bewusst in einem
falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unter-
lassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl.
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BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene,
dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im
Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde
unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen
Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie
einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus
dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der ver-
fahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vor-
mals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers
nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (BGE 132 II 113 E. 3.2 S.
115 f.).
4.
4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein gilt der Unter-
suchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei
ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte
starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vor-
schreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Be-
weiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben.
Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu ver-
wechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern
1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S.
172 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil
des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der
Behörde.
4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung eine stabile eheliche
Gemeinschaft bestand mit dem Willen, diese auch in Zukunft aufrecht-
zuerhalten (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im We-
sentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und
die schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zu-
lässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte
(Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen
(auch als natürliche Vermutungen oder 'praesumptio hominis' be-
zeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung er-
geben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um
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Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung
gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht,
in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625; vgl. auch
PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung
des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56
ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O. S. 282 ff.; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX
KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).
4.3 Als ein Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Ver-
mutung weder die Beweislast noch den Untersuchungsgrundsatz.
Letzterer gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden,
d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellatio-
nen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es
aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der
Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene darü-
ber Bescheid wissen kann. Es ist deshalb an ihm (zumal er dazu nicht
nur aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht ver-
pflichtet ist, sondern daran auch ein erhebliches Eigeninteresse haben
muss) die Vermutung durch den Gegenbeweis oder durch erhebliche
Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt,
die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass
eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte
eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche
ging, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 ff. mit
weiteren Hinweisen und Quellenangeben).
5.
Die formellen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 BüG für eine
Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. Der Kanton Schaffhausen als
Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der
zuständigen Instanz innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren er-
gangen.
6.
6.1 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Der damals in Italien an-
sässige Beschwerdeführer verheiratete sich am 9. September 1994
mit einer Schweizer Bürgerin türkischer Abstammung. Eine Woche
später, am 16. September 1994, zog er in die Schweiz und nahm
Wohnsitz bei seiner Ehefrau. Am 16. September 1999 – und damit auf
den Tag genau mit Erreichung der minimalen Wohnsitzdauer gemäss
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Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG – beantragte der Beschwerdeführer die er-
leichterte Einbürgerung. Am 9. Juni 2000 unterzeichnete er ge-
meinsam mit seiner Ehefrau eine Erklärung, wonach sie in einer tat-
sächlichen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft zusammenlebten
und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden.
Am 12. Juli 2000 wurde ihm die erleichterte Einbürgerung erteilt. Am
5. Oktober 2000 – also nicht einmal drei Monate später – wurde sei -
tens der Eigentümer bzw. Verwalter einer Liegenschaft in Neuhausen
ein Mietvertrag über eine Vierzimmerwohnung ausgestellt, bei dem der
Beschwerdeführer als alleiniger Mieter auftrat. Als Mietbeginn wurde
der 1. November 2000 festgelegt. Per 1. Dezember 2000 zog der Be-
schwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung aus, und am 4. De-
zember 2000 unterzeichneten beide Ehepartner ein gemeinsames
Scheidungsbegehren, das sie am 15. März 2001 dem zuständigen
Gericht übergaben. Am 4. September 2001 schliesslich wurde die Ehe
geschieden.
6.2 Die Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens keine sechs Monate
nach der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. nicht ein-
mal fünf Monate nach der erleichterten Einbürgerung begründet ohne
weiteres die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer im
massgeblichen Zeitraum während des Einbürgerungsverfahrens nicht
(mehr) in einer intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte
und die Einbürgerungsbehörden über diesen Umstand täuschte.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist,
die dargestellte Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den
Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum
massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung
führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Be-
schwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Ver-
mutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen,
indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses
dartut, das geeignet ist, den nachträglichen Verfall der ehelichen Ban-
de zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er die Ernst-
haftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und zum Zeitpunkt, als er
die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin
eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161
E. 3 S. 166 mit Hinweisen).
7.
Der Beschwerdeführer war gegenüber der Vorinstanz erklärtermassen
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nicht in der Lage, schlüssige und nachvollziehbare Gründe für das
Scheitern der ehelichen Beziehung anzuführen (vgl. Eingabe vom
31. März 2005 Ziff. 4.c). Nach seiner Darstellung hätten er und seine
Schweizer Ehefrau aus Liebe und mit der Absicht geheiratet, eine
Familie zu gründen. Zwar habe es in seiner Beziehung wie in jeder
anderen auch gelegentlich Spannungen gegeben. Man habe aber
immer wieder zusammengefunden. Aus seiner Sicht sei die Ehe
jedoch bis Ende 2000 intakt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei er von
seiner Ehefrau "aus mehr oder weniger heiterem Himmel" aus der ge-
meinsamen Wohnung gewiesen worden (Version gemäss Eingabe vom
5. August 2002) bzw. am 1. Dezember 2000 habe er die gemeinsame
Wohnung verlassen, nachdem ihm seine Ehefrau die "Hölle" heiss
gemacht hätte (Version vom 12. November 2003). Er sei gezwungen
gewesen, sich behelfsmässig im Restaurant einzuquartieren, in dem
er als Gerant gearbeitet habe (Version gemäss Eingabe vom 5. August
2002), bzw. in eine Vierzimmer-Wohnung zu ziehen, die er zuvor für
Büro- und Personalzwecke seines Restaurants angemietet habe
(Version gemäss Eingabe vom 31. März 2005). Die Ehefrau sei von
Anfang an auf eine möglichst rasche Scheidung aus gewesen und ihm
selbst sei nichts anderes übrig geblieben, als sich diesem Wunsch
"nolens volens" zu fügen. Der Entschluss seiner Ehefrau, die Be-
ziehung abzubrechen sei für ihn völlig unerwartet gewesen. Sie habe
ihm ihr Verhalten auch nie annähernd plausibel begründet (Eingabe
vom 31. März 2005). Ohne es ausdrücklich so zu behaupten, stellte
der Beschwerdeführer das Scheitern der Ehe in einen Zusammenhang
mit der belasteten Familiengeschichte der geschiedenen Ehefrau. Sie
sei nämlich aufgrund des Todes ihrer Mutter im August 1998 und der
Drogenabhängigkeit ihres jüngeren Bruders in eine persönliche Krise
geraten und habe in der Folge psychologische Hilfe in Anspruch ge-
nommen (Eingabe vom 5. August 2002). Im Übrigen habe die
Drogensucht seines Schwagers sein Verhältnis zur Familie seiner
Ehefrau belastet, weil er immer wieder Probleme angesprochen habe,
die man nicht habe zur Kenntnis nehmen wollen (Eingabe vom
12. November 2003). Das ändere jedoch nichts daran, dass er und
seine Ehefrau eine intakte Ehe geführt hätten. Er habe sich für die
Angelegenheiten der Familie seiner Ehefrau interessiert und sei seiner
Ehefrau auch in schwierigen Zeiten beigestanden (Eingabe vom
19. Juni 2006).
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8.
Die Darstellung des Beschwerdeführers überzeugt aus mehreren
Gründen nicht.
8.1 Zum einen ist es nicht glaubwürdig, dass eine Ehe, die bis zur
Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens mehr als sechs Jahre
dauert, am weggefallenen Ehewillen des einen Ehepartners scheitert,
ohne dass der andere auch nur ansatzweise in der Lage wäre, Gründe
dafür zu benennen. Das Verhalten des Beschwerdeführers erweckt in
diesem Zusammenhang den Eindruck einer Verweigerung der Mit-
wirkung. Nur nebenbei sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerde-
führer in seiner Eingabe vom 31. März 2005 (unter Ziffer 5; Schluss-
bemerkungen) nicht behauptet, er habe von seiner Ehefrau keine Er-
klärung erhalten, sondern dass sie ihm ihren Entschluss nie habe
plausibel begründen können. Über diese nach seiner Wertung nicht
nachvollziehbaren Erklärungsversuche schwieg sich der Beschwerde-
führer inhaltlich aus. Auf der Beschwerdeebene freilich stellt er seine
Ausführungen zu familiären Problemen seiner geschiedenen Ehefrau
als plausible Erklärung dar, warum sie mit der Ehe überfordert ge-
wesen sei. Das Vorbringen überzeugt nicht. Wäre die Ehefrau tatsäch-
lich überfordert gewesen, so ist damit nicht glaubhaft dargetan, dass
dem Beschwerdeführer die Überforderung und deren Auswirkungen
auf die eheliche Beziehung verborgen geblieben sind, zumal die Um-
stände, die dazu geführt haben sollen, bereits seit mehreren Jahren
bestanden. Davon abgesehen ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die
vom Beschwerdeführer aufgezeigten Umstände, die ihre Ursache
ausserhalb der ehelichen Beziehung hatten, die geschiedene Ehefrau
dazu hätten bringen sollen, sich von der Ehe mit dem Beschwerde-
führer überfordert zu fühlen. Dies gilt umso mehr, als der Be-
schwerdeführer behauptet, seine Ehefrau bei der Bewältigung ihrer
Probleme unterstützt zu haben.
8.2 Gegen die Richtigkeit der beschwerdeführerischen Vorbringen
sprechen ferner die Scheidungsakten. So haben die Ehegatten bereits
am 4. Dezember 2000, d.h. bloss vier Tage nach dem angeblich völlig
überraschenden und grundlosen Rauswurf des Beschwerdeführers ein
Formular betr. "Gemeinsames Begehren auf Ehescheidung" unter-
zeichnet. Im Begleitschreiben an das zuständige Gericht vom 15. März
2001 wurde seitens des Rechtsvertreters der Ehefrau einleitend fest-
gehalten, dass es "im Laufe der Jahre zu einer tief greifenden Zer-
rüttung der ehelichen Beziehung gekommen" sei. Weiter hielt der
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Rechtsvertreter fest, dass unter den Parteien Einigkeit über die Schei -
dungsreife der Ehe bestehe und er sich schon mit den Nebenfolgen
der Scheidung befasst und eine Konvention ausgearbeitet habe, die
güterrechtliche Auseinandersetzung allerdings vom Gericht zu regeln
sei. Diese Akten lassen erkennen, dass sich der Beschwerdeführer
den Scheidungsabsichten seiner Ehefrau nicht widersetzte. Darüber
hinaus sind sie beredtes Zeugnis für den Umstand, dass sich die
Ehegatten schon vor dem faktischen Auszug des Beschwerdeführers
über eine Scheidung unterhalten haben müssen. Von einem Rauswurf
durch die Ehefrau, der dazu noch völlig überraschend gekommen sein
soll, kann somit keine Rede sein.
8.3 In die gleiche Richtung weist die Tatsache, dass der Beschwerde-
führer nach dem behaupteten, für ihn völlig überraschenden "Raus-
wurf" am 1. Dezember 2000 in eine Vierzimmer-Wohnung in Neu-
hausen ziehen konnte, die er am 5. Oktober 2000 mit Wirkung auf den
1. November 2000 mietete. Dass die Wohnung als Büro- und Personal-
räumlichkeiten für das im vorangegangenen Sommer vom
Beschwerdeführer eröffnete Restaurant hätten dienen sollen, wie
dieser behauptet, kann schon deshalb nicht überzeugen, weil der
Mietvertrag nicht auf eine gewerbliche, sondern auf eine private
Nutzung ausgelegt ist – er bezeichnet das Mietobjekt ausdrücklich als
Familienwohnung und beinhaltet einen einzigen Autoabstellplatz – und
jede Zweckänderung durch den Mieter einer besonderen Meldepflicht
unterstellt.
8.4 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auf die Aussagen der
geschiedenen Ehefrau anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. Oktober
2003 einzugehen.
8.4.1 Bei jener Gelegenheit schilderte die geschiedene Ehefrau des
Beschwerdeführers den Verlauf der Ehe diametral anders. Sie gab zu
Protokoll, dass sie selbst die Ehe aus Liebe eingegangen sei, während
es dem Beschwerdeführer von Anfang an um das Aufenthaltsrecht
gegangen sei. Die Ehe sei dann auch nie gut gegangen. Der Be-
schwerdeführer habe sie von Anfang an geschlagen und erniedrigt.
Gemeinsame Interessen hätten sie keine gehabt und auch kulturell
seien sie grundverschiedene Personen gewesen. Schon anfangs des
Jahres 2000 habe sie sich mit dem Gedanken an eine Scheidung ge-
tragen und beim Gericht die dazu notwendigen Papiere beschafft,
worauf der Beschwerdeführer sie geschlagen habe. Er habe sie dann
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wieder umgestimmt, indem er ihr Besserung versprochen habe. Die
Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft vom 9. Juni 2000
habe sie denn auch nicht aus voller Überzeugung unterschrieben.
Vielmehr habe der Beschwerdeführer sie zur Unterzeichnung ge-
drängt, und sie ihrerseits habe sich von einem Einlenken erhofft, dass
die Ehe besser werde. Als sie vom Beschwerdeführer nach dessen
Einbürgerung in einem Wald mit dem Tod bedroht worden sei, habe sie
den Mut gefunden, die Scheidung und die Folgen davon durchzu-
ziehen. Sie habe Ende November 2000 bei Gericht die ent-
sprechenden Papiere geholt. Der Beschwerdeführer seinerseits sei am
1. Dezember 2000 aus der ehelichen Wohnung aus- und in ein Zimmer
eingezogen, das er bereits am 1. September 2000 angemietet habe.
Das habe sie von der Köchin erfahren. Sie sei von ihm dann mit dem
Hinweis besänftigt worden, dass das Zimmer nur als Büro dienen
solle. Er habe allerdings nach und nach seine persönlichen Effekten
dorthin gebracht. Abschliessend stellte die geschiedene Ehefrau in
Abrede, dass sie wegen Belastungen in ihrem eigenen familiären Um-
feld in eine Krise geraten sei und die Ehe deshalb aufgegeben habe.
Tatsache sei, dass nach dem Tod ihrer Mutter im August 1998 das
eheliche Verhältnis noch schlechter geworden sei. Der Beschwer-
deführer sei ihr nie eine Hilfe gewesen und habe sie nie unterstützt,
sondern sie immerzu nur erniedrigt.
8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit dem Beschwerdeführer
darin einig, dass der Wahrheitsgehalt der Aussagen der geschieden
Ehefrau zweifelhaft ist. Ihre Schilderung des Eheverlaufs ist in sich
nicht stimmig und steht beispielsweise im Widerspruch zu einzelnen
Fotografien, die der Beschwerdeführer als Beweismittel zu den Akten
gereicht hat (dazu später). Des Weitern besteht kein objektiver
Anhaltspunkt dafür, dass die Ehefrau tatsächlich jemals häuslicher
Gewalt ausgesetzt war. Weder liegt ein Strafantrag vor, noch sind
polizeiliche Interventionen aktenkundig. Das einzige Dokument, das
die geschiedene Ehefrau als Beweis für erlittene Gewalt vorlegte, ist
eine ärztliche Bescheinigung des Kantonsspitals Schaffhausen vom
12. April 2001, wonach ihr dort im Rahmen einer ambulanten Be-
handlung am 1. August 1996 eine Schnittwunde am Ellbogen links von
ca. 1 cm Länge desinfiziert worden sei. Es ist aber kaum vereinbar mit
der Aussage, wonach der Beschwerdeführer sie mit einem Küchen-
messer traktiert habe. Dass zwei von der geschiedenen Ehefrau be-
zeichnete und ihre nahe stehende Auskunftspersonen überein-
stimmend von physischem und psychischem Druck berichteten, den
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der Beschwerdeführer auf seine Ehefrau ausgeübt haben soll, ist nicht
geeignet, die Zweifel auszuräumen. Hierzu wären zusätzliche Ab-
klärungen notwendig gewesen, namentlich in Gestalt der vom Be-
schwerdeführer beantragten Einvernahme des gemeinsamen Haus-
arztes der Ehegatten. Darauf konnte die Vorinstanz aber ohne Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs verzichten, weil sie den Vorwurf der
häuslichen Gewalt nicht als erstellt betrachtete und demzufolge ihrem
Entscheid nicht zu Grunde legte. Die entsprechende Rüge des Be-
schwerdeführers zielt ins Leere. Wie sich aus den vorstehenden und
nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beweislage geeignet, die
angefochtene Verfügung zu stützen, ohne dass auf das belastende
Indiz der ehelichen Gewalt zurückgegriffen werden müsste. Soweit der
Beschwerdeführer seine Beweisanträge vor dem Bundesverwaltungs-
gericht erneuert, kann auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens
ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf deren Abnahme verzichtet
werden.
8.4.3 Auch wenn auf die Aussagen der geschiedenen Ehefrau aus den
oben genannten Gründen nicht abgestellt werden kann, so ist doch ihr
offensichtliches Bestreben, dem Beschwerdeführer zu schaden, von
gewissem Erkenntniswert. Es wirft nämlich die Frage nach dem Motiv
auf. Eine erste Antwort gibt der Beschwerdeführer selbst, wenn er in
seiner Eingabe vom 12. November 2003 von "Unterstellungen einer
gekränkten und enttäuschten Ehefrau" spricht. Allerdings ist den Aus-
sagen des Beschwerdeführers nichts zu entnehmen, was der ge-
schiedenen Ehefrau überhaupt Grund zur Kränkung und Enttäuschung
hätte geben können, geschweige denn zu einer so tiefen Kränkung
und Enttäuschung, dass sie gegen ihn falsche Anschuldigungen er-
hebt. Nach seiner Darstellung liegt die Verantwortung für das
Scheitern der Ehe ausschliesslich bei seiner Ehefrau, die ihn im De-
zember 2000 völlig unerwartet und ohne jeden plausiblen Grund aus
der ehelichen Wohnung gewiesen und anschliessend die Scheidung
vorangetrieben habe. Als geradezu absurd muss der Erklärungs-
versuch des Beschwerdeführers gewertet werden, seine Ehefrau habe
sich möglicherweise in die Scheidung verrannt, diese später bereut,
dann aber anstelle einer Verarbeitung zu einem Rachefeldzug gegen
ihn angesetzt. Wesentlich wahrscheinlicher erscheint die Annahme,
dass der Beschwerdeführer durch eigenes Verhalten den Groll seiner
Ehefrau auf sich gezogen hat. Worin dieses Verhalten bestand,
darüber können nur Mutmassungen angestellt werden. Das Bundes-
verwaltungsgericht sieht die Gründe jedoch nicht in einer Täuschung
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der Ehefrau über den Ehewillen. Dagegen spricht das allem Anschein
nach gute Einvernehmen unter den Ehegatten zum Zeitpunkt der
Trennung, wie es nicht nur in den vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Fotografien des Festes zur Feier des Wirtepatents Anfang
Dezember 2000, sondern auch in Ausführungen des Rechtsvertreters
des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren zur Stimmung
und zum gegenseitigen Umgang im Scheidungsverfahren zum Aus-
druck kommt. Eher wird es sich so verhalten, dass der Konflikt seine
Ursachen in der erheblichen finanziellen Verflechtung der geschiede-
nen Ehegatten hat (vgl. dazu weiter unten) und erst einige Zeit nach
der Trennung ausgebrochen ist.
9.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos und das von seiner
damaligen Ehefrau angeblich im April 1999 an einen Anwalt in der Tür -
kei versandte Schreiben sind nicht geeignet zum Beweis für eine wäh-
rend des Einbürgerungsverfahrens intakte und auf Zukunft gerichtete
Ehe.
9.1 Die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ein-
gereichte Foto-Dokumentation enthält Aufnahmen aus der Zeit, in der
das Ehepaar Bekanntschaft schloss (S. 1), aus der Zeit der Verlobung
(S. 2), der zivilen und kirchlichen Heirat (S. 3-5), ein Familienfoto mit
den Schwiegereltern und einem Schwager des Beschwerdeführers
aus dem Juni 1998 (S. 6), nicht genau datierte Fotos aus ge-
meinsamen Ferien (S. 7), von einem Aufenthalt gemeinsam mit einer
Verwandten im August 1999 im türkischen Erdbebengebiet (S. 7a), ein
Foto mit einer befreundeten Familie in Neuhausen vom Februar 2000
(S. 8), sowie drei Fotos, die im Zusammenhang mit einer Feier des Fä-
higkeitsausweises des Beschwerdeführers im Dezember 2000 erstellt
worden sein sollen (S. 11). Aus der Tatsache allein, dass die Ehe-
gatten in Laufe ihrer Ehe gemeinsam Reisen unternommen haben und
mit Verwandten und Freunden zusammengekommen sind, kann nicht
schon auf eine intakte und zukunftsgerichtete Ehe zum Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung geschlossen werden. Aber auch die Bilder,
welche den Beschwerdeführer zusammen mit seiner damaligen Ehe-
frau zu einem nicht genau bezeichneten Zeitpunkt im Dezember 2000
in ihrem Lokal beim Feiern seines anfangs November 2000 erlangten
Wirtepatents zeigen, lassen einen solchen Schluss nicht zu. Anfangs
Dezember 2000 war der Beschwerdeführer bereits aus der ehelichen
Wohnung ausgezogen und das gemeinsame Scheidungsbegehren der
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Ehegatten unterzeichnet. Dass sie dennoch gemeinsam mit Dritt-
personen zu einem solchen Anlass zusammenkamen, lässt sich mög-
licherweise damit erklären, dass die damalige Ehefrau zur Finanzie-
rung des Gastgewerbebetriebes mit ihm gemeinsam ein Bankdarlehen
in Höhe von fast 100'000 Franken aufgenommen hatte (so aus der
Scheidungskonvention vom 24. bzw. 30. April 2001, Punkt 4 zu
schliessen).
9.2 Das von der damaligen Ehefrau angeblich im April 1999 an einen
Anwalt in der Türkei versandte Schreiben zeugt zwar von Problemen
mit ihrem Vater (im Zusammenhang mit dessen Wiederverheiratung
und mit der Erbfolge), es ist aber weder zeitlich noch inhaltlich ge-
eignet, Rückschlüsse auf den Zustand der Ehe während des Ein-
bürgerungsverfahrens zu ziehen bzw. die Behauptung des Beschwer-
deführers zu stützen, wonach die Ehefrau die eheliche Gemeinschaft
nach der erleichterten Einbürgerung einseitig und für ihn unerwartet
aufgegeben haben soll.
10.
Gestützt auf eine gesamthafte Würdigung der Akten ist abschliessend
festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die
gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung überzeugend in Frage
zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im
Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom
9. Juni 2000 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 12. Juli 2000
eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft nicht (mehr) bestand
und er die Behörden über diese Tatsache täuschte.
Es kann des Weiteren willkürfrei ausgeschlossen werden, dass zu-
sätzliche Beweiserhebungen, namentlich in Gestalt der vom Be-
schwerdeführer bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
beantragten Einvernahmen einer Reihe von Personen aus dem
familiären und beruflichen Umfeld zu einem anderen Ergebnis führen
würde. Dabei gilt zu bedenken, dass die Beweiskraft solcher Be-
stätigungen in aller Regel gering ist. Denn die Aussagen müssen sich
zwangsläufig auf den Eindruck beschränken, den die Ehegatten wäh-
rend bestimmter Anlässe nach aussen vermitteln. Den wahren Zustand
der Ehe kann ein solcher Eindruck nur soweit reflektieren, als sich die
Ehegatten tatsächlich offenbaren. Nun macht der Beschwerdeführer
selbst geltend, dass ihn der Trennungsentschluss seiner Ehefrau völlig
überrascht habe. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern beziehungsferne
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Personen Angaben zum Zustand der Ehe und zum Wissen des
Beschwerdeführers machen könnten, welche gegenüber der Gesamt-
heit der den Beschwerdeführer belastenden Elemente durchzudringen
vermöchten. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers konnten
daher von der Vorinstanz in antizipierter Würdigung ohne Verletzung
des rechtlichen Gehörs abgewiesen werden (vgl. BGE 131 I 153 E. 3
S. 157, BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen; vgl. ferner Alfred
Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 320).
Es ist daher entsprechend der tatsächlichen Vermutung davon auszu-
gehen, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw.
der erleichterten Einbürgerung nicht intakt war und der Beschwerde-
führer die Behörden darüber täuschte. Damit hat er die erleichterte
Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die
materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung sind somit erfüllt.
12.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die angefochtene
Verfügung im Ergebnis als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 17
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten K [...])
- das Amt für Justiz und Gemeinden des Kantons Schaffhausen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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