Abtei lung II I
C-1154/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
X._______,
ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1154/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus dem heutigen Bosnien und Herzegowina stammende
X._______, geboren am 21. September 1958, heiratete am 6. August
1999 die in der Schweiz niedergelassene (und später eingebürgerte)
Y._______; beide waren bereits von 1978 bis 1980 verheiratet, bevor
Y._______ in die Schweiz emigrierte. Infolge der erneuten Heirat
erhielt X._______ eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen.
Am 18. August 2004 erstattete Y._______ gegen ihren Ehemann
Strafanzeige wegen zwei Tage zuvor erlittener häuslicher Gewalt und
stellte nachfolgend Strafantrag. Das kantonale Ausländeramt wurde
infolgedessen darauf aufmerksam, dass sich die Ehegatten (anschei-
nend gerade erst) getrennt hatten, und überprüfte die Aufenthalts-
berechtigung von X._______. Dennoch verlängerte das Ausländeramt
dessen B-Bewilligung bis zum 26. Oktober 2005, nachdem das gegen
ihn wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung eingeleitete Strafverfahren
– nach Rückzug des Strafantrags durch die Ehefrau – am 14. Oktober
2004 eingestellt worden war.
Am 6. Dezember 2004 teilte Y._______ dem Ausländeramt mit, dass
die eheliche Lebensgemeinschaft bereits im Oktober 2002 aufgelöst
worden sei und dass ihre vorherigen Angaben und auch der Rückzug
des Strafantrags nur aufgrund des vom Ehemann ausgeübten Drucks
erfolgt seien. Das Ausländeramt überprüfte daraufhin erneut dessen
Aufenthaltsbewilligung und widerrief sie am 24. Februar 2005. Die von
X._______ (nach abgewiesenem Rekurs an das Justiz- und
Polizeidepartement des Kantons St. Gallen) eingereichte Beschwerde
an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hatte insoweit
Erfolg, als das Gericht mit Urteil vom 25. Oktober 2005 die Sache zur
weiteren Abklärung und zu neuer Beurteilung und Entscheidung an
das Ausländeramt zurückwies. Zwischenzeitlich – am 16. September
2005 – hatte X._______ ein Gesuch um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung eingereicht.
Nach entsprechenden neuen Abklärungen teilte das Ausländeramt
X._______ mit Schreiben vom 8. August 2006 mit, es beabsichtige,
seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern. Vom
gleichzeitig eingeräumten rechtlichen Gehör machte X._______ keinen
Gebrauch.
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B.
Mit Verfügung vom 14. September 2006 wies das Ausländeramt des
Kantons St. Gallen das von X._______ am 16. September 2005
gestellte Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und
wies ihn aus dem Kantonsgebiet weg. Ihren Entscheid begründete die
Behörde damit, dass X._______ an seiner Ehe rechtsmissbräuchlich
festhalte. Er habe bereits im Februar 2005 geäussert, er wünsche
schnellstmöglich die Scheidung, um seine neue Partnerin zu heiraten;
trotzdem widersetze er sich gegenwärtig immer noch dem am 11. Mai
2005 eingereichten Scheidungsbegehren der Ehefrau. Es sei
offenkundig, dass er die Ehe nur aufrecht erhalte, um ausländer-
rechtliche Ansprüche nicht untergehen zu lassen. Unerheblich sei, ob
die Trennung der Ehegatten im Jahr 2002 oder im Jahr 2004 statt-
gefunden habe. Die genannte Verfügung blieb unangefochten.
C.
Im Zusammenhang mit der auf den 27. November 2006 anberaumten
Scheidungsverhandlung drohte X._______ seiner Ehefrau am 30.
Oktober 2006 per SMS an, sie, weitere Angehörige und ihren Rechts-
vertreter umzubringen. Er wurde aufgrund dessen in Untersuchungs-
haft genommen.
D.
Am 10. November 2006 dehnte das BFM die vom Kanton St. Gallen
am 14. September 2006 verfügte Wegweisung auf das gesamte Gebiet
der Schweiz aus und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 22.
November 2006. Ebenso wie die kantonale Verfügung erwuchs auch
die Ausdehnungsverfügung in Rechtskraft.
E.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 verhängte die Vorinstanz über
X._______ eine Einreisesperre für die Dauer von fünf Jahren (23.
November 2006 bis 22. November 2011) und entzog einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie
aus, das Verhalten von X._______ habe einerseits wegen
rechtsmissbräuchlichem Festhalten an einer Ehe, andererseits wegen
Drohungen zu Klagen Anlass gegeben. Seine Anwesenheit sei des-
halb unerwünscht.
F.
Am 29. Januar 2007 wurde X._______ aus der Untersuchungshaft in
seine Heimat ausgeschafft. Mit Strafbescheid vom 13. Februar 2008
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verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wegen
versuchter Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs
Monaten.
G.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Januar 2007 erhob der
Rechtsvertreter von X._______ am 7. Februar 2007 Beschwerde. Er
beantragt die Aufhebung, eventualiter eine Verkürzung der verhängten
Fernhaltemassnahme und macht geltend, die von der Vorinstanz
erhobenen Vorwürfe seien nicht genügend erstellt. In der Ehe des
Beschwerdeführers habe es, wie in jeder anderen Ehe auch,
Spannungen gegeben. Es sei sein gutes Recht gewesen, an der Ehe
festzuhalten, auch wenn er letztlich gegen seinen Willen geschieden
worden sei. Seine Ehefrau habe ihn aus dem Balkan hierhergeholt und
mit ihm eine Familie gegründet, so dass ihm keinesfalls der Vorwurf
gemacht werden könne, die Ehe lediglich im Hinblick auf ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz geschlossen zu haben. Was den
Vorwurf der Drohungen angehe, so habe der Beschwerdeführer diese
möglicherweise geäussert, sei dabei aber wohl nicht ganz zurech-
nungsfähig gewesen, weil er unter sehr grossem Druck gestanden und
seine in der Schweiz neu aufgebaute Existenz gefährdet gesehen
habe. Seine verbalen Entgleisungen seien auch seiner südlichen Men-
talität zuzuschreiben und zumindest teilweise entschuldbar.
H.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2007 richtete sich der Beschwerdeführer
auch persönlich gegen die verhängte Einreisesperre. Er behauptet, er
habe sich während seines Aufenthalts in der Schweiz nichts zuschul-
den kommen lassen. Seine hiesigen Probleme seien darauf zurück-
zuführen, dass seine Ehefrau gegenüber den Strafverfolgungsbehör-
den, gegenüber der Fremdenpolizei und im Scheidungsverfahren un-
wahre Angaben gemacht habe. Er erwarte eine positive Entscheidung
über seine Beschwerde und hoffe auf eine Rückkehr in die Schweiz,
wo er wieder leben und arbeiten wolle.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2007 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, dass die Migra-
tionsbehörde des Kantons St. Gallen die vom Beschwerdeführer bean-
tragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gerade mit der Begrün-
dung des rechtsmissbräuchlichen Festhaltens an der Ehe verweigert
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habe. Die entsprechende Verfügung sei auch in Rechtskraft erwach-
sen. Es bestehe kein Anlass, von den dort in zutreffender Art und Wei-
se gezogenen Schlussfolgerungen abzuweichen; das Beschwerdevor-
bringen sei insoweit unbehelflich. Das Gleiche gelte für die vom Be-
schwerdeführer unbestrittenermassen ausgesprochenen Drohungen.
J.
In der darauffolgenden Stellungnahme vom 26. September 2007 wie-
derholt der Parteivertreter den an die Vorinstanz gerichteten Vorwurf,
ihre Verfügung nur unzureichend begründet bzw. die dort gegenüber
dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nicht hinreichend ab-
geklärt zu haben. Er vertritt die Ansicht, dass auf den Inhalt der rechts-
kräftigen Verfügung des Ausländeramts St. Gallen nicht abgestellt
werden dürfe, da der Beschwerdeführer von dieser Verfügung keine
Kenntnis gehabt habe. Es gehe im vorliegenden Fall um die Folgen
eines Ehestreits, für die dem Beschwerdeführer nicht die alleinige Ver-
antwortung zugeschoben werden dürfe. Seine Verhaftung habe den
Beschwerdeführer genügend gewarnt, so dass zumindest die Dauer
der gegen ihn verhängten Fernhaltemassnahme als unverhältnismäs-
sig anzusehen sei.
Mit Eingabe vom 7. April 2008 gab der Parteivertreter die Auflösung
des Mandatsverhältnisses bekannt. Eine auf diplomatischem Weg an
die Heimatadresse übermittelte Aufforderung, gemäss Art. 11b VwVG
ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, wurde mit dem
Vermerk „unbekannt“ retourniert.
K.
Der weitere Akteninhalt sowie der Inhalt der beigezogenen kantonalen
Akten wird, soweit rechterheblich, in den Erwägungen Berücksich-
tigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
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Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreisesperre
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig
(Art 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 - 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE
129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März
2003; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. De-
zember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art.
125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Auf Verfahren, die
vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige mate-
rielle Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; BVGE 2008/1 E. 2). Die
angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die
materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die
altrechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG und die
einschlägigen Bestimmungen der ebenfalls aufgehobenen Verordnun-
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gen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), abzustel-
len.
4.
4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ANAG kann die eidgenössische Behörde
über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer die Einreisesperre
verhängen. Dies kann sie ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, ge-
genüber ausländischen Personen, die sich grobe oder mehrfache Zu-
widerhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche
Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügun-
gen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre
ist der Ausländerin bzw. dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne aus-
drückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt.
4.2 Die Einreisesperre ist ihrer Natur nach eine präventivpolizeiliche
Administrativmassnahme. Sie will der Gefahr künftiger Störungen der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie anderer unter den Schutz
des Ausländerrechts fallender Polizeigüter begegnen, die von Auslän-
derinnen und Ausländern ausgehen können. Ob eine solche Gefahr
besteht, lässt sich erfahrungsgemäss nur in Form einer Prognose be-
urteilen, die sich auf das bisherige Verhalten der ausländischen Per-
son abstützt. In diesem Sinne gelten nach ständiger Praxis Auslän-
derinnen und Ausländer als "unerwünscht", deren Vorleben darauf
schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die
geltende Ordnung einzufügen und deren Fernhaltung daher im öffent-
lichen Interesse liegt (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.2 oder die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-8561/2007 vom 18. Juni 2008 E. 4.2 und
C-175/2006 vom 25. April 2008 E. 3.3 je mit Hinweisen).
4.3 Der Tatbestand der Unerwünschtheit wird typischerweise durch die
Straffälligkeit einer ausländischen Person gesetzt. Die Unerwünscht-
heit kann indessen auch andere Ursachen haben. So ist nach bun-
desverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung von einem klaren und
schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszuge-
hen, wenn eine ausländische Person eine Ehe deshalb eingeht bzw.
eine gelebte und intakte Ehe vortäuscht, um ausländerrechtliche Be-
stimmungen zu umgehen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-8561/2007 vom 18. Juni 2008 E. 4.3 mit Hinweisen).
5.
Auf Unerwünschtheit des Beschwerdeführers weist ohne weiteres
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sein Verhalten vom 30. Oktober 2006 hin (Morddrohungen per SMS),
für das er unverzüglich in Untersuchungshaft genommen wurde. Die
Einschätzung dieses Verhaltens vermag der Beschwerdeführer auch
nicht dadurch zu relativieren, dass er auf seine südländische Menta-
lität verweist und darauf, dass er angesichts der damals bevorste-
henden Ehescheidung unter grossem emotionalen Druck gestanden
habe: Sein Verhalten ist keineswegs nur als Bagatelle zu betrachten,
was sich auch daran zeigt, dass er hierfür mit Strafbefehl vom
13. Februar 2008 schuldig gesprochen und zu einer bedingten sechs-
monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
6.
Zu prüfen ist weiterhin, ob sich die Unerwünschtheit des Beschwerde-
führers auch aus der ihm vorgeworfenen rechtsmissbräuchlichen Beru-
fung auf seine Ehe herleiten lässt.
6.1 Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig
zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechts-
institut nicht schützen will (BGE 133 II 6 E. 3.2 S. 12). Im Verfahren um
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist dies der
Fall, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, welche nur (noch)
formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer
ehelichen Gemeinschaft besteht bzw. einzig mit dem Ziel aufrecht er-
halten wird, der ausländischen Person hierzulande ein Anwesenheits-
recht zu ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_674/2007
vom 26. Februar 2008 E. 2 mit Hinweisen).
6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass X._______ am 6. August 1999 die
in der Schweiz niedergelassene Y._______ heiratete und dadurch eine
Aufenthaltsbewilligung erhielt. Wahrscheinlich schon drei Jahre darauf,
spätestens aber im August 2004 trennten sich die Ehegatten, und das
Ausländeramt überprüfte aufgrund einer entsprechenden Mitteilung
der Ehefrau die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Dieser
liess der Behörde durch seinen Rechtsvertreter am 14. Februar 2005
mitteilen, dass er sich schnellstmöglich scheiden lassen wolle, um
seine neue Partnerin zu heiraten. Dem im Mai 2005 von seiner
Ehefrau eingereichten Scheidungsbegehren widersetzte er sich jedoch
im Zeitpunkt der vom Ausländeramt erlassenen Verfügung (am 14.
September 2006) immer noch. Dieses Verhalten lässt darauf
schliessen, dass seine Ehe längst gescheitert war, dass er
zwischenzeitlich neue Heiratspläne schmiedete, aber nach deren
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offenbarem Scheitern erneut an der alten Ehe festhielt bzw. sich einer
Scheidung widersetzte, um sein Aufenthaltsrecht nicht zu verlieren.
6.3 Insgesamt betrachtet ergibt sich somit das Bild einer Ehe, die ab
dem Trennungszeitpunkt unheilbar zerrüttet war und für die keine
Chance auf Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft mehr bestand.
Abgerundet wird dieses Bild dadurch, dass der Beschwerdeführer
noch kurz vor dem anberaumten Scheidungstermin Todesdrohungen
an seine Ehefrau richtete, weil er der Ansicht war, diese sei für den
Verlust seines Aufenthaltsrechts verantwortlich (vgl. das in den kan-
tonalen Akten S. 210-218 befindliche Einvernahmeprotokoll der Kan-
tonspolizei St. Gallen vom 30. Oktober 2006). Es kann somit nicht
beanstandet werden, dass die Vorinstanz die Schlussfolgerung zog,
der Beschwerdeführer habe sich rechtsmissbräuchlich und in täu-
schender Absicht – d.h. nur um sein Aufenthaltsrecht nicht zu verlieren
– auf eine inhaltslose Ehe berufen.
7.
Im vorliegenden Fall lässt das bisherige Verhalten des Beschwerde-
führers auch auf künftige Störungen der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit schliessen. Die bisherigen Erwägungen zeigen, dass
X._______ den Verlust seines Aufenthaltsrechts durch Beharren auf
seiner Ehe abzuwenden versuchte und – sobald Scheidungsver-
handlung und Ausreisetermin unabänderlich feststanden – derart
ausser sich geriet, dass er Morddrohungen an seine Ehefrau richtete.
Diese Aggressivität hat X._______ u.a. mit der Gefährdung seiner neu
in der Schweiz aufgebauten Existenz zu rechtfertigen versucht (vgl. S.
3 der Beschwerdeschrift vom 7. Februar 2007). Die negative Prognose
für künftiges störendes Verhalten wird dadurch jedoch nicht in Frage
gestellt. Die polizeiliche Einvernahme vom 30. Oktober 2006, sein
späteres (undatiertes) Schreiben an den Untersuchungsrichter sowie
die von der Staatsanwaltschaft veranlasste psychiatrische
Begutachtung vom 10. Januar 2007 zeigen seine Fixierung auf die
Idee, seine Ehefrau und ihr Rechtsvertreter seien für den Verlust
seines Aufenthaltsrechts und seiner Arbeitsstelle verantwortlich, und
lassen erkennen, dass er diese Personen hierfür – wie auch immer –
zur Verantwortung ziehen wollte (vgl. kantonale Akten S. 210-218, S.
219-225 und S. 242-260). Dass zwischenzeitlich keine Distanzierung
von diesen Vorstellungen stattgefunden hat, zeigt seine
Beschwerdeeingabe vom 15. Februar 2007: Auch dort schiebt er die
Verantwortung für seine Probleme seiner Ex-Ehefrau und ihrem da-
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maligen Rechtsvertreter zu und zeigt sich überzeugt davon, dass nur
aufgrund deren angeblicher Lügen fremdenpolizeiliche Massnahmen
gegen ihn ergriffen worden seien. Gleichzeitig gibt er zu erkennen,
dass er nach einem positiven Entscheid über seine Beschwerde wie-
der in die Schweiz zurückkehren und hier bleiben will. Aufgrund der
völligen Fehleinschätzung seiner damaligen und heutigen ausländer-
rechtlichen Situation, aber auch aufgrund seiner damals verbal geäus-
serten und auch heute nicht ganz auszuschliessenden Gewaltbereit-
schaft kann von ihm künftiges Wohlverhalten nicht erwartet werden.
Die Voraussetzungen für die Verhängung einer auf Art. 13 Abs. 1 Satz
1 ANAG gestützten Einreisesperre sind somit zu bejahen.
8.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt
ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme
beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die
Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder-
heiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhält-
nisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich und St. Gallen 2006,
Rz 613 ff.).
9.
Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers
ist offenkundig. Es ergibt sich ohne weiteres aus den vorstehenden
Erwägungen, d.h. aus den Umständen der von ihm begangenen Straf-
tat und dem Bemühen, weiterhin ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
zu erwirken. Hinsichtlich der privaten Interessen (im Vordergrund ste-
hen Besuchsaufenthalte im Rahmen der allgemeinen Einreisevoraus-
setzungen) wird vorgebracht, alle Verwandten – darunter sein erwach-
sener Sohn – lebten in der Schweiz; demgegenüber verfüge der
Beschwerdeführer im Heimatland über keine Familienangehörigen
mehr. Es kann zwar angenommen werden, dass die Einreisesperre die
Kontaktmöglichkeiten zu den hier lebenden Angehörigen beschränkt;
allerdings ist festzuhalten, dass diese Kontakte auch auf andere Weise
als durch Besuche – beispielsweise auf schriftlichem und telefoni-
schem Weg oder auch über das Internet – gepflegt werden können.
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Darüberhinaus nennt X._______ keinerlei private Interessen, welche
dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung entgegen stehen
könnten.
10.
Bei dieser Sachlage erweist sich die verfügte Einreisesperre unter Be-
rücksichtigung der bestehenden Praxis in vergleichbaren Fällen als
verhältnismässig und angemessen. Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 258 167)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
- die schweizerische Botschaft in Sarajevo mit der Bitte, dem Be-
schwerdeführer eine Orientierungskopie zukommen zu lassen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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