B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1156/2012
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
(Rentnerbewilligung).
C-1156/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (eine 1948 geborene srilankische Staatsangehö-
rige) reiste am 4. Mai 2011 mit einem Touristen-/Besuchervisum zwecks
Besuchs ihrer Kinder in die Schweiz ein. Mit Schreiben vom 20. Juli 2011
ersuchten der anwaltlich vertretene Sohn sowie der Schwiegersohn der
Beschwerdeführerin beim Migrationsdienst des Kantons Bern um die Zu-
lassung ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter zum Aufenthalt in der
Schweiz gestützt auf Art. 28 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20).
B.
Nachdem die kantonale Migrationsbehörde den Aufenthalt der Beschwer-
deführerin in der Schweiz während des Verfahrens mit Schreiben vom
29. Juli 2011 bewilligt hatte, überwies sie dem BFM mit Brief vom 30. Au-
gust 2011 ihre Stellungnahme mit dem Antrag auf Zustimmung zur Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 28 AuG (Rentnerbewilli-
gung).
C.
Das BFM teilte der Beschwerdeführerin in der Folge am 14. November
2011 unter Erläuterung der Gründe mit, es werde erwogen, die Zustim-
mung zur Erteilung der genannten Bewilligung zu verweigern. Die Gele-
genheit zur schriftlichen Stellungnahme nahm die Beschwerdeführerin
fristgerecht mit Eingabe vom 14. Dezember 2011 wahr.
D.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 verweigerte das BFM die Zustim-
mung zum Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und wies die
Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Zur Begründung führt es aus,
bei Art. 28 AuG handle es sich um eine Kann-Bestimmung. Ausländerin-
nen und Ausländer hätten somit keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung. In casu erfülle die Beschwerdeführerin
grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zulassung als Rentnerin (vgl.
Art. 28 AuG i.V.m. Art. 25 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Allerdings
gelte es zu beachten, dass gemäss Art. 3 Abs. 3 AuG bei der Zulassung
von Ausländerinnen und Ausländern der demographischen, sozialen und
gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung getragen werden müsse. Bei
der Ermessensausübung von Gesetzes wegen müsse das Kriterium der
Demographie als öffentliches Interesse berücksichtigt werden. Vor dem
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Hintergrund der zunehmenden Belastung der Sozialwerke und Kranken-
kassen sei der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, welche nie in
der Beitragspflicht gestanden hätten, restriktiv zu regeln. Zudem sei die
Betreuung der Enkelkinder kein triftiger Grund für die Anwesenheit der
Beschwerdeführerin in der Schweiz. Es liege auch kein schwerwiegender
persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG vor. Des Weiteren
sei angesichts der in Sri Lanka herrschenden Tradition, den Eltern Ehr-
furcht zu erweisen und sich im Alter um sie zu kümmern, wenig glaubhaft,
dass sie zu keinem ihrer dort lebenden Kindern Kontakt pflege und von
diesen nicht unterstützt werde. Auch wenn die Beschwerdeführerin weder
über Einkommen noch über Vermögen verfüge, so könne sie doch von ih-
ren in der Schweiz lebenden Kinder unterstützt werden. Der blosse Um-
stand, dass sie verwitwet sei und jetzt alleine lebe, begründe keinen Här-
tefall. Sie könne zudem ihre Angehörigen aus der Schweiz zu Besuch
empfangen und es sei ihr unbenommen, erneut ein Visum zu Besuchs-
zwecken in der Schweiz zu beantragen. Eine Rückkehr an ihren Her-
kunftsort sowie der Vollzug der Wegweisung seien zulässig, zumutbar
und möglich.
E.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom
29. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie be-
antragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück-
weisung der Sache an das BFM zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung. Even-
tualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und der Beschwerdefüh-
rerin sei eine "Rentnerbewilligung" zu erteilen; eventuell sei die Verfügung
des BFM dahingehend aufzuheben, als dass die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen sei, die
Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Wesentli-
chen wird zur Sache ausgeführt, die wirtschaftliche Situation der hier in
der Schweiz lebenden Kinder der Beschwerdeführerin hätten bei den in
Sri Lanka lebenden Geschwistern zu viel Neid und Spannungen geführt.
Nach dem Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin hätten sich die
Geschwister in Sri Lanka nur unter der Bedingung bereit erklärt, für die
Mutter zu sorgen, wenn die in der Schweiz lebenden Kinder nicht nur das
Leben der Mutter, sondern auch ihr eigenes Leben finanzieren würden.
Die dabei gestellten finanziellen Forderungen seien so hoch gewesen,
dass diese unmöglich hätten erfüllt werden können. Dies habe zu einem
Bruch innerhalb der Familie geführt. Des Weiteren sei die Argumentation
des BFM in Bezug auf die demografische Struktur der Schweiz und der
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Belastung der Krankenkassen und Sozialwerke durch Betagte rechtlich,
ethisch und auch moralisch äusserst problematisch. Schliesslich werde
sich auch die Frage stellen, ob die angefochtene Verfügung Teilaspekte
von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletze.
F.
Mit Beschwerdeergänzung vom 16. April 2012 macht die Beschwerdefüh-
rerin überdies geltend, das BFM habe mit dem fehlenden Beizug von län-
derspezifischen Informationen den rechtserheblichen Sachverhalt weder
vollständig noch richtig abgeklärt. Es habe damit Art. 28 AuG verletzt.
Durch ihre zahlreichen Besuche in der Schweiz habe die Beschwerdefüh-
rerin zu ihren Enkelkindern wie auch ihren eigenen Kindern eine tiefe Be-
ziehung aufgebaut. Dieser generationenübergreifende Kontakt unterstehe
dem Schutz von Art. 8 EMRK. Zumindest sei von der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auszugehen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2012 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zum beschwerdeweise getätigten Vorbrin-
gen der überrissenen finanziellen Forderungen, welche die vier in Sri
Lanka lebenden Kinder der Beschwerdeführerin stellen würden, wird gel-
tend gemacht, diese seien in der Beschwerde nicht beziffert worden.
Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die durchschnittlichen Le-
benshaltungskosten in Sri Lanka deutlich tiefer seien als in der Schweiz.
Die Beschwerdeführerin, welche in ihrem Heimatland weder einsam wäre
noch geltend mache, sie leide an gesundheitlichen Schwierigkeiten, kön-
ne in Sri Lanka mit einer Unterstützung durch ihre in der Schweiz leben-
den Angehörigen günstiger leben als hier.
H.
Mit Replik vom 28. Juni 2012 hält die Beschwerdeführerin an der Gut-
heissung ihrer Rechtsmitteleingabe fest und macht ergänzend geltend,
die eigentliche Grundproblematik sei nicht die Sicherstellung ihres Le-
bensunterhaltes, sondern ihre Betreuung im fortschreitenden Alter. In die-
sem Zusammenhang ersuchte die Beschwerdeführerin um Ansetzung ei-
ner Frist zur Einreichung entsprechender Beweismittel.
I.
In der Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführe-
rin mit Zwischenverfügung vom 7. August 2012 eine Frist an, um die ent-
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Seite 5
sprechenden Beweismittel einzureichen. Mit schriftlicher Eingabe vom
7. September 2012 wurde daraufhin mitgeteilt, die in Sri Lanka lebenden
Kinder würden von ihren hier lebenden Geschwistern monatlich rund
Fr. 2'000.- für ihre Lebenshaltungskosten fordern. Diese Forderungen hät-
ten sie jedoch nur telefonisch und nie schriftlich geltend gemacht. Die ef-
fektiven monatlichen Lebenshaltungskosten in Sri Lanka seien jedoch
wesentlich tiefer. Die in Sri Lanka lebenden Geschwister würden hinge-
gen lediglich profitieren wollen. Es bestehe auch die Befürchtung, dass
die im Ausland lebenden Kinder noch weit höhere Forderungen für die
Betreuung ihrer Mutter stellen würden. Dies verbunden mit der Drohung
einer Schlechterbehandlung ihrer Mutter, was einer Erpressung gleich-
käme. Die korrekte und würdige Betreuung der Beschwerdeführerin in Sri
Lanka sei somit nicht sichergestellt. Das private Interesse an ihrem
Verbleib in der Schweiz sei höher zu gewichten als das öffentliche demo-
graphische Interesse.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2013 ersuchte das Bundes-
verwaltungsgericht – unter Hinweis auf seine aktuelle Rechtsprechung –
die Beschwerdeführerin, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschlies-
sende Bemerkungen anzubringen.
K.
Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge mit Schreiben vom 6. Januar
2014 abschliessend Stellung.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbe-
halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen
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des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlänge-
rung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren An-
fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
3.
Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die Rechtsmittelinstanz ist damit
weder an die Begründung der Begehren noch an die Begründung der vor-
instanzlichen Vernehmlassung gebunden. Erweist sich eine angefochtene
Verfügung im Ergebnis als richtig, aber falsch begründet, weist das Ge-
richt die Beschwerde ab und bestätigt den vorinstanzlichen Entscheid mit
anderer, korrekter Begründung (sog. Motivsubstitution; vgl. Art. 62
Art. 4 VwVG, ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013,
Rz. 3.197). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt
seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
4.
Das BFM trägt der demografischen, der sozialen und der gesellschaftli-
chen Entwicklung in der Schweiz Rechnung (vgl. Art. 3 Abs. 3 AuG). Die
zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad
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der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (vgl. Art. 96 Abs. 1
AuG).
5.
5.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne
Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum
eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese (Art. 10 Abs. 1 AuG). Wird ein
längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine
Bewilligung erforderlich (Art. 10 Abs. 2 1. Satz AuG).
5.2 Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz
lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundes-
rechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertra-
ges berufen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1. mit Hinweisen).
6.
6.1 Gemäss Art. 99 AuG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 AuG legt der Bundesrat fest,
in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbe-
willigungen, sowie kantonale arbeitsmarktrechtliche Vorentscheide dem
BFM zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Die Notwendigkeit der Zu-
stimmung durch das BFM ergibt sich im Falle der Beschwerdeführerin
aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a und b VZAE i.V.m. Ziffer 1.3.1.1 und 1.3.2.2
Bst. c der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom
25. Oktober 2013 (online abrufbar unter: > Dokumen-
tation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben >
Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten; vgl. zum Ganzen
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2578/2012 vom 6. Januar
2014 E. 6 - 10).
6.2 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent-
scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG,
Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem
dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt
sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE). Die Vorinstanz ist da-
bei nicht an eine kantonale Beurteilung gebunden (vgl. grundlegend BGE
127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner neuerdings und unmissverständlich
2C_505/2013 vom 4. Oktober 2013 E.3 mit Hinweisen).
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Seite 8
7.
In casu gilt es vorerst zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine Aufent-
haltsbewilligung nach Art. 28 AuG erteilt werden kann.
7.1 Die Art. 27 bis 29 AuG regeln die Voraussetzungen zur Zulassung von
Ausländern ohne Erwerbstätigkeit. Es wird zwischen drei Kategorien un-
terschieden: Zulassung zwecks Aus- und Weiterbildung (Art. 27 AuG), Zu-
lassung für Rentnerinnen und Rentner (Art. 28 AuG) sowie Zulassung zur
medizinischen Behandlung (Art. 29 AuG), wobei die genannten Bestim-
mungen dabei als ermessensleitende Bestimmungen konzipiert sind.
Folglich entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen
Zulassungsvoraussetzungen nach Ermessen, ob die entsprechende Be-
willigung erteilt werden kann.
7.2 Gemäss Art. 28 AuG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht
mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat
festgelegtes Mindestalter erreicht haben (Bst. a), besondere persönliche
Beziehungen zur Schweiz besitzen (Bst. b) und über die notwendigen fi-
nanziellen Mittel verfügen (Bst. c).
7.3 Die obgenannten Voraussetzungen werden in Art. 25 VZAE konkreti-
siert. So sieht Abs. 1 des genannten Artikels vor, das Mindestalter für die
Zulassung von Rentnerinnen und Rentner betrage 55 Jahre. Gemäss
Art. 25 Abs. 2 VZAE liegen besondere persönliche Beziehungen in der
Schweiz insbesondere dann vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der
Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachge-
wiesen werden (Bst. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in
der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister, vgl.
Bst. b). Zudem darf im In- oder Ausland mit Ausnahme der Verwaltung
des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden (vgl.
Art. 25 Abs. 3 VZAE).
7.4 Das BFM stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, die Vorausset-
zungen für die Zulassung als Rentnerin seien in casu grundsätzlich erfüllt.
Gemäss Art. 3 Abs. 3 AuG müsse hingegen bei der Zulassung von Aus-
ländern der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung
Rechnung getragen werden. Das Kriterium der Demographie müsse als
öffentliches Interesse berücksichtigt werden. Vor dem Hintergrund der
zunehmenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen sei der
Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran ge-
zahlt hätten, restriktiv zu regeln. Hinzu komme, dass kein triftiger Grund
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für die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz bestehe. Die
geltend gemachte Betreuung der Enkelkinder sei keine Ratio legis von
Art. 28 AuG. Es liege auch kein schwer wiegender persönlicher Härtefall
vor, der für eine subsidiäre Anwendung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG
spräche (vgl. Verfügung vom 25. Januar 2012).
7.5 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Argumenta-
tion des BFM, welches das Gesuch mit dem vagen Hinweis auf die de-
mografische Struktur der Schweiz und die Belastung der Krankenkassen
und Sozialwerke durch Betagte abgelehnt habe, sei problematisch, da
diese die Möglichkeit einer Rentnerbewilligung für die Zukunft komplett
ausschliesse und damit die Bestimmung von Art. 28 AuG faktisch ausheb-
le (vgl. Beschwerde vom 29. Februar 2012, Replik vom 28. Juni 2012).
Ergänzend hielt sie mit Schreiben vom 6. Januar 2014 fest, dass sich das
BFM überhaupt auf eine solche Argumentation berufen könne, setze vor-
aus, dass eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür existiere (Lega-
litätsprinzip). Diese wäre allenfalls in Art. 3 Abs. 3 AuG zu finden, aller-
dings trete Art. 28 AuG als lex specialis an die Stelle dieser generellen
Klausel. So könne das demographische Argument gerade bei Rentner-
bewilligungen nicht angeführt werden, da eine solche Bewilligung immer
eine Verschiebung der demographischen Struktur zur Folge habe, wenn
auch nur im Mikrobereich.
7.6 Die Beschwerdeführerin verkennt hingegen, dass Art. 28 AuG als
"kann-Bestimmung" formuliert ist. Dies bedeutet, dass Ausländerinnen
und Ausländer selbst dann keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung geltend machen können, wenn sie die in Art. 28
AuG und Art. 25 VZAE genannten Voraussetzungen erfüllen. Ein Rechts-
anspruch auf die Bewilligungserteilung besteht somit gerade nicht. Viel-
mehr haben die zuständigen Behörden einen Ermessensspielraum, bei
dem es nach Art. 96 AuG die öffentlichen Interessen, die persönlichen
Verhältnisse und den Grad der Integration der Ausländerinnen und Aus-
länder zu berücksichtigen gilt (vgl. MARTINA CARONI / LISA OTT in Caro-
ni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 28 N. 6). Ei-
ne Konkretisierung des Begriffs "öffentliche Interessen" findet sich dabei
in Art. 3 Abs. 1 und 3 AuG, wonach als "öffentliche Interessen" die "de-
mografische, soziale und gesellschaftliche Entwicklung der Schweiz" auf-
geführt wird (vgl. Art. 3 Abs. 3 AuG). Damit ist – entgegen den Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin (vgl. Schreiben vom 6. Januar 2014) –
Art. 28 AuG nicht als lex specialis von Art. 3 Abs. 3 AuG konzipiert. Letzt-
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genannte Gesetzesbestimmung soll vielmehr den Begriff "öffentliche Inte-
ressen" konkretisieren (vgl. weitere öffentliche Interessen in BENJAMIN
SCHINDLER in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 96 N 6 und
N 12) und muss von Gesetzes wegen bei der Ermessensausübung be-
rücksichtigt werden.
7.7 Im Hinblick auf die zunehmende Überalterung der Gesellschaft und
die damit verbundenen finanziellen Lasten für die aktive Bevölkerung
rechtfertigt es sich denn auch ohne Weiteres, diese Umstände bei der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6349/2010 vom 14. Januar 2013 E. 9.4). Die Vorinstanz
macht in ihrer Verfügung vom 25. Januar 2012 geltend, die demographi-
sche Entwicklung habe die Altersstruktur der Schweizerischen Bevölke-
rung nachhaltig verändert; diese Änderung betreffe nicht nur den Ar-
beitsmarkt, sondern auch die Sozialwerke und die Krankenkassen. Damit
sei der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge an
entsprechende Institutionen geleistet hätten, restriktiv zu regeln. Des Wei-
teren setzte sich das BFM in seiner Verfügung mit den persönlichen Ver-
hältnissen der Beschwerdeführerin auseinander und führte diesbezüglich
aus, es gäbe weder einen triftigen Grund für die Anwesenheit der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz (Betreuung der Enkelkinder) noch würde
ein persönlicher Härtefall vorliegen. Diese Interessenabwägung wurde
dabei im Rahmen des in Art. 28 AuG eingeräumten Ermessens ausgeübt,
womit das Vorbringen der Beschwerdeführerin, für die Argumentation des
BFM sei keine ausreichende gesetzliche Grundlage gegeben, ins Leere
läuft.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erübrigen sich diesbezüglich an dieser
Stelle weitere Ausführungen, ist doch das Bundesverwaltungsgericht –
entgegen der Meinung des BFM – ohnehin der Ansicht, es fehle an einer
der kumulativen Voraussetzungen von Art. 28 AuG. Wie bereits oben er-
wähnt, ist das Gericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden
(vgl. dazu E. 3). Unabhängig von der Bejahung durch die Vorinstanz prüft
das Gericht sämtliche in Art. 28 AuG statuierten Erfordernisse erneut von
Amtes wegen. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2013 wurde
die Beschwerdeführerin dabei auf die aktuelle Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts verwiesen und zu einer Stellungnahme eingela-
den. Ihr rechtliches Gehör bleibt damit gewahrt, wenn die angefochtene
Verfügung in den nachfolgenden Erwägungen aufgrund einer Motivsubsti-
tution geschützt wird, indem es den Begriff "besondere persönliche Be-
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Seite 11
ziehungen zur Schweiz" (Art. 28 Abs. b AuG) anders auslegt als die Vor-
instanz (vgl. dazu BGE 136 III 247 E. 4).
8.
In casu kann zweifellos bejaht werden, dass die inzwischen fast 66-
jährige Beschwerdeführerin das vom Bundesrat festgelegte Mindestalter
erreicht hat (vgl. Art. 28 Bst. a AuG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VZAE). Demge-
genüber kann nicht ohne weiteres angenommen werden, aufgrund diver-
ser Besuche der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei auch eine be-
sondere persönliche Beziehung zur Schweiz im Sinne von Art. 28 Bst. b
AuG gegeben. Vielmehr rechtfertigt sich mit Blick auf die aktuelle bun-
desverwaltungsgerichtliche Praxis eine vertiefte Überprüfung dieses Kri-
teriums.
9.
9.1 Das in Art. 28 Bst. b AuG statuierte Erfordernis der "besonderen per-
sönlichen Beziehung zur Schweiz" wird in Art. 25 Abs. 2 VZAE konkreti-
siert. Gemäss Bst. a des genannten Artikels liegen derartige Beziehungen
vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz (z.B. zwecks Ferien,
Ausbildung oder Erwerbstätigkeit) nachgewiesen sind oder enge Bezie-
hungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Bst. b). Die in
Art. 25 Abs. 2 VZAE genannten Kriterien sind dabei beispielhaft und nicht
abschliessend zu verstehen. Auch wird dadurch das freie Ermessen der
Behörden nicht eingeschränkt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6349/2010 vom 14. Januar 2013 E. 9.1 mit Hinweis).
9.2 Die enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz, wie es
Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZAE vorsieht, ist dabei nicht dem Erfordernis der
besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 Bst. b
AuG gleichzusetzen. Vielmehr führt – wie nachfolgend aufgezeigt wird –
eine enge Beziehung zu Verwandten in der Schweiz nicht bereits zur An-
nahme, dass eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz ge-
mäss Art. 28 Bst. b AuG vorliege.
10.
10.1 Nachdem zuvor diverse Verordnungen des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements zur Begrenzung der Zahl der Ausländer (Ver-
ordnungen des EJPD vom 20. Oktober 1976 über die Begrenzung der
Zahl der Ausländer [AS 1976 2183], 23. Oktober 1978 [AS 1978 1660]
und 17. Oktober 1979 [AS 1979 1378]) ab den 1970er Jahren sowohl den
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Seite 12
Familiennachzug in aufsteigender Linie wie auch die Zulassung von
Rentnern regelten (wobei in diesem Fall noch keine enge Beziehung zur
Schweiz verlangt wurde), sah die Verordnung des EJPD vom 26. Oktober
1983 zur Begrenzung der Zahl der Ausländer (AS 1983 1438) wiederum
den Familiennachzug in aufsteigender Linie (aus humanitären Gründen)
sowie die Zulassung von Rentnern vor, wobei nun neu enge persönliche
Beziehungen zur Schweiz verlangt wurden. Mit dem Übergang zur Ver-
ordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Auslän-
der (BVO, AS 1986 1791) wurde der Familiennachzug in aufsteigender
Linie nicht mehr explizit sondern im Rahmen der allgemeinen Härtefallbe-
stimmungen geregelt (vgl. Art. 36 BVO). Dieser Regelung folgt grundsätz-
lich auch das heute geltende AuG. Dieses sieht den Familiennachzug in
aufsteigender Linie nur für Schweizer Staatsangehörige nach Massgabe
von Art. 42 Abs. 2 AuG vor, weitergehend findet die Härtefallbestimmung
von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG Anwendung (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-797/2011 vom 14. September 2012 E. 9.1.5 – 9.1.6 und
C-6349/2010 vom 14. Januar 2013 E. 9.2.1).
10.2 Damit umfasst das Anwendungsgebiet von Art. 28 AuG ausschliess-
lich Rentner, d.h. nicht mehr erwerbstätige Personen, die besondere per-
sönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen. Würde die Zulassung von
Rentnern alleine unter der Voraussetzung bestehen, dass eine enge Be-
ziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz vorhanden ist, führte dies
zu einem vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie, was hin-
gegen vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann. Verlangt wird daher zu-
sätzlich und in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 28 Bst. b AuG,
dass besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen müs-
sen. Das Vorhandensein einer engen Beziehung zu in der Schweiz le-
benden Verwandten genügt dabei, wie bereits erwähnt, nicht. Vielmehr
sollen eigenständige, von den Angehörigen unabhängige Beziehungen
soziokultureller oder persönlicher Art vorhanden sein, wie beispielsweise
Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen
Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölke-
rung. Ansonsten bestünde die Gefahr der Abhängigkeit oder der sozialen
Isolierung. Diese Umstände gilt es hingegen zu vermeiden, laufen sie
doch einer zu erwartenden Integration zuwider (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts C-797/2011 vom 14. September 2012 E. 9.1.7 und
C-6349/2010 vom 14. Januar 2013 E. 9.2.3).
C-1156/2012
Seite 13
11.
11.1 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie habe
durch zahlreiche Besuche in der Schweiz eine tiefe Beziehung zu ihren
Enkelkindern aufgebaut; eine solche führe sie auch mit ihren hier leben-
den Kindern (vgl. Beschwerdeergänzung vom 16. April 2012). Mit Verfü-
gung vom 12. Dezember 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerdeführerin auf die aktuelle Rechtsprechung hin (Urteile
C-797/2011 vom 14. September 2012, C-6349/2010 vom 14. Januar 2013
sowie C-5126/2011 vom 24. Januar 2013) und gab ihr Gelegenheit, sich
dazu zu äussern.
11.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in den letz-
ten Jahren vier Mal anlässlich eines mehrmonatigen Besuchsaufenthalts
in der Schweiz gewesen ist und sie sich nun seit 4. Mai 2011 in der
Schweiz aufhält, da ihr die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt
in der Schweiz während des laufenden Verfahrens gestattet hat (vgl. dazu
Art. 17 Abs. 2 AuG sowie Schreiben der kantonalen Migrationsbehörde
vom 29. Juli 2011). Der Zweck des Aufenthaltes war jedesmal einzig und
allein der Besuch ihrer Kinder und derer Familien. Bereits im Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 20. Juli 2011 wurde darauf
verwiesen, dass die besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz
aus dem emotionellen Bezug der Beschwerdeführerin zu ihren beiden
hier lebenden Kindern und deren Familien bestehen. Sie habe zudem in
Sri Lanka niemanden, der im Alter zu ihr schaue. Auch im Beschwerde-
verfahren wird auf die zahlreichen Besuche der Beschwerdeführerin ver-
wiesen, anlässlich dieser sie eine tiefe Beziehung zu ihren Enkelkindern
aufgebaut habe; eine solche Verbindung pflege sie auch zu ihren hier le-
benden Kindern (vgl. Beschwerdeergänzung vom 16. April 2012).
Die Aufenthalte erfolgten damit nie aus Gründen der Verbundenheit mit
der Schweiz selbst. Mit diesen Ausführungen ist sogar anzunehmen, dass
sich die Beschwerdeführerin wohl – würden ihre Kinder nicht in der
Schweiz leben – gar nie in die Schweiz begeben hätte. Dass die Be-
schwerdeführerin eigene, von der familiären Konstellation unabhängige
Beziehungen (z.B. Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, Verbindun-
gen zum örtlichen Gemeinwesen, direkte Kontakte mit der einheimischen
Bevölkerung) aufgebaut hat, wurde hingegen nicht geltend gemacht.
Diesbezügliche Angaben und Hinweise ergeben sich auch nicht aus den
Akten. Mit Schreiben vom 6. Januar 2014 führt die Beschwerdeführerin
lediglich sehr pauschal aus, sie habe ihre Beziehung zur Schweiz nun
C-1156/2012
Seite 14
auch zwangsläufig vertieft. Wie sich diese Vertiefung ausgestaltet, wurde
hingegen offen gelassen, womit nicht davon ausgegangen werden kann,
innerhalb dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin eine Beziehung zur
Schweiz im Sinne obgenannter Rechtsprechung aufgebaut.
11.3 Aufgrund dieser Ausführungen zu verneinen, dass die Beschwerde-
führerin besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz im Sinne von
Art. 28 Bst. b AuG besitzt. Die Zulassung der Beschwerdeführerin zu ei-
nem Aufenthalt als Rentnerin scheitert somit bereits daran, dass es an ei-
nem kumulativen Kriterium zur Erfüllung der Voraussetzungen nach
Art. 28 AuG mangelt.
11.4 Die weitere Überprüfung der dritten Voraussetzung (Vorhandensein
von notwendigen finanziellen Mitteln nach Art. 28 Bst. c AuG) erübrigt
sich damit. Nicht eingegangen werden muss an dieser Stelle zudem auch
auf die beschwerdeweise geschilderten familiären Verhältnisse und inner-
familiären Konflikte, welche es hingegen bei der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen gilt (vgl. dazu E. 14.1 –
14.4).
12.
12.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, der Kontakt
zwischen ihr und ihren Kindern sowie Enkelkindern sei von erheblicher
Bedeutung und stelle einen Teilaspekt des Schutzes der Familie gemäss
Art. 8 EMRK dar.
12.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101;
zum Verhältnis der beiden Normen zueinander vgl. BGE 126 II 377 E. 7
S. 394) garantiert den Schutz des Familienlebens. Zwar vermittelt die
EMRK nicht unmittelbar ein Recht auf Einreise und Aufenthalt. Hat ein
Ausländer jedoch nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in
der Schweiz (d.h. Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung
oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf die ein Rechtsanspruch besteht; vgl.
dazu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.), ist die familiäre Beziehung intakt
und wird sie tatsächlich gelebt, kann es gleichwohl Art. 8 EMRK verlet-
zen, wenn ihm selbst der Aufenthalt in der Schweiz verweigert wird. Unter
den Schutz von Art. 8 EMRK fällt im vorliegenden ausländerrechtlichen
Bewilligungskontext in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft
der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2
C-1156/2012
Seite 15
S. 146; BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.). Geht es um Personen, die nicht
der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte
familiäre Beziehung voraus, dass die um eine ausländerrechtliche Bewil-
ligung ersuchende ausländische Person vom hier Anwesenheitsberech-
tigten abhängig ist. Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern
kann sich unabhängig vom Alter ergeben, namentlich aus besonderen
Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen
Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 120 Ib 257 E.
1/d-e S. 260 ff. oder BVGE 2007/45 E. 5.3, je mit Hinweisen).
12.3 Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerde-
führerin und ihren in der Schweiz lebenden Kindern und Enkelkindern ist
nicht ersichtlich. Zwar wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei
betagt (vgl. Beschwerdeergänzung vom 16. April 2012) und im Schreiben
vom 6. Januar 2014 wird darauf hingewiesen, sie sei älter geworden, was
sich in nachvollziehbarer Weise im Sinne einer zusätzlichen Betreuungs-
notwendigkeit äussere, allerdings werden diese Vorbringen zu keiner Zeit
näher ausgeführt. Immerhin kann nicht davon ausgegangen werden, die
Beschwerdeführerin sei nicht im Stande, ein selbständiges Leben zu füh-
ren, wird sie selbst doch von ihren Kindern in der Schweiz zur Betreuung
ihrer Enkelkinder eingesetzt. Wie aus einem Schreiben der Beschwerde-
führerin vom 14. Dezember 2011 hervorgeht, arbeite ihre Schwiegertoch-
ter ab Januar 2012 wieder zu 100% und sei deshalb bei der Kinder-
betreuung (2 Kinder, Jg. 2007 und 2010, vgl. Schreiben vom 20. Juli
2011) und im Haushalt dringend auf ihre Hilfe angewiesen. Zudem ist den
Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka allein in
einer kleinen Mietwohnung gelebt hat (vgl. Schreiben der Beschwerde-
führerin vom 20. Juli 2011), womit davon ausgegangen werden kann, sie
könne für sich selber sorgen. Nicht relevant sind die Ausführungen be-
züglich der zukünftigen Betreuung der Beschwerdeführerin im Alter, stüt-
zen sich diese doch lediglich auf Annahmen und Hypothesen. Der Kon-
takt zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in der Schweiz lebenden
Kindern und Enkelkindern kann ohne weiteres – wie bis anhin – durch
gegenseitige Besuche, Telefone, Skype usw. sichergestellt werden. Auch
steht der Familie die Möglichkeit offen, ihre Mutter weiterhin von der
Schweiz aus finanziell zu unterstützen. Wenn nötig, können zudem gege-
benenfalls geeignete Personen vor Ort beauftragt werden, der Beschwer-
deführerin mit konkreten Dienstleistungen bei der Bewältigung des Alltags
zur Hand zu gehen. Aufgrund dieser Ausführungen kann nicht davon
ausgegangen werden, es bestehe eine Abhängigkeit im Sinne der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung.
C-1156/2012
Seite 16
Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK auf Erteilung der beantragten Bewilligung
ist somit vorliegend zu verneinen.
13.
13.1 Ferner wird – unter Hinweis auf Art. 83 Abs. 4 AuG – ausgeführt, es
sei von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (vgl.
Beschwerdeergänzung vom 16. April 2012).
13.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die an-
sässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder
ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefähr-
dung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich
zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann,
wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität
oder Tod konfrontiert wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4625/2009 vom 31. März 2011 E. 10.2 mit Hinweis).
13.3 Vorliegend wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin hätte in
Sri Lanka keine Möglichkeit, ein ihrem Alter entsprechendes würdevolles
Leben zu führen. Bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka würden ihr Verwahr-
losung und der faktische Ausschluss aus dem Familienband drohen. Die
in Sri Lanka lebenden Geschwister würden sich weigern, zur Beschwer-
deführerin zu schauen, es sei denn, die in der Schweiz lebenden Kinder
der Beschwerdeführerin würden auf gewisse finanzielle Forderungen ein-
gehen. Diese Forderungen seien jedoch dermassen überrissen, dass es
unmöglich sei, diese zu erfüllen. Immerhin würden die Geschwister einen
Betrag von monatlich Fr. 2'000.- fordern. In Anbetracht, dass die Be-
schwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt in Sri Lanka monatlich ca.
300 US Dollar benötige, sei ersichtlich, dass die Geschwister von den in
der Schweiz lebenden Kindern der Beschwerdeführerin finanziell profitie-
ren wollten und es ihnen in erster Linie um ihre eigene finanzielle Besser-
stellung und nicht um die Betreuung der Beschwerdeführerin gehe (vgl.
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. September 2012).
Die Beschwerdeführerin stammt gemäss den Akten aus Colombo, womit
ein Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar gilt (vgl. dazu BVGE
C-1156/2012
Seite 17
2011/24 E. 13.3). Durch nichts belegt sind im Übrigen die Vorbringen der
Beschwerdeführerin, der Vollzug der Wegweisung würde sie in eine exis-
tenzbedrohende Lage geraten lassen. Weder aus den Akten noch aus ih-
ren Ausführungen ergibt sich, dass sie zur Zeit zwingend auf die Betreu-
ung ihrer Familienmitglieder angewiesen wäre. Vielmehr kann davon
ausgegangen werden, sie könne ohne Weiteres für sich selbst sorgen.
Den Akten ist denn auch zu entnehmen, dass ihr Ehemann im Jahr 2006
verstorben ist und sie in einer – von ihren Kindern finanzierten – Miet-
wohnung in Sri Lanka gelebt hat (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin
vom 2. Juli 2011). Hinzuweisen gilt es ebenfalls auf den Umstand, dass
an der ehemaligen Wohnadresse der Beschwerdeführerin auch ein Sohn
zu wohnen scheint (vgl. "Certificate of Death" des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin [Pkt. 8, Informant's Full name, Residence and capacity
for giving information]). Doch selbst wenn sie in ihrem Heimatland allein
gelebt hat, so war sie immerhin – bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am
4. Mai 2011 – im Stande, für sich selber zu sorgen. Es kann auch davon
ausgegangen werden, dass die ihr ganzes Leben in Sri Lanka lebende
Beschwerdeführerin, nebst ihren vier in Sri Lanka lebenden Kindern, zu-
mindest über einen gewissen Bekanntenkreis an ihrem Wohnort verfügt.
Ihre Einreise in die Schweiz am 4. Mai 2011 erfolgte zudem in keinerlei
Zusammenhang mit dem bis Mai 2009 andauernden Bürgerkrieg in Sri
Lanka. Einer Risikogruppe ist die Beschwerdeführerin nicht angehörig,
womit auch diesbezüglich eine konkrete Gefährdung verneint werden
muss (vgl. dazu BVGE 2011/24 E.8.4.3 und 8.5). Die Beschwerdeführerin
ist weder gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer ernsthaften
Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht
gewährleistet wäre. Dass sie in Sri Lanka andere Lebensverhältnisse als
in der Schweiz antreffen wird, ist im vorliegenden Zusammenhang uner-
heblich. Mit diesen Ausführungen kann dem BFM nicht vorgeworfen wer-
den, es habe keine länderspezifischen Informationen beigezogen (siehe
Beschwerdeergänzung vom 16. April 2012 S. 3).
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht anzunehmen, es lägen Gründe für
die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nach
Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG vor.
13.4 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Der rechtserhebliche
Sachverhalt wurde im Ergebnis richtig und vollständig festgestellt und die
Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
C-1156/2012
Seite 18
14.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-1156/2012
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: