Abtei lung II I
C-1157/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Johann Burri,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1157/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1971), ein aus dem Kosovo stammender
Staatsangehöriger der früheren Bundesrepublik Jugoslawien, gelangte
erstmals im Jahr 1990 als Saisonnier in die Schweiz. Am 14. Septem-
ber 1995 heiratete er die Schweizer Staatsangehörige B._______
(geb. 1971) und erhielt auf diese Weise eine Aufenthaltsbewilligung im
Kanton Luzern.
B.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 10. März
1999 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsge-
setzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegat-
ten am 29. September 2000 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie
in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft
an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich
zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist,
wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehe-
gatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsäch-
liche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimli-
chung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach
Art. 41 BüG führen kann.
Am 26. Oktober 2000 wurde der Beschwerdeführer erleichtert einge-
bürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte
des Kantons Schwyz und der Gemeinde Muotathal.
C.
Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau wurde
am 15. Februar 2001 vom Bezirksgericht Peje im Kosovo geschieden.
D.
Am 26. April 2001 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo die koso-
vostämmige C._______ (geb. 1975), die in vorangegangener, ebenfalls
am 15. Februar 2001 geschiedener Ehe mit D._______, einem Bruder
des Beschwerdeführers, verheiratet war. Aus der neuen Ehe ging am
28. September 2001 das gemeinsame Kind E._______ hervor.
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Die Ehefrau des Beschwerdeführers reichte am 23. Oktober 2003 ein
Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein, das die Vorinstanz mit
Schreiben 28. November 2003 als verfrüht abwies bzw. darauf nicht
eintrat.
E.
Die geschiedene schweizerische Ehefrau des Beschwerdeführers ih-
rerseits heiratete am 19. Juni 2001 im Kosovo den kosovostämmigen
F._______, einen Cousin des Beschwerdeführers. F._______ hatte
sich zwei Monate zuvor, am 27. April 2001, im Kosovo von seiner
ersten Ehefrau und Mutter seiner fünf Kinder scheiden lassen. Ein in
der Folge gestelltes Familiennachzugsgesuch der neuvermählten
Ehegatten lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern mit
Verfügung vom 18. Juni 2002 wegen Scheinehe ab.
Die im Familiennachzugsverfahren gewonnenen Erkenntnisse veran-
lassten das Amt für Migration des Kantons Luzern, am 25. Juni 2002
bei der Vorinstanz zu intervenieren und sie über ihren Verdacht zu ori-
entieren, dass dem Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung
unter falschen Voraussetzungen erteilt worden war. Der Anzeige beige-
legt waren diverse Akten aus dem kantonalen Dossier (Protokoll der
Einvernahme der vom Beschwerdeführer geschiedenen schweizeri-
schen Ehefrau vom 1. März 2002, deren Familienschein und die nega-
tive Verfügung vom 18. Juni 2002).
F.
Mit Schreiben vom 20. November 2003 orientierte die Vorinstanz den
Beschwerdeführer über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtiger-
klärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG. Im Rahmen
dieses Verfahrens reichte der Beschwerdeführer am 18. Dezember
2003 eine Kopie des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Peje, Ko-
sovo, vom 15. Februar 2001 samt Übersetzung zu den Akten. Am
22. März 2005 äusserte er sich abschliessend zur Sache. Dabei be-
stritt er das Vorliegen der tatbeständlichen Voraussetzungen für eine
Nichtigerklärung.
G.
Am 28. Juni 2005 erteilte der Regierungsrat des Kantons Schwyz (Hei-
matkanton) seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung.
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H.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2005 gelangte der Be-
schwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD), als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelin-
stanz, und ersuchte um ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung.
J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. November
2005 die Abweisung der Beschwerde.
K.
Der Beschwerdeführer hielt mir Replik vom 28. April 2006 an seinem
Rechtsmittel fest.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts
wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss
Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfol-
gend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von
Beweiserhebungen, die der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene
beantragt (Parteibefragung, Zeugeneinvernahmen, Akteneditionen),
kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des
rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE
131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen). Aus demselben Grund erweist
sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet, die Vorinstanz
habe analoge Beweisanträge in Verletzung des rechtlichen Gehörs
nicht abgenommen. Dass die Vorinstanz die Abweisung der Beweisan-
träge nicht begründet hätte, wie der Beschwerdeführer annimmt, trifft
im Übrigen nicht zu (vgl. E. 15 der angefochtenen Verfügung).
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem
Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Vorausset-
zungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
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lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im
Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482
E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra-
gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll
482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E.
3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte
dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichter-
te Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin-
blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie-
gen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Tren-
nung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2
S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
„erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht-
lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der
Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst
in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es
unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu
informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S.
484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzun-
gen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung
vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine
nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er
weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht.
Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13
Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen,
dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Ge-
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suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II
113 E. 3.2 S. 115 f.).
5.
5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweis-
würdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279;
zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid
– wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine
Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im We-
sentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und
schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig,
von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu-
tungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können
sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich
auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfol-
gerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH
HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Ei-
chenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die
Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungs-
rechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff.,
und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kom-
mentar, N. 362 f.).
5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr-
schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver-
waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt-
ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit
der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache,
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dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt
sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können.
Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur
aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, son-
dern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er
Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nach-
vollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Mo-
nate zuvor bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der
Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur
Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
6.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert
der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Hei-
matkantons Schwyz für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen
des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.
7.
7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr
1995 die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin einging, als eine Änderung
der schweizerischen Ausländerpolitik ihm die Möglichkeit nahm, sich
weiter als Saisonnier in der Schweiz aufzuhalten und bei Erfüllung der
entsprechenden Voraussetzungen in den Genuss der Umwandlung in
eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu kommen. Nach dem Ehe-
schluss zog der Beschwerdeführer in eine 3½-Zimmerwohnung, die
sich bis dahin sein Bruder und seine Ehefrau geteilt hatten, und in die
im Jahr 1997 auch die Ehefrau seines Bruders einzog. Im März 1999,
wenige Monate nach Erfüllung der zeitlichen Mindestvoraussetzungen,
ersuchte der Beschwerdeführer um erleichterte Einbürgerung. Nach-
dem die Ehegatten am 29. September 2000 die gemeinsame Erklä-
rung zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, erfolgte am
26. Oktober 2000 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdefüh-
rers. Nur etwas mehr als dreieinhalb Monate später, am 15. Februar
2001, wurde die Ehe des Beschwerdeführer im Kosovo durch das Be-
zirksgericht Peje geschieden, weil – wie im Urteil zu lesen ist – das
anfänglich gute Einvernehmen zwischen den Ehegatten mit der Zeit
wegen tiefer Zerrüttung unerträglich geworden sei. Gleichentags er-
folgte – ebenfalls im Kosovo – die Scheidung der Ehe seines Bruders
von dessen Ehefrau. Weitere knapp zweieinhalb Monate später, am
26. April 2001, verheiratete sich der Beschwerdeführer – immer noch
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im Kosovo – mit seiner ehemaligen Schwägerin, der geschiedenen
Ehefrau seines Bruders, und am 28. September 2001 kam ein gemein-
sames Kind des Ehepaares auf die Welt, dessen Zeugung mithin im
Dezember 2000 erfolgt sein musste. Parallel dazu ehelichte die nun
geschiedene Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers im Kosovo ei-
nen Cousin des Beschwerdeführers, der sich zwei Monate zuvor von
seiner vormaligen Ehefrau und Mutter seiner fünf Kinder hatte schei-
den lassen, wobei das jüngste Kind um die Zeit der Scheidung auf die
Welt kam.
7.2 Die kurze zeitliche Distanz zwischen dem Abschluss des Verfah-
rens auf erleichterte Einbürgerung und der Scheidung der Ehe zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seiner Schweizer Ehefrau begrün-
det die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt der gemeinsamen Erklärung vom 29. September 2000 und der
erleichterten Einbürgerung am 26. Oktober 2000 nicht mehr in einer
stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Die Vermutung wird verstärkt
durch die eingestandene Aufnahme einer ausserehelichen Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwägerin Mitte Dezem-
ber 2000, die Zeugung eines Kindes und die Heirat zweieinhalb Mona-
te später nach der koordinierten Scheidung beider Ehen am 15. Febru-
ar 2001, wo von einer tiefen Zerrüttung der ehelichen Beziehung zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seiner Schweizer Ehefrau als
Scheidungsgrund die Rede war. Weitere Indizien für das Fehlen einer
intakten ehelichen Beziehung zum massgeblichen Zeitpunkt ergeben
sich aus den eigenartigen Wohnverhältnissen der beiden Ehepaare,
die von Anfang an und ohne besonderen Grund gemeinsam in einer
3½-Zimmerwohnung lebten, und dem Lebenswandel der geschiede-
nen Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers, wie er von der Migra-
tionsbehörde des Kantons Luzern im Rahmen eines von ihr eingeleite-
ten Familiennachzugsverfahrens festgestellt wurde. Danach ist die ge-
schiedene Schweizer Ehefrau zwischen 1990 und 2001 insgesamt vier
Ehen mit Personen aus derselben Ortschaft im Kosovo eingegangen,
darunter mit dem Beschwerdeführer und anschliessend dessen Cousin
F._______, wobei die kantonale Behörde im Wesentlichen von auslän-
derrechtlich motivierten Beziehungen ausging und bei der letzten Ver-
bindung auf eine offensichtliche Scheinehe schloss.
7.3 Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der
Lage ist, die ihn stark belastende Indizienlage zu entkräften.
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7.3.1 Der Beschwerdeführer beteuert, dass die Beziehung zu seiner
Schweizer Ehefrau zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung Ende
September 2000 intakt und stabil gewesen sei. Allerdings sei die Ehe
seines Bruders Ende November 2000 in eine ernste Krise geraten, die
zum Abbruch der sexuellen Kontakte unter den Ehegatten geführt
habe. Die Beziehung zwischen ihm (dem Beschwerdeführer) und sei-
ner Schwägerin sei daraufhin enger geworden, und ab Mitte Dezember
2000 hätten sie ein verstecktes aussereheliches Verhältnis unterhal-
ten, woraus sich die Schwangerschaft der Schwägerin ergeben habe.
Die Beziehung zur Ehefrau sei vorerst unverändert gewesen. Erst als
Ende Januar 2001 die aussereheliche Beziehung und die Schwanger-
schaft der Schwägerin bekannt geworden seien, hätten die getäusch-
ten Ehepartner auf sofortige Scheidung gedrängt und eine solche in
die Wege geleitet. Daraufhin hätten er (der Beschwerdeführer) und sei-
ne vormalige Schwägerin sich in Anbetracht der Schwangerschaft ent-
schlossen, die Ehe einzugehen. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
der gemeinsamen Erklärung jedenfalls habe weder eine Absicht be-
standen noch sei es voraussehbar gewesen, dass sich die Dinge so
entwickeln könnten.
7.3.2 Die Darstellung des Beschwerdeführers ist – wie die Vorinstanz
mit Recht hervorhebt – unglaubwürdig. Er ist eine aussereheliche Be-
ziehung mit der Ehefrau seines Bruders eingegangen und hat damit
eine Verhaltensweise an den Tag gelegt, die schon im hiesigen Kontext
als ein schwerer Bruch ehelicher und verwandtschaftlicher Loyalitäten
empfunden wird. Vor dem angestammten soziokulturellen Hintergrund
des Beschwerdeführers dürfte ein solches Verhalten auf noch wesent-
lich geringere gesellschaftliche Akzeptanz stossen. Umso erstaunli-
cher ist es, dass der Beschwerdeführer seinen Ausführungen nach zu
schliessen offenbar keine Hemmschwelle überwinden musste. Kaum
zeigte die Ehe seines Bruders die ersten Schwierigkeiten, war er
gleichsam aus dem Stand bereit, sich über grundlegende Normen des
familiären und verwandtschaftlichen Zusammenlebens hinwegzuset-
zen. Ein solches Verhalten ist mit einer intakten und stabilen ehelichen
Gemeinschaft gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG offensichtlich nicht
vereinbar. Der Beschwerdeführer vermeidet es denn auch wohlweis-
lich, sein eigenes Verhalten zu erläutern, sondern beschränkt sich dar-
auf, die Gründe zu nennen, die seine ehemalige Schwägerin zur Auf-
nahme einer ausserehelichen Beziehung und seine damalige Ehefrau
zum Scheidungsentschluss veranlassten. Dass die geschiedene
Schweizer Ehefrau mit einer schriftlichen Erklärung zu Handen des
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vorliegenden Verfahrens bestätigt, sie habe bis Januar 2001 mit dem
Beschwerdeführer eine normale und gute Ehe geführt, ist ohne Er-
kenntniswert. Einerseits hat sie im Rahmen des Familiennachzugsver-
fahrens unter Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht auch schon das Ge-
genteil bestätigt, andererseits gibt sie nur ihre subjektive Wahrneh-
mung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder. Dass die Ehe keines-
wegs gut und normal war, ergibt sich schon daraus, dass die Schwei-
zer Ehefrau nach übereinstimmender Darstellung aller Beteiligter die
Scheidung verlangte, als sie im Januar 2001 von der ausserehelichen
Beziehung ihres Ehemannes erfuhr.
8.
Somit kann festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen
Erklärung vom 29. September 2000 bzw. der erleichterten Einbürge-
rung vom 26. Oktober 2000 eine intakte und auf Dauer ausgerichtete
eheliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner da-
maligen Ehefrau nicht bestand. Indem der Beschwerdeführer die ge-
meinsame Erklärung dennoch vorbehaltlos unerzeichnete bzw. die Be-
hörden über die im Zeitraum zwischen der Unterzeichnung des Doku-
mentes und der erleichterten Einbürgerung eingetretene Änderung
nicht von sich aus unterrichtete, hat er die erleichterte Einbürgerung
im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen.
9.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 700.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
- das Amt für Migration des Kanons Luzern (...)
- das Departement des Innern des Kantons Schwyz (...)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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