Abtei lung II I
C-1157/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 30. Januar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1157/2008
Sachverhalt:
A.
Der am _______ geborene, geschiedene österreichische Staats-
angehörige X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), gelernter
Karosseur, arbeitete von 1986 bis 1988 während insgesamt 16
Monaten in der Schweiz und entrichtete während dieser Zeit Beiträge
an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (act. 25). Das letzte Arbeitsverhältnis bei der Firma
M._______ in D._______, Österreich, wo er vom 12. März bis 23. März
2001 als Metallfacharbeiter tätig war, wurde in beidseitigem Einver-
ständnis aufgelöst (vgl. act. 11). Am 27. Januar 2005 reichte der Be-
schwerdeführer bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle
S._______, zu Handen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-
Stelle) einen Antrag zum Bezug einer Invaliditätsrente ein, ein-
gegangen bei der IV-Stelle am 28. Juni 2005 (act. 2-4). Zur Prüfung
des Leistungsgesuches zog die IV-Stelle verschiedene Unterlagen zu
den Akten, insbesondere:
- Formular Zusatzfragebogen zur Rentenanmeldung, datiert vom 7. Januar 2006
(act. 9);
- Formular Fragebogen für den Versicherten, datiert vom 5. Januar 2006 (act. 10);
- Formular Fragebogen für den Arbeitgeber, datiert vom 9. Januar 2006 (act. 11);
- ein vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Formular Fragebogen für den
Arbeitgeber, datiert vom 20. Juni 2006 (act. 15);
- Arztbericht von Dr. W._______/Dr. H._______, Abteilung für Neurochirurgie, vom
15. Juni 2001 (act. 16);
- ärztlicher Kurzbericht des Landeskrankenhauses F._______ vom 30. April 2001
(act. 17);
- Befundbericht von Dr. K._______, Zentrales Institut für Radiologie,
Landeskrankenhaus F._______, vom 10. September 2001 (act. 18);
- ärztliches Gesamtgutachten von Dr. B._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom
25. Mai 2005 (act. 22);
- ärztliches Gutachten von Dr. T._______, Facharzt für Orthopädie und
orthopädische Chirurgie, vom 17. Mai 2005 (act. 23);
- unfallchirurgisch-orthopädisches Gutachten von Dr. A._______, Facharzt für
Unfallchirurgie und für Orthopädie, vom 2. November 2005 (act. 24).
Die zur Stellungnahme aufgeforderte Dr. L._______, IV-Stellenärztin,
bezifferte am 14. Oktober 2006 die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit als Metallarbeiter ab 24. April 1985 auf 100%, ab 24. Mai
1985 auf 0% und ab 10. April 2001 auf 70%. In angepassten Tätig-
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keiten wurde der Beschwerdeführer ab 24. April 1985 zu 100%, ab
24. Mai 1985 zu 0%, ab 10. April 2001 zu 70% und ab 1. August 2001
zu 0% arbeitsunfähig erachtet. Als Hauptdiagnose führte die IV-
Stellenärztin chronisches Cervicovertebralsyndrom bei ICD-10 M50.9,
St. nach ventraler Disektomie und Cage C4/5 und C5/6 sowie ventraler
Verplattung C4-C6 vom 11. Mai 2001 auf; als Nebendiagnosen ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie chronisches
Lumbovertebralsyndrom bei St. nach LWK-2&3 Frakturen, St. nach
Unterschenkelfraktur links mit O-Beinfehlstellung und St. nach
Claviculafraktur links (act. 26).
Gestützt auf die ärztliche Stellungnahme liess die IV-Stelle den Ein-
kommensvergleich durchführen, welcher einen Invaliditätsgrad von
34,32% ergab (act. 27).
Mit Vorbescheid vom 28. November 2006 (wiederversandt am
29. Januar 2007, act. 32) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer
mit, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werden müsste (act.
28).
Mit Eingabe vom 30. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt M. Ammann, einen Kurzbericht von Dr. J._______,
Hausarzt des Beschwerdeführers, vom 24. April 2007 einreichen.
Gleichzeitig teilte er mit, dass vor dem Landesgericht F._______ ein
Verfahren wegen Gewährung einer Invaliditätsrente hängig sei. In
diesem Zusammenhang seien vom Gericht weitere Gutachten ein-
geholt worden (act. 37).
Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 ersuchte die IV-Stelle die Pensions-
versicherungsanstalt, Landesstelle S._______, um Zustellung der neu
erstellten Gutachten (act. 38).
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 (act. 41) teilte die Pensionsver-
sicherungsanstalt, Landesstelle V._______, mit, dass das Sozial-
gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und vom
1. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2008 eine Leistung erbracht
werde. Gleichzeitig übermittelte sie die gewünschten Gutachten:
- unfallchirurgisches Gutachten von Dr. A._______ vom 19. Juni 2007 und vom
25. August 2007 (act. 42, 44);
- psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 21. August 2007 und
Ergänzungsgutachten vom 24. September 2007 sowie Ergänzungsschreiben vom
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30. September 2007 von Dr. med. univ. W._______, Facharzt für Psychiatrie und
Neurologie (act. 43, 45, 46);
- internes Fachgutachten vom 18. Oktober 2007 und Ergänzungsgutachten vom
23. November 2007 sowie Gesamtgutachten vom 18. Oktober 2007 von Dr.
I._______, Facharzt für Innere Medizin (act. 47, 48, 49).
Die wiederum zur Stellungnahme aufgeforderte IV-Stellenärztin Dr.
L._______ führte am 23. Januar 2008 ergänzend zur Stellungnahme
vom 14. Oktober 2006 (act. 26) folgende Diagnosen auf: chronisch
rezidivierende Pankreatitis bei Alkohol- und Nikotinabusus, neur-
asthenische Persönlichkeitsveränderung, St. nach interkurrenter de-
pressiver Episode mit Alkoholintoxikation und akuter Suizidalität 2005.
Seither hätten gemäss den neuropsychiatrischen Untersuchungen von
Dr. W._______ keine Depressionen mehr objektiviert werden können.
Sowohl aus orthopädischer, als auch aus psychiatrischer und intern-
medizinischer Sicht habe auch im Jahr 2007 keine anhaltende
Arbeitsunfähigkeit für leichte Verweistätigkeiten attestiert werden
können. Vom 1. Februar 2005 bis Sommer 2005 sei der Beschwerde-
führer für sämtliche Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig gewesen, an-
sonsten halte sie an ihrer Beurteilung vom 14. Oktober 2006 mit deren
Angaben von Verweistätigkeiten fest (act. 51).
B.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2008 wies die IV-Stelle das Renten-
gesuch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 34% ab. Zur Be-
gründung führte sie insbesondere aus, aus den Akten ergebe sich,
dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine aus-
reichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres
vorliege. Zwar sei die letzte gewinnbringenden Tätigkeit aufgrund des
Gesundheitszustandes zu 70% nicht mehr zumutbar, die Ausübung
einer anderen, leichteren, dem Gesundheitszustand besser ange-
passten gewinnbringenden Tätigkeit sei jedoch in rentenaus-
schliessender Weise zumutbar. Als Verweistätigkeiten wurden aufge-
führt: qualifizierter Arbeiter in einer Werk/Fabrik/Produktionsstätte,
Hausmeister, Aufseher einer Baustelle, Park-/Museums-Aufseher, Ma-
gaziner, Lagerist, Verkauf auf dem Korrespondenzweg oder via Tele-
fon/Internet, Verkäufer im Detailhandel, in einem Einkaufscenter, in
einem Kiosk oder Tankstellen-Shop, Reparatur von Klein-
geräten/Haushaltartikeln, registrieren, klassieren, archivieren, interne
Kurierdienste, Bote, Rezeptionist, Telefonist, Datenerfassung und
Scannage (act. 52).
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C.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2008 reichte der nun nicht mehr
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht ein und beantragte die Zusprechung einer ganzen
Rente. Zur Begründung führte er insbesondere aus, er sei vollkommen
arbeitsunfähig, weshalb ihm die Ausübung der genannten Ver-
weisungstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich
sei. Ausserdem machte er geltend, von der österreichischen Sozial-
versicherung eine befristete Invalidenrente zugesprochen zu haben,
weshalb er die Einholung der diesbezüglichen Akten sowie der
medizinischen Gutachten der Fachgebiete Orthopädie, Neurologie,
Psychiatrie, der inneren Medizin und eines berufskundlichen Gut-
achtens beantrage (BVGer act. 1).
D.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2008
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Zusprechung einer be-
fristeten ganzen Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Ver-
ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) von Februar bis September 2005. Zur Begründung führte sie
aus, dass der ärztliche Dienst in Übereinstimmung mit den öster-
reichischen Gutachtern zum Schluss gekommen sei, dass der Be-
schwerdeführer mit Ausnahme des Zeitraums von Februar bis Juni
2005, in welchem wegen psychischer Beschwerden eine generelle
Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, in leichten Verweisungstätigkeiten
seit Sommer 2001 zu 100% arbeitsfähig sei. In den früheren schweren
Tätigkeiten als Metallarbeiter, LKW-Mechaniker bestehe seit Frühjahr
2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 70%. Im Übrigen werde der Be-
schwerdeführer darauf hingewiesen, dass er aus der Tatsache, dass
ihm vom österreichischen Versicherungsträger eine befristete Rente
zugesprochen worden sei, in Bezug auf einen Anspruch einer
schweizerischen Rente nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Die
medizinischen Unterlagen aus dem österreichischen Verwaltungs- und
Klageverfahren hätten der IV-Stelle bei der Beurteilung vollständig
vorgelegen (BVGer act. 3).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- bis zum 6. Juni
2008 zu leisten. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit gegeben, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern
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(BVGer act. 4). Der Kostenvorschuss ging am 20. Mai 2008 ein (BVGer
act. 6). Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen.
F.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2008 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen (BVGer act. 7).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Ent-
scheidfindung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zuständig, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31
und Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32]). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von
Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.2 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht, und der Be-
schwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der
gesetzten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 30. Januar 2008. Streitig und
damit zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz das Gesuch um Zu-
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sprechung einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. Der Be-
schwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner gesundheitlichen Be-
einträchtigungen stehe ihm eine ganze Invalidenrente zu.
Die Vorinstanz beantragt im Rahmen der Vernehmlassung die teilweise
Gutheissung der Beschwerde und die Zusprechung einer befristeten
ganzen Invalidenrente von Februar bis September 2005.
2.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des
ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und
28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs-
bestimmungen.
2.3 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Nationalität und somit
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so
dass vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar sind: das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom
21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR
0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern (nachfolgend: VO Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) sowie die
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: VO
Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 80a IVG). Das Freizügig-
keitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bi-
lateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
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schaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in-
soweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen
bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Ver-
fahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaat-
lichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71
grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige
geltenden Regeln zu beurteilen haben.
Gemäss Art. 40 Abs. 4 der VO Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines
Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An-
tragstellers – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – für den
Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn
die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbe-
standsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen
Österreich und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den
übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Ge-
mäss Art. 40 der VO Nr. 574/72 hat der Träger eines Mitgliedstaates
aber – wie dies die IV-Stelle getan hat – bei der Bemessung des In-
validitätsgrades die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der Verwaltung zu
berücksichtigen soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht
werden (vgl. Art. 32 VwVG).
3.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Über bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Er-
messens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
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3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE
130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130
V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechtsvorschrif-
ten Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
30. Januar 2008 in Kraft gestanden sind; weiter aber auch solche Vor-
schriften, die in jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft waren, aber für
die Beurteilung eines allfälligen früher entstandenen Rentenanspruchs
von Belang sind.
Demnach sind im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des
ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 sowie der zugehörigen
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IVG-
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar
2008) anwendbar. Für die Prüfung des Leistungsanspruchs zwischen
dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 sind das ATSG in
der Fassung vom 6. Oktober 2000 sowie die Verordnung in der
Fassung vom 11. September 2002 anwendbar (vgl. auch UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5).
Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft
seit dem 1. Januar 2008 anwendbar (5. IV-Revision, AS 2007 5129),
bzw. pro rata temporis vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in
der Fassung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision, AS 2003 3837);
ferner seit dem 1. Januar 2008 die zugehörige Verordnung in der
Fassung vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5155) bzw.
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vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in der Fassung vom
21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AAS 2003 3859).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der
Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das
Schweizerische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Ver-
sicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG
enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche
Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den ent-
sprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt
nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditäts-
bemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist
(zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft ge-
standenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und
b).
4.
Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24
Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden
Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als
zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet. Vorliegend hat
der Beschwerdeführer die Anmeldung am 27. Januar 2005 eingereicht.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Be-
stimmungen des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerde-
verfahren grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Er-
lasses der angefochtenen Verfügung massgebend (hier: 30. Januar
2008; vgl. auch BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS
LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern
2003, S. 489 Rz. 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind,
können im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich
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nicht berücksichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den
Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit
weiteren Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich somit auf die Prüfung be-
schränken, ob ein allfälliger Leistungsanspruch zwischen dem
27. Januar 2004 und 30. Januar 2008 (Erlass der angefochtenen
Verfügung) bestanden hat.
5.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Ein-
tritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Bei-
träge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat; d.h. während mindestens eines vollen Jahres
gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen und während mindestens drei Jahren gemäss Art. 36
Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Be-
dingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch.
5.1 Massgebend für die Prüfung, ob die ein- oder dreijährige
Mindestbeitragsdauer zur Anwendung kommt, ist das Datum des Ein-
tritts des Versicherungsfalls (Eintritt der Invalidität) und nicht etwa
dasjenige des Beschlusses der IV-Stelle oder der Verfügung (Weg-
leitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung RWL Rz. 3004).
Falls die dreijährige Mindestbeitragsdauer mittels schweizerischer
Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige von EU- und EFTA-Staaten für die Erfüllung der
dreijährigen Mindestbeitragsdauer Beitragszeiten mitberücksichtigt
werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind (Art.
45 VO Nr. 1408/71; vgl. RWL Rz. 3004 Ziff. 2; vgl. auch Botschaft zur
Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[5. Revision] vom 22. Juni 2005 BBl 2005 4536).
Gemäss Exposé vom 29. Juni 2006 (act. 25) hat der Beschwerdeführer
von 1986 bis 1988 während insgesamt 16 Monaten Beiträge an die
schweizerische AHV/IV geleistet. Dem Formular E 205 ist zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer von 1979 bis 2005 (mit Unter-
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brüchen) Versicherungszeiten in Österreich zurückgelegt hat (act. 3;
vgl. auch Auszug der V._______ Gebietskasse, act. 15).
5.1.1 Der Beschwerdeführer hat somit die Mindestbeitragsdauer von
einem, unter Anrechnung der ausländischen Versicherungszeiten auch
diejenige von drei Jahren erfüllt.
5.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert
(Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt
diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine
besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine
Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer
Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn
sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben.
5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG (in der von 2004 bis Ende
2007 gültig gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person min-
destens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
war. Laut Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätz-
lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
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C-1157/2008
und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Bst. b und c).
Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht. Es
handelt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr
um ein labiles Krankheitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf
der gesamten gesetzlichen Wartezeit einen allfälligen Rentenanspruch
begründen kann (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 163/2005 vom
30. Mai 2005, BGE 119 V 98 E. 4a).
5.4 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "In-
validität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach
der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4,
BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmög-
lichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen.
Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG (sowohl in der Fassung vom 6. Oktober 2000,
in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 als auch in der
Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008) ist die In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus,
dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000,
in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Mit der 5. IV-
Revision hält Art. 7 Abs. 2 ATSG neu fest, dass für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Eine Er-
werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist. Mit dieser neuen Regelung beabsichtigte der
Gesetzgeber, dass eine Rente erst dann gesprochen wird, wenn die
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versicherte Person alle zumutbaren Schritte zur Vermeidung oder Ver-
ringerung der Invalidität vorgenommen hat (BBl 2005 4531).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen
und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der In-
validenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus
folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver-
bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die ver-
fügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI-Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit
im Sinn von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen
werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form
möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt
oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S.
204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
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Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versi-
cherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Be-
rufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 508 ff. E. 4, 113 V 28 E. 4a,
111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Ver-
trauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein
Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätig-
keit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstä-
tigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Rest-
arbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
5.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung –
und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. ).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be-
gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a;
AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
6.
Seite 15
C-1157/2008
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, aus gesundheitlichen Gründen
vollkommen arbeitsunfähig zu sein.
Die Vorinstanz hingegen befindet, dass der Beschwerdeführer in
seiner letzten Tätigkeit zu 70% arbeitsunfähig und in Verweistätig-
keiten voll arbeitsfähig sei. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
beantragte die Vorinstanz jedoch die Zusprechung einer ganzen Rente
von Februar 2005 bis September 2005 (Art. 88a Abs. 1 IVV) bei einer
100%-igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten von Februar
2005 bis Juni 2005.
Den im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevanten medizinischen
Unterlagen ist Folgendes zu entnehmen:
Dr. T._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie,
kam in seinem ärztlichen Gutachten vom 17. Mai 2005 zu Handen der
österreichischen Pensionsversicherungsanstalt zum Schluss, dass
dem Beschwerdeführer die Ausübung von leichten bis fallweise
mittelschweren Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig
zumutbar sei. Als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit
führte der Gutachter chronische Zervikobrachialgie links bei Zustand
nach ventraler Spondylodese C4 bis C6, Zustand nach LWK II und III
Fraktur, Zustand nach Unterschenkelfraktur links mit Crus varum und
Zustand nach Schlüsselbeinfraktur links auf (act. 23).
Dr. B._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, führte in ihrem am 25. Mai
2005 zu Handen der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt
erstellten Gesamtgutachten gestützt auf das Gutachten von Dr.
T._______ als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit
folgende Diagnosen auf: ICD-10: M54.1 (akutes LWS-Syndrom),
chronische Halswirbelsäulen/Armschmerzen links bei Zustand nach
vorderer Versteifungsoperation C4-C6 2001, Zustand nach Lenden-
wirbelkörper 2- und 3- Fraktur, Zustand nach Unterschenkelfraktur
links mit O-Beinstellung, Zustand nach Schlüsselbeinbruch links; als
weitere Leiden führte sie Bluthochdruck und Blutcholesterinerhöhung
auf. Der Beschwerdeführer wurde für leichte bis mittelschwere
Arbeiten zu 100% als arbeitsfähig erachtet (act. 22).
Dr. A._______, Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie, kam in
seinem unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachten vom 2. November
2005 zu Handen des Landesgerichts F._______ als Arbeits- und
Sozialgericht zu folgendem Schluss: Es bestünden Nackenschmerzen
Seite 16
C-1157/2008
und Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule bei Zustand
nach Verblockung der Halswirbelsäulensegmente Segmente C4/C5
und C5/C6 von vorne wegen unfallbedingter vermehrter Beweglichkeit
in diesen Segmenten, bedingt durch Bänder- und Bandscheiben-
schaden. Der Beschwerdeführer habe eine O-Stellung und Ver-
längerung des rechten Unterschenkels um ca. 2 cm nach frühkind-
lichem Unterschenkelbruch. Zudem leide er an Rückenbeschwerden,
und es bestehe ein Zustand nach konservativ behandeltem Lenden-
wirbelsäulenbrüchen II und III und nach Schlüsselbeinbruch links
sowie ein Zustand nach Achillessehnennaht links. Er erachtete die
Ausübung von leichten und fallweise mittelschweren Arbeiten in
wechselnder Körperhaltung, Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen,
Arbeiten im Freien und in geschlossenen Räumen, vollschichtiges
Arbeiten ohne längere als die üblichen Pausen als zumutbar. Zu ver-
meiden seien Tätigkeiten, die zu Nackenüberlastungen führen
könnten; solche, die häufige Kopfwendebewegungen nötig machten
und Tätigkeiten, bei denen lange andauernd nach oben oder unten
geschaut werden müsse sowie reine Bildschirmarbeiten. Keine Be-
schränkungen bestünden hinsichtlich des Anmarschweges zur
Arbeitsstätte. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht zu
erwarten, jedoch erhöhe stabilisierende Nackengymnastik die Belast-
barkeit der Halswirbelsäule (act. 24).
Die zur Stellungnahme aufgeforderte Dr. L._______, IV-Stellenärztin,
erachtete am 14. Oktober 2006, insbesondere in Berücksichtigung der
Arztatteste von Dr. T._______ vom 17. Mai 2005 und von Dr.
B._______ vom 20. April 2005 sämtliche Tätigkeiten, welche keine
körperlichen Überbelastungen darstellten, als zumutbar. Idealerweise
seien dies Tätigkeiten, bei denen die Körperposition gewechselt
werden könne. Sie bezifferte die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit als Metallarbeiter ab 24. April 1985 auf 100%, ab 24. Mai
1985 auf 0% und ab 10. April 2001 auf 70%. In angepassten Tätig-
keiten wurde der Beschwerdeführer ab 24. April 1985 zu 100%, ab
24. Mai 1985 zu 0%, ab 10. April 2001 zu 70% und ab 1. August 2001
zu 0% arbeitsunfähig erachtet (act. 26).
6.2 Auf Aufforderung der IV-Stelle gingen im Rahmen des Vor-
bescheidsverfahrens folgende medizinische Unterlagen ein:
Im unfallchirurgischen Gutachten vom 19. Juni 2007 kam Dr.
A._______ im Wesentlichen zur gleichen Beurteilung der Arbeits-
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fähigkeit wie bereits am 2. November 2005 (act. 24). Er erachtete die
Ausübung von leichten und fallweise mittelschweren Arbeiten in
wechselnder Körperhaltung, Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen,
Arbeiten im Freien und in geschlossenen Räumen, vollschichtiges
Arbeiten ohne längere als die üblichen Pausen als zumutbar (act. 42).
Dr. W._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, listete am
21. August 2007 folgende Diagnosen aus psychiatrisch-neurologischer
Sicht auf: neurasthenisches Beschwerdebild, chronisches Halswirbel-
säulenschmerzsyndrom bei Zustand nach Verblockung der Hals-
wirbelsäulensegmente C4/C5 und C5/C6 und rezidivierendes Lenden-
wirbelsäulenschmerzsyndrom mit Zustand nach Lendenwirbelbrüchen
II und III. Der Beschwerdeführer könne mit Wirkung ab 1. Februar 2005
leichte Arbeiten täglich 8 Stunden im Gehen, Stehen und Sitzen im
Freien oder geschlossenen Räumen verrichten, wechselnde Körper-
haltung sei empfehlenswert. Bestimmte Verrichtungen wie Heben und
Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, häufiges Bücken,
Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüste, am Fliessband mit
fixierter Körperhaltung, Arbeiten über Kopf und unter erhöhtem Zeit-
druck sowie unter vermehrtem Lärm, Arbeiten bei Anwesenheit vieler
Personen sowie solche die eine erhöhte Konzentration erforderten und
reine Bildschirmarbeiten seien zu vermeiden (act. 43).
Im Gesamtgutachten vom 25. August 2007, dem das psychiatrisch-
neurologische Gutachten von Dr. W._______ vom 21. August 2007 und
das orthopädische Gutachten von Dr. A._______ vom 19. Juni 2007
zugrunde lag, erklärte Dr. A.______ aus nervenärztlicher Sicht liege
ein neurasthenisches Beschwerdebild vor, in orthopädischer Hinsicht,
leide der Beschwerdeführer an Nackenschmerzen bei Zustand nach
Verblockung des Wirbelsegmentes C4/C5 und C5/C/6 und
Osteochondrose C6/C7, Rückenschmerzen bei Zustand nach Wirbel-
brüchen L3 und L4 (leichte Kompressionsbrüche sowie an einem
Kniescheibenschmerzsyndrom links). Aus nervenärztlicher wie auch
aus orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten in
wechselnder Körperhaltung unter Vermeidung halswirbelsäulen-
belastender Tätigkeiten gegeben (act. 44).
In Berücksichtigung der zuvor unbekannten Befundberichte führte
Dr. W.______ im Ergänzungsgutachten vom 24. September 2007 als
Diagnosen neu Zustand nach wiederholten Anpassungsstörungen mit
reaktiver Depression 1998, Oktober/November 2004, 2005 sowie Zu-
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stand nach psychischen Verhaltensstörungen durch Alkoholintoxikation
am 5. Oktober 2004, 16. August 2006 und 13. Juli 2007 bei Hinweisen
auf chronischen Alkoholabusus auf – eine Alkoholkarenz sei anzu-
streben. In Berücksichtigung der neu vorliegenden Krankenunterlagen
bestehe von Februar 2005 bis Sommer 2005 aufgrund des zu-
nehmenden depressiven Zustandsbildes eine 100%-ige Arbeitsun-
fähigkeit für jegliche Tätigkeiten. Seit 1. Juli 2005 sei dem Be-
schwerdeführer die Ausübung von leichten Arbeiten zumutbar (act.
45).
Dr. I._______, Facharzt für Innere Medizin, führte im Gesamtgutachten
vom 18. Oktober 2007, das in Berücksichtigung des eigenen internen
Fachgutachtens vom 18. Oktober 2007 (act. 47), des psychiatrisch-
neurologischen Gutachtens (inkl. der Gutachterergänzung vom
24. September 2007 [act. 45]) von Dr. W._______ vom 21. August
2007 (act. 43) sowie des unfallchirurgischen Gutachtens von Dr.
A._______ vom 19. Juni 2007 (act. 42) erstellt worden war, aus
interner Sicht folgende Diagnosen auf: chronisch rezidivierende
Pankreatitis bei chronischem Alkohol- und Nikotinabusus (Erst-
manifestation seit ca. 1999), chronische Gastritis Typ B, NSAR
Gastro/Enteropathie, Eisenmangel unklarer Ursache, aktuell
Campylobacter jejuni enteritis bei unbekannter Infektionsquelle,
arterielle Hypertonie (nicht ideal eingestellt), inzipientes Cor
hypertonicum. Aus psychiatrisch-neurologischer Sicht habe vom
1. Februar bis 30. Juni 2005 Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit dem
1. Juli 2005 sei dem Beschwerdeführer die Ausübung von leichten
Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen zu je 8 Stunden täglich (ohne
Schicht- und Nachtarbeit) zumutbar, eine wechselnde Körperhaltung
sei zu empfehlen. Aus interner Sicht seien mit häufigem Bücken ver-
bundene Arbeiten zu vermeiden, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten,
Bildschirmarbeiten sowie solche mit erhöhter Konzentration; ferner sei
das Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten
sowie Tätigkeiten, die zu Nackenüberlastungen führen könnten,
welche häufige Kopfwendebewegungen nötig machten und bei denen
längere Zeit nach oben geschaut werden müsse, zu vermeiden.
Ebenso seien Arbeiten am Fliessband mit fixierten Körperhaltungen,
Überkopfarbeiten, Arbeiten unter erhöhtem Zeitdruck unter Lärm sowie
bei Anwesenheit vieler Personen zu meiden (act. 49).
Nach Prüfung der neuen Gutachten befand Dr. L._______, IV-Stellen-
ärztin, am 23. Januar 2008, seit 2005, als der Beschwerdeführer an
Seite 19
C-1157/2008
einer interkurrenten depressiven Episode mit Alkoholintoxikation und
akuter Suizidalität gelitten habe, hätten gemäss den neuro-
psychiatrischen Untersuchungen von Dr. W._______ keine De-
pressionen mehr objektiviert werden können. Sowohl aus ortho-
pädischer, als auch aus psychiatrischer und internmedizinischer Sicht
habe im Jahr 2007 keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit für leichte
Verweistätigkeiten attestiert werden können. Ausser von Februar 2005
bis Sommer 2005, als eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche
Tätigkeiten bestanden habe, halte sie an ihrer Beurteilung vom
14. Oktober 2006 mit deren Angaben von zumutbaren Verweistätig-
keiten fest (act. 51).
6.3 Die Gutachten und die Stellungnahmen der IV-Stellenärztin geben
ein vollständiges Bild über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen
des Beschwerdeführers und gestatten eine zuverlässige Beurteilung
der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers.
In Übereinstimmung mit den österreichischen Gutachtern, ins-
besondere Dres. W._______ und I._______, erachtete Dr. L._______,
IV-Stellenärztin, den Beschwerdeführer in leichten Verweistätigkeiten
zu 100% arbeitsfähig. In Würdigung zuvor unbekannter ärztlicher Be-
richte wurde dem Beschwerdeführer von Februar 2005 bis Ende Juni
2005 aufgrund eines zunehmend depressiven Zustandsbildes eine
100%-ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert. Den
Dres. T._______, B._______ und A._______ lagen diese Berichte bei
Erstellen ihrer Gutachten noch nicht vor.
Die Stellungnahme von Dr. L.______ ist in Kenntnis der Vorakten ab-
gegeben worden ist und in der Darlegung der Zusammenhänge sowie
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend. Die
Schlussfolgerungen der IV-Stellenärztin sind hinreichend begründet
und nachvollziehbar und das Bundesverwaltungsgericht hat keine
Veranlassung, nicht auf die Einschätzung der IV-Stellenärztin abzu-
stellen.
6.4 Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer eingereichte
Arztbericht von Dr. J._______, Hausarzt, vom 24. April 2007 (act.26),
wonach aufgrund der derzeitigen desolaten und aussichtslosen
Situation auf psycho-somatisch-sozialer Ebene eine IV Pensionierung
zu erfolgen habe, nichts zu ändern. Einerseits entspricht der Bericht
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 122 V 157 E.
1c) den Anforderungen an einen medizinischen Bericht betreffend
Seite 20
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Beweiswert nicht, andererseits darf und soll das Gericht in Bezug auf
die Berichte von Hausärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung
tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver-
trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Klienten aus-
sagen (BGE 125 351 E. 3b/cc).
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer,
ab April 2001 in der bisherigen Tätigkeit als Metallarbeiter zu 70%
arbeitsunfähig ist. In Verweistätigkeiten besteht seit April 2001 bis
Ende Juli 2001 eine 70%-ige Erwerbsunfähigkeit und ab August 2001
volle Erwerbsfähigkeit, mit Ausnahme von Februar 2005 bis Juni 2005,
als der Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten zu 100% erwerbs-
unfähig war. Die gesetzliche einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 29
Abs. 1 Bst. b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung
dauerte somit bis Ende März 2002.
6.6 Bei der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten und/oder
abgestuften Rente sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
die Grundsätze der Revision massgeblich (BGE 125 V 413 E. 3d).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbs-
fähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung
der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem an-
genommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern
wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraus-
sichtlich weiterhin andauern wird. Wie in den vorstehenden Er-
wägungen festgestellt, ist bis Ende März 2002 kein Rentenanspruch
entstanden; bis Ende Januar 2005 war der Beschwerdeführer sodann
in Verweistätigkeiten zu 100% erwerbsfähig und hatte, wie dem nach-
folgenden Einkommensvergleich entnommen werden kann, keinen
Rentenanspruch. Von Februar 2005 bis Juni 2005 hat sich sein
Gesundheitszustand im Ausmass einer 100%-igen Erwerbsunfähigkeit
verschlechtert. Bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes
ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, nach-
dem sie 3 Monate ohne wesentliche Unterbrechung gedauert hat (Art.
88a Abs. 2 IVV). Demzufolge ist ab Mai 2005 ein Rentenanspruch
entstanden; dem Antrag der Vorinstanz auf Ausrichtung einer Rente
bereits ab Februar 2005 kann daher nicht gefolgt werden.
Ab Juli 2005 hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
wieder verbessert, so dass die eingetretene Verbesserung ab Oktober
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2005 rentenrelevant wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Der Beschwerdeführer
hat somit von Mai 2005 bis September 2005 Anspruch auf eine be-
fristete ganze Invalidenrente.
7.
Zu überprüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der fest-
gestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen während jener Zeiten,
in denen der Beschwerdeführer in Verweisungstätigkeiten 100%
arbeitsfähig war, d. h. für den Zeitraum von Anfang Januar 2004
(frühest möglicher Beginn des Rentenanspruchs gemäss Art. 48
Abs. 2 IVG; siehe E. 4) bis Ende Januar 2005 und ab Oktober 2005 bis
am 30. Januar 2008 (Verfügungszeitpunkt).
Bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades ist für die Berechnung des
Valideneinkommens praxisgemäss von jenem Einkommen auszu-
gehen, das vor Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit
erzielt wurde (KIESER, a.a.O. Art. 16 Rz. 12). Da die IV-Stelle keine An-
gaben über den vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten Lohn hatte
(der Beschwerdeführer war zuletzt als Metallfacharbeiter tätig), stellte
sie bei der Bestimmung des Valideneinkommens in ihrem Ein-
kommensvergleich vom 27. November 2006 zu Recht auf die Daten
des Jahrbuches der österreichischen Wirtschaft – Statistik 2006 ab.
Der durchschnittliche Stundenverdienst für Facharbeiter betrug im
Jahre 2005 € 12.47, bei durchschnittlich 37.5 Stunden pro Woche
resultiert ein Monatslohn von € 1'929.11. Für die Berechnung des In-
validenlohns stützte sich die IV-Stelle auf die vom ärztlichen Dienst der
IV-Stelle vorgeschlagenen Verweistätigkeiten, die vergleichbar mit
leichten Tätigkeiten eines Hilfsarbeiters sind und ermittelte sodann bei
einem durchschnittlichen Stundenlohn von € 8.19 (Jahrbuch der
österreichischen Wirtschaft WKO – Tabelle 5.2, Hilfsarbeiter, leichte
Tätigkeit, V._______) einen Monatslohn von € 1'266.99, was einen
Invaliditätsgrad von 34.32% ergibt.
Die Vorinstanz hat vorliegend zu Recht keinen leidensbedingten Abzug
bei der Berechnung des Invalideneinkommens vorgenommen (vgl.
BGE 126 V 75 E. 5b).
7.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teil-
weise gutzuheissen und die Verfügung vom 30. Januar 2008 aufzu-
heben. Dem Beschwerdeführer ist rückwirkend vom 1. Mai 2005 bis
30. September 2005 eine befristete ganze Rente auszurichten. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Seite 22
C-1157/2008
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren teilweise obsiegt,
werden die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 zweiter
Satz VwVG auf Fr. 200.-- reduziert. Die Differenz zum einbezahlten
Kostenvorschuss von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurück-
erstattet.
8.2 Den im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die angefochtene
Verfügung vom 30. Januar 2008 wird aufgehoben.
2.
Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung vom 1. Mai 2005 bis
30. September 2005 eine befristete ganze Rente zugesprochen. Die
Akten gehen zur Berechnung der Rente an die Vorinstanz zurück.
3.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.-- bestimmt. Die Differenz
von Fr. 100.-- zum geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- wird
dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 23
C-1157/2008
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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