Abtei lung II I
C-1158/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Frau lic. iur. Carla Schnoz,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1158/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1959) stammt aus Mazedonien. Am 8. De-
zember 1984 heiratete er dort die mazedonische Staatsangehörige
B._______ (geb. 1964). Aus der Ehe sind die Kinder C._______ (geb.
1986) und D._______ (geb. 1987) hervorgegangen. Nach 12 Jahren
Ehedauer liessen sich die Ehegatten am 24. Oktober 1996 in Ma-
zedonien scheiden. Die Kinder wurden der Mutter zugeteilt.
B.
In den Jahren 1993 bis 1996 hielt sich der Beschwerdeführer jeweils
mit einer Saisonbewilligung in der Schweiz auf. Wenige Wochen nach
der Scheidung seiner ersten Ehe heiratete der Beschwerdeführer am
6. Dezember 1996 in Wohlen/AG die Schweizer Bürgerin E._______
(geb. 1964) und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine
ordentliche Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau.
C.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 9. Novem-
ber 1999 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechts-
gesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegat-
ten am 7. Juli 2000 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer
tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an der-
selben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Schei-
dungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unterschrift-
lich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist,
wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehe-
gatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsäch-
liche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimli-
chung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach
Art. 41 BüG führen kann.
Am 21. September 2000 wurde der Beschwerdeführer erleichtert ein-
gebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürger-
rechte des Kantons Zürich und der Gemeinde Lindau/ZH.
D.
Die elterliche Sorge über die Kinder aus seiner erster Ehe wurden im
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C-1158/2006
Jahr 1999 in Abänderung des Scheidungsurteils auf den Beschwerde-
führer übertragen. Beide Kinder reisten am 7. Februar 2001 in die
Schweiz und erhielten von der Migrationsbehörde des Kantons Aargau
Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Vater.
E.
Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau wurde
am 19. Februar 2002 vom Bezirksgericht Bremgarten/AG rechtskräftig
geschieden. Am 21. März 2002 reiste die geschiedene erste Ehefrau
des Beschwerdeführers rechtswidrig in die Schweiz ein, und am 3. Mai
2002 heirateten die beiden in Wohlen/AG erneut.
F.
In der Folge stellten die Ehegatten im Kanton Aargau ein Gesuch um
Bewilligung des Familiennachzugs. Dieses wurde am 12. September
2002 erstinstanzlich abgewiesen, weil die zuständige Migrationsbehör-
de auf offensichtlichen Rechtsmissbrauch beim Erwerb des Schweizer
Bürgerrechts schloss. Die negative Verfügung ging mit dem Ersuchen
um Aberkennung des Bürgerrechts an die Vorinstanz. In nachfolgen-
den Einspracheverfahren wurden der Beschwerdeführer, seine gegen-
wärtige Ehefrau, seine geschiedene Schweizer Ehefrau, seine beiden
Kinder und ein Onkel seiner gegenwärtigen Ehefrau als Zeugen ein-
vernommen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2003 wurde die Einsprache
ohne materielle Prüfung teilweise gutgeheissen und der Ehefrau des
Beschwerdeführers unter Vorbehalt des Ausgangs eines von der Vorin-
stanz inzwischen eingeleiteten Verfahrens auf Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
G.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2003 orientierte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklä-
rung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG. Im Rahmen
dieses Verfahrens erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stel-
lungnahme. Davon machte er mit Eingaben vom 29. August 2003 und
31. August 2005 Gebrauch, indem er das Vorliegen der tatbeständli-
chen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Ein-
bürgerung entschieden in Abrede stellte.
H.
Am 26. August 2005 erteilte der Kanton Zürich als Heimatkanton des
Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung.
Seite 3
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I.
Mit Verfügung vom 16. September 2005 erklärte die Vorinstanz die er-
leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Oktober 2005 gelangte der Be-
schwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD), als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelin-
stanz, und ersuchte um ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung.
K.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember
2005 die Abweisung der Beschwerde.
L.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 30. Januar 2006 an seinem
Rechtsmittel fest.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts
wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss
Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfol-
gend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von
Beweiserhebungen, die der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene
beantragt (Parteiauskunft, Zeugeneinvernahmen, Edition von Schei-
dungs- und Sorgerechtsakten des Amtsgerichts Tetovo), kann daher in
antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs
abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S.
157 mit Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem
Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Vorausset-
zungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im
Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482
E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
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4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra-
gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll
482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E.
3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte
dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichter-
te Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin-
blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie-
gen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Tren-
nung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2
S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
„erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht-
lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der
Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst
in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es
unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu
informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S.
484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzun-
gen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung
vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine
nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er
weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht.
Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13
Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen,
dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Ge-
suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II
113 E. 3.2 S. 115 f.).
5.
5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
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vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweis-
würdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279;
zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid
– wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine
Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im We-
sentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und
schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig,
von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu-
tungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können
sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich
auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfol-
gerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH
HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Ei-
chenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die
Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungs-
rechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff.,
und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kom-
mentar, N. 362 f.).
5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr-
schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver-
waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt-
ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit
der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache,
dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt
sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können.
Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur
aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, son-
dern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er
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Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nach-
vollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Mo-
nate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der
Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur
Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
6.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert
der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Hei-
matkantons Zürich für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen
des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. September 2008
E. 3).
7.
7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Dezem-
ber 1996 die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin einging, als eine Ände-
rung der schweizerischen Migrationspolitik ihm die Möglichkeit nahm,
sich weiter als Saisonnier in der Schweiz aufzuhalten und bei Erfüllung
der entsprechenden Voraussetzungen in den Genuss der Umwandlung
in eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu kommen. Nur sechs Wo-
chen vor diesem Eheschluss liess sich der Beschwerdeführer nach 12
Jahren Ehedauer von seiner ersten Ehefrau scheiden, mit der zusam-
men er zwei gemeinsame Kinder hat. Am 9. November 1999, d.h. un-
mittelbar vor der Erfüllung der zeitlichen Minimalvoraussetzungen des
Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG ersuchte der Beschwerdeführer um erleich-
terte Einbürgerung. Ebenfalls im Jahr 1999 erwirkte der Beschwerde-
führer in Mazedonien eine Änderung des Scheidungsurteils und Über-
tragung der elterlichen Sorge über die beiden Kinder aus der ersten
Ehe auf sich selbst. Aus dem entsprechenden Urteil geht hervor, dass
der Wunsch der Eltern, die Kinder in die Schweiz zum Vater ziehen zu
lassen, einer der wesentlichen Gründe für diesen Schritt bildeten.
Nachdem die Ehegatten am 7. Juli 2000 zu Handen des Einbürge-
rungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemein-
schaft abgegeben hatten, wurde am 21. September 2000 die erleich-
terte Einbürgerung des Beschwerdeführers verfügt. Am 7. Februar
2001 liess der Beschwerdeführer seine beiden Kinder aus erster Ehe
in die Schweiz kommen und im April 2001, d.h. etwas mehr als ein hal-
bes Jahr nach der erleichterten Einbürgerung, war bereits ein Schei-
dungsverfahren hängig. Die Scheidung erfolgte am 19. Februar 2002.
Einen Monat später, am 21. März 2002, reiste die geschiedene maze-
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donische Ehefrau illegal in die Schweiz und rund eineinhalb Monate
später, am 3. Mai 2002, erfolgte die Wiederverheiratung des Be-
schwerdeführers mit seiner ersten Ehefrau.
7.2 Die kurze zeitliche Distanz zwischen dem Abschluss des Verfah-
rens auf erleichterte Einbürgerung und der Rechtshängigkeit des
Scheidungsverfahrens begründet die tatsächliche Vermutung, dass der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom
7. Juli 2000 und der erleichterten Einbürgerung am 21. September
2000 nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Der
äussere Ablauf der Ereignisse, namentlich die enge zeitliche und
sachliche Korrelation zwischen dem Bestand der ersten und zweiten
Ehe des Beschwerdeführers mit ihrem fremdenpolizeilichen Nutzen
sowie die anschliessende Wiederverheiratung mit dem ersten Ehepart-
ner, entspricht darüber hinaus einer Vorgehensweise, die für Miss-
brauchsfälle typisch ist. Er lässt den Verdacht der Vorinstanz als be-
gründet erscheinen, dass die Beteiligten von Anfang den Plan verfolg-
ten, zunächst dem Beschwerdeführer und dann seinen Angehörigen
ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer in der Lage ist, die Vermutung zu widerlegen. Dazu
braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der
Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn
eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es
genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu der
dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegen-
beweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentli-
chen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehe-
lichen Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er
sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen war und dass er
demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den
wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung auf-
recht zu halten (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486; ferner Urteile des
Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6 September 2005 E. 4.2 und
5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2).
7.3
7.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ein solches ausserordent-
liches Ereignis sei eingetreten, als seine beiden Kinder am 7. Februar
2001 zu ihm in die Schweiz nachgezogen waren. Zur Begründung führt
er aus, seine damalige Schweizer Ehefrau habe den Kindernachzug
initiiert, weil sie selbst keine Kinder habe bekommen können und ei-
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nen starken Kinderwunsch gehegt habe. Allerdings leide sie seit dem
Jahr 1997 an Weichteilrheuma. Anfänglich habe sie noch einer Er-
werbstätigkeit nachgehen können. Ihre Krankheit habe sich jedoch zu-
sehends verschlimmert, sodass sie im Jahr 2000 ihre damalige Ar-
beitsstelle ganz habe aufgeben müssen. Seit Ausbruch der Krankheit
habe sie mehrere Operationen über sich ergehen lassen. Es sei klar,
dass ein solches Schicksal nicht spurlos am Ehepartner vorbeigehe.
So seien zwischen ihm und seiner Schweizer Ehefrau gelegentlich
Spannungen aufgetreten, die jedoch stets im Zusammenhang mir ihrer
Krankheit gestanden hätten. Deswegen sei ihre Ehe nicht unstabil ge-
wesen. Zum Zeitpunkt, als die beiden Kinder bei ihnen angekommen
seien, habe die Ehefrau gerade wieder eine Operation hinter sich ge-
habt, und es sei ihr gesundheitlich schlecht gegangen. Als sich auch
noch die Beziehung zu den Kindern schwierig gestaltet habe, sei ihr
alles zu viel geworden. Die Schwierigkeiten seien einerseits darauf zu-
rückzuführen gewesen, dass die Kinder kein Deutsch gesprochen hät-
ten und die Ehefrau kein Albanisch verstanden habe. Komme hinzu,
dass das ältere der beiden Geschwister gerade in der Trotzphase ge-
wesen sei. Die Ehefrau habe sich jedenfalls völlig falsche Vorstellun-
gen über die Erziehung der Kinder und den Umgang mit ihnen ge-
macht. Sie habe sich auch vorgestellt, dass diese viel kleiner seien,
als sie in Wirklichkeit waren. Es sei ihr nicht gelungen, Familie und
Krankheit unter einen Hut zu bringen. So sei es nicht verwunderlich,
dass sie die eheliche Wohnung von einem Tag auf den anderen verlas-
sen habe. Nach reiflicher Überlegung sei sie zum Schluss gekommen,
dass ein weiteres Zusammenleben ihre Gesundheit erheblich schädi-
gen würde. Sie habe sich deshalb zur Scheidung entschlossen. Bis zu
den dargestellten Ereignissen sei die Ehe harmonisch verlaufen, und
es hätten weder Scheidungs- noch Trennungsabsichten bestanden.
7.3.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet,
die Wahrscheinlichkeit eines alternativen Geschehensablaufs glaub-
haft zu machen.
7.3.2.1 Zwischen dem Zuzug der Kinder am 7. Februar 2001 und dem
Zeitpunkt, als das Scheidungsverfahren im April 2001 bereits rechts-
hängig war, liegen rund zwei Monate. Es erscheint als unwahrschein-
lich, dass eine zuvor harmonische Ehe mit einer Ehepartnerin, die den
Nachzug der Kinder wegen eines nicht erfüllbaren eigenen Kinderwun-
sches initiierte, gerade wegen der Kinder innerhalb so kurzer Zeit
scheiterte, dass der Beschwerdeführer bereits rund zwei Monate spä-
Seite 10
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ter eine Vorladung zur Versöhnungsverhandlung in den Händen hielt.
Dies gilt umso mehr, als die gesundheitlichen Probleme mit sich ver-
stärkender Tendenz schon seit mehreren Jahren bestanden und die
ersten Schritte in Richtung Kindernachzug mit der Übertragung des
Sorgerechts auf den Beschwerdeführer im Jahr 1999 eingeleitet wur-
den. Die Ehegatten hatten daher allen Anlass und jede Gelegenheit,
sich über mögliche Auswirkungen des Kindernachzugs auf die Ge-
sundheit der Ehefrau Rechenschaft zu geben und entsprechende Vor-
bereitungen zu treffen. Doch selbst wenn die schweizerische Ehefrau
von den Problemen im Verhältnis zu den Kindern völlig überrascht wor-
den wäre, wäre angesichts der Ausgangslage – harmonische Ehe und
starker Kinderwunsch – zu erwarten gewesen, dass sie sich nachhalti-
ger um die Kinder bemüht und die eheliche Beziehung nicht der-
massen rasch aufgibt. Davon geht nicht zuletzt der Beschwerdeführer
selbst aus, der in der Einvernahme vom 25. Februar 2003 seinem Un-
verständnis darüber Ausdruck gab, dass sich seine schweizerische
Ehefrau nicht mehr angestrengt habe.
7.3.2.2 Es wurde bereits ausgeführt, dass angesichts der gesundheit-
lichen Lage der damaligen schweizer Ehefrau eine sorgfältige Vorbe-
reitung des Kindernachzugs hätte erwartet werden können. In einem
scharfen Kontrast dazu steht das Verhalten des Beschwerdeführers
und seiner schweizerischen Ehefrau, das sich durch einen nicht nach-
vollziehbaren Grad verantwortungsloser Leichfertigkeit auszeichnet
und den gesamten behaupteten Geschehensablauf als unglaubwürdig
erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer macht etwa geltend, dass die
Kinder ausschliesslich auf Wunsch seiner schweizerischen Ehefrau
nachgezogen worden seien. Ihr überstarker, von eigener Kinderlosig-
keit genährter Kinderwunsch habe sie mögliche Schwierigkeiten igno-
rieren lassen. Zu seiner eigenen Verantwortung als Ehepartner und
Vater schweigt sich der Beschwerdeführer aus, als ob ihn der Nachzug
der eigenen Kinder nichts anginge. Das Ausmass seiner Gleichgültig-
keit wird darin deutlich, dass die Kinder von der Ehe in der Schweiz
nichts wussten (Einvernahme der Tochter vom 25. Februar 2003, Ant-
wort auf Frage 5) und über die Krankheit der Stiefmutter nicht orien-
tiert wurden (Einvernahme des Sohnes vom 25. Februar 2003, Antwort
auf Frage 16). Der angeblich überwältigende Kinderwunsch der
schweizerischen Ehefrau finden denn auch keinen augenfälligen Nie-
derschlag in deren Einvernahme vom 25. Februar 2003. Zwar gab sie
zu Protokoll, dass sie den Kindernachzug angeregt habe (Antwort auf
Frage 1). Im Übrigen liess sie kein besonderes Interesse an den Kin-
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dern erkennen. Unter anderem wusste sie nicht, wie alt die Kinder zum
Zeitpunkt des Nachzugs waren (Antwort auf Frage 3). Dass sie die
Kinder für das Scheitern der Ehe offenkundig nicht als ausschlagge-
bend betrachtete, darauf wird sogleich eingegangen.
7.3.2.3 Dass die Probleme im Verhältnis zwischen der schweizeri-
schen Ehefrau und den Kindern ausschlaggebend für das Scheitern
der Ehe gewesen wären, lässt sich weder den Aussagen der geschie-
denen schweizerischen Ehefrau des Beschwerdeführers noch denjeni-
gen seiner beiden Kinder anlässlich der erwähnten Einvernahme vom
25. Februar 2003 entnehmen.
Die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers stellte das Scheitern
der Ehe in einen rein krankheitsbedingten Kontext. So gab sie auf die
Frage nach ehelichen Problemen zu Protokoll, die Ehe sei zunächst
harmonisch verlaufen. "Gegen den Schluss" aber sei der "Druck" zu
gross geworden, sie habe nicht mehr "gemocht" und sich gefragt, war-
um sie, die Ehegatten, überhaupt zusammen bleiben sollten. Erläu-
ternd fuhr sie fort, die eheliche Beziehung habe unter ihrer Krankheit,
die ungefähr drei Jahre zuvor ausgebrochen sei, und den häufigen
Spitalaufenthalten sehr gelitten. Als sie nicht mehr habe arbeiten kön-
nen, habe sich die Situation zusehends verschlechtert (Antwort auf
Frage 17). Von den Kindern als wesentlicher Mitursache für das Schei-
tern der Ehe war in der Einvernahme keine Rede. Die geschiedene
Ehefrau des Beschwerdeführers wusste nicht einmal, wie alt die Kin-
der zum Zeitpunkt der Einreise waren (Antwort auf Frage 3), und
glaubte, die Scheidung kurz danach eingereicht zu haben (Antwort auf
Frage 19). Zwar bejahte sie die ausdrückliche Nachfrage nach Span-
nungen im Verhältnis zu den Kindern, jedoch nicht im Sinne eines ehe-
lichen Problems und auch nur insoweit, als sie die fehlende Möglich-
keit beklagte, sich auf Deutsch zu verständigen (Antwort auf Frage 5),
und den Umstand erwähnte, dass die Kinder die Hausaufgaben nur
mit ihrem Vater und nicht mit ihr hätten machen wollen (Antwort auf
Frage 20).
Die Kinder des Beschwerdeführers ihrerseits wussten anlässlich ihrer
Einvernahme von keinen Konflikten mit der Stiefmutter zu berichten.
Sie gaben lediglich zu Protokoll, dass ihre Stiefmutter rasch die Famili-
enwohnung verlassen habe. Zuvor sei ein Kontakt wegen sprachlicher
Barrieren ohnehin nicht möglich gewesen (Einvernahme des Sohnes,
Antworten auf Fragen 14 und 15; Einvernahme der Tochter, Antwort
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auf Frage 6). Dass die Kinder von der Krankheit der Stiefmutter er-
staunlicherweise keine Kenntnis hatten, darauf wurde bereits hinge-
wiesen.
7.3.3 Zweifel an den geltend gemachten Ursachen der Scheidung
werden schliesslich durch das prozessuale Verhalten des Beschwerde-
führers genährt. Dieser hat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
die Edition von Akten mazedonischer Gerichtsbehörden beantragt. Er
hat es jedoch nicht nur versäumt, den naheliegenden Beizug der
schweizerischen Scheidungsakten zu verlangen, sondern darüber hin-
aus eine ausdrückliche, am 20. Mai 2003 ergangene Aufforderung der
Vorinstanz ignoriert, seine Zustimmung zum Beizug dieser Akten zu
erteilen. Dass die Vorinstanz diesem Verhalten keine Folge gab, ist un-
verständlich, muss jedoch nicht weiter erörtert werden. Vor diesem
Hintergrund erstaunt es nicht weiter, dass der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 31. August 2005 zwar ein ärztliches Zeugnis als Beweis-
mittel für den behaupteten schlechten Gesundheitszustand seiner ge-
schiedenen schweizerischen Ehefrau ankündigte, dieses Beweismittel
jedoch nie eingereicht hat.
7.4 Ein weiterer Grund, die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerde-
führers generell in Zweifel zu ziehen, bilden die Ungereimtheiten und
Widersprüche, von denen die Aussagen seiner Familienangehörigen
zu den gegenseitigen Beziehungen, den Lebensverhältnissen in Maze-
donien und dem Kindernachzug geprägt sind.
7.5 Die mazedonische Ehefrau des Beschwerdeführers will mit dem
Nachzug der Kinder nichts zu tun gehabt haben. Gemäss ihren Äusse-
rungen in der Einvernahme vom 25. Februar 2003 habe sie nicht ein-
mal gewusst, ob sich die Kinder im fraglichen Zeitpunkt in Mazedonien
oder ausserhalb des Landes aufhielten (Antwort auf Frage 2). Direkt
darauf angesprochen bestritt sie ausdrücklich, dass sie ihre Kinder am
30. Januar 2001 zur schweizerischen Vertretung in Skopje begleitet
habe, um dort für sie Visa zu beantragen (Antwort auf Frage 3). Dieser
Darstellung steht entgegen, dass die Visumsanträge der Kinder mit
dem in kyrillischer Schrift gehaltenen Namenszug der Mutter unter-
zeichnet sind, wobei neben einer der Unterschriften der erläuternde
Hinweis "mother" angebracht ist. Drei Monate später, am 17. April
2001 stellte die mazedonische Ehefrau für sich selbst ein Visum für die
Einreise in die Schweiz und erschien zu diesem Zweck am 23. April
2001 persönlich bei der schweizerischen Vertretung in Skopje. Ein Mit-
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arbeiter der Vertretung hielt daraufhin auf dem Gesuchformular als
amtlichen Vermerk fest, dass die Gesuchstellerin bereits am 30. Janu-
ar 2001 mit ihren beiden Kindern im Zusammenhang mit deren Über-
siedlung zum Vater in die Schweiz bei der Vertretung erschienen sei.
Gemeinsamkeiten zwischen den zwei Namenszügen auf den Vi-
sumsanträgen der Kinder und den Unterschriften, die unbestrittener-
massen von der mazedonischen Ehefrau stammen, stützen zusätzlich
den Schluss auf Urheberschaft der letzteren. Der Versuch des Be-
schwerdeführers, den Namenszug auf den Visumsanträgen als Ergeb-
nis einer Unterschriftsfälschung durch die Tante der Kinder auszuge-
ben und Zweifel an der Korrektheit des amtlichen Vermerks zu säen,
muss mit der Vorinstanz als offensichtliche Ausflucht bewertet und zu-
rückgewiesen werden. Dass es mit der persönlichen Glaubwürdigkeit
der mazedonischen Ehefrau des Beschwerdeführers ohnehin nicht
zum Besten bestellt ist, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sie am
12. Dezember 2000 ein erstes Visumsgesuch für die Schweiz stellte,
in dem sie sich als verheiratet bezeichnete, wobei sie erklärte, dass ihr
Ehemann in Kroatien lebe und ihre beiden Kinder in ihrer Heimatstadt
die 7. bzw. 8. Schulklasse besuchten. Anzufügen bleibt, dass in den
insgesamt vier Visumsanträgen der Kinder und der mazedonischen
Ehefrau die identische Wohnadressen angegeben sind, was ebenfalls
gegen die Darstellung der Beteiligten spricht.
7.6 Obwohl die Kinder im Jahre 1996 der Mutter zugesprochen wur-
den, gab der Sohn des Beschwerdeführers bei seiner Befragung am
25. Februar 2003 zu Protokoll, dass er und seine Schwester nach der
Scheidung der Eltern bei den Grosseltern väterlicherseits gelebt hät-
ten. Mit dem Vater hätten die Geschwister telefoniert, und hin und wie-
der sei dieser in den Ferien zu Besuch gekommen. Zur Mutter dage-
gen habe nach der Scheidung kein Kontakt bestanden. Der Sohn be-
stätigte jedoch, dass er zunächst unter der Obhut seiner Mutter ge-
standen sei (Antworten auf Fragen 4 bis 8). Im Widerspruch dazu gab
die Tochter des Beschwerdeführers zu Protokoll, dass sie und ihr Bru-
der sich bis zur Änderung des Sorgerechts im Jahr 1999 bei der Mut-
ter und anschliessend bei den Grosseltern väterlicherseits aufgehalten
hätten. Was die Mutter nach 1999 gemacht habe, wisse sie nicht. Man
habe sich ungefährt ein Mal im Monat gesehen. Ansonsten hätten kei-
ne Kontakte zur Mutter bestanden (Antworten auf Fragen 2 bis 9).
Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammehang vor, tatsäch-
lich hätten die Kinder mit ihrer Mutter bis zum Tag der letzten Gerichts-
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verhandlung im Zusammenhang mit der Sorgerechtsänderung im Jah-
re 1999 Kontakt gehabt. Danach hätten sie die Mutter erst wieder ge-
sehen, als sie in die Schweiz gekommen sei. Die unterschiedliche und
im gegenseitigen Verhältnis widersprüchliche Darstellung der Kinder
anlässlich der Einvernahme erklärt er im Falle des Sohnes mit einer
Verwechslung der Scheidung mit der Sorgerechtsänderung und im Fal-
le der Tochter mit mangelhafter Übesetzungsleistung des beigezoge-
nen Dolmetschers, die zu wiederholten Interventionen seinerseits An-
lass gegeben hätten.
Dem Beschwerdeführer ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass
die Aussagen der Kinder in Anwesenheit der Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers erfolgten. Sie wurden übersetzt und protokolliert. An-
schliessend wurde die Richtigkeit der beiden Einvernahmeprotokolle
vom Sohn und von der Tochter des Beschwerdeführers unterschriftlich
bestätigt, ohne dass sich die anwesende Rechtsvertreterin je zum Ein-
greifen genötigt gesehen hätte. Inhaltlich sind die protokollierten Aus-
sagen der Geschwister in sich stimmig; nichts deutet auf Verständi-
gungsschwierigkeiten hin. Da die entgegenstehende Darstellung des
Beschwerdeführers in Bezug auf völligen Kontaktabbruch zwischen
den Kindern und der Mutter – wie oben dargelegt wurde – ohnehin
nicht zutreffen kann, sind seine Einwände als offensichtliche Schutz-
behauptungen zurückzuweisen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn
sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum
Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 7. Juli 2000 und der er-
leichterten Einbürgerung am 21. September 2000 zwischen ihm und
seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausge-
richtete ehelichen Gemeinschaft bestanden hat. Auf Grund der gesam-
ten Umstände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass
der Ehewille, falls er überhaupt jemals bestand, bereits einige Zeit vor-
her erloschen war und an der Ehe schlussendlich nur festgehalten
wurde, um dem Beschwerdeführer zum Schweizer Bürgerrecht zu ver-
helfen. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung
den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Än-
derung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörden über eine
wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im
Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die materiellen Vor-
aussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
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sind somit ebenfalls erfüllt und die angefochtene Verfügung ist soweit
zu Recht ergangen.
9.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv S. 17
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen,
Feldstrasse 40, Postfach, 8090 Zürich (...)
- das Migrationsamt Kanton Aargau, Bahnhofstrasse 86/88 Postfach
5001 Aarau (...)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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