Abtei lung II I
C-1160/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Scherrer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1160/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1969) ist türkischer Herkunft. Im Jahr
1988 gelangte er als Asylsuchender in die Schweiz. In seiner Heimat
liess er die türkische Staatsangehörige B._______ (geb. 1972), mit der
er seit dem Jahr 1986 in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt
hatte und den 1987 aus dieser Beziehung hervorgegangenen Sohn
C._______ zurück.
B.
Bevor über das Asylgesuch befunden werden konnte, heiratete der Be-
schwerdeführer am 30. März 1990 die 1953 geborene Schweizer Bür-
gerin D._______. Zum Verbleib bei der Ehegattin erhielt er eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Die Ehe des Beschwerdefüh-
rers wurde am 1. April 1993 in der Türkei geschieden.
C.
Am 28. Januar 1994 heiratete der Beschwerdeführer erneut, diesmal
die 1948 geborene Schweizer Bürgerin E._______. Im November 2000
liessen die Ehegatten den ausserehelichen Sohn des Beschwer-
deführers nachkommen, der auf entsprechendes Urteil eines türki-
schen Gerichts hin seit Ende 1996 unter der ausschliesslichen elterli-
chen Sorge des Beschwerdeführers stand.
D.
Bereits zuvor, am 5. März 1997 ersuchte der Beschwerdeführer ge-
stützt auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Ein-
bürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September
1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegat-
ten am 11. Mai 2001 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie zusam-
men in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemein-
schaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs-
noch Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner
unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht
möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens ei-
ner der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder
keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die
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Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürge-
rung nach Art. 41 BüG führen kann.
Am 22. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebür-
gert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte
des Kantons Zürich und der Gemeinde Bassersdorf/ZH.
E.
Die Ehe des Beschwerdeführers mit E._______ wurde mit Urteil des
Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Januar 2003 geschieden. Am 28.
April 2003 verheiratete sich der Beschwerdeführer erneut, diesmal in
der Türkei mit der türkischen Staatsangehörigen F._______ (geb.
1976).
F.
Mit Schreiben vom 22. April 2004 gelangte die Vorinstanz an den Be-
schwerdeführer und informierte ihn unter Gewährung des rechtlichen
Gehörs über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG. Vom Recht auf Stellung-
nahme machte der Beschwerdeführer am 25. Juli 2005 Gebrauch.
Ausserdem äusserte sich mit Eingaben vom 11. Mai 2004 und 25. Juli
2005 seine geschiedene schweizerische Ehefrau unaufgefordert zum
Sachverhalt. Im Rahmen der Beweiserhebungen wurde schliesslich
am 19. Mai 2005 von der Kantonspolizei Zürich eine rogatorische Ein-
vernahme der geschiedenen schweizerischen Ehefrau als Auskunfts-
person durchgeführt, und es wurden die Scheidungsakten des Be-
zirksgerichts Winterthur beigezogen.
G.
Am 26. Oktober 2005 erteilte der Kanton Zürich als Heimatkanton des
Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung.
H.
Mit Verfügung vom 11. November 2005 erklärte die Vorinstanz die er-
leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Dezember 2005 gelangte der Be-
schwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD), als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelin-
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stanz, und ersuchte um ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung.
J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar
2006 die Abweisung der Beschwerde.
K.
Der Beschwerdeführer hielt mir Replik vom 22. Mai 2006 an seinem
Rechtsmittel fest.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts
wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss
Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
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erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt gestützt auf die Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) die Durchführung einer öffentlichen Ge-
richtsverhandlung. Offensichtlich bezieht er sich auf die Verfahrensga-
rantie des Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er übersieht dabei allerdings, dass der
sachliche Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren be-
schränkt ist, in denen zivilrechtliche Ansprüche bzw. strafrechtliche An-
klagen zu beurteilen sind. Das vorliegende Verfahren, welches das
Staatsbürgerrecht zum Gegenstand hat, gehört weder in die eine noch
die andere Kategorie (vgl. JOCHEN ABRAHAM FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT,
Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl.,
Kehl u.a., 1996, Rz. 52 zu Art. 6 bei N. 243; ferner ANDREAS KLEY-
STRULLER, Art. 6 EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche
Gewalt, Zürich 1993, S. 46 bei N. 1). Der Beschwerdeführer kann somit
aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK nichts für das vorliegende Verfahren ableiten.
Da ansonsten für die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsver-
handlung kein hinreichender Grund besteht, ist das Gesuch der Be-
schwerdeführers abzuweisen.
4.
Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfol-
gend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von
der beantragten Zeugeneinvernahme der geschiedenen schweizeri-
schen Ehefrau des Beschwerdeführers, die im Rahmen des vorin-
stanzlichen Verfahrens bereits rogatorisch als Auskunftsperson einver-
nommen wurde und sich im Übrigen wiederholt von sich aus an die zu-
ständigen Behörden gewendet und ihre Sicht der Dinge geschildert
hat, kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des
rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE
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131 I 153 E. 3 S. 157; BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; je mit Hin-
weisen).
5.
5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem
Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Vorausset-
zungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im
Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482
E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra-
gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll
482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E.
3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte
dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichter-
te Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin-
blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie-
gen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung
erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483
f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
5.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
„erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht-
lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der
Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst
in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es
unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu
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informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S.
484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzun-
gen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung
vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine
nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er
weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht.
Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13
Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen,
dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Ge-
suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II
113 E. 3.2 S. 115 f.).
6.
6.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweis-
würdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279;
zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid
– wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine
Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
6.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im We-
sentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und
schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig,
von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu-
tungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen (auch
als natürliche Vermutungen oder 'praesumptio hominis' bezeichnet)
können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, na-
mentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrschein-
lichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen wer-
den (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift
für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER
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SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des
verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff.
und 178 ff., und FRITZ GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX
KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).
6.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr-
schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver-
waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt-
ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit
der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache,
dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt
sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können.
Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur
aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, son-
dern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er
Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nach-
vollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Mo-
nate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der
Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur
Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
7.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert
der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Hei-
matkantons Zürich für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen
des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.
8.
8.1 Den Akten lässt sich das folgenden Bild entnehmen: Der Be-
schwerdeführer ist 1988 im Alter von 19 Jahren in die Schweiz gelangt
und hat ein Asylgesuch eingereicht. In der Folge konnte er sich ein
(auf andere Weise wohl nicht erhältliches) Anwesenheitsrecht sichern,
indem er am 30. März 1990 eine 16 Jahre ältere Schweizer Bürgerin
heiratete. Am 1. April 1993 war diese Ehe bereits geschieden und das
Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers erneut in Gefahr. Die Ge-
fahr wurde gebannt, als der Beschwerdeführer am 28. Januar 1994
wiederum eine Schweizer Bürgerin heiratete, die diesmal 21 Jahre äl-
ter war als er. Am 5. März 1997, also unmittelbar nach der Erfüllung
der gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG hierzu erforderlichen zeitlichen
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Mindestvoraussetzungen, reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch
um erleichterte Einbürgerung ein. Nachdem die Ehegatten am 11. Mai
2001 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens die gemeinsame Erklä-
rung zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 22. Ja-
nuar 2002 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers ver-
fügt. Rund drei Monate später, Ende Mai 2002 zog die Ehefrau des
Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung aus. Weitere rund drei
Monate später, am 30. August 2002, reichte sie die Scheidungsklage
ein. Die Scheidung der Ehe erfolgte am 7. Januar 2003. Rund vier Mo-
nate später, am 28. April 2003, heiratete der Beschwerdeführer in der
Türkei erneut, diesmal eine gegenüber ihm sieben Jahre jüngere türki-
sche Staatsangehörige.
8.2 Die kurze zeitliche Distanz zwischen dem Abschluss des Verfah-
rens auf erleichterte Einbürgerung und der faktischen Trennung der
Ehegatten begründet die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwer-
deführer zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der erleich-
terten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemein-
schaft lebte. Darüber hinaus lässt der äussere Ablauf der Ereignisse
den Verdacht der Vorinstanz als begründet erscheinen, dass die ersten
zwei Ehen des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausländerrechtlich
motiviert waren. Hervorzuheben ist der prekäre ausländerrechtliche
Status des Beschwerdeführers, der durch die beiden Eheschlüsse ge-
sichert wurde, sowie der hohe Altersunterschied zwischen den Ehe-
gatten von 16 bzw. 21 Jahren, der nach Massgabe der tradierten Wer-
teordnung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht nur unüb-
lich, sondern gesellschaftlich nicht akzeptabel sein dürfte. Hinzu tritt
eine Koinzidenz, auf die die Vorinstanz mit Recht hinweist, nämlich
dass der Beschwerdeführer nur in den beiden Ehen, die ihm auslän-
derrechtliche Vorteile vermittelten, wesentlich ältere Partnerinnen
wählte. Nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ging der Be-
schwerdeführer die dritte Ehe mit einer sieben Jahre jüngeren Lands-
frau ein. Ebenso ist sein 1987 geborener vorehelicher Sohn aus einer
Verbindung mit einer (drei Jahre) jüngeren Partnerin hervorgegangen.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist,
diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht
den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin
zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Ver-
mutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der
Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu der dargestellten Ver-
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mutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen,
sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereig-
nisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Ban-
de zu erklären, sei es indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der
ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen und er demzufolge zum
massgeblichen Zeitpunkt von einer stabilen ehelichen Beziehung aus-
gegangen sei, die er auch weiterhin habe aufrecht erhalten wollen (vgl.
zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1C_190/2008
vom 29. Januar 2009 E. 3 mit Hinweisen).
9.
9.1 Unterstützt von seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau
verwahrt sich der Beschwerdeführer gegen die Unterstellung, seine
Ehe sei im Wesentlichen ausländerrechtlich motiviert gewesen. Tatsa-
che sei, dass er und seine geschiedene schweizerische Ehefrau aus
Liebe und im Übrigen auf deren Initiative geheiratet hätten und dass
ihre Ehe, die immerhin 9 Jahre gehalten habe, bis zuletzt von Liebe
und Harmonie geprägt gewesen sei. Der Beschwerdeführer verweist in
diesem Zusammenhang auf die zahlreichen gemeinsamen Interessen
– sie hätten sogar bei der gleichen Firma gearbeitet und seien dort als
ein "liebenswertes Idealpaar" beschrieben worden – sowie auf ge-
meinsame Ferienaufenthalte in seinem Heimatland, wo seine damalige
Ehefrau seine Familie kennengelernt habe und von ihr gut aufgenom-
men worden sei. Nach Darstellung des Beschwerdeführers war denn
auch der Auszug seiner Ehefrau aus der ehelichen Wohnung Ende Mai
2002 nicht Folge einer ehelichen Krise (eine solche habe es nicht ge-
geben), sondern eine Handlung, mit der seine Ehefrau kurzschlussar-
tig und nicht voraussehbar auf beziehungsfremde Belastungen re-
agiert habe. Die Dynamik der Ereignisse habe dazu geführt, dass das
eheliche Zusammenleben nach der Trennung nicht wieder aufgenom-
men und die Ehe schliesslich geschieden worden sei, obwohl er selbst
sich intensiv um eine Rettung der ehelichen Beziehung bemüht habe.
Der Beschwerdeführer betont, dass seine Ehe nicht nur bis zu dem er-
wähnten, kurzschlussartigen Auszug, sondern bis Anfang Juni 2002
von keinem der Ehepartner in irgendeiner Weise in Frage gestellt wor-
den sei. Es treffe daher nicht zu, dass er die Behörden in der gemein-
samen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 11. Mai 2001 getäuscht
oder es auch nur pflichtwidrig versäumt hätte, sie anschliessend über
eine Verschlechterung der ehelichen Beziehung zu informieren. Im
Rückblick bereue seine damalige Ehefrau noch heute bitter, dass es
überhaupt so weit gekommen sei.
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9.2
Die Belastungen, die zum behaupteten kurzschlussartigen Auszug der
damaligen Ehefrau aus der ehelichen Wohnung und letztlich zur
Scheidung geführt haben sollen, werden im erstinstanzlichen Verfah-
ren und auf Rechtsmittelebene jeweils unterschiedlich geschildert.
Schon aus diesem Grund überzeugen die Vorbringen des Beschwer-
deführers und seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau nicht.
9.2.1 Der Beschwerdeführer selbst äusserte sich im vorinstanzlichen
Verfahren nicht zu den Gründen für die Trennung und die nachfolgende
Scheidung. Diese Aufgabe übernahm seine geschiedene schweizeri-
sche Ehefrau im Rahmen einer schriftlichen Intervention an die Vorin-
stanz, datiert vom 11. Mai 2004, sowie anlässlich ihrer rogatorischen
Einvernahme vom 19. Mai 2005. Sie führte dabei aus, dass ihr der
Sohn des Beschwerdeführers seit seiner Einreise in die Schweiz mas-
sive Probleme bereitet habe. Er habe sie nicht akzeptiert, sie sei für
ihn "Luft" gewesen, und er habe in der Wohnung gemacht, was ihm
gepasst habe (Antwort auf Fragen 3b, 3c und 7d). Vom Beschwerde-
führer habe sie nicht die gewünschte Unterstützung erhalten. Er sei
immer zwischen ihr und seinem Sohn gestanden (Antworten auf Fra-
gen 3c un 7e). Die Probleme mit dem Sohn hätten schliesslich das
"Fass zum Überlaufen gebracht" (Antwort auf Frage 6). Als der Be-
schwerdeführer wieder einmal nicht für sie habe Partei ergreifen kön-
nen, habe sie die eheliche Wohnung verlassen (Eingabe vom 11. Mai
2004). Sie sei der Meinung gewesen, dass der Beschwerdeführer sei-
nen Sohn in die Türkei zurückschicke. Dann wäre sie zu ihm zurückge-
kommen (Antwort auf Frage 3l). Trotz der späteren Versuche des Be-
schwerdeführers, diese Aussagen zu relativieren, geht aus ihnen klar
hervor, dass sie Spannungen im Verhältnis zum Sohn und dem Be-
schwerdeführer als Grund für das Scheitern der Ehe betrachtete. Dem
Beschwerdeführer warf sie vor, dass er nicht willens oder nicht in der
Lage war, seinen Sohn in die Schranken zu weisen.
9.2.2 Im Rahmen der Beschwerde ist von Problemen zwischen den
Ehegatten nicht mehr die Rede. Stattdessen legt der Beschwerdefüh-
rer das Schwergewicht seiner Argumentation auf sich allmählich ver-
schärfende Spannungen zwischen dem Sohn und der Ehefrau, die er
auf kulturelle Unterschiede sowie auf pubertäre Ablösungsprozesse
zurückführt, ferner auf eine gesteigerte Reizbarkeit und fehlende Be-
lastbarkeit der Ehefrau, die gerade damals – im Frühsommer 2002 –
unter starkem Druck am Arbeitsplatz gestanden sei. In dieser Situation
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sei der Ehefrau die Problematik mit dem Stiefsohn offenbar dermassen
über den Kopf gewachsen, dass sie Ende Mai 2002 spontan und über-
stürzt auf der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Der Beschwerde-
führer betont, dass dieser Schritt nicht seinetwegen erfolgt sei – er sei
stets sehr verständnisvoll gewesen –, sondern weil die Ehefrau der da-
maligen Unverträglichkeit mit dem Sohn habe entfliehen wollen, die ihr
nach anstrengenden Arbeitstagen eine Erholung zu Hause verunmög-
licht habe. Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, dass er selbst in ei-
ner schwierigen Situation gewesen sei; einerseits habe er eine Ehe-
frau gehabt, mit der er eine langjährige, sehr gute und innige Bezie-
hung gelebt und die er geliebt habe, wie sie ihn umgekehrt auch, an-
dererseits habe er zu seinem Sohn schauen müssen, der für seine In-
tegration und gleichzeitig seine pubertäre Ablösung Zeit gebraucht
habe. Die eheliche Beziehung sei jedoch selbst nach dem Auszug der
Ehefrau im Mai 2002 noch völlig unangefochten und ohne irgendwel-
che Irritationen gewesen.
9.2.3 In seiner Replik schliesslich will der Beschwerdeführer die Prob-
leme seines Sohnes als eine im Wesentlichen normale pubertäre Ent-
wicklung sehen, die unter gewöhnlichen Umständen nicht der Rede
wert gewesen wäre. Dafür wird der (im vorinstanzlichen Verfahren
nicht erwähnten und in der Beschwerdeschrift nur kurz angetönten) Si-
tuation der Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz und deren Folgen auf
ihre Befindlichkeit im Spätfrühling und Frühsommer 2002 breiter Raum
eingeräumt und behauptet, diese habe schliesslich zur kurzschlussar-
tigen Flucht geführt. So schildert der Beschwerdeführer, wie die Ar-
beitgeberfirma der Ehefrau, ein Druckereinunternehmen, im Dezember
2001 bzw. Januar 2002 einen wichtigen Grossauftrag erhalten habe
und welche Arbeitslast daraus für die Ehefrau erwachsen sei, wie sie
allmählich in einen Erschöpfungszustand geraten sei und in welchem
Mass sie in den wenigen, ihr verbliebenen freien Stunden Ruhe benö-
tigt habe. Doch "zufällig" in diesem Zeitpunkt sei der Sohn "pubertäts-
mässig" offenbar "etwas in den Saft" gekommen, habe sich aufgelehnt
und seine Grenzen gesucht. Dafür habe die Ehefrau jedoch keine
Energien gehabt. Dennoch sei der Sohn nie zu einer eigentlichen ehe-
lichen Belastungsprobe geworden. Eheliche Probleme hätten schlicht
nicht existiert. Nur einmal habe die Ehefrau gegenüber ihm, dem Be-
schwerdeführer, vielleicht etwas heftig reagiert, als der Sohn etwas an-
gestellt und er ihm deshalb beschieden habe, dass er ohne Nachtes-
sen ins Bett müsse. Bei dieser Gelegenheit habe die Ehefrau für den
Sohn und gegen ihn, den Beschwerdeführer, Partei ergriffen. Hätte
Seite 12
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man die Ehefrau noch im Verlaufe des Monats Mai 2002 gefragt, ob
ihre Beziehung mit ihm, dem Beschwerdeführer, gefährdet sei, hätte
sie nicht gewusst, warum dem so sein sollte. Die Beziehung sei bis im
Mai 2002 gelebt, herzlich und stabil gewesen.
9.3 Nicht überzeugend ist ferner der geschilderte Gegensatz zwischen
dem raschen Zerfall der Ehe nach der tatsächlichen Aufgabe der eheli-
chen Gemeinschaft Ende Mai 2002 einerseits und den zahlreichen Be-
teuerungen des Beschwerdeführers andererseits, wie sehr die Ehe bis
zuletzt von Harmonie und gegenseitiger Liebe geprägt und wie kurz-
schlussartig und irrational der Entschluss der damaligen Ehefrau ge-
wesen sei, aus der ehelichen Gemeinschaft zu flüchten. Es kann mit
Grund davon ausgegangen werden, dass eine eheliche Beziehung, die
noch nach über acht Jahren Dauer dem gezeichneten positiven Bild
entspricht, auch grösseren Belastungen standhalten kann und dass
die Ehegatten in der Lage sind, auftauchende Probleme im gegenseiti-
gen Einvernehmen zu lösen. Zu Recht weist die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung verdeutlichend darauf hin, dass es Aufgabe des Be-
schwerdeführers gewesen wäre, seinem Sohn die Grenzen aufzuzei-
gen. Umgekehrt wäre aber auch mehr Konzilianz von der Ehefrau zu
erwarten gewesen, zumal ihr bewusst gewesen sein musste, wie wich-
tig dem Beschwerdeführer sein Kind war, sein Nachzug in die Schweiz
von Anfang an beabsichtigt wurde und die Ehefrau das Kind schon auf
Grund der behaupteten zahlreichen Besuche in der Türkei gut gekannt
haben dürfte. Je mehr der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfah-
rens jedoch versucht, die Ursachen für das Scheitern der Ehe aus-
schliesslich bei seiner Ehefrau und ihrer damaligen ausserordentlichen
Arbeitssituation zu orten, umso schwerer ist der Ablauf der Ereignisse
auf glaubwürdige Weise zu vermitteln. Der Beschwerdeführer versucht
es denn auch in seiner Replik nicht mehr ernsthaft, sondern schreibt
den Ablauf der Ereignisse geradezu schicksalshaft dem bei derartigen
Erschöpfungszuständen angeblich notorischen "Scheuklappenblick"
zu.
10.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn
sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass spätes-
tens zum Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung zwischen ihm
und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft aus-
gerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Be-
schwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer in-
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takten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachver-
halts nicht anzeigte, hat er die Behörden über eine wesentliche Tatsa-
che getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel
41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls
erfüllt.
11.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 15
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: ...)
- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen,
Postfach, 8090 Zürich
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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