Abtei lung II I
C-1163/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
S._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1163/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus der Türkei stammende, 1956 geborene Beschwerdeführer ge-
langte Ende Dezember 1993 in die Schweiz und ersuchte hier anfangs
Januar 1994 um Asyl. Mit Verfügung vom 20. Juni 1994 wies das da-
mals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur
Ausreise aus der Schweiz. Eine gegen den Asylentscheid erhobene
Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil
vom 8. März 1995 ab. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine
neue Ausreisefrist bis zum 15. April 1995 angesetzt.
B.
Am 26. Mai 1995 heiratete der Beschwerdeführer die 1955 geborene
Schweizer Bürgerin B._______, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung
im Kanton Zürich erhielt.
C.
Am 14. Januar 1999 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom
29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürger-
rechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG], SR 141.0). Im Rahmen dieses Ver-
fahrens unterzeichnete er zusammen mit seiner Ehefrau am 24. März
2000 eine Erklärung, wonach sie beide in einer tatsächlichen, unge-
trennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse le-
ben würden und zur Kenntnis nähmen, dass "die erleichterte Einbür-
gerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungs-
verfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung bean-
tragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht".
Am 12. April 2000 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27
BüG erleichtert eingebürgert.
D.
Am 28. September 2000 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit
B._______ in der Türkei geschieden. Am 18. Dezember 2000 verheira-
tete er sich (ebenfalls in der Türkei) mit der 1956 geborenen türki-
schen Staatsangehörigen E._______, mit der er schon von 1977 bis
1991 bzw. 1994 verheiratet gewesen war und mit welcher er den ge-
meinsamen Sohn M._______, geboren 16. Februar 1988, hat.
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E.
In einem Schreiben vom 22. August 2003 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, sie erwäge die Einbürgerung gestützt auf Art. 41
Abs. 1 BüG nichtig zu erklären. Die Entwicklung in den persönlichen
Verhältnissen (Einbürgerung, Scheidung, Wiederverheiratung mit der
früheren Ehefrau) lasse vermuten, dass er sich die Einbürgerung er-
schlichen habe. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Stel-
lungnahme, verbunden mit der Aufforderung, das türkische Schei-
dungsurteil mit einer beglaubigten Übersetzung einzureichen.
F.
In einer Stellungnahme vom 2. Oktober 2003 liess der Beschwerdefüh-
rer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei auf eine Nichtiger-
klärung der erleichterten Einbürgerung zu verzichten. Ursache seiner
Scheidung von B._______ sei gewesen, dass diese ca. im Sommer
2000 eine aussereheliche Beziehung begonnen habe, worauf er die
Ehe nicht mehr habe weiterführen wollen. Zur Scheidung in der Türkei
hätten sie sich aus Kostengründen entschieden. Zum Zeitpunkt der
massgeblichen Erklärung vom 24. März 2000 sei die eheliche Gemein-
schaft aus seiner Sicht noch intakt gewesen. Er habe daher nicht im
Sinne von Art. 41 BüG wesentliche Tatsachen verschwiegen. Seiner
früheren Ehefrau habe er sich erst wieder angenähert, als er im Som-
mer 2000 Ferien in der Türkei verbracht habe. Aus dem Umstand, dass
er sie danach wieder geheiratet habe, könne nichts zu seinen Lasten
abgeleitet werden.
G.
Am 28. November 2003 liess der Beschwerdeführer das türkische
Scheidungsurteil vom 28. September 2000 samt Übersetzung einrei-
chen. Dazu liess er geltend machen, dass die Begründung der Schei-
dungsklage seiner damaligen Ehefrau (unheilbare Zerrüttung in Folge
seit längerem bestehender Unstimmigkeiten) nicht den Tatsachen ent-
spreche. Richtig sei vielmehr, was in der Stellungnahme vom 2. Okto-
ber 2003 zu den Scheidungsursachen ausgeführt worden sei. Da er
mit der Scheidung aber grundsätzlich einverstanden gewesen sei,
habe er gegen die Begründung des Antrages nicht opponiert. Das
Scheidungsurteil könne unter den gegebenen Umständen nicht als Be-
weis für eine bereits im Zeitpunkt der Erklärung vom 24. März 2000
bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe dienen.
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H.
Die Vorinstanz veranlasste daraufhin beim Gemeindeamt des Kantons
Zürich eine Befragung der Schweizer Ex-Ehefrau. Dabei gab diese am
7. April 2004 zu Protokoll, sie habe den Beschwerdeführer etwa ein
halbes Jahr vor der Heirat kennengelernt. Der Anstoss zur Heirat sei
nach einem oder zwei Monaten Bekanntschaft von ihr ausgegangen.
Der Beschwerdeführer habe anfangs nicht nein gesagt und später ein-
gewilligt. Dass er Asylsuchender war, habe sie zwar gewusst, der aktu-
elle Stand seines Asylverfahrens sei ihr aber nicht bekannt gewesen.
Es sei einmal darüber gesprochen worden, dass der Beschwerdefüh-
rer die Schweiz allenfalls verlassen müsse. Sie habe ihn gern gehabt
und gewollt, dass er hier bleibe, worauf sie geheiratet hätten. Dies hät-
te sie aber auch getan, wenn er bereits ein Aufenthaltsrecht gehabt
hätte. Etwa im dritten oder vierten Ehejahr habe der Beschwerdeführer
eine Arbeitsstelle in Zürich angetreten. Dort habe er bis spät abends
arbeiten müssen und deshalb keine Möglichkeit gehabt, mit dem öf-
fentlichen Verkehrsmittel an ihren gemeinsamen Wohnort in Dällikon
zurückzugelangen, so dass er sich nach etwa einem Monat ein Zim-
mer genommen habe. Da sie keine gemeinsamen Freitage gehabt hät-
ten, hätten sie sich danach kaum noch gesehen. Sie hätten auch keine
gemeinsamen Interessen gehabt, keine Ferien zusammen verbracht
und somit keine Gemeinschaft aufbauen können. Einmal hätten sie
seine Eltern in der Türkei besucht. Der Beschwerdeführer sei zweimal
mit ihr und ein- oder zweimal alleine in die Türkei gereist. Erstmals sei
glaublich in ihrem vierten Ehejahr über eine Scheidung gesprochen
worden, als sie einen Freund gehabt habe. Die Scheidung habe sie in
Absprache mit dem Beschwerdeführer eingereicht. Der Beschwerde-
führer habe sich anfänglich nicht scheiden lassen wollen, weil er um
seine Schweizer Staatsbürgerschaft gefürchtet habe. Sie habe aber
seine Bedenken zerstreut, worauf sie die Scheidung über die türkische
Botschaft eingeleitet hätten. Bei der Scheidungsverhandlung seien sie
beide nicht persönlich anwesend, sondern anwaltlich vertreten gewe-
sen. Die Urteilsbegründung sei korrekt. Dazu, dass der Beschwerde-
führer nun einwende, diese entspreche nicht den Tatsachen, könne sie
nichts sagen. Es treffe zu, dass ihre Ehe im März 2000 bereits nicht
mehr so intakt gewesen sei. Ihren Freund habe sie erst im fünften Ehe-
jahr, ein paar Monate vor der Scheidung kennengelernt. Die Ehe sei
aber bereits vorher zerrüttet gewesen, da der Beschwerdeführer in Zü-
rich gelebt habe und sie keine Gemeinsamkeiten mehr gehabt hätten.
Der Ehebruch sei bloss die Folge der beschriebenen Missstände ge-
wesen. Die Erklärung vom 24. März 2000 habe sie unterzeichnet, weil
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sie befürchtet habe, der Beschwerdeführer müsse sonst wegen ihr die
Schweiz verlassen. Sie sei aber diesbezüglich nicht unter Druck ge-
setzt worden. Davon, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit
wieder seine erste Ehefrau geheiratet hat, habe sie bisher keine
Kenntnis gehabt. Ob der Kontakt zwischen den Beiden schon während
ihrer Ehe bestanden habe, wisse sie nicht.
I.
In einem Schreiben vom 30. April 2004 informierte die Vorinstanz den
Beschwerdeführer über die Befragung seiner Schweizer Ex-Ehefrau,
sandte ihm eine Kopie des Befragungsprotokolles vom 7. April 2004 zu
und teilte ihm mit, sie sei der Ansicht, dass er die Ehe mit der Schwei-
zer Bürgerin B._______ aus zweckfremden Gründen, vorab zur Siche-
rung des Aufenthalts eingegangen sei und zur Erreichung der erleich-
terten Einbürgerung daran festgehalten habe. Zum Zeitpunkt der Er-
klärung betreffend eheliche Gemeinschaft und bei der Einbürgerung
hätten die Ehegatten faktisch getrennt gelebt und nur noch sehr wenig
Kontakt zueinander unterhalten. Der Beschwerdeführer habe die Ein-
bürgerungsbehörde über diese Umstände nicht informiert, sondern er-
klärt, dass er mit seiner Ehefrau in einer tatsächlichen, stabilen eheli-
chen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenwohnen würde.
Damit seien die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleich-
terten Einbürgerung erfüllt.
J.
In einer abschliessenden Stellungnahme vom 5. Juli 2004 liess der
Beschwerdeführer entgegnen, die Aussagen der Ex-Ehefrau widerleg-
ten den Vorwurf der Scheinehe. Es stimme auch nicht, dass sie sich
während der Ehe fast nie gesehen und keine Gemeinsamkeiten ge-
habt hätten. Zwar habe er ein Zimmer gemietet, damit er in Zürich
übernachten konnte, wenn er Spätdienst hatte. Die übrige Freizeit hät-
ten sie jedoch zusammen verbracht. Dabei seien sie häufig essen und
spazieren gegangen, ein- bis zweimal im Monat auch tanzen. Aus sei-
ner Sicht hätten sie sich nicht auseinander gelebt. Zum Zeitpunkt der
Erklärung im März 2000 sei er davon ausgegangen, dass die Ehe
noch intakt sei. Die Ex-Ehefrau habe denn auch ausgesagt, ihren
Freund erst ein paar Monate vor der Scheidung kennengelernt zu ha-
ben. Dies decke sich mit seiner Schilderung, wonach er Mitte 2000
vom Ehebruch seiner Ehefrau erfahren habe. Er habe daher im Einbür-
gerungsverfahren weder falschen Angaben gemacht noch Wichtiges
verschwiegen.
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K.
Am 13. September 2004 erteilte der Zivilstands- und Bürgerrechts-
dienst des Kantons Bern (Heimatkanton) die Zustimmung zur Nichtig-
erklärung der erleichterten Einbürgerung.
L.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2005 erklärte die Vorinstanz die er-
leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers nichtig. Die Umstände
des Eheschlusses und die zeitliche Nähe der Ereignisse (definitive Ab-
weisung des Asylgesuches, Heirat mit B._______ nach nur kurzer Be-
kanntschaft) zeigten, dass sich der Beschwerdeführer bei der Heirat
von zweckfremden Motiven habe leiten lassen, namentlich der Siche-
rung des Bleiberechts in der Schweiz und zu einem späteren Zeitpunkt
der erleichterten Einbürgerung. Auch nach der Scheidung von seiner
ersten Ehefrau und der Heirat mit B._______ habe die emotionale und
tatsächliche Bindung des Beschwerdeführers an seine frühere Familie
angehalten und den familiären Schwerpunkt gebildet. Die Ehe mit der
Schweizer Ehefrau sei demgegenüber einzig von Zweckmässigkeits-
überlegungen bestimmt gewesen. Die während der Ehe eingegangene
neue Beziehung der Ehefrau sei denn auch nach deren eigenen Anga-
ben nicht Ausgangspunkt des Scheiterns der Ehe gewesen, sondern
das Ergebnis eines bereits länger andauernden Prozesses des Ausei-
nanderlebens. Dass dieser Prozess beidseitig gewesen sei, zeige sich
darin, dass der Beschwerdeführer sich im Sommer 2000 wieder seiner
früheren Ehefrau angenähert und diese nur zweieinhalb Monate nach
der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau erneut geheiratet habe.
Er habe auch keinerlei Schritte zur Rettung der Ehe unternommen,
sondern vielmehr tatkräftig an der Durchführung der Scheidung mitge-
wirkt. Dabei erscheine angesichts der Vorbereitungen, die für eine im
Ausland durchzuführende Scheidung notwendig gewesen sein muss-
ten, die Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung und der
Umsetzung des Scheidungswillens besonders kurz. Indem der Be-
schwerdeführer unterschriftlich erklärt und damit den Eindruck erweckt
habe, in einer tatsächlichen, stabilen und auf die Zukunft gerichteten
ehelichen Gemeinschaft zu leben, habe er den Tatbestand des Art. 41
BüG erfüllt.
M.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. April 2005 liess der Beschwerdeführer
beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-
ment (EJPD) beantragen, die von der Vorinstanz verfügte Nichtigerklä-
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rung sei aufzuheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen gerügt, es
gebe keine rechtsgenüglichen Beweise dafür, dass die Ehe nur zum
Schein eingegangen worden sei. Vielmehr sei sie auf der Basis einer
starken emotionalen Bindung geschlossen worden. Im vorliegenden
Fall liege - wie oft bei Scheidungen - eine unterschiedliche Beurteilung
der Qualität der Ehe durch die Ex-Ehegatten vor. Während seine Ex-
Ehefrau offenbar seit längerer Zeit unter dem Umstand gelitten habe,
dass sie sich aus beruflichen Gründen wenig sahen, sei er noch im
Zeitpunkt der Erklärung vom 12. April 2000 (recte: 24. März 2000) von
einer befriedigenden, auf die Zukunft gerichteten Ehe ausgegangen.
Für ihn seien keine Ereignisse erkennbar gewesen, die auf ein baldi-
ges Scheitern der Ehe hindeuteten. Es sei möglich, dass seine Ex-
Ehefrau das anders empfunden habe; dies spiele im vorliegenden Ver-
fahren aber keine Rolle. Mitte 2000 habe ihm die Schweizer Ehefrau
eröffnet, sie habe einen Freund und wolle die Scheidung. Dadurch,
dass er sich unter diesen Voraussetzungen nicht gegen die Scheidung
gewehrt habe, könne nichts zu seinen Lasten abgeleitet werden. Es
treffe im Übrigen nicht zu, dass eine Scheidung in der Türkei mit ei-
nem grösseren zeitlichen Aufwand verbunden sei als ein Verfahren in
der Schweiz. Es sei im Gegenteil schneller durchgeführt, da in der Re-
gel die Vollmachterteilung an zwei Anwälte ausreiche und die Parteien
somit nicht persönlich vor Gericht zu erscheinen bräuchten. Die Wie-
derannäherung an seine erste türkische Ehefrau sei erst erfolgt, als
Mitte 2000 der Scheidungswille seiner Schweizer Ehefrau definitiv ge-
wesen sei. Die Heirat sei ein halbes Jahr später erfolgt, was nicht au-
ssergewöhnlich sei. Dass der Kontakt zu seiner ersten Ehefrau auch
während der Ehe mit der Schweizer Ehefrau nicht abgebrochen sei,
verstehe sich von selbst, hätten sie doch einen gemeinsamen Sohn.
N.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2005
die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund des Scheidungsurteils sei
davon auszugehen, dass in der Ehe bereits seit längerem Unstimmig-
keiten bestanden hätten. Der Beschwerdeführer müsse sich die im Ur-
teil genannten Scheidungsgründe anrechnen lassen. Die geltend ge-
machte "starke emotionale Bindung" sei angesichts der Umstände der
Heirat und der Aussagen der Ex-Ehefrau zumindest zu relativieren. Die
Ehegatten hätten zudem nicht versucht, die Ehe zu retten. Der Be-
schwerdeführer habe bereits im Asylverfahren angegeben, in der Tür-
kei verheiratet zu sein und seine Ehefrau in die Schweiz nachziehen
zu wollen. Wäre der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner ersten
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Ehefrau während der rund fünf Jahre, in denen er in der Schweiz ver-
heiratet war, tatsächlich nur über den gemeinsamen Sohn aufrecht er-
halten worden, so liesse sich nicht glaubwürdig erklären, wie er diese
Beziehung innert derart kurzer Zeit wieder so intensivieren konnte,
dass eine neue Ehe daraus resultierte.
O.
Der Beschwerdeführer lässt sein Begehren und dessen Begründung in
einer Replik vom 29. Juni 2005 bestätigen. Der Vorwurf einer Schein-
ehe mit der Schweizer Ehefrau scheitere bereits daran, dass der An-
stoss zum Eheschluss von der Ehefrau ausgegangen sei. Dass er spä-
ter mit der Scheidung an sich einverstanden gewesen sei, bedeute
nicht, dass er auch die Scheidungsgründe als richtig akzeptiert habe.
Auf Rettungsversuche zugunsten der Ehe habe er verzichtet, weil sich
die Ehefrau bereits definitiv für die Scheidung entschieden gehabt
habe. Die Zeitspanne zwischen der Eröffnung der Schweizer Ehefrau,
dass sie einen Freund habe, und der Wiederverheiratung mit seiner
ersten Ehefrau sei lange genug gewesen, um die erneute Zuwendung
zu letzterer nicht als unglaubwürdig erscheinen zu lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden (Art. 50 Abs. 2 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Beim EJPD als einer der Vorgängerorganisationen des Bundesver-
waltungsgerichts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsge-
richtsgesetzes am 1. Januar 2007 noch hängige Beschwerdeverfahren
in dieser Materie werden vom Bundesverwaltungsgericht übernom-
men. Die Beurteilung erfolgt nach Massgabe des neuen Verfahrens-
rechts (Art. 53 Abs. 2 VGG). Dieses verweist in Art. 37 VGG auf das
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine ab-
weichenden Bestimmungen aufstellt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und
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formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl.
Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer-
deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden
und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich
die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2
des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Ehe-
schliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und
Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbür-
gerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des
Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Ein-
bürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484;
129 II 401 E. 2.2 S. 403).
3.2 Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes unterscheidet sich nach bundesgerichtlicher Recht-
sprechung von demjenigen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wie er beispielsweise in Art.
159 ZGB verwendet wird. Er verlangt über die formelle Ehe hinaus den
Bestand einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft. Eine solche kann
nur bejaht werden, wenn der beidseitige, auf die Zukunft gerichtete
Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 130 II
482 E. 2 S. 484). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen
Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung er-
möglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten gerade im
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Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des
Bundesrats vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsge-
setzes, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der
Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im
Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Schei-
dungsverfahren eingeleitet wird.
3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundes-
amt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jah-
ren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlaute-
ren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne
des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es ge-
nügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die
Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf
auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebli-
che Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130
II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die
Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt
der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefor-
dert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren,
von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung ent-
gegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrer-
seits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi-
vem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit ent-
sprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.
Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG für eine
Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. Der Kanton Bern als Heimat-
kanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Ein-
bürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zuständigen
Instanz innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergangen. Nach-
folgend bleibt zu prüfen, ob auch die materiellen Voraussetzungen ge-
geben sind, ob der Beschwerdeführer mit andern Worten seine Einbür-
gerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsa-
chen im Sinne der oben stehenden Erwägungen erschlichen hat.
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5.
5.1 Im Verfahren betreffend Widerruf der erleichterten Einbürgerung
gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der Untersu-
chungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei
ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte
starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschrei-
ben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweis-
wert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage Bern 1983, S. 278 f.;
zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Die Folgen der Be-
weislosigkeit trägt die Verwaltung (Beweislast).
5.2 Von entscheidender Bedeutung in einem Verfahren wie dem vorlie-
genden ist die Frage, ob die Ehe im massgeblichen Zeitraum (während
des gesamten Gesuchsverfahrens) tatsächlich gelebt wurde, und falls
ja, ob bei den Ehepartnern beidseits der ungebrochene Wille bestand,
diese Ehe auf unbestimmte Zeit fortzuführen. Nun handelt es sich aber
insbesondere beim Willen, die eheliche Gemeinschaft aufrechtzuerhal-
ten, um eine innere, mentale Haltung, die sich naturgemäss dem di-
rekten Beweis entzieht. Die Verwaltung kommt deshalb im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht darum herum, von bekannten Tatsachen (Ver-
mutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Bei
den tatsächlichen Vermutungen handelt es sich um Wahrscheinlich-
keitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden.
Als ein Problem der Beweiswürdigung berühren die tatsächlichen Ver-
mutungen weder die Beweislast noch den Untersuchungsgrundsatz.
Letzterer gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden,
das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Sach-
verhalten im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt
es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente
der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene
darüber Bescheid wissen kann. Es ist deshalb am Betroffenen, der
dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) ver-
pflichtet ist, sondern daran auch ein erhebliches Eigeninteresse haben
muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder durch erhebliche
Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt,
die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen liessen, dass
eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte
eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche
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ging, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 ff. mit
weiteren Hinweisen und Quellenangaben).
6.
6.1 Aus den Akten ergibt sich der folgende Sachverhalt: Der Be-
schwerdeführer gelangte im Dezember 1993 in die Schweiz und stellte
hier ein Asylgesuch. Ob er zu diesem Zeitpunkt mit seiner türkischen
Ehefrau (die er 1977 geheiratet hatte und mit der er einen 1988 gebo-
renen Sohn hat) noch verheiratet war, ergibt sich aus den Akten nicht
mit absoluter Klarheit. Während im Verkündgesuch des Zivilstandskrei-
ses R._______ vom 26. April 1995 als Scheidungsdatum der 11. April
1991 genannt wird, enthält ein von der Schweizerischen Vertretung in
Ankara am 16. Januar 2001 ausgestellter Eheschein sowohl das Da-
tum vom 12. April 1991 wie auch dasjenige vom 12. April 1994. In der
Eintragungsverfügung des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des
Kantons Bern vom 19. März 2001 schliesslich ist als Scheidungsdatum
wieder der 11. April 1991 vermerkt. Die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers im Asylverfahren sprechen dafür, dass die Scheidung erst im Jah-
re 1994 stattfand. So gab er – zu seinen familiären Verhältnissen be-
fragt – sowohl in der Empfangsstelle (am 7. Januar 1994) wie auch ge-
genüber der Migrationsbehörde des Kantons Zug (am 28. Januar
1994) zu Protokoll, er sei verheiratet. In der Empfangsstelle gab er
dazu die Personalien seiner ersten und jetzigen Ehefrau an, gegen-
über der kantonalen Migrationsbehörde bekundete er zudem die Ab-
sicht, seine Ehefrau in die Schweiz nachziehen zu wollen. Geht man
davon aus, dass die Scheidung am 12. April 1994 erfolgte, so fällt auf,
dass dieser Akt nur gerade zweieinhalb Monate nach Bekundung des
Interesses an einem Familiennachzug erfolgte, dazu noch ohne dass
die Ehegatten in der Zwischenzeit enge Kontakte hätten pflegen kön-
nen. Schon dieses Verhalten lässt sich schwer erklären.
Im Juni 1994 erfolgte der erstinstanzliche abweisende Entscheid der
Asylbehörden, wogegen der Beschwerdeführer Rekurs einleitete. Ende
1994 hat er B._______ kennen gelernt. Am 8. März 1995 wurde sein
Asylgesuch letztinstanzlich abgewiesen und unmittelbar darauf wurde
er zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 15. April 1995 aufgefordert.
Am 26. April 1995 gaben sich der Beschwerdeführer und B._______
das Eheversprechen, am 26. Mai 1995 heirateten sie. Die Heirat erfolg-
te somit unmittelbar auf die definitive Aufforderung, die Schweiz zu
verlassen, und hatte zur Folge, dass dem Beschwerdeführer im Rah-
men des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
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Am 14. Januar 1999 und damit nur wenige Tage nach dem Erreichen
der gesetzlich verlangten fünfjährigen Wohnsitzdauer in der Schweiz
stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürge-
rung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeichnete er zusammen mit
seiner Ehefrau am 24. März 2000 die Erklärung, wonach sie in einer
intakten ehelichen Gemeinschaft leben würden, worauf am 12. April
2000 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers erfolgte.
Am 29. September 2000, d.h. nur gerade rund fünfeinhalb Monate spä-
ter, wurde die Ehe in der Türkei geschieden. Bereits am 18. Dezember
2000 – also schon zweieinhalb Monate nach der Scheidung – ver-
heiratete sich der Beschwerdeführer in der Türkei wieder mit seiner
ersten, türkischen Ehefrau, mit welcher er zuvor 14, wahrscheinlich so-
gar schon 17 Jahre verheiratet gewesen war und mit der er einen ge-
meinsamen Sohn hat.
Aus dem Scheidungsurteil vom 29. September 2000 geht hervor, dass
die Ehefrau des Beschwerdeführers, die als Klägerin auftrat, die Ehe
seit längerer Zeit mit Unstimmigkeiten belastet sah und als unheilbar
zerrüttet bezeichnete. Ein von ihr angerufener Zeuge aus der Schweiz
bestätigte diese Angaben. Er präzisierte, dass die Parteien wegen un-
terschiedlicher Herkunft, Kultur und Lebensweise oft Streitigkeiten ge-
habt hätten und getrennt lebten. Der Vertreter des Beschwerdeführers
widersprach dieser Darstellung nicht, sondern stimmte der Klage aus-
drücklich zu. Die Ehe sei unheilbar zerrüttet, weshalb auch der Be-
schwerdeführer die Scheidung beantrage.
7.
7.1 Die dargestellten Eckdaten, namentlich die sehr enge zeitliche
und sachliche Korrelation zwischen den drei Ehen, aber auch die Um-
stände, unter denen die Ehe mit der Schweizerbürgerin geschlossen
wurde, sowie die Begründung des Scheidungsurteils sprechen eindeu-
tig gegen den Beschwerdeführer. Sie rechtfertigen die natürliche Ver-
mutung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Schweizerischen Ehe-
gattin zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichter-
ten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen Gemeinschaft lebte (zur
Bedeutung und Tragweite der natürlichen Vermutung im Verfahren auf
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE
130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
7.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage
ist, diese natürliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er zwar
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nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit B._______ zum
massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung
führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwer-
deführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge
präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem
er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut,
das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären,
sei es indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme
nicht bewusst gewesen sei und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als
er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin
eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. das oben zi-
tierte Urteil sowie Urteile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6. Sep-
tember 2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2).
Angesichts der starken Indizien, auf die sich die natürliche Vermutung
vorliegend stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stel-
len, wenn es darum geht glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach
der erleichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf
die Tatsache, dass ihm seine damalige Ehegattin im Sommer 2000 er-
öffnet habe, sie unterhalte eine aussereheliche Beziehung und wolle
die Scheidung. Aus „verständlichen Gründen“ habe er sich dem Schei-
dungswillen der Ehefrau nicht widersetzt, obschon aus seiner Sicht die
Ehe zufriedenstellend verlaufen sei. Das sich aus der Sicht seiner
Ehefrau die Dinge anders dargestellt haben mögen, bestreitet der Be-
schwerdeführer nicht. Er habe jedoch von ihren Schwierigkeiten eben-
falls erst im Sommer 2000 erfahren, als sie ihm die Drittbeziehung und
die Scheidungsabsicht eröffnet habe. Zum Scheidungsurteil brachte er
vor, dass die Ausführungen dort nicht den Tatsachen entsprochen hät-
ten. Da er aber die Scheidung auch gewollt habe, habe er dagegen
nicht opponiert. Ansonsten macht er geltend, dass er die Beziehung zu
seiner ersten Ehefrau schon wegen des gemeinsamen Kindes nie
ganz abgebrochen habe. Bis Mitte 2000 habe sich diese jedoch auf die
gemeinsame Elternschaft beschränkt. Erst nachdem zu diesem Zeit-
punkt der definitive Scheidungswille seiner damaligen Ehefrau offen-
kundig geworden war, habe er sich wieder seiner ersten Ehefrau ange-
nähert. Von diesem Zeitpunkt bis zur Wiederverheiratung seien fünf
Monate vergangen. Das sei keineswegs aussergewöhnlich.
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8.2 Unbestritten ist, dass die Aufnahme einer ausserehelichen Bezie-
hung grundsätzlich geeignet ist, eine zuvor aus der Sicht eines Ehe-
gatten intakte Ehe scheitern zu lassen. Daraus kann jedoch nicht ohne
weiteres der Schluss gezogen werden, dass im vorliegenden Fall die
Ehe aus der Sicht des Beschwerdeführers tatsächlich intakt war. In
ähnlicher Weise kann aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdefüh-
rer gegen die sachverhaltsmässige Begründung der Scheidungsklage
nicht gewehrt hat, nicht der Schluss gezogen werden, diese sei wahr-
heitswidrig. Aussagekräftiger sind die Ausführungen der geschiedenen
Ehefrau anlässlich ihrer Einvernahme zur Qualität der ehelichen Be-
ziehung. Sie brachte vor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1998
oder 1999 aus beruflichen Gründen ein Zimmer in Zürich angemietet
habe, wo er sich seither grossmehrheitlich aufgehalten habe. Sie habe
ihn seither „praktisch nie“ gesehen und nur „ab und zu“ mit ihm telefo-
niert. Zusammen mit den kulturell bedingten Schwierigkeiten und den
fehlenden Gemeinsamkeiten habe diese unbefriedigende Situation
zum Scheitern der Ehe geführt. Der Beschwerdeführer bestätigt zwar,
dass er sich ein Zimmer gemietet habe, um im Falle des Spätdienstes
in Zürich übernachten zu können. Die übrige Freizeit habe er jedoch
mit seiner Ehefrau verbracht. Man sei häufig auswärts essen gegan-
gen, habe oft gemeinsame Spaziergänge unternommen und ein- bis
zweimal im Monat Tanzanlässe besucht. Zumindest aus seiner Sicht
treffe es nicht zu, dass man sich auseinandergelebt habe. Die Darstel-
lung des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Es braucht keiner weite-
ren Erläuterung, dass die Differenzen der beiden Schilderungen nicht
eine unterschiedliche subjektive Wertung der ehelichen Situation wie-
dergeben, sondern Ausdruck einer grundsätzlich widersprüchlichen
Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse sind. Weshalb jedoch die
geschiedene Ehefrau den Sachverhalt zum Nachteil des Beschwerde-
führers wahrheitswidrig darstellen sollte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt
namentlich auf der Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers,
der nichts weiteres getan haben will, als sich dem Scheidungswillen
seiner Ehefrau widerspruchslos zu fügen, aber auch vor dem Hinter-
grund, dass die geschiedene Ehefrau während ihrer Einvernahme er-
kennbar versuchte, den Beschwerdeführer zu schützen. Hinzu tritt,
dass der Beschwerdeführer es in der Hand gehabt hätte, seine diver-
gierende Darstellung des Sachverhalts mit geeigneten Mitteln zu bele-
gen oder zumindest in einer substantiierten Art und Weise näher aus-
zuführen.
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9.
Die rasche Wiederverheiratung mit der türkischen Ehefrau wäre zu-
mindest besonders erklärungsbedürftig. Dies vor allem vor dem Hinter-
grund, dass der Beschwerdeführer diese Frau nach 14, wahrscheinlich
sogar nach 17 Ehejahren mit dem gemeinsamen Sohn in der Türkei
zurückliess, um hier ein Asylgesuch zu stellen und er auch nach Ab-
weisung seines Asylgesuches nicht in die Türkei zurückkehrte, son-
dern hier eine Schweizerin heiratete. Kommt hinzu, dass die gemein-
samen Kontakte in der Zwischenzeit nur über das gemeinsame Kind
aufrechterhalten worden sein sollen. Eine adäquate Erklärung für die-
se Entwicklung fehlt aber.
10.
Die Nichtigerklärung der Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG
setzt voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und
täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Nach dem bisher Gesagten
kann der Beschwerdeführer nicht überzeugend dartun, dass er im Zeit-
punkt der Erklärungsabgabe und der Gewährung der erleichterten Ein-
bürgerung in einer stabilen und in jeder Beziehung intakten ehelichen
Gemeinschaft mit seiner Ehefrau lebte und dass diese Ehe wegen der
Drittbeziehung innert weniger Monate in die Brüche ging. Vermu-
tungsbasis und Vermutungsfolgen wurden nicht umgestossen oder
auch nur ernsthaft in Frage gestellt. Der rechtliche Schluss der Vorin-
stanz, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten erhebliche
Tatsachen im Sinne von Art. 41 BüG verheimlicht habe, ist somit nicht
zu beanstanden.
11.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die angefochte-
ne Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer-
deführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten
sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 lit. b des Reg-
lements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von insgesamt Fr. 700.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 10. Mai 2005 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Dossier K 314 142 re-
tour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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