Abtei lung II I
C-1164/2007/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 0 8
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
B._______ AG, Postfach 67, 3984 Fiesch,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA Schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt,
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Einreihung in den Prämientarif für die
Berufsunfallversicherung (BUV) 2007
(Einspracheentscheid vom 19.1.2007).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1164/2007
Sachverhalt:
A.
Die B._______ AG in Fiesch befasst sich gemäss Handels-
registereintrag mit der Erstellung von Hoch- und Tiefbauten sowie der
Durchführung von Renovationen im Bauhauptgewerbe. Ihre Arbeit-
nehmenden sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) für das Berufs- und Nichtberufsunfallrisiko versichert. Der
Betrieb ist im Prämientarif für die Berufsunfallversicherung (BUV) der
SUVA in der Klasse 41A (Betriebe, die Arbeiten des Bauhauptge-
werbes [wie Erd-, Maurer-, Beton-, Belags-, Steinhauer-, Zimmerarbei-
ten] ausführen, Felsmaterial gewinnen oder Bauelemente aus Beton
herstellen) zugeteilt. In der Klasse 41A wurde per 1. Januar 2007 das
alte Bonus-Malus-Prämienbemessungssystem (BMS 95) durch das
neue Bonus-Malus-System 03 (BMS 03) abgelöst. Gleichzeitig mit der
Einführung des BMS 03 wurden in der Klasse 41A neue Unterklassen
bzw. Unterklassenteile eingeführt. Der Betrieb der B._______ AG ist
dem Unterklassenteil A0 (Betrieb, der Arbeiten des Bauhauptgewerbes
ausführt) zugeteilt.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 reihte die SUVA die B._______
AG in Anwendung des BMS 03 per 1. Januar 2007 neu in den
Prämientarif ein. Dabei wurde der Nettoprämiensatz von 2,53% auf
2,90% (Stufe 103 des neu anwendbaren 150-stufigen BUV-
Grundtarifs) erhöht (Akt. 10/1 und 10/2).
B.
Die gegen diese Neueinreihung im Prämientarif BUV erhobene Ein-
sprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2007
ab. Sie erläuterte die Grundsätze des BMS 03, die sich in wesent-
lichen Punkten vom BMS 95 unterschieden. Der Grund für die Prä-
mienerhöhung von netto 2,53% auf netto 2,90% liege nicht im Risiko-
verlauf des Betriebes, sondern im Wechsel vom BMS 95 zum BMS 03.
Da der Prämienbedarf nach dem neuen System deutlich höher sei,
müsse der Prämiensatz schrittweise an den neuen Bedarf angepasst
werden.
C.
Am 13. Februar 2007 erhob die B._______ AG Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und beantragte sinngemäss,
aufgrund des Schadenverlaufs der letzten Jahre sei der ab 1. Januar
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2007 anwendbare Prämiensatz zu reduzieren. Mit der Einführung des
BMS 03 würden die Kleinbetriebe bestraft und die Grossbetriebe
profitieren.
D.
Nach Eingang des mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. März
2007 auf Fr. 750.- festgesetzten Kostenvorschusses reichte die SUVA
am 23. Mai 2007 die Beschwerdeantwort ein und beantragte die kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin sei der Schadenverlauf bei der Prämienbemes-
sung berücksichtigt worden. Da aber der Prämienbedarf des Betriebes
gemäss BMS 03 höher sei als derjenige nach dem BMS 95, müsse der
Prämiensatz schrittweise an den neuen Bedarf angepasst werden. Die
Prämienerhöhung von 2006 auf 2007 betrage 14.6%, die Mehrbe-
lastung der Lohnsumme 0.37%. Die Prämienerhöhung sei daher
weder willkürlich noch unverhältnismässig. Der für das Jahr 2007
verfügte Nettoprämiensatz liege im Übrigen immer noch deutlich unter
dem Prämienbedarf des Betriebes von 4.0% und auch unter dem-
jenigen der Branche von 4.28%.
E.
Die Beschwerdeführerin reichte innerhalb der bis zum 5. Juli 2007
angesetzten Frist keine Replik ein. Gegen die am 23. Juli 2007 mit-
geteilte Zusammensetzung des Spruchkörpers wurden keine Einwän-
de erhoben.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
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Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht ist jedoch unzulässig, wenn ein anderes
Bundesgesetz eine kantonale Behörde als zuständig erklärt (Art. 32
Abs. 2 Bst. b VGG).
1.2 Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der SUVA wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG, SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geregelt. Demnach ist das kanto-
nale Versicherungsgericht zuständig, wenn das Gesetz über die Unfall-
versicherung nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht. Eine
solche besondere Regelung der Zuständigkeit enthält Art. 109 UVG.
Gemäss Bst. b dieser Bestimmung beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht – in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – Beschwerden
gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der
Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife. Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der
vorliegenden Streitsache ist deshalb zu bejahen.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
ATSG.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38
ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einsprache-
entscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene
Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat nur den Entscheid der unteren
Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen.
Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch
stehende, spezialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse
erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung
vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 130 II 449 E. 4.1,
BGE 126 II 43 E. 4c, BGE 121 II 384 E. 1, BGE 108 V 130 E. 4c/dd;
vgl. auch Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.31 E. 2,
VPB 68.133 E. 2.4; Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR]
1994 KV Nr. 3 E. 3b; YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitions-
beschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Benoît Bovay/
Minh Son Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern
2005, S. 326f., BEATRICE WAGNER PFEIFFER, Zum Verhältnis von
fachtechnischer Beurteilung und rechtlicher Würdigung im Verwal-
tungsverfahren, in: ZSR, NF 116, I. Halbbd., S. 442 f.).
3.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis
des Bundesverwaltungsgerichtes einerseits darin, die richtige Anwen-
dung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es – im Rahmen
der konkreten Normenkontrolle – die der Verfügung zu Grunde liegen-
den Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit über-
prüfen.
Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für
die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In
diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der
Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem
Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) unvereinbar ist oder dem
Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht
oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt
(vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). In
diesem Zusammenhang darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass
bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und
allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen
Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine
bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel
erscheint, im Gesamtzusammenhang trotzdem nicht zu beanstanden
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ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 240/03 vom
2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst
von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im
Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der
Rekurskommission UV vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB
69.73, E. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den ange-
fochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrach-
ten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob
sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kom-
menden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip
nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten
nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu auf-
grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten erge-
bender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347
E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
4.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG änderte die massgeb-
lichen Vorschriften über die Einreihung in die Prämientarife (Art. 91 ff.
UVG) nicht, so dass auch auf die vor Erlass des ATSG ergangene
Rechtsprechung abgestellt werden kann.
5.
Im Folgenden werden die bei der Prämientarifgestaltung und der
Einreihung der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten
gesetzlichen Bestimmungen und massgebenden Grundsätze aufge-
führt (vgl. BVGE 2007/27 E. 5 S. 319 ff.).
5.1 Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der
Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art
und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb
dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die
Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung.
5.2 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des
Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und
Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den
Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verord-
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nung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR
832.202]). Aufgrund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung
bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs
jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5
UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe
ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen
(Grundsatz der risikogerechten Prämien).
5.3 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG
vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses
Prinzip verlangt, dass der Unfallversicherer einerseits keine Gewinne
aus dem Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell auto-
nom sein soll.
5.4 Neben diesen, im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen
sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen
Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des
Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen.
5.4.1 Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung
zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität.
Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versi-
cherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche
Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine
Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der
Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteil der Rekurskommission UV
vom 28. Juni 1996, publiziert in VPB 61.23A_I, E. 4d), sollen doch die
Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendun-
gen geschmälert werden.
5.4.2 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu
entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV], SR 101) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV).
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen
Behandlung in der Rechtsetzung verletzt, wenn rechtliche Unterschei-
dungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu
regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterschei-
dungen unterlassen werden, welche sich auf Grund der Verhältnisse
aufdrängen (BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Rechtsgleichheit
wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe
seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner
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Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die
ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesent-
liche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine
Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt
oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1).
5.4.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Übrigen fest-
gestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbe-
handlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungs-
gleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für
eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebs-
arten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unter-
schied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Ver-
hältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien
resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleich-
heit nicht Identität zu verstehen ist.
5.5 Einzelne der hier dargelegten Grundsätze können sich widerspre-
chen. So sind das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerech-
tigkeit einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre
durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen,
während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb
individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des
Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus
dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das
Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden
einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird, es
fliessen zwangsläufig Faktoren anderer – nicht identischer – Betriebe
für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den
Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten.
6.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Einreihung im
Prämientarif BUV 2007. Von der Beschwerdeführerin nicht bestritten
wird dabei die Zuteilung ihres Betriebes zur Klasse 41A, Unterklas-
senteil A0. Aufgrund der Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass diese Zuteilung unrichtig wäre. Die Klassenzuteilung ist
deshalb nicht zu überprüfen (vgl. E. 3.3). Die Beschwerdeführerin rügt
im Wesentlichen die mangelnde Berücksichtigung des Schadenver-
laufs ihres Betriebes und eine Schlechterstellung der kleinen Betriebe
durch die Anwendung des BMS 03. Bevor auf diese Rügen im
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Einzelnen eingegangen werden kann, sind daher die Grundsätze der
Berechnungen, die im Rahmen des BMS 03 zur Festsetzung der
Nettoprämie führen, zu erläutern (vgl. dazu auch Urteil der Rekurs-
kommission UV vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73,
E. 5 f.).
6.1 Per 1. Januar 1995 hat die SUVA in der Klasse 41A ein Bonus-
Malus-System eingeführt, das bei der Prämienbemessung – neben
den allgemeinen Risikoerfahrungen der Risikogemeinschaft – auch die
mit jedem individuellen Betrieb gemachten Erfahrungen berücksichtigt.
Per 1. Januar 2003 hat die SUVA dieses System gewissen Änderun-
gen unterzogen und im BMS 03 die für die Prämienbemessung mass-
gebenden Faktoren neu festgesetzt. Das BMS 03 gilt für die Klasse
41A seit dem 1. Januar 2007.
6.1.1 Unter das BMS 03 fallen Betriebe mit einer so genannten Basis-
prämie zwischen Fr. 30'000 und 1,8 Mio. Franken. Betriebe, die diese
Basisprämie nicht erreichen, werden grundsätzlich zum Basissatz ihrer
Risikogemeinschaft eingereiht. Überschreitet das Betriebsvolumen die
1,8 Mio. Franken, wird die Erfahrungstarifierung 03 angewendet.
6.1.2 Die massgebende Basisprämie ergibt sich aus der Multiplikation
der kumulierten Lohnsumme der letzten sechs Jahre mit dem für das
Einreihungsjahr bestimmten Basissatz. Die Beschwerdeführerin weist
mit einer kumulierten Lohnsumme 2000-2005 von Fr. 1'359'000 und
einem Basissatz von 4.28% (vgl. nachfolgende E. 6.2) eine Basisprä-
mie von Fr. 58'165 auf (Grundlagenblatt BUV 2007 [Akt. 10/2], Ziff. 1
und 4.1). Damit fällt sie in den Anwendungsbereich des BMS 03.
6.2 Das BMS 03 geht – wie bereits das BMS 95 – von einem Basis-
satz aus, der für jede Branche bestimmt wird. Es handelt sich um
jenen Prämiensatz, zu dem die gleichartigen Betriebe (unter Berück-
sichtigung allfälliger besonderer Betriebsverhältnisse) eingereiht wer-
den, wenn sie weder einen Bonus noch einen Malus verzeichnen bzw.
wenn das BMS 03 nicht auf sie anwendbar ist. Der Basissatz ent-
spricht dem Risikosatz der Branche (allenfalls angepasst durch die
Berücksichtigung von besonderen Betriebsverhältnissen) zuzüglich
eines Amortisationssatzes, in welchem die Verluste oder Gewinne der
Risikogemeinschaft berücksichtigt werden (vgl. Bonus-Malus-System
BMS 03, Berufsunfallversicherung, SUVA-Broschüre Nr. 2846.d, Erläu-
terung zum Grundlagenblatt [im Folgenden: Erläuterung Grundlagen-
blatt] Ziff. 3.1 [Akt. 10/6]).
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Im Fall der Beschwerdeführerin kommt der Basissatz der Klasse 41A
Unterklassenteil A0 von 4.28% zur Anwendung (siehe Grundlagenblatt
Ziff. 3.1 sowie Rahmenbedingungen Bonus-Malus-System BMS 03 der
Klasse 41A, gültig für die Prämien 2007 [im Folgenden: Rahmen-
bedingungen Klasse 41A]). Dieser Satz entspricht der Stufe 103 im
BUV-Grundtarif.
Der Bonus bzw. Malus eines Betriebs wird errechnet, indem die in
diesem Betrieb angefallenen Kosten (einerseits Heilkosten und Tag-
gelder, andererseits Rentenkapital) mit den Kosten der Branche für die
entsprechenden Leistungen verglichen werden. Die in Berücksichti-
gung der Betriebsgrösse und der Leistungsart kredibilisierten Werte
des Betriebs können zu einer Abweichung vom Basissatz führen
(siehe Erläuterung Grundlagenblatt Ziff. 3 sowie nachfolgende E. 6.3).
6.3 Im Einzelnen wird die Prämienbemessung wie folgt vorgenomen:
6.3.1 Massgebende Faktoren für die Bestimmung der mit einem
Betrieb gemachten Erfahrungen sind der Gesamtaufwand für Heil-
kosten und Taggelder sowie derjenige für die Renten während einer
Beobachtungsperiode von sechs Jahren. Dabei werden die pro Fall
anzurechnenden Kosten limitiert auf Fr. 27'000 für Heilkosten und
Taggelder, für das Rentenkapital auf Fr. 320'000. Die Kosten von
Berufskrankheiten und Regressfällen werden nicht berücksichtigt (vgl.
Grundlagen und Anwendung von BMS 03 [in: Bonus-Malus-System
BMS 03, Berufsunfallversicherung, SUVA-Broschüre Nr. 2846.d] sowie
Erläuterung Grundlagenblatt Ziff. 2).
Der für das BMS 03 massgebende Gesamtaufwand besteht aus den
bereits angefallenen Unfallkosten und den Rückstellungen für die zu
erwartenden zukünftigen Kosten dieser Fälle. Die Höhe der möglichen
künftigen Kosten wird anhand von Rückstellungsgruppen ermittelt,
welchen die Tarifklassen zugeteilt sind. Anhand der Rückstellungs-
gruppen wird der Bedarf an Heilkosten und Taggeldern pro anerkann-
ten Fall berechnet und entsprechend der Anzahl konkret aufgetretener
Fälle dem Betrieb zugeordnet. Bei den Renten wird ebenfalls auf der
Ebene der Rückstellungsgruppen der kollektive Bedarf in Prozenten
der Nettoprämien berechnet und entsprechend den Nettoprämien dem
Betrieb zugeordnet.
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In zeitlicher Hinsicht ist für die Bemessung der massgebenden Kosten
das Unfalljahr massgebend und nicht das Jahr, in welchem die Kosten
anfallen (wie im BMS 95). Das bedeutet, dass alle in einem Fall
entstehenden Kosten dem Jahr, in dem sich der Unfall ereignet hat,
angerechnet werden, auch wenn sie erst in nachfolgenden Jahren
effektiv anfallen.
Im Unterschied zum BMS 95 ist die Anzahl Unfälle grundsätzlich kein
Bemessungsfaktor mehr. Indirekt spielt die Unfallzahl nur noch eine
Rolle bei der Zuteilung der Rückstellungen, welche pro Fall berechnet
werden. Auch wurde der individuelle Risikoausgleich (Verhältnis der in
der Vergangenheit bezahlten Prämien zu den Kosten eines konkreten
Betriebs) mit dem BMS 03 abgeschafft.
6.3.2 Für die Bonus-Malus-Berechnung wird der soeben beschriebene
BMS-relevante Aufwand entsprechend der Aussagekraft dieser
Betriebsdaten berücksichtigt. Bei kleineren Betrieben verwirklicht sich
das versicherte Risiko in der Regel nicht während der massgebenden
Beobachtungsperiode. Das Risiko eines Unfalls mit Invaliditätsfolge
tritt beispielsweise pro Jahr einmal auf 950 Beschäftigte ein, weshalb
bei einem Betrieb von zehn Beschäftigten etwa alle 100 Jahre ein
solcher Unfall zu erwarten wäre (siehe SUVA-Broschüre Prämienbe-
messung, S. 4).
Als Aussagekraft der Daten des Betriebes bzw. als "Kredibilität" wird
das Mass bezeichnet, mit dem die Abweichung des Risikosatzes des
Betriebes von dem der Branche berücksichtigt wird. Die Werte liegen
zwischen Null und Eins: Je grösser die Basisprämie, desto grösser ist
die Kredibilität (Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 3).
Die Kredibilitäten der Abweichungen zwischen den BMS-Risikosätzen
des Betriebes und der Branche (des Unterklassenteils) werden für die
Klasse 41A nach folgenden Formeln berechnet. Für Heilkosten und
Taggeld: (Basisprämie 2000 bis 2005) : (Basisprämie 2000 bis 2005 +
Fr. 90'000) = Kredibilität HK + TG; für das Rentenkapital: (Basisprämie
2000 bis 2005) : (Basisprämie 2000 bis 2005 + Fr. 600'000) = Kredi-
bilität RK (siehe Rahmenbedingungen Klasse 41A).
Im Fall der Beschwerdeführerin – als Kleinbetrieb mit einer relativ
geringen Lohnsumme – beträgt die Kredibilität HK + TG 0.393, die
Kredibilität RK 0.088.
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6.3.3 Die Beschwerdeführerin verzeichnet für die massgebenden
Jahre 2000-2005 einen BMS-relevanten Aufwand für Heilkosten und
Taggelder – inklusive Rückstellungen – von Fr. 12'598 (Ziff. 2 Grund-
lagenblatt). Der Risikosatz des Betriebes in diesem Bereich (Verhältnis
der Kosten zur Lohnsumme) beträgt 0.927%, derjenige der Branche
1.377% (zur Berechnung der Risikosätze siehe Erläuterung Grund-
lagenblatt, Ziff. 3). Diese Differenz von - 0.45% wird mit dem Faktor
Kredibilität von 0.393 und dem Verhältnis zwischen Basissatz und
Risikosatz (4.28% : 4.018% = 1.0652%) multipliziert. Daraus ergibt
sich ein Abzug vom Basissatz von 0.1884% (vgl. Grundlagenblatt
Ziff. 3.3, Rahmenbedingungen Klasse 41A).
6.3.4 Beim Rentenkapital beträgt der BMS-relevante Aufwand in der
gleichen Periode (von 2000-2005) Fr. 9'190 (Ziff. 2 Grundlagenblatt).
Dies ergibt einen betrieblichen Risikosatz von 0.6762%, während
derjenige der Branche bei 1.5957% liegt. Die Multiplikation der
Differenz von - 0.9195% mit der Kredibilität von 0.088 und dem
Verhältnis von Basissatz und Risikosatz (1.0652%) ergibt einen Abzug
vom Basissatz von 0.0862% (Ziff. 3.4 Grundlagenblatt, Erläuterung
Grundlagenblatt, Rahmenbedingungen Klasse 41A).
6.3.5 Die Summe der kredibilisierten Zu- und Abschläge und des
Basissatzes ergibt den Bedarfssatz des Betriebs. Grundsätzlich wird
derjenige Nettoprämiensatz verfügt, welcher dem Bedarfssatz am
nächsten liegt, wobei die maximale Veränderung des Prämiensatzes
im Vergleich zum Vorjahr aber auf vier Stufen beschränkt ist (Erläute-
rung Grundlagenblatt, Ziff. 4.2).
Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt die Berechnung einen Bedarfs-
satz von 4.0054% (Ziff. 3.5 Grundlagenblatt). Der diesem Satz am
nächsten liegende Nettoprämiensatz des BUV-Grundtarifs wäre
derjenige der Stufe 110 mit 4.080%. Wie die SUVA im Einspracheent-
scheid und der Vernehmlassung ausführte, sollen die Prämiensätze
schrittweise an den neuen Bedarfssatz herangeführt werden. Mit der
Einführung des BMS 03 seien die Prämiensätze um maximal 16%
erhöht worden. Der Betrieb der Beschwerdeführerin wurde daher in die
Stufe 103 mit einem Nettoprämiensatz von 2.9% eingereiht. Die Erhö-
hung von 2.53% auf 2.9% entspricht 14.62%.
6.4 Das Gesetz und die Verfassung verbieten die Einführung eines
Prämienbemessungssystems, in welchem die Risikoerfahrungen der
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einzelnen Betriebe mit berücksichtigt werden, grundsätzlich nicht,
wenn der Grundsatz der Solidarität und das Versicherungsprinzip
berücksichtigt werden. Diese Voraussetzungen sind im hier zur
Diskussion stehenden Tarif erfüllt, da das Risiko immer noch durch ein
Kollektiv getragen wird. Dass nun aber Betriebe innerhalb der gleichen
Risikogemeinschaft unterschiedliche Prämien bezahlen, rechtfertigt
sich dadurch, dass im Gesetz die Unterscheidung nach der Risiko-
gerechtigkeit explizite vorgesehen ist (Art. 92 Abs. 2 UVG). Signifikant
nicht mehr im Bereich der üblichen Zufallsschwankungen liegende
Abweichungen der Kosten der Unfälle vom statistisch zu erwartenden
Wert können als sekundäres Risikomerkmal bei der Prämienbemes-
sung für den betreffenden Betrieb berücksichtigt werden. Dadurch wird
erreicht, dass überdurchschnittlich hohe Fehlbeträge nicht auf die
Gesamtheit der übrigen Betriebe der Risikogemeinschaft abgewälzt
werden. Umgekehrt soll nicht nur die Risikogemeinschaft sondern
auch der betreffende Betrieb selbst von seinen besonders günstigen
Versicherungsergebnissen profitieren (vgl. RKUV 2004 Nr. U 525
S. 549 E. 3.2.1, mit Hinweis auf BGE 112 V 316 E. 3 und 5c).
Die Rekurskommission UV hatte bereits in zahlreichen Urteilen die
grundsätzliche Zulässigkeit eines Bonus-Malus-Systems im Bereich
der Berufsunfallversicherung bejaht, was auch vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht bestätigt wurde (vgl. RKUV 2002 Nr. U 448 S. 50
E. 2c; SVR 2003 UV Nr. l E. 3 [= RKUV 2002 Nr. U 464]; RKUV 2003
Nr. U 495 S. 394 E. 4.3.1, 2004 Nr. U 525 und U 526 S. 549 ff.; siehe
auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 118/04 vom
15. Juni 2005, E. 3.3.2).
Die Rekurskommission UV war der Ansicht, dass das BMS 03 gegen-
über dem alten BMS 95 verschiedene Verbesserungen bringe – und
zwar sowohl unter den Aspekten der Solidarität und der Risikoge-
rechtigkeit als auch hinsichtlich des Versicherungsprinzips. Zum Einen
würden kleinste bzw. kleinere Betriebe grundsätzlich nur noch zum
Basissatz eingereiht, so dass sie nicht mehr zufallsabhängigen Prä-
mienschwankungen ausgesetzt seien. Mit der neu eingeführten Kredi-
bilisierung werde aber auch die Aussagekraft der zur Prämienbemes-
sung beigezogenen Faktoren erhöht; insbesondere würden kleinere
Betriebe regelmässig Kredibilitätsfaktoren von nahe 0 aufweisen, wes-
halb ihr Bedarfssatz auch mit einer Berechnung gemäss BMS 03 nicht
weit vom Basissatz abweichen könne. Aber auch bei etwas grösseren
bzw. mittleren Betrieben werde der Kredibilitätsfaktor stets unter 1
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bleiben, so dass sich ihre individuellen Ergebnisse nur abgeschwächt
auswirken könnten. Weitere Faktoren, wie die einheitliche Limitierung
der berücksichtigten Kosten würden ebenfalls zu einer grösseren Aus-
sagekraft des Bedarfssatzes eines Betriebs beitragen. Zudem habe
die SUVA beispielsweise mit der Vereinheitlichung der Beobach-
tungsperioden (sechs Jahre sowohl für die Heilkosten und Taggelder
wie auch für die Renten) und dem Weglassen einzelner Bemes-
sungsfaktoren (wie Anzahl Unfälle oder individueller Risikoausgleich)
die Berechnung im BMS 03 vereinfacht und damit auch die
Nachvollziehbarkeit verbessert. Das Vorgehen der SUVA entspreche
überdies allgemein anerkannten Methoden der Versicherungsmathe-
matik (vgl. die im Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember
2004, publiziert in VPB 69.73, E. 7, zitierte Fachliteratur). Die statis-
tische Aussagekraft des Resultats der BMS-Berechnungen sei zwar
zwangsläufig noch beschränkt. Es sei aber immerhin darauf hinzu-
weisen, dass die Abweichungen vom Basissatz sowohl gegen unten
als auch gegen oben über die Zeit einen gewissen Ausgleich schaffen
(a.a.O. [VPB 69.73] E. 7 mit Hinweisen).
Die Rechtsprechung der Rekurskommission UV, wonach das Bonus-
Malus-System, insbesondere in der Ausgestaltung des BMS-03,
grundsätzlich zulässig ist, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit
dem Urteil C-3189/2006 vom 5. Mai 2008 übernommen (E. 8.4 in fine).
6.5 Gestützt auf die festgestellte grundsätzliche Zulässigkeit des BMS
03 ist bezüglich der in der Beschwerde vorgebrachten Rügen, wonach
der positive Schadenverlauf zu wenig berücksichtigt werde und die
Grossbetriebe zu Lasten der Kleinbetriebe profitierten, noch Folgen-
des auszuführen:
6.5.1 Dem Versicherungsprinzip ist inhärent, dass Betriebe mit hohen
Kosten durch Betriebe mit niedrigen Kosten mitfinanziert werden. Die
Prämie kann demnach nicht eine direkte Gegenleistung für die Unfall-
kosten eines bestimmten Betriebs sein, sondern eine Gegenleistung
dafür, dass die Versicherung bei Verwirklichung entsprechender
Risiken auch sehr hohe Kosten, die weit über den geleisteten Prämien
liegen, zu übernehmen hat. Deshalb sollen mit den Prämien die
Kosten einer Risikogemeinschaft (und nicht die Kosten eines einzelnen
Betriebes, sofern es sich nicht um einen Grossbetrieb handelt, bei
dem die Erfahrungstarifierung zur Anwendung kommt) finanziert wer-
den. Weiter sind die Betriebe – von Gesetzes wegen – nach Massgabe
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ihres Risikos und nicht nach den Kosten der Schadenfälle in den Prä-
mientarif einzureihen (vgl. E. 5.1 ff. hievor). Mit einem Bonus-Malus-
System können zwar Betriebe, die wenig Kosten verursachen, von
einem Bonus profitieren, damit wird aber das Versicherungsprinzip,
welches am Risiko anknüpft, nicht aufgehoben.
6.5.2 Der Grund für die von der Beschwerdeführerin kritisierten Prä-
mienerhöhung liegt im Wechsel des BMS 95 zum BMS 03. Die mit der
Einführung eines neuen Prämienbemessungssystems allenfalls ein-
hergehende Prämienerhöhung ist nicht grundsätzlich unzulässig. Eine
Änderung der Bemessungsfaktoren hat in der Regel auch eine Ände-
rung der Einreihung zur Folge. Es handelt sich dabei um eine unver-
meidliche Folge der der SUVA im Tarifbereich zustehenden Rege-
lungsbefugnis. Andernfalls könnte eine einmal in Kraft gesetzte Tarif-
regel nicht mehr abgeändert werden. Die Rechtsprechung hat des
Übrigen durch die Einführung neuer Tarifregeln bedingte Prämienerhö-
hungen bereits akzeptiert (Urteil BVGer C-3189/2006 vom 5. Mai 2008
E. 8.5.3; vgl. auch Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember
2004, publiziert in VPB 69.73, E. 8 f.; unveröffentlichte Urteile der
Rekurskommission UV REKU 654/06 vom 2. November 2006 E. 10
und REKU 592/04 vom 18. November 2005 E. 5 f.).
Eine aus der Einführung eines neuen Prämienbemessungssystems
resultierende Prämienerhöhung muss jedoch verhältnismässig sein.
Nach der Rechtsprechung kann jedenfalls eine Prämienerhöhung von
20% noch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden (RKUV
2004 Nr. U 525 S. 549 E. 6; Urteil der Rekurskommission UV vom
13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 12, vgl. auch unver-
öffentlichtes Urteil REKU 654/06 vom 2. November 2006 E. 13 mit
Hinweisen, in welchem eine Prämienerhöhung von rund 21.5% auf-
grund einer Tarifänderung als nicht unverhältnismässig erachtet
wurde). Im vorliegenden Fall beträgt die Erhöhung der Nettoprämie
von 2.53% auf 2.9% etwas weniger als 15%, weshalb sie nicht als
unverhältnismässig bezeichnet werden kann.
6.5.3 Der als Vorteil des BMS 03 gegenüber dem BMS 95 erachtete
Umstand, dass der Aussagekraft der Zahlen eines Betriebes (vgl.
E. 6.3.2 hievor) mehr Gewicht zugemessen wird und damit zufalls-
abhängige Schwankungen der Prämiensätze vermindert werden, hat
insbesondere für kleinere Betriebe zur Folge, dass ein bisheriger
Bonus in der Regel geringer ausfällt. Dies gilt jedoch auch für einen
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allfälligen Malus. Hier dürfte es im Interesse der Kleinbetriebe liegen,
dass nicht aufgrund eines einzigen Unfalls mit längerdauernder
Arbeitsunfähigkeit die Prämien sprunghaft auf nahezu das Doppelte
ansteigen können, wie dies im System des BMS 95 möglich war. Von
einer Benachteiligung der Kleinbetriebe gegenüber Grossbetrieben
kann deshalb keine Rede sein. Es liegt vielmehr eine in der Sache –
nämlich der im Verhältnis zur sinkenden Betriebsgrösse auch abneh-
menden statistischen Aussagekraft der individuellen Risikofaktoren –
begründete Unterscheidung vor. Anders formuliert erlaubt die Kredi-
bilisierung der Risikofaktoren zwar immer noch eine Berücksichtigung
der individuellen Erfahrungen, doch trägt die gewählte Berechnungs-
methode der Signifikanz dieser Ergebnisse Rechnung. Da diese
Signifikanz wiederum mit der Betriebsgrösse zusammenhängt, lässt
sich darin keine rechtsungleiche Behandlung erkennen.
6.6 Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Rügen betreffend die Einreihung ihres Betriebs im
Prämientarif BUV 2007 als unbegründet. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2007 zu
bestätigen.
7.
7.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-
liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss
zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat
sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitig-
keiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem
Streitwert bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 200.- und 5'000.- (Art. 4 VGKE).
Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 750.- festzulegen.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdegegnerin hat als mit einer öffentlichen Aufgabe
betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschä-
digung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 750.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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