Abtei lung III
C-1166/2006
{T 0/2}
Urteil vom 9. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vuille; Richter Trommer;
Gerichtsschreiberin Haake.
X._______
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter Huber
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. X._______, geboren 1963 in Nigeria, reiste am 27. Februar 1995 in die
Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Am 28. August 1995 leiteten
er und die 13 Jahre ältere Schweizerin Y._______ das
Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung ein. Die Heirat fand am 13.
Oktober 1995 in Muri bei Bern statt. Mit schriftlicher Erklärung vom 31.
Oktober 1995 wurde das Asylgesuch zurückgezogen.
B. Gestützt auf seine Ehe stellte X._______ am 19. April 2000 ein Gesuch
um erleichterte Einbürgerung. Am 5. Februar 2001 unterzeichneten er und
seine Ehefrau im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung,
wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen
Gemeinschaft zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungs-
absichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur
Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor
oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die
Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche
Gemeinschaft mehr besteht. Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme
davon, dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der
Einbürgerung führen kann.
Am 26. Februar 2001 wurde X._______ erleichtert eingebürgert und erhielt
die Bürgerrechte von Sursee (Luzern) und Oberburg (Bern).
Am 19. April 2002 stellten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungs-
begehren, wobei sie angaben, seit dem 1. Oktober 2001 getrennt zu leben.
Ihre Ehe wurde am 9. September 2002 geschieden; das Scheidungsurteil
ist seit dem 25. September 2002 rechtskräftig.
C. Aufgrund dieser Umstände leitete das BFM gegen X._______ ein
Verfahren betreffend Nichtigerklärung seiner Einbürgerung ein.
C.a Im Rahmen des hierzu gewährten rechtlichen Gehörs erklärte dieser in
seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2002, er habe die Scheidung
von seiner Ehefrau nicht gewollt. Er sei auf ihren Wunsch hin am 1. Okto-
ber 2001 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen; ihrer kurze Zeit später
geäusserten Aufforderung, wieder bei ihr einzuziehen, sei er nicht mehr
gefolgt. Auslöser für die zwischen ihm und seiner Ehefrau entstandene
Kluft sei gewesen, dass er ihren 50. Geburtstag nicht mit ihr gefeiert habe.
Diese Kluft sei so gravierend geworden, dass sie sich an eine Anwältin
gewandt habe.
C.b Auf Veranlassung des BFM wurde Y._______als Auskunftsperson zur
ehelichen Gemeinschaft, zur Einbürgerung sowie zu den Umständen der
Ehescheidung befragt. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. Januar 2003
gab sie gegenüber der Kantonspolizei an, sie habe ihren künftigen
Ehemann im April 1995 kennen und lieben gelernt. Sie habe von dessen
laufendem Asylverfahren Kenntnis gehabt, hätte ihn aber auch geheiratet,
wenn er nicht Asylbewerber gewesen wäre. Meinungsverschiedenheiten in
der Ehe habe es von Anfang an gegeben; vor allem habe ihr Ehemann
Mühe mit der hiesigen Rollenverteilung zwischen Mann und Frau gehabt.
3Er habe sie je länger je mehr vernachlässigt. Es sei ihm wichtiger
gewesen, sich im Kreise seiner Landsleute aufzuhalten, als mit ihr etwas
zu unternehmen. Dennoch habe es gemeinsame Interessen und Akti-
vitäten gegeben. Sie sei auch insgesamt dreimal mit ihrem Ehemann nach
Nigeria gereist und habe dort dessen Familie kennen gelernt. Als er jedoch
im August 2000 nicht ihren 50. Geburtstag mit ihr gefeiert habe, habe sie
genug gehabt. Dieser Vorfall habe das Fass zum Überlaufen gebracht. Sie
sei wütend gewesen und habe ihm gesagt, dass er gehen könne. Sie habe
sich zwar wieder beruhigt und darauf gehofft, dass er sich ihr etwas
anpassen würde. Dies sei jedoch nicht passiert, so dass sie im März 2001
Kontakt mit einer Anwältin aufgenommen habe, um sich rechtlich zu
informieren. Ihr Ehemann habe anfänglich nicht geglaubt, dass es ihr mit
einer Trennung ernst sei, sondern habe sein Leben wie gewohnt weiter
geführt.
C.c In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 14. April 2003 vertrat der
damalige Rechtsvertreter von X._______ den Standpunkt, sein Mandant
habe seine erleichterte Einbürgerung weder durch falsche Angaben noch
durch Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen. Dessen Ehefrau
habe sich zwar vernachlässigt gefühlt, und ihre Verletzung sei auch in Wut
umgeschlagen; sie habe aber darauf gehofft, dass sich ihr Ehemann
ändern würde. Beide hätten letztlich an der Ehe festgehalten, was auch in
der gemeinsamen Erklärung vom 5. Februar 2001 zum Ausdruck ge-
kommen sei. Zur Trennung der Eheleute sei es gekommen, weil die Ehe-
frau für sich eine Bedenkzeit beansprucht habe. Infolge der kulturellen
Unterschiede sei die Ehe zwar nicht spannungsfrei verlaufen; sie habe
aber nie ein destruktives Ausmass angenommen. Heute würden die
geschiedenen Eheleute wieder eine Freundschaft pflegen.
D. Zum Abschluss des Verfahrens ersuchte das Bundesamt die Heimatkan-
tone Bern und Luzern um Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleich-
terten Einbürgerung von X._______. Diese Zustimmungen wurden am 4.
und 25. Oktober 2004 erteilt.
E. Daraufhin erklärte das BFM mit Verfügung vom 4. Juli 2005 die Einbürge-
rung von X._______ für nichtig. Die Umstände seiner Heirat erweckten den
Eindruck, dass er sich von zweckfremden Motiven, namentlich der
Sicherung des Aufenthaltsrechts in der Schweiz und der Möglichkeit einer
späteren erleichterten Einbürgerung habe leiten lassen. Der Heirat sei eine
äusserst kurze Bekanntschaftszeit voraus gegangen, was angesichts des
Altersunterschieds zwischen den Eheleuten und des verschiedenen kultu-
rellen Hintergrunds ungewöhnlich sei. Zudem sei die Heirat während des
laufenden und offenbar aussichtlosen Asylverfahrens – immerhin habe
X._______ bereits in seinen Flitterwochen und auch später problemlos
sein Heimatland bereisen können – erfolgt.
Das Bundesamt sehe es als erwiesen an, dass die Ehe lange vor der
Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft bzw. der
erleichterten Einbürgerung erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen
sei. Beide Ehegatten hätten übereinstimmend das Fernbleiben des Ehe-
mannes von der Feier zum 50. Geburtstag seiner Ehefrau als Schlüssel-
4ereignis genannt, eine Begebenheit, die rund ein halbes Jahr vor der
Einbürgerung stattgefunden habe. Zudem habe die Ehefrau nur wenige
Wochen nach der Einbürgerung ihres Ehemannes eine Anwältin auf-
gesucht, um sich über die Scheidungsmodalitäten zu informieren.
F. Gegen die Verfügung des BFM vom 4. Juli 2005 erhob X._______ am 18.
August 2005 Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departement (EJPD). Er macht geltend, entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz habe er Nigeria keinesfalls ohne Probleme bereisen können.
Vielmehr sei er dort mehrfach rabiaten Polizeikontrollen ausgesetzt ge-
wesen und habe auch einen bewaffneten Überfall erdulden müssen. Die
Vorinstanz gehe auch fehl in der Annahme, dass er nur geheiratet habe,
um hier eingebürgert zu werden. Der Altersunterschied zu seiner schwei-
zerischen Ehefrau habe keine Rolle gespielt, zumal auf beiden Seiten kein
Wunsch nach gemeinsamen Kindern bestanden habe. Bei beiden Partnern
habe es sich um Liebe auf den ersten Blick gehandelt. Auch nach der
Scheidung hätten er und seine Ehefrau ihre Beziehung weitergeführt.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2005 hält die Vorinstanz an ihrer
ablehnenden Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwer-
de. Der Beschwerdeführer lasse in seinem Vorbringen ausser Acht, dass
die Ehe jedenfalls im massgeblichen Zeitraum nicht stabil gewesen und
infolgedessen auch aufgelöst worden sei.
H. In der darauf folgenden Stellungnahme vom 3. Januar 2006 erläutert der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Gründe, warum die eheliche
Gemeinschaft seines Mandanten zur Trennung und Scheidung geführt
habe. Rückwirkend würden die Ex-Ehegatten die Ehescheidung als
Resultat von Überreaktionen und Trotzreaktionen betrachten, was auch
aus der beigefügten schriftlichen Erklärung von Y._______hervorgehe. Die
im Verfahren um erleichterte Einbürgerung abgegebene Erklärung der
Ehegatten über die Stabilität ihrer Beziehung habe jedenfalls der Wahrheit
entsprochen. Y._______stehe im vorliegenden Beschwerdeverfahren als
Zeugin zur Verfügung.
I. Mit Eingabe vom 14. März 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er
mit Y._______wieder in einem gemeinsamen Haushalt lebe.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwä-
gungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
5gungen des BFM, welche die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbür-
gerung betreffen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes
vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eid-
genössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Gemäss Artikel 27 Absatz 1 BüG kann ein Ausländer nach der Ehe-
schliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Ein-
bürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt
hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemein-
schaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine Einbürgerung setzt zudem
gemäss Artikel 26 Absatz 1 BüG voraus, dass er in die schweizerischen
Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet
und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung
erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der
ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausge-
sprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
2.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe.
Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Gemäss
konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als
auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Gemein-
schaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Mit Art. 27
BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schwei-
zer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des
Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu
fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft auf-
recht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach
der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung
eingeleitet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2006 vom 28. April
2006 E. 2.1, BGE 130 II 482 E. 2 S. 484).
2.3 Die Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons
innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche An-
gaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist
6(Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstat-
bestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist es notwendig, dass der Be-
troffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in
einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unter-
lassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu infor-
mieren (vgl. BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen). Hat der
Betroffene erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben, und weiss er, dass die
Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der
Verfügung vorliegen müssen, so hat er gestützt auf seine Mitwirkungs-
bzw. Auskunftspflicht von Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde unauf-
gefordert zu informieren, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr voll-
ständig vorliegen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3 S. 115 f.).
2.4 Besteht aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Ein-
bürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Ver-
mutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen,
indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend
bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige
Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemein-
schaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es
zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung geht davon aus, der Beschwerdeführer habe
sich bei seiner Heirat von zweckfremden Motiven, namentlich der Siche-
rung des Aufenthaltsrechts und der Möglichkeit der späteren Einbürgerung
leiten lassen. Seine Ehe sei lange vor der Unterzeichnung der Erklärung
betreffend eheliche Gemeinschaft nicht mehr stabil gewesen. Mit der
Unterzeichnung dieser Erklärung hätten die Ehegatten den falschen
Anschein einer stabilen ehelichen Gemeinschaft und eines ungetrübten
beidseitigen Ehewillens erweckt. Die insofern von der Vorinstanz dar-
gelegten und nachfolgend erläuterten Umstände begründen die tat-
sächliche Vermutung, dass X._______ seine erleichterte Einbürgerung
erschlichen hat.
3.2 Der Beschwerdeführer gelangte im Februar 1995 als Asylbewerber in die
Schweiz und leitete bereits sechs Monate später das Vorbereitungsver-
fahren für die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin in die Wege. Vor dem
Hintergrund eines Asylverfahrens mit unsicherem Ausgang stellte die Ehe
für ihn eine willkommene Möglichkeit dar, rechtmässig in der Schweiz
bleiben zu können.
3.3 Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer bereits sieben Monate
nach der Einbürgerung aus der ehelichen Wohnung auszog und dass
diese Trennung zur Scheidung der Ehegatten führte. Dafür, dass deren
Eheleben schon lange Zeit vor der Einbürgerung problematisch verlief,
spricht der Umstand, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine
geschiedene Ehefrau eingeräumt haben, dass es im August 2000 zu er-
heblichen Meinungsverschiedenheiten kam: Diesbezüglich hat
Y._______dargelegt, sie habe "genug" gehabt und ihren Ehemann zum
7Gehen aufgefordert (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 14. Januar 2003,
S. 3); X._______ hat angegeben, dass die seinerzeit entstandene Kluft
immer gravierender geworden sei (vgl. Stellungnahme vom 20. Dezember
2002) und sogar eingeräumt, dass sich seine Ehefrau vernachlässigt und
verletzt gefühlt habe (vgl. Stellungnahme vom 14. April 2003 S. 2). Damit
machen sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die
seiner Ex-Ehefrau deutlich, dass das Konfliktpotential, das zum späteren
Scheitern der Ehe führte, bereits lange vor der Einbürgerung vorhanden
war und dass beide Eheleute sich dessen auch bewusst waren. Dass sich
Y._______bereits kurz nach der Einbürgerung ihres Ehemannes an eine
Anwältin wandte, um sich über Trennung und Scheidung beraten zu
lassen, bestätigt ebenfalls den Eindruck, dass die Ehe seit langem
schweren Belastungen ausgesetzt war.
3.4 Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zurecht von der tatsächlichen
Vermutung ausgegangen, dass die Stabilität der Ehe zum Zeitpunkt der
gemeinsamen Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft und auch zum
Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung erheblich erschüttert war.
3.5 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vor-
gebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tatsächliche
Vermutung umzustossen.
4. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass seine Eheschliessung mit
Y._______einen ausländerrechtlichen Hintergrund hatte, und macht gel-
tend, dass es sich um eine Liebesheirat gehandelt habe. Letzteres wird
auch von der Ex-Ehefrau bestätigt (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 14.
Januar 2003 S. 1).
Die offenbar im Zeitpunkt der Eheschliessung bestehende Liebesbe-
ziehung und auch der Umstand, dass die Ehegatten einen Teil ihrer Frei-
zeit und Ferien miteinander verbrachten, können zwar als Indizien gelten,
welche gegen das Vorliegen einer Zweckehe und damit auch gegen das
Erschleichen der erleichterten Einbürgerung sprechen. Die erwähnten
Umstände schliessen jedoch nicht aus, dass auch andere Motive eine
Rolle mitspielen können. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer ohne die erfolgte Eheschliessung die Schweiz wohl
hätte verlassen müssen, da sein Asylgesuch allem Anschein nach keine
Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Seine hiergegen gerichteten Einwände
sind unglaubwürdig, da er im Falle einer echten Verfolgung im Heimatland
dort mit Sicherheit keine Ferien verbracht hätte.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung kann dem offensichtlich anfangs vor-
handenen guten Einvernehmen der Eheleute jedenfalls keine ausschlag-
gebende Bedeutung beigemessen werden.
5.
5.1 Die spätestens ab August 2000 bestehenden ehelichen Spannungen hat
der Beschwerdeführer damit zu erklären versucht, dass seine Ehefrau
versucht habe, auf ihn Druck auszuüben, um ihn zu einer Änderung seines
Verhaltens zu zwingen; die Ehescheidung sei das Resultat von Über-
reaktionen und Trotzreaktionen gewesen. Der Beschwerdeführer bagatelli-
8siert damit die aufgetretenen ehelichen Auseinandersetzungen; dass diese
Auseinandersetzungen die Ehefrau – bereits innerhalb eines Monats nach
seiner Einbürgerung – rechtliche Beratung in Anspruch nehmen liessen,
erscheint dadurch jedoch keineswegs in einem anderen Licht. Ihrem
Vorgehen sowie ihrer eindeutigen Ausdrucksweise (siehe oben C.b) an-
lässlich ihrer Einvernahme vom 14. Januar 2003 ist zu entnehmen, dass
der Fortbestand der Ehe schon mehrere Monate vor der erfolgten Ein-
bürgerung in Frage gestellt war.
5.2 Diese Umstände waren dem Beschwerdeführer zweifellos bewusst.
Bewusst war ihm auch, dass die unterschiedlichen Auffassungen von Ehe
und Partnerschaft keine genügende Grundlage für eine auf die Zukunft
ausgerichtete eheliche Gemeinschaft boten. Dessen ungeachtet führte er
sein gewohntes Leben weiter und trug zu einer Veränderung nichts bei.
Dass hierbei kulturelle Unterschiede eine Rolle gespielt haben mögen,
entlastet ihn nicht; denn ihm wird nicht sein Verhalten oder seine Vor-
stellung von ehelicher Partnerschaft zum Vorwurf gemacht, sondern die
Tatsache, dass er das dadurch mitverursachte Scheitern seiner Ehe nicht
offen legte.
5.3 Andere Gründe, die rund sieben Monate nach der erleichterten Ein-
bürgerung zur Trennung am 1. Oktober 2001 bzw. zum Scheitern der Ehe
führten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
Wäre die Ehe des Beschwerdeführers am 26. Februar 2001 noch stabil
gewesen, hätte er auf Ereignisse nach diesem Datum hinweisen müssen,
die ein Scheitern der Ehe innert weniger Monate nachvollziehbar
erscheinen liessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.9/2006 vom 7. Juli
2006 E. 2.4.2).
6.
6.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von
der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften kön-
nen. Die Stabilität seiner ehelichen Lebensgemeinschaft war zumindest in
den letzten Monaten des Einbürgerungsverfahrens erheblich erschüttert
und führte nach der erfolgten Einbürgerung binnen sieben Monaten zur
Trennung der Ehegatten. Dass X._______ und Y._______im
Beschwerdeverfahren erklärt haben, die am 5. Februar 2001 unter-
zeichnete Erklärung betreffend ihre Ehegemeinschaft habe der Wahrheit
entsprochen, kann demgegenüber nur als Schutzbehauptung angesehen
werden.
6.2 Mit der unzutreffenden Erklärung vom 5. Februar 2001 hat der Be-
schwerdeführer bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe
gemacht und sich somit seine erleichterte Einbürgerung erschlichen. Ob
die geschiedenen Ehegatten ihre Krise mittlerweile überwunden haben und
gegebenenfalls an einem Neuanfang ihrer Beziehung stehen, steht hier
nicht zur Diskussion. Angesichts der Feststellung, dass ihre Ehe während
des Einbürgerungsverfahrens gescheitert ist, spielt es keine Rolle, welche
Gründe für das Scheitern verantwortlich waren. Abklärungen bzw. die
Abnahme weiterer Beweise über den aktuellen Zustand ihrer Beziehung –
9insbesondere eine Einvernahme von Y._______als Zeugin – sind demnach
nicht erheblich und notwendig.
7. Damit steht fest, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 24. September 2005 geleisteten Kosten-
vorschuss gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz ((mit Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. K 335 694 retour)
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ge-
führt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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