Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1166/2011, C-1136/2011, C-1167/2011
Urteil vom 14. Juli 2011
Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien 1. A._______, X._______,
2. B._______, X._______,
3. C._______, X._______,
4. D._______, X._______,
5. E._______, X._______,
6. F._______, X._______,
7. G ._______, X._______,
alle Erben des H._______ sel.,
vertreten durch I._______,
dieser vertreten durch J._______,
Beschwerdeführende,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenauszahlung, Verzinsung,
unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch:
Vorinstanz) mit drei Verfügungen vom 13. Januar 2011 dem verstorbenen
H._______ (im Folgenden: Versicherter) eine halbe Rente der
Invalidenversicherung (IV) für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai
2006 (Verfügung 1), eine Dreiviertelsrente für die Zeit vom 1. Juni 2006
bis zum 30. Juni 2007 (Verfügung 2) sowie eine ganze Rente für die Zeit
vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2008 (Verfügung 3)
zugesprochen hat und die jeweiligen Rentenbeträge berechnet hat,
dass sie in diesen Verfügungen Abrechnungen vorgenommen hat, in
welchen sie von den Rentenansprüchen die bereits bezogenen IV-Renten
abgezogen und (in den Verfügungen 2 und 3) den Restbetrag auf ein
Wartekonto zwecks allfälliger Verrechnung mit Leistungen anderer
Sozialversicherungen verbucht hat,
dass die Beschwerdeführenden mit drei weitestgehend identischen
Beschwerden vom 16. Februar 2011 die Verfügungen vom 13. Januar
2011 angefochten und beantragt haben, die berechneten Rentenbeträge
seien dem Versicherten bzw. den beschwerdeführenden Erben als
Rechtsnachfolger vollumfänglich, zuzüglich eines Verzugszinses von 5%
auszubezahlen, und es sei dem Versicherten bzw. den
beschwerdeführenden Erben eine angemessene Entschädigung von Fr.
_______ für die unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen
Verfahren auszurichten,
dass die Beschwerdeführenden zudem um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege in den Beschwerdeverfahren unter
Verbeiständung durch J._______, Rechtsanwältin, nachsuchten,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. Februar 2011 die drei
eröffneten Beschwerdeverfahren C-1136/2011 (betr. Verfügung 1), C-
1166/2011 (betr. Verfügung 2) und C-1167/2011 (betr. Verfügung 3)
vereinigt und die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufgefordert hat,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2011, in
welcher teilweise auf die Stellungnahme der IV-Stelle X._______ vom 29.
März 2011 verwiesen wird, beantragt, auf die Beschwerden sei nicht
einzutreten, eventualiter seien sie bezüglich der Frage der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen,
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dass die Beschwerdeführenden, nachdem ihnen antragsgemäss
Akteneinsicht gewährt worden war, in einer unaufgefordert eingereichten
Eingabe vom 27. Mai 2011 erneut die Auszahlung der Rentenbeträge in
der Höhe von insgesamt Fr. _______ abzüglich der in der Zwischenzeit
erfolgten Zahlung von Fr. _______, zuzüglich Verzugszins von 5%
beantragten und die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. _______für
die unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren
forderten,
dass die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 16. Juni 2011 an ihren
bisherigen Ausführungen festhielt und ergänzend darauf hin wies, dass in
der Zwischenzeit eine Verfügung über die Verzugszinsen ergangen sei,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der
Invalidenversicherungsrenten vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
sind, so dass das Gericht zur Beurteilung der Beschwerden vom 16.
Februar 2011 zuständig ist,
dass vorliegend einzig Nebenpunkte der angefochtenen Verfügungen
strittig sind, nämlich die Fragen, ob die Vorinstanz zu Recht von den
berechneten Rentenbeträgen frühere Auszahlungen an den Versicherten
abgezogen, die Auszahlung von Rentenbeträgen aufgeschoben und
diese einem Wartekonto gutgeschrieben, keine Verzinsung der
Rentenbeträge angeordnet und nicht über die unentgeltliche
Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren entschieden hat,
dass als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG behördliche
Anordnungen zu gelten haben, die unmittelbar und verbindlich Rechte
oder Pflichten des Adressaten begründen, ändern, aufheben oder
feststellen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 854 und 862),
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dass Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren nur solche
Anordnungen sein können, über die in einer Verfügung verbindlich
befunden worden ist,
dass in der angefochtenen Verfügung weder über die Verzinsung der
nachzuzahlenden Rentenbeträge noch über das Gesuch der
Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege befunden worden
ist, so dass die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführerenden
ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen und allein schon aus
diesem Grunde auf die Beschwerden in dieser Beziehung nicht
einzutreten ist,
dass zudem im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine Verfügung über
die Verzinsung der Nachzahlungen ergangen ist und eine Verfügung über
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch aussteht,
dass die Verrechnung von Nachleistungen der IV mit Leistungen anderer
Sozialversicherungen – auch aus dem EU-Raum – entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Art.
20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung AHVG, SR 831.10], Art. 85bis der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201], Art. 22 Abs. 2 bzw. Art. 71 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1], Art. 111 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in der Fassung von
Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit [SR 0.831.109.
268.11]), so dass es nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz im
vorliegenden Verfahren praxisgemäss die Auszahlung von
Nachzahlungen bis zum Abschluss des Verrechnungsverfahrens
zurückgehalten hat (vgl zum Begriff der Nachzahlung UELI KIESER,
Kommentar ATSG, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 20 zu Art. 22),
dass zudem dieses Verrechnungsverfahren im Laufe des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens abgeschlossen und den Beschwerdeführenden
unbestrittenermassen die zurückgehaltenen, vorübergehend einem
Wartekonto gutgeschrieben Rentenbeträge (Nachzahlungen)
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vollumfänglich ausbezahlt worden sind, so dass die Beschwerden in
dieser Beziehung gegenstandslos geworden und abzuschreiben sind,
dass im Übrigen die Beschwerden vom 16. Februar 2011 nicht
gegenstandslos geworden sind und auf diese einzutreten ist, sind doch
die Beschwerdeführenden, die als Parteien am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen
besonders berührt und haben sie – entgegen der Auffassung der
Vorinstanz – ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
bzw. Abänderung (Art. 59 ATSG),
dass damit materiell zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden
Anspruch auf die Ausrichtung der gesamten dem Versicherten
zugesprochenen Rentenbeträge ohne Abzug von bereits als Vorschuss
bezahlten Rentenleistungen haben,
dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden die
Ausrichtung von Vorschusszahlungen auf später verbindlich
festzusetzenden Renten keineswegs einer Rechtsgrundlage entbehrt,
sondern ausdrücklich in Art. 19 Abs. 4 ATSG vorgesehen ist, so dass die
vor rechtskräftiger Rentenfestsetzung an den Versicherten geleisteten
Auszahlungen keineswegs ohne Rechtsgrund erfolgten,
dass zudem nicht nachvollziehbar ist, dass die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden geltend macht, die Verrechnung der Leistungen
an den Versicherten mit den Forderungen der Beschwerdeführenden sei
mangels Identität von Schuldner und Gläubiger nicht zulässig, handelte
es sich beim Versicherten doch keineswegs um einen "Dritten", sondern
um den Erblasser, in dessen Rechtstellung die Beschwerdeführenden
kraft Universalsukzession und mangels Ausschlagung der Erbschaft
eingetreten sind (vgl. Art. 560 und 566 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]),
dass Vorschusszahlungen der Tilgung von Rentenansprüchen dienen, so
dass deren Anrechnung an die Rentenbeträge zur Ermittlung der
Nachzahlungssumme nicht zu beanstanden ist und kein Anspruch auf
vollständige Auszahlung der Rentenbeträge ohne Berücksichtigung der
Vorschüsse besteht,
dass folglich vorliegend nur noch Anspruch auf eine Nachzahlung jener
Rentenforderungen besteht, die nicht bereits durch Vorschusszahlungen
getilgt worden sind,
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dass unbestritten ist und sich aus den Akten ergibt, dass der
Rentenanspruch für die Zeit von Juni 1999 bis Dezember 2008 insgesamt
Fr. _______ betrug, dass in dieser Zeit Vorschusszahlungen von Fr.
_______ und im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine Nachzahlung von
Fr. _______ ausgerichtet worden sind, so dass die dem Versicherten und
seinen Rechtsnachfolgern zustehenden Rentenleistungen heute
vollumfänglich beglichen worden sind,
dass sich die Beschwerden damit als offensichtlich unbegründet erweisen
und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen sind, soweit darauf
eingetreten werden kann und sie nicht gegenstandslos geworden sind
(Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter
gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Einreichung der Beschwerde eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der
Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint,
dass unter den gleichen Voraussetzungen der Partei ein amtlicher Anwalt
beigeordnet werden kann, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG),
dass die Beschwerdeführung dann als aussichtslos zu betrachten ist,
wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren, so dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können und eine bemittelte Partei bei vernünftiger Überlegung von der
Einreichung einer Beschwerde absehen würde (vgl. MARCEL MAILLARD, in:
Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich 2009, N 24
zu Art. 65),
dass es vorliegend allein aufgrund der Lektüre der angefochtenen
Verfügungen und allenfalls einer einfachen Nachfrage bei der Vorinstanz
ohne Weiteres möglich gewesen wäre zu erkennen, dass mit den
angefochtenen Verfügungen kein verbindlicher Entscheid über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und über die Verzinsung der
Nachzahlungen ergangen war,
dass die Beschwerdeführenden bzw. deren Rechtsvertreterin aufgrund
einer einfachen Gesetzeskonsultation hätte feststellen können, dass
Rentenvorschusszahlungen sehr wohl eine Rechtsgrundlage haben, und
es angesichts der erbrechtlichen Universalsukzession unverständlich
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wäre, wenn bereits empfangene Rentenzahlungen bei der Bestimmung
der Nachzahlungssumme nicht berücksichtigt würden,
dass es sich zudem aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen
ergibt und in den angefochtenen Verfügungen auch nachvollziehbar
wiedergegeben wird, dass die Verrechnung von Leistungen anderer
Sozialversicherungsträger zulässig ist und das entsprechende Verfahren
vorliegend noch nicht abgeschlossen war,
dass unter diesen Umständen die anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführenden bei Einreichung der Beschwerden mit grösster
Wahrscheinlichkeit damit rechnen mussten, dass die Beschwerden nicht
gutgeheissen werden könnten,
dass die Beschwerden damit als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu qualifizieren sind und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin J._______
abzuweisen ist,
dass daher die Verfahrenskosten, die unter Berücksichtigung des
Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache, der finanziellen Lage
der Parteien und insbesondere der Art der Prozessführung auf Fr. 700.-
festzulegen und den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1,
Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass weder der obsiegenden Vorinstanz noch den Beschwerdeführenden
eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden vom 16. Februar 2011 in den Verfahren C-1136/2011,
C-1166/2011 und C-1167/2011 werden abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann und sie nicht gegenstandslos geworden sind.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Vertreterin als
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amtliche Anwältin wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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