B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1166/2017
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richterin Caroline Gehring,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, Vereinigte Staaten von Amerika,
vertreten durch B._______,
dieser wiederum vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Stöckli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters -und Hinterlassenenversicherung, Beiträge,
Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017.
C-1166/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde (…) 1984 ge-
boren und besitzt das Schweizer Bürgerrecht. Seit Beginn des Jahres 2009
hat sie ihren Wohnsitz in X._______, wo sie eine „künstlerische Ausbil-
dung“ absolvierte. Sie erklärte am 19. September 2009 den Beitritt zur frei-
willigen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten
der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [im Folgenden: act.] 1).
A.b Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz)
bestätigte ihr mit Schreiben vom 17. April 2012 die Aufnahme ab 1. Januar
2009 (act. 30).
A.c Die Beschwerdeführerin teilte in der „Erklärung über Einkommen und
Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2009“ mit, sie arbeite als
Künstlerin in X._______. Ihr Erwerb setze sich aus vielen Kurzeinsätzen
und Aufträgen zusammen. Lohnausweise gebe es dazu nicht (act. 31).
A.d Die Vorinstanz legte den Beitrag 2013 ausgehend von einem massge-
benden Einkommen von Fr. 0.- auf Fr. 959.70 fest (act. 54). Für 2014 legte
sie den Beitrag ausgehend von einem massgebenden Einkommen von
Fr. 33‘700.- auf Fr. 3‘467.75 fest (act. 64).
B.
B.a Die Vorinstanz stellte mit Mahnung vom 8. März 2016 fest, dass sie die
Einkommens- und Vermögenserklärung 2015 noch nicht erhalten habe.
Sie gewährte der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen (act. 66, 67)
bzw. bis Ende Mai 2016 (act. 69).
B.b Die Beschwerdeführerin erklärte in der Einkommens- und Vermögens-
erklärung vom 3. Mai 2016, sie sei ledig und als Castingagentin erwerbs-
tätig. Der Beschäftigungsgrad betrage weniger als 50 % und / oder 9 Mo-
nate. Der jährliche Lohn betrage $ 15‘000.-. Sie reichte die amerikanische
Steuererklärung 2015 ein (act. 70).
B.c Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 7. September 2016 mit, da der
Beschäftigungsgrad weniger als 50 % und / oder 9 Monate betrage, be-
rechne sie den Beitrag auf der Basis des Einkommens sowie des Vermö-
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gens und Renteneinkommens. Sie forderte die Beschwerdeführerin in die-
sem Zusammenhang auf, verschiedene Angaben zu machen und verschie-
dene Unterlagen beizubringen (act. 71).
B.d Die Vorinstanz stellte mit Mahnung vom 9. November 2016 fest, dass
sie die notwendigen Belege und Informationen noch nicht erhalten habe,
und gewährte der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen (act. 72).
B.e Die Beschwerdeführerin deklarierte am 15. November 2016 ein Ver-
mögen im Ausland von $ 3‘002.-. Renteneinkommen verneinte sie sinnge-
mäss. Für die Erläuterung, wie sie den Lebensunterhalt bestreite, verwies
sie auf die Steuererklärung (act. 74).
B.f Für das Jahr 2014 rechnete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 22. November 2016 nachträglich ein massgebendes Ver-
mögen von Fr. 3‘050‘000.- an und legte den (ergänzenden) Beitrag 2014
auf Fr. 4‘043.95 fest (act. 75).
B.g Für das Jahr 2015 legte die Vorinstanz den Beitrag mit den beiden
Verfügungen vom 23. November 2016 einerseits ausgehend von einem
massgebenden Einkommen von Fr. 0.- auf Fr. 959.70 und andererseits
ausgehend von einem massgebenden Vermögen von Fr. 5‘350‘000.- auf
Fr. 13‘652.10 fest (act. 76, 77).
B.h Die Beschwerdeführerin teilte mit E-Mail vom 1. Dezember 2016 unter
Bezugnahme auf die „Beitragsverfügung für das Jahr 2015“ mit, das Ver-
mögen per 31. Dezember 2015 betrage gemäss der angefügten Aufstel-
lung des Bankkundenbetreuers nur Fr. 3‘669‘425.14 und nicht
Fr. 5‘350‘000.- (act. 79). Nach einer Rückmeldung der Vorinstanz erhob die
Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater B._______, am 6. Dezem-
ber 2016 schriftlich Einsprache (act. 80, 81). Sie teilte mit E-Mail vom
12. Dezember 2016 mit, gemäss dem Steuerberater handle es sich dabei
um „nacktes Vermögen“, an dem sie keine Nutzniessung habe. Gemäss
dem „Leitfaden 2.03 Beiträge / Vermögen Ziff. 9“ sei auf solches Vermögen
kein Beitrag zu entrichten (act. 82, Seite 1). Nach einer entsprechenden
Aufforderung reichte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 22. Januar
2017 eine leserliche Kopie eines amerikanischen Steuerformulars (Form
8938) ein (act. 88, 89).
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B.i Die Vorinstanz wies mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017 die
Einsprache ab. Sie führte im Wesentlichen aus, das massgebende Vermö-
gen von Fr. 5‘350‘000.- sei aufgrund des Steuerbelegs (Form 8938) errech-
net worden (act. 90).
C.
C.a Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philipp
Stöckli, beantragte mit Beschwerde vom 22. Februar 2017, der angefoch-
tene Einspracheentscheid sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen,
das für den Beitrag 2015 massgebende Vermögen von Fr. 5‘350‘000.- auf
Fr. 7‘621.- herabzusetzen. Die Vorinstanz sei zudem anzuweisen, den am
7. Dezember 2016 bezahlten Betrag von Fr. 13‘652.10 zu retournieren. Sie
führte im Wesentlichen (sinngemäss) aus, das massgebende Vermögen
von Fr. 5‘350‘000.- basiere auf einem (fehlerhaften) Steuerbeleg (Form
8938). Das Vermögen betrage per 31. Dezember 2015 nur Fr. 3‘669‘425.14
und nicht Fr. 5‘350‘000.-. Dabei handle es sich indessen um „nacktes Ei-
gentum“, an dem C._______ und B._______ sowie D._______ zur Nutz-
niessung berechtigt seien. Daher könne dieses Vermögen nicht zur Be-
rechnung des Beitrags 2015 herangezogen werden. Dafür sei nur ein Ver-
mögen von Fr. 7‘621.- heranzuziehen. Die Nutzniessung sei 2011 mittels
Schenkungsvertrag begründet worden, wobei hierzu nur ein Entwurf ein-
gereicht werden könne (BVGer act. 1).
C.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 23. März 2017 die
Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen (sinngemäss) aus,
aufgrund der Aktenlage sei das Zuordnen der Vermögenswerte nicht mög-
lich. Eindeutige Nachweise bezüglich der Nutzniessung würden fehlen. Der
nicht unterschriebene Entwurf des Schenkungsvertrags sei nicht ausrei-
chend (BVGer act. 3).
C.c Die Beschwerdeführerin führte mit Replik vom 5. Mai 2017 im Wesent-
lichen (sinngemäss) aus, die unterschriebenen (Schenkungs-)Verträge, mit
denen sich C._______ und B._______ sowie D._______ die lebenslange
Nutzniessung vorbehalten hätten, würden beiliegen. Gesamthaft werde
von C._______ und B._______ sowie D._______ ein Nutzniessungsver-
mögen von Fr. 3‘668‘175.20 versteuert, das (nacktes) Eigentum der Be-
schwerdeführerin sei. Soweit das Vermögen mit einer Nutzniessung belas-
tet sei, könne es nicht zur Berechnung des Beitrags herangezogen werden
(BVGer act. 5).
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Seite 5
C.d Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 7. Juni 2017 am Antrag auf Abwei-
sung der Beschwerde fest. Sie führte im Wesentlichen (sinngemäss) aus,
die Beschwerdeführerin habe die Vermögenswerte nicht so deklariert, wie
sei es hätte tun sollen. Wenn sie die Vermögenslage von Anfang an voll-
ständig und verständlich dargelegt hätte, wäre es nicht zum Beschwerde-
verfahren gekommen. Die (im Beschwerdeverfahren ergänzte) Aktenlage
ermögliche nach wie vor keine Änderung der Entscheidgrundlage (BVGer
act. 7).
C.e Die Beschwerdeführerin modifizierte ihren Antrag mit Stellungnahme
vom 12. Juli 2017 dahingehend, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, dass
massgebende Vermögen von Fr. 5‘350‘000.- auf Fr. 31‘976.- herabzuset-
zen. Die weiteren Anträge blieben unverändert. Sie führte im Wesentlichen
(sinngemäss) aus, die Vorinstanz anerkenne die Nutzniessung von
C._______ und B._______ sowie D._______. Die Nutzniessung sei voll-
ständig belegt. Das belastete Vermögen könne nicht zur Berechnung des
Beitrags herangezogen werden. Der Betrag von Fr. 31‘976.- sei nicht be-
lastet. Die Beschwerdeführerin werde vom Vater im Rahmen des Üblichen
finanziell unterstützt. Es wäre schon im Dezember 2016 vor Erlass der Ver-
fügung möglich gewesen, die Unklarheiten zu besprechen und nicht ein-
fach zu verfügen (BVGer act. 9).
C.f Die Vorinstanz hielt mit Stellungnahme vom 12. September 2017 am
(Primär-)Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Subsidiär beantragte
sie, den Beitrag 2015 mangels vollständiger Unterlagen „amtlich zu verfü-
gen“. Sie führte im Wesentlichen (sinngemäss) aus, die Nutzniessung sei
nun belegt, sodass die entsprechenden Vermögenswerte nicht zum mass-
gebenden Vermögen gehören würden. Die Frage, wie die Beschwerdefüh-
rerin den Lebensunterhalt konkret bestreite, sei weiterhin unbeantwortet
und unbelegt. Es werde lediglich vorgebracht, dass sie vom Vater im Rah-
men des Üblichen finanziell unterstützt werde. Finanzielle Unterstützung
durch die Familie würde zum Renteneinkommen und mithin zum massge-
benden Vermögen zählen (BVGer act. 13).
D.
Der Instruktionsrichter schloss mit Verfügung vom 21. September 2017 den
Schriftenwechsel per 3. Oktober 2017 ab (BVGer act. 14). Auf die weiteren
Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – so-
weit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
C-1166/2017
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31,
32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch
den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat an
dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, wes-
halb sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59
ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch
Art. 60 ATSG).
1.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands bildet
im vorliegenden Beschwerdeverfahren der vorinstanzliche Einspracheent-
scheid vom 27. Januar 2017 (act. 90), mit dem die Einsprache der Be-
schwerdeführerin gegen die beiden Beitragsverfügungen 2015 vom 23.
November 2016 abwiesen wurde. Streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen ist mithin der AHV/IV-Beitrag 2015 und insbesondere die
Verfügung in act. 77, mit der die Vorinstanz (ausgehend von einem mass-
gebenden Vermögen von Fr. 5‘350‘000.-) einen Beitrag von Fr. 13‘652.10
erhob. Die (zusätzliche) Verpflichtung zur Leistung des Mindestbeitrags
von Fr. 959.70 (ausgehend von einem massgebenden Einkommen von
Fr. 0.-) wurde mit der Beschwerde vom 22. Februar 2017 (BVGer act. 1)
nicht beanstandet, weshalb die betreffende Verfügung in act. 76 in der
Folge rechtskräftig geworden ist.
1.3 Die Verfügung vom 22. November 2016, mit der die Vorinstanz für 2014
(ausgehend von einem massgebenden Vermögen von Fr. 3‘050‘000.-) ei-
nen (ergänzenden) Beitrag von Fr. 4‘043.95 veranlagte (act. 75), wurde mit
der Einsprache vom 6. Dezember 2016 (act. 81) nicht angefochten und
auch in den E-Mails vom 1. und 12. Dezember 2016 (act. 79, 82) nicht
erwähnt oder explizit beanstandet, weshalb sie mit dem Einspracheent-
scheid vom 27. Januar 2017 (act. 90) nicht (mit-)beurteilt wurde. Die Ver-
fügung vom 22. November 2016 bzw. der (ergänzende) AHV/IV-Beitrag
2014 bildet somit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1).
C-1166/2017
Seite 7
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom
26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind hier folglich jene
Normen, die im strittigen Beitragszeitraum (hier: Beitragsjahr 2015) in Kraft
standen, insbesondere die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und
der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111).
2.4 Weiter sind Verwaltungsweisungen, die gesetzliche und verordnungs-
mässige Bestimmungen konkretisieren und eine einheitliche und rechts-
gleiche Rechtsanwendung sowie die verwaltungsmässige Praktikabilität
gewährleisten sollen, auch für das Sozialversicherungsgericht nicht unbe-
achtlich. Soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, sind
sie im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Das Sozialversicherungs-
gericht weicht ohne einen triftigen Grund nicht von einer überzeugenden
Verwaltungsweisung ab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundes-
gerichts] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendba-
ren Normen darzustellen.
3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
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Seite 8
päischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation
leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert waren.
3.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Ver-
sicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei-
tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset-
zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er
kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Be-
rechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der
freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).
3.3 Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der
VFV Gebrauch gemacht. Soweit die VFV keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält, finden im Bereich der freiwilligen AHV/IV die einschlägigen
Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) Anwen-
dung (Art. 25 VFV).
3.4 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 Pro-
zent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindes-
tens den Mindestbetrag von 914 Franken im Jahr entrichten (Art. 13b Abs.
1 VFV). Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitrags-
jahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen. Für die Bemessung des Ein-
kommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte
Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende
Zins bestimmt sich nach Artikel 18 Absatz 2 AHVV. Er wird auf das nächste
halbe Prozent auf- oder abgerundet (Art. 14 Abs. 2 VFV).
3.5 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen einen Beitrag auf der Grund-
lage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Der Beitrag liegt zwi-
schen 914 und 22‘850 Franken im Jahr (Art. 13b Abs. 2 VFV). Zum Vermö-
gen gehört das um die nachgewiesenen Schulden verminderte gesamte
bewegliche und unbewegliche Vermögen. Auch Vermögensteile, die auf-
grund der Steuergesetzgebung des Wohnsitzstaates, der Eidgenossen-
schaft oder des Kantons nicht besteuert werden, gehören zum massge-
benden Vermögen. Vermögen, auf welchem ein Nutzniessungsrecht lastet,
wird dem Nutzniesser zugerechnet (Rz 4030 der Wegleitung zur freiwilligen
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Seite 9
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [WFV]; Stand: 1. Ja-
nuar 2015). Zum massgebenden Renteneinkommen gehören namentlich
auch regelmässig erbrachte Zuwendungen eines Dritten, z.B. eines Freun-
des (Rz 4028 WFV). Nicht zum Renteneinkommen gehören gesetzliche
Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge von Familienangehörigen, sofern
sie nicht zum Renteneinkommen gehören (vgl. das Merkblatt 2.03: Bei-
träge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO; Stand: 1. Ja-
nuar 2018; Ziff. 7).
3.6 Nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte gelten als Nichterwerbs-
tätige, wenn die von ihrem Einkommen berechneten Beiträge niedriger
sind als die Hälfte der Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige schulden.
Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger als neun
Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird. Als nicht voll gilt eine Erwerbstä-
tigkeit, wenn sie nicht mindestens während der halben üblichen Arbeitszeit
ausgeübt wird. Um zu bestimmen, ob die auf dem Erwerbseinkommen be-
rechneten Beiträge niedriger sind als die Hälfte der Beiträge, die als Nicht-
erwerbstätige geschuldet sind, ist die Vergleichsrechnung vorzunehmen
(Rz 4015 WFV ff.; vgl. Art. 28bis AHVV).
3.7 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Aus-
gleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch-
führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und
auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV).
4.
Zur Beitragspflicht 2015 ist Folgendes zu erwägen:
4.1 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens konnte zwischen den Parteien in-
soweit ein Konsens erreicht werden, als die mit der Nutzniessung zuguns-
ten von C._______ und B._______ sowie D._______ belasteten (namhaf-
ten) Vermögenswerte nicht zur Berechnung des Beitrags für 2015 heran-
gezogen werden können. Dies entspricht der Rechtslage, wie sie in Rz
4030 WFV überzeugend konkretisiert wurde. Das massgebende Vermö-
gen für 2015 ist mithin erheblich kleiner als Fr. 5‘350‘000.- (act. 77), was
von der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 12. September 2017 auch ex-
plizit eingestanden wurde (BVGer act. 13). Die Vorinstanz nannte darin nur
noch die Bankguthaben von $ 31‘976.- und $ 4‘915.- und anerkannte im
Übrigen die Nutzniessung vollumfänglich. Damit fällt die Beitragsverfügung
2015 vom 23. November 2016, mit der das massgebende Vermögen von
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Seite 10
Fr. 5‘350‘000.- berücksichtigt wurde, dahin. Sie und (insoweit auch) der an-
gefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017 sind aufzuheben.
Soweit die Beschwerdeführerin die annullierte Beitragsforderung von
Fr. 13‘652.10 bereits beglichen hat (vgl. act. 79), besteht ein Guthaben ge-
genüber der Vorinstanz, das der Beschwerdeführerin auszuzahlen ist (vgl.
den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin in BVGer act. 1).
4.2 Weshalb die Vorinstanz am 23. November 2016 zwei Verfügungen er-
lassen hat, bzw. weshalb sie für 2015 neben dem vom massgebenden Ver-
mögen abgeleiteten Beitrag von Fr. 13‘652.10 zusätzlich den Mindestbei-
trag von Fr. 959.70 erhoben hat, erschliesst sich für das Gericht nicht. Die
Beschwerdeführerin ist entweder als Erwerbstätige oder als Nichterwerbs-
tätige beitragspflichtig, weshalb eine einzelne Beitragsverfügung für das
Jahr 2015 ausreichen müsste. Die Verpflichtung zur Leistung des Mindest-
beitrags von Fr. 959.70 (ausgehend von einem massgebenden Einkom-
men von Fr. 0.-) wurde mit der Beschwerde vom 22. Februar 2017 (BVGer
act. 1) nicht beanstandet, weshalb die betreffende Verfügung in act. 76 in
der Folge rechtskräftig geworden ist. Der Mindestbeitrag von Fr. 959.70
(inklusive Verwaltungskosten) ist für das Jahr 2015 denn auch ohnehin zu
bezahlen (unabhängig von der Einstufung als Erwerbstätige oder als Nicht-
erwerbstätige). Soweit die Beschwerdeführerin den Mindestbeitrag bereits
beglichen hat, besteht kein Guthaben gegenüber der Vorinstanz, das rück-
erstattungsfähig wäre.
4.3 Der Beitrag 2015 kann aufgrund der Aktenlage aktuell nicht festgelegt
werden. Wie die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 12. September 2017
zutreffend ausgeführt hat, fehlen insbesondere verlässliche Angaben zur
finanziellen Unterstützung, die die Beschwerdeführerin von ihrem Vater er-
hält. Da nicht davon auszugehen (und in keiner Weise dargetan) ist, dass
die finanzielle Unterstützung des Vaters in Erfüllung einer gesetzlichen Ver-
pflichtung zum Beispiel auf der Grundlage von Art. 328 ff. ZGB erbracht
wird, gehören diese Zuwendungen mutmasslich zum massgebenden Ren-
teneinkommen (vgl. Rz 4028 WFV). Ebenfalls nicht geklärt ist das Erwerbs-
einkommen: Während die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz
ein (nicht belegtes) Erwerbseinkommen von $ 15‘000.- deklarierte (act. 70,
Seite 5), gab sie in der amerikanischen Steuererklärung 2015 ein (negati-
ves) bereinigtes Bruttoeinkommen von minus $ 10‘895.- an (act. 70, Seite
6 ff.).
4.4 Die Sache wird folglich zur Sachverhaltsergänzung und allfälligen Neu-
verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat
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Seite 11
gegenüber der Vorinstanz im Einzelnen darzulegen und zu belegen, wie
sie den Lebensunterhalt bestreitet. Sie trifft gemäss Art. 5 VFV eine umfas-
sende Auskunftspflicht. Zur Beantwortung der Frage, ob die „nicht dauernd
voll erwerbstätige“ Beschwerdeführerin als Erwerbstätige oder als Nichter-
werbstätige zu veranlagen ist, hat die Vorinstanz gegebenenfalls die Ver-
gleichsrechnung vorzunehmen. Nicht dauernd voll erwerbstätige Versi-
cherte gelten nur dann als Nichterwerbstätige, wenn die von ihrem Einkom-
men berechneten Beiträge niedriger sind als die Hälfte der Beiträge, die
sie als Nichterwerbstätige schulden (Rz 4015 WFV ff.; vgl. Art. 28bis AHVV).
Der am 23. November 2016 bereits verfügte Mindestbeitrag von Fr. 959.70
ist im Falle einer ergänzenden Beitragsverfügung für das Jahr 2015 zu be-
rücksichtigen bzw. anzurechnen. Bei der Einstufung als Nichterwerbstätige
ist erst bei einem massgebenden Vermögen von Fr. 550‘000.- und mehr
eine ergänzende Beitragsveranlagung vorzunehmen (vgl. Art. 13b Abs. 2
VFV).
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde teilweise als
begründet erweist. Die Beitragsverfügung für das Jahr 2015 vom 23. No-
vember 2016, mit der die Vorinstanz ausgehend von einem massgebenden
Vermögen von Fr. 5‘350‘000.- eine Beitragsforderung von Fr. 13‘652.10
stellte, und (insoweit auch) der angefochtene Einspracheentscheid vom
27. Januar 2017 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Sachverhaltser-
gänzung und allfälligen Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Von einer „amtlichen“ Beitragsveranlagung di-
rekt durch das Gericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist abzuse-
hen (vgl. den entsprechenden (Subsidiär-)Antrag der Vorinstanz in BVGer
act. 13). Soweit die Beschwerdeführerin die annullierte Beitragsforderung
von Fr. 13‘652.10 bereits beglichen hat, besteht ein Guthaben gegenüber
der Vorinstanz, das der Beschwerdeführerin auszuzahlen ist.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Indem die Beschwerdeführerin mit Schrei-
ben vom 14. November 2016 bezüglich der Frage, wie sie den Lebensun-
terhalt bestreite, ohne erklärende Ausführungen pauschal auf die Steuer-
erklärung verwies (act. 74, Seite 9), aus der die angerechneten (weitge-
hend mit der Nutzniessung belasteten) Vermögenswerte hervorgehen, hat
sie die Anrechnung dieser beträchtlichen Vermögenswerte mit Verfügung
vom 23. November 2016 selbst verursacht. Der Hinweis auf die Nutznies-
sung erfolgte erst im anschliessenden Einspracheverfahren, ohne dass
C-1166/2017
Seite 12
entsprechende Unterlagen vorgelegt wurden. Dies geschah schliesslich
erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit der Eingabe vom 5. Mai
2017 (BVGer act. 5). Die finanzielle Unterstützung durch den Vater, die
mutmasslich Renteneinkommen darstellt und somit beitragsrechtlich rele-
vant ist, wurde im Verfahren vor der Vorinstanz trotz der Aufforderung mit
Schreiben vom 7. September 2016 (act. 71) nicht erwähnt, sondern erst im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 12. Juli 2017 kund-
getan, ohne dass konkrete Angaben gemacht und Belege vorgelegt wur-
den (BVGer act. 9). Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht zur Durchführung der freiwilligen
Versicherung (gemäss Art. 5 VFV) verletzt hat, und sie durch ihre unvoll-
ständigen Angaben massgeblich für die unrichtige Veranlagung durch die
Vorinstanz verantwortlich ist, weshalb die ihr durch das Beschwerdeverfah-
ren entstandenen Kosten als vermeidbar und nicht als notwendig zu be-
trachten sind. Nach der Praxis gilt ein Verfahren insbesondere dann als
unnötigerweise verursacht, wenn eine Beschwerdeführerin ihren Mitwir-
kungspflichten nicht nachgekommen ist und sie beispielsweise Beweismit-
tel spät eingereicht hat (MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger, Praxis-
kommentar VwVG, Art. 63 N 33, mit Hinweis auf die Urteile des BVGer
A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 6.2 und A-1528/2006 vom 6. März 2008
E. 6.2). Unnötige Kosten begründen keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung. Wie bei den Gerichtskosten (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG) können un-
nötig verursachte Parteikosten auch dem Verursacher auferlegt werden
(MAILLARD, a.a.O., Art. 64 N 28 f.). Der mit ihrem Antrag teilweise obsie-
genden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist folglich - in wortge-
treuer Auslegung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) - keine Partei-
entschädigung zuzusprechen, denn unnötiger Aufwand wird nicht entschä-
digt (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die unterliegende Vorinstanz hat ebenfalls kei-
nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Beitragsverfügung für das Jahr 2015 vom 23. November 2016, mit
der die Vorinstanz ausgehend von einem massgebenden Vermögen von
Fr. 5‘350‘000.- eine Beitragsforderung von Fr. 13‘652.10 stellte, und (inso-
weit auch) der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017
werden aufgehoben. Die Sache wird zur Sachverhaltsergänzung und all-
fälligen Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
3.
Soweit die Beschwerdeführerin die annullierte Beitragsforderung von
Fr. 13‘652.10 bereits beglichen hat, besteht ein Guthaben gegenüber der
Vorinstanz, das der Beschwerdeführerin auszuzahlen ist.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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