B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1169/2019
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Österreich)
vertreten durch lic. iur. Marco Bivetti,
Beschwerdeführerin,
gegen
SVA C._______, IV-Stelle,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Invalidenrente;
Verfügung der SVA vom 1. Februar 2019.
C-1169/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…) 1962 (nachfolgend: Versicherte oder Be-
schwerdeführerin), ist österreichische Staatsangehörige und wohnt in Ös-
terreich. Sie war seit Januar 1980 mit Unterbrüchen in der Schweiz als
Grenzgängerin arbeitstätig, zuletzt bis 30. September 2011 als Zuschnei-
derin bei der B._______ AG in (…). Die Arbeitgeberin kündete das Arbeits-
verhältnis am 23. Juni 2011 (Akten der Sozialversicherungsanstalt des
Kantons C._______ [SVA] 1-3, 12, 25.1, 31.23, 83).
B.
B.a Am 17. Juni 2011 meldete die Arbeitgeberin die Versicherte bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______ (nachfolgend: Vorins-
tanz oder SVA) zur Früherfassung wegen deren Arbeitsunfähigkeit seit Ja-
nuar 2011 an (SVA 3). Am 1. Juli 2011 stellte die Versicherte bei der SVA
ein Leistungsgesuch (SVA 12). Am 25. Oktober 2011 ging bei der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) der Antrag der Versicher-
ten via die Pensionsversicherungsanstalt (nachfolgend auch: PVA) als ös-
terreichische Versicherungsträgerin vom 16. September 2011 im zwischen-
staatlichen Verfahren (mit Verweis auf die bereits in der Schweiz erfolgte
Anmeldung vom Juni 2011) ein (SVA 31).
B.b Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 wies die IVSTA gestützt auf die
Abklärungen der SVA das Leistungsbegehren ab (SVA 74, Akten der IVSTA
[IVSTA] 29). Die Verfügung erwuchs – soweit aus den Akten ersichtlich –
unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 11. Juni 2016 stellte die Versicherte bei der SVA ein neues Leistungs-
gesuch und machte gesundheitliche Beeinträchtigungen seit 2006 geltend,
im Besonderen eine rheumatoide Arthritis und Rückenprobleme (Verstei-
fung der Lendenwirbel am 11. April 2016 und im Verlauf des weiteren Ver-
fahrens eine mikrochirurgische Dekompression der Wurzel C7 am 1. und
8. September 2016 [SVA 76-77, 79, 85-88]). Die SVA holte auf Anraten ih-
res regionalärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 11. Dezember
2017 (SVA 113.3) ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten ein, welches am
16. Juli 2018 erstattet wurde (SVA 122). Im Wesentlichen gestützt auf die-
ses Gutachten stellte die SVA der Versicherten mit Vorbescheid vom
13. September 2018 die Abweisung des Leistungsantrags bei einem
IV-Grad von 26 % in Aussicht (SVA 126). Nachdem die Versicherte ihren
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Einwand am 26. November 2018 (unter Beilage der Unterlagen zu den ak-
tualisierten Rentenansprüchen in Österreich und medizinischen Akten von
Mai bis November 2018; vgl. SVA 129-131) eingereicht hatte, wies die SVA
das Leistungsgesuch nach Einholen einer Stellungnahme des RAD vom
30. Januar 2019 (vgl. SVA 132.3) am 1. Februar 2019 ab und verwies be-
treffend den Rechtsweg auf die Beschwerde ans Bundesverwaltungsge-
richt (SVA 133).
D.
Gestützt auf die Anmeldung der Versicherten vom 6. Oktober 2016 bei der
PVA meldete diese die Versicherte gemäss dem zwischenstaatlichen Ver-
fahren am 10. Oktober 2016 bei der IVSTA an (Akten der IVSTA [IVSTA]
30-32, 34-36). Nachdem die IVSTA mit Vorbescheid vom 14. November
2016 in Aussicht gestellt hatte, nicht auf das Leistungsbegehren einzutre-
ten, teilte ihr die Versicherte am 17. November 2016 mit, die medizinischen
Unterlagen seien noch in (…). Sie habe als neue Gesundheitsprobleme
Hals- und Lendenwirbelbeschwerden sowie eine rheumatoide Arthritis. In
Österreich sei ihr jetzt eine Rente zugesprochen worden (IVSTA 37-38). Im
Nachgang zur Einreichung medizinischer Akten, Unterlagen der österrei-
chischen Rentenversicherung und Fragebögen (IVSTA 39-49, 51-52, 57,
60-61, 63-73, 75, 79-82) sowie der Beurteilung durch ihren medizinischen
Dienst (IVSTA 58), holte die IVSTA via die PVA ein medizinisches Gutach-
ten ein (IVSTA 78). Der medizinische Dienst nahm in der Folge nochmals
Stellung (IVSTA 85, 87). Nach Erstellen eines Erwerbsvergleichs (IVSTA
89) stellte die IVSTA der Versicherten am 19. Juli 2017 die Abweisung des
Leistungsbegehrens bei einem festgestellten IV-Grad von 14 % in Aussicht
(IVSTA 90). Nachdem die Versicherte am 9. August 2017 unter Beilage von
aktuellen medizinischen Akten ihren Einwand eingereicht hatte (IVSTA 92-
96), nahm der medizinische Dienst am 6. September und am 9. November
2017 nochmals Stellung (IVSTA 98, 102). Mit Verfügung vom 5. Dezember
2017 (validiert am 8.12.2017; versandt per Einschreiben) wies die IVSTA
das Leistungsbegehren vom 6. Oktober 2016 ab (IVSTA 105). Die Versi-
cherte liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
E.
E.a Mit Eingabe vom 7. März 2019 erhob die Versicherte – vertreten durch
Rechtsanwalt Marco Bivetti – gegen die Verfügung der SVA vom 1. Februar
2019 (oben Bst. C.) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte die Aufhebung der Verfügung, die Zusprache einer angemesse-
nen IV-Rente und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorins-
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tanz zur Vornahme weiterer Abklärungen, alles unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge. Sie beantragte weiter, es seien zur Klärung des Sachverhalts
die österreichischen Akten einzuholen (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
E.b Das Bundesverwaltungsgericht lud am 12. März 2019 die SVA als
Vorinstanz und die IVSTA ein, zur jeweiligen Zuständigkeit der beiden
IV-Stellen im vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen (B-act. 2).
E.c Am 18. März 2019 führte die IVSTA zu Handen des Bundesverwal-
tungsgerichts im Wesentlichen aus, ihres Erachtens sei sie zur Prüfung des
Sachverhalts zuständig gewesen (und nicht die SVA). Die SVA sei indes
ohnehin – unabhängig davon, ob ein Grenzgängerstatus der Beschwerde-
führerin vorliege oder nicht – für den Erlass der angefochtenen Verfügung
nicht zuständig gewesen. Sie gehe davon aus, dass das Bundesverwal-
tungsgericht das vorliegende Verfahren an das zuständige kantonale Sozi-
alversicherungsgericht abtreten werde. Die IVSTA verwies ausserdem auf
das im Nachgang zum Gesuch der österreichischen Verbindungsstelle
vom 6. Oktober 2016 durchgeführte und – mit unangefochten in Rechts-
kraft erwachsener Verfügung vom 5. Dezember 2017 – abgeschlossene
Verfahren (oben Bst. D), wozu sie ihr vollständiges Aktendossier einreichte.
Ihres Erachtens sei – in Berücksichtigung des abgeschlossenen Verfah-
rens – im vorliegenden Verfahren nur noch die Entwicklung des Sachver-
halts seit 5. Dezember 2017 zu prüfen (B-act. 3).
E.d Am 16. April 2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Be-
schwerdeführerin antragsgemäss das Aktendossier der IVSTA zur Einsicht
(B-act. 7).
E.e Die SVA beantragte am 29. April 2019 zu Handen des Bundesverwal-
tungsgerichts, die Zuständigkeit sei richtig zu stellen und im Anschluss sei
die Beschwerde materiell zu beurteilen. Sie führte dazu aus, tatsächlich sei
im vorliegenden Verfahren die IVSTA für den Erlass der Verfügung zustän-
dig gewesen, und verwies gleichzeitig auf die höchstrichterliche Rechtspre-
chung, wonach Verfügungen durch örtlich unzuständige Behörden in der
Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar seien. Gegen die Annahme der
Nichtigkeit und die damit verbundene Aufhebung der fraglichen Verfügung
könne insbesondere der Grundsatz der Prozessökonomie sprechen. Vor-
liegend sei die SVA zur materiellen Abklärung der Sache zuständig gewe-
sen und habe sich die Aufgabe der IVSTA auf den formellen Aspekt des
Verfügungserlasses beschränkt. Die Aufhebung der Verfügung zur Neuver-
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fügung durch die IVSTA widerspreche hier dem Grundsatz der Prozessöko-
nomie, zumal in der Beschwerde nur die materielle Beurteilung der Sache
(Ablehnung des Rentenanspruchs) beanstandet werde (B-act. 8).
E.f In ihrer Eingabe vom 27. Mai 2019 führte die Beschwerdeführerin auf-
forderungsgemäss zur Zuständigkeit aus, sie rüge die fehlende Zuständig-
keit (gemeint wohl: der SVA) nicht. Es sei vorliegend materiell über ihren
Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden, auf der Grundlage ihrer
persönlichen Anmeldung bei der SVA (vom 11. Juni 2016) und unabhängig
vom Entscheid der IVSTA vom 5. Dezember 2017. Entgegen der Auffas-
sung der IVSTA sei dieses Verfahren nicht abgeschlossen worden. Sie
führte dazu aus, es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass parallel zum Ver-
fahren der SVA auch ein Verfahren bei der IVSTA durchgeführt worden sei;
ebensowenig sei ihr klar gewesen, dass die beiden Behörden nicht iden-
tisch seien, zumal das Gesuch bei der IVSTA durch die PVA gestellt worden
sei und sie sich demgegenüber bei der SVA selbst angemeldet habe. Auf-
grund der verschiedenen Mitteilungen durch die SVA und die angeordnete
Begutachtung sei sie davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit bei der
örtlichen IV-Stelle liege und das entsprechende Verfahren massgebend sei
– und auch nach Erlass der Verfügung vom 5. Dezember 2017 fortgesetzt
werde. Die IVSTA sei zwar für den Erlass der Verfügung zuständig gewe-
sen, nicht aber für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung. Ent-
sprechend habe die Verfügung vom 5. Dezember 2017 keine Rechtswirk-
samkeit entfalten können, da die SVA parallel dazu ihrer Aufgabe zustän-
digkeitshalber nachgegangen sei und dann ihrerseits (unzuständigkeitshal-
ber) verfügt habe (B-act. 11).
E.g In ihrer ausführlichen Vernehmlassung in der Hauptsache vom
10. September 2019 beantragte die SVA, die Beschwerde sei abzuweisen
(B-act. 17).
E.h Mit prozessleitender Verfügung vom 16. September 2019 übermittelte
das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung der Vorinstanz in der
Hauptsache der Beschwerdeführerin und der IVSTA zur Kenntnisnahme
(B-act. 18).
E.i In ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2019 hielt die Beschwerdefüh-
rerin an ihren Rechtsbegehren fest und äusserte sich Punkt für Punkt zu
den Vorbringen der Vorinstanz (B-act. 21).
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Seite 6
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im vorliegenden Verfahren ist vorab über die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts zu entscheiden, zumal eine Verfügung der SVA des Kan-
tons C._______ angefochten wird.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG (SR 830.1) sind Ver-
fügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht
am Ort der IV-Stelle und Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 69 Abs. 1
Bst. a und b IVG).
Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stel-
le, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Ent-
gegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für
ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen
Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund-
heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die
Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
1.3 Die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2019 ist durch die SVA
ergangen, welche nicht eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im
Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist. Zudem wohnt die Beschwerdeführerin im
Ausland, weshalb die Verfügung ohne Zweifel gestützt auf Art. 69 Abs. 1
Bst. b IVG – allenfalls in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 IVV – durch die
IVSTA hätte ergehen müssen, wie die Vorinstanz und die IVSTA in ihren
Stellungnahmen übereinstimmend und zu Recht ausführen.
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1.4 Die Verfügung durch die SVA erging demnach durch eine örtlich unzu-
ständige IV-Stelle. Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerde, in welcher die
Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin – mithin die mate-
rielle Frage nach einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung – im
Streit steht, durch das angerufene Bundesverwaltungsgericht in der Sache
entschieden werden kann, oder ob die Beschwerde an das grundsätzlich
für Verfügungen der SVA zuständige Versicherungsgericht des Kantons
C._______ zu überweisen ist, wie die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom
18. März 2019 vorschlägt.
1.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann aus prozessöko-
nomischen Gründen von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
der Überweisung an die zuständige Behörde abgesehen werden unter der
Voraussetzung, dass einerseits die Unzuständigkeit nicht gerügt wird, und
anderseits aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden
werden kann (vgl. Urteil des BGer 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010
E. 2.2 mit Hinweisen sowie BGE 142 V 67 E. 2.1 in fine m.H.). Die Verfü-
gung einer örtlich unzuständigen IV-Stelle ist demnach in der Regel nicht
nichtig (SVR 2005 IV Nr. 39 S. 145, I 232/03 E. 4.1 m.H., I 106/89 E. 1b
und BGE 122 I 97 E. 3a S. 99, Urteil des BVGer C-2687/2006 vom
27.8.2008 E. 3.2 m.H.), wohl aber anfechtbar. Die kantonalen Gerichte
(resp. das Bundesverwaltungsgericht) haben ihre Zuständigkeit und dieje-
nige ihrer Vorinstanzen von Amtes wegen zu prüfen (vgl. BGer
9C_891/2010, a.a.O., E. 2.2).
1.5.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 27. Mai 2019
geltend, sie rüge die fehlende Zuständigkeit nicht, es sei hingegen materiell
über ihren Rentenanspruch zu entscheiden.
1.5.2 Gestützt auf die eingereichten Akten je der Vorinstanz und der IVSTA
ist es dem Bundesverwaltungsgericht, das in IV-Beschwerdeverfahren
über die vollständige Kognition verfügt, ohne weiteres möglich, materiell in
der Sache zu entscheiden.
1.5.3 Demnach ergibt sich, dass die genannten Voraussetzungen, wonach
bei örtlicher Unzuständigkeit der verfügenden Behörde das angerufene (für
die verfügende Behörde unzuständige) Gericht die Beschwerde materiell
beurteilen kann, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im vor-
liegenden Verfahren erfüllt sind, zumal die Beschwerdeführerin, welche ih-
ren Wohnsitz im Ausland hat, an die für sie korrekte Beschwerdeinstanz
gelangt ist. Unter diesen Umständen würde die Übermittlung der Sache an
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Seite 8
das für die SVA zuständige Versicherungsgericht des Kantons C._______,
welches wiederum gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG nicht für Versicherte
mit Wohnsitz im Ausland zuständig ist, zu einem formalistischen Leerlauf
und unnötigen Verzögerungen führen, was einem einfachen und raschen
Verfahren im Interesse der Beschwerdeführerin abträglich wäre. Demnach
kann aus prozessökonomischen Gründen auf die Überweisung der Be-
schwerde an das kantonale Versicherungsgericht verzichtet werden und ist
die im Streit stehende Sache – wie von der Vorinstanz und der Beschwer-
deführerin beantragt und von der IVSTA erwähnt (vgl. B-act. 3 S. 2) – durch
das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; sie ist durch die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2019 be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59
ATSG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Wie in E. 1.2 hiervor dargelegt, ist gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV bei Grenz-
gängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet jene eine Erwerbstätigkeit
ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig.
Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung
ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben
und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger
zurückgeht.
3.1.1 Sowohl die IVSTA wie auch die SVA machen geltend, sie seien im
vorliegenden Verfahren für die Abklärung der Sache zuständig gewesen.
Einig sind sie sich darin, dass die Verfügung durch die IVSTA hätte erlas-
sen werden müssen (vgl. B-act. 3 und 8).
3.1.2 Die Beschwerdeführerin ging bei Eintritt des ersten geltend gemach-
ten Gesundheitsschadens als Grenzgängerin mit Wohnsitz in Österreich
im Kanton C._______ einer Arbeit nach, weshalb die SVA für die damalige
Abklärung des Sachverhalts zuständig war. Dies wird nicht bestritten. Bei
der Neuanmeldung vom 11. Juni 2016 hatte die Beschwerdeführerin ihren
Wohnsitz weiterhin in (…), Österreich. Sie machte darin gesundheitliche
Beeinträchtigungen seit 2006 geltend, im Besonderen eine rheumatoide
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Seite 9
Arthritis und Rückenprobleme (siehe oben Bst. C.). Bei der Rückenproble-
matik handelt es sich um eine Verschlechterung des bereits im ersten Ver-
fahren geltend gemachten Leidens und auch die Handbeschwerden sind
bereits im ersten Verfahren aktenkundig, wenn auch im Jahr 2016 (vgl. SVA
79) eine neue Diagnose gestellt wurde. Die SVA war demnach ohne Zwei-
fel für die Entgegennahme der Anmeldung und die Prüfung des Sachver-
halts zuständig. Wie oben dargelegt, wurde die angefochtene Verfügung
vom 1. Februar 2019 indes zu Unrecht von der SVA statt der IVSTA erlas-
sen (oben E. 1.4).
3.1.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die SVA für die Abklärung des
Sachverhalts im vorliegenden Verfahren zuständig war und – jedenfalls bis
zum Erlass des Vorbescheids – das Abklärungsverfahren zu Recht führte.
Unter Bezugnahme auf die Ausführungen zur (fehlenden) Zuständigkeit
der Vorinstanz zum Verfügungserlass (oben E. 1.5.3) ist die angefochtene
Verfügung vom 1. Februar 2019 darüber hinaus grundsätzlich rechtmässig
ergangen und ist demnach materiell zu prüfen (hinten E. 6 ff.).
3.2 Weiter ist auf den Bestand und die allfälligen Rechtswirkungen der Ver-
fügung der IVSTA vom 5. Dezember 2017 auf das vorliegende Verfahren
einzugehen.
3.2.1 Die Beschwerdeführerin führt hierzu im Wesentlichen aus, das in
Frage stehende Neuanmeldungsverfahren sei am 11. Juni 2016 (Anmel-
dung bei der SVA, Eingang bei der SVA am 17. Juni 2016; vgl. SVA 76)
eingeleitet worden und mit der Verfügung der SVA (als dafür unzuständiger
Behörde) vom 1. Februar 2019 abgeschlossen worden. Die während die-
ses Verfahrens ergangene Verfügung der IVSTA (Einleitung des Verfah-
rens nach Eingang der Anmeldung der PVA vom 10. Oktober 2016 und
Abschluss mit Verfügung vom 5. Dezember 2017) sei nicht beachtlich, da
sie während eines laufenden Abklärungsverfahrens der SVA von der für die
Abklärung unzuständigen IVSTA ergangen sei. Sie habe sich bei der SVA
angemeldet und nicht um die separate Anmeldung durch die PVA bei der
IVSTA gewusst. Im Übrigen sei ihr als im Dezember 2017 noch nicht ver-
tretenen Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass
es sich bei der SVA und der IVSTA um verschiedene (voneinander unab-
hängige) Behörden handle und – trotz des bei der SVA laufenden Verfah-
rens – eine das Verfahren abschliessende Verfügung ergehen könnte.
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Seite 10
3.2.2 Die Verfügung der IVSTA vom 5. Dezember 2017 erweist sich ohne
Zweifel als fehlerbehaftet, da das Abklärungsverfahren (nicht aber der Ver-
fügungserlass selbst) durch die für die Abklärung unzuständige IVSTA er-
folgte (oben E. 3.1.2) und zudem – wie die Beschwerdeführerin grundsätz-
lich zu Recht ausführt – erging, bevor das (durch die dafür zuständige Be-
hörde durchgeführte) Abklärungsverfahren abgeschlossen war (oben
E. 3.2.1 hiervor).
Eine Nichtbeachtung der Verfügung vom 5. Dezember 2017, wie die Be-
schwerdeführerin beantragt, würde die Nichtigkeit dieser Verfügung vor-
aussetzen. Hingegen tritt eine mit einem Mangel behaftete anfechtbare
Verfügung, wenn sie unangefochten bleibt, in Rechtskraft und ist in der
Folge (auch für ein in einem späteren Beschwerdeverfahren involviertes
Gericht) beachtlich. Sie kann in diesem Fall nicht – wie die Beschwerde-
führerin zu beantragen scheint – ignoriert werden.
3.2.3 In der Regel bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung nur deren
Anfechtbarkeit. Die Anfechtbarkeit bedeutet, dass die fehlerhafte Verfü-
gung an sich gültig ist, aber von den Betroffenen während einer bestimm-
ten Frist angefochten werden kann; wird von diesem Recht Gebrauch ge-
macht, so wird diese Verfügung aufgehoben oder geändert. Eine anfecht-
bare Verfügung ist grundsätzlich gültig und damit rechtswirksam. Wird sie
nicht innert der eingeräumten Frist angefochten, erwächst sie in Rechts-
kraft und kann nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten wer-
den (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 1088 ff.).
3.2.4 Die Verfügung vom 5. Dezember 2017 erging grundsätzlich durch
eine – jedenfalls betreffend den Verfügungserlass – zuständige Behörde
(oben E. 1.2 in fine). Sie wurde der Beschwerdeführerin per Einschreiben
eröffnet. Eine mangelhafte Eröffnung dieser Verfügung wird nicht geltend
gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Dass die IVSTA das Abklärungsver-
fahren selbst führte und nicht beachtete respektive nicht in Betracht zog,
dass auch die SVA das Abklärungsverfahren bereits führen könnte (vgl.
IVSTA 38), stellt zwar einen Verfahrensfehler dar; es ist jedoch nicht er-
sichtlich, dass dieser Fehler im Hinblick auf das weitere Verfahren ausser-
ordentlich gewichtig gewesen wäre, ebenso wenig war er ohne weiteres
erkennbar. Die Verfügung vom 5. Dezember 2017 erweist sich deshalb als
anfechtbar, nicht jedoch als nichtig. Die Beschwerdeführerin kann sich be-
züglich der unterlassenen Anfechtung der Verfügung vom 5. Dezember
2017 auch nicht auf ihren guten Glauben respektive Vertrauensschutz (vgl.
C-1169/2019
Seite 11
z. B. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 m. H. auf BGE 129 I 161 E. 4.1 u. w. H.) beru-
fen, indem sie ausführt, sie habe nicht durchschaut, dass es sich um un-
terschiedliche Behörden handle, die separate Verfahren führten (E. 3.2.1):
Aus den Akten geht hervor, dass sie zwar auf die jeweiligen Verfahrens-
massnahmen und Vorbescheide der IVSTA (vgl. IVSTA 37, 90) telefonisch
und schriftlich reagierte (IVSTA 38 ff., 91 ff.), sich aber im Nachgang zum
Eingang eines per Einschreiben zugestellten und mit «Verfügung» betitel-
ten Schreibens der IVSTA vom 5. Dezember 2017 (mit Rechtsmittelbeleh-
rung; IVSTA 105) nicht vernehmen liess. Auch wenn ihr die SVA am 20. De-
zember 2017 mitteilte, sie hole eine polydisziplinäre medizinische Untersu-
chung ein (vgl. SVA 110), hätte auch von einem Laien wie der Beschwer-
deführerin erwartet werden dürfen, dass sie mit genügender Aufmerksam-
keit bei einer der beiden Behörden nachfragt, weshalb bereits über ihren
Rentenanspruch verfügt worden sei, wenn noch eine polydisziplinäre Be-
gutachtung eingeholt werden müsse.
3.2.5 Somit ergibt sich, dass die nicht angefochtene Verfügung vom 5. De-
zember 2017 in formelle Rechtskraft erwachsen und für das Bundesver-
waltungsgericht im vorliegenden Verfahren beachtlich ist. Folglich wurde
über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für den Zeitraum der
Verfügung vom 13. Dezember 2013 (oben Bst. B.b) bis 5. Dezember 2017
rechtskräftig verfügt und besteht kein Raum dafür, die abgeschlossen be-
urteilte Sache nochmals zu prüfen. Demnach bleibt – wie die IVSTA in ihrer
Vernehmlassung zu Recht ausgeführt hat – grundsätzlich nur noch für die
Zeitspanne ab Verfügung vom 5. Dezember 2017 zu prüfen, ob der Sach-
verhalt sich bis zum Verfügungserlass vom 1. Februar 2019 rentenrelevant
verändert hat.
4.
Angefochten und damit Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist
die Verfügung der SVA vom 1. Februar 2019, in welcher ein Leistungsan-
spruch der Beschwerdeführerin verneint wurde.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und
wohnt in Österreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein-
schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An-
hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft
getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und
Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar
2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010,
C-1169/2019
Seite 12
Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehun-
gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das
Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch
im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach
schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).
4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 1. Februar 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
4.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 1. Februar 2019) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver-
ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu be-
rücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammen-
hang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses
der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.1).
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
4.5 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi-
alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat
die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we-
gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver-
halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrund-
satz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwir-
kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a,
C-1169/2019
Seite 13
je m.w.H.). Die Parteien tragen demnach in der Regel insofern eine objek-
tive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Unguns-
ten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b; 115 V 133 E. 8a).
4.6 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozial-
versicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen demnach
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je m.H.).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal-
tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu-
gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450;
vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
4.7
4.7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.7.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts-
beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da-
nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Be-
weise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie um-
fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be-
deutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unab-
hängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
C-1169/2019
Seite 14
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweis-
wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam-
nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusam-
menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auf-
trag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125
V 351 E. 3a; 122 V 160 f. E. 1c m. H.).
4.7.3 Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die
den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vol-
len Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu-
verlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465
E. 4.4). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtli-
chen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden
Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05
vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings
dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht
vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjekti-
ver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im
Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind
(Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Be-
richten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit
der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465
E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee).
C-1169/2019
Seite 15
5.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, in-
dem die Vorinstanz ihre Begründungs- und Aktenführungspflicht verletzt
habe. Zudem seien ihr im Rahmen des Gutachtensauftrags an die MEDAS
die gesetzlichen Mitwirkungsrechte nicht gewährt worden.
5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG)
gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Per-
son insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu neh-
men, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhe-
bung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest
zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet
die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu
hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb
sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der
Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht
voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt
insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfü-
gung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180
E. 1a, vgl. auch 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt
dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127
V 431 E. 3d/aa, 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch
eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die un-
terbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelver-
fahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen
Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber
ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Ver-
letzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden
kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben
(BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen
gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn
die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn
die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine
genügende Begründung nachschiebt.
C-1169/2019
Seite 16
5.3 Die Vorinstanz führt zum Vorgehen bei der Gutachtensvergabe und
den Mitwirkungsrechten der damals noch nicht vertretenen Beschwerde-
führerin aus, diese seien gemäss den üblichen Vorgaben erfolgt. Die Rüge,
das rechtliche Gehör sei verletzt worden, sei deshalb nicht zu hören. So-
weit die Beschwerdeführerin ausserdem ausführe, die Beurteilung der SVA
beruhe nicht auf einer vollständigen Aktenlage (insbesondere bezüglich
Akten aus dem österreichischen Sozialversicherungsverfahren), stehe mit
dem MEDAS-Gutachten umfangreiches Aktenmaterial, darunter mehrere
Berichte von österreichischen Fachärzten, Spitälern und Universitätsklini-
ken, zur Verfügung. Dass den MEDAS-Gutachtern wichtige Informationen
gefehlt hätten, sei nicht ersichtlich (B-act. 17).
5.4
5.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungs-
pflicht insofern verletzt, als ihr Entscheid nicht auf einer genügenden Ak-
tenlage beruhe. Insbesondere habe die Vorinstanz das österreichische
IV-Dossier nicht eingeholt. Die Diskrepanz zwischen den verschiedenen
Beurteilungen lasse sich – auch in Berücksichtigung der unterschiedlichen
Ausgestaltung der Sozialversicherungssysteme und Anforderungen für
einen IV-Rentenanspruch in den beiden Ländern – nicht erklären.
5.4.2 Die Beschwerdeführerin rügt damit zu Recht, dass der Vorinstanz
nicht alle (medizinischen) Akten zur Verfügung standen. Wie sich im Rah-
men der Beurteilung des aktuellen Beschwerdeverfahrens herausgestellt
hat, fehlten ihr insbesondere die beiden eingeholten «Gesamtgutachten»
der PVA vom 9. November 2016 in orthopädisch-chirurgischer und vom
10. April 2017 (inkl. Leistungsbeurteilung vom 12.4.2017) in allgemeinme-
dizinischer Hinsicht (IVSTA 49 und 78). Indessen ist bezüglich der vorhan-
denen Aktenlage der Vorinstanz festzuhalten, dass diese – wie sie zu
Recht ausführt – sehr umfangreich ist und die Beurteilung des Leistungs-
anspruchs auf einem aktuellen Administrativgutachten einer MEDAS be-
ruht, auf welches grundsätzlich (in formeller Hinsicht) gestützt auf die oben
dargelegten Beweisregeln (E. 4.7.3) in erster Linie abzustellen ist (in ma-
terieller Hinsicht: siehe hinten E. 6.5 ff.).
5.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungs-
pflicht (aufgrund unvollständiger Aktenlage) rügt, zeigt sich, dass die ange-
fochtene Verfügung vom 1. Februar 2019 im Wesentlichen auf die verblei-
bende Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer Ver-
weistätigkeit eingeht und sich zum Erwerbsvergleich äussert. Die SVA
C-1169/2019
Seite 17
(resp. ihr RAD) hat sich auch ansatzweise mit den Einwendungen der Be-
schwerdeführerin im Vorbescheidverfahren auseinandergesetzt. Die Be-
schwerdeführerin war demnach in der Lage, eine begründete Beschwerde
einzureichen. Die Vorinstanz äussert sich allerdings in der Verfügung kaum
zum eingeholten Administrativgutachten, auf welches sie sich im Wesent-
lichen stützt. In der Vernehmlassung zur Hauptsache vom 10. September
2019 (B-act. 17) hat sie sich jedoch ausführlich dazu geäussert und die
Beschwerdeführerin erhielt nochmals die Gelegenheit, dazu Stellung zu
nehmen. Die nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung ist dem-
zufolge als geheilt zu betrachten. Die Frage, ob die Sachverhaltsermittlung
und die Beurteilung der Vorinstanz vollständig und korrekt war, ist materi-
eller Natur und nachfolgend unter E. 6 ff. zu prüfen.
5.4.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, ihre gesetzlichen Mitwirkungs-
rechte im Hinblick auf die Durchführung des Administrativgutachtens seien
verletzt worden.
5.4.5 Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführerin am 20. Dezember
2017 mitgeteilt, es sei eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung
notwendig. Die Gutachtensstelle, die Untersuchungstermine und die betei-
ligten Ärzte würden ihr noch mitgeteilt. Beigelegt waren ein zweiseitiges
Formular «Auftrag für ein medizinisches Gutachten» mit Fragen an die Gut-
achtensstelle, sowie das «Merkblatt 4.15 Polydisziplinäre medizinische
Gutachten» der AHV/IV-Stellen (mit allgemeinen Angaben zur Durchfüh-
rung dieser Begutachtungen, der Wahl der Gutachtensstellen, dem Verfah-
ren [inkl. Mitwirkungsrechten und -pflichten der versicherten Person] sowie
der Kostenrückerstattung). Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die
Versicherte Zusatzfragen einreichen könne (SVA 110). Am 5. Februar 2018
wurden der Versicherten die Namen der Gutachter mitgeteilt und darauf
hingewiesen, dass sie gegen eine(n) oder mehrere der genannten Gutach-
terinnen und Gutachter innert einer Frist von 10 Tagen triftige Einwendun-
gen schriftlich bei der IV-Stelle einreichen könne (SVA 117).
5.4.6 Die Rüge, der Beschwerdeführerin seien die Mitwirkungsrechte be-
züglich ihr Recht, Zusatzfragen zu stellen oder Vorbehalte gegenüber den
Gutachtern einzureichen, nicht gewährt worden, lässt sich unter diesen
Umständen nicht hören, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt.
5.4.7 Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus rügt, bezüglich den
im April 2018 durch die MEDAS zusätzlich veranlassten Gutachtenstermin
vom 6. Juni 2018 nicht nochmals auf ihre Mitwirkungsrechte aufmerksam
C-1169/2019
Seite 18
gemacht worden zu sein, ist gestützt auf die Schreiben der SVA vom
20. Dezember 2017 und vom 5. Februar 2018 festzuhalten, dass sie darin
in genügendem Mass auf ihre Mitwirkungsrechte aufmerksam gemacht
worden war. Ein nochmaliger Hinweis auf diese Rechte war nicht notwen-
dig. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die Anordnung
und Durchführung des Administrativgutachtens ist diesbezüglich nicht er-
sichtlich.
5.5 Zusammenfassend ist die nicht schwerwiegende Gehörsverletzung im
Hinblick auf die Begründungspflicht der angefochtenen Verfügung als ge-
heilt zu betrachten. Im Rahmen der Durchführung des Administrativgutach-
tens ist keine Gehörsverletzung ersichtlich.
6.
In materieller Hinsicht umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistun-
gen abgewiesen hat.
6.1 Wie dargelegt (oben E. 3.2.6), ist vorliegend auf den Vergleichszeit-
punkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 5. Dezember 2017 abzu-
stellen. Der genannten Verfügung lag folgende medizinische Situation zu-
grunde:
6.1.1 Im «Ärztlichen Gesamtgutachten» vom 9. November 2016 von
Dr. D._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie,
stellte der Gutachter im Hinblick auf die verschiedenen Rückenoperationen
(Stabilisierung Wirbelkörper L4/5 im April 2016 [Uniklinik für Orthopädie,
{…}; vgl. IVSTA 42] und Dekompression Wirbelkörper C7/8 im September
2016 [Landeskrankenhaus, {…}, Neurochirurgie; vgl. IVSTA 41]) eine er-
hebliche Einschränkung des Leistungskalküls fest. Er verwies weiter auf
die gestellte Diagnose einer primären chronischen Polyarthritis der Hände
und die dafür notwendige dauerhafte Medikation. Trotz der laufenden The-
rapie bestehe anamnestisch noch eine mässige Schubaktivität. Die Be-
schäftigung der Explorandin in einem Dienstverhältnis mit regulärem Leis-
tungsanspruch sei derzeit nicht möglich. Er empfahl eine Nachbegutach-
tung in 12 Monaten. Eine Besserung des Gesundheitszustands sei möglich
(IVSTA 49).
6.1.2 Die IVSTA holte in der Folge auf Anraten ihres medizinischen Diens-
tes vom 4. Januar 2017 (notwendige Abklärung des postoperativen Zustan-
C-1169/2019
Seite 19
des) ein weiteres Gutachten ein (vgl. IVSTA 58). In ihrem «Ärztlichen Ge-
samtgutachten» vom 10. April 2017 führte Dr. E._______, Ärztin für Allge-
meinmedizin, zu Handen der PVA erhebliche Einschränkungen wegen des
orthopädischen Beschwerdebildes einerseits aufgrund von Beschwerden
der Halswirbelsäule (HWS) mit Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrah-
lung in beide Arme bei Zustand nach zweifacher Bandscheiben-OP im Sep-
tember 2016 auf. Weiter bestehe nach dieser Operation eine radikuläre
Symptomatik C7 und C8 links bei leichter residueller Lähmung der Ellen-
bogenstreckung, die zwischenzeitlich etwas besser geworden sei. Ande-
rerseits leide die Explorandin noch an Schmerzen der Lendenwirbelsäule
(LWS) nach einer Versteifungs-Operation L4/L5 im April 2016. Bei der heu-
tigen Untersuchung bestehe im Bereich LWS eine leichte Einschränkung,
ohne neurologische Defizite. Aufgrund einer primären chronischen Poly-
arthritis erhalte die Explorandin weiterhin 2 x wöchentlich Enbrel 25 mg.
Trotz dieser Therapie sei es noch zu keiner anamnestisch deutlichen Bes-
serung der Beschwerden in den Handgelenken gekommen. Insgesamt sei
es trotz regelmässiger fachärztlicher Betreuung und Medikamentenein-
nahme und regelmässigen physiotherapeutischen Massnahmen zu keiner
deutlichen Besserung der Beschwerdesymptomatik gekommen. Die Explo-
randin sei nach wie vor bezüglich der Leistungsfähigkeit stark einge-
schränkt und somit sei eine regelmässige Arbeitstätigkeit im allgemeinen
Arbeitsmarkt derzeit nicht zumutbar. Der Verlauf sei abzuwarten (IVSTA
78).
6.1.3 Dr. F._______, FMH Allgemeine Medizin, vom medizinischen Dienst
der IVSTA, nahm am 9. Mai 2017 zu den eingeholten Akten (IVSTA 78-82)
Stellung (IVSTA 85 S. 1 f.). Er stellte eine langsame, günstige Entwicklung
bei der LWS fest, bei der HWS beständen noch Brachialgien links. Die
rheumatoide Polyarthritis bereite aber Sorgen und sei für die weiterhin be-
stehende Arbeitsunfähigkeit verantwortlich, trotz Behandlung mit Enbrel.
Am 2. Juni 2017 nahm der Rheumatologe Dr. G._______ zum Dossier
Stellung. Er stellte keine relevanten Einschränkungen der HWS und LWS
fest. Zur Polyarthritis führte er aus, er sehe keine genügenden Hinweise für
einen sehr aktiven Verlauf oder eine ungenügende Wirkung der Behand-
lung. Die fehlende Kortison-Therapie (wenn eine solche wegen der Osteo-
porose auch nur kurz durchzuführen wäre) spreche für eine leichte Aggres-
sivität der Polyarthritis. Es sei zudem fraglich, weshalb die Versicherte nicht
mit Methotrexat behandelt werde. Dies schliesse vorhandene Arthralgien
(Gelenkschmerzen) jedoch nicht aus. Die Versicherte könne keine körper-
lichen Tätigkeiten ausüben, die eine repetitive Belastung der Hände erfor-
derten. Jedoch sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wenn die
C-1169/2019
Seite 20
Einschränkungen respektiert würden. Dr. F._______ führte schliesslich am
9. Juni 2017 aus, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, es be-
stehe jedoch in einer Verweistätigkeit unter Beachtung der funktionellen
Einschränkungen eine volle Arbeitsfähigkeit bei Wechselbelastung und
einer Belastung von maximal 5 kg, ohne schwere Tätigkeiten, und ohne
Tätigkeiten, die Kraft und Geschicklichkeit der Hände erforderten (IVSTA
85).
6.1.4 Gemäss den Feststellungen in der Verfügung der IVSTA vom 5. De-
zember 2017 (IVSTA 105) betrug demnach die Arbeitsunfähigkeit der Be-
schwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Modellzuschneiderin
100 %. Es war ihr aber – trotz Verschlechterung wegen der rheumatischen
Arthritis – eine komplette Arbeitsfähigkeit in einer dem Gesundheitszustand
angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung wechselnder Arbeitspositio-
nen (sitzend und/oder stehend) zumutbar, ohne Tragen von Gewichten
über 5 kg, ohne schwere Arbeiten und ohne Arbeiten, die manuelle Kraft
oder Geschicklichkeit erforderten. Insgesamt ergab sich eine Erwerbsein-
busse respektive ein IV-Grad von 14 %, dies in Berücksichtigung eines lei-
densbedingten Abzugs von 15 % (IVSTA 87, 89, 102).
6.2 Für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum (vgl. E. 3.2.5) ergeben
sich folgende medizinischen Beurteilungen.
6.2.1 In seinem ärztlichen Entlassungsbericht vom 15. November 2017
führte Dr. H._______, Facharzt (FA) für Innere Medizin (Rheumatologie),
FA für Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation, Stiftung
Kurtherme I._______, zum stationären Aufenthalt vom 18. Oktober –
15. November 2017 im Wesentlichen die Diagnosen Verdacht auf Spondy-
loarthritis mit beidseitiger ISG (Iliosakralgelenk)-Arthritis (Basistherapie
[BT]: Simponi), HWS-Syndrom bei Zustand nach operativer Dekompres-
sion Wurzel C7 links (Foraminotomie C6/7 am 8.9.2016), Impingementsyn-
drom beidseits, Handgelenksarthralgie beidseits, Heberden- und
Bouchard-Arthrosen beidseits, Rhizarthrose beidseits, Lumboischialgie
links bei Zustand nach TLIF L4/5 (4/2016) und Osteoporose, auf. Es sei
vonseiten der Wirbelsäule und der peripheren Gelenke bei Kurende zu
einem beginnenden Kurerfolg gekommen. Aus internistisch-fachärztlicher
Bewertung empfahl er, im Hinblick auf die im März 2017 (SVA 94) durch-
geführte Skelettszintigraphie mit deutlichem Anhalt für eine Entzündungs-
aktivität im Bereich beider Iliosakralgelenke an eine Spondyloarthritis mit
peripherem Gelenkbefall zu denken. Weiterhin stehe die bei Simponi in-
C-1169/2019
Seite 21
nerhalb von zwei bis drei Wochen nachlassende Wirkeffektivität im Vorder-
grund. Hier sei über eine Änderung der Applikationsintervalle einerseits
oder gegebenenfalls auf den Wechsel auf ein anderes Biologikum als Ba-
sismedikament in Hinblick auf den weiteren Verlauf zu denken (SVA
122.77 ff.).
6.2.2 Am 11. Dezember 2017 würdigte Dr. J._______, Facharzt Chirurgie
FMH, vom RAD (…), die am 20. November 2017 eingegangenen Arztbe-
richte vom 18. April 2016, 21. Februar 2017 und 21. April 2017, den aus-
gefüllten aktuellen Fragebogen der Orthopädie der Universitätsklinik (…)
(SVA 106) sowie den Bericht des behandelnden Orthopäden
Dr. K._______, (…), vom 10. Juli 2017 (SVA 100). Er riet, eine polydiszip-
linäre Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheu-
matologie, Handchirurgie und Psychiatrie zu veranlassen (SVA 113).
6.2.3 Die Begutachtungen durch das ärztliche Begutachtungsinstitut
Q._______ (nachfolgend: MEDAS, vgl. SVA 122) wurden in den Disziplinen
Allgemeininternistik (Dr. L._______, FMH Allgemeine Innere Medizin, Fall-
führung, [S. 27 ff.]), Rheumatologie (Dr. M._______, Fachärztin für Rheu-
matologie [S. 34 ff.]), Psychiatrie (Dr. N._______, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie [S. 47 ff.]), Handchirurgie (Dr. O._______, FMH Hand- und
periphere Nervenchirurgie [S. 55 ff.]) und Neurologie (Dr. P._______, FMH
Neurologie, S. 61 ff.) vom 17. April bis 6. Juni 2018 durchgeführt.
6.2.3.1 Aus rheumatologischer Sicht finden sich als Diagnosen mit Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Hypermobilität, ein chronisches lum-
bospondylogenes und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Os-
teoporose und eine Periarthropathia humero-skapularis links. Keine Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten ein generalisiertes, multilokuläres
Schmerzsyndrom sowie der anamnestische Verdacht auf eine rheumato-
ide Arthritis. Die Gutachterin führte aus, durch die Operation der LWS hät-
ten die Ausstrahlungen in das rechte Bein deutlich gebessert werden kön-
nen. Postoperativ seien jedoch Ausstrahlungen in das linke Bein aufgetre-
ten, die nach Angaben der Explorandin weiter bestehen würden. Die LWS
sei in sämtlichen Ebenen frei beweglich, klinische Hinweise für eine radi-
kuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik fänden sich nicht. Dies kor-
reliere gut mit den im Verlauf mehrfach durchgeführten Röntgenaufnahmen
und Kernspintomographien der LWS, zuletzt im Dezember 2017. Degene-
rative oder entzündliche Veränderungen als Ursache der Beschwerde-
symptomatik fänden sich nicht. Zum seit Jahren bestehenden chronischen
zerviko-spondylogenen Schmerzsyndrom und im Nachgang zu den beiden
C-1169/2019
Seite 22
mikrochirurgischen Dekompressionen vom September 2016 führte sie aus,
die Beweglichkeit der HWS sei vor allem für die Reklination schmerzbe-
dingt deutlich eingeschränkt. Klinische Hinweise für eine radikuläre oder
Wurzelkompressionssymptomatik wie Reflexausfälle oder Abschwächung
von Kernmuskeln fänden sich hingegen nicht. Dies korreliere gut mit den
durchgeführten Kernspintomographien der HWS, zuletzt im Januar 2018,
bei welchen sich ein regelrechter postoperativer Befund ohne Hinweise für
eine Neurokompression gezeigt habe. Sowohl kernspintomographisch wie
auch radiologisch habe sich die HWS bis auf beginnende degenerative
Veränderungen im Sinne einer Chondrose C5/6 unauffällig dargestellt. Die
angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen in der linken
Schulter seien am ehesten zervikogen bedingt. Die aktive Schulterbeweg-
lichkeit links sei aktuell eingeschränkt. Bei unauffälliger Aussen- und Innen-
rotation ergäben sich keine Hinweise auf eine frozen shoulder. Klinische
Hinweise für eine Rotatorenmanschettenläsion fänden sich nicht. Dies kor-
reliere mit dem Befund der Kernspintomographie vom Juli 2017 und den
Röntgenaufnahmen der linken Schulter vom Januar 2018. Darüber hinaus
bestehe ein Belastungsdefizit im Bereich der Hände beidseits. Die Gutach-
terin verwies hier auf das handchirurgische Gutachten. Es fänden sich aber
keine Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen als Ursache
der Beschwerden. Bei den Funktionsprüfungen findet sich zur rechten
Hand die Anmerkung, dass die Explorandin die Finger bei unbewussten
Bewegungen frei bewege, während sie diese bei den Funktionsprüfungen
nicht komplett strecken könne. Auffällig bei der klinischen Untersuchung
sei eine allgemeine Hypermobilität mit Überstreckbarkeit der Gelenke. Be-
dingt hierdurch könne es – bei nur ungenügender muskulärer Stabilisie-
rung – immer wieder zu Überlastungserscheinungen im Bereich der peri-
pheren Gelenke sowie zu Blockierung im Wirbelsäulenbereich mit der ent-
sprechenden Beschwerdesymptomatik kommen. Der überwiegende Teil
der von der Explorandin von Seiten des Bewegungsapparates angegebe-
nen Schmerzen und Funktionseinschränkungen lasse sich hierauf zurück-
führen. Hinweiszeichen für den anamnestisch geäusserten Verdacht auf
eine entzündlich-rheumatische Erkrankung als Ursache der von der Explo-
randin angegebenen Beschwerden fänden sich nicht. Bei der aktuellen kli-
nischen Untersuchung seien sämtliche Gelenke reizlos und frei beweglich.
Labortechnisch zeige sich, wie auch in der Vergangenheit, keine Entzün-
dungsaktivität. Die skelettszintigraphisch nachgewiesenen Mehranreiche-
rungen im Bereich des rechten Ilioskakralgelenks sowie im Sprunggelenk
und im Fusswurzelbereich links seien degenerativ respektive durch die all-
gemeine Hypermobilität bedingt. Darüber hinaus gäbe es Hinweiszeichen
C-1169/2019
Seite 23
für die Entwicklung eines generalisierten multilokulären Schmerzsyn-
droms. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung seien 12 der 18 fibromy-
algietypischen Tenderpoints druckschmerzhaft, die Explorandin gebe je-
doch auch Druckschmerzen über den sogenannten Kontrollpunkten an,
weshalb gemäss ACR-Kriterien keine Fibromyalgie, sondern ein generali-
siertes multilokuläres Schmerzsyndrom bestehe.
Zur Arbeitsfähigkeit führt die Gutachterin aus, die massgebenden Diagno-
sen würden eine volle Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als Schneiderin begründen; auch körperlich mittelschwere und schwere
Tätigkeiten seien der Versicherten nicht mehr zumutbar. Dagegen bestehe
in einer körperlich leichten, adaptierten Verweistätigkeit unter Wechselbe-
lastung eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Tätigkeiten mit ki-
netischen Kraftspitzen, monotonen Körperhaltungen, Einhalten von wirbel-
säulenbelastenden Zwangshaltungen, für Tätigkeiten über Kopf sowie mit
Kälte-, Nässe- und Zuglufteinfluss seien der Explorandin jedoch nicht mehr
zumutbar. Da keine Hinweiszeichen für den anamnestisch geäusserten
Verdacht auf eine entzündlich-rheumatologische Erkrankung vorlägen, be-
stehe keine Indikation für die seit September 2015 durchgeführte Basisthe-
rapie. Bei der von der Explorandin angegebenen Beschwerdelinderung
handle es sich am ehesten um einen Placebo-Effekt. Auch bezüglich der
Operationen im Zervikal- und Lumbalbereich habe keine zwingende Indi-
kation bestanden. Vor weiteren Operationen sei in Anbetracht der zuneh-
menden Somatisierung und der angestrebten IV-Berentung äusserste Zu-
rückhaltung zu üben. Die Gutachterin empfahl die Durchführung eines mo-
deraten Trainingsprogramms zur Kräftigung der Rumpf- und gelenkstabili-
sierenden Muskulatur sowie zur Dehnung und Detonisierung der verkürz-
ten Muskelgruppen. Zur Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Ablauf präzisierte die
Gutachterin, dass im Rahmen der Rekonvaleszenz nach den Operationen
an der Wirbelsäule im April und September 2016 bis einschliesslich Feb-
ruar 2017 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
6.2.3.2 Der Psychiater Dr. N._______ diagnostiziert in psychiatrischer Hin-
sicht eine leichte depressive Episode mit posttraumatischen Symptomen
und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in
einer adaptierten Tätigkeit jedoch nicht einschränkten. Der Gutachter ver-
weist auf Missbrauchserfahrungen der Explorandin in der Kindheit in einem
Schulheim während des damaligen einjährigen Aufenthalts. Die Persön-
lichkeitsentwicklung sei ansonsten normal verlaufen. Sie habe eine Familie
gegründet, wobei es zur Scheidung gekommen sei. Sie lebe nun mit ihrem
C-1169/2019
Seite 24
Lebenspartner zusammen und habe gute Kontakte zu ihren heute erwach-
senen Kindern und den Enkelkindern. Diagnostisch liege eine leichte de-
pressive Episode vor, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen
mit verminderter Freude, erhöhter Ermüdbarkeit, Antriebsstörung, leichter
Appetitverminderung und negativen Zukunftsperspektiven bezüglich der
gesundheitlichen und beruflichen Situation. Es beständen auch posttrau-
matische Symptome mit wiederkehrenden traumatischen Erinnerungen.
Die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung könne nicht gestellt
werden, da die ICD-10 für diese Diagnose ein im Vordergrund stehendes
wiederholtes Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Gedanken und
Träumen fordere, ebenso wie eine emotionale Abstumpfung der Umge-
bung gegenüber oder Phasen von Erregtheit, was bei der Explorandin nicht
so deutlich ausgeprägt sei. Es bestehe diagnostisch jedoch eine chroni-
sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit doch
ausgeweiteten Schmerzen im Bewegungsapparat, deren Ausmass mit der
Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, aus somatischer Sicht nicht
hinreichend begründet werden könne. Sie liesse sich auch nicht auf eine
Somatisierung im Rahmen der Depression zurückführen. Die anhaltende
Schmerzsymptomatik sei mittlerweile chronifiziert und führe psychisch zu
Verunsicherung und Enttäuschung. Es beständen mögliche psychosoziale
Faktoren, die eine Rolle spielen könnten, diese führten aber zu einer krank-
heitsbedingt schlechteren finanziellen Situation, wobei die Explorandin
eine Berufsunfähigkeitsrente aus Österreich beziehe. Der Gutachter ver-
weist auf eine Opioid-Analgetika- und eine antidepressive Medikation. Die-
se sei indes im Medikamentenspiegel nicht respektive kaum nachvollzieh-
bar gewesen, was auf eine schlechte Compliance hinweise. Betreffend die
Konsistenz und die Plausibilität im Alltag führt er aus, die Explorandin fahre
selber nach wie vor kurze Strecken mit dem Auto, dies spreche gegen das
Vorliegen deutlicher Konzentrationsstörungen. Sie gebe zwar an, kein
Buch mehr halten und somit nicht mehr Bücher lesen zu können. Sie sei
jedoch in der Lage gewesen, das Handy zu bedienen und ihren Lebens-
partner zu kontaktieren.
Aus psychiatrischer Sicht bestätigt der begutachtende Psychiater die frü-
heren gestellten (psychischen) Diagnosen. Eine schwere Depression liege
nicht vor. Auch ein rezidivierender Verlauf mit deutlichen Phasen von Ver-
schlechterung und Verbesserung und symptomfreien Intervallen sei nicht
erwiesen. Es sei jedoch möglich, dass die depressive Episode punktuell
stärker ausgeprägt gewesen sei und zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt
habe. Gemittelt über den Verlauf könne aber eine Arbeitsunfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht nicht begründet werden. Eine aktuelle psychiatrische
C-1169/2019
Seite 25
Behandlung habe erst begonnen. In seiner psychiatrischen Gesamtbeur-
teilung führt der Gutachter aus, es bestünden Ressourcen für angelernte
Arbeiten, auch mit mehrjähriger Berufserfahrung. Die Beschwerdeführerin
sei auch Familienfrau gewesen. Die Explorandin lebe in guter und stabiler
Beziehung mit ihrem Lebenspartner und fahre selber kurze Strecken Auto.
Es sei ihr auch zumutbar, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Fe-
rienreisen, wie im vorigen Jahr nach Kroatien, seien auch möglich. Sie sei
im Alltag nicht inaktiv und widme sich dem gemeinsamen Haushalt zusam-
men mit dem Lebenspartner, wenn sie auch eingeschränkt sei und Pausen
brauche. Sie unternehme auch Wanderungen mit einer Freundin oder mit
dem Lebenspartner. Bücher lesen könne sie nicht mehr, was sie mit den
Handproblemen begründe. Schliesslich wird ausgeführt, die Explorandin
habe schon länger nicht mehr gearbeitet und sei auf Versicherungsleistun-
gen zur Bestreitung des gemeinsamen Haushalts angewiesen. Zur Arbeits-
fähigkeit gibt der Experte an, grundsätzlich bestehe aus psychiatrischer
Sicht keine Einschränkung. Im Verlauf seien höhergradige Arbeitsunfähig-
keiten punktuell möglich, gemittelt könne aber eine Arbeitsunfähigkeit aus
psychiatrischer Hinsicht nicht begründet werden. Er empfiehlt, die psychi-
atrische Behandlung weiterzuführen. Diese könne zur Aufrechterhaltung
der bestehenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit beitragen.
6.2.3.3 Aus handchirurgischer Sicht legt der Fachgutachter dar, es liessen
sich aufgrund einer Polyarthralgie an beiden Händen Defizite bezüglich
Ressourcen und Belastungen feststellen. Die bisherige Tätigkeit als
Schneiderin sei nicht mehr zumutbar. Zu den durchgeführten handchirurgi-
schen Operationen (in den Jahren 2008 und 2010) führt er aus, diese seien
folgenlos abgeheilt und hätten zu einer Verbesserung der Gesamtsituation
geführt. Radiologisch und funktionell beständen keine Hinweise auf eine
entzündliche Gelenkserkrankung. Diese sei möglicherweise durch die Be-
handlung mit Enbrel und Simponi günstig beeinflusst. Das Hitzegefühl und
die Beschwerden im Handgelenk bei Belastung seien seines Erachtens
weichteilbedingt, wobei er eher eine Fibromyalgie oder einen Weich-
teilrheumatismus vermutet und dahingehend auf das rheumatologische
Gutachten verweist. Auch die kürzlich durchgeführte neurologische Abklä-
rung inklusive EMNG sei normal ausgefallen. Die Kraftlosigkeit und die
krampfartigen Beschwerden seien wohl schmerzbedingt. Es liege mittler-
weile eine chronifizierte rechtsbetonte Schmerzsymptomatik an beiden
Händen vor. Eine wesentliche funktionelle Einschränkung bestehe jedoch
nicht. Die geltend gemachten Beschwerden könne er grundsätzlich nach-
vollziehen, wenn auch nicht im ganzen Ausmass. Im Vergleich zum nach-
C-1169/2019
Seite 26
vollziehbaren Bericht des behandelnden Handchirurgen habe sich die Si-
tuation eher verbessert. Zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit führt er aus,
wegen der Schmerzproblematik sei eine handwerklich anspruchsvolle Ar-
beit (wie die angestammte Tätigkeit als Schneiderin) nicht zumutbar, dar-
über hinaus seien Verweistätigkeiten mit Pausen bei einem 100 % Pen-
sum, bei einer Leistung im Umfang von 75 % zumutbar.
6.2.3.4 In neurologischer Hinsicht kann der Fachgutachter die geklagten
Beschwerden nur teilweise nachvollziehen. Die Ressourcen der Exploran-
din seien nicht eingeschränkt. Bezüglich der belastungs- und bewegungs-
abhängigen Schmerzen verweist er wiederholt auf die rheumatologische
Beurteilung. Hinsichtlich der linksseitigen Beinschmerzen führt er aus, es
würden sich keine objektivierbaren konsistenten Befunde, welche eine re-
levante funktionelle Einschränkung begründen würden, ergeben. Zur Ar-
beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führt der Neurologe aus, die
Schmerzen (in den Händen) seien aus neurologischer Sicht nicht erklärbar.
Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass die Belastbarkeit in
einer stehenden Tätigkeit auch aufgrund der Nackenschmerzen einge-
schränkt sei. Diese Schmerzen seien zumindest teilweise aufgrund des Zu-
standes nach einem operativen Eingriff erklärbar. Eine neurologische
Symptomatik an den oberen Extremitäten bestehe aber nicht. Bezüglich
der geltend gemachten Schmerzen im linken Bein verweist der Gutachter
auf beschriebene Diskrepanzen. Insgesamt könne aus neurologischer
Sicht keine relevante Funktionseinschränkung bestätigt werden, zumal ob-
jektivierbare Befunde, welche eine Nervenwurzelkompression nahelegen
würden, fehlten. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei
leichtgradig reduziert (mit Verweis auf die rheumatologische Beurteilung).
Was das Belastungsprofil in einer angepassten Tätigkeit aus neurologi-
scher Sicht betreffe, sei ein solches schwierig zu definieren. Hinsichtlich
einer sitzenden Tätigkeit würden sich Diskrepanzen ergeben. Eine sichere
Stellungnahme aus neurologischer Sicht sei somit nicht möglich.
6.2.3.5 In ihrer Gesamtbeurteilung vom 16. Juli 2018 (SVA 122.6-13) füh-
ren die Gutachter im Wesentlichen aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Schneiderin, wie auch andere handwerklich anspruchsvolle Tätigkeiten,
seien der Explorandin nicht mehr zumutbar (Arbeitsfähigkeit: 0 %), dies seit
der Aufgabe der ursprünglichen Tätigkeit per Ende des Jahres 2011.
Leichte, adaptierte, wechselbelastende Tätigkeiten mit gleichmässigen Be-
wegungsabläufen ohne kinetische Kraftspitzen, ohne monotone Körperhal-
tung, ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen,
ohne Tätigkeiten über Kopf sowie ohne Kälte-, Nässe und Zuglufteinfluss,
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Seite 27
bei Belastungen der Hände bis maximal 3 kg, seien jedoch zumutbar. Hal-
tearbeiten sollten sich idealerweise mit Bewegungsarbeiten abwechseln.
Aus polydisziplinärer Sicht sei eine 100 %-ige Anwesenheit zu erwarten
(8 Stunden pro Tag). In der angepassten Tätigkeit sei mit vermehrten Pau-
sen zur Erholung zu rechnen. Eine deutliche Einschränkung der Leistungs-
fähigkeit sei aufgrund der Beschwerden an beiden Händen zu erwarten,
das Ausmass der Einschränkung sei jedoch auch abhängig von den jewei-
ligen Arbeitsbedingungen. Damit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähig-
keit von 75 % (bei einem vollen Pensum). Dies gelte ab Januar 2017 (ge-
mäss der Gutachterin der Rheumatologie: ab 1. März 2017), zuvor habe
aufgrund der Interventionen am Rücken eine ganz aufgehobene Arbeitsfä-
higkeit von April bis Dezember 2016 (resp. Februar 2017) bestanden. Für
die Zeit davor könne auf die Annahmen in der IV-Verfügung vom 13. De-
zember 2013 (vgl. SVA 74) verwiesen werden.
6.2.4 In seiner Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten vom 13. August
2018 führt Dr. J._______ vom RAD (…) aus, das Gutachten erfülle die ver-
sicherungsmedizinischen Anforderungen. Aus hiesiger versicherungsärzt-
licher Sicht könne die administrative Entscheidung hierauf abgestützt wer-
den. Zur Frage der Integration führte er aus, es könnten der Explorandin
aufgrund der ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung
keine beruflichen Massnahmen erfolgsversprechend vorgeschlagen wer-
den und verwies weiter darauf, dass unter «Konsistenzprüfung» im Gut-
achten diverse Inkonsistenzen angegeben würden (SVA 123).
6.2.5 Nachdem die Versicherte am 26. November 2018 eine Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustandes seit der Begutachtung im Frühling 2018
wegen der linken Schulter, einer Sturzanfälligkeit wegen der LWS-Proble-
matik (weil sich das Bein nicht mitbewege), Handproblemen, vor allem
rechts, und allgemein einer schwierigen Alltagsbewältigung wegen der not-
wendigen Schmerzmittel geltend gemacht und neue radiologische Befunde
eingereicht hatte (MRT Halswirbelsäule vom 5.5.2018 [SVA 131.3], MRT
Lendenwirbelsäule vom 3.7.2018 [SVA 131.2], MRT Handwurzel und Un-
terarm rechts vom 8.8.2018 [SVA 131.7-8], Röntgenbericht HWS ap und
seitlich mit Dens vom 10.8.2018 [SVA 131.5], vertebrospinale Computerto-
mographie (CT) der Wirbelkörper L3-S1 vom 25.10.2018 [SVA 131.1], MRT
HWS vom 4.11.2018 [SVA 131.4], MRT Schulter links vom 7.11.2018 [SVA
131.9], MRT Handwurzel rechts vom 20.11.2018 [SVA 131.6]), sowie auf je
einen Arzttermin am 30. November 2018 beim Neurologen und eine Wei-
terbehandlung am 4. Dezember 2018 beim Facharzt betreffend Schulter
und Wirbelsäule verwiesen hatte, nahm Dr. J._______ vom RAD (…) zu
C-1169/2019
Seite 28
Handen der SVA am 30. Januar 2019 nochmals Stellung. Er führte aus, die
Versicherte versuche anhand der eingereichten bildgebenden Befunde
eine Verschlechterung seit der Begutachtung durch die MEDAS aufzuzei-
gen. Im Vergleich der Befunde und Bildgebungen zwischen der Begutach-
tung und der Einreichung neuer Berichte sei jedoch keine anhaltende und
relevante Veränderung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Ar-
beitsfähigkeit ausgewiesen. Es sei deshalb nicht erforderlich, die Einschät-
zung der Gutachter abzuändern (SVA 132.3).
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in materieller Hinsicht (vgl. B-act. 1
Rz. 22 ff. und B-act. 21 Rz. 9 ff.), die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht
vollständig abgeklärt. Einerseits habe sie auf ein unzureichendes Gutach-
ten abgestellt und andererseits die im Gutachten dargelegten (hohen) An-
forderungen an eine mögliche verbleibende (Verweis-)tätigkeit ungenü-
gend berücksichtigt. Sie gehe damit von einem falschen Erwerbsunfähig-
keitsbegriff aus.
6.3.2 Zum MEDAS-Gutachten rügt sie, dieses überzeuge inhaltlich nicht.
Es würden zwar verschiedene Vorakten erwähnt oder teilweise auch aus-
zugsweise zitiert, eine tatsächliche Auseinandersetzung damit finde jedoch
nicht statt. Dies gelte im Besonderen im rheumatologischen Gutachten. Es
gehe daraus nicht nachvollziehbar hervor, weshalb die Gutachterin zu
einer anderen Auffassung komme als die verschiedenen behandelnden
Ärzte. Weiter seien zwar Hinweiszeichen für die Entwicklung eines gene-
ralisierten multilokulären Schmerzsyndroms erwähnt worden, es werde
aber nicht gutachterlich geprüft, ob und inwieweit eine chronische
Schmerzstörung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über-
windbar sei. Auch in handchirurgischer Sicht sei das Gutachten unlogisch.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Situation der Versicherten sich
«eher verbessert» habe. Auch das neurologische Teilgutachten werfe Fra-
gen auf: Erwähnte neu aufgetretene Symptome seien noch abzuklären. Es
ergäben sich bei der klinischen Untersuchung erhebliche Divergenzen, so-
dass aktuell keine objektivierbaren Befunde vorlägen, welche für eine radi-
kuläre Schmerzbeschreibung sprechen würden. Das neurologische Gut-
achten nehme zudem zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht
Stellung, führe aber aus, eine sichere Stellungnahme sei nicht möglich.
Das Gutachten sei auch hinsichtlich eines erwähnten Dokuments eines be-
handelnden Arztes, das nicht aktenkundig sei, unvollständig. Vor dem Hin-
tergrund der mangelhaften Teilgutachten sei nicht verwunderlich, dass die
interdisziplinäre medizinische Beurteilung widersprüchlich ausfalle, was sie
C-1169/2019
Seite 29
unter Bezugnahme auf die verschiedenen Teilgutachten (in somatischer
Hinsicht) weiter ausführt. Wegen der Fehler- und Lückenhaftigkeit des Gut-
achtens insgesamt führe kein Weg an einer Neubegutachtung unter Be-
rücksichtigung der bereits im Verfügungszeitpunkt geltend gemachten Ver-
schlechterung vorbei.
6.3.3 Schliesslich äussert sie sich zur Arbeitsunfähigkeit gemäss MEDAS-
Gutachten, wonach sie von April 2016 bis einschliesslich Februar 2017 voll
arbeitsunfähig gewesen sei. Unter diesen Umständen habe sie jedenfalls
für Januar und Februar 2017 einen Anspruch auf eine ganze IV-Rente.
6.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung in der Hauptsache aus,
soweit die Beschwerdeführerin das MEDAS-Gutachten (resp. dessen Teil-
gutachten) kritisiere, sei die Kritik unbegründet. Das Gutachten stütze sich
auf genügend umfangreiches Aktenmaterial (auch aus Österreich) und sei
im Hinblick auf die Fragen nach den funktionellen Einschränkungen nach-
vollziehbar gemäss den rechtlichen Anforderungen an Gutachten begrün-
det. Im rheumatologischen Teilgutachten habe sich die Expertin hinrei-
chend mit den Beurteilungen der behandelnden Fachärzte auseinanderge-
setzt. Dies gelte auch für die Beurteilung in psychiatrischer Hinsicht, wel-
ches umfassend sei, unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitäts-
prüfung und der neuen geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts. Im
Hinblick auf die Kritik am handchirurgischen und neurologischen Teilgut-
achten verweist die SVA auf die unterschiedlichen Aufgaben eines Gutach-
ters im Vergleich zu behandelnden Ärzten. Insgesamt liege kein Wider-
spruch darin vor, dass die MEDAS-Gutachter im interdisziplinären Konsens
eine 75 %-ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit
attestiert hätten. Das Ergebnis stehe im Einklang mit den Abklärungser-
gebnissen in den einzelnen Fachrichtungen, wonach aus handchirurgi-
scher Sicht eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 %
resultiere. Gesamthaft beruhe die Expertise auf den Vorakten und einer
umfassenden polydisziplinären Abklärung, berücksichtige die geklagten
Beschwerden und begründe die darin enthaltenen Schlussfolgerungen, die
auf einer interdisziplinären Diskussion der beteiligten Fachärzte beruhten,
nachvollziehbar und überzeugend seien. Die in der Beschwerde vorge-
brachte Kritik sei nicht geeignet, die Beweiskraft des Gutachtens in Frage
zu stellen (B-act. 17).
6.5 Die vorliegende medizinische Beurteilung beruht im Wesentlichen auf
der Beurteilung im Administrativgutachten der MEDAS vom 16. Juli 2018.
Entsprechenden Gutachten ist – solange nicht konkrete Indizien gegen die
C-1169/2019
Seite 30
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen – voller Beweiswert zuzuerkennen
(oben E. 4.7.3).
6.5.1 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomati-
sches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen
leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Be-
rücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits
und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das
tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V
281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prü-
fung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis
gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das
Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie
«funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits-
schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp-
tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi-
täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk-
tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon-
text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal-
tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä-
tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be-
handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens-
druck (E. 4.4.2).
6.5.2 Das psychiatrische Teilgutachten ist zwar im Hinblick auf die diagnos-
tizierte leichte depressive Episode mit posttraumatischen Symptomen und
die Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41) – auch im Hinblick auf die erfolgte Fragestellung durch die SVA
(vgl. SVA 114) – relativ kurz ausgefallen, erfüllt aber insgesamt die forma-
len Voraussetzungen gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes zu psychischen Krankheiten und ist damit knapp genügend nach-
vollziehbar, insbesondere betreffend die Konsistenz und die Plausibilität.
Im Übrigen wird dieses Teilgutachten von der Beschwerdeführerin – anders
als die Teilgutachten der Somatiker – von der Beschwerdeführerin nicht
beanstandet.
Im Hinblick auf die Indikatoren / Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist
zu ergänzen, dass der beurteilende Psychiater – wie auch die weiteren
C-1169/2019
Seite 31
Gutachter in somatischer Hinsicht – nicht von einer massgebenden
Schwere der Erkrankung respektive der Einschränkungen ausgeht, dies
auch bezüglich den Komplex «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Einglie-
derungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten). Auch die Tatsache, dass
die Beschwerdeführerin während Jahren keine psychiatrische-/psychothe-
rapeutische Therapie (psychotherapeutische Behandlung bis 2013, Wie-
deraufnahme am 24.4.2018; vgl. SVA 122.52) wahrnahm und im Dossier
auch keine diesbezüglichen Akten kundig sind, spricht gegen eine schwer-
wiegende Erkrankung in (psychischer) Hinsicht und nicht für einen diesbe-
züglichen hohen Leidensdruck. Zum Komplex «Persönlichkeit» hat der
Gutachter sich hingegen ausführlich geäussert, sowohl zur Persönlich-
keitsentwicklung wie auch zur -struktur und den Komplex «sozialer Kon-
text». Alle drei Elemente sprechen nicht für eine massgebliche gesundheit-
liche Einschränkung bei der Beschwerdeführerin in (psychischer) Hinsicht.
6.5.3 Auch das von der Beschwerdeführerin kritisierte rheumatische Gut-
achten erweist sich im Hinblick auf die ausführlich geprüften und (kaum)
festgestellten funktionellen Einschränkungen und die verbleibende Arbeits-
fähigkeit insgesamt als nachvollziehbar. Die Gutachterin setzt sich – ent-
gegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – ausser mit den Ergebnis-
sen der eigenen Untersuchung der Explorandin durchaus mit den Beurtei-
lungen der behandelnden Fach-Ärzte auseinander, kann diese allerdings
nur teilweise nachvollziehen, zumal sie weder entzündlich-rheumatologi-
sche Zeichen noch radikuläre Ausfallserscheinungen fand und ausführt,
die Befunde am Bewegungsapparat stimmten mit den zahlreichen radiolo-
gischen Untersuchungen überein. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt,
lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu-
tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amt-
lich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Admi-
nistrativ- (oder Gerichtsgutachten) stets in Frage zu stellen und zum Anlass
weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu an-
derslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten
abweichenden Auffassungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49
[9C_338/2016] E. 5.5; Urteil des BGer 9C_654/2015 vom 10. August 2016
E. 4.4; vgl. auch Urteil des BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018
E. 3.3.1). Für die im Wesentlichen nachvollziehbare Beurteilung der ge-
sundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin in rheumatologischer Hin-
sicht durch die MEDAS-Gutachterin spricht ausserdem, dass der Rheuma-
tologe der IVSTA im Juni 2017 ebenfalls zum Schluss kam, die medika-
mentöse Behandlung spreche für eine leichte Aggressivität der Polyarthritis
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Seite 32
und die Versicherte sei in Berücksichtigung ihrer Handicaps (keine hand-
werklich ausgeprägte Tätigkeit, nur leichte wechselbelastende Arbeiten bis
5 kg [vgl. oben E. 6.1.3]) in einer Verweistätigkeit in vollem Umfang arbeits-
fähig.
6.5.4 Die Rügen der Beschwerdeführerin zum handchirurgischen Gutach-
ten sind insofern nicht nachvollziehbar, als die Beurteilung, wonach die Fol-
gen der verschiedenen Handoperationen in den Jahren 2008 und 2010 ab-
geheilt seien und insgesamt zu einer Verbesserung der Situation geführt
hätten, ohne weiteres nachvollziehbar sind, zumal die für diesen Zeitraum
entsprechende Krankengeschichte für das vorliegende Verfahren nicht re-
levant ist. Zu den aktuell geklagten Handproblemen verweist der Gutachter
nachvollziehbar hauptsächlich auf die rheumatologische Beurteilung, was
sich mit der Tatsache deckt, dass die geltend gemachten Einschränkungen
durch die Beschwerdeführerin auf eine rheumatische Erkrankung zurück-
geführt werden. Darüber hinaus kann der Handchirurg – wie auch die an-
deren Gutachter – die geltend gemachten Einschränkungen nur teilweise
nachvollziehen. Demnach ist auch das handchirurgische Teilgutachten
nicht zu beanstanden.
6.5.5 Schliesslich ist zum kritisierten neurologischen Gutachten zu ergän-
zen, dass der Neurologe in der klinischen Untersuchung – wie schon die
Rheumatologin – kaum massgebende objektivierbare Einschränkungen
aus neurologischer Sicht feststellen und die geltend gemachten Beschwer-
den nur teilweise nachvollziehen konnte und zudem – wie auch die ande-
ren Gutachter – festgestellte Diskrepanzen beschrieb.
6.5.6 Da demnach keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (oben E. 6.5), ist dem MEDAS-Gutachten der volle Be-
weiswert zuzuerkennen. Insgesamt ergibt sich demnach ein verbleibendes
Leistungsprofil der Beschwerdeführerin in Verweistätigkeiten, das aus
handchirurgischer und aus rheumatologischer Sicht eingeschränkt ist. Zu-
mutbar bleiben leichte, adaptierte wechselbelastende Tätigkeiten mit
gleichmässigen Bewegungsabläufen ohne kinetische Kraftspitzen, ohne
monotone Körperhaltung, ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden
Zwangshaltungen, ohne Tätigkeiten über Kopf sowie ohne Kälte-, Nässe-
und Zuglufteinfluss. Schwere Belastungen der Hände über 3 kg sind nicht
zumutbar und Haltearbeiten sollten idealerweise mit Bewegungsarbeiten
abwechseln. Bei diesem Leistungsprofil besteht eine Einschränkung der
C-1169/2019
Seite 33
Leistungsfähigkeit von 25 % bei vollem Pensum, da mit vermehrten Pau-
sen zur Erholung zu rechnen ist. Diese Einschätzung gilt seit 1. März 2017
(vgl. SVA 122.11, präzisierend: SVA 122.45).
6.6
6.6.1 Einwandweise macht die Beschwerdeführerin am 26. November
2018 eine Verschlechterung der Situation seit der Begutachtung im Früh-
ling 2018 geltend und reicht radiologische Akten ein (siehe oben E. 6.2.5),
verweist auf zwei fachärztliche Arzttermine vom November/Dezember
2018 und macht in ihrer Beschwerde vom 7. März 2019 sinngemäss gel-
tend, die Beurteilungen vom Herbst 2018, welche eine Verschlechterung
belegen würden, seien nicht berücksichtigt worden (B-act. 1 Rz. 24).
6.6.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat der RAD (…)
die eingereichten Akten durchaus gewürdigt (SVA 132.3, oben E. 6.2.4)
und für die verbleibende Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführung be-
rücksichtigt, wie die Vorinstanz in der Verfügung vom 1. Februar 2019 aus-
führt. Das nicht als Fachgericht ausgestaltete Bundesverwaltungsgericht
schliesst sich der Beurteilung durch den RAD an, da die Beschwerdefüh-
rerin gestützt auf die eingereichten, rein radiologischen Befunde keine
massgebliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation im Zeit-
raum seit der Begutachtung im Frühling 2018 und den Untersuchungen im
Herbst/Winter 2018 hinreichend nach dem Beweismass der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit belegt, zumal sie zu den angegebenen Behandlun-
gen der Fachärzte in Neurologie und Orthopädie (resp. Wirbelsäulenchi-
rurgie) keine aussagekräftigen Berichte eingereicht hat. Soweit die Be-
schwerdeführerin mit der Stellungnahme vom 29. Oktober 2019 einen
«Ärztlichen Entlassungsbericht» der Stiftung Kurtherme I._______ vom
7. August 2019 betreffend den stationären Aufenthalt vom 17. Juli – 7. Au-
gust 2019 eingereicht hat (vgl. Beilage zu B-act. 21), betrifft dieser Bericht
nicht den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum bis 1. Februar 2019 und ist
deshalb für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht beachtlich (vgl.
E. 4.3).
6.7 Ergänzend bleibt anzumerken, dass über diese Beurteilung hinaus
auch eine Berücksichtigung der der SVA nicht zur Verfügung stehenden
Schweizer IV-Akten (d.h. die aus dem Verfahren der IVSTA stammenden
Akten) nicht zu einem anderen Ergebnis führen, zumal auch die IVSTA im
Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung des Rheumatologen
Dr. G._______ vom medizinischen Dienst nachvollziehbar zum Schluss
kam, dass die Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht in dem
C-1169/2019
Seite 34
Masse bestünden, wie sie geltend gemacht würden. Demgegenüber erwei-
sen sich die je monodisziplinären Beurteilungen der begutachtenden Ärzte
der PVA, wonach die Beschwerdeführerin erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt sei, nicht als genügend begründet und nachvollziehbar. Zu-
dem stammt das zweite «Gesamtgutachten» nicht von einer Fachärztin,
weshalb das Gutachten gemäss den üblichen Beweisanforderungen (oben
E. 4.7.2 f.) aufgrund der fehlenden Qualifikation der beurteilenden Ärztin
nur über eine reduzierte Beweiskraft verfügt.
6.8 In zeitlicher Hinsicht ergibt sich im Frühling 2018 somit eine Ver-
schlechterung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur Beurteilung des medi-
zinischen Dienstes der IVSTA per Ende 2017: Gemäss dem MEDAS-Gut-
achten ist nur noch eine Belastbarkeit von 75 % (bei einem Pensum von
100 %) in einer Verweistätigkeit unter Ausschluss jeglicher handwerklich
anspruchsvoller Tätigkeiten und bei vermehrten Pausen zumutbar. Dazu
kommt, dass nur noch eine Belastung der Hände bis 3 kg bei leichten,
adaptierten, wechselbelastenden Tätigkeiten mit gleichmässigen Bewe-
gungsabläufen ohne kinetische Kraftspitzen, ohne monotone Körperhal-
tung, ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen,
ohne Tätigkeiten über Kopf sowie ohne Kälte-, Nässe und Zuglufteinfluss
zumutbar sind. Hingegen ist nach der Begutachtung durch die MEDAS im
April 2018 bis zum Verfügungszeitpunkt am 1. Februar 2019 keine (wei-
tere) Verschlechterung ausgewiesen.
7.
Es bleibt die Überprüfung der Berechnung des IV-Grads.
7.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens-
vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver-
sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me-
dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom-
men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Vali-
deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen
lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1).
C-1169/2019
Seite 35
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy-
pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend (hier: sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs am 11. Juni 2016,
d.h. ab Januar 2017 [vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG]), wobei Validen- und Invali-
deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü-
gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2;
Urteil des BGer 8C_61 vom 23. März 2018 E. 6.1).
7.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Berechnung des Rentenan-
spruchs. Es sei hinsichtlich der Berücksichtigung der Berechnungsgrund-
lage auf das Jahr 2016 (und nicht 2015) abzustellen. Vom ermittelten Lohn
seien zudem weitere Kürzungen vorzunehmen, da nur der erhöhte Pau-
senbedarf berücksichtigt worden sei.
7.3 Die Vorinstanz bezieht sich für die Berechnung des Valideneinkom-
mens auf die letzte Anstellung der Beschwerdeführerin in der Schweiz im
Jahr 2009 mit einem Jahreslohn von Fr. 52'200.– als Zuschneiderin zu
100 % gemäss dem Fragebogen der Arbeitgeberin vom 15. Juni 2011
(recte: 5.5.2011; vgl. SVA 1.2) und berücksichtigt die Nominallohnentwick-
lung bis ins Jahr 2015, was einen Validenlohn von Fr. 54'788.– ergibt. Für
den Invalidenlohn geht sie für das Jahr 2015 von einem Einkommen von
Fr. 54'055.– aus. Bei einer reduzierten Leistung von 75 % (auf ein volles
Pensum) ergibt sich ein IV-Einkommen von 40'541.– und eine Erwerbsein-
busse von Fr. 14'247.– respektive ein IV-Grad von Fr. 26.00 % (SVA 124).
Eine weitere Kürzung des Invalidenlohns (sog. Leidensabzug) nimmt sie
nicht vor (vgl. hierzu auch B-act. 17 Ziff. 6).
7.4 Der Erwerbsvergleich der Vorinstanz erweist sich – wie die Beschwer-
deführerin zu Recht ausführt – nicht vollumfänglich als nachvollziehbar, ins-
besondere betreffend die Festlegung des Invalideneinkommens. Unklar ist
auch, weshalb die Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen per 2015
festlegt, obwohl ein allfälliger Rentenanspruch im Januar 2017 entstehen
würde (oben E. 7.1).
7.5
7.5.1 Gestützt auf die Überlegungen hiervor ist für das Valideneinkommen
vom letzten Lohn der Beschwerdeführerin auszugehen. Gemäss Angaben
der Arbeitgeberin betrug dieser ab 1. Januar 2011 Fr. 52'200.– (vgl. SVA
1.2). Indexiert auf das Jahr 2017 ergibt sich ein Jahreslohn von
Fr. 54'505.30 (Index: Basis: 1939 = 100, Jahr 2011 [Frauen]: 2604, Jahr
C-1169/2019
Seite 36
2017 [Frauen]: 2719; Fr. 52'200.– / 2604 x 2719 = 54'505.30 [vgl. Bundes-
amt für Statistik {BFS} T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsum-
entenpreise und der Reallöhne 2010 – 2018 {3/3}]) respektive ein Monats-
lohn von Fr. 4'542.11 (Fr. 54'505.30 / 12).
7.5.2 Für das Invalideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil
des BGer 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2; vgl. auch BGE 144
I 103 E. 5.2 m.H.) auf die Tabellenwerte (LSE) des BFS abzustellen. Wird
auf die LSE 2012 oder neuer abgestellt, ist – zumindest bis auf Weiteres –
nur die Tabelle TA1 zu verwenden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7). Da den Ta-
bellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde
liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wo-
chenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Zudem ist eine An-
passung an die Nominallohnentwicklung vorzunehmen, wobei nach Ge-
schlechtern zu differenzieren, das heisst auf den branchenspezifischen
Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen ist (BGE 129 V 408
E. 3.1.2).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-
schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen-
lohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen wer-
den, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der
Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskate-
gorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben kön-
nen. Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicher-
weise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der
Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Um-
stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät-
zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322
E. 5.2; 126 V 75 E. 5b; Urteil des BGer 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018
E. 3.1).
7.5.3 Als Berechnungsgrundlage für das Invalideneinkommen ist demnach
vorliegend von einem Einkommen von 100 % (LSE 2016, TA1, monatlicher
Bruttolohn, privater Sektor, für 40 Std/Wo einer Frau mit einer Tätigkeit auf
dem Kompetenzniveau 1 [Tätigkeiten, für welche keine spezielle Ausbil-
dung notwendig ist]), von einem Durchschnittswert von Fr. 4’363.– (Zent-
ralwert) auszugehen, was angepasst an die übliche Arbeitszeit (Zentral-
wert) von 41.7 Std/Wo (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit [BUA] nach
C-1169/2019
Seite 37
Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche) ein monatliches Einkom-
men von Fr. 4'548.43 ergibt. Indexiert auf das Jahr 2017 ergibt sich ein
Ausgangswert von Fr. 4'565.22 pro Monat (Index: Basis: 1939 = 100, Jahr
2016 [Frauen]: 2709, Jahr 2017 [Frauen]: 2719; 4’548.43 / 2709 x 2719 =
4'565.22 [vgl. BFS, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumen-
tenpreise und der Reallöhne 2010 – 2018 {3/3}]) respektive von
Fr. 54'782.64 pro Jahr (4'565.22 x 12). Die Vorinstanz hat zu Recht berück-
sichtigt, dass der Beschwerdeführerin wegen der Einschränkungen aus
handchirurgischer Sicht im Hinblick auf die Notwendigkeit vermehrter Pau-
sen nur noch eine zumutbare Leistung von 75 % (bei der Beschäftigung in
einem Pensum von 100 %) zumutbar ist. Der Ausgangswert für das IV-Ein-
kommen ist demnach wegen der reduzierten Leistungsfähigkeit um 25 %
zu kürzen, was ein Zwischenergebnis von Fr. 41'086.98 (54'782.64 x 0.75)
ergibt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Tatsache, dass in
Berücksichtigung des verbliebenen Tätigkeitsprofils sowohl die bisherige
Tätigkeit als Schneiderin wie auch alle anderen Tätigkeiten, die handwerk-
liche Geschicklichkeit erfordern, nicht mehr zumutbar sind – dies bei einer
verbliebenen Höchstbelastung der Hände von nur noch 3 kg ohne Ausset-
zung in der Kälte, Nässe oder Zugluft – zu berücksichtigen. Hinzu kommt
in einem geringen Mass die langjährige Abwesenheit der Beschwerdefüh-
rerin vom Arbeitsmarkt (seit 2011); dem ist allerdings gegenüberzustellen,
dass sie erst 57-jährig ist. Die Gewährung eines Leidensabzugs von 10 %
ist unter diesen Umständen angemessen. Entsprechend ergibt sich ein In-
valideneinkommen von Fr. 36'978.28 (41'086.98 – 4’108.70 = 36'978.28)
und eine Erwerbseinbusse von gerundet 32 % ([54'505.30 – 36'978.28] x
100 / 54'505.30 = 32.16 %). Zu ergänzen bleibt, dass sich selbst bei der
Gewährung eines eher nicht mehr angemessenen Leidensabzugs von
15 % (41'086.98 – 6’163.05 = 34’923.93) ein IV-Grad von gerundet 36 %
([54'505.30 – 34’923.93] x 100 / 54'505.30 = 35.93 %) und damit kein Ren-
tenanspruch ergäbe.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie habe gestützt auf die Be-
urteilung im MEDAS-Gutachten jedenfalls für Januar und Februar 2018
einen Anspruch auf eine ganze Rente (B-act. 1 Rz. 26). Dazu ist ihr Fol-
gendes entgegenzuhalten. Sie hat sich im vorliegenden Verfahren am
11. Juni 2016 bei der Vorinstanz für Leistungen angemeldet (SVA 76). Der
Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, wenn
Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig sind (Art. 28 Abs. 1 Bst. b
C-1169/2019
Seite 38
IVG). Gemäss den gutachterlichen Feststellungen bestand bei der Be-
schwerdeführerin bis zur ersten Rückenoperation im April 2016 im Wesent-
lichen eine volle Arbeitsfähigkeit bei einer Einbusse von 2 % (vgl. SVA 74
und 122.11). Ab April 2016 war die Beschwerdeführerin bis Februar 2017
in vollem Umfang arbeitsunfähig und ist seit 1. März 2017 wieder im Sinne
des genannten Leistungsprofils in einer Verweistätigkeit bei einer Leistung
von 75 % (bei einem vollen Pensum) arbeitsfähig (oben E. 6.2.3.5). Die
Jahresfrist gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG ist damit nicht erfüllt, weshalb
für den Zeitraum von Januar und Februar 2017 kein Anspruch auf eine In-
validenrente besteht, zumal im vorliegenden Verfahren ohnehin nur der
Zeitraum ab Dezember 2017 zu prüfen ist (oben E. 6.1).
8.2 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Einholung der
IV-Akten aus Österreich (B-act. 1 Rz. 18). Wie die Vorinstanz zu Recht aus-
geführt hat, stützt sich ihre Beurteilung auf umfangreiche Akten (auch aus
Österreich) und auf ein – für das vorliegende Verfahren als beweiskräftig
erachtetes aktuelles polydisziplinäres Administrativgutachten (oben
E. 4.7.3, 6.5.6). Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin bezüglich me-
dizinischer Akten auf ihre Mitwirkungspflicht zu verweisen (oben E. 4.5),
zumal sie über Untersuchungen und Behandlungen berichtete, die Belege
hierzu aber nur teilweise einreichte (vgl. bspw. oben E. 6.6.2). Soweit sie
darüber hinaus die Einholung der österreichischen Versicherungsdossiers
verlangt, kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. oben E. 4.6) davon
ausgegangen werden, dass sich daraus in medizinischer Hinsicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit keine anderslautenden Erkenntnisse erge-
ben würden. Was allfällige IV-rechtliche Beurteilungen nach österreichi-
schem IV-Recht betrifft, ist die schweizerische IV-Stelle nicht an Beurtei-
lungen ausländischer Behörden gebunden (oben E. 4.1), wie die Vor-
instanz zu Recht ausgeführt hat. Die Einholung des entsprechenden Dos-
siers in Österreich erübrigt sich demnach. Der entsprechende Antrag ist
somit abzuweisen.
9.
Zusammenfassend steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin im Beur-
teilungszeitpunkt (Verfügung vom 1. Februar 2019) im Vergleich zur Beur-
teilung im letzten IV-Verfahren (Verfügung vom 5. Dezember 2017) eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist, welche eine
weitere Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit bewirkt. Ihr bleibt eine leichte
wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von 100 % (bei einer zumutbaren
Leistung von 75 %) gemäss dem dargelegten Profil (oben E. 6.5.6) zumut-
bar. Der Invaliditäts-Grad beträgt dabei 32 %, was keinen Rentenanspruch
C-1169/2019
Seite 39
der Schweizer Invalidenversicherung ergibt. Die angefochtene Verfügung
erweist sich demnach als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 3.2.5).
10.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
10.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges
und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf
Fr. 800.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 69 Abs. 1bis IVG sowie
Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Sie sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tra-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die
Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Ein-
zahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
10.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
10.3 Der Vorinstanz und der IVSTA sind zur Vervollständigung ihrer Akten
je ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2019
zuzustellen.
C-1169/2019
Seite 40
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt
30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins er-
folgt mit separater Post.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage:
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29.10.2019)
– die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Einschreiben; Beilage:
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29.10.2019)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
C-1169/2019
Seite 41
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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