Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1170/2009
U r t e i l v om 1 1 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA,
Vorinstanz.
Gegenstand Unterstellung SUVA, Einspracheentscheid vom 26. Januar
2009.
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Sachverhalt:
A.
Das Einzelunternehmen X._______, mit Sitz in M.______, (nachfolgend:
X._______ oder Beschwerdeführerin) betreibt gemäss
Handelsregistereintrag vom 27. Mai 2008 Apartment und Relocation
Services und ist ein Generalunternehmen für Umbauprojekte. Am 2. Juli
2010 wurde X._______, als Einzelunternehmen im Handelsregister
gelöscht. Am 29. April 2010 wurde X._______ GmbH als
Rechtsnachfolgerin im Handelsregister eingetragen (veröffentlicht im
Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB am 5. Mai 2010).
Mit Verfügungen vom 21. November 2008 wurde X._______ für die
Berufs und Nichtberufsunfallversicherung per 1. Juli 2008 dem
Zuständigkeitsbereich der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(nachfolgend: SUVA oder Vorinstanz) unterstellt und wie folgt eingereiht:
– Für die Berufsunfallversicherung (BUV) der Klasse 45D Stufe 88 ab
1. Juli 2008 und in der Stufe 87 ab 1. Januar 2009
– Für die Nichtbetriebsunfallversicherung (NBUV) in der Stufe 91 ab
1. Juli 2008 und in der Stufe 90 ab 1. Januar 2009 (Vorakten Nr. 5).
Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. November 2008 (Vorakten
Nr. 6) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009 ab
(BVGer act. 1, Beschwerdebeilage).
B.
Gegen diesen Entscheid reichte X._______ mit Eingabe vom 23. Februar
2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte,
sie sei nicht der SUVA zu unterstellen. Zur Begründung führte die
Beschwerdeführerin insbesondere aus, sie sei keine Reinigungsfirma, die
Reinigungsarbeiten bildeten nicht den eigentlichen Betriebszweck. Der
Putzservice sei nur ein kleiner Nebenertrag. Die Kosten für das
Putzpersonal beliefen sich nur auf 1015% der gesamten Personalkosten.
Hauptbetriebszweck der Beschwerdeführerin bilde die Möblierung und
Untervermietung von Wohnungen, und es würden ausschliesslich
untervermietete Wohnungen geputzt. Das Angebot der
Beschwerdeführerin sei mit einem Hotelbetrieb vergleichbar, der auch
nicht obligatorisch der SUVA unterstellt sei (BVGer act.1).
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C.
Der mit Zwischenverfügung vom 2. März 2009 festgesetzte
Kostenvorschuss von Fr. 2'000. ging am 13. März 2009 bei der
Gerichtskasse ein (BVGer act. 2/4).
D.
Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2009 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei der
Firma der Beschwerdeführerin handle es sich um einen ungegliederten
Betrieb. Sämtliche von den Angestellten auszuübende Arbeiten bildeten
einen einzigen, zusammenhängenden und dem Betriebszeck dienenden
Tätigkeitsbereich, der für diese Betriebsart üblich sei. Die
Beschwerdeführerin unterscheide sich von den üblichen
Immobilienvermietern. Einerseits richte sie die weiter oder
untervermieteten Wohnungen für ihre Kunden ein, und in diesem
Zusammenhang führe sie auch die dazu notwendigen Transporte aus;
andererseits biete sei einen regelmässigen Putzservice an. Beide
Tätigkeiten dienten einzig dem übergeordneten Betriebszweck und
hingen eng miteinander zusammen. Somit unterscheide sich der Betrieb
von den üblichen Vermietern, aber auch von Hotelbetrieben. Bei den
ungegliederten Betrieben spiele das Ausmass der einzelnen, für die
Unterstellung nach Art. 66 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über
die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausschlaggebenden Tätigkeiten
keine Rolle, da die verschiedenen Arbeitsgattungen in diesem Fall
betriebsnotwendig im Rahmen der allgemeinen Betriebsorganisation im
Sinn eines einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich ausgeübt
würden. Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 Bst. b der
Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV,
SR 832.202) seien Betriebe, welche Gebäude, Strassen, öffentliche
Plätze und Anlagen reinigten, bei der SUVA zu versichern. Dazu
gehörten insbesondere auch Betriebe, die Wohnungen und Büros
reinigten; unerheblich sei, mit welchen Putzmitteln gereinigt werde.
Darauf hinzuweisen sei, dass Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG bzw. Art. 73 Bst.
b UVV alle Unternehmen erfasse, welche die Reinigung inner und
ausserhalb von Gebäuden zum Ziel habe. Die Erfassung durch die SUVA
sei somit zu Recht erfolgt (BVGer act. 8).
E.
In ihrer Replik vom 6. Juli 2009 machte die Beschwerdeführerin geltend,
es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb zwischen einer
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Zimmerreinigung in einem Hotelbetrieb, der nicht SUVApflichtig sei, und
einer wöchentlichen Wohnungsreinigung durch die Beschwerdeführerin
unterschieden werde. Sie weise nochmals darauf hin, dass sie einzig
einen Reinigungsservice mit wöchentlicher Wohnungsreinigung anbiete,
analog einem Hotel oder Pensionsbetrieb, und im Übrigen keine
Gebäudereinigungen durchführe (BVGer act. 10).
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 12. August 2009 an ihrem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung mit Verweis auf die bereits in der Vernehmlassung vom 29.
Mai 2009 gemachten Ausführungen fest. Im Übrigen wies sie auf die
Unterstellungspraxis der SUVA hin, wonach nicht zwischen
Wohnungsreinigung einerseits und Gebäudereinigung andererseits
unterschieden werde (BVGer act. 12).
G.
Mit Verfügung vom 25. August 2009 wurde der Schriftenwechsel
abgeschlossen (BVGer act. 13).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung vom 26.
Januar 2009.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die SUVA
ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung
der Arbeitnehmenden eines Betriebes ist in Art. 109 Bst. a UVG
ausdrücklich geregelt und vorliegend gegeben.
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2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1. Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht (Art. 38 ff.
und Art. 60 ATSG, vgl. auch Art. 52 VwVG). Als Adressatin des
Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs.
1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt
worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Über bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des
Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin als in den
Zuständigkeitsbereich der SUVA fallender Betrieb im Sinn von Art. 66
Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 Bst. b UVV zu qualifizieren ist und
demzufolge die in diesem Betrieb beschäftigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter obligatorisch bei der SUVA gegen Unfall zu versichern sind.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, die
Reinigungsarbeiten bildeten nicht den eigentlichen Betriebszweck,
weshalb sie zu Unrecht der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt
sei. Hauptzweck der X._______ sei die Möblierung und Untervermietung
von Wohnungen.
3.2. Die SUVA ist der Ansicht, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin
aufgrund von Art. 66 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 73 Bst. b UVV in ihren
Tätigkeitsbereich falle.
3.3. Art. 66 UVG zählt Betriebe bzw. Betriebszweige auf, deren
Arbeitnehmer bei der SUVA obligatorisch versichert sind. In Abs. 2
Halbsatz 1 von Art. 66 wird der Bundesrat ermächtigt, die Betriebe im
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Sinn von Art. 66 Abs. 1 UVG näher zu bezeichnen (Art. 66 Abs. 2
Halbsatz 1 UVG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch
gemacht und Art. 66 UVG in den Art. 73 ff. UVV konkretisiert.
Personen, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist, werden
bei anderen Unfallversicherern versichert (Art. 68 UVG).
3.3.1. Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG sind die Arbeitnehmer der
Betriebe des Bau und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus
obligatorisch bei der SUVA versichert. Als Betriebe des Bau und
Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinn dieser
Bestimmung gelten nach Art. 73 Bst. b UVV auch solche, die Gebäude,
Strassen, öffentliche Plätze und Anlagen reinigen.
3.4. Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die
SUVA oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen
betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG
bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden Auflistung,
welche Betriebe von Gesetzes wegen bei der SUVA versichert sind
(Urteil BGer 8C256/2009 vom 8. Juni 2009 E. 3.1). Dabei ist in
Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es
sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen
gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (Urteil BGer 8C
256/2009 vom 8. Juni 2009 E. 4.2.1.3 mit Hinweis auf BGE 113 V 327 E.
5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der
verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das
Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. ac UVG
i.V.m. Art. 88 UVV). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist
eines (oder mehrere) der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten
Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund
dieses Merkmals, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung
ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle spielt (vgl. Urteil BGer
8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 [publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58] E. 4.2
mit Hinweisen; ALEXANDRA RUMOJUNGO, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht über die
Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 307).
Massgebend für die Erfüllung des Unterstellungskriteriums ist bei einem
solchen Betrieb daher nur, dass dieser eine Tätigkeit im Sinn des Art. 66
Abs. 1 UVG ausübt, nicht jedoch, dass diese Tätigkeit den
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überwiegenden Anteil an der Gesamttätigkeit ausmacht (Urteil BGer U
16/04 vom 15. September 2004 E. 5.1).
3.4.1. Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor,
wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen
zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen
einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter (z.B. als
Bauunternehmung, als Handelsbetrieb oder als Treuhandgesellschaft)
aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen
Tätigkeitsbereich eines Betriebes dieser Art fallen (Urteil BGer
8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 [publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58] E.
3.2.2 mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. 498 S. 162 f. E. 4.2 und 4.3: BGE
113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b).
3.4.2. Nicht entscheidend für die Gliederung im unterstellungsrechtlichen
Sinn ist die organisatorische Gliederung einer Unternehmung in – zentral
oder dezentral geführte – Betriebsteile, wenn die verschiedenen Teile
dem gleichen Betriebszweck dienen und somit zum üblichen
Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art gehören. Dies bedeutet, dass
ein einheitlicher Betriebscharakter nicht durch eine organisatorische
Gliederung aufgehoben werden kann. Auch die Diversifikation der
Produkte oder Dienstleistungen macht eine Unternehmung nicht zum
gegliederten Betrieb, sofern dies innerhalb des angestammten
Tätigkeitsbereichs geschieht (BGE 113 V 327 E. 5b, BGE V 346 E. 3b).
Eine Regel, wonach eine Unterstellung unter die SUVA ausgeschlossen
ist, wenn eine und dieselbe Betriebseinheit die Kriterien des Art. 66 Abs.
1 UVG nur zu einem geringen Teil erfüllt, lassen sich weder dem Gesetz
noch der Verordnung noch der bundesrätlichen Botschaft (zu Art. 66
UVG; BBI 1976 III 209) entnehmen (Urteil BGer U 3/02 vom 16. Juli 2003
E. 6.3).
Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass bei ihr ein
ungegliederter Betrieb vorliegt.
3.5. Die Beschwerdeführerin betreibt gemäss Handelsregistereintrag vom
27. Mai 2008 ein Unternehmen zur Erbringung von Dienstleistungen im
Bereich Apartment und RelocationServices, Generalunternehmen für
Umbauprojekte, insbesondere die Vermittlung und Vermietung von
Wohnmöglichkeiten für von Unternehmen ins Ausland entsandte
Arbeitnehmende sowie Generalunternehmer für Umbauprojekte. Im
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Internetauftritt der Firma, besucht am 22. Juni 2011, steht unter der
Rubrik Portrait Folgendes:
Die Firma X._______ wurde Ende 2006 gegründet und verfügt bereits über
150 Wohnungen. Als Dienstleistungsfirma reagieren wir flexibel und offen auf
die Bedürfnisse unserer Kunden. Wir unterstützen Sie auf der Suche nach
dem richtigen Objekt und bleiben auch anschliessend in Kontakt, um eine
gute Zusammenarbeit zu gewährleisten.
Oberstes Gebot ist die Kundenzufriedenheit und die damit verbundene
Verpflichtung, eine permanente Erreichbarkeit während Ihrer
Aufenthaltsdauer zu gewährleisten. Deshalb halten wir ein erfahrenes,
mehrsprachiges Mitarbeiterteam, welches sich Ihrer Betreuung annimmt, für
Sie bereit. Zusätzlich verfügen wir über ein eigenes CleaningTeam, welches
täglich die Wohnungen in Basel, Zürich, Bern und Umgebung anfährt und
reinigt. Dank der permanenten Präsenz unserer Mitarbeiter können wir
Sonderwünsche speditiv und unkompliziert erfüllen.
Die Firma bietet folgende Services an: ReinigungsDienst,
Wohnungsvermittlung und Stadtinformation. Der Rubrik Reinigungs
Dienst ist zu entnehmen:
Um sich in einer Wohnung wirklich wohl zu fühlen, gehört mit Sicherheit
Sauberkeit dazu. Um dies trotz des arbeitsreichen Alltags unserer Kunden zu
gewährleisten, bietet X._______ einen umfassenden Reinigungsservice an.
Einmal pro Woche werden Küche und Bad gründlich gereinigt, freie
Oberflächen werden abgewischt und der Boden wird staubgesaugt und
feucht aufgezogen.
Der komplette Bettbezug wird alle zwei Wochen gewechselt.
Der Reinigungsdienst erfolgt in der Regel einmal pro Woche.
Selbstverständlich sind wir auch hier flexibel und können auf Wunsch auch
im 14TageRhythmus oder zwei Mal die Woche die Wohnung reinigen.
Im Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht, datiert vom 11. Juli
2008 hat die Beschwerdeführerin unter Ziff. 2.1 die Frage "Führen Sie
Bau, Installations oder Gebäudereinigungsarbeiten aus?" mit ja
beantwortet und "selten" beigefügt. Gemäss der am 20. August 2008
erhobenen Betriebsbeschreibung führt die Beschwerdeführerin mit
Wirkung ab 1. Juli 2008 folgende Tätigkeiten aus:
– Unterhaltsreinigung (Tag/Nacht) zu 30%
– Immobilienverwaltung zu 45%
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– Transporte für Betrieb zu 25%
– Administration, kaufmännische Tätigkeiten zu 45%.
Die erhobenen Daten werden von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten.
Nach dem Gesagten betreibt die Beschwerdeführerin nicht nur eine
Immobilienverwaltung, sondern verrichtet auch Reinigungsarbeiten.
Welchen Anteil an der Gesamttätigkeit diese Arbeiten ausmachen, ist
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unerheblich (Urteil BGer
8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 E.4.2). Denn wie unter E. 3.4 ausgeführt,
ist für die Erfüllung des Unterstellungskriteriums einzig massgebend,
dass die Beschwerdeführerin als ungegliederter Betrieb
Reinigungsarbeiten im Sinne des Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73
Bst. b UVV ausübt.
3.6. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass sie keine
Gebäudereinigung vornehme. Des Weiteren bringt sie vor, ihr Putzservice
bestehe lediglich aus Putzen von Bad und Küche, Staubsaugen und
Bettwäschewechsel der untervermieteten Wohnungen, ähnlich einem
Hotelservice.
3.6.1. Reinigungsinstitute werden nach konstanter Praxis obligatorisch
der SUVA unterstellt. Das Bundesverwaltungsgericht bzw. seine
Vorgängerorganisation, die Eidgenössische Rekurskommission für die
Unfallversicherung (REKU), haben bereits mehrfach festgestellt, dass der
Wortlaut von Art. 73 Bst. b UVV nicht eng auszulegen ist. Im Begriff
"Gebäude" sind auch die sich darin befindenden Wohnungen und Büros
eingeschlossen. Zudem beschränkt sich die Gebäudereinigung nach Art.
73 Bst. b IVV weder auf öffentliche Gebäude noch auf eine bestimmte Art
der Reinigung (Urteil BVGE C1040/2008 vom 26. Januar 2010 E. 3.2.3,
Urteil REKU 612/04 vom 22. August 2005, E. 6a, Urteil REKU 433/99
vom 4. September 2000 E. 3).
3.6.2. Nicht entscheidend ist, ob ein Betrieb Endreinigungen (bei
Wohnungswechsel) oder lediglich die kontinuierlich im Haushalt
anfallenden wöchentlichen Reinigungsarbeiten ausführt. Ebenso ist nicht
entscheidend, mit welchen Reinigungsmitteln der Betrieb die
Reinigungsarbeiten ausführt. Wären solche Abgrenzungskriterien
massgebend, müsste ein Betrieb, der sein Angebot jeweils der Nachfrage
anpasst, allenfalls mehrmals den Versicherer wechseln. Nach der
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bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollen jedoch möglichst dauerhafte
Unterstellungen gewährleistet werden (BGE 113 V 327 E. 2d).
3.6.3. Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 Bst. b UVV ist
demnach für die SUVAUnterstellung allein massgebend, ob ein Betrieb
die Reinigung (an oder innerhalb) von Gebäuden als Dienstleistung für
Dritte anbietet. Diesbezüglich ist der Einwand der Beschwerdeführerin
unbehelflich, ihr Putzservice unterscheide sich nicht von einer durch ein
Hotel durchgeführten Zimmerreinigung. Eine Zimmerreinigung in einem
Hotel unterscheidet sich doch gerade dadurch, dass sie nicht als
Dienstleistung für Dritte durchgeführt wird, sondern dass die hoteleigenen
Räumlichkeiten gereinigt werden.
3.7. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die SUVA
die Beschwerdeführerin zu Recht der obligatorischen Versicherung
unterstellt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, und die
angefochtene Einspracheverfügung vom 26. Januar 2009 ist zu
bestätigen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
4.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der
unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete
Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdeführerin als
unterlegene Partei, hat die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen
sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000. festzusetzen und werden
mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die
Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr._______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken und
Unfallversicherung
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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