Abtei lung II I
C-1171/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Johannes Helbling, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1171/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer (geb. 1968) gelangte
im Januar 1995 als Asylsuchender in die Schweiz. Noch während
Rechtshängigkeit des Asylverfahrens vor erster Instanz heiratete er
am 6. Dezember 1996 B._______ (geb. 1955), eine Schweizerbürgerin
thailändischer Herkunft, die das Schweizer Bürgerrecht durch eine
vorangehende Ehe erworben hatte. Die Ehegatten nahmen Wohnsitz
in Biel/BE. In der Folge zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch
zurück und erhielt im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei der Ehefrau.
B.
Am 14. April 2000 ersuchte der Beschwerdeführer als Ehegatte einer
Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegat-
ten am 27. Juni 2001 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächli-
chen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben
Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsab-
sichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unterschriftlich zur
Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn
vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten
die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche
eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung
dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
BüG führen kann.
Am 18. Dezember 2001 wurde der Beschwerdeführer erleichtert einge-
bürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte
der Kantone Zürich und Waadt sowie der Stadt Zürich und der waadt-
länder Gemeinden Chexbres und Chardonne.
C.
Die Ehe des Beschwerdeführers, der mittlerweile seinen Wohnsitz
nach Zürich verlegt hatte, wurde mit Urteil des Gerichtskreises II Biel-
Nidau vom 2. April 2003 geschieden.
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D.
Am 28. Juni 2003 ging der Beschwerdeführer in Pakistan mit der
pakistanischen Staatsangehörigen C._______ (geb. 1976) die Ehe ein.
Im Januar 2004 nahm die Ehefrau Wohnsitz beim Beschwerdeführer
und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufent-
haltsbewilligung im Kanton Zürich. Am 5. März 2005 wurde ein ge-
meinsamer Sohn geboren.
E.
Bereits am 10. Dezember 2003, im Nachgang zur Aktualisierung der
Einträge im Zivilstandsregister und der damit zusammenhängenden, in
Pakistan veranlassten Überprüfung der pakistanischen Zivilstands-
dokumente des Beschwerdeführers, gelangte das Gemeindeamt des
Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, an die Vorinstanz. Es ver-
wies auf Unterlagen der schweizerischen Vertretung in Islamabad, in-
formierte über seinen Verdacht, dass der Beschwerdeführer und seine
damalige schweizerische Ehefrau zum Zeitpunkt der erleichterten Ein-
bürgerung nicht in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemein-
schaft gelebt hätten, und ersuchte um Prüfung, ob die erleichterte Ein-
bürgerung widerrufen werden könne.
F.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2004 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs die Eröffnung eines
Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach
Art. 41 BüG mit. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwer-
deführer am 7. Juli 2004 Gebrauch. Mit Zustimmung des Beschwerde-
führers nahm die Vorinstanz Einsicht in die Scheidungsakten des Ge-
richtskreises II Biel-Niedau und am 28. April 2005 lud sie den Be-
schwerdeführer zu einer abschliessenden Stellungnahme ein. Dieser
Einladung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2005
nach.
G.
Am 27. bzw. 30. Januar 2006 erteilten die Kantone Waadt und Zürich
in ihrer Eigenschaft als Heimatkantone des Beschwerdeführers die
Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
H.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 erklärte die Vorinstanz die er-
leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
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I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2006 gelangte der Beschwerde-
führer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz, und
ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter
sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes und zum neuen Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2006
die Abweisung der Beschwerde.
K.
Der Beschwerdeführer hielt mir Replik vom 5. September 2006 an sei-
nem Rechtsmittel fest.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts
wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss
Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem
Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Vorausset-
zungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im
Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482
E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra-
gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll
482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E.
3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte
dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichter-
te Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin-
blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie-
gen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Tren-
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nung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2
S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
„erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht-
lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der
Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst
in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es
unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu
informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S.
484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzun-
gen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung
vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine
nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er
weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht.
Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13
Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen,
dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Ge-
suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II
113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.
4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweis-
würdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279;
zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid
– wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine
Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
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Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im We-
sentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und
schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig,
von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu-
tungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können
sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich
auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfol-
gerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH
HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Ei-
chenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die
Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungs-
rechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff.,
und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kom-
mentar, N. 362 f.).
4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr-
schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver-
waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt-
ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit
der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache,
dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt
sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können.
Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur
aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, son-
dern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem
er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend
(nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige
Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der
Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur
Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
5.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert
der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung der Hei-
matkantone Zürich und Waadt für nichtig erklärt. Die formellen Voraus-
setzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit
erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. Septem-
ber 2008 E. 3).
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6.
6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Asylbe-
werber in die Schweiz gelangte und während der Rechtshängigkeit
des Asylverfahrens eine 13 Jahre ältere Schweizer Bürgerin thailändi-
scher Herkunft heiratete, die gelegentlich als Prostituierte arbeitete.
Gestützt auf die Heirat zog er das Asylgesuch zurück und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Praktisch unmit-
telbar nach der Erfüllung der gemäss Art. 27 BüG hierzu erforderlichen
zeitlichen Mindestvoraussetzungen stellte er ein Gesuch um erleich-
terte Einbürgerung als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin. Nachdem
die Ehegatten am 27. Juni 2001 zu Handen des Einbürgerungsverfah-
rens die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abgege-
ben hatten, wurde am 18. Dezember 2001 die erleichterte Einbürge-
rung des Beschwerdeführers verfügt. Bereits sieben Monate später,
am 16. Juli 2002, bevollmächtige er einen Rechtsanwalt mit der Vertre-
tung in Sachen Ehescheidung. Am 30. September 2002 unterzeichne-
ten die Ehegatten die Scheidungskonvention und am 17. Oktober 2002
reichten sie ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Spätestens
am 12. November 2002 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohn-
sitz von Biel nach Zürich. In einem Schreiben an das Scheidungsge-
richt, datiert vom 28. Oktober 2002, führte die damalige Ehefrau des
Beschwerdeführers aus, sie wohne bei Freunden. Die Scheidung der
kinderlos gebliebenen Ehe erfolgte dann mit Urteil des Gerichtskreises
II Biel – Nidau vom 2. April 2003. Zwei Monate später, am 28. Juni
2003 heiratete der Beschwerdeführer in Pakistan eine 8 Jahre jüngere
pakistanische Staatsbürgerin, die ihm kurz darauf in die Schweiz folgte
und die ihm am 5. März 2005 einen Sohn gebar.
6.2 Es mag zwar zutreffen, dass für den Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt der Mandatierung des Anwalts am 16. Juli 2002 der Scheidungs-
entschluss noch nicht endgültig feststand, wie in der Replik behauptet
wird. Indessen wird nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden können,
dass der in diese Richtung weisende Prozess in jenem Zeitpunkt be-
reits sehr weit fortgeschritten war. Es ist daher nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon
ausgeht, der Beschwerdeführer habe spätestens zum Zeitpunkt der er-
leichterten Einbürgerung sieben Monate zuvor nicht mehr in einer in-
takten und stabilen Ehe gelebt. Die Berechtigung der natürlichen Ver-
mutung kann auch nicht mit allgemeinen Hinweisen auf eine angebli-
che fehlende Frustrationstoleranz heutiger Ehepaare in Frage gestellt
werden, die nach Auffassung des Beschwerdeführers dazu führe, dass
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langjährige Ehen innert weniger Monate scheiterten (vgl. etwa die
Chronologie der Ereignisse, die dem Urteil des Bundesgerichts
1C_325/2008 vom 30. September 2008 zu Grunde liegt). Die Vermu-
tung einer nicht intakten und nicht stabilen Ehe wird entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers durch weitere Elemente gestützt. Mit
Recht und im Einklang mit der Gerichtspraxis weist die Vorinstanz auf
den prekären ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers
zum Zeitpunkt des Eheschlusses hin, ferner auf das Alter und die Art
der Erwerbstätigkeit seiner schweizerischen Ehefrau, sowie auf die ra-
sche Wiederverheiratung mit einer gegenüber der schweizerischen
Ehefrau 21 Jahre jüngeren pakistanischen Staatsangehörigen, mit der
er kurz darauf ein Kind zeugte. Bereits im rein westlichen Kontext
spricht die gewerbstmässig ausgeübte Prostitution vermutungsweise
gegen den Bestand einer intakten Ehe (vgl. dazu Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 67.103 und VPB 67.104). Auf der Grundla-
ge des traditionellen, tief im Islam und in patriarchalischen Vorstellun-
gen verankerten Wertesystems Pakistans ist eine 13 Jahre ältere, der
Prostitution nachgehende Frau als valable Ehepartnerin geradezu un-
denkbar (so auch Urteil des Bundesgerichts 5A.15/2006 vom 15. Juni
2006 E. 4.1). Nicht anders wird es sich im Falle des Beschwerdefüh-
rers verhalten. Einerseits stammen er und seine heutige Ehefrau, wie
Abklärungen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Zivilstands-
dokumente ergaben, aus alteingesessenen und respektierten Fami-
lien, die mit Sicherheit grossen Wert auf die Familienehre legen. Ande-
rerseits stellt der Beschwerdeführer seine Verbundenheit mit dem hei-
matlichen soziokulturellen Umfeld gerade dadurch unter Beweis, dass
er sich explizit auf pakistanische Sitten und Gebräuche beruft, um be-
greiflich zu machen, wie es gekommen ist, dass er sich dem Wunsch
seiner Familie fügte und eine arrangierte Ehe mit einer gegenüber der
ersten Ehefrau wesentlich jüngeren Landsfrau einging, die er erst un-
mittelbar vor dem Eheschluss persönlich kennengelernt haben will. Die
Gesamtheit der genannten Indizien deutet klar auf eine auf Vermittlung
eines ausländerrechtlichen Vorteils gerichtete Zweckverbindung hin.
7.
7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage
ist, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung zu widerlegen.
Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit
der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn
eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es
genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu der
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dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegen-
beweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausser-
ordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall
der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem er glaubhaft darlegt,
dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen und er
demzufolge zum massgeblichen Zeitpunkt von einer stabilen ehelichen
Beziehung ausgegangen sei, die er auch weiterhin habe aufrecht er-
halten wollen (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesge-
richts 1C_190/2009 vom 29. Januar 2009 E. 3 mit Hinweisen).
7.2 Zu den Gründen für den raschen Verfall der ehelichen Beziehung
äusserte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten Stel-
lungnahme vom 7. Juli 2004. Damals verwies er auf eine zunehmende
Entfremdung von seiner schweizerischen Ehefrau. Einerseits habe er
sich vermehrt in seinem pakistanischen Milieu bewegt. Andererseits
habe er sich Kinder und eine Familie gewünscht, was er zuvor ausge-
schlossen habe. Seine Ehefrau, bereits 46 Jahre alt, habe jedoch den
Kinderwunsch dezidiert nicht geteilt. Dies habe dazu geführt, dass er
im Sommer 2003 eine pakistanische Staatsangehörige geheiratet
habe, deren Familie mit seiner eigenen bereits seit langem bekannt
gewesen sei. Zu Recht erachtet die Vorinstanz die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht als geeignet, es nachvollziehbar erscheinen zu
lassen, dass sich der Prozess des Auseinanderlebens der Ehegatten
innerhalb von nur sieben Monaten zwischen 18. Dezember 2001 und
16. Juli 2002 vollzog. Nicht glaubwürdig ist insbesondere seine Be-
hauptung, in dieser Zeit sei in ihm ein starker Wunsch nach Familie
und Kindern entstanden, den er kurz zuvor noch in keiner Weise ge-
hegt habe. In seinen weiteren Rechtsschriften setzt sich der Be-
schwerdeführer nicht mehr substantiiert mit den Scheidungsgründen
auseinander. Stattdessen verlegt er sich darauf, die Berechtigung der
natürlichen Vermutung in grundsätzlicher Weise in Frage zu stellen
oder schlicht das Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für das Feh-
len einer intakten ehelichen Beziehung zu negieren. Darauf wurde be-
reits weiter oben eingegangen. Daneben versucht der Beschwerdefüh-
rer darzutun, dass er die Ehe aus Liebe eingegangen und zusammen
mit seiner Ehefrau nach aussen als Ehepaar aufgetreten sei. Zu die-
sem Zweck reichte er eine Fotodokumentation ein, die aus Anlass der
Heirat erstellt wurde, und beantragt die Zeugeneinvernahme einer Rei-
he von Personen. Die Beweisanerbieten sind jedoch zum vorherein un-
tauglich, denn sie beziehen sich nicht auf die Ehesituation zum Zeit-
punkt der erleichterten Einbürgerung bzw. die Gründe für das rasche
Seite 10
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Scheitern der Ehe danach. Es tritt hinzu, dass die Fotodokumentation
und die beantragten Zeugeneinvernahmen nur den äusseren Eindruck
belegen können, den die Ehegatten erweckt haben. Eine auf die Ver-
mittlung eines ausländerrechtlichen Vorteils gerichtete Zweckverbin-
dung, worauf die Gesamtheit der Indizien hindeutet, könnte damit nicht
ernsthaft in Frage gestellt werden. Auf die beantragten Beweiserhe-
bungen kann daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden
(vgl. BGE 124 I 308 E. 4a S. 211).
7.3 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn
sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass spätes-
tens zum Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung zwischen ihm
und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft aus-
gerichtete ehelichen Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Be-
schwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer in-
takten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachver-
halts nicht anzeigte, hat er die Behörden über eine wesentliche Tatsa-
che getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel
41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls
erfüllt.
8.
Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Fami-
lienglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Ein-
bürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird, so
auch auf den am 5. März 2005 geborenen Sohn des Beschwerdefüh-
rers. Es werden weder Gründe vorgebracht noch sind solche ersicht-
lich, die es rechtfertigen würden, ihn von den Wirkungen der Nichtiger-
klärung auszunehmen. Insbesondere droht ihm nicht die Staatenlosig-
keit, da er als ehelicher Sohn pakistanischer Eltern durch Abstam-
mung das pakistanische Bürgerrecht erworben haben dürfte (vgl. Sec.
5 des pakistanischen Statsangehörigkeitsgesetzes Nr. II vom 13. April
1951, in deutscher Übersetzung zu finden in: Bergmann/Ferid/Hein-
rich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Pakistan, bearbeitet
von DR. AXEL WEISSHAUPT, Stand 1. Januar 2003, Frankfurt am Main,
S. 14 ff; vgl. dazu auch op. cit. S. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist
auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden.
Seite 11
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9.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig
(Art. 49 VwVG), und die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 13
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 700.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen,
Postfach, 8090 Zürich
- Service de la population, Secteur Naturalisation, Avenue de
l'Université 5, 1014 Lausanne
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Seite 13
C-1171/2006
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 14