Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1171/2009
U r t e i l v om 1 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richterin Elena AvenatiCarpani,
Gerichtsschreiber JeanMarc Wichser.
Parteien X._______,
vertreten durch Dr. iur. Peter Sutter, Rechtsanwalt,
Paradiesweg 2, Haus Eden, Postfach, 9410 Heiden,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ostschweizer BVG und Stiftungsaufsicht,
Poststrasse 28, Postfach 1542, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz.
Gegenstand Genehmigung Anlage, Organisations und
Teilliquidationsreglement.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 hat die Ostschweizer BVG und
Stiftungsaufsicht (nachfolgend die Vorinstanz) den Antrag der X._______
vom 25. November 2008 zur Genehmigung der Art. 12 und 13 ihres
Anlage, Organisations und Teilliquidationsreglements vom 21. Oktober
2008 abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Stiftungsrat der
Beschwerdeführerin angewiesen, spätestens 3 Monate nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung einen rechtskonformen Reglementstext
einzureichen. Dabei führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass in
Art. 12 des vorgelegten Reglements lediglich der Wortlaut von Art. 53b
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters
, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) übernommen
worden sei, ohne die erwähnte gesetzliche Bestimmung weiter zu
konkretisieren. Dabei habe die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zuvor
darauf aufmerksam gemacht und zur konkretisierenden Ergänzung der
Bestimmung aufgefordert. Sie wies des Weiteren auf die bundesrätliche
Botschaft vom 16. Mai 2000 hin, wonach die Vorsorgeeinrichtungen – zu
welchen auch die patronalen Wohlfahrtsfonds zählen – die
Voraussetzungen für eine Teilliquidation bei den drei gesetzlich
abschliessend aufgeführten Fällen festlegen müssten, um dem Ermessen
des paritätischen Organs gewisse Leitplanken zu geben. Das Bundesamt
für Sozialversicherungen (BSV) habe in der BSVMitteilung Nr. 100 die
Mindestanforderungen für Teilliquidationsreglemente präzisiert und
darauf hingewiesen, dass es nicht genüge, Art. 53b Abs. 1 BVG
abzuschreiben. Die Vorsorgeeinrichtungen seien vielmehr verpflichtet, die
Voraussetzungen für eine Teilliquidation auf ihre Verhältnisse angepasst
zu regeln. Nur so sei der einzelne Destinatär in der Lage, einen ihm vom
Stiftungsrat zugewiesenen Anspruch im Lichte der Jahresrechnung
nachvollziehen zu können. Im Übrigen seien die Grundsätze der
Konkretisierungspflicht auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts im
Urteil C3896/2007 vom 22. August 2008 bestätigt worden (act. 1/1).
B.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 erhob die X._______ (nachfolgend die
Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Januar 2009 und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Genehmigung von
Art. 12 und 13 ihres Anlage, Organisations und
Teilliquidationsreglements vom 21. Oktober 2008, eventualiter die
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Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Dabei machte sie im
Wesentlichen geltend, dass ein Konkretisierungsgebot weder aus dem
Gesetzeswortlaut von Art. 53b Abs. 1 BVG selbst noch aus der
bundesrätlichen Botschaft entnommen werden könne. Der Verweis auf
eine Mitteilung des BSV genüge ebenfalls nicht, zumal Weisungen der
Verwaltung für die Rechtsprechung nicht verbindlich seien. Selbst wenn
aber ein solches Gebot bestehen würde, habe die Beschwerdeführerin
bei genauer Betrachtung mit Art. 12 ihres Reglements in zweierlei
Hinsicht eine Konkretisierung vorgenommen. Einerseits schliesse die
Beschwerdeführerin den Gegenbeweis zur Umstossung der gesetzlichen
Vermutung aus, indem sie beim Vorliegen eines der drei gesetzlichen
Tatbestände ohne Weiteres die Voraussetzung für eine Teilliquidation
annehme. Andererseits verzichte die Beschwerdeführerin, weitere
Tatbestände zu erwähnen. Da der Gesetzgeber der Vorsorgeeinrichtung
einen grossen Ermessensspielraum erteile, um die Voraussetzung einer
Teilliquidation zu umschreiben, sei nicht ersichtlich, wieso die
Vorsorgeeinrichtung ihren Ermessensspielraum nicht auch dahingehend
nutzen könne, die gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt zu
übernehmen und das unternehmerische Gewicht des Stiftungsrates zu
stärken, um flexibel auf veränderte Verhältnisse zu reagieren. Die
Nichtgenehmigung von Art. 13 des Reglements der Beschwerdeführerin
habe die Vorinstanz demgegenüber nicht begründet. Insoweit habe die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert (act.
1).
C.
Mit Eingabe vom 17. März 2009 teilte die Vorinstanz dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie auf eine Vernehmlassung zur
Beschwerde vom 23. Februar 2009 verzichte (act. 6).
D.
Den vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2009
einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500. hat die
Beschwerdeführerin am 6. März 2009 überwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 4
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu gehören die Verfügungen der
Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Al
ters, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dies in
Verbindung mit Art. 33 lit. i VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt in casu nicht vor.
2.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung
der Ostschweizer BVG und Stiftungsaufsicht vom 21. Januar 2009,
welche ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt.
Die Beschwerde gegen diese Verfügung ist frist und formgerecht
eingegangen (Art. 50 und 52 VwVG). Durch die Verfügung ist die
Beschwerdeführerin als betroffene Stiftung, deren
Teilliquidationsreglement mit der angefochtenen Verfügung in gewissen
Punkten zurückgewiesen worden ist, besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der
angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 lit. b und c VwVG), so dass sie
zur Beschwerde legitimiert ist. Nachdem auch der eingeforderte
Kostenvorschuss in der gesetzten Frist geleistet wurde, ist auf das
ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
4.
4.1.
4.1.1. Die Aufsichtsbehörde hat über die Einhaltung der gesetzlichen,
statutarischen und reglementarischen Vorschriften durch die
Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck
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Seite 5
der beruflichen Vorsorge dienen, zu wachen (Art. 62 Abs. 1 BVG), indem
sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen
Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (lit. a), von den
Vorsorgeeinrichtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der
beruflichen Vorsorge dienen, periodisch Berichterstattung fordert,
namentlich über die Geschäftstätigkeit (lit. b), Einsicht in die Berichte der
Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (lit. c)
sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (lit. d) und
Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf
Information beurteilt (lit. e). Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat sich
die Aufsichtsbehörde auch mit der Teilliquidation von
Vorsorgeeinrichtungen zu befassen, und zwar indem sie die
reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das
Verfahren zur Teilliquidation genehmigt (Art. 53b Abs. 2 BVG). Der
entsprechenden Genehmigung kommt dabei, wie die Vorinstanz in ihrer
angefochtenen Verfügung zu Recht festhält, ein konstitutiver Charakter
zu (Ueli Kieser in: JACQUESANDRÉ SCHNEIDER/THOMAS GEISER/THOMAS
GÄCHTER (Hrsg.), Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 53b, N 34,
mit Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft vom 1. März 2000 zur 1.
BVGRevision, BBl 2000 2697).
4.1.2. Bei Stiftungen übernimmt die Aufsichtsbehörde auch die Aufgaben
nach den Artikeln 84 Absatz 2, 85 und 86 des Zivilgesetzbuches (Art. 62
Abs. 2 BVG). Diese Zuständigkeiten für Aufsicht und Rechtspflege gelten
ebenso für nicht registrierte Personalfürsorgestiftungen, die
ausserobligatorisch auf dem Gebiet der Alters, Hinterlassenen und
Invalidenvorsorge tätig sind (Art. 89bis Abs. 6 ZGB; Urteil des BGer
9C_954/2010 vom 16. Mai 2011 E. 5.1 mit Hinweisen), aber auch für
patronal finanzierte Vorsorgestiftungen oder Wohlfahrtsfonds, da diese
als urtümliche Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach ihrer
Zwecksetzung und dem Destinatärkreis auch nach der 1. BVGRevision
immer noch einen Bezug zur beruflichen Vorsorge haben, weshalb
diese einer Personalvorsorgestiftung im Sinne von Art. 89bis Abs. 6 ZGB
näher als einer klassischen Stiftung stehen. Daher ist die diesbezügliche
bisherige Praxis zur Aufsicht und zur Rechtspflege zu bestätigen (vgl.
Urteil des BVGer C5780/2008 vom 25. Oktober 2011 E. 2).
Gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die Aufsichtsbehörde allgemein dafür zu
sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet
wird. Sie hat darüber zu wachen, dass die Organe der Stiftung keine
Verfügungen treffen, die der Stiftungsurkunde oder dem Reglement bzw.
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dem Gesetz widersprechen oder unsittlich sind. Die Aufsicht erstreckt
sich aber nicht nur auf die Anlage und Verwendung des
Stiftungsvermögens im engeren Sinne, sondern in dieser Hinsicht auch
auf die generellen Anordnungen der Stiftungsorgane wie den Erlass von
Reglementen und Statuten und auf die Verwaltung im Allgemeinen. In
reinen Ermessensfragen hat sich die Aufsichtsbehörde indessen grosse
Zurückhaltung aufzuerlegen. Sie hat nur dann einzugreifen, wenn die
Stiftungsorgane bei der Ausführung des Stifterwillens das ihnen
zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht haben, mit andern
Worten, wenn ein Entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden
Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt. Greift die
Aufsichtsbehörde ohne gesetzliche Grundlage in den Autonomiebereich
der Stiftungsorgane ein, so verletzt sie Bundesrecht (Urteil des BGer
9C_954/2010 vom 16. Mai 2011 E. 5.1.1, BGE 111 II 97 E. 3).
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin ist am 21. Dezember 1949 unter dem
Namen "Pensionskasse der Y._______" als Stiftung im Sinne der Art. 80
ff. ZGB errichtet worden. Am 21. März 2001 revidierte sie ihre
Stiftungsurkunde (StU) und passte ihren Namen den tatsächlichen
Verhältnissen an, indem sie ihn in "X._______" änderte. Dabei
bezeichnete sie sich als Stiftung im Sinne von Art. 331 OR (vgl. Art. 1.1
StU, act. 10). Gemäss Art. 2 StU bezweckt die Beschwerdeführerin die
freiwillige Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer der Stifterfirma sowie
ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen in Ergänzung zu den Leistungen
der AHV/IV und der obligatorischen beruflichen Vorsorge gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Tod sowie in Notlagen wie
bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit. Die Stiftung kann überdies
Beiträge, Leistungen und Versicherungsprämien auch an andere
steuerbefreite Versicherungseinrichtungen erbringen, die einen analogen
Zweck verfolgen. Gemäss Art. 4.2 StU wird das Stiftungsvermögen unter
anderem durch freiwillige Arbeitgeber und Arbeitnehmerbeiträge
geäufnet. Im Übrigen dürfen aus dem Stiftungsvermögen ausser zu
Vorsorgezwecken keine Leistungen entrichtet werden, zu denen die
Stifterfirma rechtlich verpflichtet ist, sind bei der Vermögensverwaltung
die bundesrechtlichen Anlagevorschriften zu beachten und können
Arbeitgeberbeitragsreserven gebildet werden (Art. 4.3 bis 4.5 StU).
4.2.2. Mit Beschluss vom 26. März 2001 hat die Vorinstanz die vollständig
revidierte Stiftungsurkunde der Beschwerdeführerin genehmigt und
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vermerkte dabei unter anderem, dass der neue Name den tatsächlichen
Verhältnissen besser entspreche, da er nicht mehr auf eine planmässige
Vorsorge schliessen lasse.
4.3.
4.3.1. Auf die ausserhalb des BVGObligatoriums tätigen
Vorsorgeeinrichtungen – und um eine solche handelt es sich bei der
Beschwerdeführerin offensichtlich – ist Art. 89bis ZGB ganz oder teilweise
anwendbar. Handelt es sich um eine Personalfürsorgeeinrichtung, die wie
vorliegend gemäss Art. 331 OR in Form der Stiftung errichtet worden ist,
sind nach Art. 89bis Abs. 1 ZGB jedenfalls die Absätze 2, 3 und 5 dieser
Bestimmung anwendbar. Zu diesen Personalfürsorgeeinrichtungen
gehören unter anderem die patronal finanzierten Wohlfahrtsfonds. Für
Personalfürsorgestiftungen, die – ausserobligatorisch – insbesondere auf
dem Gebiet der AHV/IVVorsorge tätig sind, gelten überdies gemäss Abs.
6 von Art. 89bis ZGB verschiedene Bestimmungen der obligatorischen
beruflichen Vorsorge. Wollte man die Beschwerdeführerin anhand der
neuen Statuten, des neuen Namens und der Tatsache qualifizieren, dass
sie keine planmässige Vorsorge betreibt, sondern lediglich freiwillige,
seitens der Destinatäre nicht direkt einklagbare Ermessensleistungen
erbringt, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass Art. 89bis Abs. 6
ZGB nicht unmittelbar auf sie anwendbar ist, wie es die Vorinstanz
anzunehmen scheint. Die Frage ist in der Lehre zwar umstritten (dafür:
HANSULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, N. 401;
dagegen: HANSMICHAEL RIEMER/GABRIELA RIEMERKAFKA, Das Recht der
beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 2006, 2. Aufl., N. 26; Jacques
André Schneider in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER, [Hrsg.],
Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Einleitung N. 217), aber
die Rechtsprechung geht grundsätzlich von dieser Unterscheidung in der
Anwendung von Art. 89bis Abs. 6 ZGB aus (Urteil des BGer 9C_193/2008
vom 2. Juli 2008 E. 3.3, Urteil des BVGer C5780/2008 vom 25. Oktober
2011 E. 2): das Wesensmerkmal, welches eine nicht registrierte
Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89bis Abs. 6 ZGB von einem
sogenannten patronalen Wohlfahrtsfonds unterscheidet, sind die
Rechtsansprüche der Destinatäre, was sich aus den Statuten ergibt.
4.3.2. Damit ist aber nicht auszuschliessen, dass Art. 89bis Abs. 6 ZGB
bei patronalen Wohlfahrtsfonds oder Wohlfahrtsstiftungen in einzelnen
Fragen resp. hinsichtlich einzelnen BVGBestimmungen mindestens
analog oder sinngemäss herangezogen werden kann, so etwa Ziffer 9 im
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Zusammenhang mit der Teil oder Gesamtliquidation einer solchen
Stiftung (vgl. hierzu CHRISTINA RUGGLIWÜEST, Wohlfahrtsfonds heute: Ein
Auslaufmodell, oder …?, in: BVGTagung 2009, Aktuelle Fragen der
beruflichen Vorsorge [René Schaffhauser / HansUlrich Stauffer, Hrsg.],
S. 163; FRANZISKA BUR BÜRGIN, Wohlfahrtsfonds, Vorsorgeeinrichtungen
im luftleeren Raum? in: Festschrift "25 Jahre BVG", HansUlrich Stauffer
[Hrsg.], S. 64; gegenteiliger Ansicht: HANS MICHAEL RIEMER, Die
patronalen Wohlfahrtsfonds nach der 1. BVGRevision, SZS 2007 S. 550
Ziff. II). Dass die patronalen Stiftungen ein Teilliquidationsreglement zu
erstellen haben, wird in der Lehre denn auch eher befürwortet (UELI
KIESER in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Art. 53b, N. 6), in der
Praxis seit der BVGRevision – wie auch im vorliegenden Fall – so
umgesetzt (vgl. das Merkblatt vom 6. September 2005 der Konferenz der
kantonalen BVG und Stiftungsaufsichtsbehörden über die Teilliquidation
von Personalfürsorgestiftungen ohne reglementarische Leistungen
[Wohlfahrtsfonds], abgedruckt in SZS 2005 561 ff., das im November
2010 angesichts der Anpassungen von Art. 27g und 27h BVV 2 leicht
überarbeitet worden ist
[]),
und ist vom Bundesverwaltungsgericht bislang und vor kurzem nochmals
ausdrücklich und grundsätzlich geschützt worden (Urteile C5780/2008
vom 25. Oktober 2011 E. 2, C2202/2009 vom 29. September 2010 E. 5,
C2365/2006 E. 3 vom 19. Februar 2008, C2354/2006 E. 4 vom 27. April
2007).
5.
5.1. Gemäss Art. 53b Abs. 1 BVG regeln die Vorsorgeeinrichtungen –
und nach der hier vertretenen Auffassung sinngemäss auch die
patronalen Stiftungen – in ihren Reglementen die Voraussetzungen und
das Verfahren zur Teilliquidation, wobei diese Voraussetzungen
vermutungsweise erfüllt sind, wenn eine erhebliche Verminderung der
Belegschaft erfolgt, eine Unternehmung restrukturiert oder der
Anschlussvertrag aufgelöst wird.
5.2. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im umstrittenen Art.
12 ihres Reglements festgelegt, dass sie eine Teilliquidation
durchzuführen hat, wenn folgende Voraussetzungen gegeben seien:
a) erhebliche Verminderung der Belegschaft,
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b) Neustrukturierung der Unternehmung,
c) Auflösung des Anschlussvertrages.
Die Vorinstanz hat diese Reglementsbestimmung zurückgewiesen, weil
mit ihr einfach das Gesetz abgeschrieben worden sei, ohne es zu
konkretisieren. Für die Beschwerdeführerin könne jedoch aus dem
Gesetzestext kein Konkretisierungsgebot abgeleitet werden. Und wenn
dies so wäre, habe sie ihn konkretisiert, indem sie einerseits den
Gegenbeweis zur Umstossung der gesetzlich vorgesehenen
Vermutungen ausgeschlossen und andererseits keine weitere
Voraussetzung vorgesehen habe. Wie es sich damit verhält, ist nun zu
prüfen.
5.3.
5.3.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung eines Gesetzestextes bildet der
Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind
verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren
Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der
Regelung, die dem Text zu Grunde liegende Wertungen sowie auf den
Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien
sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den
Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht lässt sich bei der
Auslegung jeweils von einem Methodenpluralismus leiten (BGE 133 V 83
E. 3.4 mit Hinweisen).
5.3.2. Die Vorschriften über Gesamt und Teilliquidationen von
Vorsorgeeinrichtungen war bis zur 1. BVGRevision in Art. 23 des
Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters,
Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (FZG, SR 831.42) integriert. Die
(gesetzliche) Vermutung, wonach die Voraussetzungen einer
Teilliquidation in drei vom Gesetz umschriebenen Fällen erfüllt seien,
wollte der Gesetzgeber weiter gelten lassen. Einzig das Verfahren war zu
modifizieren, indem die Aufsichtsbehörden von der Prüfung dieser
Voraussetzungen entlastet werden sollten (vgl. FRITZ STEIGER, in: Aktuelle
Juristische Praxis [AJP] 3/2008, Entscheidungen, S. 364). Neu ist es
Aufgabe der Vorsorgeeinrichtungen, in ihrem Reglement selber
festzulegen, wann die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Voraussetzungen
sollten möglichst objektiv und abschliessend sein (Bundesrätliche
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Botschaft in BBl 2000 2696). Auch wenn dem Reglement bei der
Ordnung der Voraussetzungen der Teilliquidation kein besonderer
Gestaltungsraum mehr verbleibt, geht auch die Lehre davon aus, dass
sie im Reglement präventiv zu spezifizieren und zu konkretisieren sind
(Kieser in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER (Hrsg.), Art. 53b, N. 26 ff.).
Ebenso stützt sich die Praxis auf den Befund, dass die
Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet sind, die Voraussetzungen für eine
Teilliquidation konkret auf ihre Verhältnisse angepasst zu regeln (vgl.
Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die
berufliche Vorsorge Nr. 100, N.590, greifbar über , und
das bereits genannte Merkblatt vom 6. September 2005 der Konferenz
der kantonalen BVG und Stiftungsaufsichtsbehörden über die
Teilliquidation von Wohlfahrtsfonds, vgl. E. 4.3.2).
5.3.3. An dieser Stelle bleibt nachzutragen, dass Verwaltungsweisungen,
wie es die Mitteilungen des BSV oder das Merkblatt der Konferenz der
kantonalen BVG und Stiftungsaufsichtsbehörden darstellen, sich an die
Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht
verbindlich sind. Solche soll es bei seiner Entscheidung aber
berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht
werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne trifftigen Grund von
Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern ist dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung zu tragen (Urteil des
BGer 8C_713/2010 vom 23. März 2011 E. 3, BGE 133 V 587 E. 6.1, BGE
133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.3.4. Wollte man davon ausgehen, dass der Wortlaut von Art. 53b Abs. 1
BVG – wonach die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen die
Voraussetzungen … zur Teilliquidation regeln und die Voraussetzungen
bei gegebenem Tatbestand vermutungsweise erfüllt sind, – noch nicht in
dem Sinne selbstredend wäre, dass die reglementarischen
Bestimmungen die Voraussetzungen über die sehr generellen
gesetzgeberischen Tatbestände hinaus konkretisieren müssen, ergibt
sich dies jedenfalls klar aus Art. 53b Abs. 2 BVG; denn eine
aufsichtsrechtliche Genehmigung einer reglementarischen Vorschrift, die
im Wesentlichen nur den Gesetzestext wiedergibt, würde keinen Sinn
machen. Diese Interpretation steht in Übereinstimmung mit den
Gesetzesmaterialien, der Lehre und der Praxis, welche davon
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auszugehen, dass der ratio legis nach ein Konkretisierungsgebot für
Vorsorgeeinrichtungen besteht.
5.4. Damit ist noch nicht gesagt, ob auch die patronalen Stiftungen,
welche nach der hier vertretenen Auffassung Art. 53b BVG sinngemäss
anwenden sollen, auch ein Konkretisierungsgebot zu beachten haben.
Gemäss des erwähnten Merkblatts der Konferenz der kantonalen BVG
und Stiftungsaufsichten gilt allerdings, dass bei Wohlfahrtsfonds der
Tatbestand der Teilliquidation vermutungsweise als erfüllt gilt, wenn
dieser auch bei der Vorsorgeeinrichtung (mit Leistungsansprüchen) der
gemeinsamen Stifter/Arbeitgeberfirma erfüllt ist. Es macht tatsächlich
durchaus Sinn, dass auch patronale Stiftungen – welche den allgemeinen
Grundsatz beachten müssen, wonach das Vorsorgevermögen dem
Personal zu folgen hat (vgl. Kieser in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER
(Hrsg.), Art. 53b, N. 6) – in ihren Teilliquidationsreglementen nicht derart
allgemeine Bestimmungen vorsehen, dass sie nur einfach das Gesetz
abschreiben. Allerdings gilt es auf der anderen Seite nicht aus den Augen
zu verlieren, dass solche Stiftungen bei der Durchführung der
Teilliquidation ein grösseres Ermessen haben als Vorsorgeeinrichtungen
mit Leistungsansprüchen. Insofern dürften sie je nach Sachlage durchaus
einen grösseren Spielraum beanspruchen (zu denken wäre etwa an die
Umschreibung einer Bandbreite statt der Festlegung eines Grenzwertes
für die Verminderung der Belegschaft, oder Ähnliches).
5.5. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die drei
gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilliquidation in ihrem Reglement
praktisch wörtlich übernommen. Insofern hat sie keine Konkretisierung
vorgenommen. Sie behauptet aber, in anderer Weise die gesetzlichen
Vorgaben näher umschreiben zu haben, was nun zu prüfen ist.
5.5.1. Einerseits hat die Beschwerdeführerin die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht als Vermutungen konzipiert, welche
gegebenenfalls umgestossen werden könnten, und meint, dass sie
dadurch das Gesetz konkretisiert habe. Dies trifft nicht zu. Wie die
Vorinstanz u.a. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (C3896/2007 E.4.2) zu Recht ausführt, kann
ein Reglement das Gesetz weder eingrenzen noch umstossen. Mit ihrem
Vorgehen, gleichzeitig mit der einfachen Übernahme der drei
Voraussetzungen die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zu streichen,
die Vermutungen zu widerlegen, hat die Beschwerdeführerin die
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gesetzliche Ordnung in unzulässiger Weise eingegrenzt und nicht
konkretisiert. Ob diese Streichung zulässig ist, wenn die drei gesetzlichen
Voraussetzungen für die Teilliquidation tatsächlich konkretisiert werden,
wie im Reglementsmuster der Vorinstanz vorgegeben (vgl. act 6), kann
hier offengelassen werden.
5.5.2. Andererseits behauptet die Beschwerdeführerin, das Gesetz
konkretisiert zu haben, indem sie darauf verzichtet hat, neben den drei
erwähnten weitere Tatbestände zu nennen, welche zu einer
Teilliquidation führen müssten. Ob die gesetzliche Auflistung
abschliessend ist oder in den Reglementen weitere Tatbestände
vorgesehen werden können, ist umstritten. In der Lehre stützen sich die
einen u.a. auf die bundesrätliche Botschaft, um diese Frage zu verwerfen
(vgl. RIEMER/RIEMERKAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der
Schweiz, Bern 2006, N. 115 ad &2, S. 67, Kieser in:
SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER (Hrsg.), Art. 53b, N. 9, 26 und 28) und die
andern u.a. auf die parlamentarische Beratung, um diese Frage zu
bejahen (vgl. FRITZ STEIGER, Die Teilliquidation nach Artikel 53b BVG,
AJP 2007 1051 ff.; in diese Richtung auch das BVGer in C3896/2007 E.
6.2.2). In der Praxis wird die Frage in der Regel zum Teil dezidiert
verneint (vgl. Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 100,
N. 590). Auch wenn man annimmt, dass weitere Tatbestände im
Reglement aufgelistet werden könnten, die eine Teilliquidation auslösen,
kann der Verzicht darauf jedenfalls nicht als Konkretisierung des
Gesetzes gedeutet werden. Was im Reglement auf die Situation der
Vorsorgeeinrichtung abgestimmt werden muss, sind zumindest die drei
gesetzlichen genannten Voraussetzungen.
5.6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin mit der
Formulierung von Art. 12 ihres Reglements auch nicht ansatzweise das
Konkretisierungsgebot beachtet hat und die Vorinstanz diese
Reglementsbestimmung zu Recht zurückgewiesen hat. Die Beschwerde
ist in diesem Punkt abzuweisen und die Verfügung dahingehend zu
schützen.
6.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Vorinstanz auch
Art. 13 ihres Reglements zurückgewiesen, aber für die Nichtgenehmigung
keine Begründung geliefert habe. Dadurch habe sie das rechtliche Gehör
der Erstgenannten verletzt. Art. 13 des Reglements betrifft das Verfahren
der Teilliquidation. In dieser Bestimmung umschreibt die
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Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Zuständigkeiten des
Stiftungsrates, die Bilanzierung der Aktiven, die Behandlung der
Wertschwankungsreserven, die Berechnung des Verteilsubstrates, der
Auszahlungsmodus an die Destinatäre und deren Information. An dieser
Reglementsbestimmung hat die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung nichts Konkretes ausgesetzt. Es ist deshalb nicht ersichtlich,
aus welchem Grund sie neben Art. 12 auch Art. 13 des Reglements nicht
genehmigt hat.
In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit es die
Nichtgenehmigung von Art. 12 des Reglements der Beschwerdeführerin
betrifft, und gutzuheissen, soweit es die Nichtgenehmigung von Art. 13
desselben Reglements anbelangt. Die Sache wird an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit diese sich zur Genehmigung oder
Nichtgenehmigung von Art. 13 des Reglements äussert und im Falle
einer erneuten Nichtgenehmigung ihren Entscheid begründet.
8.
8.1. Dieser Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 63 Abs. 1 VwVG zu
Folge, dass die teilweise unterliegende Beschwerdeführerin
kostenpflichtig wird. Der in einem Punkt unterliegende Vorinstanz können
demgegenüber keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) werden die reduzierten Verfahrenskosten auf Fr. 2'500.
festgelegt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
8.2. Die anwaltlich vertretene, teilweise obsiegende Beschwerdeführerin
hat laut Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE Anspruch auf
eine Parteientschädigung. Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das
Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Vorliegend erweist sich eine (reduzierte) Parteientschädigung
von Fr. 1'000. inkl. Mehrwertsteuer (MWSt) zu Lasten der Vorinstanz als
angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Genehmigung von Art. 13 des
Reglements der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen und im
Übrigen abgewiesen. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen,
damit sich diese erneut mit der Genehmigung von Art. 13 des
Reglements befasst.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Das Restsaldo von Fr. 1'000. wird ihr zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine (reduzierte)
Parteientschädigung von Fr. 1'000. inkl. MWSt zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger JeanMarc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
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Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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