B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-117/2015
Ur t e i l vom 2 3 . Jun i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Deutschland,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Virginia Demuro,
Gehriger Rechtsanwälte, Löwenstrasse 16, Postfach,
8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, berufliche Massnahmen,
Verfügung vom 20. November 2014.
C-117/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1983 geborene, ledige, slowakische Staatsangehörige
X._______ lebt in Deutschland. Sie war von Juli bis November 2012 in der
Schweiz mit dem Status als Grenzgängerin als Serviceangestellte mit ei-
nem Teilzeitpensum von 55% tätig. Am 29. November 2012 wurde
X._______ als Fussgängerin von einem Auto angefahren und erlitt dabei
einen dorso-lateralen Anprall des proximalen Unterschenkels rechts. Am
27. November 2013 meldete sich X._______ wegen persistierenden
Schmerzen im rechten Fuss und Unterschenkel bei der IV-Stelle des Kan-
tons Thurgau (nachfolgend: IV-Stelle TG) zur beruflichen Integration/Rente
an (IV-act. 1).
B.
B.a Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2013 (IV-act. 15 f.) stellte die IV-
Stelle TG sowohl die Abweisung des Antrags auf Eingliederungsmassnah-
men als auch des Rentengesuchs in Aussicht. X._______, vertreten durch
Rechtsanwältin Virginia Demuro, erhob lediglich gegen den Vorbescheid
betreffend Eingliederungsmassnahmen Einwand (IV-act. 18).
B.b Mit Verfügung vom 10. März 2014 (IV-act. 23) wies die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Renten-
begehren mit der Begründung ab, die Mindestbeitragszeit sei nicht erfüllt.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.c Mit Verfügung vom 20. November 2014 (IV-act. 43) wies die IVSTA
schliesslich auch das Gesuch um Gewährung von Eingliederungsmass-
nahmen ab. Zur Begründung führte sie aus, dem vom Unfallversicherer
eingeholten polydisziplinären Gutachten sei zu entnehmen, dass lediglich
in der Zeit vom 29. November 2012 bis zum 28. Februar 2013 eine volle
Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab 1. März 2013 sei die bisherige Tä-
tigkeit als Serviceangestellte wieder zu 80% und eine angepasste Tätigkeit
ohne erhöhten Zeitdruck, ohne emotionale Belastung und ohne überdurch-
schnittliche Dauerbelastung sogar zu 100% zumutbar. Ein Minderverdienst
von 20% sei damit nicht ausgewiesen und die Erwerbsfähigkeit lasse sich
daher durch berufliche Massahmen nicht verbessern.
C-117/2015
Seite 3
C.
C.a Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 stellte der Unfallversicherer die
gewährten Leistungen gestützt auf das eingeholte polydisziplinäre Gutach-
ten mit Wirkung per 30. Juni 2014 ein. Die begonnene psychotherapeuti-
sche Behandlung inklusive antidepressive Medikation gewährte der Unfall-
versicherer hingegen ohne Präjudiz noch bis längstens am 31. Dezember
2014. Auf eine Rückforderung der über den 28. Februar 2013 (Eintritt des
Status quo ante) hinausgehenden und bereits bezahlten Leistungen ver-
zichtete er.
C.b Mit Eingabe vom 25. November 2014 (UV-act. 48) erhob X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Virginia Demuro, Einsprache beim Unfall-
versicherer und beantragte die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leis-
tungen, eventualiter das Einholen eines weiteren Gutachtens in medizini-
scher und beruflicher Hinsicht.
C.c Mit Einspracheentscheid vom 9. April 2015 (UV-act. 266) wies der Un-
fallversicherer die Einsprache ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft.
D.
Gegen die Verfügung der IVSTA vom 20. November 2014 erhob
X._______, vertreten durch Rechtsanwältin Virginia Demuro, mit Eingabe
vom 8. Januar 2015 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Bewilligung von beruflichen Massnahmen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung. Zur Begründung führte sie aus, es sei aufgrund der
regelmässigen Untersuchungen und Behandlungen im Kantonsspital
B._______ nachgewiesen, dass sie an einem CRPS Typ 1 (Complex regi-
onal pain syndrome) leide; dies verkenne das der Beurteilung der Vo-
rinstanz zu Grunde gelegte Gutachten des A._______. Die Arbeitsfähigkeit
betrage aktuell lediglich 20%, weshalb sie einen invaliditätsbedingten Min-
derverdienst von 80% erleide, womit die Voraussetzungen für einen An-
spruch auf Umschulung erfüllt seien.
E.
Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2015 (BVGer-act. 3) beantragte die
IVSTA gestützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle TG vom 11. Februar
C-117/2015
Seite 4
2015 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde auf die an-
gefochtene Verfügung verwiesen.
F.
Mit Eingabe vom 4. März 2015 (BVGer-act. 5) reichte die Beschwerdefüh-
rerin das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege"
inklusive Beilagen und einen Arztbericht von Dr. med. C._______, Fach-
arzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 4. März 2015 ein.
G.
Mit Eingabe vom 17. April 2015 (BVGer-act.7) reichte die Vorinstanz den
Einspracheentscheid des Unfallversicherers vom 9. April 2015 ein, mit wel-
chem dieser die Einsprache der Beschwerdeführerin abwies und seine wei-
tere Leistungspflicht verneinte.
H.
Mit Replik vom 8. Mai 2015 (BVGer-act. 9) hielt die Beschwerdeführerin an
ihren bisherigen Rechtsbegehren fest.
I.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 (BVGer-act. 11) verzichtete die Vorinstanz
auf das Einreichen einer Duplik.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 lit. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
C-117/2015
Seite 5
(Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungs-
rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die-
ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es
vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung,
so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) wurde, ist auf die Beschwerde einzutre-
ten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsangehörige und lebt in
Deutschland, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europä-
ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei-
zügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betref-
fend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
(Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung
Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen Anwen-
dungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden
Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätz-
lich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses
Staates.
C-117/2015
Seite 6
Ebenfalls zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die Schweiz
anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verordnung [EG]
Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009).
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendba-
ren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter
Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität
– sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich nach
der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entspre-
chend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Leistungen der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem inner-
staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der IVV
(SR 831.201), dem ATSG sowie der ATSV (SR 830.11).
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 20. November 2014)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene gesetzlichen Bestimmungen
abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant
waren und in Kraft standen.
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts der bei der IV-Stelle TG ein-
gereichten Anmeldung zum Leistungsbezug und die durch jene durchge-
führten Abklärungen die zuständige Verfügungsbehörde war.
3.1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle in deren Kantonsgebiet der Ver-
sicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat
ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40
Abs. 1 lit. a IVV). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmel-
dungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der
Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige
Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz
C-117/2015
Seite 7
noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden
auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen
werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40
Abs. 2 IVV).
3.2 Die Beschwerdegegnerin war Grenzgängerin und hatte ihre letzte Ar-
beitsstelle im Kanton Thurgau; sie wohnt zudem noch im benachbarten
Grenzgebiet. Sie hat sich somit zu Recht bei der IV-Stelle TG zum Leis-
tungsbezug angemeldet. Der Erlass der Verfügung durch die IVSTA ist ge-
mäss obenstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität be-
drohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig-
keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal-
ten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch
auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Ein-
gliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Er-
werbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu er-
wartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in
medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbe-
reitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher
Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Ar-
beitsvermittlung, Kapitalhilfe) und der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
4.2 Schweizerische Staatsangehörige oder Personen mit der Staatsange-
hörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben
eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende
ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die In-
validenversicherung nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde
Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben
mussten, gelten in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnah-
men als versichert. Dies gilt auch während der Durchführung dieser Mass-
nahmen, sofern sie keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der
Schweiz aufnehmen. Der Nachversicherungsschutz endet hingegen beim
C-117/2015
Seite 8
Bezug einer Invalidenrente (ganze Rente oder Bruchteilsrente), bei abge-
schlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug einer Leistung der
Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes.
Somit hat beispielsweise ein Grenzgänger Anspruch auf Eingliederungs-
massnahmen, wenn er seine Arbeit in der Schweiz wegen Krankheit oder
Unfall aufgeben musste. Nicht erforderlich ist dabei, dass der Grenzgänger
bis zum Leistungsanspruch weiterhin Beiträge in der Schweiz entrichtet
(vgl. Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der
AHV/IV [KSBIL], in der ab 1. Juni 2002 geltenden Fassung, Rz. 1011.2 und
1011.3).
4.3 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend einge-
gliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht
hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teil-
weise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes
erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der
Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche Ausbildung noch
zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde
Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b; AHI 2000
S. 62 E. 1).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine
neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig
ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes-
sert werden kann. Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grund-
sätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art
zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invali-
dität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren an-
nähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 124 V 108
E. 2a; AHI 2000 S. 61 f. E. 1).
4.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be-
einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
C-117/2015
Seite 9
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt (Art. 6 ATSG).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte
arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
4.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un-
abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei ei-
nander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er-
ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt.
4.5.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein-
gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als
Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006
E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
C-117/2015
Seite 10
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be-
zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu-
stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des
BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Ver-
waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Berichte der
behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden
Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer
I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs-
verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde
Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde-
rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei-
lung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
mit Hinweisen).
4.6 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer-
den, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig
einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Me-
thode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betäti-
gungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG).
Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die persönli-
chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfäl-
lige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter,
C-117/2015
Seite 11
die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei-
gungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich
praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der an-
gefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische An-
nahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3,
125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
5.
Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz als Grenz-
gängerin gearbeitet und dabei Beiträge an die AHV/IV geleistet hat. Sie hat
ihre Arbeit in der Schweiz aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und
seither weder in der Schweiz noch in Deutschland Arbeitslosentaggelder
oder eine Invalidenrente bezogen, weshalb die Beschwerdeführerin grund-
sätzlich anspruchsberechtigt wäre, sofern auch die weiteren Voraussetzun-
gen (vgl. dazu insbesondere E. 4.1 und 4.3 hiervor) erfüllt sind.
5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei aufgrund der persis-
tierenden Schmerzen nach dem Unfall bis zum 12. Mai 2013 zu 100% ar-
beitsunfähig gewesen. Seit dem 13. Mai 2013 betrage die Arbeitsunfähig-
keit 80%. Seit Mitte April 2014 arbeite sie in einer Reinigungsfirma mit ei-
nem Pensum von 20% (täglich zwei Stunden), was sie bereits an ihre Be-
lastungsgrenze bringe. Es sei ärztlich festgestellt, dass sie an einem CRPS
Typ 1 leide und deshalb in ihrer Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt sei.
Arbeiten, bei welchen sie den ganzen Tag gehen oder stehen müsse, na-
mentlich auch die frühere Tätigkeit als Servicemitarbeiterin, kämen nicht
mehr in Frage. Es seien ihr deshalb Eingliederungsmassnahmen zuzu-
sprechen.
5.2 Die Vorinstanz führte aus, der Regionale Ärztliche Dienst (RAD)
komme bei der Gesamtwürdigung der Akten zum Schluss, dass auf das
von der Unfallversicherung eingeholte Gutachten des A._______ abzustel-
len sei. Diesem sei zu entnehmen, dass zwar vom 29. November 2012 bis
zum 28. Februar 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten
vorlag, dass jedoch seit 1. März 2013 die angestammte Tätigkeit zu 80%
und eine angepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar sei. Ein Minderverdienst
C-117/2015
Seite 12
von 20% sei daher nicht ausgewiesen, weshalb die Erwerbsfähigkeit durch
Eingliederungsmassnahmen nicht weiter verbessert werden könne.
5.3
5.3.1 Dem ambulanten Bericht von Dr. med. D._______, Facharzt für Or-
thopädie am Kantonsspital B._______, vom 22. August 2013 (IV-act. 13
S. 14 f.) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Schmerzsyndrom des
Fusses, ausgeprägter als Knie rechts, bei Status nach Anfahrtrauma
(11/2012) mit dorso-lateralem Anprall des proximalen Unterschenkels
rechts, HWS-Distorsion, 2-Etagen tiefe Venenthrombose (TVT) ab V. pop-
litea und Ausschluss einer Lungenembolie bei Dyspnoe. Die Arbeitsfähig-
keit bezifferte der Arzt mit 20%.
5.3.2 Dem Kurzbericht von Dr. med. E._______, Facharzt für Anästhesie
und Intensivmedizin sowie Chronische und Interventionelle Schmerzthera-
pie am Kantonsspital B._______, vom 23. Oktober 2013 (IV-act. 13
S. 12 f.) ist die Diagnose CRPS Typ 1 m/b zu entnehmen.
5.3.3 Die Gutachter Dr. med. F._______, Facharzt für Orthopädie,
Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und
Dr. med. H._______, Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierten in ihrem
polydisziplinären Gutachten des A._______ vom 5. Juni 2014 (IV-act. 33
S. 11 ff.) eine Schmerzpersistenz bei Kontusion des rechten Unterschen-
kels (11/2012), Senkfüsse, leichte Facettengelenksarthrosen L3-5 und dis-
krete Bandscheibenprotrusionen ohne neurale Kompression, leichte An-
passungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21),
eine Gastroösophageale Refluxkrankheit und einen Status nach 2-Etagen-
Thrombose am rechten Bein (12/2012) ohne Anhaltspunkte für das Vorlie-
gen eines postthrombotischen Syndroms. Die Arbeitsunfähigkeit beziffer-
ten sie mit 100% für alle Tätigkeiten während drei Monaten nach dem Un-
fall (d.h. 12/2012-02/2013). Ab März 2013 bestand aus somatischer Sicht
gemäss ihrer Einschätzung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr.
Hingegen attestierten sie der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer
Sicht weiterhin eine geringe Einschränkung der geistigen Leistungsfähig-
keit und psychischen Belastbarkeit, weshalb sie für die bisherige Tätigkeit
von einer Arbeitsfähigkeit von 80% ausgingen. Für eine adaptierte Tätigkeit
(ohne emotionale Belastung, Zeitdruck und ohne überdurchschnittliche
Dauerbelastung) bescheinigten sie eine Arbeitsfähigkeit von 100% ab März
2013.
C-117/2015
Seite 13
5.3.4 Dr. med. I._______ hielt im Bericht des Kantonsspitals B._______,
Medizinische Klinik, Psychosomatik, vom 10. Juni 2014 (IV-act. 30) als Di-
agnosen ein CRPS Typ 1 bei Status nach Anfahrtrauma und eine Anpas-
sungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) seit 10/2013 fest.
Er ging davon aus, dass aufgrund des diagnostizierten CRPS eine Arbeits-
unfähigkeit von 80% vorliege. Er wies ferner darauf hin, dass die Be-
schwerdeführerin seit 04/2014 zu 20% (zwei Stunden/Tag) in einer Reini-
gungsfirma arbeite.
5.3.5 Dr. med. J._______, Fachärztin für Neurologie am Kantonsspital
B._______, untersuchte die Beschwerdeführerin am 6. November 2014
und hielt in ihrem Bericht vom 11. November 2014 fest, dass ein Status
nach Anfahrtstrauma durch einen PKW (11/2012), ein Status nach Dorso-
lateralem Anprall proximaler Unterschenkel rechts sowie ein Status nach
2-Etagen-TVT ab V. poplitea (12/2012) vorliege. Sie untersuchte die Be-
schwerdeführerin zudem explizit in Bezug auf das Vorliegen eines CRPS
Typ 1 mittels klinisch-neurologischer und elektrophysiologischer Untersu-
chung. In Bezug auf die einzelnen Merkmale eines CRPS hielt sie fest,
dass keine Überempfindlichkeit auf Berührung oder Schmerzreize, keine
Allodynie und keine Hyperalgesie auf spitze Reize, keine Asymmetrie der
Hauttemperatur oder Hautfarbe, kein asymmetrisches Schwitzen oder
Ödeme, keine Veränderung des Haar- oder Nagelwachstums und keine
Knie-Dystonie vorlägen. Deshalb kam sie zusammenfassend zum Schluss,
dass kein CRPS vorliege.
5.3.6 Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attes-
tierte der Beschwerdeführerin in seinem Kurzbericht vom 4. März 2015 ei-
nen Status nach Unfall sowie ein CRPS Typ 1 (früher Sudeck). Er hielt fest,
dass ihr aufgrund der Beschwerden lediglich eine Arbeitstätigkeit im Rah-
men von zwei Stunden pro Tag zuzumuten sei.
5.3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht
(vgl. das polydisziplinäre Gutachten sowie den Bericht von
Dr. med. I._______) eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion di-
agnostiziert wurde, die zu einer geringen Einschränkung der Arbeitsfähig-
keit führt. Diese ist darin zu sehen, dass die Beschwerdeführerin lediglich
noch für Arbeiten ohne emotionale Belastung, Zeitdruck und ohne über-
durchschnittliche Dauerbelastung in Frage kommt. Werden diese Ein-
schränkungen des Leistungsprofils berücksichtigt, so ist von einer vollen
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Kontrovers wird dagegen das Vorliegen ei-
nes CRPS Typ 1 beurteilt: Während die Gutachter des A._______ davon
C-117/2015
Seite 14
ausgingen, es liege kein CRPS vor, attestierten Dr. med. D._______,
Dr. med. E._______ und Dr. med. I._______ das Vorliegen eines solchen
Beschwerdebilds. Dr. med. F._______ des A._______ beantwortete mit
seinem Schreiben vom 2. Oktober 2014 eine diesbezügliche Nachfrage
des Unfallversicherers wie folgt: Im Gutachten habe man festgehalten,
dass keine livide Verfärbung des Unterschenkels, kein vermehrter Hirsutis-
mus, keine Abkühlung der Haut oder vermehrte Feuchtigkeit derselben und
keine Dystrophie bestehe. Daher könne das Vorliegen eines CRPS ausge-
schlossen werden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ge-
nügten lediglich Schmerzen an Armen und Beinen als typische Symptome
eines CRPS nicht.
Wie Dr. med. F._______ festhielt, werden unter der Bezeichnung "kom-
plexe regionale Schmerzsyndrome" Krankheitsbilder zusammengefasst,
die die Extremitäten betreffen, sich nach einem schädigenden Ereignis ent-
wickeln und durch anhaltenden Schmerz mit Störungen des vegetativen
Nervensystems, der Sensibilität und der Motorik gekennzeichnet sind. Kli-
nisch äussern sich diese Krankheitsbilder durch schwer lokalisierbare
brennende Schmerzen (z.B. Allodynie, Hyperalgesie) zusammen mit auto-
nomen (Ödeme, Temperatur- und Schweisssekretionsstörung, evtl. trophi-
sche Störung der Haut, Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haar-
wachstum), sensiblen und motorischen Störungen (vgl. Pschyrembel, Kli-
nisches Wörterbuch 2013, 264. überarbeitete Auflage, Berlin/Boston). Aus
medizinischer Sicht ist dabei unbestritten, dass gleichzeitig mehrere dieser
Symptome vorliegen müssen, damit ein CRPS diagnostiziert werden kann
(vgl. dazu die übersichtliche Tabelle 1:
les/pdf4/13_CRPS_5.11.pdf, zuletzt eingesehen am 15. April 2016). Dass
diese kumulativen Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin nicht ge-
geben sind, stellten die Gutachter im polydisziplinären Gutachten fest. Dies
wurde schliesslich auch von Dr. med. J._______ so bestätigt.
Dr. med. D._______ stellte in seinem Bericht vom 22. August 2013 zwar
fest, dass zwar das Integument klinisch nicht einem CRPS entspreche, er
jedoch aufgrund des Verlaufs sowie die Dysästhesie und der Hyperalgesie
davon ausgehe, dass dennoch ein CRPS vorliege.
Ein CRPS zu diagnostizieren ist unbestritten schwierig, da keine (genaue,
zuverlässige) Methode existiert, um die Erkrankung eindeutig festzustellen.
Die Wissenschaft hat indes – wie ausgeführt – Kriterien entwickelt, die bei
der Diagnosestellung zu prüfen sind, damit die Erkrankung möglichst zu-
verlässig festgestellt respektive ausgeschlossen werden kann. Es ist daher
C-117/2015
Seite 15
zwingend auf die vorgegebenen Prüfkriterien abzustellen. Insgesamt über-
zeugt die Würdigung der Gutachter des A._______, da diese ihre Einschät-
zung nach den anerkannten internationalen Kriterien für die Diagnosestel-
lung eines CRPS abgegeben haben. Die übrigen Ärzte haben zwar ein
paar der erforderlichen Kriterien genannt, was aber – in Übereinstimmung
mit den Ausführungen von Dr. med. F._______ – aber gerade nicht aus-
reicht, um die Diagnose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu stellen.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. F._______, Facharzt für Or-
thopädie, sowie auch Dr. med. J._______, Fachärztin für Neurologie, auf-
grund ihrer Fachqualifikation kompetent sind, eine Diagnose wie ein CRPS
zu stellen respektive auszuschliessen, zumal es sich dabei um eine Er-
krankung aus dem neurologisch-orthopädisch-traumatologischen Bereich
handelt. Die abweichenden Einschätzungen der übrigen Ärzte, die nicht
aus den genannten Fachgebieten stammen, sind somit nicht geeignet, die
Einschätzungen von Dr. med. F._______ und Dr. med. J._______ ernst-
haft in Zweifel zu ziehen, zumal sie keine Gründe nennen, weshalb die
Diagnose zutreffen sollte, obwohl nur wenige der notwendigen Kriterien er-
füllt sind.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aus obgenannten Gründen
vollumfänglich auf das polydisziplinäre Gutachten des A._______ abzustel-
len ist. Die Beschwerdeführerin ist demnach seit März 2013 in der bisheri-
gen Tätigkeit zu 80% und in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfä-
hig.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass diese Ein-
schätzung vom Resultat her den Abklärungen des Unfallversicherers ent-
spricht und somit eine Übereinstimmung der Ergebnisse der Invaliden- und
Unfallversicherung besteht. In begründeten Einzelfällen dürfen die beiden
Versicherungszweige zwar zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, die
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Koordi-
nation der Invaliditätsbemessung in der Invaliden- und in der Unfallversi-
cherung verfolgt aber das Ziel, unterschiedliche Festlegungen des Invalidi-
tätsgrades durch verschiedene Sozialversicherungsträger zu vermeiden,
was der Rechtssicherheit dient und damit sowohl im Interesse der Versi-
cherer als auch der betroffenen Bürger liegt. Um dies zu erreichen, muss
das Abweichen von bereits rechtskräftigen Invaliditätsbemessungen ande-
rer Versicherer die Ausnahme bleiben. Die Voraussetzungen dazu sind da-
her einer strengen Prüfung zu unterziehen und dürfen nur mit der gebote-
nen Zurückhaltung bejaht werden (vgl. BGE 131 V 120 E. 3.3.3). Vorlie-
C-117/2015
Seite 16
gend drängt es sich auf, auf die Abklärungen des Unfallversicherers abzu-
stellen, da keine Gründe ersichtlich sind, die eine divergierende Beurtei-
lung erlauben würden.
6.
Die Vorinstanz ist in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in einer
adaptierten Tätigkeit keine Erwerbseinbusse von mindestens 20% erleide,
weshalb ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu verneinen sei.
Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal
das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 17.55 brutto pro
Stunde in der Gastronomie nicht besonders hoch war, weshalb davon aus-
zugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit
dieses Einkommen ohne weiteres erzielen könnte. Es drängt sich keine
weitere Prüfung auf.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Die angefochtene Ver-
fügung ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
Einleitend ist festzuhalten, dass sich gestützt auf die eingereichten Unter-
lagen zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin feststellen lässt,
dass bei ihr Bedürftigkeit vorliegt. Da im vorliegenden Verfahren auch die
Notwendigkeit der Vertretung und das Fehlen von Aussichtslosigkeit, mit-
hin die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gegeben sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Verbeiständung durch Rechtsanwältin Virginia
Demuro gutzuheissen.
7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege sind der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
C-117/2015
Seite 17
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla-
gen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden
Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb der Vertreterin der Beschwerde-
führerin zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der Ge-
richtskasse eine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Vertreterin hat keine
Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des ak-
tenkundigen und gebotenen Aufwands ist der Vertreterin der Beschwerde-
führerin ein Honorar von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen und MWST) zuzuspre-
chen.
Es bleibt noch auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hinzuweisen, wonach die begüns-
tigte Partei der Gerichtskasse für Honorar und Kosten des Anwalts Ersatz
zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.
C-117/2015
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird
gutgeheissen, und Rechtsanwältin Virginia Demuro wird für das vorlie-
gende Verfahren als unentgeltliche Vertreterin der Beschwerdeführerin be-
stellt.
3.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
4.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin wird zufolge Bewilligung der unent-
geltlichen Rechtspflege aus der Gerichtskasse eine Entschädigung in der
Höhe von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Gelangt
die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen
Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-117/2015
Seite 19
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: