Abtei lung II I
C-1172/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,
substituiert durch Rechtsanwalt Torsten Kahlhöfer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1172/2009
Sachverhalt:
A.
Die aus der Türkei stammende X._______, geboren am 17. März
1979, reiste im Frühjahr 2002 illegal in die Schweiz ein, hielt sich
zunächst bei ihren in Suhr (AG) lebenden Eltern auf und heiratete am
13. Januar 2003 einen Landsmann mit Niederlassungsbewilligung im
Kanton Zürich. Gestützt auf diese Ehe erhielt sie eine Auf-
enthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann in Dänikon. Wiederum
in Suhr, ersuchte sie am 11. November 2004 um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung im Kanton Aargau (Kantonswechsel). Die zuständi-
ge Behörde lehnte das Gesuch ab und wies die Beschwerdeführerin
an, das Kantonsgebiet bis spätestens 31. Dezember 2004 zu verlas-
sen. Daraufhin wurde sie rückwirkend per 10. November 2004 wieder
in Dänikon angemeldet. Gemäss den vorliegenden Akten wohnte sie
von 1. Dezember 2005 bis 31. März 2006 in Schönenwerd (SO), wo sie
sich am 4. April 2006 nach Dällikon (ZH) abmeldete (vgl. Akten des Mi-
grationsamtes des Kantons Zürich, Akt. 30/1). Ebenfalls am 4. April
2006 stellte sie im Kanton Zürich ein Gesuch um Verlängerung ihrer
letztmals bis zum 12. Januar 2006 verlängerten Aufenthaltsbewilligung.
Aufgrund der offenkundig fehlenden ehelichen Wohngemeinschaft
teilte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
22. Mai 2006 mit, es beabsichtigte, ihre Bewilligung nicht mehr zu
verlängern und sie zum Verlassen des Kantonsgebiets aufzufordern,
und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör. Am 23. Juli 2007 wies
die Behörde das Verlängerungsgesuch ab und verfügte gleichzeitig die
Wegweisung aus dem Kanton. Der gegen diese Verfügung erhobene
Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich wurde am 3. Sep-
tember 2008 abgewiesen.
B.
In der Folge unterbreitete das Migrationsamt des Kantons Zürich dem
BFM den Antrag, die am 23. Juli 2007 verfügte Wegweisung auf die
ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein auszudehnen. Das
BFM gewährte X._______ zur beabsichtigten Ausdehnung das
rechtliche Gehör. Diese machte mit Eingabe vom 9. Oktober 2008
geltend, der Wegweisungsvollzug sei für sie aus humanitären Gründen
nicht zumutbar, insbesondere deshalb, weil sie als getrennt lebende
bzw. geschiedene Frau mit erheblichen gesellschaftlichen Nachteilen
in ihrer Heimatregion rechnen müsse.
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C-1172/2009
C.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2009 dehnte das BFM die kantonale
Wegweisungsverfügung auf das gesamte Gebiet der Schweiz aus. Zur
Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die Ausländerin in keinem
anderen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung besitze und dass sich
daher ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr rechtfertige. Es
seien auch keine Umstände ersichtlich, die gegen den Vollzug der
Wegweisung sprächen. Gemäss Praxis des BFM könne der Vollzug
der Wegweisung für alleinstehende Frauen aus einfachen sozialen
Schichten zwar unzumutbar sein, wenn diese kein funktionierendes
familiäres Netz hätten oder aus Gründen der Ehre aus der Familie
verstossen worden seien; im Falle von X._______ sei aber nicht davon
auszugehen. Aus den Befragungsprotokollen der Kantonspolizei
Zürich vom 18. August und 11. September 2003 ergebe sich, dass sie
vor ihrer Einreise in die Schweiz in Istanbul gelebt habe, denn dort
habe sie ihren späteren Ehemann kennengelernt und wiederholt
getroffen. Aufgrund ihres früheren Lebens in der Grossstadt sei es ihr
möglich und zumutbar, sich auch nach einigen Jahren Landes-
abwesenheit wieder dort einzugliedern. Dabei dürfe erwartet werden,
dass ihre in der Schweiz wohnhafte Familie sie anfänglich unterstützen
werde.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die anwaltlich vertretene X._______ am
23. Februar 2009 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sie macht geltend, die Vorinstanz
gehe zu Unrecht davon aus, dass ihr letzter Wohnsitz in Istanbul
gewesen sei. Tatsächlich habe sie bis zu ihrer Ausreise im Hause ihrer
Grossmutter in der Provinz Denizli gewohnt. Als sie ihren künftigen
Ehemann in Istanbul kennengelernt habe, sei sie dort zu Besuch bei
Bekannten gewesen. Später sei sie jeweils mit dem Bus nach Istanbul
gefahren, um ihren Verlobten, der oft dorthin gereist sei, zu treffen. In
Istanbul sei dann auch der Ent-schluss zur Heirat gefasst worden.
Im Falle ihrer Wegweisung müsse sie in ihrer Heimatregion mit erheb-
lichen gesellschaftlichen Nachteilen rechnen, da getrennt lebende
oder geschiedene Frauen dort häufig als Freiwild angesehen bzw. als
Prostituierte abgestempelt würden. Für sie gelte dies umso mehr, als
sie nicht auf den Schutz naher Angehöriger zählen könne. In den
ländlichen Gebieten der Türkei herrschten immer noch herkömmliche
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Moralvorstellungen. Erschwerend komme hinzu, dass sie von ihrem in
der Schweiz lebenden Freund schwanger sei und als alleinstehende
Mutter gesellschaftlich geächtet wäre. Eine Unterkunft bei ihren in der
Türkei lebenden Verwandten werde für sie und ihr neugeborenes Kind
nicht möglich sein; bei ihrer Schwester, die selbst drei Kinder habe,
schon aus Platzgründen nicht und bei ihrer Grossmutter deshalb nicht,
weil diese mittlerweile über 80 Jahre alt und schwer erkrankt sei.
Aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage werde sie in ihrer Heimat auch
keine Chance haben, eine Arbeitsstelle zu finden und sich eine wirt-
schaftliche Existenz aufzubauen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2009 beantragt die Vorinstanz
unter Hinweis auf ihre vorherigen Ausführungen die Abweisung der
Beschwerde.
F.
Der weitere Inhalt der vorinstanzlichen und beigezogenen kantonalen
Akten wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksich-
tigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen auch Verfügungen des BFM, welche die Wegweisung (vgl. nach-
folgend E. 3) betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, so-
weit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
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1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Anfech-
tung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ver-
fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3083/2008 vom
9.September 2008 E. 3 mit Hinweis).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit
seinen Ausführungsverordnungen (u.a. der Verordnung vom 24. Okto-
ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]) in Kraft und löste das bisher geltende Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) sowie verschiedene darauf gestützt erlassene Ver-
ordnungen ab (vgl. Art. 125 i.V.m. Ziff. I Anhang 2 AuG und Art. 91
VZAE). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wur-
den, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte
materielle Recht anwendbar. Dabei ist grundsätzlich ohne Belang, ob
das Verfahren auf Gesuch hin (Art. 126 Abs. 1 AuG) oder von Amtes
wegen eröffnet wurde (per analogiam Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. BVGE
2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Das Verfahren selbst folgt dem neuen Ver-
fahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG). Altrechtliche
Zuständigkeiten bleiben davon unberührt, wenn sie unter der Geltung
des alten Rechts begründet wurden (perpetuatio fori) oder wenn das
neue Recht auf das alte materielle Recht verweist, die für dessen Ver-
wirklichung notwendige Zuständigkeitsordnung aber nicht mehr zur
Verfügung stellt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7842/2008
vom 23. April 2009 E. 3.1 mit Hinweis).
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3.2 Im vorliegenden Fall wurde das Wegweisungsverfahren auf kanto-
naler Ebene vor dem 1. Januar 2008 eingeleitet (vgl. Verfügung des
Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 23. Juli 2007). Massgeblich
ist somit das alte materielle Recht einschliesslich der diesbezüglich
vorgesehenen altrechtlichen Zuständigkeiten (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-3083/2008 vom 9. September 2008 E. 1 mit
Hinweis). Das BFM war daher zum Erlass der angefochten Verfügung
zuständig.
4.
Gemäss Artikel 1a ANAG ist eine ausländische Person dann zur An-
wesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner
solchen bedarf (zum Letzteren vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]).
Besitzt sie keine Bewilligung und kann sie sich auch nicht auf ein
gesetzliches Bleiberecht berufen, so ist ihr Aufenthalt illegal und sie
kann jederzeit zur Ausreise aus der Schweiz verhalten werden (vgl.
Art. 12 Abs. 1 ANAG, ferner den Tatbestand des illegalen Aufenthaltes
im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG, sowie: NICOLAS WISARD, Les renvois
et leur exécution en droit des étrangers et en droit d’asile, Basel/
Frankfurt a.M. 1997, S. 102).
4.1 Abgesehen von der Konstellation, dass von vornherein kein Auf-
enthaltsrecht besteht, ist eine ausländische Person u.a. auch dann zur
Ausreise verpflichtet, wenn ihr eine Bewilligung oder die Verlängerung
einer solchen verweigert wurde (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Die Be-
hörde bestimmt in diesem Fall die Ausreisefrist. Ist die Behörde eine
kantonale, so hat die ausländische Person aus dem Kanton, ist die Be-
hörde eine eidgenössische, so hat die Person aus der Schweiz auszu-
reisen (Art. 12 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ANAG). Ein Entschliessungser-
messen steht der Behörde dabei nicht zu (vgl. dazu NICOLAS WISARD,
a.a.O., S. 130).
4.2 Vor diesem Hintergrund ist die Wegweisung kein Eingriff in ein ir-
gendwie geartetes Anwesenheitsrecht, sondern eine exekutorische
Massnahme zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl.
ANDREAS ZÜND, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhal-
tung, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht. Aus-
länderinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Straf-
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recht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München
2002, Rz. 6.53 mit Hinweisen) und zugleich dessen logische und nicht
in Frage zu stellende Konsequenz. Die Wegweisung kann in dieser
Konstellation namentlich nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass
die Ausreisepflicht thematisiert wird, beispielsweise durch Berufung
auf ein überwiegendes privates Interesse am weiteren Verbleib in der
Schweiz. Derartige Vorbringen sind im kantonalen Bewilligungsverfah-
ren oder – nach Verweigerung der Bewilligung – in dem dafür vorgese-
henen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-3083/2008 vom 9. September 2008 E. 4.2
mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 14a ANAG.
4.3 Allenfalls kann gegen die Ausdehnungsverfügung eingewendet
werden, dass in einem Drittkanton um die Erteilung einer Bewilligung
nachgesucht wurde. Diesfalls wird praxisgemäss von einer Ausdeh-
nung der kantonalen Wegweisung abgesehen, wenn der Drittkanton
zur Aufenthaltsregelung bereit ist bzw. der ausländischen Person für
die Dauer des Bewilligungsverfahrens die Anwesenheit auf seinem
Gebiet ausdrücklich gestattet (vgl. Urteil C-3083/2008 vom 9. Septem-
ber 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Derartiges wird weder behauptet, noch
finden sich entsprechende Hinweise in den Akten. Nachdem das kan-
tonale Aufenthalts- und Wegweisungsverfahren rechtskräftig abge-
schlossen wurde (vgl. vorstehend Bst. A des Sachverhaltes), ist die
vorliegende Ausdehnungsverfügung grundsätzlich zu Recht ergangen.
5.
Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der
Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG) und das
zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die
vorläufige Aufnahme von X._______ hätte verfügen müssen (vgl. ALAIN
WURZBURGER, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière
de police des étrangers, in: Revue de droit administratif et de droit
fiscal [RDAF], September 1997, S. 306). In diesem Zusammenhang gilt
es darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme als Er-
satzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie
tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht antastet, sondern
vielmehr voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2637/2007 vom 12. Mai 2009 E. 5 mit Hinweisen). Vollzugshinder-
nisse können somit die Wegweisungsverfügung als solche von vorn-
herein nicht in Frage stellen.
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5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländi-
sche Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in
einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz – insbesondere jene der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und des Abkommens vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) –
einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegen-
stehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er
für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt
(Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.2 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs steht
im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge ist allenfalls relevant,
ob die zwangsweise Rückkehr für die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefährdung mit sich brächte und damit – wie von ihr behauptet –
nicht zumutbar wäre.
6.
Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Heimat-
land herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg
oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder auf-
grund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichterhält-
lichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig
betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, ver-
mögen hingegen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen
ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die auslän-
dische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden
Situation ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann
vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-2637/2007 vom 12. Mai 2009 E. 6.1, C-1443/2008 vom
10. März 2009 E. 11.2 und C-1879/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 6.2
mit Hinweisen).
6.1 In der angefochtenen Verfügung wird eingeräumt, dass der
Wegweisungsvollzug für alleinstehende Frauen aus einfachen sozialen
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Verhältnissen unzumutbar sein könne, wenn diese kein
funktionierendes familiäres Beziehungsnetz hätten oder aus Gründen
der Ehre aus der Familie verstossen worden seien. Die Vorinstanz hält
diese Kriterien bei der Beschwerdeführerin aber nicht für erfüllt. Sie
geht im Übrigen davon aus, dass X._______ zuletzt in Istanbul gelebt
habe und die Rückkehr in die Grossstadt für sie schon deshalb relativ
problemlos sei.
6.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe nie in Istanbul,
sondern immer in der Provinz Denizli gelebt, erscheint allerdings
glaubhaft, zumal im Eheregisterauszug (Akt. 2 der kantonalen Akten)
die in dieser Provinz liegende Gemeinde Kumafsari nicht nur als ihr
Geburts- sondern auch als Wohnort eingetragen ist. Dies bedeutet
aber nicht, dass ihr die Rückkehr in das eher ländlich geprägte Her-
kunftsgebiet nicht zuzumuten wäre. Dass dort tatsächlich derart rigide
Moralvorstellungen herrschen, wie sie die Beschwerdeführerin be-
hauptet, erscheint fraglich, ist doch die in der Ägäisregion liegende
Provinz Denizli touristisch erschlossen (beispielsweise durch die wich-
tigste Attraktion Pamukkale) und verfügt seit kurzem auch über den
nationalen Flughafen Denizli Cardak. Die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs hängt allerdings nicht allein davon ab, ob alleinstehende
Frauen in den ländlichen Gebieten der Türkei mehr oder weniger star-
ken gesellschaftlichen Benachteiligungen ausgesetzt sind. Vielmehr
muss mit in Betracht gezogen werden, ob die weggewiesene Person
bei einer Rückkehr ins Heimatland noch eine Existenzgrundlage hätte,
sei es dadurch, dass ein familiäres Beziehungsnetz zur Verfügung
steht, sei es dadurch, dass sie mit wirtschaftlicher Unterstützung rech-
nen kann.
6.3 Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin enge
Kontakte zu ihren in der Schweiz lebenden Familienangehörigen
pflegt; es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie von dieser
Seite her auch nach der Rückkehr in die Türkei finanzielle Hilfe erhal-
ten wird. Schliesslich scheint es auch durchaus zumutbar, dass sie zu-
nächst wieder in das Haus ihrer Grossmutter, wo sie vor ihrer Ausreise
gelebt hat, zurückkehrt. X._______ hat zwar eingewendet, dies sei
angesichts des hohen Alters und der schweren Krankheit ihrer
Grossmutter nicht mehr möglich; plausibel ist dieser Einwand
allerdings nicht. Bei der Wohlfahrtssicherung der türkischen
Bevölkerung, insbesondere bei den staatlich ungenügend abgesicher-
ten Risiken von Krankheit und Alter, kommt der Familie eine zentrale
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Bedeutung zu (vgl. hierzu DANIEL GRÜTJEN in Friedrich-Ebert-Stiftung Fo-
kus Türkei Nr. 11 2008: Die türkische Sozialpolitik im Wandel, Heraus-
forderungen und Reformen). Angesichts dessen erschiene es sogar
eher selbstverständlich bzw. familiär geboten, wenn die Beschwerde-
führerin die Betreuung ihrer offensichtlich alleinlebenden Grossmutter,
der sie früher auch den Haushalt geführt hat, übernehmen und bei ihr
wohnen würde. Mit der ebenfalls in der Provinz Denizli lebenden
Schwester und ihren Angehörigen stünde ihr zudem noch ein umfang-
reicheres heimatliches Beziehungsnetz zur Verfügung. An der darge-
legten Einschätzung ändert sich auch dann nichts, wenn die Be-
schwerdeführerin mit einem Kleinkind in ihr Heimatland zurückkehren
müsste.
7.
Insgesamt betrachtet lässt das Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht darauf schliessen, dass die Wegweisung für sie zu einer exis-
tenzbedrohenden Situation führen könnte. Sie ist jung, weder krank
noch sonstwie gesundheitlich gefährdet, und es kann davon ausge-
gangen werden, dass dem Umstand ihrer Schwangerschaft bei der
Durchführung des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wird.
X._______ muss zwar in Kauf nehmen, dass die wirtschaftlichen und
sozialen Bedingungen in der Türkei nicht denen der Schweiz ent-
sprechen; dies ist jedoch, wie dargelegt, unbeachtlich. Zusammen-
fassend betrachtet ist der Wegweisungsvollzug somit zumutbar.
8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Migrationsamt des Kantons Zürich mit den Akten
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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