Abtei lung II I
C-1173/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
L._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Jürg Uhlmann,
Sporrengasse 5, Postfach, 8201 Schaffhausen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1173/2009
Sachverhalt:
A.
Am 9. Dezember 2008 beantragte der aus dem Kosovo stammende
M._______ (geboren 1989, nachfolgend: Gesuchsteller) bei der
Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen Besuchs-
aufenthalt vom 24. Dezember 2008 bis 23. Januar 2009 bei seiner im
Kanton Schaffhausen wohnhaften Schwester A._______ und deren
Ehemann L._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdefüh-
rer). Nachdem die Auslandvertretung sich geweigert hatte, das Visum
in eigener Kompetenz zu erteilen, leitete sie das Gesuch zur Prüfung
und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen traf in der Folge bei den
Gastgebern weitere Abklärungen und leitete diese an die Vorinstanz
weiter. Diese wies das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfü-
gung vom 11. Februar 2009 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit,
dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und
Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum nach dem
Besuchsaufenthalt bestehe.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Februar 2009 erhob der Gastgeber
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt sinnge-
mäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung
des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt er im We-
sentlichen vor, er könne versichern, dass der Gesuchsteller die
Schweiz nach Ablauf seines Aufenthalts in der Schweiz wieder verlas-
sen werde. Der Gesuchsteller sei Schüler an einer Mittelschule in Priz-
ren. Er selbst habe eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz und
eine feste Anstellung als Mechaniker. Im Übrigen würden auch andere
– namentlich aufgeführte – Familienangehörige, welche in verschiede-
nen Kantonen der Schweiz lebten, für den Gesuchsteller bürgen, falls
dies nötig sein sollte.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2009 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus.
Seite 2
C-1173/2009
E.
Mit Replik vom 25. Mai 2009 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich
an seinem Begehren fest und führt ergänzend aus, dass er bereits von
zwei Schwägerinnen besucht worden sei und diese die Schweiz je-
weils ordnungsgemäss wieder verlassen hätten. Er sei zudem bereit,
eine Kaution zu hinterlegen.
Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der für seinen
Gast abgeschlossenen Heilungskostenversicherung zu den Akten.
F.
Am 12. August 2009 teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, als
neuer Besuchstermin des Gesuchstellers sei Weihnachten 2009 vor-
gesehen.
G.
Mit Schreiben vom 26. August 2009 zeigte Rechtsanwalt Jürg Uhl-
mann sein Vertretungsverhältnis an und bekräftigte das Interesse sei-
nes Mandanten an einem befürwortenden Entscheid zu einem Be-
suchsvisum auf den kommenden Jahreswechsel hin.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Seite 3
C-1173/2009
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen
Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung
der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die
Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die
entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1])
Seite 4
C-1173/2009
sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft
getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
Seite 5
C-1173/2009
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als kosovarischer Staatsangehöriger unterliegt der Gesuch-
steller damit der Visumspflicht.
7.
Das Bundesamt verweigerte dem Gesuchsteller die Visumserteilung
insbesondere mit der Begründung, dass angesichts der im Vergleich
mit der Schweiz schlechteren Lebensbedingungen im Kosovo keine
Seite 6
C-1173/2009
genügende Gewähr für seine gesicherte Wiederausreise bestehen
würde.
7.1 Geht es um die Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wieder-
ausreise, so können bezüglich eines solchen künftigen Verhaltens kei-
ne gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen getroffen
werden. Anhaltspunkte für die Beurteilung der gesicherten Wiederaus-
reise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be-
sucherin oder des Besuchers ergeben. In diesem Rahmen ist bei Ein-
reisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen
mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhält-
nissen zu berücksichtigen, dass deren persönliche Interessenlage in
solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich be-
fristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.2 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist das
Land jedoch eines der ärmsten in Europa. Das Wirtschaftswachstum
hat sich nach einem zunächst starken Aufschwung ab dem Jahre 2000
(21.2 %) auf ein längerfristig haltbares Niveau abgeflacht (2007: 3.9 %;
geschätzte 5.4 % für 2008). Die Arbeitslosigkeit ist weit verbreitet und
die entsprechende Rate bleibt hartnäckig hoch: Gemäss den letzten
offiziellen Zahlen betrug sie im Jahre 2007 immer noch 43.6 % (2006:
44.9 %). Besonders problematisch ist sie dabei insbesondere bei der
jungen Bevölkerung. Zudem stellt die Armut ein weitverbreitetes Phä-
nomen dar: Der Anteil der in Armut lebenden Bevölkerung lag im Jahr
2008 bei hohen circa 45%, wobei 15% der Staatsbürger gar von extre-
mer Armut betroffen sind (vgl. Weltbank, ,
Countries > Europe and Central Asia > Kosovo > Overview > Kosovo
Brief, Stand: April 2009, besucht im August 2009). Vor diesem
Hintergrund besteht ein vielfacher Wunsch zur Auswanderung, der
sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über ein mini-
males soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven ausländerrechtlichen Zu-
lassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher
Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa allein um die Einreichung
von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise, sondern es wird oftmals
Seite 7
C-1173/2009
versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – beispielsweise durch
Ausbildung oder Heirat – auf eine andere migrationsrechtliche Grund-
lage zu stellen.
8.
Die geschilderten Umstände im Herkunftsland des Gesuchstellers
deuten zwar auf ein latentes Risiko einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise hin; sie entbinden die Vorinstanz bei der Analyse des Migrati-
onsrisikos jedoch nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Na-
mentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflich-
tungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünsti-
gen. Umgekehrt muss bei einer gesuchstellenden Person, die keine
der erwähnten Verpflichtungen hat, welche sie von einer möglichen
Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen
das Risiko eines ausländerrechtlich nicht vorschriftsgemässen Verhal-
tens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt als hoch
eingeschätzt werden.
9.
9.1 Der Gesuchsteller ist 20-jährig, ledig und kinderlos. Über seine
persönliche Verhältnisse ist – abgesehen von Alter und Zivilstand – le-
diglich bekannt, dass seine Schwester und deren Ehemann sowie wei-
tere Verwandte in der Schweiz leben. Einer Erklärung der "Interim Ad-
ministration Mission in Kosovo" (UNMIK) vom 21. Oktober 2008 ist zu-
dem zu entnehmen, dass er Familienmitglieder im Kosovo habe. Diese
Angaben lassen jedoch nicht auf besondere familiäre oder gesell-
schaftliche Verpflichtungen – die im Übrigen auch nicht geltend ge-
macht wurden – schliessen, welche die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise garantieren würden.
9.2 Der Beschwerdeführer führt des Weiteren aus, sein Gast sei Schü-
ler an der Mittelschule in Prizren. Die Kopie einer entsprechenden
Schulbescheinigung vom 12. September 2008 liegt den Akten der Vor-
instanz bei. Daraus geht hervor, dass er im Schuljahr 2008/2009 an
der Ökonomischen Mittelschule "Y._______" das Fach Rechnungswe-
sen belegt. Nicht ersichtlich ist aus den Akten hingegen, wie sich die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers zurzeit präsentieren
und welche beruflichen Perspektiven sich ihm nach Beendigung der
Ausbildung eröffnen sollten. Es versteht sich von selbst und bedarf kei-
ner weiteren Erläuterung, dass – vor dem Hintergrund der erwähnten
schwierigen Verhältnisse vor Ort – die Tatsache einer laufenden Schul-
Seite 8
C-1173/2009
ausbildung allein nicht schon den Schluss auf intakte Zukunftsaussich-
ten und damit auf fehlenden Migrationsdruck zulässt.
9.3 Insgesamt lässt die Aktenlage somit weder auf besondere berufli-
che noch familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen des Gesuch-
stellers im Herkunftsland schliessen, welche eine günstige Prognose
in Bezug auf seine gesicherte Wiederausreise zulassen würden.
10.
Zu berücksichtigen gilt auch, dass der Gesuchsteller mit seiner
Schwester und deren Ehemann – dem Beschwerdeführer – bereits
über wichtige Bezugspersonen in der Schweiz verfügt. Zudem ist aus
den Akten ersichtlich, dass noch weitere Verwandte (mindestens eine
Tante und zwei Onkel sowie die Grosseltern) in der Schweiz leben.
Dieser würde somit hierzulande bereits in einem gewissen Umfang
über ein soziales Beziehungsnetz verfügen; ein Umstand, welcher den
Wunsch nach Emigration zusätzlich verstärken könnte. Aus der Tatsa-
che, dass angeblich zwei Schwägerinnen nach einem Besuchsaufent-
halt fristgerecht wiederausgereist seien, lässt sich zu Gunsten des Ge-
suchstellers nichts Positives ableiten. Jedes Gesuch ist bezüglich sei-
ner besonderen Gegebenheiten einzelfallweise zu prüfen und zu beur-
teilen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren replikweise geltend,
zur Leistung einer Kaution bereit zu sein. Dazu gilt es festzuhalten,
dass das Gesetz zwar die Hinterlegung einer Kaution vorsieht (Art. 6
Abs. 3 AuG), allerdings wird diese weder auf Verordnungsebene noch
in den Weisungen ausgestaltet. Welche Intentionen der Gesetzgeber
mit der Kaution letztlich verfolgen wollte, kann aber in casu offen
gelassen werden. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, mit der
zuständigen kantonalen Behörde vorgängig eine konkrete
Vereinbarung zwecks Hinterlegung der Kaution zu treffen.
11.2 Selbst bei einer allfälligen Kautionshinterlegung sind aber bei der
Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht
so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in
erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung.
Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar
für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des
Seite 9
C-1173/2009
Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie
Rückreisekosten) eine Sicherheit leisten. Für ein bestimmtes Verhalten
des Gastes kann er aber, mangels rechtlicher und faktischer Durch-
setzbarkeit, nicht garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11 und
C-8300/2007 vom 19. November 2008 E. 5.3). Die Gewähr für eine ge-
sicherte Wiederausreise kann durch die Leistung einer Kaution nicht
ersetzt werden. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen des
Beschwerdeführers unbehelflich, weitere Verwandten des Gesuchstel-
lers in der Schweiz würden – falls nötig – für ihn bürgen.
12.
Unter den geschilderten Umständen durfte die Vorinstanz somit zu
Recht davon ausgehen, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine
gesicherte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt.
13.
Aus den obgenannten Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.– festzuset-
zenden Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
C-1173/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 15 075 250.0)
- das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
Seite 11