Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1174/2006
Urteil vom 8. Dezember 2010
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Martin Ilg,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichtigerklärung.
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Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene, aus dem Libanon stammende Beschwerdeführer
gelangte Ende August 1989 erstmals in die Schweiz und stellte ein
Asylgesuch. Im Dezember 1991 zog er seinen Antrag zurück und reiste
kontrolliert in den Libanon aus. Erneut in die Schweiz eingereist, heiratete
er hier am 18. April 1997 eine Schweizer Bürgerin und nahm bei ihr in der
Gemeinde A._______ OW Wohnsitz.
B.
Am 18. November 1999 ersuchte der Beschwerdeführer um erleichterte
Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September
1952 (BüG, SR 141.0). Diesem Ersuchen kam die Vorinstanz mit
Verfügung vom 12. März 2001 nach. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht
erhielt der Beschwerdeführer die Bürgerrechte des Kantons Obwalden
und der Gemeinde A._______ OW.
C.
Nachdem die Vorinstanz in Erfahrung gebracht hatte, dass die Ehe des
Beschwerdeführers bereits am 29. November 2002 geschieden worden
war und er selbst sich am 21. Oktober 2003 mit einer libanesischen
Staatsangehörigen wiederverheiratet hatte, eröffnete sie am 30. April
2004 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
D.
Im Rahmen des Verfahrens auf Nichtigerklärung äusserte sich der
Beschwerdeführer am 28. Mai 2004 zur Sache. Die Vorinstanz ihrerseits
veranlasste einer rogatorische Einvernahme der geschiedenen Ehefrau,
die am 30. Dezember 2004 stattfand. Zwei weitere Personen wurden auf
eigene Initiative der kantonalen Behörden befragt. Der Beschwerdeführer
verzichtete auf eine abschliessende Stellungnahme.
E.
Mit Verfügung vom 9. März 2006 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig, wobei sie einleitend
feststellte, der Heimatkanton habe hierzu seine Zustimmung erteilt. In der
Sache erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe
tatsachenwidrige Angaben zum Zustand seiner Ehe gemacht und auf
diese Weise seine Einbürgerung erschlichen.
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F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. März 2006 gelangte der
Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter an das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) als die damals zuständige
verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz und liess den Antrag auf
Aufhebung der vorgenannten Verfügung stellen.
G.
Ebenfalls am 23. März 2006 gelangte die Vorinstanz an den Kanton
Obwalden als den Heimatkanton des Beschwerdeführers und ersuchte
um Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
H.
Mit Beschluss des Regierungsrates vom 11. April 2006 erteilte der
Kanton Obwalden seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers.
I.
In einer Vernehmlassung vom 27. April 2006 hält die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Replik vom 30. Mai 2006 lässt der Beschwerdeführer seinerseits sein
Rechtsbegehren und dessen Begründung bestätigen.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit entscheiderheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts
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wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss
Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz
gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei
Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c).
Wird die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben oder
Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, kann sie mit
Zustimmung des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden
(Art. 41 Abs. 1 BüG).
4.
Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Rechtsmitteleingabe die Rüge, die
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fünfjährige Frist des Art. 41 Abs. 1 BüG sei im Zeitpunkt der
Nichtigkeitsverfügung bereits abgelaufen gewesen.
4.1. Die fünfjährige Frist des Art. 41 Abs. 1 BüG ist eine
rechtsvernichtende Verwirkungsfrist, die weder gehemmt noch
unterbrochen werden kann. Ihr Lauf wird mit der Eröffnung der
Einbürgerungsverfügung ausgelöst, wobei der Tag der Eröffnung nicht
mitgerechnet wird, und endet an dem Tag, der durch seine Zahl dem
ersten an die Frist anrechenbaren Tag entspricht, bei dessen Fehlen am
letzten Tag des Monats. Die Frist ist gewahrt, wenn die Verfügung betr.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung dem Bürger spätestens
am letzten Tag der Frist eröffnet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_336/2010 vom 28. September 2010, E. 3.1 und E. 3.3 mit Hinweisen).
4.2. Die Einbürgerungsverfügung datiert vom 12. März 2001 und gelangte
gleichentags zur Versendung. In welchem Zeitpunkt sie dem
Beschwerdeführer zugegangen ist, ist nicht bekannt. Zu seinen Gun-sten
ist daher davon auszugehen, dass sie ihm am Tag darauf, dem 13. März
2001, eröffnet wurde. Die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 41 Abs. 1
BüG begann demnach am nächstfolgenden Tag, dem 14. März 2001, zu
laufen und endete am 14. März 2006. Den Akten lässt sich sodann
entnehmen, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer
am 13. März 2006 eröffnet wurde. Somit erweist sich, dass die 5-jährige
Verwirkungsfrist des Art. 41 Abs. 1 BüG entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers gewahrt ist.
5.
Der Beschwerdeführer rügt sodann, es liege überspitzter Formalismus
vor, wenn die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung einige
wenige Tage vor Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist erfolgt.
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Eine Behörde, die den
ihr von Gesetzes wegen zustehenden zeitlichen Rahmen für den Erlass
einer Verfügung vollständig ausschöpft, begeht nicht schon aus diesem
Grund einen Rechtsfehler. Namentlich kann der Behörde deswegen nicht
überspitzter Formalismus vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer
verkennt in grundsätzlicher Weise, dass der überspitzte Formalismus
eine Form der Rechtsverweigerung darstellt, die darin besteht, dass die
Behörde dem rechtssuchenden Bürger durch sachlich nicht
gerechtfertigte Formstrenge den Rechtsweg nimmt (vgl. BGE 135 I 6 E.
2.1 S. 9 mit Hinweisen; vgl. ferner Jörg Paul Müller / Markus Schefer,
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Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 832 ff.). Es ist
offensichtlich, dass das beanstandete Verhalten der Vorinstanz keinerlei
Berührungspunkte mit dem so verstandenen Begriff des überspitzten
Formalismus aufweist.
6.
Obschon vom Beschwerdeführer nicht gerügt, ist nachfolgend zu prüfen,
wie es sich mit der Zustimmung des Heimatkantons verhält, die Art. 41
Abs. 1 BüG nebst der Respektierung der fünfjährigen Verwirkungsfrist
verlangt.
6.1. In der angefochtenen Verfügung wird festgehalten, dass die
Zustimmung des Heimatkantons vorliegt. Diese Aussage trifft nicht zu.
Tatsächlich gelangte die Vorinstanz erst am 23. März 2006, d.h. zwei
Wochen nach Erlass der angefochtenen Verfügung und neun Tage nach
Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist, zu diesem Zweck an den
Heimatkanton Obwalden. Der Regierungsrat erteilte seine Zustimmung
zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des
Beschwerdeführers am 11. April 2006. Nur der Vollständigkeit halber ist
darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Regierungsrates Fragen
in Bezug auf die Aktenführung seitens der Vorinstanz aufwerfen. Der
Regierungsrat zitiert nämlich aus dem Bericht seines Sicherheits- und
Gesundheitsdepartements. Danach habe die Vorinstanz den Kanton
Obwalden bereits "mit Kopie des Schreibens vom 13. Februar 2006" um
Zustimmung ersucht. Allein dieses Schreiben sei nie angekommen. Hinzu
trete, dass der Kanton Obwalden die angefochtene Verfügung über die
Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons Nidwalden erhalten habe;
die Verfügung sei irrtümlich an diese Stelle versendet worden. Mit
Schreiben vom 23. März 2006 habe die Vorinstanz den Kanton Obwalden
schliesslich "nochmals bzw. nachträglich" um Zustimmung zur
Nichtigerklärung ersucht. Bemerkenswert ist, dass keiner dieser
Vorgänge Eingang in das vorinstanzliche Dossier gefunden hat. Ein
Schreiben vom 13. Februar 2006 liegt nicht bei den Akten, irgendwelche
Akten- bzw. Gesprächsnotizen fehlen und das Schreiben vom 23. März
2006 nimmt keinen Bezug auf frühere Zustellversuche.
6.2. Nach dem klaren, durch die Materialien gestützten Wortlaut des
Gesetzes bildet die Zustimmung des Heimatkantons ein formelles
Tatbestandselement des Art. 41 Abs. 1 BüG. Der Widerruf der
erleichterten Einbürgerung kann somit nur gestützt auf die Zustimmung
des Heimatkantons erfolgen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Entwurf
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zu einem Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer
Bürgerrechts vom 9. August 1951, BBl 1951 II 703, wonach die
Zustimmung "Voraussetzung zur Nichtigerklärung" ist; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 5A.11/2003 vom 31. Juli 2003 E. 2.3). Indem die
angefochtene Verfügung erging, ohne dass die Zustimmung des
Heimatkantons vorgelegen hätte, erweist sie sich als rechtsfehlerhaft.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Verfügung deswegen aufgehoben
werden müsste. Da im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein
Ausschluss neuer Tatsachen gilt, ist es nicht ausgeschlossen, dass eine
ursprünglich fehlerbehaftete Verfügung durch nachträgliche Änderung
des Sachverhalt rechtsmässig wird. Im Falle der ohne Zustimmung des
Heimatkantons erlassenen Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung hat das Bundesverwaltungsgericht eine solche Heilung
anerkannt, wenn die Zustimmung innert der fünfjährigen Verwirkungsfrist
des Art. 41 Abs. 1 BüG abgegeben wird (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1139/2006 vom 20. März 2008 E. 5). Wie
es sich mit der Heilungsmöglichkeit verhält, wenn der Heimatkanton seine
Zustimmung zur Nichtigerklärung nach Ablauf der fünfjährigen
Verwirkungsfrist erteilt, wie es im vorliegenden Fall geschah, ist
nachfolgend zu untersuchen.
6.3. Sinn und Zweck der Verwirkungsfrist des Art. 41 Abs. 1 BüG ist der
Schutz des öffentlichen Vertrauens in den Status einer Person als
Schweizer Bürger, dem der Gesetzgeber gegenüber dem öffentlichen
Interesse an der richtigen Rechtsanwendung Vorrang einräumt, wenn
innerhalb von fünf Jahren kein Widerruf der Einbürgerung erfolgt. Ganz in
diesem Sinne führt der Bundesrat in seiner Botschaft zum Entwurf zu
einem Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer
Bürgerrechts vom 9. August 1951 aus, im Interesse der Rechtssicherheit
dürfe eine Nichtigerklärung nur innerhalb von fünf Jahren geschehen (vgl.
BBl 1951 II 703). Sieht jedoch das Gesetz im Interesse der
Rechtssicherheit eine Verwirkungsfrist für den Erlass einer Verfügung
vor, so müssen selbstredend auch alle formellen und materiellen
Tatbestandsvoraussetzungen dieser Verfügung spätestens am letzten
Tag der Verwirkungsfrist erfüllt sein. Auf spätere
Sachverhaltsentwicklungen kann die Verfügung nicht abgestützt werden.
Anders zu entscheiden hiesse, die Verwirkungsfrist ihrer Wirksamkeit zu
berauben. Daraus ergibt sich, dass eine ohne Zustimmung des
Heimatkantons verfügte Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
nur geheilt werden kann, wenn die Zustimmung noch innert der
fünfjährigen Verwirkungsfrist nachgeholt wird.
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6.4. In der vorliegenden Streitsache wäre eine nachträgliche Heilung der
angefochtenen Verfügung nur möglich gewesen, wenn der Heimat-kanton
Obwalden seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung noch vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 41 Abs. 1
BüG, d.h. spätestens am 14. März 2006 erteilt hätte. Da die Zustimmung
jedoch erst am 11. April 2006 erfolgte, ist eine Heilung des Rechtsfehlers
ausgeschlossen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung ohne
die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons
erging und somit Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Dieser Mangel
konnte durch die nachträgliche Zustimmung des Heimatkantons nicht
geheilt werden, weil sie erst am 11. April 2006 und somit nach Ablauf der
fünfjährigen Verwirkungsfrist des Art. 41 Abs. 1 BüG erteilt wurde. Die
Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] ist dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 800.- festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die
Verfügung der Vorinstanz vom 9. März 2006 aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 12. April 2006
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 800.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Empfangsbestätigung, Akten K […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
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enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).