B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1175/2012
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Roland Zahner, Rechtsanwalt,
Studer Rechtsanwalt, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rentenrevision), Verfügung vom 20. Februar 2012.
C-1175/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 20. August 1978 geborene, am 23. April 2000 aus der Türkei in
die Schweiz eingereiste (IV-act. 76/43) türkische Staatsangehörige
A._______ meldete sich - unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 2000 be-
stehende Diskushernie - am 5. August 2004 bei der schweizerischen In-
validenversicherung zum Bezug von Leistungen an (IV-act. 5). Die IV-
Stelle des Kantons St. Gallen traf medizinische und erwerbliche Abklä-
rungen und sprach A._______ mit Verfügung vom 22. August 2007 rück-
wirkend per 1. August 2004 - ausgehend von einer aus physischen und
psychischen Gründen vollen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit (vgl.
Stellungnahme von Arzt B._______, Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD]
Ostschweiz, vom 30. April 2007 [IV-act. 52]) - eine ganze Rente der Inva-
lidenversicherung zu (IV-act. 58, vgl. auch Verfügungsteil 2).
B.
Eine weitere Abklärung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen aufgrund ei-
nes von der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen eingeholten Gut-
achtens von Dr. med. C._______, Klinik D._______, vom 31. Oktober
2008 (IV-act. 76, vgl. auch von der Staatsanwaltsschaft des Kantons
St. Gallen eingeholtes früheres Gutachten von Oberarzt med. prakt.
E._______ und Chefarzt Dr. med. F._______, Fachärzte für Psychiatrie
und Psychotherapie, Klinik G._______, vom 6. Februar 2006 [IV-act. 34])
ergab keinen Revisionsgrund (versicherungsinterne Stellungnahme von
RAD-Ärztin Dr. med. H._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho-
therapie, vom 28. Mai 2009, IV-act. 79).
C.
Ab 17. Juni 2009 verbüsste A._______ in der Strafanstalt I._______ eine
Freiheitsstrafe. Mit Verfügung vom 31. Juli 2009 wurde die laufende Inva-
lidenrente ab 1. Juli 2009 aufgrund des Strafvollzugs eingestellt (IV-
act. 82/3-4). Am 8. Februar 2010 wurde A._______ aus der Haft entlas-
sen (Stellungnahme der Strafanstalt I.______ vom 29. Juli 2011, IV-
act. 144) und A._______ kehrte in die Türkei zurück. Mit Beschluss vom
15. März 2010 ordnete die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (IVSTA) die Wiederausrichtung der bisherigen ganzen Rente
ab 1. Februar 2010 an (IV-act. 94).
D.
Im April 2010 leitete die IVSTA eine revisionsweise Überprüfung des Ren-
tenanspruchs ein (IV-act. 99). Nach Einholung von mehreren Arztberich-
C-1175/2012
Seite 3
ten (darunter aktuelle türkische Untersuchungsberichte, IV-act. 128) stell-
te die IVSTA dem Versicherten gestützt auf den Bericht von
Dr. C._______, Psychiatrische Klinik D._______, vom 22. August 2011
(IV-act. 145) sowie auf die Beurteilung von Dr. J._______, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, interner medizinischer Dienst der IVSTA, mit
Vorbescheid vom 30. November 2011 die Einstellung der bisherigen gan-
zen Rente in Aussicht (da sich die psychische Situation des Versicherten
stabilisiert habe und ihm eine einfache, ausbildungsangepasste Arbeit
vollschichtig zumutbar sei [vgl. IV-act. 152]). Nach Kenntnisnahme des
dagegen erhobenen Einwands (vgl. IV-act. 158) und nach Einholung ei-
ner Stellungnahme von Dr. K._______, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, interner medizinischer Dienst, vom 17. Januar 2012 (IV-
act. 161, vgl. auch spätere Stellungnahme vom 17. Juni 2012 [IV-
act. 173]) verfügte die IVSTA am 20. Februar 2012 im angekündigten
Sinne (Rentenaufhebung per 1. April 2012, IV-act. 167).
E.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. März 2012 Be-
schwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und ihm weiterhin eine Invalidenrente auszurichten, eventuell
seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (BVGer-act. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2012 schloss die IVSTA auf Abwei-
sung der Beschwerde (BVGer-act. 11). Replicando und duplicando, unter
Vorlage neuer medizinischer Berichte (in BVGer-act. 15 und 19), sowie
mit ihren weiteren Stellungnahmen vom 20. Dezember 2012 und vom
24. Januar 2013 hielten der Beschwerdeführer, neu vertreten durch
Rechtsanwalt Roland Zahner, Kreuzlingen, wie auch die Vorinstanz an ih-
ren Anträgen fest (BVGer-act. 15, 19, 24 und 26).
F.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 1. März 2012 gegen die Verfügung
vom 20. Februar 2012, mit welcher die Vorinstanz die ganze Invalidenren-
te des Beschwerdeführers aufgehoben hat.
C-1175/2012
Seite 4
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in
Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über
Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil-
genommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Nachdem auch der Verfahrenskostenvor-
schuss innert Frist geleistet worden ist, kann auf die im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden (vgl. Art. 60
ATSG, Art. 21 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG).
C-1175/2012
Seite 5
2.2 Die Vorinstanz begründete die rentenaufhebende Verfügung - unter
Hinweis auf den Bericht von Dr. C._______ vom 22. August 2011 (IV-
act. 145) und die Beurteilungen ihres internen medizinischen Dienstes -
damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit
dem 22. August 2011 dahingehend verbessert habe, dass ihm seit die-
sem Zeitpunkt eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumut-
bar sei, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (IV-act. 167). In ih-
rer Vernehmlassung verwies die Vorinstanz auf die neu eingeholte Stel-
lungnahme von Dr. K._______ vom 13. Oktober 2012 (BVGer-act. 19).
2.3 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen
auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verändert,
er sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Auf die Aktenbeurteilungen der
versicherungsinternen Ärzte Dres. J._______ und K._______ könne nicht
abgestellt werden. Abzustützen sei auf die Berichte des behandelnden
Dr. med. L._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Be-
richte der Klinikärzte der Kliniken D._______ und T.______, die Stellung-
nahmen der RAD-Ärzte B.________ und H._______ sowie auf die einge-
holten aktuellen türkischen Arztberichte. Eventuell seien zur Prüfung des
Rentenanspruchs weitere medizinische Abklärungen zu tätigen, insbe-
sondere sei eventuell ein psychiatrisches und rheumatologisches Gutach-
ten einzuholen (BVGer-act. 1 und 24).
2.4 Vorliegend ist somit strittig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
über den 1. April 2012 hinaus weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze
Invalidenrente hat.
3.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und hat dort sei-
nen Wohnsitz, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der
Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR
0.831.109.763.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) Anwen-
dung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die
Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflich-
ten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei – wozu auch die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung ge-
hört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) –
einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere
steht türkischen Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht
ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Voraus-
setzungen wie Schweizer Bürgern zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialversiche-
C-1175/2012
Seite 6
rungsabkommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche
Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, türkischen
Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausge-
richtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkom-
men). Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom
Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst
noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar
1970 (SR 0.831.109.763.11). Demnach bestimmt sich vorliegend die Fra-
ge, ob weiterhin Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invaliden-
versicherung besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsabkommen). Damit rich-
tet sich die Überprüfung des fraglichen Anspruchs sowohl in materiell-
rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht insbesondere nach
dem IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der entsprechenden Ver-
ordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11). Ferner besteht für
die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Be-
hörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl.
BGE 130 V 253 E. 4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320
E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweis-
mittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. BGE 125 V 351
E. 3a).
4.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11
E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neu-
en Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
5.
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 20. Februar 2012)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
6.
Damit ist in materiell-rechtlicher Hinsicht auf jene Bestimmungen des IVG
C-1175/2012
Seite 7
und der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die
Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft
standen. Vorliegend ist die Rentenauszahlung ab dem 1. April 2012 strit-
tig ist, weshalb das IVG und die IVV in den Fassungen der 6. IV-Revision,
erstes Massnahmenpaket (Revision 6a), anzuwenden sind (IVG in der
Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], in Kraft seit 1. Januar 2012;
die IVV in der entsprechenden Fassung).
Da die 6. IV-Revision (erstes Massnahmenpaket) hinsichtlich Invaliditäts-
bemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis
31. Dezember 2011 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, ist die zur
altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massge-
bend.
Im Folgenden wird – ohne anderslautende Hinweise – jeweils auf diese
Fassungen Bezug genommen.
7.
7.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
7.2
7.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Fol-
gen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversi-
cherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbs-
fähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Wil-
lens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könn-
te; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt.
C-1175/2012
Seite 8
Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er-
werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen
Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden
führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange-
nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG)
sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE
131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
7.2.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychi-
schen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unab-
dingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachge-
wiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträch-
tigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispiels-
weise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender fi-
nanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Be-
schwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich
festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das
bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchti-
gungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh-
ren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be-
funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstim-
mungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach-
medizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Lei-
denszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu un-
terscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Stö-
rungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind un-
abdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo
die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt,
welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin-
reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invali-
disierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294
E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
7.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen ge-
ben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
C-1175/2012
Seite 9
Vorbehalten bleibt - wie erwähnt (E. 3 hievor) - die Regelung, dass or-
dentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind,
türkischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen,
nicht ausgerichtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversiche-
rungsabkommen).
7.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede we-
sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ins-
besondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits-
zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinwei-
sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei
gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität
und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile
des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03
vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche
Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert geblie-
benen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge-
nommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung
oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be-
ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bun-
desgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
7.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
C-1175/2012
Seite 10
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V
351 E. 3a).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärz-
tinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach-
vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi-
zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität
und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Be-
deutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu-
kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin al-
lerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572;
BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von
Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Diensten (RAD) vgl. etwa
auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137
V 210 E. 1.2.1).
8.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet vorliegend die – auf der Stellungnahme von RAD-Arzt
B._______ vom 30. April 2007 (IV-act. 52, vgl. auch frühere Stellungnah-
me vom 22. März 2007 [IV-act. 46]) basierende – rentenzusprechende
Verfügung vom 22. August 2007 (IV-act. 58). Denn die darauffolgende -
nach Erstattung des (weiteren) von der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen in Auftrag gegebenen Psychiatrischen Gutachtens von
Dr. C._______ (vom 31. Oktober 2008), welches sich nicht zur Arbeitsfä-
higkeit äusserte (vgl. IV-act. 76/70 Mitte) - RAD-ärztliche Rentenüberprü-
fung (Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. H._______ vom 28. Mai 2009,
IV-act. 79) beruhte mangels aktueller Vorakten zur Arbeits(un)fähigkeit
nicht auf einer genügenden Sachverhaltsabklärung.
C-1175/2012
Seite 11
Laut Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. L.______ vom
29. März 2007 (IV-act. 49), auf welche sich der RAD-Arzt B.______ bei
Rentenzusprache abstützte, bestand seinerzeit ein Status nach Operatio-
nen im Lumbalbereich (September und Dezember 2003) sowie im Zervi-
kalbereich (22. März 2007) und eine chronische paranoide Schizophrenie
mit einer daraus insgesamt resultierenden vollen Arbeitsunfähigkeit (IV-
act. 52).
Aus dem Aktenentscheid des RAD-Arztes geht hervor, dass die erwerbli-
chen Auswirkungen einer schizophrenen Psychose und Rückenbe-
schwerden massgeblich für die Berentung gewesen sind. Die medizini-
sche Beurteilung erfolgte mittels eines Aktenentscheides, obwohl der
RAD bereits in der Stellungnahme vom 9. Mai 2005 eine somatische
(rheumatologische) und psychiatrische Begutachtung vorgeschlagen hat-
te. Gemäss Schreiben vom 8. Januar 2007 teilte Gutachter M._______
sinngemäss mit, er sei nicht in der Lage, den Begutachtungsauftrag aus-
zuführen. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der heutigen Abklä-
rung zu Drohungen gegenüber dem Untersucher hinreissen lassen. Am
5. Februar 2007 wurde der Direktor der IV-Stelle St. Gallen von Hausarzt
Dr. med. N.______ unter Hinweis auf eine Diskushernie C5/C6 und einen
ernsthaften Suizidversuch auf eine unerträgliche Verzögerung des IV-
Antrags hingewiesen. Wenn hier kein Aktenentscheid möglich sei, dann
würde er die Welt nicht mehr verstehen. In der Folge sah die IV von der
von ihr selbst für notwendig befundenen, externen somatischen und psy-
chiatrischen Begutachtung ab. Bereits am 3. Mai 2007 erfolgte dann der
Vorbescheid für eine ganze IV-Rente.
9.
9.1 Dr. J.______ führte in seiner revisionsweise eingeholten Stellung-
nahme vom 11. Mai 2010 aus, der 32jährige Versicherte sei bis 2002 als
Staplerfahrer bei einer Verteilzentrale tätig gewesen, habe dann über
HWS-Beschwerden geklagt, die nach einem Motorradunfall aufgetreten
seien. Der Beschwerdeführer habe danach nicht mehr gearbeitet. Die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) habe den entspre-
chenden Schadenfall abgeschlossen. Darauf habe der Versicherte über
lumbale Beschwerden geklagt, worauf im Jahr 2004 eine Mikrodiskekto-
mie durchgeführt worden sei. Dann sei über psychische Auffälligkeiten
berichtet worden, man habe diverse Diagnosen erwogen, unter anderem
psychotische Erkrankungen, allenfalls im Zusammenhang mit Cannabis.
Gleichzeitig sei eine Anklage gegen den Versicherten wegen Körperver-
C-1175/2012
Seite 12
letzung erfolgt (Gewalt gegen Ehefrau). Das Gericht habe den Versicher-
ten als schuldfähig betrachtet und dieser sei entsprechend verurteilt wor-
den. Schliesslich ersuchte Dr. J._______ um Einholung von aktuellen
ärztlichen Unterlagen und er bemerkte, dass es vorteilhaft gewesen wäre,
wenn die notwendigen ärztlichen Untersuchungen vor Ausreise des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz hätten vorgenommen werden können
(IV-act. 101).
9.2 Am 1. Juni 2010 veranlasste die IVSTA eine polydisziplinäre Untersu-
chung des Beschwerdeführers in der Türkei. Die Berichte wurden im Ok-
tober 2010 erstattet (Berichte des Universitätsspitals O._______, Chef-
arzt Dr. P._______ [IV-act. 128]). Im psychiatrischen Untersuchungsbe-
richt wurde ein "taux d'invalidité de travail de 80 %" festgehalten (IV-act.
128/5 = 131, vgl. auch "Übersetzung aus dem Türkischen in die deutsche
Sprache" [IV-act. 156/1]).
9.3 Der Sozialarbeiter Q.______ gab am 24. Januar 2011 in Bezug auf
die Beschäftigung des Beschwerdeführers während des Strafvollzugs in
der Strafanstalt I.______ an, der Beschwerdeführer habe an einem Pro-
gramm zur individuellen Förderung teilgenommen (Umfang: 75 %). Mor-
gens von 7.10 bis 11.45 Uhr habe der Versicherte leichte Industriearbeit
und nachmittags von 13.15 bis 15.30 Uhr kreative Arbeit verrichtet (IV-
act. 135, vgl. auch frühere Angaben vom 4. Oktober 2010 [IV-act. 121]).
9.4 Dr. J.______ hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2011 fest,
dass gemäss dem Bericht von Dr. P.______ der Beschwerdeführer an ei-
ner Schizophrenie leide und sozial desintegriert sei. Leider würden die
Berichte des Gefängnisarztes in der Schweiz noch fehlen. Wenn der Be-
schwerdeführer tatsächlich an einer relevanten Schizophrenie leide,
müsste auch während des Gefängnisaufenthalts eine entsprechende -
auch pharmakologische - Behandlung erfolgt sein (IV-act. 136).
9.5 R.______, Abteilungsleiter Vollzug der Strafanstalt I.______, hielt in
seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2011 sinngemäss fest, körperlich sei
der Beschwerdeführer soweit ohne Beschwerden gewesen. Er habe psy-
chische Probleme gehabt, die behandelt werden mussten. Es sei leider
nie richtig festzustellen gewesen, inwiefern das Ganze inszeniert gewe-
sen sei (der Beschwerdeführer habe behauptet, böse Stimmen zu hören).
Er habe sich deswegen längere Zeit in der geschlossenen Abteilung be-
funden und sei danach in ihrem Beschäftigungsprogramm für psychisch
handicapierte Insassen betreut worden. Somatisch hätten sie bei ihm nie
C-1175/2012
Seite 13
Probleme feststellen können, er sei deshalb nie in Behandlung des An-
staltsarztes gewesen, d.h. aus medizinischer Sicht sei bei ihm im Lauf
des Vollzugs keine Beeinträchtigung festgestellt worden.
9.6 Die Psychiaterin Dr. C._______ hielt in ihrem, von der Vorinstanz ein-
geholten Bericht vom 22. August 2011 fest (IV-act. 145 = BVGer-act. 13),
der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom
28. April 2009 zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, davon zwei
Jahre bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von drei
Jahren. Der Beschwerdeführer habe die Strafe am 17. Juni 2009 in der
Strafanstalt I._______ angetreten, wo er sich in der Folge während fast
acht Monaten aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer sei mit einer vor-
bestehenden Halluzinose und einer bereits verordneten antipsychoti-
schen Medikation in die Strafanstalt I._______ eingetreten. In der Straf-
anstalt sei der Beschwerdeführer mit den Antipsychotika Zyprexa und
Haldol behandelt worden. Bei Austritt habe die Medikation in 20 mg Hal-
dol und 20 mg Zyprexa bestanden (Tagesdosis). Die zuständige
Dr. S._______ vom Forensischen Dienst habe während des Gefängnis-
aufenthalts dreizehn Konsultationen durchgeführt. Bei Eintritt in die Straf-
anstalt habe der Beschwerdeführer über Stimmenhören und Schlafstö-
rungen geklagt. Einer Notiz vom 21. Juli 2009 sei zu entnehmen, dass
sich der Beschwerdeführer (mittlerweile) in gutem Zustand befinde, er
keine Stimmen mehr höre und zu 75 % arbeitsfähig sei. Am
11. November 2009 sei von Dr. S._______ eine kurze Phase mit Halluzi-
nationen und Schlafstörungen verzeichnet worden. Unter Verdoppelung
der Medikation habe die Situation rasch gebessert, so dass sich der Be-
schwerdeführer am 17. November 2009 wieder in einem guten psychi-
schen Zustand befunden habe. Dr. C._______ führte weiter aus, dem
Führungsbericht sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zunächst
Druck wegen der Stimmen gemacht habe, die ihn vor allem nachts be-
drängt hätten und einerseits zu einem Suizidversuch geführt und den Be-
schwerdeführer anderseits zu Gewalt gegen andere aufgestachelt hätten.
Es sei bald klar geworden, dass die Wiedererlangung einer Invalidenrente
für den Beschwerdeführer zentral gewesen sei. Der Beschwerdeführer
sei letztlich nie richtig in den Vollzugsbetrieb integriert worden, da er ei-
nen grossen Teil seines Aufenthaltes in der geschlossenen Abteilung ver-
bracht habe. Dort habe es soweit keine Probleme gegeben. Später habe
er eine gute Phase gehabt und sei in den Normalvollzug versetzt worden,
wo er anschliessend nicht aufgefallen sei und sich korrekt und anständig
verhalten habe. Von somatischer Seite habe kein Behandlungsbedarf be-
standen. Seiner Ausschaffung in die Türkei habe der Beschwerdeführer
C-1175/2012
Seite 14
zuversichtlich entgegengesehen, es habe diesbezüglich keine Probleme
gegeben; der Beschwerdeführer habe nicht in der Schweiz bleiben wol-
len. Auch die Ausschaffung sei problemlos verlaufen.
9.7 Dr. J._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 17. September 2011
fest (IV-act. 149), aufgrund der Berichte von Abteilungsleiter Q._______
der Strafanstalt I._______ und von Dr. C._______ dürfe angenommen
werden, dass der Versicherte einfache, seiner Ausbildung entsprechende
Arbeiten im Umfang von 80 % verrichten könne. Angeblich betreibe der
Beschwerdeführer in der Türkei einen Handel. Unabhängig von den ge-
stellten Diagnosen, welche schon früher zur Diskussion gestanden hät-
ten, sei aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und der Tatsa-
che, dass er in der Strafanstalt gearbeitet habe, davon auszugehen, dass
er entsprechende Arbeiten auch weiterhin verrichten könne. Der Versi-
cherte sei in angepassten Tätigkeiten arbeitsfähig. Falls der Beschwerde-
führer tatsächlich Psychopharmaka einnehme, was zu bezweifeln sei,
könne eine Leistungseinschränkung von 20 % - auch in der bisherigen
Tätigkeit - akzeptiert werden.
9.8 In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. Oktober 2011 hielt
Dr. J._______ ergänzend fest, rein körperlich bestünden beim Beschwer-
deführer keine Einschränkungen; In psychischer Hinsicht könne im Falle
einer Einnahme von psychotropen Medikamenten eine Leistungsein-
schränkung von 20 % akzeptiert werden (IV-act. 151).
9.9 Dr. K._______ erklärte in ihrer, im Rahmen des Vorbescheidverfah-
rens eingeholten Stellungnahme vom 17. Januar 2012 (IV-act. 161), dass
aufgrund der vorhandenen Akten die Diagnose einer paranoiden Schizo-
phrenie nicht vollständig gesichert sei. Zudem vermöge eine Diagnose für
sich keine IV-Leistungen zu begründen; relevant seien etwaige Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei offenkundig, dass der Versicherte
während des Gefängnisaufenthalts imstande gewesen sei, einfachen In-
dustriearbeiten nachzugehen, dies während eines längeren Beobach-
tungszeitraums. Gemäss dem Bericht der türkischen Ärzte fühle sich der
Versicherte nervös, isoliere sich, habe eine erhöhte Aggressivität und kla-
ge über Stimmen. Dabei handle es sich nicht um neue Erkenntnisse. Auf-
grund der Reizbarkeit und des erhöhten Aggressionspotentials sei eine
leicht sedierende neuroleptische Therapie sinnvoll, welche zeitweise auch
durchgeführt worden sei. In Bezug auf eine etwaige arbeitsfähigkeitsrele-
vante Veränderung des Gesundheitszustandes erklärte Dr. K._______,
während des Gefängnisaufenthaltes - unter Haftbedingungen - habe der
C-1175/2012
Seite 15
Beschwerdeführer einfachen Industrietätigkeiten nachgehen können. Vor-
liegend sei von einer Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit von 20 % aus-
zugehen.
9.10 In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juni 2012 erklärte
Dr. K._______ (IV-act. 173), in den eingereichten Zeugnissen seien die
Diagnosen Schizophrenie und spezifische paranoide Schizophrenie auf-
geführt und es sei auf Halluzinationen und Wahnsymptome hingewiesen
worden, deren Inhalt jedoch nicht bekannt sei. Zudem würden in den Be-
richten keine Angaben über die Behandlung und die weiteren Symptome
gemacht. Aus psychiatrischer Sicht würden diese Angaben nicht ausrei-
chen, um eine Schizophrenie zu belegen. Sodann sei darauf hinzuwei-
sen, dass die angegebenen Symptome einer medikamentösen Therapie
gut zugänglich seien. Zusammenfassend halte sie deshalb an ihrer bishe-
rigen Beurteilung fest.
9.11 Darauf reichte der Beschwerdeführer mit Replik vom 5. September
2012 ein weiteres ärztliches Attest des Krankenhauses O._______ vom
28. August 2012 ein (in BVGer-act. 15).
9.12 In ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2012 (in BVGer-act. 19)
hielt Dr. K._______ fest, der neu eingereichte Bericht bestätige eine seit
2000 bestehende Schizophrenie. In der Schweiz seien allerdings wenige
stationäre Behandlungen erfolgt. Zudem hätten die zwei erfolgten Suizid-
versuche nicht mit Wahnideen, sondern mit psychosozialen Problemen in
Zusammenhang gestanden. In der Schweiz habe auch keine längerdau-
ernde Hospitalisation stattgefunden. Die türkischen Ärzte würden sich auf
Angaben des Versicherten und dessen Familie und nicht auf die vorlie-
genden Akten stützen. Gemäss den zwei ausführlichen Gerichtsgutach-
ten (Psychiatrisches Gutachten von Oberarzt med. prakt. E._______ und
Chefarzt Dr. F._______ vom 6. Februar 2006 [IV-act. 34] und Psychiatri-
sches Gutachten von Dr. C._____, Psychiatrische Klinik D._______, vom
31. Oktober 2008 [IV-act. 76]) habe beim Beschwerdeführer im Jahr 2000
mit Sicherheit keine schizophrene Erkrankung vorgelegen. Im Zeitpunkt
der Strafhandlung sei der Beschwerdeführer in seiner Urteilsfähigkeit
nicht eingeschränkt gewesen. Med. pract. E._______ habe nachvollzieh-
bar begründet, dass diagnostisch eine Anpassungsstörung mit Störung
von Gefühlen und Sozialverhalten vorliege, zudem ein Cannabismiss-
brauch; somit psychische Störungen, die keine IV-Rente begründen könn-
ten. Nach einer kurzen Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik
D._______, zu der ein Erregungszustand und Suiziddrohungen in der Un-
C-1175/2012
Seite 16
tersuchungshaft geführt hätten, habe der Beschwerdeführer 81 Tage wei-
tere Untersuchungshaft ohne Medikation durchgestanden. Das Gutachten
von Dr. C._______ bestätige die Beurteilung von med. pract. E._______
und Dr. F._______ vom 6. Februar 2006. Der Beschwerdeführer habe
sich nach der Straftat wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversi-
cherung zum Leistungsbezug angemeldet und habe damals eine Ausbil-
dung im Bereich Informatik angestrebt. Bezüglich Schizophrenie sei ein-
zig in der Klinik T._______, in welcher der Beschwerdeführer zur Behand-
lung von chronischen Rückenschmerzen geweilt habe, ein akut psychoti-
scher Zustand beschrieben worden. Sodann sei nicht nachvollziehbar,
weshalb sich der Versicherte damals bei den optischen und akustischen
Halluzinationen von seinen Mitpatienten schikaniert gefühlt habe und
weshalb der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen sei, dass er wegen
seiner Ethnie angeprangert worden sei. Denn bei einer Schizophrenie
hätten Wahngedanken kaum je einen realen Zusammenhang zum eige-
nen Leben. Auffällig sei auch der Hinweis, dass der Beschwerdeführer
nach Entlassung aus der Untersuchungshaft und ohne Medikation wie
verwandelt gewirkt habe. In dieser Stimmung sei er optimistisch gewe-
sen. Damals habe er sich kein Cannabis leisten können. Im Weiteren sei
bei einem persönlichen Gespräch beider Eheleute auf der IV-Stelle vom
1. Juli 2007 kein psychisches Leiden geltend gemacht worden.
Dr. C._______ habe in ihrem Gutachten darauf hingewiesen, dass der
Versicherte durch den Psychiater nun neuroleptisch behandelt werde,
und dass dieser Behandlung während der Haftstrafe Rechnung getragen
werden müsse. In wie weit der Beschwerdeführer die Medikation tatsäch-
lich eingenommen habe, sei nicht klar, in verschiedenen Berichten sei auf
fehlende Compliance hingewiesen worden. Dr. C._______ habe am
22. August 2011 rapportiert, dass sich die psychische Situation unter Me-
dikation während des Gefängnisaufenthaltes stabilisiert habe. Eine neuro-
leptische Behandlung könne bei erregbaren Menschen durchaus zu einer
Beruhigung der Situation beitragen. Aufgrund der Unterlagen aus der
Schweiz sei die Diagnose einer Schizophrenie nicht belegt, sondern ein-
zig der Umstand, dass sich der Versicherte unter Haftbedingungen habe
anpassen können. Der neue Bericht beschreibe weder Hinweise auf Ich-
Störungen noch formale Denkstörungen im Sinne einer Zerfahrenheit.
Der Bericht sei in sich widersprüchlich. Im Weiteren würden produktive
Symptome gut auf eine medikamentöse Therapie ansprechen, was beim
Versicherten dagegen nicht der Fall sein soll. In wie weit der Beschwerde-
führer die angegebenen multiplen Medikamente tatsächlich einnehme, sei
unklar. Nach wie vor leide der Versicherte nicht mehr unter Rücken-
schmerzen. Im somatischen Bereich lägen keine Befunde vor. Dem Be-
C-1175/2012
Seite 17
richt sei zu entnehmen, dass der Versicherte nach wie vor gereizt und er-
regbar sei. Derartige Zustände seien bereits vor der Straftat beschrieben
worden, etwa in Form von multiplen Tätlichkeiten gegenüber der Exfrau.
Insgesamt belege der neue Bericht die Diagnose einer paranoiden Schi-
zophrenie nicht.
10.
Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass die somatischen und die psy-
chiatrischen Diagnosen höchst unterschiedlich ausgefallen sind. Im Gut-
achten der Klinik G._______ für die Staatsanwaltschaft vom 6. Februar
2006 wird eine Schizophrenie bei den psychiatrischen Diagnosen nicht
aufgeführt. Von gutachtlicher Seite wurde dazu sinngemäss nachvollzieh-
bar ausgeführt, in der psychiatrischen Klinik D._______ habe man keiner-
lei psychotische Symptomatik feststellen können. Die Entlassung sei oh-
ne Medikation erfolgt. Auch in der Untersuchungshaft, die in der Regel ei-
ne erhebliche Belastung für an Psychosen, insbesondere an schizophre-
nen Psychosen, leidenden Menschen darstelle, habe sich keine derartige
Psychopathologie gezeigt. Auch in den Explorationsgesprächen habe
sich bis auf anamnestische Angaben akustischer Halluzinationen keinerlei
Hinweis für das Vorliegen einer psychotischen Störung gezeigt. Aus gut-
achtlicher Sicht werde deshalb nicht von einer Erkrankung aus dem For-
menkreis der Schizophrenien oder anderer Psychosen ausgegangen (vgl.
IV-act. 34 S. 27/51). Bezüglich der Rückenbeschwerden fällt auf, dass der
Kreisarzt der SUVA bei den Angaben des Patienten von Seiten der HWS
und des Kopfes am 26. August 2002 völlige Beschwerdefreiheit notiert
hat. Bei den Diagnosen hat er eine chronifizierte Lumbalgie bei Status
nach Sturz und Kontusion der Wirbelsäule am 21. Mai 2002 festgehalten.
Weiter wurde eine psychosoziale Problematik angeführt. Während der
langen Beobachtungsdauer im ganzen Tagesablauf anlässlich des Ge-
fängnisaufenthaltes konnten somatisch keine Probleme festgestellt wer-
den und es bestand auch keine Notwendigkeit, auf Grund von somati-
schen Beschwerden, den Anstaltsarzt beizuziehen.
Anlässlich der Revisionsabklärungen haben die Ärzte des medizinischen
Dienstes der Vorinstanz gestützt auf eine Aktenbeurteilung eine 80%-ige
Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit angenommen, wogegen die untersu-
chenden Ärzte in der Türkei dem Beschwerdeführer eine 80%-ige Ar-
beitsunfähigkeit attestieren. Bei dieser widersprüchlichen Aktenlage ist er-
forderlich, dass die Befunde und allfällige Einschränkungen durch bisher
nicht mit Behandlung und Beurteilung des Beschwerdeführers befasste
C-1175/2012
Seite 18
medizinische Fachpersonen zuverlässig festgestellt werden. Da bei Ren-
tenzusprache auch physische Beschwerden berücksichtigt worden waren
(IV-act. 52), drängt sich auch eine aktuelle rheumatologische Untersu-
chung auf. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstim-
mung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E.
4.4.1.4).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei feststehenden Befun-
den und Einschränkungen keine der vorhandenen ärztlichen Beurteilun-
gen eine ausreichende Entscheidgrundlage darstellen würde. So ist be-
züglich der letzten Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der Vor-
instanz zu bemängeln, dass die entsprechenden Beurteilungen nicht in
genügender Kenntnis der genauen Tätigkeit und der effektiven Arbeits-
leistung des Beschwerdeführers während seines Gefängnisaufenthalts
abgegeben worden waren (unklares "Programm zur individuellen Förde-
rung mit leichter Industriearbeit sowie kreativer Arbeit" beziehungsweise
"Beschäftigungsprogramm für psychisch beeinträchtigte Insassen") und
nicht auf - vorliegend angezeigten - persönlichen Untersuchungen beru-
hen. Dagegen sind die äusserst knappen Stellungnahmen der untersu-
chenden Ärzte in der Türkei zu vage und – insbesondere bei Vergleich mit
den mehreren widersprechenden schweizerischen Einschätzungen – nur
schwer nachvollziehbar (in der Schweiz etwa Angabe einer 75%igen Ar-
beitsfähigkeit in der Strafanstalt I._______ im November 2009 oder Hin-
weise auf gute Kontrollierbarkeit der Störung mittels Medikamenten sowie
auf nicht zu berücksichtigende [vgl. E. 7.2.2 hievor] psychosoziale Fakto-
ren).
11.
Bei dieser insgesamt widersprüchlichen, unklaren und vor allem unvoll-
ständigen medizinischen Aktenlage lässt sich nicht mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Besserung des Gesundheits-
zustandes des Beschwerdeführers feststellen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als
die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2012 aufgehoben und die
Sache an die IVSTA zurückgewiesen wird, damit diese, nach Durchfüh-
rung einer interdisziplinären Gesamtbegutachtung des Beschwerdefüh-
rers (in orthopädisch/rheumatologischer sowie psychiatrischer Hinsicht,
unter Berücksichtigung der bereits eingeholten Berichte) die Frage, ob ei-
ne Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, abkläre und
anschliessend neu verfüge.
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Seite 19
12.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
12.1 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei gilt, sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorin-
stanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2
VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1).
12.2 Der durch einen schweizerischen Anwalt vertretene Beschwerdefüh-
rer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu
leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote
eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkun-
digen Aufwandes des anwaltlichen Vertreters wird die Parteientschädi-
gung inklusive Auslagenersatz auf Fr. 2 500.– festgesetzt (Art. 10 VGKE).
C-1175/2012
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 20. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdefüh-
rers neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende Partei-
entschädigung von Fr. 2 500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Einschreiben)
– Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Yves Rubeli
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Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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