Abtei lung II I
C-1177/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
I._______ und Z._______,
vertreten durch Fürsprecher Marcus Andreas Sartorius,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für
N._______ und S._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1177/2007
Sachverhalt:
A.
Das aus dem Kosovo stammende Geschwisterpaar N._______ (geb.
03.02.1984) und S._______ (geb. 07.07.1985) (im Folgenden: Gesuch-
stellerinnen) beantragte am 20. Dezember 2006 beim Schweizerischen
Verbindungsbüro in Pristina je ein Visum für einen einmonatigen Be-
suchsaufenthalt bei den Eltern I._______ und Z._______ (im Folgen-
den: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Eriz (BE). Die Schweizer
Vertretung lehnte es formlos ab, Visa in eigener Kompetenz zu erteilen
und leitete die Gesuche zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorin-
stanz weiter.
B.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern gegen eine Visaer-
teilung Stellung bezogen hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Ver-
fügung vom 23. Januar 2007 die nachgesuchten Einreisebewilligun-
gen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen
und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der persönlichen
Verhältnisse der Gesuchstellerinnen nicht als gesichert betrachtet wer-
den.
C.
Mit Beschwerde vom 7. Februar 2007 (Datum des Poststempels) bean-
tragen die Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreise-
bewilligungen. Zur Begründung bringen sie sinngemäss vor, die Vorin-
stanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Ge-
suchstellerinnen nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre.
Die Familie besitze im Kosovo eine Liegenschaft und die Gesuchstelle-
rinnen führten gemeinsam ein Coiffeurgeschäft. Schon aus diesen
Gründen komme kein längerer Aufenthalt in der Schweiz in Frage. Man
wolle sich auch nicht Schwierigkeiten einhandeln, indem ausländer-
rechtliche Vorschriften missachtet würden. Dass sie sich korrekt ver-
hielten, hätten sie schon einmal unter Beweis gestellt: Die Familie
(Ehefrau und Kinder) habe sich schon während des Kosovokrieges
vorübergehend in der Schweiz aufgehalten und das Land an-
schliessend aus freien Stücken wieder verlassen.
Seite 2
C-1177/2007
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2007 auf
Abweisung der Beschwerde. Die Gesuchstellerinnen stammten aus ei-
ner Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen
und soziokulturellen Verhältnisse der Zuwanderungsdruck offenkundig
nach wie vor anhalte. Viele, insbesondere jüngere Personen versuch-
ten, sich im Ausland durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel
eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Als Folge der sich dar-
aus ergebenden Problematik sähen sich die Behörden gezwungen,
eine restriktive Visumspolitik zu verfolgen. Das Risiko einer nicht gesi-
cherten Wiederausreise sei nur dann zu relativieren, wenn dem Gast
in der Heimat besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche
Verpflichtungen oblägen. Von solchen Verhältnissen könne vorliegend
nicht ausgegangen werden. Das zeige sich nicht zuletzt im Umstand,
dass zugunsten der Gesuchstellerinnen noch im Oktober 2006 ein Fa-
miliennachzugsbegehren eingereicht worden sei.
E.
In einer Replik vom 27. Juni 2007 liessen die nunmehr vertretenen Be-
schwerdeführer an ihrem Rechtsbegehren und dessen Begründung
festhalten. Die angefochtene Verfügung sei diskriminierend im Sinne
von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), weil sie auf pauschali-
sierende Verdächtigungen gegenüber einer ganzen Volksgruppe ab-
stütze. Es bestehe genügende Gewähr für eine Rückkehr nach dem
angestrebten Besuchsaufenthalt. Die Gesuchstellerinnen hätten eine
berufliche Existenz im Kosovo aufgebaut, was schon ihre (ausgewie-
senen) Vermögenswerte auf der Bank zeigten. In den Betrieb sei finan-
ziell und immateriell investiert worden, was sicher nicht einfach aufge-
geben werde. Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV hätten die Gesuchstelle-
rinnen zudem einen Anspruch auf Gewährung der Einreisebewilligung.
Sie hätten einen Anspruch darauf zu wissen und zu sehen, wie die El-
tern und die Geschwister in der Schweiz lebten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verwei-
gerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Seite 3
C-1177/2007
1.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E.
1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Seite 4
C-1177/2007
3.
Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbe-
hältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewil-
ligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fäl-
len (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24.
3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
Die Gesuchstellerinnen benötigen aufgrund ihrer Nationalität zur Ein-
reise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.2 Die Sicherheitslage in der von der UNMIK verwalteten Provinz Ko-
sovo konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert
Seite 5
C-1177/2007
werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist
unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemein-
schaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unterstüt-
zung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik ein-
zuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit
bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen
ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Reduktion
der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Lebensstan-
dards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in Anbetracht
dessen, dass von den Experten für die Zukunft ein massiver Rückgang
bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirtschaftlichen Per-
spektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World Bank Brief
lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits
bei 37% (mit steigender Tendenz). Entsprechend hoch ist der Anteil je-
ner, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstige-
ren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können.
Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sollen in einer
zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50% der Be-
fragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland leben und ar-
beiten. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und da-
mit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich er-
fahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von
Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Bezie-
hungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies ange-
sichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.
Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstelle-
rin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine be-
sondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
Seite 6
C-1177/2007
5.1 Die Gesuchstellerinnen sind 24 bzw. 22 Jahre alt, ledig und kin-
derlos. Besondere Verpflichtungen persönlicher oder familiärer Natur,
welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wieder-
ausreise begünstigen könnten, sind keine erkennbar. Im Gegenteil: Die
Gesuchstellerinnen leben alleine im Kosovo, während der Rest ihrer
Familie (Eltern und vier Geschwister) in die Schweiz emigriert ist. Der
Vater (Beschwerdeführer) arbeitet und lebt seit 1989 hier (bis 1996 als
Saisonier, seither im Rahmen einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungs-
bewilligung). Die Mutter (Beschwerdeführerin) und die vier jüngeren
Geschwister der Gesuchstellerinnen konnten im Juli 2005 im Rahmen
des Familiennachzugs hierher übersiedeln. Die beiden damals schon
volljährigen Gesuchstellerinnen blieben demgegenüber im Kosovo zu-
rück. Frühere Begehren des Beschwerdeführers um Nachzug der gan-
zen Familie waren offenbar an den finanziellen Voraussetzungen ge-
scheitert, so aus den beigezogenen Akten des Migrationsdienstes des
Kantons Bern zu schliessen. Die Gesuchstellerinnen wurden somit vor
noch nicht allzu langer Zeit vom Rest der Familie getrennt, wobei ihr
Verbleib im Kosovo wohl kaum auf freier Entscheidung, sondern viel-
mehr auf dem Umstand beruhen dürfte, dass für sie eine Zulassung im
Familiennachzug ihrer Eltern aufgrund des Alters nicht mehr in Frage
kam. Das zeigt sich auch im Umstand, dass im August 2006 nochmals
versucht wurde, die beiden Gesuchstellerinnen in die Schweiz nach-
ziehen zu lassen. Keine zwei Monate nachdem sich der zuständige Mi-
grationsdienst abschlägig zu diesem Gesuch geäussert hatte (Schrei-
ben vom 13. Oktober 2006), beantragten die Gesuchstellerinnen dann
bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina die Ausstellung von Be-
suchervisa. Dass sich ihre persönlichen Verhältnisse in der kurzen Zeit
seit Einreichung des letzten Familiennachzugsgesuches wesentlich
verändert hätten, wird wohl zu Recht nicht geltend gemacht. Kommt
hinzu, dass die Gesuchstellerinnen sich zuvor bereits einmal in der
Schweiz aufgehalten hatten; und zwar zwischen Februar und Novem-
ber 1999 als Asylbewerberinnen. Die hiesigen Verhältnisse dürften ih-
nen somit nicht völlig fremd sein. Vor diesem Hintergrund kann nicht
ausgeschlossen werden, dass sie - einmal in der Schweiz – nach wie
vor versucht sein könnten, sich hier auf Dauer bei ihrer Familie nieder-
zulassen.
5.2 In beruflicher Hinsicht kann zwar festgestellt werden, dass die Ge-
suchstellerinnen seit anfangs Oktober 2004 ein eigenes Coiffeurge-
schäft betreiben, und somit beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Über die Grösse und Bedeutung dieses Geschäfts lässt sich allerdings
Seite 7
C-1177/2007
kein Bild machen. Dessen unbesehen kann nicht davon ausgegangen
werden, das Geschäft könne die Gesuchstellerinnen von einer Emigra-
tion abhalten. Dies zeigt sich gerade im Umstand, dass die Gesuch-
stellerinnen noch im Jahre 2006 - also in einem Zeitpunkt, in dem das
Geschäft längstens existierte - versuchten, in die Schweiz zu ihrer Fa-
milie zu emigrieren. Weder in der Beschwerde noch in der Replik wer-
den Umstände vorgebracht, die auf eine wesentliche Veränderung in
den beruflichen Verhältnissen seit Herbst 2006 hindeuten würden. In
ähnlicher Weise kann auch der Hinweis auf die Existenz einer fami-
lieneigenen Liegenschaft im Kosovo nicht zu einer anderen Beurtei-
lung führen. Auch diesbezüglich ist nicht davon auszugehen, dass das
Eigentum erst in der Zeit nach dem letzten Familiennachzugsbegehren
erworben wurde. War es aber damals kein Grund für einen Verbleib der
Gesuchstellerinnen im Kosovo, kann ihm zum heutigen Zeitpunkt auch
keine andere Gewichtung zukommen.
5.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se der Gesuchstellerinnen nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
5.4 Die Rüge einer diskriminierenden Beurteilung durch die Vorinstanz
verfängt nicht. Es trifft ganz offensichtlich nicht zu, dass die Vorinstanz
Visumsgesuche von Mitgliedern der Bevölkerungsgruppe, der die Ge-
suchstellerinnen angehören, ganz allgemein und ohne Prüfung des
konkreten Einzelfalles ablehnt.
5.5 Ebenso wenig kann von einer Verletzung des Anspruchs auf Ach-
tung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV ausge-
gangen werden. Besagte Norm garantiert das Recht auf Familienle-
ben. Sie verleiht jedoch keinen Anspruch auf Verwirklichung dieses Fa-
milienlebens in einem bestimmten Staat. Von einem rechtfertigungsbe-
dürftigen Grundrechtseingriff könnte - wenn überhaupt - nur dann aus-
gegangen werden, wenn die Wahrnehmung familiärer Kontakte in zu-
mutbarer Weise nur durch Besuche der Gesuchstellerinnen in der
Schweiz zu verwirklichen wäre, was vorliegend zu Recht nicht behaup-
tet wird.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
Seite 8
C-1177/2007
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 10)
Seite 9
C-1177/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 27. März 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 269 998 retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
Seite 10