Abtei lung III
C-1179/2006
{T 0/2}
Urteil vom 6. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler; Richter Trommer; Richter Vuille;
Gerichtsschreiber Segessenmann.
E._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecherin Gabriela von Arx-Treml,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, geboren am 1. Januar 1963, stammt ursprünglich
aus der Türkei. Er reiste erstmals im Jahre 1988 in die Schweiz ein und
stellte hier ein Asylgesuch. Nach negativem Abschluss dieses Verfahrens
kehrte er am 15. Februar 1992 in sein Heimatland zurück. Am 20. Septem-
ber 1995 reiste er erneut in die Schweiz ein und ersuchte ein zweites Mal
um Asyl. Dieses Asylgesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom
27. Februar 1996 ebenfalls abgelehnt. Die gegen diesen Entscheid einge-
reichte Beschwerde wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on (ARK) mit Urteil vom 8. Mai 1996 abgewiesen.
B. Am 3. Juli 1996 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin
M._______, geboren am 13. Juni 1936. Gestützt auf diese Ehe stellte er
am 27. Juni 2000 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Die Eheleute
unterzeichneten am 25. Januar 2002 eine schriftliche Erklärung, wonach
sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft
zusammenleben würden und weder Trennungs- noch Scheidungsabsich-
ten hätten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 15. März 2002 in
Anwendung von Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September
1952 (BüG, SR 141.0) erleichtert eingebürgert. Die im Einbürgerungsge-
such aufgeführte Tochter A._______ wurde nicht in die Einbürgerung
einbezogen, da sie im damaligen Zeitpunkt nicht in der Schweiz lebte.
C. Die Ehe des Beschwerdeführers mit der Schweizer Bürgerin wurde am
20. Juni 2003 geschieden. Zwei Monate später heiratete er in der Türkei
die türkische Staatsangehörige Y._______, geboren am 10. Juni 1968, mit
der er bereits die beiden Kinder A._______, geboren am 17. Dezember
1993, und B._______, geboren am 29. Februar 2000, gezeugt hatte. Am
2. Dezember 2003 stellte der Beschwerdeführer für seine türkische Familie
ein Gesuch um Familiennachzug.
D. In der Folge leitete das damalige Bundesamt für Zuwanderung, Integration
und Auswanderung (IMES; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) am
26. März 2004 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein und räumte ihm das
rechtliche Gehör dazu ein. Davon machte er mit Schreiben vom 29. März
2004 Gebrauch.
E. Im Auftrag der Vorinstanz führte die Stadtpolizei Aarau mit der Ex-Ehefrau
des Beschwerdeführers am 12. und 14. Mai 2005 eine Befragung zur Sa-
che durch. Dessen Rechtsvertreterin wohnte der Anhörung am ersten Tag
bei; auf eine Teilnahme an der Fortsetzung der Befragung verzichtete sie
indessen. Am 7. Juli 2005 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin Gele-
genheit zur Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme zum Ergeb-
nis der Anhörung und zur beabsichtigten Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung gegeben. Diese Gelegenheit nahm der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 14. August 2005 wahr.
F. Am 15. Dezember 2005 erteilte das Amt für Handelsregister und Zivil-
3standswesen des Kantons Thurgau auf Gesuch der Vorinstanz vom
12. Dezember 2005 hin die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleich-
terten Einbürgerung des Beschwerdeführers.
G. Mit Verfügung vom 19. Januar 2006 erklärte das BFM die am 15. März
2002 erfolgte erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Umstände der
Heirat zwischen dem Beschwerdeführer und der Schweizer Bürgerin wür-
den zur Überzeugung führen, dass für den Beschwerdeführer zweckfrem-
de Motive im Vordergrund gestanden hätten. Insbesondere decke sich die
Darstellung der Ex-Ehegatten über das Kennen lernen und den Entschluss
zur Hochzeit in keiner Weise. Während der Beschwerdeführer seine
schweizerische Ex-Ehefrau im Jahr 1995 kennen gelernt haben wolle und
geltend mache, sie hätten sich nach reiflicher Überlegung zur Heirat ent-
schlossen, habe die Ex-Ehefrau ausgesagt, den Beschwerdeführer etwa
im Mai 1996 kennen gelernt und diesem nach einer Bekanntschaftszeit
von nur etwa einem Monat die Heirat vorgeschlagen zu haben, woraufhin
der Beschwerdeführer spontan zugesagt habe. Ein Eheschluss zwischen
einem Mann und einer 27 Jahre älteren Frau finde in der Türkei keine ge-
sellschaftliche Akzeptanz. Dass dies auch für den Beschwerdeführer nicht
nahe liegend gewesen sei, zeige sich im Umstand, dass dieser im Her-
kunftsland aus einer Beziehung mit einer mehr als fünf Jahre jüngeren
Frau ein gemeinsames Kind gehabt habe. Es sei angesichts der soziokul-
turellen Verhältnisse in der Türkei zudem davon auszugehen, dass diese
frühere Verbindung für das gesellschaftliche Umfeld mindestens mittels ei-
ner traditionellen Ehe legitimiert gewesen sei. Hierfür spreche auch, was
der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Zeugung des zweiten
Kindes mit dieser Frau geltend mache. So gebe er an, dass es anlässlich
eines Besuches bei seiner älteren Tochter zur Zeugung des zweiten Kin-
des gekommen sei. Im Scheidungsverfahren habe er sodann angegeben,
die ältere Tochter lebe bei seinen Eltern. Die schweizerische Ex-Ehefrau
habe ferner ausgesagt, der Beschwerdeführer sei von seiner Mutter über
die Geburt des zweiten Kindes informiert worden. In Anbetracht dessen
gehe das BFM davon aus, dass die heutige Ehefrau und Mutter der beiden
gemeinsamen Kinder mit diesen zusammen im Haushalt der Eltern des
Beschwerdeführers gelebt habe. Es erscheine fraglich, aus welchem
Grund es sonst im Zusammenhang mit dem Besuch der bei den Eltern le-
benden Tochter zur Zeugung eines weiteren Kindes gekommen sein sollte.
Im Weiteren falle vorliegend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nicht
nur die Geburt eines ausserehelichen Kindes während seiner Ehe in der
Schweiz und nur kurze Zeit vor der Einreichung des Gesuches um erleich-
terte Einbürgerung verheimlicht, sondern auch seine tatsächlichen Lebens-
verhältnisse verschwiegen habe. Es sei als erwiesen zu betrachten, dass
er parallel zur Ehe in der Schweiz in seinem Herkunftsland eine eheähnli-
che Beziehung unterhalten und sich eine Familie aufgebaut habe. Mit der
Unterzeichnung der schriftlichen Erklärung vom 25. Januar 2002 habe er
jedoch gegenüber der Einbürgerungsbehörde den falschen Anschein er-
weckt, er lebe mit seiner schweizerischen Ehefrau in einer tatsächlichen,
4stabilen Lebensgemenschaft mit beidseitig intaktem, auf die Zukunft ge-
richteten Ehewillen. Damit habe er den Tatbestand von Art. 41 BüG erfüllt.
H. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 16. Februar
2006 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Be-
schwerde ein. Darin beantragt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung.
I. In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2006 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
J. Die Frist zur Einreichung einer Replik liess der Beschwerdeführer unge-
nutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in
Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden.
Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM, die sich
auf Art. 41 Abs. 1 BüG stützen.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53
Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts an-
deres bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht beim
EJPD eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52
VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Ehe-
schliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Ein-
bürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gelebt
hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemein-
schaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Ihre Einbürgerung setzt gemäss
Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass sie die schweizerische Rechtsord-
nung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht
gefährdet. Die Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeit-
5punkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsver-
fügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an
der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht aus-
gesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweis).
2.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Ver-
langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft. Eine solche
Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der beidseitige Wille zu einer
stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Der Gesetzgeber wollte auslän-
dischen Ehepartnern von schweizerischen Staatsangehörigen die erleich-
terte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehe-
gatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am
Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind
beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der Einbürgerung das
Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit
Hinweisen). Im Weiteren ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bei der
Schaffung der Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung für ausländische
Ehegatten von Schweizer Bürgern von einem traditionellen Verständnis
der Ehe ausging, bei welchem die Ehe aus Liebe eingegangen und die Be-
gründung einer Lebensgemeinschaft, wenn nicht gar die Gründung einer
Familie bezweckt wird. Gemäss Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivil-
gesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) schulden die Ehe-
gatten einander Treue und Beistand. Trotz gewandelter Moral- und Sexual-
vorstellungen umfasst die eheliche Treue grundsätzlich immer noch die
ungeteilte Geschlechtsgemeinschaft (Verwaltungspraxis der Bundesbehör-
den [VPB] 67.104 E. 16).
2.3 Die Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons innert fünf
Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder
Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs.
1 BüG). Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt
nicht. Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung setzt vielmehr
voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschen-
den Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Be-
trugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der
Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in
falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen
zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl.
BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen).
2.4 Weiss die Partei, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürge-
rung im Zeitpunkt der Verfügung erfüllt sein müssen, und erklärt sie, in ei-
ner stabilen Ehe zu leben, so hat sie die Behörde gestützt auf ihre Mitwir-
kungs- bzw. Auskunftspflicht von Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG unaufgefor-
dert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von
der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer erleichterten Einbürgerung
entgegensteht (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
2.5 Besteht auf Grund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die
6Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Ver-
mutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, in-
dem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend
(nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Mo-
nate zuvor bestehende tatsächliche ungetrennte eheliche Gemeinschaft in
der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Schei-
dung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
3. Der Beschwerdeführer macht auf Rekursebene im Wesentlichen geltend,
er sei im Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs rechtlich
betrachtet der Vater nur eines Kindes gewesen. Die zweite Tochter sei erst
nach der Heirat mit deren Mutter als sein Kind anerkannt worden. Aus die-
sem Grund habe er gegenüber dem Scheidungsrichter zu Recht ausge-
sagt, er habe ein Kind und beziehe für dieses eine Kinderzulage. Erst im
August/September 2003 habe er die jüngere Tochter seinem Arbeitgeber
gemeldet und erhalte seither eine zweite Kinderzulage. Es sei somit nicht
richtig, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, er habe seine zweite ausser-
eheliche Tochter verheimlichen wollen.
Im Jahre 2000 hätten die Ehegatten sodann in einer intakten Beziehung
gelebt, welche aber durch die Geburt des ausserehelichen Kindes in einer
Krise gesteckt habe. Beide seien sich jedoch damals einig gewesen, dass
die Ehe weitergeführt werden solle. Nach Aussage der Ex-Ehefrau vom
14. Mai 2005 habe diese es einfach nicht wahrhaben wollen, dass auch ih-
re zweite Ehe geschieden werden solle. Erst nach drei Jahren sei die
Scheidung erfolgt, da die Tatsache des ausserehelichen Kindes für die
Schweizer Gattin eine grössere Belastung dargestellt habe als ursprüng-
lich angenommen. Es habe sich nicht um eine Scheinehe gehandelt. Die
Ehegatten hätten während mehr als sieben Jahren zusammengelebt. Der
Beschwerdeführer habe sowohl im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Er-
klärung als auch in demjenigen der erleichterten Einbürgerung mit seiner
damaligen schweizerischen Ehefrau in einer tatsächlichen, stabilen Le-
bensgemeinschaft gewohnt. Die Scheidung sei erst ein Jahr später erfolgt,
auf Veranlassung der Ehefrau und in gegenseitigem Einvernehmen.
4. Dem hält das BFM in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen entgegen,
im Gesuchsformular sei ganz allgemein nach unverheirateten ausländi-
schen Kindern unter 18 Jahren gefragt worden und es hätte dem Be-
schwerdeführer klar sein müssen, dass ein während seiner Ehe mit der
Schweizer Bürgerin im Ausland gezeugtes aussereheliches Kind, zumal er
mit der Kindsmutter bereits ein gemeinsames Kind gezeugt habe, für das
Einbürgerungsverfahren von Bedeutung sein würde. Der Beschwerdefüh-
rer habe denn auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass er jemals
an seiner biologischen Vaterschaft Zweifel gehabt habe. Die Tatsache,
dass die Ehe mit der schweizerischen Ehefrau durch die Geburt des Kin-
des offensichtlich in eine Krise geraten sei, hätte umso mehr Anlass dazu
geben sollen, dies der Einbürgerungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Ergeb-
nis, dass in casu verschiedene gewichtige Indizien bestehen, welche da-
7rauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer mit der Schweizer Bür-
gerin keine stabile eheliche Gemeinschaft im Sinne der bundesgerichtli-
chen Praxis führte und diesen Umstand gegenüber den Einbürgerungsbe-
hörden bewusst verheimlichte.
5.1 So erfolgte die Heirat des Beschwerdeführers mit der Schweizer Bürgerin
zwei Monate nach der letztinstanzlichen Ablehnung des zweiten Asylge-
suchs und stand damit in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang zu
seiner Verpflichtung, die Schweiz verlassen zu müssen. Wie die Vorin-
stanz in der angefochtenen Verfügung zudem feststellte, weichen die An-
gaben des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau betreffend das Ken-
nen lernen (im Jahr 1995 bzw. im Mai 1996) und den Entschluss zur Heirat
("nach langer Überlegung" bzw. "spontan zugesagt") erheblich voneinan-
der ab, wobei nicht ersichtlich ist, weshalb die Ex-Ehefrau, welche dem
Beschwerdeführer nach wie vor wohlgesinnt zu sein scheint, diesbezüglich
gegenüber der Polizei hätte falsche Angaben machen sollen.
Zweifel an der angeblichen Liebesheirat mit der Schweizer Bürgerin erge-
ben sich auch aus dem Umstand, dass zwischen den Eheleuten ein Alters-
unterschied von beinahe 27 Jahren besteht. Diese Tatsache ist umso er-
staunlicher, als die Mutter der beiden Kinder und heutige türkische Ehefrau
des Beschwerdeführers - wie für Personen aus seinem Kulturkreis nicht
untypisch - rund fünf Jahre jünger ist als er.
Aus dem Sachverhalt ist sodann ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
vor und während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin mit seiner heutigen
türkischen Ehefrau zwei Kinder gezeugt und mit dieser gemäss eigenen
Angaben von 1992 bis Mitte des Jahres 1994 im Konkubinat gelebt hat.
Zudem hat er es im Einbürgerungsverfahren unterlassen, die Behörden
über die Geburt des zweiten ausserehelichen Kindes zu informieren. Im
Weiteren geht aus dem Informationsbericht der Kantonspolizei Aargau
vom 28. Dezember 2000 sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers
hervor, dass die Tochter A._______ und die Kindsmutter während der Ehe
mit der Schweizer Bürgerin in der Türkei bei den Eltern des Beschwerde-
führers gelebt haben. Auffallend ist ferner, dass er nur zwei Monate nach
der Scheidung von der Schweizer Bürgerin seine heutige Ehefrau heiratete
und weitere drei Monate später ein Gesuch um Familiennachzug stellte.
Demgegenüber blieb die Ehe mit der Schweizer Bürgerin kinderlos.
5.2 Auf Grund einer Gesamtwürdigung dieser einzelnen Sachverhaltselemente
besteht die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer durch das
Eingehen mit einer Schweizer Bürgerin nicht beabsichtigte, eine dem
schweizerischen Rechtsverständnis entsprechende, auf Dauer und Aus-
schliesslichkeit ausgerichtete Lebensgemeinschaft zu begründen. Viel-
mehr lassen die objektiven Umstände vermuten, dass er seinen familiären
Schwerpunkt stets bei seiner türkischen Partnerin und den gemeinsamen
Kindern hatte und die Ehe mit der Schweizer Bürgerin im Wesentlichen zur
Verfolgung seiner persönlichen (ausländerrechtlichen) Ziele eingegangen
ist und dies im Einbürgerungsverfahren wissentlich verschwiegen hat.
86.
6.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das zweite aussereheliche Kind
nicht angegeben zu haben, weil er vor dem Jahr 2003 noch nicht dessen
Vater im rechtlichen Sinne gewesen sei und erst ab diesem Zeitpunkt eine
zweite Kinderzulage bezogen habe, vermag seine Argumentation nicht zu
überzeugen. Vorliegend ist vielmehr davon auszugehen, dass er um die
Bedeutung der Geburt des zweiten ausserehelichen Kindes für das damals
hängige Einbürgerungsverfahren wusste und diesen Umstand bewusst
verschwieg, zumal eine Scheidung offenbar bereits im Jahr 2000 zur Dis-
kussion gestanden hatte, nachdem die Schweizer Bürgerin von der Geburt
des zweiten Kindes erfahren hatte. Die Schlussfolgerung, dass der Be-
schwerdeführer um die Bedeutung des Kindesverhältnisses für das Einbür-
gerungsverfahren wissen musste, rechtfertigt sich umso mehr, als der Be-
schwerdeführer am 25. Januar 2002 zusammen mit seiner damaligen Ehe-
gattin eine gemeinsame Erklärung unterschrieben hatte, wonach sie in ei-
ner tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft leben
würden.
6.2 Aus den Akten ist im Weiteren ersichtlich, dass die Ehe mit der Schweizer
Bürgerin immerhin sieben Jahre dauerte, die Eheleute gewisse gemeinsa-
me Aktivitäten wie gemeinsame Spaziergänge oder Besuche im Schwimm-
bad entfalteten und sich der Beschwerdeführer offenbar um den zerebral-
gelähmten Sohn der Schweizer Ex-Ehefrau bemühte. Gleichzeitig bestan-
den indessen bereits im Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens konkrete
Zweifel am Bestehen einer tatsächliche Lebensgemeinschaft im Sinne der
bundesgerichtlichen Praxis. Diese führten zwar nicht zur Verweigerung der
erleichterten Einbürgerung, veranlassten die zuständige Behörde aber im-
merhin zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen. Zu diesen Zweifeln gaben
nicht zuletzt die überaus knapp und oberflächlich gehaltenen Schreiben
der vom Beschwerdeführer als Referenzen angegebenen Personen An-
lass. Zwei der vier Referenzpersonen räumten ein, noch nie mit dem Be-
schwerdeführer Kontakt gehabt bzw. diesen erst einmal anlässlich eines
Geburtstages der Schweizer Ex-Ehefrau gesehen zu haben. Die Fragezei-
chen hinsichtlich des Bestehens einer auf eine gemeinsame Zukunft ge-
richteten ehelichen Gemeinschaft werden durch die Aussagen der Ex-Ehe-
frau anlässlich der polizeilichen Anhörung vom 12. und 14. Mai 2005 be-
stärkt. Auch wenn die Schweizer Bürgerin von einer harmonischen eheli-
chen Beziehung spricht, so ist aus ihren Schilderungen doch zu schlies-
sen, dass sie im sozialen Leben des Beschwerdeführers nur eine unterge-
ordnete Rolle spielte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu er-
wähnen, dass die Eheleute offenbar nie gemeinsame Ferien machten, der
Beschwerdeführer sich während seiner Ferien jeweils in der Türkei aufhielt
und die schweizerische Ex-Ehefrau die Eltern ihres Partners nie persönlich
kennen lernte, sondern lediglich einen in Spreitenbach lebenden Onkel
und einen Cousin der an einem Ort im Kanton Bern lebe, dessen Namen
ihr entfallen sei.
6.3 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die tatsächli-
che Vermutung des Bestehens einer "Bürgerrechtsehe" umzustossen. So-
9mit ist davon auszugehen, dass er die erleichterte Einbürgerung durch fal-
sche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen hat
im Sinne von Art. 41 BüG. Dieser Tatbestand wäre in casu im Übrigen be-
reits durch das Verheimlichen der Geburt des zweiten ausserehelichen
Kindes gegenüber den Einbürgerungsbehörden als erfüllt zu betrachten
gewesen.
7. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art.
49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzuset-
zen (vgl. Art. 2 f. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 6. März 2006 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 6. März 2006 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben mit Gerichtsurkunde; Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Thomas Segessenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ge-
führt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas-
sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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