Abtei lung II I
C-1180/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
X._______,
vertreten durch Advokat Hans Suter,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1180/2006
Sachverhalt:
A.
X._______, geboren 1969 in der Türkei, reiste am 6. Oktober 1987 in
die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Dieses Gesuch wurde
am 13. Februar 1989 definitiv abgelehnt, wobei ihm eine Ausreisefrist
bis zum 15. Mai 1989 angesetzt wurde. Der fremdenpolizeilichen
Aufforderung, sich am 2. Juni 1989 zum Heimflug zu melden, kam er
nicht nach und tauchte unter. Am 26. Mai 1989 wurde über ihn – aus
vorsorglich armenrechtlichen Gründen – eine dreijährige
Einreisesperre verhängt. In der darauffolgenden Zeit verschaffte er
sich unter Benutzung des Ausweises eines Cousins eine
Beschäftigung in der Schweiz. Nachdem diese illegale Erwerbstätigkeit
aufgrund eines Unfalls bekannt geworden war, verlegte er seinen
Aufenthalt nach Deutschland. Auch dort stellte er ein Asylgesuch,
welches abgelehnt wurde.
Am 21. November 1996 verheiratete sich X._______ in Hamburg mit
der zehn Jahre älteren Schweizerin Y._______, konnte ihr mangels
gültiger Reisepapiere aber nicht in die Schweiz folgen. Im Januar 1997
wurde er von Deutschland in die Türkei abgeschoben. Von dort aus
reiste er am 12. April 1997 im Rahmen des Familiennachzugs in die
Schweiz ein und erhielt eine Jahresaufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner in Basel lebenden Ehefrau.
B.
Am 17. Juli 2000 erteilte Y._______dem Advokaten Dr. Philipp Dischler
in Basel eine Vollmacht, in der als Betreff „Trennung und Scheidung“
genannt wurde. Der Rechtsvertreter wandte sich mit Schreiben vom
21. Juli 2000 an das Ehegerichtspräsidium des Zivilgerichts Basel-
Stadt mit den Anträgen, die Parteien zwecks Bestätigung und zwecks
Regelung der Modalitäten des Getrenntlebens ins Eheverhör zu laden
und der Ehefrau superprovisorisch die eheliche Wohnung zuzuteilen.
In der darauffolgenden Verhandlung vom 8. September 2000 erliess
das Gericht unter Ziffer 1 folgende Verfügung: „Den Ehegatten wird
das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass sie bereits getrennt
leben“.
C.
Am 13. August 2001 stellte X._______ ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung und unterzeichnete gleichzeitig eine Erklärung, wonach
er mit seiner Ehefrau in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen
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ehelichen Gemeinschaft zusammenlebe und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahm er unterschriftlich
zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist,
wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehe-
gatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tat-
sächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Ebenfalls bestätigte er
seine Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung dieser
Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Eine
gleichlautende Erklärung unterzeichneten er und seine Ehefrau im
Verlaufe des Einbürgerungsverfahrens am 17. Juni 2002. Am 5. Juli
2002 wurde X._______ erleichtert eingebürgert und erhielt das
Bürgerrecht von Attelwil (AG).
D.
Mit Schreiben vom 12. September 2003 reichte der Rechtsvertreter
von Y._______ unter Vorlage der bereits für das Eheschutzverfahren
erteilten Vollmacht beim Zivilgericht Basel-Stadt ein
Scheidungsbegehren ein; beigefügt war eine von beiden Eheleuten am
8. September 2003 unterzeichnete Scheidungskonvention. Inhaltlich
hielten die Ehegatten u.a. fest, „dass sie seit dem gerichtlich be-
willigten Getrenntleben vom 8. September 2000 (...) nicht mehr
dauernd zusammen gekommen sind". Die gerichtliche Anhörung der
Eheleute fand am 11. November 2003 statt. Am 14. Januar 2004 wurde
ihre Ehe rechtskräftig geschieden, wobei die erwähnte Scheidungsver-
einbarung gerichtlich genehmigt wurde.
Aufgrund dieser Umstände leitete das BFM gegen X._______ ein
Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
ein. In diesem Verfahren ersuchte das Bundesamt das Zivilstandsamt
Basel-Stadt darum, die geschiedene Ehefrau zur ehelichen Gemein-
schaft, zur Einbürgerung sowie zu den Umständen der Ehescheidung
zu befragen. Der hierfür zuständige kantonale Bürgerrechtsdienst
führte die Anhörung telefonisch durch und erstellte am 29. Dezember
2004 ein Fragen-Antwort-Protokoll. Y._______erklärte sich darin nicht
bereit, ihren Ex-Ehemann mit ihren Aussagen zu konfrontieren.
E.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2005 forderte das Bundesamt X._______
auf, zur beabsichtigten Nichtigerklärung seiner Einbürgerung
abschliessend Stellung zu nehmen. Seinem daraufhin bevollmächtig-
ten Rechtsvertreter übersandte das BFM am 3. Februar 2005 die
Verfahrensakten – ausgenommen das Protokoll der telefonischen
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Anhörung vom 29. Dezember 2004 – und gewährte ihm eine Frist von
zwei Monaten zur Stellungnahme. Eine Stellungnahme erfolgte jedoch
nicht.
F.
Nachdem der Heimatkanton Aargau am 3. Januar 2006 seine Zu-
stimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von
X._______ erteilt hatte, erklärte das BFM mit Verfügung vom 19.
Januar 2006 dessen Einbürgerung für nichtig. Die Umstände der Ehe-
schliessung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau führten
zu der Überzeugung, dass er sich von zweckfremden Motiven habe
leiten lassen, namentlich um sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
und die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung zu einem
späteren Zeitpunkt zu sichern. Dafür sprächen – abgesehen von den
laut Protokoll vom 29. Dezember 2004 erteilten telefonischen Aus-
künften der Ehefrau – mehrere Aspekte. Zum einen sei er nach
Ablehnung seines Asylgesuchs illegal in der Schweiz geblieben, habe
sich hier mithilfe eines fremden Ausweises eine Arbeit verschafft,
seinen ausländerrechtlichen Status aber seiner Partnerin verschwie-
gen. Zum anderen habe er nach der erneuten Wegweisung aus der
Schweiz in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, habe sich dort mit
Y._______ verheiratet und auf diese Weise wieder die Möglichkeit des
Aufenthalts in der Schweiz erhalten. Mit der Unterzeichnung seines
Einbürgerungsgesuchs vom 13. August 2001 und der Erklärung
betreffend eheliche Gemeinschaft vom 17. Juni 2002 habe X._______
wiederholt wahrheitswidrig erklärt, in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben. Diese Erklärung widerspreche ganz klar dem
am 8. September 2000 gerichtlich genehmigten Getrenntleben der
Ehegatten. Unerheblich sei, dass es danach zeitweise zur Wieder-
aufnahme der ehelichen Gemeinschaft gekommen sei.
Auf die mit Schreiben vom 4. Januar 2005 in Aussicht gestellte
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung hin habe X._______
einen Rechtsvertreter beauftragt. Dieser habe zwar die zur Einsicht-
nahme erhaltenen Verfahrensakten zurückgesandt, jedoch innert Frist
weder eine abschliessende Stellungnahme noch ein Gesuch um
Fristverlängerung eingereicht.
G.
Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob
Advokat Hans Suter im Namen von X._______ am 20. Februar 2006
Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
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(EJPD). Weiter wird beantragt, die Aktennotiz über das vom
kantonalen Bürgerrechtsdienst mit der Ex-Ehefrau geführte Telefon-
gespräch offen zu legen und hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben, da in den übersandten Verfahrensakten keine entsprechenden
Notizen vorhanden gewesen seien. Im Übrigen macht der Rechts-
vertreter geltend, er habe am 4. April 2005, gleichzeitig mit der Rück-
sendung der vorinstanzlichen Akten, eine Verlängerung der Frist zur
Stellungnahme beantragt. Die Behauptung der Vorinstanz, ein Fristver-
längerungsgesuch habe nicht vorgelegen, treffe daher nicht zu.
Was das Gesuch seines Mandanten um erleichterte Einbürgerung vom
13. August 2001 angehe, so enthalte dieses keine falschen Angaben.
Das entsprechende Formular frage danach, ob vor Einreichung des
Gesuchs eine Trennung oder Scheidung beantragt worden sei. Tat-
sächlich hätten die damaligen Ehegatten von September 2000 bis
Februar 2001 getrennt gelebt. Eine Trennung oder gar eine Scheidung
sei von keinem der Ehegatten vor dem 13. August 2001 je beantragt
worden. Diese hätten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seit über
sechs Monaten wieder zusammengewohnt und eine gute Beziehung
gehabt. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass sie noch im
Sommer 2001 und 2002 gemeinsame Ferien in der Türkei verbracht
hätten. Erst im November/Dezember 2003 sei die Ehefrau aus der
gemeinsamen Wohnung ausgezogen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2006 hält die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest. Was das Telefongespräch mit der Ex-Ehefrau des
Beschwerdeführers betreffe, so sei dessen wesentlicher Inhalt in der
am 3. Februar 2005 erstellten Aktennotiz festgehalten worden. Eine
darüberhinausgehende Einsichtnahme habe X._______ angesichts
der von der Ehefrau geäusserten Befürchtungen nicht zugebilligt
werden können. Wenn der Beschwerdeführer geltend mache, die
Ehegatten hätten die eheliche Gemeinschaft Ende Januar 2001 wieder
aufgenommen, so stehe das im Widerspruch zu seiner Erklärung im
Scheidungsverfahren. Aufgrund der dortigen Akten sei jedenfalls er-
wiesen, dass die Ehegatten seit dem 8. September 2000 getrennt
lebten und seither nie mehr dauernd zusammen gekommen seien.
Allein dies sei ausschlaggebend.
I.
Nachdem das EJPD dem Parteivertreter Einsicht in die vollständigen
Verfahrensakten gewährt hatte, erklärte dieser in seiner Stellung-
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nahme vom 22. Juni 2006 sein entsprechendes Rechtsbegehren als
gegenstandslos. Er wiederholte den an die Vorinstanz gerichteten
Vorwurf, diese habe den mit der Aktenrücksendung verbundenen An-
trag auf Fristverlängerung unbeachtet gelassen; hierfür beruft er sich
auf ein als Beilage beigefügtes Schriftstück vom 4. April 2005.
Bezüglich der telefonischen Anhörung von Y._______stellt er den
Antrag, die entsprechende Aktennotiz vom 29. Dezember 2004 aus
dem Recht zu weisen und deren Befragung in seinem Beisein zu
wiederholen. Die dortigen Formulierungen dienten lediglich dazu, ein
schlechtes Licht auf den Beschwerdeführer zu werfen, und vermittelten
ein falsches Bild von den Tatsachen und dem gemeinsamen Eheleben.
Dass eine gute und intakte Ehe vorgelegen habe, könne insbesondere
auch eine Arbeitskollegin der Ehefrau, Z._______, bestätigen. Diese
sei zu befragen.
Im Übrigen werde bestritten, dass der Beschwerdeführer über Jahre
hinweg illegal in der Schweiz gelebt habe. Nachdem sein 1987 gestell-
ter Asylantrag zwei Jahre später abgelehnt worden sei, sei er nach
Deutschland gegangen, habe dort einen weiteren Asylantrag gestellt
und sich bis 1992 dort aufgehalten. Danach sei er in die Türkei
zurückgereist, wo er sich in Konya während rund dreieinhalb Jahren
versteckt habe. Ende 1995 sei er wieder in die Schweiz gekommen,
um einen erneuten Asylantrag zu stellen. Um sich hierfür eine
rechtliche Vertretung leisten zu können, habe er zwei Monate illegal in
einer Gärtnerei gearbeitet und dort im Februar 1996 einen Beinbruch
erlitten. Er habe sich bis zur vollständigen Heilung des Beinbruchs bei
Y._______ aufhalten dürfen und sei danach – im Spätsommer – nach
Deutschland ausgereist, wo im November 1996 die Heirat statt-
gefunden habe. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er, ab-
gesehen von einem fünfmonatigen Getrenntleben, bis November 2003
mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Die Scheidungsvereinbarung
vom 8. September 2003 sei insoweit falsch, als behauptet werde, die
Ehegatten seien nach dem gerichtlich bewilligten Getrenntleben vom
8. September 2000 nie mehr dauerhaft zusammengekommen. Tat-
sächlich sei seine Ehefrau nach dem – von ihr aus gesundheitlichen
Gründen gewünschten – Getrenntleben wieder in die eheliche
Wohnung zurückgekehrt. Im Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuchs
hätten sie bereits seit mehr als fünf Monaten wieder zusammengelebt.
Jedenfalls sei das im Eheschutzverfahren bestätigte Getrenntleben
etwas anderes als die Trennung, nach der im Formular betreffend
eheliche Gemeinschaft im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens
gefragt werde. Seine Ehefrau habe auch nie, wie in der Scheidungs-
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vereinbarung angegeben, an der _______strasse eine eigene
Wohnung gemietet; dies könne durch amtliche Erkundigung über ihre
Wohnsitzmeldung bewiesen werden. Anlässlich der Scheidung habe
man aus naheliegenden Gründen zwei verschiedene Domizile an-
geben müssen. Schliesslich habe auch seine Ex-Ehefrau – laut der im
vorinstanzlichen Dossier enthaltenen Telefonnotiz – angegeben, bis
Ende 2002 mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt zu haben.
J.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. August 2007 wurde
Y._______ als Auskunftsperson eingeladen, zu den ihr gleichzeitig
unterbreiteten Fragen betreffend Umstände der Eheschliessung, des
ehelichen Zusammenlebens und der Ehescheidung Stellung zu
nehmen. Zugestellt wurde ihr ebenfalls die Gesprächsnotiz vom 29.
Dezember 2004 betreffend die telefonische Anhörung. Der Fragen-
katalog wurde von Y._______ am 14. September 2007 unbeantwortet,
aber mit dem Vermerk retourniert, sie „habe die Aussage gemacht und
werde nichts mehr dazu sagen“.
K.
In der darauffolgenden Stellungnahme vom 2. November 2007 wieder-
holte der Beschwerdeführer seine bisherigen Anträge und Dar-
legungen.
L.
Mit Zustimmung des Beschwerdeführers beantragte das Bundes-
verwaltungsgericht am 5. November 2007 beim Zivilgericht Basel-Stadt
die Einsichtnahme in die Eheschutz- und Scheidungsakten. Unter
Einräumung der Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen,
teilte es dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Januar 2008
mit, dass es im Entscheid auf den Inhalt dieser beigezogenen Akten,
soweit erforderlich, Bezug nehmen werde.
M.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2008 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass er an seinen Beweisanträgen (Befragungen von Y._______und
Z._______) festhalte.
Seite 7
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden.
Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche die Nichtig-
erklärung einer erleichterten Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1
i.V.m. Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952
[BüG, SR 141.0]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsge-
setzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder
bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel.
Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Anfech-
tung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
1.4 Mit Beschwerde ans Bundesgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den, sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz
verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amts wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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2.
Die Vorinstanz hat die erleichterte Einbürgerung des Beschwerde-
führers am 19. Januar 2006 für nichtig erklärt mit der Begründung, er
habe sich bei der Eheschliessung von zweckfremden Motiven leiten
lassen, namentlich um sich ein Aufenthaltsrecht und die Möglichkeit
einer späteren Einbürgerung zu sichern. Dabei stützt sich diese
Begründung u.a. auf die telefonische Einvernahme der Ehefrau bzw.
auf die entsprechende Aktennotiz.
Sinngemäss wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz in doppelter
Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Er macht zum
einen geltend, er habe vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine
Möglichkeit zur abschliessenden Stellungnahme erhalten, zum an-
deren, das während des Nichtigkeitsverfahrens vom kantonalen
Bürgerrechtsdienst mit seiner Ex-Ehefrau geführte Telefongespräch sei
ihm nicht offen gelegt worden bzw. die Niederschrift des Gesprächs
wecke hinsichtlich ihres Wahrheitsgehalts grösste Zweifel, so dass die
entsprechende Notiz aus dem Recht zu weisen sei.
2.1 Bezüglich des ersten Einwands ist festzustellen, dass die Vor-
instanz am 4. Januar 2004 zunächst den Beschwerdeführer zur ab-
schliessenden Stellungnahme aufforderte und sodann am 3. Februar
2004 – gleichzeitig mit der gewährten Akteneinsicht – seinen Rechts-
vertreter zur Stellungnahme binnen zwei Monaten aufforderte. Dieser
beruft sich darauf, mit der Rückübersendung der Akten an die Vor-
instanz am 4. April 2004 auch ein Gesuch um Fristverlängerung
eingereicht zu haben, wofür er eine entsprechende Kopie aus den
eigenen Akten vorlegt. In den vorinstanzlichen Akten befindet sich ein
solches Schriftstück jedoch nicht; ein Beweis dafür, dass ein Fristver-
längerungsgesuch an die Vorinstanz gelangte, liegt ebenfalls nicht vor.
Die vom Rechtsvertreter vorgelegte eigene Aktenkopie reicht hierfür
nicht aus. Es ist somit davon auszugehen, dass vorliegend die Erstre-
ckung einer Frist nicht in absichtlicher Missachtung eines entsprechen-
den Gesuches unterblieben ist. Insofern kann dem BFM nicht die Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Selbst wenn das
erwähnte Fristverlängerungsgesuch aufgrund eines Versehens seitens
der Behörde nicht Eingang in die vorinstanzlichen Akten gefunden ha-
ben sollte, könnte eine damit verbundene Gehörsverweigerung im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsge-
richt geheilt werden (BGE 132 V 387 E. 5 S. 390 mit weiteren Hinwei-
sen, ULRICH HÄFELIN, GEORG MÜLLER, FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Auflage Zürich 2006, Rz. 986 mit Hinweisen).
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2.2 Bezüglich des zweiten Einwands ist festzuhalten, dass im Verwal-
tungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich das Untersuchungsprinzip
gilt, welches durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt wird
(Art. 12 und 13 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass
die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes
wegen abklären. Hierfür bedienen sie sich nötigenfalls der in Art. 12
VwVG genannten Beweismittel, zu denen auch Auskünfte oder das
Zeugnis von Drittpersonen gehören (vgl. Art. 12 Bst. c VwVG). Dies-
bezüglich stellt sich im vorliegenden Fall die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Beweistauglichkeit der mündlich bzw. telefonisch ein-
geholten Auskünfte von Y._______.
2.2.1 Im Verfahren der Nichtigerklärung der erleichterten Einbür-
gerung beauftragt das BFM regelmässig die zuständige kantonale
Behörde, den geschiedenen oder evt. getrennt lebenden Ehegatten
der eingebürgerten Person als Auskunftsperson befragen zu lassen.
Die Anhörung geschieht anhand eines vom BFM vorbereiteten, schrift-
lichen Fragenkatalogs. Die Niederschrift der mündlich zu Protokoll
gegebenen Anworten wird unmittelbar anschliessend von der Aus-
kunftsperson unterzeichnet. Ein derart zustande gekommenes
Protokoll stellt ein Beweismittel im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG
(Auskünfte von Drittpersonen) dar. Dem Erfordernis der Schriftlichkeit
(Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung Genüge getan, da die mündlich
erteilten Auskünfte protokolliert und unterzeichnet werden (vgl. BGE
130 II 169 E. 2.3.4 S. 173 f., BGE 117 V 282 E. 4b S. 284). Die
Verwertung der auf diese Weise eingeholten Auskünfte setzt allerdings
die Gewährung des rechtlichen Gehörs voraus, d.h. die Anhörung der
Auskunftsperson muss grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien
stattfinden; dies in sinngemässer Anwendung der Grundsätze von Art.
18 VwVG und der zur Teilnahme am Augenschein ergangenen
höchstrichterlichen Rechtsprechung. Nur wenn triftige Gründe, die sich
an Art. 18 Abs. 2 VwVG zu orientieren haben, vorliegen, dürfen die
Parteien ausnahmsweise von der Anhörung der Auskunftsperson
ausgeschlossen werden (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.5 S. 174 f. mit
weiteren Hinweisen).
2.2.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob allenfalls Gründe vorgelegen
hätten, den Beschwerdeführer von der Anhörung seiner Ex-Ehefrau
als Auskunftsperson auszuschliessen. Die Verwertbarkeit bzw. Beweis-
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tauglichkeit der Telefonnotiz vom 29. Dezember 2004 fällt aus anderen
Gründen nicht in Betracht. Gemäss der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung sind Auskünfte, die wesentliche Punkte des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes betreffen, schriftlich einzuholen. Eine mündliche
bzw. telefonische Auskunft, die in einer Aktennotiz festgehalten wird,
stellt deshalb nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel
dar, als damit Nebenpunkte festgestellt werden. Nach Auffassung des
Bundesgerichtes gilt es zu beachten, dass dem Betroffenen nicht
bekannt ist, welche Fragen der Auskunftsperson gestellt worden sind,
und dass keine Möglichkeit besteht, Ergänzungsfragen zu stellen.
Hinzu kommt, dass die Behörde von der Auskunftsperson keinen
persönlichen Eindruck, der für die Beurteilung ihrer Unbefangenheit
und Glaubwürdigkeit bedeutsam ist, gewinnen kann (BGE 117 V 282
E. 4c S. 285).
2.2.3 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hat das BFM die
zuständige kantonale Behörde beauftragt, die Ex-Ehefrau zur
ehelichen Gemeinschaft, zur Einbürgerung sowie zu den Umständen
der Ehescheidung zu befragen (vgl. Schreiben BFM/Zivilstandsamt
Basel-Stadt vom 19. November 2004). Bei der Befragung der Aus-
kunftsperson sollten also Themen angesprochen werden, die zentrale
Punkte des rechtserheblichen Sachverhalts betrafen und die für die
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer die erleichterte
Einbürgerung erschlichen hatte, von entscheidender Bedeutung sein
konnten. Dafür kommt nach dem Gesagten nur die schriftliche Aus-
kunft im Sinne der Ausführungen unter E. 2.2.1 in Betracht. Zwar wur-
de die Ex-Ehefrau anlässlich der telefonischen Anhörung nach einem
vorbereiteten Fragenkatalog befragt und ihre Antworten wurden nie-
dergeschrieben. Aufgrund der Länge des Telefongesprächs wurden die
Antworten aber offenbar nur stichwortartig aufgenommen und von der
befragenden Person zu einem späteren Zeitpunkt „überarbeitet“ (vgl.
Schreiben Zivilstandsamt Basel-Stadt/ BFM vom 29. Dezember 2004).
Wie der Beschwerdeführer zurecht einwendet, entstehen dadurch
Zweifel an der Authentizität der Aussagen, zumal nicht von der Hand
zu weisen ist, dass das erwähnte Schreiben vom 29. Dezember 2004
auf eine gewisse Voreingenommenheit der befragenden Person schlie-
ssen lässt. Die Einholung von Auskünften per Telefon birgt nicht nur
die Gefahr, dass die Behörde keinen persönlichen Eindruck von der
Auskunftsperson gewinnen kann, sondern es lässt sich auch schwer
überprüfen, ob die Anhörung in einer nüchternen und sachlichen At-
mosphäre stattfand. Dazu kommt, dass die Auskunftsperson ihre
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schriftlich festgehaltenen Aussagen nicht unterschriftlich bestätigen
kann, so dass die Unmittelbarkeit zwischen Aussage und Niederschrift
nicht gewährleistet ist. Vorliegend ist schliesslich darauf hinzuweisen,
dass den Akten keine Hinweise entnommen werden können, wonach
das Protokoll am Telefon verlesen und von der Auskunftsperson als
richtig bestätigt worden wäre. Ebensowenig liegt eine nachträgliche
Genehmigung des Protokolls vor.
2.3 Für den vorliegenden Fall ist daher festzustellen, dass die tele-
fonische Einvernahme von Y._______keine zulässige Beweisabnahme
darstellt und daher im vorliegenden Verfahren keine Beachtung finden
darf. Die vom Beschwerdeführer insoweit erhobene Rüge der
Gehörsverweigerung kann allerdings nur dann von Belang sein, wenn
die Aussagen der Ex-Ehefrau für das Verfahren entscheidrelevant
wären. Hierauf ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Ehe-
schliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz
gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in
ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine Ein-
bürgerung setzt zudem gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass er in
der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung
beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen
müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch
anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 132 II 113 E.
3.2 S. 115). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der
ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht aus-
gesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Be-
stehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebens-
gemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig
aufrecht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Ein-
bürgerungsentscheids eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die
Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Mit Art. 27 BüG wollte der
Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers
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die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürger-
rechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu
fördern (vgl. Botschaft über die Revision der Bürgerrechtsregelung in
der Bundesverfassung vom 7. April 1982 BBl 1982 II 125 S. 133 f.
sowie Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26.
August 1987 BBl 1987 III 293 S. 310; BGE 128 II 97 E. 3a). Zweifel am
Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten,
sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleich-
terten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung ein-
geleitet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2006 vom 28. April
2006 E. 2.1, BGE 130 II 482 E. 2 S. 484).
3.3 Die Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimat-
kantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch
falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen er-
schlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des straf-
rechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist es
notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw.
die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den
Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine
erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115
und BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen). Dies ist
beispielsweise der Fall, wenn er erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben,
während er bereits für die Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die
Scheidung ins Auge fasst; dabei ist es kaum von Bedeutung, wenn die
Ehe bis zu diesem Zeitpunkt harmonisch verlaufen ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E. 3.3).
4.
Im Verwaltungsverfahren des Bundes gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Dies bedeutet vor allem, dass die Beweiswürdigung nicht an be-
stimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vor-
schreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen
Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben
(FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278
f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn
ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffe-
nen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
Seite 13
C-1180/2006
4.1 Geht es um die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung,
so ist von der Verwaltung zu prüfen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde
(BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Dabei geht es im Wesentlichen um
innere Vorgänge, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig
zu beweisen sind; deren Abklärung kann nur dadurch erfolgen, dass
von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu-
tungsfolge) zu schliessen ist. Es handelt sich dabei um Wahrschein-
lichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in:
Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl.
auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berück-
sichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich
1988, S. 56 ff. und 178 ff., und FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER,
Berner Kommentar, N. 362 f.).
4.2 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Ver-
mutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren
beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass
die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung
erschütternden Elementen sucht. Beim Thema der ehelichen Lebens-
gemeinschaft liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass nur der
Betroffene, nicht aber die Verwaltung Kenntnis über solche entlasten-
den Elemente hat. Besteht daher aufgrund des Ereignisablaufs die
tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden,
obliegt es dem Betroffenen – nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungs-
pflicht, sondern auch aufgrund eines erheblichen Eigeninteresses –
die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzu-
stürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als
überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine an-
geblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, unge-
trennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die
Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E 3.6 sowie
BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
5.
5.1 Aufgrund des Akteninhalts – wobei die telefonische Befragung von
Y._______ ausser Betracht bleibt – steht fest, dass X._______ im
Oktober 1987 als Asylbewerber in die Schweiz gelangte, nach
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C-1180/2006
Abweisung seines Asylgesuchs im Februar 1989 die Schweiz
verlassen musste und im Mai 1989 über ihn eine dreijährige Ein-
reisesperre verhängt wurde. Sein anschliessender Aufenthaltsort ist
unbekannt, jedoch ist unbestritten, dass er sich in der nachfolgenden
Zeit während eines gewissen Zeitraums illegal in der Schweiz aufhielt
und sich unter Benutzung eines fremden Ausweises eine Erwerbs-
tätigkeit verschaffte. Fest steht auch, dass sich X._______ nach
Deutschland begab, dort ebenfalls erfolglos ein Asylgesuch stellte und
sich – noch bevor er von dort in die Türkei abgeschoben wurde – im
November 1996 in Hamburg mit der 10 Jahre älteren Schweizerin
Y._______ verheiratete.
Nach seiner Einreise im April 1997 lebten die Ehegatten offensichtlich
mehr als drei Jahre zusammen, bevor die Ehefrau ihrem Rechts-
vertreter am 17. Juli 2000 eine Vollmacht betreffend Trennung und
Scheidung erteilte und dieser am 21. Juli 2000 Eheschutzmass-
nahmen beantragte. In der anschliessenden Gerichtsverhandlung vom
8. September 2000 wurde das zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogene
Getrenntleben der Ehegatten bewilligt. Am 18. August 2001 stellte
X._______ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welchem am 5.
Juli 2002 stattgegeben wurde. Ende Oktober 2002 wandte sich
Y._______ erneut mit Scheidungsabsichten an ihren Rechtsvertreter
(vgl. die in den Scheidungsakten befindliche Honorar- und Kostennote
vom 13. Januar 2004). Dieser reichte schliesslich am 12. September
2003 beim zuständigen Zivilgericht ein Scheidungsbegehren ein, dem
die von beiden Ehegatten am 8. September 2003 unterzeichnete
Scheidungskonvention beigefügt war. In dieser Vereinbarung wird von
den Ehegatten festgehalten, dass sie seit dem gerichtlich bewilligten
Getrenntleben nicht mehr dauernd zusammen gekommen sind. Nach
der gerichtlichen Anhörung der Ehegatten am 11. November 2003
wurde die Ehe unter Genehmigung der Konvention am 14. Januar
2004 rechtskräftig geschieden.
5.2 Der geschilderte Sachverhalt zeigt, dass sich der Beschwerde-
führer über Jahre hinweg – sei es auf legalem, sei es auf illegalem
Wege – um Aufenthalt in der Schweiz oder in Deutschland bemüht hat.
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Ehe für X._______ die
einzige Möglichkeit darstellte, rechtmässig in die Schweiz
zurückkehren und hier bleiben zu können. Der Umstand, dass seine
Ehefrau am 17. Juli 2000 ihrem Rechtsvertreter für die Durchführung
von Trennung und Scheidung eine Vollmacht erteilte und wenige Tage
später Eheschutzmassnahmen beantragte, erweckt zudem erhebliche
Seite 15
C-1180/2006
Zweifel, ob die Ehe elf Monate später – im Zeitpunkt des Einbür-
gerungsgesuchs – überhaupt noch intakt sein konnte. Dass in der
Scheidungskonvention festgehalten wird, die Ehegatten seien seit dem
gerichtlich bewilligten Getrenntleben nicht mehr dauernd zusammen-
gekommen, bestärkt schliesslich die Vermutung, dass die Ehe sowohl
im Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs als auch im
Zeitpunkt der Einbürgerungsverfügung erheblichen Belastungen aus-
gesetzt war, was die Annahme einer intakten, auf eine gemeinsame
Zukunft ausgerichteten Ehe nicht zulässt.
5.3 Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die von X._______
vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene
tatsächliche Vermutung umzustossen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die in der Vernehmlassung der
Vorinstanz enthaltene Behauptung, er habe sich über Jahre hinweg
illegal in der Schweiz aufgehalten. Er macht geltend, er habe sich
nach der Ablehnung seines hiesigen Asylgesuchs bis 1992 in
Deutschland, wo er ebenfalls Asyl beantragt habe, aufgehalten, und
sich anschliessend dreieinhalb Jahre lang in der Türkei, in der Nähe
von Konya, versteckt. Abgesehen davon, dass die von ihm behauptete
Notwendigkeit, sich in seiner Heimat verstecken zu müssen, ange-
sichts seiner späteren dortigen Ferienaufenthalte unglaubwürdig ist,
spricht es nicht zu seinen Gunsten, wenn er nach erfolglosem Asyl-
gesuch in der Schweiz das gleiche Ziel in Deutschland zu erreichen
versuchte. Dies verdeutlicht nämlich erst recht sein Bestreben, sich –
sogar durch aussichtslose Asylverfahren – zumindest vorübergehend
einen Verbleib im mitteleuropäischen Raum zu sichern. Dass
X._______ darüber hinaus vorbringt, seine illegale Erwerbstätigkeit in
der Schweiz habe der Finanzierung eines Rechtsbeistands für ein
weiteres Asylgesuch gedient, zeigt zudem, dass er bei der hart-
näckigen Verfolgung seines Ziels nicht einmal vor rechtswidrigem Ver-
halten zurückschreckte. Sein Vorbringen zum Aufenthalt in der
Schweiz und in Deutschland vermag somit kaum die Vermutung
umzustossen, er habe in erster Linie deshalb die Ehe mit Y._______
geschlossen, um auf dem Wege des Familiennachzugs ein Aufent-
haltsrecht in der Schweiz zu erhalten.
6.2 Bezüglich des am 8. September 2000 gerichtlich genehmigten
Getrenntlebens hat der Beschwerdeführer behauptet, es sei hierzu nur
Seite 16
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aufgrund des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau gekommen. Sie
habe ärztliche Hilfe gebraucht und allein sein wollen. Diesem Be-
gründungsversuch steht jedoch entgegen, dass Y._______ zu diesem
Zeitpunkt – wie aus der von ihr am 17. Juli 2000 erteilten
Anwaltsvollmacht ersichtlich ist – die Trennung und Scheidung von
ihrem Ehemann ins Auge gefasst und somit ihre gemeinsame
Lebensgemeinschaft in Frage gestellt hatte. Es widerspräche zudem
dem allgemeinen Verständnis von einer intakten Ehe, wenn einer der
Partner krankheitsbedingt Eheschutzmassnahmen beantragen müsste.
6.3 Zur Frage des weiteren ehelichen Zusammenlebens hat der
Beschwerdeführer geltend gemacht, seine Ehefrau sei fünf Monate
nach dem gerichtlich genehmigten Getrenntleben wieder in die
eheliche Wohnung zurückgekehrt und dort ununterbrochen bis
November/Dezember 2003 geblieben. Die Scheidungskonvention vom
8. September 2003 sei insofern unrichtig, als darin eine andere
Adresse seiner Ehefrau (_______strasse) angegeben und behauptet
werde, die Ehegatten seien nach dem gerichtlich genehmigten
Getrenntleben nicht mehr dauernd zusammengekommen.
6.3.1 Grundsätzlich ist X._______ auf die Angaben in der
Scheidungskonvention zu behaften, denn eine Partei hat sich frühere
Ausführungen in einem Scheidungsverfahren auch in einem nachfol-
genden anderen Verfahren anrechnen zu lassen. Sie hat – so das
Bundesgericht – „keinen Anspruch darauf, je nach dem Zweck des
Verfahrens im Hinblick auf dessen gewünschtes Ergebnis unter-
schiedliche Aussagen zu machen“ (vgl. BGE 128 II 97 ff., dort unver-
öffentlichte E. 2b dd). Allerdings lassen die während des Einbür-
gerungsverfahrens gemeinsam unterzeichnete Erklärung über die
eheliche Gemeinschaft und die – einen Interpretationsspielraum
beinhaltende – Scheidungskonvention es im vorliegenden Fall glaub-
haft erscheinen, dass die Ehefrau nach vorübergehendem Getrennt-
leben wieder in die eheliche Wohnung zurückgekehrt ist und auch im
Zeitpunkt der Einbürgerung mit ihrem Ehemann zusammen lebte. Eine
Beständigkeit dieses Zustands ist daraus jedoch nicht abzuleiten. Der
Umstand, dass die Konvention von einem fehlenden dauernden
Zusammenleben spricht, lässt nämlich erst recht die Schlussfolgerung
zu, dass das Getrenntleben zwischenzeitlich von Versuchen, die ehe-
liche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, unterbrochen wurde.
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6.3.2 Für ein überwiegendes Getrenntleben der Ehegatten sprechen
darüberhinaus mehrere sich aus den Scheidungsakten ergebende
Gesichtspunkte: Wie bereits dargelegt und aus der Honorarnote ihres
Rechtsvertreters ersichtlich (siehe E. 5.1), hatte Y._______ diesen
nämlich bereits Ende Oktober 2002 – somit knapp vier Monate nach
erfolgter Einbürgerung ihres Ehemannes – erneut aufgesucht und mit
der Einreichung des Scheidungsbegehrens beauftragt. Diesem
Begehren vom 12. September 2003 wurden zum einen der Mietvertrag
der Ehefrau über eine Wohnung in der _______strasse (Mietbeginn
15. Dezember 2002), zum anderen eine Bestätigung über für den
Monat August 2003 geleistete Sozialhilfe beigefügt. Die Bestätigung
des Sozialamts vom 22. Juli 2003 gibt als Adresse von
Y._______ebenfalls die _______strasse an.
6.3.3 Dass diese Wohnadresse nicht der Wirklichkeit entsprochen
hätte, hat der Beschwerdeführer in Anbetracht der soeben geschil-
derten Aspekte nicht plausibel machen können. Diese Einschätzung
ändert sich auch nicht durch seine – mit der Vorlage entsprechender
Fotos untermauerte – Behauptung, er habe noch 2001 und 2002 mit
seiner Ehefrau Sommerferien in der Türkei gemacht. Vor dem Hinter-
grund, dass die dem Rechtsvertreter von Y._______ am 17. Juli 2000
erteilte Vollmacht sowohl das Eheschutz- wie auch das
Scheidungsverfahren abdeckte, lassen sich die ernsthaften Zweifel da-
ran, dass die Ehegatten mit dem erneuten Zusammenleben nach ihrer
Trennung auch eine echte stabile eheliche Gemeinschaft wieder-
herstellen konnten, nicht ausräumen. Allenfalls können die behaup-
teten gemeinsamen Urlaube ein Indiz dafür sein, dass die Ehefrau vor
dem endgültigen Schritt zur Scheidung der Ehe nochmals eine
Chance geben wollte.
7.
Die Vermutung, dass während des Einbürgerungsverfahrens keine
stabile eheliche Lebensgemeinschaft bestand, hat der Beschwerde-
führer mit seinem bisherigen Vorbringen nicht widerlegen können. Er
hat auch keine Gründe dafür nennen können, warum seine Ehe, die
zum Zeitpunkt der Einbürgerung angeblich noch intakt und harmonisch
war, bereits vier Monate später – als sich die Ehefrau erneut an ihren
Rechtsvertreter wandte – gescheitert war. Zudem – und insoweit
widersprüchlich – hatte X._______ mit Schreiben vom 19. Juli 2004
der Vorinstanz sogar mitgeteilt, seine Ehefrau sei ab 2003 öfter nach
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Österreich zu einem vermutlichen Freund gefahren, so dass ihn ihr
Scheidungswunsch nicht überrascht habe.
7.1 Den Eindruck, dass seine Ehe lediglich der Durchsetzung eigener
persönlicher Interessen diente, versucht der Beschwerdeführer
schliesslich dadurch umzustossen, dass er eine Einvernahme von
Y._______ beantragt.
7.1.1 Im Verwaltungsprozess ist die Einvernahme von Zeuginnen und
Zeugen ein subsidiäres Beweismittel, d.h. sie ist nach Art. 14 VwVG
nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich
der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt
(zum Ganzen vgl. BGE 130 ll 169 E. 2.3.3 oder BBl 1965 ll 1366/67).
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Bundes-
zivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die
Behörde sodann nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzu-
klären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr
deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.
Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur
dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht.
Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der
Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist,
wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vorn-
herein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich
neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den
Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann
(vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162
mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweis-
würdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht
rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere
Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel
verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 ll
169 nicht publizierte E. 2.1; ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122
V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 5a).
7.1.2 Vorliegend wurde Y._______ mit Verfügung vom 23. August 2007
aufgefordert, zu den Umständen der Eheschliessung, des ehelichen
Zusammenlebens und der Ehescheidung Stellung zu nehmen.
Seite 19
C-1180/2006
Nachdem sie mit Schreiben vom 14. September 2007 deutlich
gemacht hatte, dass sie sich zu diesen Fragen nicht äussern würde,
nahm das Gericht Einsicht in die Akten des Eheschutz- und Schei-
dungsverfahrens. Diese Akteneinsichtnahme hat, wie in den vor-
stehenden Erwägungen dargelegt, zur bisher unwiderlegten Vermu-
tung geführt, dass die seit Juli 2000 von Trennungs- und Scheidungs-
gedanken der Ehefrau geprägte eheliche Beziehung in der nach-
folgenden Zeit keine Stabilität mehr aufwies. Die vom Beschwerde-
führer beantragte (und ohnehin nur subsidiär zulässige) Zeugen-
einvernahme seiner Ex-Ehefrau würde diesbezüglich nicht zu einem
anderen Ergebnis führen, denn in Anbetracht seines Vorbringens und
des bisher festgestellten Sachverhalts ist keine Konstellation, die den-
noch einen tatsächlichen, auf die Zukunft gerichteten Ehewillen beider
Ehegatten aufzeigen könnte, vorstellbar. Insoweit darf die entspre-
chende Beweiswürdigung vorweggenommen werden.
7.2 Ebenso erübrigt sich die vom Parteivertreter beantragte Anhörung
von Z._______, die sich seiner Meinung nach positiv zur Stabilität der
Ehe äussern könnte. Der benannten Zeugin, die diesbezüglich im
Einbürgerungsverfahren eine positive Referenz gegenüber der Vor-
instanz abgegeben hat, kann unterstellt werden, dass sie sich bei
einer Zeugeneinvernahme in gleicher Weise äussern würde. Die
Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts könnte dies jedoch nicht
beeinflussen, da die Frage nach der Stabilität der Ehe bzw. nach dem
Ehewillen das Innenleben beider Ehegatten, welches Drittpersonen
gar nicht zugänglich sein dürfte, berührt.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften
können. Es ist einerseits davon auszugehen, dass er seine Ehe für ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz instrumentalisierte, andererseits, dass
die Stabilität seiner ehelichen Lebensgemeinschaft während des
Einbürgerungsverfahrens erheblich erschüttert war, was nach der er-
folgten Einbürgerung am 5. Juli 2002 zur Scheidung der Eheleute
führte. Zu welchem vorhergehenden Zeitpunkt die endgültige Trennung
der Ehegatten erfolgte, ist im vorliegenden Fall unmassgelblich, denn
insbesondere die von der Ehefrau ihrem Rechtsvertreter erteilte und
mit dem Scheidungsbegehren vorgelegte Vollmacht vom 17. Juli 2000
macht deutlich, dass die Ehe schon ab diesem Zeitpunkt von
Scheidungsgedanken überschattet war. Zudem geht auch aus dessen
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Kostennote hervor, dass ihn die Ehefrau knapp vier Monate nach der
Einbürgerung definitiv mit der Einreichung des Scheidungsbegehrens
beauftragte. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer jedenfalls keine
Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend bzw.
nachvollziehbar erscheinen lassen, dass die angeblich noch wenige
Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemein-
schaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass
es zur Scheidung kam. Die Abnahme weiterer Beweise über den
damaligen Zustand der ehelichen Beziehung, insbesondere die bean-
tragten Zeugeneinvernahmen, würden die bisherigen Feststellungen
nicht erschüttern können; sie sind demnach nicht erheblich und
notwendig. Die angefochtene Verfügung geht demzufolge zu recht
davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seinen Erklärungen vom
13. August 2001 und 17. Juni 2002 bewusst falsche Angaben über den
Zustand seiner Ehe gemacht und sich somit seine erleichterte
Einbürgerung erschlichen hat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob dem
Beschwerdeführer – wovon die Vorinstanz ausgeht – vorgeworfen
werden kann, das im September 2000 bewilligte Getrenntleben, das
nach sechs Monaten wieder aufgehoben wurde, verschwiegen zu
haben.
9.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Januar 2006 ist somit im Ergeb-
nis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG)
und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. K 357 763; Gerichtsurkunde)
- Departement des Innern des Kantons Aargau, Sektion B+P,
Bleichemattstrasse 1, 5001 Aarau (B-Post)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 , Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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