B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1180/2016
Ur t e i l vom 7 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Rentenhöhe (Erziehungsgutschriften),
Einspracheentscheid vom 3. Februar 2016.
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Sachverhalt:
A.
Der 1951 geborene, seit 2012 geschiedene A._______ (nachfolgend: Ver-
sicherter oder Beschwerdeführer) ist Schweizer Staatsangehöriger und
wohnt in Ungarn. Er meldete sich am 18. August 2015 bei der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug
einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung (AHV) an (act. 14). Auf dem amtlichen Anmeldeformular führte er ne-
ben seinen zwei eigenen Kindern (geboren 1973 und 1975) zwei Pflege-
kinder (geboren 1977 und 1979) auf.
B.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 setzte die SAK die ordentliche Alters-
rente des Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2016 auf Fr. 1‘805.– fest
(act. 22). Der Rentenberechnung legte die SAK ein massgebliches durch-
schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 43‘710.–, eine vollständige Bei-
tragsdauer von 44 Jahren sowie die Rentenskala 44 zugrunde. Bei der Be-
stimmung des durchschnittlichen Jahreseinkommens rechnete die SAK Er-
ziehungsgutschriften für 9 Jahre für die beiden eigenen Kinder an. Eine
dagegen erhobene Einsprache, mit welcher der Versicherte die Neufest-
setzung seiner Rente unter zusätzlicher Anrechnung der Erziehungsgut-
schriften für die beiden Pflegekinder beantragte (act. 23), wies die SAK mit
Entscheid vom 3. Februar 2016 ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass
einem Versicherten für Pflegekinder nur dann Erziehungsgutschriften ge-
währt werden könnten, wenn diese unter seiner Vormundschaft gestanden
hätten. Es sei anzunehmen, dass dies hier nicht der Fall sei, weshalb die
Gewährung von weiteren Erziehungsgutschriften nicht möglich sei
(act. 25).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe
vom 23. Februar 2016 (Poststempel: 24. Februar 2016) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Anrechnung von Erzie-
hungsgutschriften für die beiden Pflegekinder und damit sinngemäss die
Zusprache einer höheren Altersrente (BVGer-act. 1).
D.
Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 15. März 2016 auf Abwei-
sung der Beschwerde (BVGer-act. 3).
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E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. März 2016 wurde der Schriften-
wechsel abgeschlossen (BVGer-act. 4).
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefoch-
tenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, wes-
halb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG;
siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 3. Februar 2016, mit dem die Vorinstanz die mit
Verfügung vom 11. Januar 2016 vorgenommen Festlegung der ordentli-
chen Altersrente des Versicherten bestätigt hat. Strittig und vom Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen ist die Höhe der Altersrente des Beschwer-
deführers, namentlich ob bei der Berechnung der Rente zusätzliche Erzie-
hungsgutschriften zu berücksichtigen sind.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer und wohnt heute in Ungarn. Un-
geachtet des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sind im vorliegenden Fall die
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Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-
gen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente Sache des
schweizerischen Rechts (vgl. BGE 137 V 282 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1;
126 V 134 E. 4b). Die Frage, ob die Vorinstanz die Berechnung der Alters-
rente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit
grundsätzlich nach den am 1. Februar 2016 (Eintritt des Versicherungsfalls;
Art. 40 Abs. 1 AHVG) gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV
(SR 831.101).
4.
4.1 Nach Art. 29quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durch-
schnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus dem Er-
werbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgut-
schriften zusammensetzt. Zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahresein-
kommens werden nach Art. 30 Abs. 2 AHVG die Summe der aufgewerteten
Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsvorschriften
durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt.
4.2 Nach Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird Versicherten für diejenigen Jahre
eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche
Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch
nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der el-
terlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der
Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erzie-
hungsgutschrift, wenn:
a. Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche
Sorge zusteht;
b. lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlas-
senenversicherung versichert ist;
c. die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift
nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;
d. geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche
Sorge zusteht.
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Gemäss Art. 29sexies Abs. 2 AHVG entspricht die Erziehungsgutschrift dem
Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34
AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Bei verheirate-
ten Personen wird die Erziehungsgutschrift nach Art. 29sexies Abs. 3 AHVG
während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterlie-
gen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach
Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.
4.3 Nach Art. 52e AHVV besteht ein Anspruch auf Anrechnung von Erzie-
hungsgutschriften auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer
Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat die Gewährung von Erziehungsgutschriften für die
beiden Pflegekinder verweigert, weil diese nicht unter der Vormundschaft
des Beschwerdeführers gestanden hätten. Der Beschwerdeführer bestrei-
tet nicht, dass er die Vormundschaft über seine beiden Pflegekinder nicht
innehatte. Er macht aber geltend, dass der Aufwand für die Betreuung der
Pflegekinder grösser gewesen sei, als in einer normalen Pflegesituation.
Es habe sich um keine einfache Situation gehandelt. Es seien daher Erzie-
hungsgutschriften anzurechnen, wie wenn er Vormund gewesen wäre.
5.2 Das Gesetz macht den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgut-
schriften grundsätzlich davon abhängig, dass die versicherte Person über
eines oder mehrere Kinder die elterliche Sorge ausgeübt hat. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff der elterlichen Gewalt
(heute: elterliche Sorge) im Sinn der Art. 296 ff. ZGB zu verstehen. Nach
diesen Bestimmungen haben Pflegeeltern keine elterliche Sorge, sondern
lediglich die Befugnis, die leiblichen Eltern in der elterlichen Sorge zu ver-
treten, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben angezeigt ist
(Art. 300 Abs. 1 ZGB). Pflegeeltern sind demnach vom Anspruch auf An-
rechnung von Erziehungsgutschriften ausgeschlossen (BGE 126 V 1 E. 2,
125 V 245 E. 2a; MARCO REICHMUTH, AHV-Renten, in: Recht der sozialen
Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 876
Rz. 24.106 und FN 169; vgl. auch Wegleitung über die Renten in der eid-
genössischen AHV und IV [RWL], N 5416). Der Vormund, welcher ein un-
mündiges Kind in seiner persönlichen Obhut hat, ist dagegen dem Inhaber
der elterlichen Sorge im Sinn von Art. 29sexies Abs. 1 AHVG gleichzustellen.
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Er hat daher Anspruch auf Erziehungsgutschriften für die Zeit, während
welcher das Kind in seiner Obhut gelebt hat (BGE 126 V 1 E. 4a)
5.3 Eine Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Sorge sieht das
AHV-Gesetz lediglich insofern vor, als der Bundesrat Vorschriften über die
Anrechnung von Erziehungsgutschriften unter anderem für den Fall erlas-
sen kann, dass Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne die elterliche
Sorge über sie auszuüben (Art. 29sexies Abs. 1 Bst. a AHVG). Die vom Bun-
desrat gestützt hierauf erlassene Bestimmung von Art. 52e AHVV be-
schränkt sich darauf, einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgut-
schriften auch für Jahre vorzusehen, in denen Eltern Kinder in ihrer Obhut
hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. Geregelt wird damit
der Fall, dass den leiblichen Eltern, Stief- oder Adoptiveltern die elterliche
Sorge entzogen wurde (Art. 311 ff. ZGB). Nicht unter diese Bestimmung
fallen die Pflegeeltern, weil ihnen von vorneherein keine elterliche Sorge
zukommt (BGE 126 V 1 E. 2, 125 V 245 E. 2a).
5.4 Dass Pflegekindverhältnisse zu keiner Anrechnung von Erziehungsgut-
schriften Anlass geben, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte
von Art. 29sexies AHVG und den Materialien zur 10. AHV-Revision (vgl. dazu
auch UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG,
3. Aufl. 2012, Art. 29sexies, Rz. 6). In BGE 125 V 245 E. 2b führte das Bun-
desgericht aus, aus den Materialien gehe klar hervor, dass der Gesetzge-
ber den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften nicht auf
Pflegekindverhältnisse ausdehnen wollte. Insbesondere auch im Hinblick
auf die mit Verordnungsänderung vom 29. November 1995 (AS 1996 668
ff.) auf den 1. Januar 1997 aufgehobene Bestimmung von Art. 53ter (Abs. 1)
AHVV hätte es in Art. 29sexies Abs. 1 AHVG und Art. 52e AHVV einer aus-
drücklichen Erwähnung des Pflegekindverhältnisses bedurft, wenn dieses
ebenfalls hätte anspruchsbegründend sein sollen. An einer solchen Rege-
lung fehle es jedoch.
5.5 Im Licht dieser Rechtsprechung bildet Anknüpfungspunkt für die An-
rechnung von Erziehungsgutschriften die elterliche Sorge im Sinne des
ZGB. Pflegepersonen sind von Gesetzes wegen nicht Inhaber der elterli-
chen Sorge über die von ihnen betreuten Pflegekinder. Wird ein Kind Drit-
ten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender
Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es
zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist (Art. 300 Abs. 1 ZGB).
Auch der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er die elterliche Sorge
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über die beiden Pflegekinder hatte oder formell eine Vormundschaft errich-
tet wurde. Den Pflegeeltern stehen nicht die gleichen Rechte wie einem
Vormund zu. Der Vormund hat zwar auch nicht die elterliche Sorge, verfügt
aber über Befugnisse, die der elterlichen Sorge gleichkommen (BGE 126
V 1 E. 4; KIESER, a.a.O., Art. 29sexies, Rz. 9). Der Beschwerdeführer kann
daher in der Betreuung der Pflegekinder rechtlich einem Vormund nicht
gleichgestellt werden, weshalb kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften
für die Pflegekinder besteht. Daran ändert auch nichts, wenn die Pflegeel-
tern die Pflegekinder unentgeltlich und dauernd in Pflege und Erziehung
genommen haben (KARIN ANDERER, Das Pflegegeld in der Dauerfamilien-
pflege und die sozialversicherungsrechtliche Rechtstellung der Pflegeel-
tern, 2012, S. 178).
6.
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der
Festsetzung der Altersrente des Beschwerdeführers zu Recht keine Erzie-
hungsgutschriften für die beiden Pflegekinder angerechnet hat. Im Übrigen
wird weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch bestehen An-
haltspunkte darauf, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Altersrente
nicht korrekt vorgegangen wäre. Die Beschwerde erweist sich als offen-
sichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzu-
weisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun-
desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterlie-
genden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang
ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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