Abtei lung II I
C-118/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
H._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für
V._______ und A._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-118/2007
Sachverhalt:
A.
Das aus dem Kosovo stammende Geschwisterpaar V._______ (geb.
15.5.1980) und A._______ (geb. 2.01.1984) (im Folgenden: Gesuch-
stellerinnen) beantragte am 9. November 2006 beim Schweizerischen
Verbindungsbüro in Pristina je ein Visum für einen einmonatigen Be-
suchsaufenthalt bei den Eltern B._______ und H._______ (im Folgen-
den: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Mönchaltorf (ZH). Die
Schweizer Vertretung lehnte es formlos ab, Visa in eigener Kompetenz
zu erteilen und leitete die Gesuche zur Prüfung und zum Entscheid an
die Vorinstanz weiter.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber zu-
sätzliche Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer
Verfügung vom 28. Dezember 2006 die nachgesuchten Einreisebewilli-
gungen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftli-
chen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der persönli-
chen Verhältnisse der Gesuchstellerinnen nicht als gesichert betrach-
tet werden. Gleichlautende Begehren hätten im Übrigen schon einmal
abgewiesen werden müssen, und an der damaligen Beurteilung habe
sich nichts geändert.
C.
Mit Beschwerde vom 3. Januar 2007 beantragt der Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligungen. Zur Begrün-
dung macht er sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht
davon aus, die Wiederausreise der Gesuchstellerinnen nach einem
Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Diese hätten im Kosovo eine
feste Arbeitsstelle, die sie nicht verlieren möchten. Er garantiere für
eine fristgerechte Wiederausreise seiner Töchter, genauso wie er vor
kurzem für die fristgerechte Wiederausreise seines Bruders garantiert
habe. Dieser habe sich vom 24. September bis am 20. Oktober 2006 in
der Schweiz zu Besuch aufgehalten und sei danach wieder in seine
Heimat zurückgekehrt.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2007
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auf Abweisung der Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Verpflichtungen seien nicht von einer Intensität, wie sie für
die Annahme einer gesicherten Wiederausreise vorausgesetzt werden
müsste. Aus dem Umstand, dass sich bereits ein anderer naher Ver-
wandter (Bruder des Beschwerdeführers) hier zu Besuch aufgehalten
und die Schweiz anstandslos wieder verlassen habe, könne für das
vorliegende Verfahren nichts abgeleitet werden. Die persönlichen Ver-
hältnisse der Betroffenen seien insofern unterschiedlich, als der Bru-
der des Beschwerdeführers nicht nur berufliche, sondern auch noch
familiäre Verpflichtungen habe ausweisen können.
E.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art.
33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]).
1.1 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 11. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
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über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmel-
dung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum
vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbe-
hältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewil-
ligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fäl-
len (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA; PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.,
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
Die Gesuchstellerinnen benötigen aufgrund ihrer Nationalität zur Ein-
reise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung der gewünschten Visa mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
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sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.2 Die Gesuchstellerinnen leben im Kosovo. Die Sicherheitslage in
dieser Region konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend
stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infra-
struktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staa-
tengemeinschaften in Gang gekommen. Die damit verbundenen Hoff-
nungen wurden aber durch eine anhaltend hohe Arbeitslosigkeit und
einen niedrigen Lebensstandard schon bald massiv gedämpft. Der
wirtschaftliche Transformationsprozess entwickelt sich nur langsam
und eine nachhaltige Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen
Situation erweist sich als schwierig. Die wirtschaftlichen Prognosen
sind eher schlecht, wird doch von Experten für die nächsten Jahre ein
massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet. In breiten Teilen der
Bevölkerung ist bereits jetzt eine gewisse Desillusionierung eingetre-
ten. Entsprechend hoch ist nach wie vor der Anteil derer, die sich zur
Emigration entschliessen. Laut der "International Organization for Mig-
ration" (IOM) sollen in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführ-
ten Umfrage über 50% der Befragten angegeben haben, sie würden
lieber im Ausland leben und arbeiten. Unter den Migrationswilligen gilt
vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestina-
tion. Der Wille zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch
begünstigt, wo - wie vorliegend - sich bereits Verwandte oder Bekann-
te im Ausland etabliert haben und entsprechend ein soziales Netz be-
steht.
5.
Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkre-
ten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder
einer Gesuchstellerin im Heimatland beispielsweise eine besondere
berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Hei-
mat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein frem-
denpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
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6.
Die Gesuchstellerinnen sind 27 bzw. 23 Jahre alt, ledig und kinderlos.
Besondere Verpflichtungen persönlicher oder familiärer Natur, welche
die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise
begünstigen könnten, bestehen offensichtlich nicht. Im Gegenteil muss
aus den Akten geschlossen werden, dass sie vor noch nicht allzu lan-
ger Zeit vom Rest der Familie (Eltern und drei jüngere Geschwister)
getrennt wurden. Der Vater hatte sich offenbar seit 1990 in der
Schweiz aufgehalten, 1993 ein Asylgesuch gestellt und war 2002 in
den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung gekommen. Ein Jahr später
konnte er seine Ehefrau und diejenigen Kinder, die zum damaligen
Zeitpunkt noch minderjährig waren, in die Schweiz nachziehen. Die
beiden schon volljährigen Gesuchstellerinnen blieben alleine im Koso-
vo zurück. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die Gesuchstellerinnen – einmal in der Schweiz – versuchen
könnten, hier auf Dauer bei ihrer Familie zu bleiben.
7.
Auch in den beruflichen und damit den wirtschaftlichen Verhältnissen
sind keine Besonderheiten zu erkennen, die Gewähr für eine fristge-
rechte Wiederausreise abzugeben vermöchten. Im März 2005 erklär-
termassen noch ohne Arbeitsstellen, sollen heute zwar beide Gesuch-
stellerinnen (als Arbeiterin bzw. Sekretärin) einer Erwerbstätigkeit bei
derselben Firma in Prizren nachgehen. Die im Falle der einen Gesuch-
stellerin eingereichten Dokumente bestätigen ein seit Juli 2005 beste-
hendes unbefristetes Arbeitsverhältnis bei einem aktuellen Lohn von
290 Euro pro Monat. Es versteht sich von selbst und braucht keiner
besonderen Erläuterung, dass solche Arbeitsverhältnisse weder in
zeitlicher noch in sonstiger Hinsicht zu einer Verwurzelung führen kön-
nen, die für sich allein schon genügend Anlass für einen Verbleib vor
Ort bieten würde.
7.1 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se der Gesuchstellerinnen nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
7.2 An dieser Beurteilung vermag die Zusicherung des Beschwerde-
führers nichts zu ändern. Diese ist rechtlich nicht verbindlich und fak-
tisch auch nicht durchsetzbar. Der Beschwerdeführer kann zwar für
gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsauf-
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enthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten seiner Gäste garantie-
ren. Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzustellen, dass aus dem re-
gelkonformen Verhalten des Bruders des Beschwerdeführers anläss-
lich eines Besuchsaufenthalts im Jahre 2006 keine Rückschlüsse auf
das Verhalten der Gesuchstellerinnen gezogen werden können, da die
jeweilige persönliche Situation der betreffenden Personen sich stark
unterscheidet.
8.
Aus vorstehenden Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv S. 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 16. Februar 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 069 231 retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich ad 2 045 450 / 1 241793
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