Abtei lung II I
C-1184/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1184/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1971) stammt aus dem Kosovo. Im Januar
1995 gelangte er als Asylsuchender in die Schweiz. Während der
Rechtshängigkeit des Asylverfahrens heiratete er am 6. Dezember
1995 die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1977), erwirkte auf
diese Weise eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Schwyz und zog
darauf sein Asylgesuch zurück.
B.
Am 16. April 1999 ersuchte der Beschwerdeführer als Ehegatte einer
Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
C.
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegat-
ten am 16. März 2001 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in ei-
ner tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen unterschrift-
lich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist,
wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehe-
gatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsäch-
liche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimli-
chung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach
Art. 41 BüG führen kann.
D.
Am 6. April 2001 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert.
Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des
Kantons Schwyz und der Gemeinde Einsiedeln/SZ.
E.
Die Ehe des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Bezirksgerichts
Einsiedeln vom 12. Dezember 2001 geschieden. Am 8. November
2002 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit einer Frau aus dem
Kosovo.
F.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2003 setzte die Vorinstanz den Beschwer-
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deführer über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG in Kenntnis. Im Rahmen
dieses Verfahrens äusserte sich der Beschwerdeführer am 6. Oktober
2003 und 15. Oktober 2004 zur Sache. Dabei stellte er die tatbeständ-
lichen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung in Abrede. Die Vorin-
stanz ihrerseits nahm mit Zustimmung des Beschwerdeführers Ein-
sicht in die Scheidungsakten des Bezirksgerichts Einsiedeln.
G.
Am 11. Januar 2005 erteilte der Regierungsrat des Kantons Schwyz
(Heimatkanton) seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichter-
ten Einbürgerung.
H.
Mit Verfügung vom 9. März 2006 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. April 2006 gelangte der Beschwerde-
führer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz, und
ersuchte um ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2006
die Abweisung der Beschwerde.
K.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 24. Juli 2006 an seinem
Rechtsmittel fest.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
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1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts
wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss
Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Sämtliche
Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein.
Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen
Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen
werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet mehr als nur das
formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebens-
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gemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu
erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171
f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der
Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer
Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit
des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern
(vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgeset-
zes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den feh-
lenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu
erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleich-
terten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingelei-
tet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
„erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht-
lichen Betrugtatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Be-
troffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in
einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es
unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu
informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S.
484, je mit Hinweisen).
4.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert
der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Hei-
matkantons Schwyz für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen
des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.
5.
5.1 Aufgrund der engen zeitlichen Abfolge der Einbürgerung des Be-
schwerdeführers (6. April 2001), der Aufgabe des ehelichen Zusam-
menlebens (1. Juni 2001), der Einreichung des gemeinsamen Schei-
dungsbegehrens (16. August 2001) und der Scheidung (12. Dezember
2001) nimmt die Vorinstanz im Sinne einer sich auf allgemeine Le-
benserfahrung stützenden tatsächlichen Vermutung an, dass die am
16. März 2001 abgegebene Erklärung zum Zustand der ehelichen Ge-
meinschaft nicht mehr mit den tatsächlichen ehelichen Verhältnissen
im Einklang gestanden habe, die Ehe mithin schon zum damaligen
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Zeitpunkt destabilisiert gewesen sei. Darüber hinaus betrachtet es die
Vorinstanz als belegt, dass sich der Beschwerdeführer bei der Heirat
von zweckfremden Motiven hat leiten lassen, namentlich von der Si-
cherung des Aufenthaltes in der Schweiz und vom möglichst raschen
Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Die Vorinstanz stützt ihren
Schluss auf die Heirat während eines hängigen Asylverfahrens nach
einer Bekanntschaft von wenigen Monaten, den Umstand, dass der
Beschwerdeführer sein Gesuch um erleichterte Einbürgerung Monate
vor Erfüllung der formellen Voraussetzungen eingereicht habe sowie
die Tatsache, dass der Ehewille innert weniger Monate nach seiner er-
leichterten Einbürgerung nicht mehr bestanden habe. Zusammenfas-
send geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer die
erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 BüG erschlichen habe
und die tatbeständlichen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung
deshalb erfüllt seien.
5.2 Die Feststellung des Sachverhalts (zur tatsächlichen Vermutung
vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.) und seine rechtliche Würdigung
durch die Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdefüh-
rer stellt im Rechtsmittelverfahren denn auch nicht in Abrede, dass
zum massgeblichen Zeitpunkt keine stabile eheliche Gemeinschaft im
Sinne von Art. 27 BüG bestand, dass er die Behörden über diesen
Umstand täuschte und dass er demzufolge die erleichterte Einbürge-
rung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen hat. Er beschränkt
sich darauf, der Vorinstanz eine fehlerhafte Ausübung des ihr nach Art.
41 BüG zustehenden Rechtsfolgeermessens vorzuhalten. Seiner Auf-
fassung nach ist die angefochtene Verfügung unverhältnismässig, weil
die fünfjährige Verwirkungsfrist des Art. 41 Abs. 1 BüG "praktisch ab-
gelaufen" gewesen sei und er die Voraussetzungen für eine ordentli-
che Einbürgerung prima facie erfülle. Es käme einem von keinem öf-
fentlichen Interesse gedeckten "Leerlauf" gleich, ihn unter den gege-
benen Umständen in das ordentliche Einbürgerungsverfahren zu zwin-
gen. Grundsätzlich sei zu verlangen, dass die Behörde in solchen Fäl-
len die Nichtigkeitsgründe zügiger prüfe und diesbezüglich verfüge,
d.h. deutlich vor Ablauf der Fünfjahresfrist und bevor die ausländische
Ehefrau in die Schweiz gekommen sei und gar Kinder des Ehepaares
hier lebten.
5.3 Den Rügen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Hat
der Gesetzgeber eine Frist von fünf Jahren bestimmt, innert der das
Bundesamt die Einbürgerung für nichtig erklären kann, besteht diese
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Möglichkeit während der gesamten Frist, ohne dass das Ermessen
durch den blossen Zeitablauf eine Verengung erführe. Der Beschwer-
deführer kann daher nichts daraus ableiten, dass die Nichtigerklärung
kurz vor Ablauf der Fünfjahresfrist des Art. 41 Abs. 1 BüG ergangen
ist. Auch die Möglichkeit einer ordentlichen Einbürgerung nach Art. 12
ff. BüG steht der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht
entgegen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die ordentliche
und die erleichterte Einbürgerung hinsichtlich der inhaltlichen Voraus-
setzungen, der Zuständigkeit und des Verfahrens unterscheiden. Die
Eigenheiten der ordentlichen Einbürgerung sind zu beachten und dür-
fen im Verfahren der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung
nicht umgangen werden. Von einem administrativen Leerlauf kann in
diesem Zusammenhang keine Rede sein (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 1C_340/2008 vom 18. November 2008 E. 4 mit Hinweisen).
Ebensowenig wird die Nichtigerklärung dadurch ausgeschlossen, dass
der ausländische Ehegatte dem Betroffenen in die Schweiz nachgezo-
gen ist bzw. gemeinsame Kinder hier leben. Es kommt stets auf die
konkreten Umstände an, über die sich der Beschwerdeführer in Verlet-
zung seiner Substantierungspflicht vollkommen ausschweigt.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...)
- das Departement des Innern des Kantons Schwyz, Bürgerrechts-
dienst, Postfach 2160, 6431 Schwyz
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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