B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1184/2014
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
C._______, Türkei,
vertreten durch R._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Festlegung der Altersrente,
Einspracheentscheid SAK vom 14. Februar 2014.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1951, türkische Staatsangehörige) stellte
am 23. Mai 2012 bei der Vorinstanz einen Antrag für eine provisorische
Rentenberechnung (SAK act. 9). Die Vorinstanz teilte ihr am 12. Juni 2012
mit, sie werde ab Januar 2016 eine monatliche Rente von Fr. 631.– erhal-
ten. Pro Vorbezugsjahr betrage der Kürzungssatz 6.8% (SAK act. 13). Da-
raufhin beantragte die Beschwerdeführerin den Vorbezug der Altersrente
mit 62 Jahren (SAK act. 14; 16).
B.
Die Vorinstanz legte die Altersrente mit Verfügung vom 6. Dezember 2013
auf monatlich Fr. 404.– fest (ab Januar 2014; vgl. SAK act. 27).
C.
Die Beschwerdeführerin erhob am 20. Dezember 2013 Einsprache gegen
die Rentenverfügung vom 6. Dezember 2013 (SAK act. 29). Zur Begrün-
dung machte sie geltend, sie habe aufgrund der vorgängigen Korrespon-
denz erwartet, eine Rente von rund Fr. 550.– pro Monat zu erhalten, und
ersuche deshalb um eine Neuberechnung der Rente.
D.
Die Vorinstanz wies die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Ein-
spracheentscheid vom 14. Februar 2014 ab, erläuterte die Berechnungs-
elemente der Rente und führte aus, bei der Vorausberechnung habe man
fälschlicherweise die Ehejahre zwischen 1993 und 2000 gemäss Art. 29ter
Abs. 2 Bst. b AHVG (SR 831.10) angerechnet (SAK act. 32).
E.
Die Beschwerdeführerin erhob am 6. März 2014 Beschwerde gegen die-
sen Einspracheentscheid und beantragt, die AHV-Rente sei erneut zu be-
rechnen. Sie habe Anspruch auf eine höhere Rente (BVGer act. 1).
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. April 2014 die Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer act. 7).
G.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide der SAK (vgl. Art. 85bis
Abs. 1 AHVG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin
des Einspracheentscheids zur Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG
[SR 830.1]). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Das Verfahren richtet sich subsidiär nach dem VwVG, soweit nicht das
VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des ATSG bzw. des
AHVG anwendbar sind (vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1
AHVG). In formell-rechtlicher Hinsicht finden grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Das Gericht
wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung
der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides
eingetretenen Sachverhalt ab (hier: 14. Februar 2014). Tatsachen, die je-
nen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 121 V
362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind – besondere übergangsrechtliche Re-
gelungen vorbehalten – grundsätzlich jene materiellen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
2.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sind türkische Staatsange-
hörige (SAK act. 9). Gemäss Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der
Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (nachfolgend Ab-
kommen; SR 0.831.109.763.1) sind die Staatsangehörigen der einen Ver-
tragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre
Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten
und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den
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Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit das Abkom-
men und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 2 Ziff. 1
und Art. 8 Ziff. 1 Abkommen). Da das Abkommen insbesondere bezüglich
des AHVG anwendbar ist (Art. 1 Ziff. 1 lit. B), ist auf vorliegenden Sachver-
halt schweizerisches Recht anwendbar (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 Abkommen;
Urteil des BVGer C-1708/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 2.2).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die der Beschwerdeführerin
mit Wirkung ab 1. Januar 2014 ausgerichtete Altersrente in der Höhe von
Fr. 404.– monatlich insgesamt korrekt berechnet hat.
3.2 Die Renten werden nach Massgabe der Beitragsjahre, des Erwerbs-
einkommens sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der ren-
tenberechtigten Person berechnet (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Versicherte mit
unvollständiger Beitragsdauer erhalten eine Teilrente. Diese entspricht ei-
nem Bruchteil der Vollrente, für dessen Berechnung das Verhältnis zwi-
schen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahr-
gangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze be-
rücksichtigt werden (Art. 38 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer,
wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollen-
dung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Renten-
alters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1
AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Für jeden Beitragspflich-
tigen werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung
der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der
Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
3.3 Die im Dezember 1951 geborene Beschwerdeführerin erreichte im De-
zember 2015 das ordentliche Rentenalter; der Rentenanspruch entstand
grundsätzlich am 1. Januar 2016 (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG), aufgrund
des zweijährigen Vorbezugs aber bereits am 1. Januar 2014. Versicherte
des Jahrgangs 1951 wiesen bei vollständiger Beitragsdauer im Jahr 2013
– als die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Vorbezugs das
Rentenalter erreichte – 41 Versicherungsjahre auf (vgl. BSV, Rententabel-
len 2013, S. 8 f.; > Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen
> Weisungen Renten > Rententabellen, abgerufen im März 2016).
3.4 Die Vorinstanz geht bei der Beschwerdeführerin von einer Beitrags-
dauer von insgesamt 10 Jahren und neun Monaten aus (vier Jahre und vier
Monate von 1978 bis 1983, Erwerbstätigkeit und Erziehungsgutschriften,
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vgl. SAK act. 24 S. 2; sechs Jahre und fünf Monate von August 1986 bis
Ende 1992; vgl. SAK act. 16 S. 2 sowie act. 27 S. 5). Davon ausgehend
gelangt die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin An-
spruch auf eine Teilrente auf der Basis der Rentenskala 11 hat (vgl. Art. 38
AHVG; Art. 53 AHVV; Rententabellen 2013, a.a.O., S. 10). Von entschei-
dender Bedeutung im vorliegenden Fall ist nun, ob die Vorinstanz zu Recht
lediglich von zehn vollen Beitragsjahren ausgegangen ist bzw. ob sie zu
Recht auf die Rentenskala 11 abgestellt hat. Dass die verfügte Rente deut-
lich tiefer ausfiel als von der Vorinstanz angekündigt, erklärt sich damit,
dass diese bei der Vorausberechnung noch die Ehejahre zwischen 1993
und 2000 als Beitragszeit angerechnet hatte, weil der Ehemann der Be-
schwerdeführerin in diesen Jahren jeweils mindestens den doppelten Min-
destbeitrag entrichtet hatte (Art. 29ter Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 3 Abs. 3
AHVG). Die Vorinstanz legt nun dar, sie habe bei der Vorausberechnung
fälschlicherweise ausser Acht gelassen, dass der Ehemann alle seine
AHV-Beiträge in Anwendung von Art. 10a des Abkommens (vgl. E. 2.3) an
den türkischen Sozialversicherungsträger habe überwiesen lassen, wes-
halb diese Ehejahre nicht angerechnet werden könnten. Dass die Beiträge
des Ehemannes im Jahr 2001 an die Sozialversicherung in der Türkei über-
wiesen wurden, ist erstellt und unbestritten (SAK act. 1). Sodann ist als
Rechtsfolge der Beitragsüberweisung im Sozialversicherungsabkommen
klar festgehalten, dass keinerlei Ansprüche mehr aufgrund der überwiese-
nen Beiträge gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung geltend gemacht werden können (Art. 10a Abs. 2
Abkommen). Folglich ging mit der Überweisung der Beiträge auch der An-
spruch der Beschwerdeführerin auf deren Berücksichtigung gemäss
Art. 29ter Abs. 2 Bst. b AHVG unter (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil
des BVGer C-1153/2014 vom 31. Januar 2016 E. 7.4).
3.5 Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin enttäuscht war,
dass die von der Vorinstanz schlussendlich verfügte Rente tiefer ausfiel,
als sie gestützt auf die im dargelegten Punkt nicht korrekte Vorausberech-
nung erwartet hatte (SAK act. 13; 27). Indes hat die Vorinstanz im Ein-
spracheentscheid den ihr bei der Vorausberechnung unterlaufenen Fehler
offengelegt und die Rentenberechnung nochmals ausführlich erläutert
(SAK act. 32). Die Beschwerdeführerin, welche von der Vorinstanz auf den
rein informativen Charakter der Vorausberechnung hingewiesen worden
war, beruft sich zu Recht nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes;
dies würde bereits am Erfordernis einer relevanten Vertrauensbetätigung
scheitern (vgl. Art. 9 BV; Art. 27 ATSG; BGE 131 V 472 E. 5; HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 660 ff.).
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3.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat – wie von der Beschwerdeführerin
gewünscht – auch die weiteren von der Vorinstanz vorgenommenen Be-
rechnungen überprüft und kommt zum Schluss, dass diese korrekt erfolgt
sind. Die Vorinstanz ging bei der Rentenberechnung von einem massgeb-
lichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 49'410.– aus. Die
Summe des Erwerbseinkommens laut IK-Auszug von Fr. 86'246.– (SAK
act. 23 S. 2; vgl. BGE 117 V 261 E. 3a) wurde mit dem Faktor 1.107 auf-
gewertet (Fr. 86'246.– x 1.107 = Fr. 95'474.–; vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG;
Rententabellen 2013, a.a.O., S. 15), danach durch die Beitragszeit von ins-
gesamt 129 Monaten dividiert, anschliessend mit 12 multipliziert, um das
durchschnittliche Erwerbseinkommen zu berechnen (Fr. 8'881.–; vgl.
Art. 30 Abs. 2 AHVG). Dazu wurden der Beschwerdeführerin zehn Erzie-
hungsgutschriften in der Höhe von Fr. 39'181.- angerechnet (die dreifache
jährliche Minimalrente im Jahr 2013 [Fr. 42'120.–; 12 x 1'170.– x 3], multi-
pliziert mit 10 [ganzen Kalenderjahren], dividiert durch die Beitragszeit von
129 Monaten, multipliziert mit 12, ergibt den Betrag von Fr. 39'181.-;
SAK act. 16 S. 2; act. 32 S. 14; Art. 29sexies Abs. 1 und 2 sowie Art. 34
AHVG; Art. 52f AHVV). Diese beiden Durchschnitte (Fr. 8'881.– und
Fr. 39'181.–) wurden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert auf-
gerundet, was zum durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 49'140.–
führte (vgl. Rententabellen 2013, a.a.O., S. 25; Nr. 5101 der Wegleitung
über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung; > Praxis > Vollzug > AHV >
Grundlagen > Weisungen Renten > RWL, abgerufen im März 2016).
3.7 Bei der Rentenskala 11 und einem massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommen von Fr. 49'140.– ist ohne Vorbezug eine monatliche Al-
tersrente von Fr. 468.– vorgesehen (vgl. Rententabellen 2013, a.a.O.,
S. 84). Dieser Betrag war pro Vorbezugsjahr um 6,8 Prozent, d.h. insge-
samt um 13,6 Prozent, zu kürzen (Art. 56 AHVV). Die Vorinstanz hat daher
zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2014 An-
spruch auf eine monatliche Altersrente von Fr. 404.– hat.
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz die Rente der Beschwerdeführerin korrekt berech-
net hat. Der Einspracheentscheid vom 14. Februar 2014 erweist sich somit
als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
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5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv S. 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Stufetti Kilian Meyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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