Abtei lung II I
C-1185/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.
R._______
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Galligani,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1185/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1971) hielt
sich zwischen 1991 und 1996 regelmässig als Saisonnier zur Arbeit in
die Schweiz auf. Nach Beendigung der letzten Saison stellte er Mitte
Dezember 1996 ein Asylgesuch. Das dafür zuständige Bundesamt
lehnte den Antrag in einer Verfügung vom 11. März 1997 ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz an. Eine dazu angesetzte Aus-
reisefrist (bis 31. August 1997) wurde später bis zum 31. Mai 1998 er-
streckt. Der Beschwerdeführer liess auch die erstreckte Frist ungenutzt
verstreichen und heiratete am 29. Juli 1998 eine Schweizer Bürgerin
(geb. 1958 und Mutter zweier Kinder aus einer früheren Ehe). In der
Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung.
B.
Am 18. Mai 2001 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleich-
terte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Von der Vorinstanz darauf hin-
gewiesen, dass die gesetzliche Voraussetzung einer während mindes-
tens drei Jahren gelebten ehelichen Gemeinschaft erst Ende Juli 2001
erfüllt sein werde, erneuerte er sein Gesuch am 31. Juli 2001. Mit
Schreiben vom 16. September 2001 ersuchte der Beschwerdeführer
bei der Vorinstanz um Beschleunigung des Verfahrens, weil er keinen
heimatlichen Reisepass besitze und gemeinsame Reisen mit seiner
Ehegattin nicht möglich seien.
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegat-
ten am 4. Dezember 2001 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie
beide in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemein-
schaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs-
noch Scheidungsabsichten hätten. Gleichzeitig nahmen sie zur Kennt-
nis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor
oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die
Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche ehe-
liche Gemeinschaft mehr bestehe.
Am 18. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27
BüG erleichtert eingebürgert. Er erwarb nebst dem Schweizer Bürger-
recht das kantonale Bürgerrecht von Neuenburg und das Gemeinde-
bürgerrecht von Neuenburg und Couvet.
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C.
Am 26. November 2004 wandte sich der Migrationsdienst des Kantons
Bern an die Vorinstanz und machte diese darauf aufmerksam, dass
der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht
habe. Demnach habe er sich im Mai 2004 von seiner schweizerischen
Ehefrau scheiden lassen und am 6. September 2004 im Kosovo eine
1975 geborene Landsfrau geheiratet. Mit dieser habe er seit dem
10. Dezember 2001 ein gemeinsames Kind.
Mit Brief vom 3. Februar 2005 an die Vorinstanz machte auch das Jus-
tiz-, Gesundheits- und Sicherheitsdepartement des Kantons Neuen-
burg darauf aufmerksam, dass möglicherweise ein Missbrauchstatbe-
stand vorliege.
D.
In einem Schreiben vom 15. Februar 2005 teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit, sie sei angesichts der Umstände gehalten, ge-
stützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG Gründe für eine allfällige Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung zu prüfen. Der Beschwerdeführer wur-
de dazu eingeladen, Stellung zu nehmen und seine Einwilligung zur
Einsicht in die Scheidungsakten zu erteilen.
E.
Der Beschwerdeführer erteilte seine Einwilligung zur Einsichtnahme in
die Scheidungsakten und beantragte in einer schriftlichen Stellungnah-
me vom 25. März 2005, es sei von einer Nichtigerklärung der erleich-
terten Einbürgerung abzusehen. Er habe sich dieses Recht nicht er-
schlichen. Vielmehr habe im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
und noch bis im Herbst 2002 tatsächlich eine echte, ungetrennte Ehe
bestanden. Erst dann habe die Ehefrau die Trennung und Scheidung
verlangt. Dass er während bestehender Ehe mit der Schweizer Bürge-
rin ein Kind mit seiner heutigen Ehefrau gezeugt habe, treffe zwar zu.
Er habe aber keine aussereheliche Beziehung gepflegt. Vielmehr sei
es im März 2001 während eines Ferienaufenthalts im Kosovo zu einer
einmaligen Begegnung mit der ihm bis dahin unbekannten Kindsmutter
gekommen. Danach habe er keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Erst
anlässlich eines weiteren Ferienaufenthaltes im Sommer 2004 hätten
ihn seine Eltern darüber informiert, dass eine junge Frau vorgespro-
chen, ihn gesucht und geltend gemacht habe, er sei der Vater ihres
Kindes. Von dieser Situation überrascht, habe er mit der Frau gespro-
chen und anschliessend eine Expertise veranlasst, welche bestätigt
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habe, dass er der Vater des Kindes sei. Danach sei für ihn klar gewe-
sen, dass er seine Verantwortung wahrnehmen und die Kindsmutter
heiraten werde.
F.
Nach Einsichtnahme in die Akten des Scheidungsverfahrens veran-
lasste die Vorinstanz beim Kanton Neuenburg eine Befragung der ge-
schiedenen Ehefrau. Diese Befragung wurde am 11. Juni 2005 durch
die Kantonspolizei Neuenburg durchgeführt. Gemäss dem dabei er-
stellten Protokoll will die geschiedene Ehefrau den Beschwerdeführer
anfangs 1998 kennen gelernt haben. Wenige Monate später habe er
erfahren, dass er in sein Heimatland zurückkehren müsse. In der Folge
hätten sie sich entschieden, zu heiraten. Für sie sei es eine Liebeshei-
rat gewesen. Allerdings habe das Aufenthaltsrecht des Beschwerde-
führers insofern eine Rolle gespielt, als sie ihn ansonsten nicht so
schnell geheiratet hätte. In der Ehe hätten von Anfang an finanzielle
Probleme bestanden. So habe er von ihr verlangt, dass sie einen Kre-
ditvertrag zum Kauf eines Autos abschliesse, was dann aber an ihren
Einkommensverhältnissen gescheitert sei. Danach habe er insistiert,
dass sie zum gleichen Zweck 9'000 Franken aus ihren Ersparnissen
hergebe. Jeden Monat habe er Geld in sein Heimatland geschickt.
Gleichzeitig habe man ihm Ende Monat Geld vorschiessen müssen,
was nicht immer leicht gewesen sei und für schlechte Stimmung ge-
sorgt habe. Während der Ehe hätten sie nie Ferien zusammen ver-
bracht. Der Beschwerdeführer sei etwa zweimal jährlich alleine in den
Kosovo gereist. Er habe sie erklärtermassen wegen des Krieges und
den damit verbundenen Gefahren nicht mitnehmen wollen. Dass es
noch eine andere Frau in seinem Leben gebe, habe sie während des
Scheidungsverfahrens gerüchteweise gehört. Er selbst habe ihr ge-
genüber solches abgestritten. Von der ausserehelichen Vaterschaft
habe sie nichts gewusst. Bei Unterzeichnung der Erklärung zur eheli-
chen Gemeinschaft habe sie wirklich noch nicht an Scheidung oder
Trennung gedacht. Erst als die finanziellen Probleme im September
2002 zu eskalieren gedroht hätten und sie angefangen habe, sich vor
dem Beschwerdeführer zu fürchten, weil er ihr gegenüber beleidigend
und gewalttätig geworden sei, habe sie sich im Oktober 2002 von ihm
getrennt und zur Scheidung entschieden. Der Beschwerdeführer sei
dann ausgezogen. Noch immer schulde er ihr Geld, welches er in Ra-
ten zurückerstatte. Ansonsten habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm.
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G.
Am 3. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Atteste
vom 25. März 2005 samt dazugehörigen Übersetzungen ins Deutsche
ins Recht. Damit sei zu belegen, dass die Vaterschaft mit einer im
Sommer 2004 erstellten Expertise festgestellt worden sei. Dies habe
dann auch zur Heirat mit der Kindsmutter geführt.
H.
In einem Schreiben vom 22. August 2005 nahm der Beschwerdeführer
zur Befragung der geschiedenen Ehefrau Stellung. Dabei rügte er u.a.
deren Aussage als unrichtig, wonach er ohne Heirat die Schweiz hätte
verlassen müssen. In Wirklichkeit sei er damals - wie andere Lands-
leute auch - aufgrund des in seiner Herkunftsregion herrschenden
Krieges vorläufig aufgenommen gewesen. Aus dem Protokoll sei im
Übrigen klar ersichtlich, dass auch die geschiedene Ehefrau im Nach-
hinein von einer Liebesheirat ausgegangen sei und man eine ganz
normale Beziehung geführt habe, bis diese an finanziellen Unstimmig-
keiten zerbrochen sei.
Mit Schreiben vom 25. August 2005 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, sie halte an ihrer Einschätzung fest und beabsich-
tige die erleichterte Einbürgerung nichtig zu erklären.
I.
Nach einem Wechsel in der Rechtsvertretung liess der Beschwerde-
führer in einer abschliessenden Stellungnahme vom 17. Oktober 2005
seine Auffassung bestätigen, wonach die Voraussetzungen für eine
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht gegeben seien.
Dabei wiederholte er weitgehend bereits Gesagtes. Ergänzend äusser-
te er sich zu den Gründen, die nach Erhalt der erleichterten Einbürge-
rung zur raschen Zerrüttung der Ehe geführt haben sollen. Demnach
hätten sich die finanziellen Verhältnisse verschlechtert, als er im Som-
mer 2002 seine Stelle in Neuenburg verloren habe. Zwar habe er eine
neue Stelle im Kanton Bern gefunden. Im September 2002 habe er
dann aber noch einen Verkehrsunfall verursacht und danach ein neues
Auto beschaffen müssen. Komme hinzu, dass seine damalige Ehefrau
unter einer Diabetes gelitten habe, was das Zusammenleben ebenfalls
erschwert habe. Sie habe einfach ihre Ruhe haben bzw. nur noch mit
ihren beiden Kindern zusammen sein wollen.
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J.
Am 8. März 2006 erteilte der Kanton Neuenburg die Zustimmung zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
K.
Mit Verfügung vom 17. März 2006 erklärte die Vorinstanz die erleich-
terte Einbürgerung nichtig. Dabei berief sie sich in erster Linie auf die
im vorangegangenen Verfahren erörterten Indizien und erachtete die
Erklärungen zu den Gründen, die nach der erleichterten Einbürgerung
zur raschen Zerrüttung einer bis dahin angeblich intakten Ehe geführt
haben sollen, als nicht überzeugend. Es habe als erweisen zu gelten,
dass die Erklärung vom 4. Dezember 2001 betreffend die eheliche Ge-
meinschaft nicht den wirklichen Intentionen des Beschwerdeführers
entsprochen habe. Vielmehr habe dieser mit der vorbehaltlosen Unter-
zeichnung der Erklärung den unzutreffenden Eindruck erweckt, er lebe
mit seiner Ehefrau in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft. Er habe
seine wahren Absichten, wie auch die wachsenden Eheschwierigkei-
ten, welche noch im gleichen Jahr, in dem er eingebürgert wurde, zur
Trennung der Ehe führten, verschwiegen.
L.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. April 2006 beantragte der Beschwer-
deführer beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement als der
damals zuständigen Rechtsmittelinstanz, die vorinstanzliche Nichtiger-
klärung der erleichterten Einbürgerung sei aufzuheben. Es sei keine
Vermutungsbasis in Form von genügenden Zweifeln gegeben, die den
Schluss auf eine rechtsmissbräuchliche Verwendung des Instituts der
Ehe rechtfertigte. Die Vorinstanz habe namentlich den anfänglich in-
takten Ehewillen, die tatsächlich gelebten Familienverhältnisse, den
nicht allzu hohen Altersunterschied zwischen den Ehegatten, die nicht
sehr kurze Dauer der Beziehung und das Nichtwissen um die Existenz
des Sohnes zu wenig berücksichtigt. Es sei ihr nicht gelungen, ihm ein
täuschendes und unlauteres Verhalten nachzuweisen, welches die
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung rechtfertigte.
M.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2006 auf
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess an seinen
Begehren und deren Begründung in einer Replik vom 26. Juni 2006
festhalten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dar-
unter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betref-
fend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41
Abs. 1 BüG.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die bei Inkrafttreten des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Re-
kurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurtei-
lung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 VGG). Gemäss Art. 37 VGG
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl.
Art. 50 und 52 VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person einge-
bürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und
Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbür-
gerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürge-
rungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte
Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 132 ll 113 E. 3.2
S. 115; 130 II 482 E. 2 S. 484; 129 II 401 E. 2.2 S. 403; 128 II 97 E. 3a
S. 99).
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2.2 Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes unterscheidet sich von demjenigen des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wie
er beispielsweise in Art. 159 ZGB verwendet wird. Er verlangt über die
formelle Ehe hinaus den Bestand einer tatsächlichen Lebensgemein-
schaft. Eine solche kann nur bejaht werden, wenn der beidseitige, auf
Zukunft gerichtete Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft in-
takt ist. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die
Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsa-
me Zukunft zu fördern (Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsge-
setzes [Gleichstellung von Mann und Frau, Bürgerrecht der Ehegatten
in national gemischten Ehen, Anpassung von weiteren Bestimmungen
an die Rechtsentwicklung] vom 26. August 1987, BBl 1987 III 293 ff.,
S. 310; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 2 S. 484). Ein Hinweis auf den feh-
lenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu
erhalten, kann der Umstand sein, dass nur kurze Zeit nach der Einbür-
gerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2
S. 483 f.; 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
3.
3.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundes-
amt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jah-
ren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
3.2 Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine
Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Neuenburg als
Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichter-
ten Einbürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zu-
ständigen Instanz innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergan-
gen.
3.3 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen
für eine Nichtigerklärung gegeben sind; ob der Beschwerdeführer sei-
ne Einbürgerung erschlichen hat. Das blosse Fehlen einer Einbürge-
rungsvoraussetzung genügt nicht für die Nichtigerklärung einer er-
leichterten Einbürgerung. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr voraus,
dass die erleichterte Einbürgerung "erschlichen", das heisst mit einem
unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 128 II
97 E. 3a S. 99). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestan-
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des ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene
bewusst falsche Angaben macht oder die Behörde bewusst in einem
falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlas-
sen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 132
II 113 E. 3.2 S. 115; 130 II 482 E. 2 S. 484). Weiss der Betroffene,
dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im
Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden
unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse ori-
entieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge-
rung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrer-
seits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi-
vem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor Aktualität haben (BGE
132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.
4.1 Im Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbür-
gerung gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an be-
stimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vor-
schreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Be-
weiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben
(FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278
f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn
ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffe-
nen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürge-
rung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Im We-
sentlichen geht es dabei um innere Vorgänge, die der Behörde oft
nicht bekannt und die schwierig zu beweisen sind. Die Behörde kann
sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungs-
basis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tat-
sächlichen Vermutungen (auch als natürliche Vermutungen oder 'prae-
sumptio hominis' bezeichnet) können sich in allen Bereichen der
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Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es
handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund
der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.
mit Hinweisen).
4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr-
schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver-
waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt-
ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit
der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache,
dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt
sein dürften und nur der Betroffene darüber Bescheid weiss. Es ist da-
her an ihm (zumal er dazu nicht nur aufgrund seiner verfahrensrechtli-
chen Mitwirkungspflicht verpflichtet ist, sondern daran auch ein erheb-
liches Eigeninteresse haben muss), die Vermutung durch den Gegen-
beweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe
bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollzieh-
bar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zu-
vor bestandene, tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in
der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur
Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2, S. 485 ff. mit Hinweisen; vgl.
anstelle vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1163/2006 vom
4. April 2008).
5.
Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass die Ehe im Zeitpunkt der
abgegebenen Erklärung nicht mehr stabil und intakt gewesen sei und
der Beschwerdeführer auch nicht die Absicht gehabt habe, diese auf
Dauer weiterzuführen. Indem er die Erklärung dennoch vorbehaltlos
unterzeichnet habe, habe er einen unzutreffenden Anschein erweckt.
5.1 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Der Beschwerdeführer
hielt sich ab 1991 bis zur definitiven Abschaffung des Saisonniersta-
tuts im Jahre 1996 regelmässig mit einer entsprechenden Bewilligung
hier auf. Mit Ablauf der letzten Bewilligung reichte er ein Asylgesuch
ein. Dieses wurde am 11. März 1997 abgelehnt und der Beschwerde-
führer wurde aus der Schweiz weggewiesen. Zur Ausreise wurde ihm
Frist gesetzt bis Ende August 1997. Nachdem eine vorübergehende
Unmöglichkeit zwangsweiser Rückführungen durch Verhandlungen mit
den Behörden seines Heimatlandes hatten beseitigt werden können,
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wurde der Beschwerdeführer erneut zur Ausreise aufgefordert und die
Frist dazu wurde bis Ende Mai 1998 erstreckt. Der Beschwerdeführer
kam der Ausreiseaufforderung auch diesmal nicht nach und heiratete
am 29. Juli 1998 eine Schweizerbürgerin, rund 13 Jahre älter als er
und Mutter zweier Kinder aus einer vorangegangenen Ehe. Damit ver-
schaffte er sich erstmals ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz. Vermutungsweise in der ersten Hälfte des Monats März 2001
zeugte der Beschwerdeführer im Kosovo ein aussereheliches Kind. Im
Mai 2001 und damit Monate vor Erreichung der gesetzlich vorgesehe-
nen Frist (Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG; dreijährige eheliche Gemeinschaft
mit einem Schweizer Bürger) stellte er ein erstes Gesuch um Erteilung
der erleichterten Einbürgerung. Auf entsprechende Belehrung durch
die Behörde hin erneuerte er das Gesuch Ende Juli 2001, also unmit-
telbar nach Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen. Sechs Wochen
später, Mitte September 2001 ersuchte er bereits um beschleunigte
Behandlung seines Antrages. Am 4. Dezember 2001 unterzeichnete er
zusammen mit seiner schweizerischen Ehefrau eine Erklärung, wo-
nach sie beide in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen
Gemeinschaft lebten. Am 10. Dezember 2001 kam sein ausserehelich
gezeugtes Kind (von dessen Existenz er allerdings erst im Sommer
2004 erfahren haben will) zur Welt. Am 18. Januar 2002 wurde der Be-
schwerdeführer erleichtert eingebürgert. Ende September 2002 zog er
aus der gemeinsamen Wohnung aus und am 22. August 2003 reichten
die Ehepartner einen gemeinsamen Scheidungsantrag ein. Am 16. Ap-
ril 2004 wurde die Ehe geschieden. Am 6. September 2004 schliess-
lich heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo die Mutter seines Kin-
des und anschliessend stellte er ein Familiennachzugsgesuch.
5.2 Allein schon diese äusseren Umstände - angefangen mit der pre-
kären Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers vor seiner Heirat,
über die für die Verhältnisse seines heimatlichen Kulturkreises unübli-
che Heirat als 27-jähriger mit einer im damaligen Zeitpunkt bereits
vierzigjährigen (und damit zu einer Familiengründung nur noch be-
schränkt fähigen) Schweizer Bürgerin, dazu noch geschieden und
Mutter zweier Kinder, die verfrühte Einreichung des Einbürgerungsge-
suchs noch vor Erreichung der zeitlichen Voraussetzungen und das
Begehren um Beschleunigung schon Wochen nach Einreichung, bis
hin zur relativ raschen Trennung nach der erleichterten Einbürgerung,
vor allem aber die aussereheliche Zeugung eines Kindes mit einer ge-
genüber der Schweizerischen Ehegattin 17 Jahre jüngeren Landsfrau
und deren Heirat nach der Scheidung von der Schweizer Bürgerin -
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bilden klare Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der erleichterten
Einbürgerung bzw. der persönlichen Erklärung des Beschwerdeführers
keine intakte eheliche Beziehung und damit kein echter Wille bestan-
den haben kann, die Ehe auch in Zukunft aufrecht zu erhalten.
6.
6.1 Der tatsächlichen Vermutung hält der Beschwerdeführer entgegen,
die Ehe sei aus Liebe geschlossen worden, habe gut funktioniert und
sei erst nach der Einbürgerung in die Krise geraten; dies wegen finan-
zieller Probleme, aber auch weil sich seine damalige Ehegattin krank-
heitsbedingt von ihm zu distanzieren begonnen habe. Das aussereheli-
che Kind sei Ergebnis eines einmaligen „Ausrutschers“ und habe die
Ehe schon deshalb nicht belasten können, weil er selbst erst nach sei-
ner Scheidung von dessen Existenz erfahren habe.
6.2 Die Einschätzung des Beschwerdeführers zur Qualität seiner ehe-
lichen Beziehung lässt sich aufgrund der Akten nicht teilen. Im Gegen-
teil: Die damalige Ehegattin brachte bei ihrer Befragung am 10. Juni
2005 klar zum Ausdruck, dass in der Beziehung insbesondere wegen
unterschiedlicher Auffassungen in finanziellen Fragen von Anfang an
Spannungen bestanden hätten (Antwort auf Frage Nr. 4). Sie nannte in
diesem Zusammenhang beispielshaft den Versuch des Gatten, sie
zum Abschluss eines Kreditvertrages für den Kauf eines Autos zu be-
wegen und - nach dem Scheitern dieses Vorhabens - sein Insistieren
zur Freigabe von Ersparnissen, aber auch den Umstand, dass der Be-
schwerdeführer am Monatsende jeweils habe bevorschusst werden
müssen, was nicht immer einfach gewesen sei und für schlechte Stim-
mung gesorgt habe (Antwort ebenfalls auf Frage Nr. 4). Die finanziel-
len Probleme hätten sich im Laufe der Zeit verschlimmert und seien
etwa im September 2002 unerträglich geworden. Damals habe der Be-
schwerdeführer einen Autounfall verursacht (Antwort auf Frage Nr. 17).
Ein besonderes Ereignis, das den Ehewillen überraschend und unwi-
derruflich zerstört hätte, habe es nach der Einbürgerung nicht gege-
ben; die Probleme seien immer die gleichen gewesen (Antwort auf
Frage Nr. 19). Die Annahme regelmässiger und ernsthafter Meinungs-
verschiedenheiten in finanziellen Angelegenheiten lässt sich mit dem
pauschalen und nicht weiter belegten Einwand des Beschwerdeführers
in seiner Replik, wonach er sich an den Lebenshaltungskosten immer,
zum Teil sogar überproportional beteiligt habe und dem Hinweis, wo-
nach der von der geschiedenen Ehefrau thematisierte Autokauf der
ganzen Familie zugute gekommen sei, nicht schon in Frage stellen.
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Ebenfalls nicht überzeugen kann der Versuch des Beschwerdeführers,
die Zerrüttung in den alleinigen Zusammenhang mit nach der Einbür-
gerung aufgetretenen finanziellen Schwierigkeiten wegen eines Stel-
lenverlusts und eines Autounfalles und mit einer krankheitsbedingten
Wesensveränderung bei der Ehegattin zu erklären. Dass es damals
überhaupt zu einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit und einem Er-
werbsausfall kam, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.
Vielmehr wurde das Arbeitsverhältnis in der bisherigen Firma offenbar
bis zum Antritt einer neuen Stelle aufrecht erhalten. Über die finanziel-
len Folgen des Autounfalles ist nichts bekannt. Das gleiche gilt in Be-
zug auf die Krankheit der damaligen Ehefrau. Damit soll nicht ausge-
schlossen werden, dass Umstände der vom Beschwerdeführer aufge-
griffenen Art sich belastend auf die eheliche Beziehung ausgewirkt ha-
ben können. Es ist mit den Hinweisen aber nicht darzutun, dass damit
eine bis dahin intakte Ehe innert Monaten scheitern konnte.
6.3 Andererseits hat sich der Beschwerdeführer in seiner Ehe offenbar
grosse Freiräume geschaffen. Dass er während Jahren regelmässig
ohne seine Ehefrau in den Kosovo reiste, lässt sich kaum nur mit Si-
cherheitsbedenken erklären und der Umstand, dass er (gemäss Dar-
stellung der geschiedenen Ehefrau) im Schnitt jedes dritte Wochenen-
de von Freitag bis Sonntag Abend alleine bei seinen Brüdern im Kan-
ton Bern verbrachte, lässt auch nicht gerade auf eine intensive part-
nerschaftliche Beziehung schliessen.
6.4 Völlig realitätsfremd scheint schliesslich der Versuch, die ausser-
eheliche Zeugung eines Kindes als einmaligen Ausrutscher darzutun,
von dessen Folgen der Beschwerdeführer zudem erst nach seiner
Scheidung erfahren haben will. Der Beschwerdeführer will während ei-
nes Ferienaufenthaltes im März 2001 an einem Fest in „feuchtfröhli-
cher“ Stimmung eine ihm bis dahin unbekannte „einheimische“ Frau
kennen gelernt und mit ihr einen „spontanen“, einmaligen sexuellen
Kontakt gehabt haben (Ausführungen in der Beschwerde vom 18. April
2006). Gemäss Schilderung in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober
2005 habe er die Frau an einem Samstagabend getroffen und sei mit
ihr „auswärts essen“ gegangen. Danach hätten sie gemeinsam in ei-
nem Hotel übernachtet, wobei es zum Beischlaf gekommen sei. Die
Umstände einer solchen Begegnung wären selbst vor dem Hinter-
grund permissiv-liberaler Wertmassstäbe westeuropäischer Prägung
nicht ohne weiteres mit gängigen Wertvorstellungen vereinbar. Umso
weniger sind sie vorstellbar vor dem Hintergrund des islamisch ländli-
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chen Kulturkreises, aus dem der Beschwerdeführer und seine Partne-
rin stammen und in dem sich das Ganze abgespielt haben soll. Dabei
sollen sich die Beiden nicht einmal ihr persönliches Umfeld (Namen,
Personalien, Wohnorte usw.) offenbart haben. Realitätsfremd ist in die-
sem Zusammenhang auch die Behauptung, wonach sich die solcher-
massen Geschwängerte erst nach der Geburt des Kindes (Stellung-
nahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2005) auf die Suche
nach dem Kindsvater gemacht und weitere zweieinhalb Jahre ge-
braucht haben soll, um diesen über dessen Eltern ausfindig zu ma-
chen. Aus den Akten zu schliessen liegt das Dorf, in dem der Be-
schwerdeführer aufgewachsen war und das er offenbar auch nach der
folgenreichen Begegnung regelmässig weiter besuchte, nur rund
15 km Luftlinie vom damaligen Wohnort der Kindsmutter entfernt.
6.5 Der Beschwerdeführer will erst nach Durchführung eines Vater-
schaftstests im Sommer 2004 von seiner Vaterschaft sichere Kenntnis
erhalten und in der Folge das Kind anerkannt haben. Zum Beleg dafür
brachte er am 3. Mai 2005 zwei albanisch abgefasste ärztliche Be-
scheinigungen samt Übersetzungen ins Deutsche bei. Beide Doku-
mente stammen vom 25. März 2005 und sind von einem gewissen Dr.
med. Z._______ von einer „Gesundheitsinstitution der O.M.P. 'KEKA-
MED'“ unterzeichnet. Die eine Bescheinigung wurde erklärtermassen
als Beweis dafür ausgestellt, dass F._______ am 10. Dezember 2001
geboren ist, während die andere mit der Bemerkung schliesst, sie sei
ausgefertigt worden als Bestätigung für die Vaterschaft des Beschwer-
deführers. Inhaltlich decken sich beide Dokumente: Das Kind
F._______, geboren 10. Dezember 2001, sei Sohn der S._______ und
des R._______, geboren 12. November 1971 im Dorf X._______, und
habe gemäss Blutgruppenuntersuchung vom 27. Juli 2004 die Blut-
gruppe „0 positiv“. Dass die Blutgruppenuntersuchung als Vater-
schaftstest durchgeführt worden wäre, lässt sich den Dokumenten
nicht entnehmen. Dazu wäre eine Blutgruppenuntersuchung im Übri-
gen auch denkbar ungeeignet, denn die Blutgruppe des Kindes kann
eine Vaterschaft mit Sicherheit nur ausschliessen. Ansonsten erlaubt
sie lediglich Wahrscheinlichkeitsaussagen, die zudem bei der Blut-
gruppe „0 Rh+“, der weltweit häufigsten, von keinem praktischen Nut-
zen sein können. Der Beschwerdeführer versäumt es denn auch, den
angeblich veranlassten Vaterschaftstest einzureichen bzw. Beweis für
das Datum der Kindsanerkennung zu führen, obschon beides ohne
weiteres möglich gewesen wäre. Den vorgelegten Dokumenten muss
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unter den gegebenen Umständen die Beweiseignung abgesprochen
werden.
7.
Nach dem bisher Gesagten kann der Beschwerdeführer nicht überzeu-
gend dartun, dass er im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe und der Ge-
währung der erleichterten Einbürgerung in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft lebte und dass erst danach Umstände eintraten, die ge-
eignet waren, eine solche mehrjährige, intakte Ehe innert Monaten zu
zerstören. Es kann beim Beschwerdeführer auch nicht angenommen
werden, er habe im Zeitpunkt der Erklärung zur Qualität seiner Ehe
und im Zeitpunkt der Einbürgerung noch den festen Willen gehabt, sei-
ne Ehe mit der Schweizer Bürgerin auf unbestimmte Zeit aufrecht zu
erhalten. Vermutungsbasis und Vermutungsfolgen wurden nicht umge-
stossen. Dementsprechend gilt das Fehlen einer stabilen ehelichen
Beziehung zum massgeblichen Zeitpunkt als erstellt. Indem der Be-
schwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer in-
takten und stabilen Ehe versicherte, hat er die Behörden über eine we-
sentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sin-
ne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen (vgl. oben Ziff. 3.3). Die
materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt und die angefochtene Verfü-
gung ist soweit zu Recht ergangen.
8.
Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer-
deführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten
sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 16)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 28. April 2006 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten K 353 953 re-
tour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Philipp Mäder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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