Abtei lung II I
C-1186/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Hubert Cesna, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1186/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer (geb. 1964) gelangte
erstmals im Jahre 1990 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Dabei
gab er sich als Afghane aus und verwendete falsche Personalien
(Name, Geburtsdatum). Nach der letztinstanzlichen Abweisung seines
Asylgesuchs durch die Schweizerische Asylrekurskommission (Urteil
vom 26. Oktober 1994) versuchte er seiner Ausreiseverpflichtung zu
entgehen, indem er einen grösseren Geldbetrag für das Zustandekom-
men einer Ehe mit einer 9 Jahre älteren, drogenabhängigen Schweizer
Bürgerin ausgab. Der angestrebte Eheschluss scheiterte indessen,
und der Beschwerdeführer wurde am 22. Juni 1995 nach Pakistan aus-
geschafft.
B.
Am 8. November 1995 erwirkte der Beschwerdeführer von Pakistan
aus die Erteilung eines Einreisevisums zwecks Vorbereitung der Heirat
mit der Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1967). Nach erfolgter
Einreise kam es am 19. Januar 1996 zum Eheschluss, worauf der
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen
erhielt.
C.
Am 25. November 1999 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Ei-
genschaft als Ehemann einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Ein-
bürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September
1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegat-
ten am 14. Mai 2001 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer
tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an der-
selben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Schei-
dungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unterschrift-
lich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist,
wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehe-
gatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsäch-
liche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimli-
chung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach
Art. 41 BüG führen kann.
Seite 2
C-1186/2006
Am 5. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert.
Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des
Kantons St. Gallen und der Gemeinde Wartau/SG.
D.
Das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen gelang-
te am 13. Mai 2004 an die Vorinstanz, orientierte darüber, dass sich
der Beschwerdeführer am 22. Mai 2002 durch ein schweizerisches Ge-
richt habe scheiden lassen und am 22. September 2003 in Pakistan
eine neue Ehe mit einer Landsfrau eingegangen sei, und ersuchte um
Prüfung der Voraussetzungen für eine allfällige Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung.
E.
Ebenfalls im Mai 2004 reiste die neue Ehefrau des Beschwerdeführers
im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt eine Auf-
enthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten.
F.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2004 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass gegen ihn
ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
nach Art. 41 BüG eröffnet worden sei. Vom Recht auf Stellungnahme
machte der Beschwerdeführer am 15. Juli 2004 und 12. September
2005 Gebrauch. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vor-
instanz mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Ak-
ten des Scheidungsverfahrens und liess die geschiedene schweizeri-
sche Ehefrau des Beschwerdeführers am 11. Januar 2005 durch die
Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson rogatorisch einvernehmen.
G.
Am 10. März 2006 erteilte der Kanton St. Gallen als Heimatkanton des
Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung.
H.
Mit Verfügung vom 21. März 2006 erklärte die Vorinstanz die erleich-
terte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2006 gelangte der Beschwerde-
führer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
Seite 3
C-1186/2006
als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz, und
ersuchte um ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2006
die Abweisung der Beschwerde.
K.
Der Beschwerdeführer hielt mir Replik vom 10. Juli 2006 an seinem
Rechtsmittel fest.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts
wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss
Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
Seite 4
C-1186/2006
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Replik die Durchführung ei-
nes "öffentlichen Verfahrens gemäss den EMRK-Richtlinien". Er nimmt
damit Bezug auf das Recht auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung
nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), das lan-
desrechtlich seine Umsetzung in Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) für Gerichtsverfahren im Allgemeinen (zur Tragweite vgl. BGE 128
I 288 E. 2.3 bis 2.6 S. 291 ff.) und in Art. 40 Abs. 1 VGG für Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht im Besonderen erfuhr. Der Be-
schwerdeführer übersieht jedoch, dass der sachliche Geltungsbereich
des Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren beschränkt ist, in denen zivil-
rechtliche Ansprüche bzw. strafrechtliche Anklagen zu beurteilen sind.
Das vorliegende Verfahren, in dem es um den Bestand des Staatsbür-
gerrechts geht, gehört weder in die eine noch die andere Kategorie
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1160/2006 vom 23. Feb-
ruar 2009 E. 3 mit Hinweisen; vgl. ferner CHRISTOPH GRABENWARTER, Euro-
päische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl., München/Basel/Wien
2008, S. 315). Der Beschwerdeführer kann daher weder aus Art. 6
Abs. 1 EMRK, noch aus Art. 30 Abs. 3 BV oder Art. 40 Abs. 1 VGG et-
was für das vorliegende Verfahren ableiten. Da ansonsten für die
Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung kein hinreichen-
der Anlass besteht, ist sein Gesuch abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die angefochtene
Verfügung genau an dem Tag ausgefertigt worden sei, an dem er die
Schweiz auf dem Luftweg verlassen habe. Es müsse daher von Amtes
wegen abgeklärt werden, ob diese Datumsübereinstimmung zustande
Seite 5
C-1186/2006
gekommen sei, weil die Vorinstanz mit dem Flughafen in Kontakt ge-
standen habe, um seine Auslandsabwesenheit auszunützen. Ange-
sichts der "Blocher-Praxisverschärfung" im Ausländerrecht ergebe sich
eine "natürliche Vermutung" für ein solches Ausforschungsvorgehen,
sodass die Vorinstanz zu beweisen habe, dass keine Verbindungen
zum Flughafen bestanden hätten.
4.2 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist das angenommene Sze-
nario in jeder Hinsicht abwegig, was dem Rechtsvertreter durchaus
bewusst sein dürfte. Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, wie die Vor-
instanz ohne exorbitanten Aufwand von der Abreise des Beschwerde-
führers hätte erfahren sollen und wozu ein solches Vorgehen hätte die-
nen können. Denn der anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer
war über seinen Rechtsvertreter, an den die angefochtene Verfügung
gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG ging, stets in der Lage, die ihm zustehen-
den prozessualen Rechte wahrzunehmen. Nichts anderes ergibt sich
aus seinen Vorbringen. Weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübri-
gen sich.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe im Verlauf
des Rechtsmittelverfahrens schriftliche Stellungnahmen von sechs
Personen aus dem gemeinsamen Umfeld zu den Akten eingereicht,
die zeigten, dass zum Zeitpunkt der Einbürgerung keine Anhaltspunkte
für ein späteres Scheitern der Ehe bestanden hätten. Dass die Vorin-
stanz in der angefochtenen Verfügung diese, seiner Ansicht nach wich-
tigen Auskünfte mit keinem Wort gewürdigt habe, stelle eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs dar.
5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 26 ff. VwVG für das
Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des rechtlichen
Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung
zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abge-
fasst sein, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten
kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittel-
instanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen kön-
nen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge-
nannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche
sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die
Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann
Seite 6
C-1186/2006
sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Ent-
scheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Ent-
scheid zugrunde liegen (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGE 130 II 530
E. 4.3 S. 540; BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; vgl. auch LORENZ
KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).
5.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht hinreichend hervor, wes-
halb die Vorinstanz die Auffassung vertritt, dass zwischen dem Be-
schwerdeführer und seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau –
wahrscheinlich von Anfang an – nur eine zeitlich befristete, auf Erlan-
gung ausländerrechtlicher Vorteile gerichtete Haus- und Zweckge-
meinschaft bestand. Dass die geschiedenen Ehegatten während der
Dauer ihrer Gemeinschaft einen gemeinsamen Bekanntenkreis ge-
pflegt und gemeinsame Aktivitäten entfaltet haben, worunter auch der
nach aussen gegenüber Dritten vermittelte Eindruck gehört, erachtet
die Vorinstanz angesichts des Gewichts der belastenden Elemente
nicht als entscheidend. Damit äussert sie sich implizit auch zu den
Gründen, weshalb sie den eingereichten Auskunftsschreiben keine Be-
deutung beimisst. Der Beschwerdeführer war jedenfalls durch die Be-
gründung in die Lage versetzt, die Verfügung sachgerecht anzufech-
ten. Seine Rüge erweist sich als unbegründet.
6.
6.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem
Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Vorausset-
zungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im
Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482
E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
6.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra-
gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll
482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E.
Seite 7
C-1186/2006
3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte
dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichter-
te Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin-
blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie-
gen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung
erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483
f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
6.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
„erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht-
lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der
Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst
in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es
unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu
informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S.
484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzun-
gen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung
vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine
nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er
weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht.
Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13
Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen,
dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Ge-
suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II
113 E. 3.2 S. 115 f.).
7.
7.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweis-
Seite 8
C-1186/2006
würdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279;
zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid
– wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine
Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
7.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im We-
sentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und
schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig,
von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu-
tungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen (auch
als natürliche Vermutungen oder 'praesumptio hominis' bezeichnet)
können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, na-
mentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrschein-
lichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen wer-
den (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift
für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER
SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des
verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff.
und 178 ff., und FRITZ GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX
KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).
7.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr-
schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver-
waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt-
ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit
der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache,
dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt
sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können.
Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur
aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, son-
dern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er
Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nach-
vollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Mo-
nate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der
Seite 9
C-1186/2006
Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur
Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
8.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert
der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Hei-
matkantons St. Gallen für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzun-
gen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.
9.
9.1 Den Akten lässt sich das folgende Bild entnehmen: Der Beschwer-
deführer gelangte erstmals im Jahre 1990 in die Schweiz und versuch-
te in der Folge während Jahren, durch Täuschung der Behörden zu ei-
nem Aufenthaltsrecht zu gelangen. Zunächst ersuchte er unter einer
Falschidentität und mit konstruierten Fluchtgründen um Asyl. Nach
dem Scheitern dieses Versuchs traf er Anstalten, gegen Bezahlung ei-
nes Geldbetrags eine Scheinehe mit einer neun Jahre älteren, drogen-
süchtigen Schweizer Bürgerin einzugehen. Auch dieser Plan, an dem
seine spätere schweizerische Ehefrau durch Tragung eines Teils der
Kosten mitwirkte, scheiterte, weil der Beschwerdeführer seine Identität
gegenüber den zuständigen Zivistandsämtern mit gefälschten Doku-
menten zu belegen versuchte. Schliesslich musste der Beschwerde-
führer wegen fehlender Kooperation in Ausschaffungshaft genommen
und am 22. Juni 1995 nach Pakistan ausgeschafft werden. Seine wah-
re Identität gab er erst unmittelbar vor dem Wegweisungsvollzug be-
kannt. Am 8. November 1995 gelang es dem Beschwerdeführer, ein Vi-
sum für die Schweiz zu erwirken zwecks Vorbereitung der Ehe mit sei-
ner späteren schweizerischen Ehefrau. Daraufhin kehrte er in die
Schweiz zurück und am 19. Januar 1996 erfolgte der Eheschluss. Am
25. November 1999 reichte der Beschwerdeführer als Ehemann einer
Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein.
Nachdem die Ehegatten am 14. Mai 2001 zu Handen des Einbürge-
rungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemein-
schaft abgegeben hatten, wurde am 5. Juni 2001 die erleichterte Ein-
bürgerung des Beschwerdeführers verfügt. Aus den beigezogenen
Scheidungsakten ergibt sich, dass die Ehegatten bereits sechs Mona-
te später, am 19. Dezember 2001, ein gemeinsames Scheidungsbe-
gehren unterzeichneten. Zu diesem Zeitpunkt lebten sie bereits an ver-
schiedenen Adressen. Das gemeinsame Scheidungsbegehren wurde
am 12. Januar 2002 dem zuständigen Scheidungsgericht übermittelt,
und am 22. Mai 2002 erfolgte die Scheidung der kinderlos gebliebenen
Seite 10
C-1186/2006
Ehe. Am 22. September 2003 verheiratete sich der Beschwerdeführer
in Pakistan mit einer pakistanischen Staatsangehörigen.
9.2 Die kurze zeitliche Distanz von sechs Monaten zwischen dem Ab-
schluss des Verfahrens auf erleichterte Einbürgerung und der Unter-
zeichnung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens und von einem
weiteren Monat bis zu dessen Einreichung ist entgegen der Auffas-
sung des Beschwerdeführers geeignet, die tatsächliche Vermutung zu
begründen, dass er zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und
der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft lebte (vgl. etwa die Chronologie der Ereignisse, die dem
Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. September 2008 zu
Grunde liegt). Weitere Anhaltspunkte können die Vermutung bis hin
zum vollen Indizienbeweis verdichten, notwendig sind sie jedoch nicht.
Sie können ferner über das Nichtbestehen einer stabilen Ehe zum
Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung hinaus die Annahme recht-
fertigen, eine eheliche Gemeinschaft habe nie bestanden. Allein die
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung setzt nicht voraus,
dass die Ehe zum Schein, um der ausländerrechtlichen Vorteile willen
eingegangen wurde. Der Beschwerdeführer irrt daher, wenn er die Un-
terschiede zum Sachverhalt hervorhebt, den das Bundesgericht in
BGE 130 II 484 zu beurteilen hatte und der gewichtige Anhaltspunkte
für ein von allem Anfang an geplantes Vorgehen enthielt (sehr grosser
Altersunterschied, Verschweigen von vorehelichen Kindern und der
wahren Beziehung zur Kindesmutter, kurzfristiger Eheschluss mit der
Kindesmutter nach der Scheidung von der schweizerischen Ehefrau
usw.), und meint, daraus etwas für sich ableiten zu können.
Aus demselben Grund kann letztlich offen gelassen werden, ob die
Ehegatten – wie sie übereinstimmend vorbringen – tatsächlich aus Lie-
be heirateten, nachdem die spätere Ehefrau die innere Kraft gefunden
hatte, sich gegen Widerstände aus ihrem familiären Umfeld durchzu-
setzen, oder ob zumindest die Ehefrau und ihr soziales und familiäres
Umfeld gutgläubig aber zu Unrecht von dieser Annahme ausging. Auf
weitere Erhebungen zu diesem Thema kann daher ohne Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs verzichtet
werden. Immerhin muss darauf hingewiesen werden, dass der Be-
schwerdeführer im Bestreben, sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
zu sichern, während Jahren nicht nur die Behörden, sondern auch
sein berufliches und soziales Umfeld über seine wahre Identität zu
täuschen wusste (vgl. etwa das Unterstützungsschreiben der
Seite 11
C-1186/2006
Mitarbeiter des Pflegeheims vom Linthgebiet Uznach an die Migrati-
onsbehörde des Kantons St. Gallen vom 6. April 1995 im Asyldossier).
Selbst seine geschiedene Ehefrau blieb von diesen Machenschaften
nicht verschont. Obwohl bereits eine mehrjährige Liebesbeziehung mit
Heiratsplänen bestanden haben soll, kannte sie bis im Juni 1995 die
wahre Identität des Beschwerdeführers nicht (vgl. Schreiben Hans
Wüst, Kantonsrat und Präsident des Plfegeheimes vom Linthgebiet
Uznach, an den seinerzeitigen Vorsteher des EJPD vom 2. Juni 1995,
Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme durch
die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 1995).
9.3
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist,
diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht
den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin
zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Ver-
mutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der
Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu der dargestellten Ver-
mutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen,
sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereig-
nisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Ban-
de zu erklären, sei es indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der
ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen und er demzufolge zum
massgeblichen Zeitpunkt von einer stabilen ehelichen Beziehung aus-
gegangen sei, die er auch weiterhin habe aufrecht erhalten wollen (vgl.
zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1C_190/2008
vom 29. Januar 2009 E. 3 mit Hinweisen).
9.3.1 Gegenüber der Vorinstanz und im Rechtsmittelverfahren macht
der Beschwerdeführer geltend, es sei wohlbekannt, dass Veränderun-
gen in der beruflichen Situation zu Ehekrisen führen können. Nicht an-
ders habe es sich in seinem Fall verhalten. Seine Ehefrau habe im
Jahr 2001 eine ausserordentlich intensive Ausbildung absolviert, die
ihnen beiden sehr wenig gemeinsame Zeit vergönnt habe. Als die Ehe-
frau ihre Ausbildung am 2. November 2001 erfolgreich abgeschlossen
habe, sei der Druck weggefallen. Sie hätten wieder mehr zusammen
unternommen und bei dieser Gelegenheit auch über ihre Zukunft ge-
sprochen. Per Anfang Dezember 2001 habe er, der Beschwerdeführer,
eine neue Stelle im Pflegedienst des Kantonsspitals Winterthur antre-
ten können. Dabei sei es jedoch absehbar gewesen, dass er auch den
Wohnsitz nach Winterthur werde verlegen müssen. Zusammen mit der
Seite 12
C-1186/2006
beruflichen Neuorientierung der Ehefrau habe dies zu einer Rück-
schau und auch zum Hinterfragen bisheriger Zukunftspläne geführt.
Dabei hätten beide feststellen müssen, dass sie sich im Verlauf der
vorangegangenen Ausbildungsphase unbemerkt in verschiedene Rich-
tung weiterentwickelt hätten. Insbesondere habe die Ehefrau ange-
sichts ihrer schwer erarbeiteten Ausbildung nun keine Kinder habe
wollen. Er dagegen habe sich Kinder gewünscht. Dass er diesen
Wunsch mit seiner pakistanischen Ehefrau verwirklicht habe (ein Kind
sei bereits auf der Welt und die Ehefrau sei wieder schwanger; Stand
Mai 2006), belege die Schlüssigkeit der unterschiedlichen Vorstellun-
gen über die Familienplanung als Trennungsgrund. Trotz dieser neu
entstehenden Kluft habe zwischen ihnen eine sehr gute Beziehung be-
standen, sodass Personen aus ihrem Bekanntenkreis sehr erstaunt
gewesen seien, als sie von der Trennung erfahren hätten. Zusammen-
fassend hält der Beschwerdeführer fest, dass der Ehewille zum Zeit-
punkt der erleichterten Einbürgerung vorhanden gewesen sei und kei-
ne Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass es in absehbarer Zeit
zur Scheidung kommen könnte. Erst die Phase der beruflichen Neuori-
entierung im Spätherbst 2001 habe auch zu einer anderen persönli-
chen Ausrichtung geführt, wobei die Ehegatten hätten feststellen müs-
sen, dass sie sich in der vorangegangenen Stressphase verschieden
entwickelt hätten.
9.3.2 In ihrer Einvernahme vom 11. Januar 2005 gab die geschiedene
schweizerische Ehefrau zu Protokoll, der Eheschluss mit dem Be-
schwerdeführer sei nach einer Bekanntschaft von 5 bis 6 Jahren er-
folgt (Antwort 2). Der Anstoss dazu sei von beiden Partnern gekom-
men. Er habe die Schweiz verlassen müssen und damit er wieder
habe zurückkehren können, hätten sie innerhalb von drei Monaten hei-
raten müssen (Antwort 3). Ein Bleiberecht in der Schweiz habe indes-
sen keine Rolle gespielt (Antwort 5). Auf Nachfrage bestätigte die ge-
schiedene schweizerische Ehefrau, dass sie und der Beschwerdefüh-
rer Interessen geteilt und gemeinsame Ferien verbracht hätten. Sie sei
zwei Mal in Pakistan gewesen, habe alle seine Familienangehörigen
kennen lernen dürfen und sei sehr gut aufgenommen worden (Antwor-
ten 10 bis 13). Weiter führte die geschiedene Ehefrau aus, die Ehe sei
bis September oder Oktober 2001 gut verlaufen (Antwort 7). Im No-
vember 2001 habe sie ihre Ausbildung beendet und anschliessend
ihre Wohngemeinde verlassen wollen (Antwort 7). Die ersten ehelichen
Probleme seien im Dezember 2001 aufgetaucht. Sie hätten zu diesem
Zeitpunkt verschiedene Zielsetzungen gehabt. Der Beschwerdeführer
Seite 13
C-1186/2006
habe Kinder gewollt und beabsichtigt, im Alter in seine Heimat zurück-
zukehren. Sie selbst habe weder Kinder haben wollen noch sich vor-
stellen können, den Lebensabend im Heimatland des Beschwerdefüh-
rers zu verbringen (Antworten 8, 9, Nachtrag 2). Ebenfalls im Dezem-
ber 2001 habe der Beschwerdeführer eine neue Anstellung am Kan-
tonsspital Winterthur angetreten. Da er nicht habe pendeln wollen,
habe er sich in Winterthur ein Zimmer genommen und sei aus der
ehelichen Wohnung ausgezogen. Sie habe ihn dabei unterstützt, da
sie von ihm etwas Abstand habe gewinnen wollen (Antwort 14). Von
der Scheidung, die gemeinsam angestrebt worden sei, sei erstmal im
Januar oder Februar 2002 die Rede gewesen (Antwort 17). Die ge-
schiedene schweizerische Ehefrau bestätigte, dass sie die gemeinsa-
me Erklärung zum Zustand der Ehe vom 14. Mai 2001 aus freiem Wil-
len unterzeichnet und diese damals den Tatsachen entsprochen habe
(Antwort 20, 21). Abschliessend hielt sie fest, dass sich zwischen der
Einbürgerung des Beschwerdeführers und dem Scheidungsbegehren
nichts Unvorhersehbares ereignet habe, das den gemeinsamen Ehe-
willen abrupt und unwiederbringlich zerstört hatte. Die Scheidung sei
vielmehr das Ergebnis eines schleichenden Prozesses gewesen. Man
habe sich eben anders entwickelt (Antwort 23).
9.3.3 Die Darstellung des Beschwerdeführers und seiner geschiede-
nen schweizerischen Ehefrau überzeugt nicht. Zwar soll nicht in Abre-
de gestellt werden, dass berufliche Veränderungen auch im persönli-
chen Bereich zu einer Neuausrichtung bestehender Zukunftspläne füh-
ren und sich daraus innerhalb einer Ehe ernste Konflikte ergeben kön-
nen. Der Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, wenn sie den zeitlichen
Ablauf der Ereignisse als nicht glaubwürdig bewertet. Hält man sich ei-
nerseits vor Augen, dass die Ehegatten bereits am 19. Dezember
2001 ein gemeinsames Scheidungsbegehren unterzeichnet und am
12. Januar 2002 eingereicht haben, und berücksichtigt man anderer-
seits, dass die ehelichen Probleme nach Darstellung der Beteiligten
erst im Verlauf von November / Dezember 2001 offenkundig wurden,
so muss sich der gesamte Prozess der Bewusstwerdung unterschiedli-
cher Zukunftsvorstellungen, der Auseinandersetzung mit dem Ehepart-
ner und der Erkenntnis, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr
über eine ausreichende Basis verfügt, bis hin zur Umsetzung des
Scheidungswillens innerhalb eines Zeitfensters von einigen wenigen
Wochen abgespielt haben. Der Geschehensablauf ist noch weniger
nachvollziehbar, wenn bedacht wird, dass die Ehe gemäss Darstellung
der Beteiligten nach mehrjähriger Liebesbeziehung gegen Widerstän-
Seite 14
C-1186/2006
de hart erkämpft werden musste und anschliessend rund fünfeinhalb
Jahre im Wesentlichen gut verlief. Es widerspricht jeder Lebenserfah-
rung, dass der gemeinsame Ehewille vor einem solchen Hintergrund
derart schnell und allem Anschein nach ohne jede ernsthafte Suche
nach Auswegen und Kompromissen fallen gelassen wird.
9.3.4 Zum Beweis für seine Vorbringen reicht der Beschwerdeführer
im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene als Beweis-
mittel schriftliche Stellungnahmen verschiedener Personen ein und be-
antragt deren Einvernahme als Zeugen. Im Einzelnen handelt es sich
um Schreiben gemeinsamer Freunde des Ehepaares, sowie je ein
Schreiben der geschiedenen schweizerischen Ehefrau und deren Va-
ters.
9.3.4.1 Soweit die Stellungnahmen überhaupt das Scheitern der Ehe
zum Gegenstand haben und daher für das vorliegende Verfahren rele-
vant sind, fallen sie vor allem dadurch auf, dass keine der Auskunfts-
personen die sich anbahnende Trennung erkennen konnte, beispiels-
weise aufgrund von direkten "Krisengesprächen" mit dem Beschwer-
deführer oder seiner Ehefrau, wie sie unter Freunden und im Verhältnis
zwischen Eltern und Kindern üblich sind. Stattdessen geben sie – zum
Teil in ihrer zeitlichen Einordnung widersprüchlich – eine reine Aussen-
sicht wieder, beschreiben die eheliche Beziehung aus dieser Warte als
bis zuletzt, ja bis zum Trennungszeitpunkt harmonisch und intakt und
schildern ihre Überraschung, als sie von der Trennung der Ehegatten
erfuhren. Bei einer der Auskunftsperson lag dieser Zeitpunkt erst im
Frühjahr 2002. Nicht einmal der Vater der Beschwerdeführerin weiss in
seinem Schreiben von einer Krise zu berichten. Er führt nur aus, sie
(d.h. wohl die Eltern) seien sehr enttäuscht gewesen, als sie von der
Tochter über die Trennung vom Beschwerdeführer orientiert worden
seien. Nur gerade zwei Personen machten Beobachtungen, die sie ret-
rospektiv als Zeichen einer möglichen Krise interpretieren, nämlich die
Tatsache, dass die Ehegatten im Sommer 2001 keine Zeit für gemein-
same Unternehmungen gehabt hätten und dass der Beschwerdeführer
ebenfalls im Sommer 2001 über Veränderungen in den gemeinsamen
Interessen berichtet habe. Zeichnen sich die Stellungnahmen jedoch
vor allem durch "Nichtwahrnehmung" von Ereignissen aus, die sich
nach Darstellung des Beschwerdeführers im Spätherbst 2001 zugetra-
gen haben, so gestatten sie zum vornherein keine Schlüsse auf den
tatsächlichen Zustand der Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten
Einbürgerung rund sechs Monate zuvor.
Seite 15
C-1186/2006
9.3.4.2 Als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs und der sich daraus er-
gebenden Mitwirkungsrechte im Beweisverfahren hat die Partei ein
Recht auf Abnahme anerbotener Beweismittel. Das Recht besteht in-
dessen nicht voraussetzungslos. Zur Abnahme anerbotener Beweis-
mittel ist die Behörde gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nur dann verpflich-
tet, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts als
tauglich erscheinen. Von einer Abnahme kann die Behörde namentlich
dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll,
wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine we-
sentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfü-
gende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausrei-
chend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I
153 E. 3 S. 157; BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; je mit Hinweisen; vgl.
ferner ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 320). Die
Durchführung einer Zeugeneinvernahme setzt wegen der Subsidiarität
dieses Beweismittels darüber hinaus voraus, dass sich der Sachver-
halt nicht auf andere Weise hinreichend abklären lässt (vgl. BGE 130 II
169 E. 2.3.3 S. 173). Im vorliegenden Fall ist nach dem oben Gesagten
davon auszugehen, dass eine Einvernahme der Auskunftspersonen
als Zeugen zu keinen neuen Erkenntnissen führen, sondern nur die
Vorbringen in den schriftlichen Stellungnahmen bestätigen würde. Auf
eine Abnahme der beantragten Zeugeneinvernahmen kann daher in
antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs
verzichtet werden.
9.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn
sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass spätes-
tens zum Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung zwischen ihm
und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft aus-
gerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Be-
schwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer in-
takten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachver-
halts nicht anzeigte, hat er die Behörden über eine wesentliche Tatsa-
che getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel
41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls
erfüllt.
10.
Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Fami-
Seite 16
C-1186/2006
lienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten
Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Es
kann davon ausgegangen werden, dass auch die Kinder betroffen
sind, die der Beschwerdeführer mit seiner zweiten pakistanischen
Ehefrau zu haben scheint und die gegenüber der Vorinstanz und im
Rechtsmittelverfahren nebenbei erwähnt werden (gemäss Rechtsmit-
teleingabe war im Mai 2006 ein Kind bereits auf der Welt, mit einem
weiteren war die Ehefrau des Beschwerdeführers schwanger). Gründe,
die es rechtfertigen würden, sie von den Wirkungen der Nichtigerklä-
rung auszunehmen, sind weder ersichtlich noch werden solche gel-
tend gemacht. Insbesondere droht ihnen nicht die Staatenlosigkeit, da
sie als eheliche Kinder pakistanischer Eltern durch Abstammung das
pakistanische Bürgerrecht erworben haben dürften (vgl. Sec. 5 des pa-
kistanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. II vom 13. April 1951,
in deutscher Übersetzung zu finden in: Bergmann/Ferid/Heinrich, Inter-
nationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Pakistan, bearbeitet von DR.
AXEL WEISSHAUPT, Stand 1. Januar 2003, Frankfurt am Main, S. 14 ff; vgl.
dazu auch op. cit. S. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch in die-
sem Zusammenhang nicht zu beanstanden.
11.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 18
Seite 17
C-1186/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 700.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
- das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 18