Abtei lung II I
C-1189/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Bruno Grütter,
Beratungsstelle für Ausländerfragen,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1189/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1975) ist pakistanischer Herkunft. Im Feb-
ruar 1994 gelangte er erstmals in die Schweiz und ersuchte um Asyl.
Sein Asylgesuch wurde am 9. Mai 1995 von der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) letztinstanzlich als unbegründet abgewiesen.
Abgewiesen wurde auch ein Gesuch um Verlängerung der in der Folge
auf den 15. Juli 1995 angesetzten Ausreisefrist. Auf ein erstes Revisi-
onsgesuch trat die ARK mit Urteil vom 8. August 1995 nicht und ein
zweites lehnte sie mit Urteil vom 20. Dezember 1995 ab. Am 22. Janu-
ar 1996 kehrte der Beschwerdeführer nach Pakistan zurück.
B.
Sieben Tage nach seiner Rückkehr, am 29. Januar 1996, heiratete der
Beschwerdeführer in Pakistan die 33 Jahre ältere Schweizer Bürgerin
B._______ (geb. 1942) und erwirkte auf diese Weise die Regelung
seines Aufenthaltes im Kanton L._______, wo er am 26. Juni 1996
Wohnsitz nahm.
C.
Am 15. November 2000 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Ei-
genschaft als Ehemann einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Ein-
bürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September
1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegat-
ten am 19. Dezember 2001 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in
einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unter-
schriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht mög-
lich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der
Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tat-
sächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheim-
lichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach
Art. 41 BüG führen kann.
Am 20. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert einge-
bürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte
des Kantons N._______ und der Gemeinde U._______.
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D.
Mit am gleichen Tag in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksge-
richts (...) vom 13. Dezember 2002 wurde die Ehe des Be-
schwerdeführers geschieden. Im Verlauf des Jahres 2003 verlegte der
Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in den Kanton M._______ und
ging dort am 20. April 2004 die Ehe mit der 10 Jahre jüngeren
C._______ (geb. 1985) ein, einer aus Pakistan stammenden
Staatsangehörigen der USA, mit der zusammen er mittlerweile zwei
Kinder hat.
E.
Mit Eingaben vom 11. Dezember 2003, 11. März und 1. Juni 2004 ge-
langte das Amt für Migration des Kantons M._______ an die
Vorinstanz und beantragte unter Hinweis auf vorerwähnte Eckdaten
eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung erfüllt seien.
F.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2004 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass gegen ihn
gestützt auf Art. 41 BüG ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleich-
terten Einbürgerung eröffnet worden sei. Vom Recht auf Stellungnah-
me machte der Beschwerdeführer am 10. Juli 2004 Gebrauch. Die ge-
schiedene schweizerische Ehefrau des Beschwerdeführers reichte ih-
rerseits am 29. Juni 2004 und 25. Januar 2006 zwei ausführliche Stel-
lungnahmen zu den Akten, von denen die letztere vom Beschwerde-
führer mitunterzeichnet ist. Schliesslich nahm die Vorinstanz mit Zu-
stimmung des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten des Schei-
dungsverfahrens vor dem Bezirksgericht (...).
G.
Am 7. April 2006 erteilte der Kanton N._______ als Heimatkanton des
Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung.
H.
Mit Verfügung vom 27. April 2006 erklärte die Vorinstanz die erleichter-
te Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Mai 2006 gelangte der Beschwerde-
führer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
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als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz, und
ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. August
2006 die Abweisung der Beschwerde.
K.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 11. September 2006 an
seinem Rechtsmittel fest.
L.
Mit zwei weiteren Eingaben vom 2. Juli 2007 und 7. August 2008 an
das mittlerweile konstituierte Bundesverwaltungsgericht informierte der
Beschwerdeführer über Änderungen im Sachverhalt.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts
wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss
Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und
seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger
lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müs-
sen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchsein-
reichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein.
Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen
Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen
werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen
vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482
E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S.
98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem
ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte
Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin-
blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie-
gen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung
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erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483
f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
„erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht-
lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der
Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbür-
gerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau-
ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben,
über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E.
3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Be-
troffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung
auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Be-
hörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Ver-
hältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie ei-
ner Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde
darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Aus-
künfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der
Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.
4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweis-
würdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279;
zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid
– wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine
Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
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Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im We-
sentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und
schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig,
von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu-
tungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen (auch
als natürliche Vermutungen oder 'praesumptio hominis' bezeichnet)
können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, na-
mentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrschein-
lichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen wer-
den (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift
für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER
SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des
verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff.
und 178 ff., und FRITZ GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX
KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).
4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr-
schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver-
waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt-
ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit
der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache,
dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt
sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können.
Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur
aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, son-
dern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er
Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nach-
vollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Mo-
nate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der
Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur
Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
5.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert
der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Hei-
matkantons N._______ für nichtig erklärt. Die formellen
Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung
sind somit erfüllt.
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6.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer bei
seiner Heirat mit der Schweizer Bürgerin von zweckfremden Motiven
leiten liess, namentlich um sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
und die Möglichkeit zu einer späteren erleichterten Einbürgerung zu
verschaffen. Zumindest aber sieht sie es als erwiesen an, dass zum
für die erleichterte Einbürgerung massgeblichen Zeitpunkt kein beid-
seitig intakter, auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestand. Der
Ablauf der Ereignisse spricht in ihren Augen dafür, dass die Ehe für
den Beschwerdeführer mit der Zusprechung des Bürgerrechts ihren
Zweck erfüllt hat und deshalb innert kürzester Frist aufgegeben wurde.
6.1 Den Akten lässt sich das folgende Bild entnehmen: Der Beschwer-
deführer gelangte im Jahre 1994 im Alter von 19 Jahren in die Schweiz
und ersuchte um Asyl. Nach Abweisung seines Asylgesuchs und dem
negativen Ausgang zweier Revisionsverfahren kehrte er am 22. Januar
1996 nach Pakistan zurück. Dort heiratete der inzwischen 21-jährige
Beschwerdeführer wenige Tage später, am 29. Januar 1996, eine im
54. Lebensjahr stehende Schweizer Bürgerin. Auf diese Weise erwirkte
er die Wiedereinreise in die Schweiz und die ausländerrechtliche Re-
gelung im Kanton L._______. Am 15. November 2000 reichte der Be-
schwerdeführer als Ehemann einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch
um erleichterte Einbürgerung ein. Nachdem die Ehegatten am 19. De-
zember 2001 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens die gemeinsa-
me Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde
am 20. Februar 2002 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerde-
führers verfügt. Aus den beigezogenen Scheidungsakten ergibt sich,
dass sich die Ehegatten kaum sieben Monate später über die Schei-
dungsfolgen einig waren (Scheidungsvereinbarung vom 14. Septem-
ber 2002) und dem Bezirksgericht (...) ein gemeinsames Schei-
dungsbegehren unterbreiteten (Scheidungsbegehren vom 17. Septem-
ber 2002). Weitere drei Monate später, am 13. Dezember 2002, erfolg-
te die Scheidung der kinderlos gebliebenen Ehe. Am 20. April 2004
verheiratete sich der Beschwerdeführer mit einer Staatsangehörigen
der USA pakistanischer Herkunft, die vier Monate zuvor ihr 18. Le-
bensjahr vollendet hatte. In der Zwischenzeit sind zwei Kinder des Be-
schwerdeführers und seiner neuen Ehefrau auf die Welt gekommen.
6.2 Die enge zeitliche Abfolge der Ereignisse von der Unterzeichnung
der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft
(19. Dezember 2001) über die Einbürgerung des Beschwerdeführers
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(20. Februar 2002), die Unterzeichnung der Scheidungskonvention
(14. September 2002), die Einreichung des gemeinsamen Schei-
dungsbegehrens (17. September 2002) bis hin zur sofort in Rechts-
kraft erwachsenen Scheidung (13. Dezember 2002) begründen ohne
weiteres die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürge-
rung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Die
Vermutung wird durch weitere Indizien gestützt. Zu erwähnen ist der
prekäre ausländerrechtliche Status des Beschwerdeführers, der nach
der Abweisung seines Asylgesuchs mit allen Mitteln versuchte, seinen
Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern. Ohne den Eheschluss mit ei-
ner Schweizer Bürgerin, der unmittelbar nach seiner erzwungenen
Rückkehr nach Pakistan erfolgte, hätte er keine reelle Aussicht auf
eine ausländerrechtliche Regelung in der Schweiz gehabt. Weiter ist
auf den massiven Altersunterschied zwischen dem damals 21-jährigen
Beschwerdeführer und seiner 33 Jahre älteren Ehefrau hinzuweisen.
Derartige Verbindungen sind selbst im hiesigen Kulturkreis unüblich.
Im angestammten soziokulturellen Umfeld des Beschwerdeführers
dürften sie, da mit einer Familiengründung vernünftigerweise nicht
mehr gerechnet werden kann, auf einhellige gesellschaftliche Ableh-
nung stossen. Dass der Beschwerdeführer selbst von wesentlich ande-
ren Vorstellungen geprägt wäre, was die Wahl einer Partnerin anbe-
trifft, kann nicht angenommen werden. Denn obwohl er den massiven
Altersunterschied zu seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau
unter anderem damit erklärt, er habe sich schon immer zu reifen und
lebenserfahrenen Menschen mit Tiefgang hingezogen gefühlt, ging er
die zweite Ehe mit einer Partnerin ein, in die er sich verliebt hatte, als
diese 16 ½ Jahre alt war, und die zum Zeitpunkt des Eheschlusses
kaum das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Sie ist 10 Jahre jünger als
der Beschwerdeführer und ganze 43 Jahre jünger als seine geschiede-
ne schweizerische Ehefrau.
6.3 Der Beschwerdeführer und seine geschiedene schweizerische
Ehefrau räumen ein, dass ihre Verbindung von aussen betrachtet An-
lass zum Misstrauen geben könnte, beteuern jedoch, dass dazu kein
Anlass bestehe. Geheiratet hätten sie, weil sie sich geliebt hätten und
der Eheschluss unter den damaligen Umständen die einzige Möglich-
keit gewesen sei, ein Zusammenleben zu realisieren. Beide seien sie
Persönlichkeiten mit Tiefgang, denen nicht viel an Äusserlichkeiten lie-
ge. Die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers, die als Lehrerin
und später sozialpädagogische Gruppenleiterin gute Menschenkennt-
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nis für sich in Anspruch nimmt, beschreibt den Beschwerdeführer als
einen ganz besonderen Menschen, der trotz seiner Jugend eine be-
sondere Reife gehabt habe, aufrichtig, intelligent, sehr sozial einge-
stellt, von einem echten und tiefen Vertrauen zu Gott erfüllt und immer
gerne in Gemeinschaft mit reiferen Menschen gewesen sei. Der Be-
schwerdeführer äussert sich zum Charakter seiner geschiedenen Ehe-
frau ähnlich und bezeichnet sie als ihm wesensverwandt. Deshalb
habe der Altersunterschied für sie genauso untergeordnete Bedeutung
gehabt, wie die Tatsache, dass die Ehefrau als Folge der körperlichen
Veränderungen im Zuge der Wechseljahre jedes Interesse an der Se-
xualität verloren habe. Die geschiedene Ehefrau betont in diesem Zu-
sammenhang, sie sei am Anfang ihrer Beziehung noch schlank, sport-
lich und – für ihr Alter – jugendlich gewesen. Sie habe unmittelbar
nach der Heirat im Gespräch mit ihrer Frauenärztin gar eine mögliche
Mutterschaft thematisiert. Weiter bringen der Beschwerdeführer und
seine geschiedene Ehefrau vor, jeder von ihnen sei in die Familie des
anderen voll integriert gewesen. Ihre gegenseitige Beziehung sei von
Offenheit, Vertrauen und wachsendem menschlichen Zusammengehö-
rigkeitsgefühl geprägt gewesen. Sie hätten viele Interessen geteilt und
vieles gemeinsam unternommen. Durch seine Ehefrau habe er sich
verschiedene Fertigkeiten angeeignet (Schwimmen, Autofahren und
Schreibmaschinenschreiben), seine Sprachkenntnisse verbessert und
sich auf diese Weise schnell integriert. Seine Ehefrau habe ihn später
auch bei seinem Studium an der Hotelfachschule tatkräftig unterstützt.
Das sei die Situation gewesen zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklä-
rung zum Zustand der Ehe. Damals seien keinerlei Gedanken oder Ab-
sichten einer Trennung oder Scheidung vorhanden gewesen, und ihre
Beziehung sei stabil gewesen.
Nach Darstellung des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen
Ehefrau ist die Beziehung auch nach der Unterzeichnung der gemein-
samen Erklärung nicht zerbrochen. In ihren ersten Stellungnahmen
vom 29. Juni und 10. Juli 2004 bringen der Beschwerdeführer und sei-
ne geschiedene Ehefrau zu diesem Thema vor, sie hätten nach der
Scheidung vorderhand weiter zusammen gewohnt und auf einer ande-
ren Ebene zueinander gefunden. Die geschiedene Ehefrau habe die
gegenwärtige Ehefrau als ganz besonderen, reifen Menschen kennen
und – trotz anfänglichen Schwierigkeiten – lieben gelernt. Beide Frau-
en würden sich gemeinsam auf das Kind freuen, mit dem die gegen-
wärtige Ehefrau schwanger sei. Die geschiedene Ehefrau überlege
sich gar, nach ihrer baldigen Pensionierung nach M._______ zu
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ziehen, wo der Beschwerdeführer Mitte 2003 eine Anstellung gefunden
habe, damit sie wieder alle in der Nähe wohnen und den Alltag
miteinander teilen könnten. In einem Schreiben vom 25. Januar 2006
an die Vorinstanz und einer undatierten, zuhanden des
Rechtsvertreters verfassten Notiz geht die geschiedene Ehefrau in
diesem Zusammenhang auf ihre wachsenden gesundheitlichen
Probleme ein, unter anderem ein Krebsleiden. Den Beschwerdeführer,
dessen Ehefrau und den zwischenzeitlich geborenen Sohn bezeichnet
sie als Bezugspersonen, die ihr während der laufenden
Chemotherapie Ermutigung und Trost schenken würden. Mehr als ihre
eigene Herkunftsfamilie würden sie ihr Leben direkt mit ihr teilen. In
einem weiteren Schreiben an den Rechtsvertreter vom 26. Juni 2007
berichtet die geschiedene Ehefrau, dass sie und die Familie des
Beschwerdeführers nun ganz nahe voneinander im gleichen Quartier
in V._______ leben würden. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers
ein Studium aufgenommen habe, würde sie den kleinen Sohn
mitbetreuen. Am 2. August 2008 schliesslich schreibt die geschiedene
Ehefrau dem Rechtsvertreter über ihre sich verschlechternde
gesundheitliche Situation und berichtet, dass seit dem 1. Juli 2008 der
Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und die mittlerweile zwei Kinder
der Ehegatten zu ihr in die Wohnung gezogen seien, damit sie nicht
alleine sei. Dafür sei sie sehr dankbar, denn ihre Krebserkrankung sei
wieder ausgebrochen und zwischenzeitlich so fortgeschritten, dass sie
nicht wisse, wie lange sie noch leben werde.
6.4 Es mag zutreffen, dass diese Schilderungen, die ganz offensicht-
lich allesamt aus der Feder der geschiedenen Ehefrau stammen, zu-
mindest ihren groben Zügen nach den Tatsachen entsprechen, dass
also zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen
schweizerischen Ehefrau eine sehr enge Beziehung bestand und,
wenn auch auf einer anderen Ebene, nach wie vor besteht. Die
erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 BüG knüpft jedoch an den
Bestand nicht irgendeiner, sondern einer ehelichen Beziehung. Daher
ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht von Bedeu-
tung, ob sich die Ehegatten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürge-
rung zwischenmenschlich nahe standen, sondern ob sie den intakten
beidseitigen Willen hatten, ihre Beziehung als Ehe weiterzuführen, ob-
wohl sieben Monate später das gemeinsame Scheidungsbegehren ge-
stellt und zehn Monate später die Ehe bereits rechtskräftig geschieden
war. Die tatsächliche Vermutung spricht, wie bereits erwähnt, dagegen.
Daher ist im folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sie zu wi-
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derlegen in der Lage ist. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu er-
bringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen
Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur
Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine
plausible Alternative zu der dargestellten Vermutungsfolge präsentie-
ren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaub-
haft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das ge-
eignet ist, die rasche Aufgabe des Ehewillens zu erklären, sei es in-
dem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht
bewusst gewesen und er demzufolge zum massgeblichen Zeitpunkt
von einer stabilen ehelichen Beziehung ausgegangen sei, die er auch
weiterhin habe aufrecht erhalten wollen (vgl. zur Publikation bestimm-
tes Urteil des Bundesgerichts 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3
mit Hinweisen).
7.
7.1 Bezüglich der Vorgänge, die zum Scheidungsentschluss und zur
Scheidung geführt haben sollen, kann den Eingaben im Rahmen des
erstinstanzlichen Verfahrens und auf Rechtsmittelebene übereinsti-
mend entnommen werden, dass der Beschwerdeführer während der
Semesterferien im Oktober 2001 zehn Tage in den USA verbracht
habe. Eingeladen worden sei er von einem Freund pakistanischer Her-
kunft, der in Z._______ eine Tankstelle mit einem Restaurationsbetrieb
habe eröffnen wollen und in diesem Zusammenhang beim ihm, dem
Beschwerdeführer, fachliche Beratung gesucht habe. Auf der Reise
dorthin habe er, der Beschwerdeführer, Bekanntschaft mit einer älte-
ren, pakistanisch gekleideten Dame geschlossen, die ihn eingeladen
habe, sie und ihre Familie bei Gelegenheit an ihrem Wohnort zu besu-
chen, einer Ortschaft im Einzugsgebiet von Z._______. In der Folge
habe er, der Beschwerdeführer, die Gastfreundschaft zwei- oder
dreimal in Anspruch genommen und dabei die Familie der Gastgeberin
kennen gelernt, bestehend aus einem auf Achtung der Traditionen
bedachten, sehr strengen Familienvorstand und fünf Kindern. Er, der
Beschwerdeführer, habe sich bei der Gastgeberfamilie sehr heimisch
gefühlt, sodass er den freundschaftlichen Kontakt auch nach seiner
Rückkehr in die Schweiz bewahrt habe. Dann aber sei das
Abschlusssemester und die Vorbereitungen auf die Ab-
schlussprüfungen im Zentrum des Geschehens gestanden. Diese
Erfahrung habe ihn und seine damalige Ehefrau erst recht
zusammengeschweisst, denn sie seien schon immer durch "dick und
dünn" gegangen. Ende März 2002 habe er die Berufsausbildung mit
Seite 12
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eidg. anerkanntem Diplom als Hotelier-Restaurateur abgeschlossen.
Vorausgegangen sei am 20. Februar 2002 seine erleichterte
Einbürgerung. Obwohl er sich anschliessend sehr um eine feste,
seiner Ausbildung entsprechende Anstellung bemüht habe, sei ihm der
Erfolg vorerst versagt gewesen. In dieser Situation sei er am 9. Mai
2002 erneut zu seinem Freund nach Z._______ gereist, um ihm wäh-
rend fünf Wochen an der Tankstelle zu helfen. Seine Freizeit habe er
meist im Kreis der Familie verbracht, die er im vorangegangenen
Herbst kennen gelernt und die ganz in der Nähe gewohnt habe. Erst
jetzt, bedingt durch die regelmässigen Kontakte und das gemeinsame
Erleben, hätten sich ungesucht, unbeabsichtigt und obwohl er keines-
falls ein oberflächlicher Mensch sei, tiefere Gefühle zu einer der Töch-
ter der Familie zu entwickeln begonnen, seiner heutigen, damals 16 ½
Jahre alten Ehefrau. Zunächst habe er gedacht, es handle sich bloss
um vorübergehende Verliebtheit, dann aber habe er gemerkt, dass et-
was Ernsthaftes geschehen sei. Er habe dies alles selbst nicht glau-
ben wollen und angenommen, seine Gefühle würden sich nach der
Rückkehr in die Schweiz ändern. Das sei aber nicht geschehen.
7.2 Die weiteren Schilderungen der Vorgänge, die schliesslich zur Un-
terzeichnung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens und der Schei-
dung der Ehe geführt haben, sind von Ungereimtheiten geprägt:
7.2.1 Nach Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom
10. Juli 2004 seien er und seine Ehefrau schon immer ehrliche Men-
schen gewesen, welche die Realitäten nicht verdrängt hätten. So hätte
sie sich aufrichtig mit dieser neuen Situation auseinandergesetzt. Sie
seien für einige Tage nach Kroatien gefahren, wo sie viel Zeit und
Ruhe gehabt hätten, um über alles zu sprechen. Sie seien zum
Schluss gekommen, dass es, wenn alle Umstände berücksichtigt wür-
den, die ehrliche und logische Konsequenz wäre, der neuen Bezie-
hung eine Chance zu geben und auch äusserlich eine klare Lage zu
schaffen, das heisse, bei ihrem Altersunterschied die kommende Le-
bensphase zu akzeptieren (baldige Pensionierung der Ehefrau, die
Möglichkeit einer Familliengründung durch ihn) und so ihre innere Ver-
bundenheit zu bewahren. Die geschiedene Ehefrau schreibt am
29. Juni 2004 zum gleichen Lebenssachverhalt, nach der Rückkehr
des Beschwerdeführers sei es zu schwierigen Gesprächen gekommen.
Sie sei vor der Entscheidung gestanden, einen noch jungen Mann an
sich – eine älter werdende Frau mit inzwischen mehr mütterlichen als
erotischen Gefühlen – zu binden, ihm auf diese Weise Familie und Kin-
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der zu verwehren (was vorher kein Thema zwischen ihnen gewesen
sei, da sie in der Gegenwart gelebt hätten) und die Liebe zwischen ih-
nen allmählich zu zerstören, oder ihn loszulassen, der Entwicklung der
neuen Beziehung eine echte Chance zu geben und damit auch die in-
nere Nähe und Zusammengehörigkeit zwischen ihnen zu bewahren.
So hätten sie sich im September 2002 entschlossen, die Ehe im ge-
genseitigen Einvernehmen aufzulösen und klare Verhältnisse zu schaf-
fen. Sie seien selbst überrascht gewesen, dass die Scheidung bereits
im Dezember 2002 habe ausgesprochen werden können. Die geschie-
dene Ehefrau schildert weiter ihren eigenen schmerzhaften Prozess
der Ablösung vom Beschwerdeführer, das sich anschliessende Zusam-
menfinden auf einer anderen Ebene und schliesst, nach den unerwar-
teten Ereignissen und ihren eigenen persönlichen, körperlichen und
seelischen Veränderungen habe sie versucht, sich in einer christlichen
berufsbegleitenden Schule neu zu orientieren, um selber einen festen
Halt zu bekommen, was ihr auch gelungen sei. In den ersten Stellung-
nahmen des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau
waren es die weiter oben geschilderten, neu entdeckten Gefühle des
Beschwerdeführers für eine Tochter der Gastgeberfamilie, die zusam-
men mit einem selbstlosen Verzicht seiner damaligen Ehefrau zur Auf-
lösung der Ehe geführt hätten.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Einladung zur abschliessenden Stel-
lungnahme vom 1. Dezember 2005 mit Recht darauf hin, dass die Ver-
liebtheit in ein damals 16 ½-jähriges, in den USA wohnhaftes Mädchen
den raschen Verfall des gemeinsamen Ehewillens in den zwischen der
Rückkehr des Beschwerdeführers und der Einreichung des gemeinsa-
men Scheidungsbegehrens verflossenen drei Monaten nicht erklären
könne, und dies namentlich dann nicht, wenn die eheliche Gemein-
schaft, wie der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau be-
haupten, von grosser Reife, Ernsthaftigkeit und einer tiefen Verbun-
denheit gekennzeichnet gewesen sei. Daraufhin übernahm die ge-
schiedene Ehefrau die Federführung, was die Darlegung der näheren
Umstände der Scheidung anbetrifft, und schob neue Gründe nach.
7.2.2.1 In ihrer Eingabe vom 25. Januar 2006, die vom Beschwerde-
führer mitunterzeichnet wurde, zeigt sich die geschiedene Ehefrau
ungehalten über die ihrer Ansicht nach einseitigen Schlüsse der
Vorinstanz und beteuert, dass sie und der Beschwerdeführer versucht
hätten, alles offen und ehrlich zu schildern, obwohl es ihnen als intelli-
genten Menschen zweifellos leicht gefallen wäre, ein nach Aussen hin
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günstiges Bild ihrer Beziehung zu konstruieren. Nach diesen Vorbe-
merkungen zu Ehrlichkeit, Offenheit und Vollständigkeit fährt die ge-
schiedene Ehefrau fort, sie sehe sich jetzt gezwungen, ihre eigenen
Motive für die Scheidung offenzulegen, die sie im ersten Schreiben nur
als "ihre eigenen persönlichen körperlichen und seelischen Verände-
rungen" erwähnt habe. Sie habe nie über diese Dinge öffentlich reden
wollen, aber da alles zu Unrecht dem Beschwerdeführer angelastet
werde, bleibe ihr nichts anderes übrig. Als ersten Grund nennt die ge-
schiedene Ehefrau ihre Gesundheit. Im Jahr 2002 hätten sich bei ihr
unvorsehbar ernsthafte gesundheitliche Probleme entwickelt, deren
Konsequenzen ihr immer mehr bewusst geworden seien. Da sei es
auch ihr eigener Wille und Wunsch gewesen, keinen jungen Mann
mehr an sich zu binden. Sie rede nicht gerne über diese Dinge, aber
sie denke, das sei genauso ihre freie Entscheidung wie die, nieman-
dem zur Last fallen zu wollen. Beim zweiten Grund handle es sich um
ein geistliches Motiv. Sie versuche nämlich nicht nur auf dem Papier
eine Christin zu sein, sondern auch eine persönliche Beziehung zu Je-
sus Christus zu leben. Eine geistliche Mentorin habe ihr geraten, in
keiner so engen Bindung wie der Ehe mit einem Muslim zu bleiben,
auch wenn dieser ein offener und toleranter Mensch sein möge, weil
die christlichen Glaubenssätze zu Jesus Christus im Islam als Gottes-
lästerung betrachtet würden. Die Mentorin habe ihr gesagt, die Verbin-
dung mit dem Beschwerdeführer würde sie an einer Vertiefung ihrer
Beziehung zu Jesus Christus hindern.
7.2.2.2 Die gesundheitlichen Gründe präzisiert die geschiedene Ehe-
frau in einer undatierten Notiz zu Handen des Rechtsvertreters, die als
Beilage zur Beschwerdeschrift ins Recht gelegt wurde. Sie führt aus,
dass ihre gesundheitlichen Probleme ungefähr im Jahr 2002 begonnen
hätten, nachdem sie zuvor immer gesund gewesen sei. Zunächst habe
sie sich einer Operation am Fuss unterziehen müssen, später am
Darm und jetzt, im Herbst 2005, einer grossen Unterleibsoperation we-
gen Krebs. Im Sommer 2003 habe sie wegen Burn-outs ihre Funktion
als sozialpädagogische Gruppenleiterin aufgeben müssen. Beschwer-
den, die sie vorher nicht gekannt habe, hätten Arbeitsausfälle verur-
sacht. Im Sommer 2004 schliesslich sei das Arbeitsverhältnis beendet
worden. Es gebe Gründe, aus denen sich ein ältere Frau einem jungen
Mann einfach nicht mehr zumute, sich schäme und sich ernsthaft über
alles neue Gedanken mache. Sie nenne das Liebe und erachte nicht
als nötig, es an die "grosse Glocke" zu hängen. Daneben habe es
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noch einen geistlichen Grund im Zusammenhang mit der Mentorin ge-
habt, den sie im Moment nicht näher ausführen wolle.
7.2.2.3 In einem weiteren Schreiben vom 25. August 2006 an den
Rechtsvertreter, das dieser zusammen mit der Replik ins Recht legte,
geht die geschiedene Ehefrau auf den erwähnten geistlichen und aus
ihrer Sicht entscheidenden Grund ein. Es sei eine Tatsache, dass sich
der Beschwerdeführer im Sommer 2002 während seines Aufenthaltes
in den USA verliebt habe. Tatsache sei es auch, dass es zwischen den
Ehegatten zu Gesprächen und zum Beginn eines schmerzhaften ge-
fühlsmässigen Ablösungsprozesses gekommen sei. Aber die über-
stürzte Scheidung wäre deswegen keineswegs zwingend gewesen.
Neben der Verliebtheit des Beschwerdeführers sowie den erwähnten
gesundheitlichen und entwicklungsbedingten Gründen ihrerseits habe
es noch ein weiteres Element gegeben, das den wirklich schmerzhaf-
ten inneren Ablösungsprozess ausgelöst und zum überstürzten Schei-
dungsentscheid geführt habe. Sie habe ihn bereits erwähnt. Um jedoch
nicht missverstanden und abgestempelt zu werden, habe sie bisher
darauf verzichtet, im Detail darüber zu sprechen.
Die geschiedene Ehefrau erläutert, sie sei Mitglied einer pfingstlichen
evangelischen Freikirche und sei dies schon gewesen, als sie den Be-
schwerdeführer kennen gelernt habe. Aus Angst, man würde ihr davon
abraten (Altersunterschied, muslimischer Glaube des Beschwerdefüh-
rers) und sie würde damit nicht fertig, habe sie es nicht gewagt, ihre
Gemeinde über den Eheschluss zu informieren. Erst drei Monate nach
der Heirat habe sie sich der Gemeindeleitung anvertraut. Diese habe
zwar nicht alles nachvollziehen können, sie aber andererseits auch
nicht verurteilt. In der Folge habe der Beschwerdeführer sie ab und zu
bei ihren Besuchen der Gemeinde begleitet, und er sei dort freundlich
willkommen geheissen worden. Trotz der Liebe zum Beschwerdeführer
und der positiven Erfahrungen mit ihrer Umgebung sei aber unter-
schwellig eine latente geistliche Unsicherheit geblieben; denn sie habe
gewusst, dass man nach der Bibel nicht im Bund mit einer Person ste-
hen solle, die Jesus Christus nicht als persönlichen Erlöser anerkenne.
Ein ihr durch die Gemeinde empfohlener geistlicher Berater habe sie
zwar vorerst beruhigen können, aber die latente Verunsicherung sei
unterschwellig geblieben. Durch einen weltlichen Lebensstil habe sie
sich in der Folge immer mehr von einer nahen Beziehung zu Jesus
Christus entfernt. Seelisch sei sie mit dem Beschwerdeführer glücklich
gewesen. Beide seien sie gerne zusammen gewesen und hätten es
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auch in Zukunft sein wollen. Ihr geistlicher Zwiespalt sei jedoch keines-
wegs gelöst gewesen, auch wenn sie nicht darüber gesprochen habe.
Im Sommer 2002, zeitgleich zum "Verlieben" des Beschwerdeführers,
sei sie in die Schule einer christlichen prophetischen Vereinigung ein-
getreten. Die Ehefrau des Schulleiters, der davon nichts gewusst habe,
habe ihr in einem Gespräch geraten, ihre Ehe mit dem muslimischen
Beschwerdeführer trotz dessen Toleranz aufzulösen. Andernfalls wer-
de sie geistlich nicht weiterkommen. Eine weitere Bestätigung habe sie
durch die Lektüre eines Buches erhalten, das sie damals gerade gele-
sen habe. Sie habe gewusst, dass der Islam als Lehre die biblischen
Aussagen zu Jesus Christus als Gotteslästerungen und Lügen be-
trachte. Obwohl sie den Beschwerdeführer geliebt habe und nicht habe
verlieren wollen, habe sie doch gewusst, dass sie – unabhängig von
der Verliebtheit des Beschwerdeführers – eine geistliche Entscheidung
treffen müsse und dass diese Entscheidung unaufschiebbar sei. Sie
habe den Beschwerdeführer informiert, auch über das Gespräch mit
der Ehefrau des Schulleiters, jedoch nicht so im Detail wie hier.
Aufgrund aller dieser Umstände sei es zu der übereilten Scheidung
gekommen. Im Zusammenhang mit den beiden anderen Gründen, Ver-
liebtheit und gesundheitliche Probleme, wäre ein Abwarten möglich
gewesen und das wäre auch besser gewesen, denn eine gute Bezie-
hung gebe man nicht so schnell auf. Der einzige Grund, der kein Ab-
warten und keine Alternative zugelassen habe, sei eine geistliche
Überzeugung, die zur Gewissheit werde und eine Entscheidung ver-
lange. Abschliessend ersucht die geschiedene Ehefrau in ihrem
Schreiben darum, nicht als Fundamentalistin oder religiöse Fanatikerin
abgestempelt zu werden, denn da gehöre sie nicht hin. Deshalb hätten
der Beschwerdeführer, seine Familie und sie noch immer eine sehr
enge Beziehung zueinander.
7.2.3 Der Beschwerdeführer seinerseits äussert sich nach seiner Stel-
lungnahme vom 10. Juli 2004 nur noch in der Rechtsmitteleingabe mit
eigenen Worten zum Prozess, der nach der Rückkehr vom Auslandauf-
enthalt im Sommer 2002 eingesetzt und zur Scheidung einer vorher in-
takten Ehe geführt haben soll. Er habe nämlich aufgrund seiner tiefen
und ehrlichen Beziehung zur seiner damaligen Ehefrau mit dieser of-
fen über seine Gefühle zur Tochter der Gastgeberfamilie gesprochen,
worauf es zur Scheidung gekommen sei. Ansonsten verweist der Be-
schwerdeführer auf die Ausführungen der geschiedenen Ehefrau, die
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bis zu diesem Zeitpunkt aktenkundig gemacht wurden, und behauptet
völlig neu, es sei vor allem sie gewesen, die auf eine schnelle
Scheidung gedrängt habe. Erst ihr überstürztes Loslassen habe dazu
geführt, dass er sich nun ganz auf seine heutige Ehefrau ausgerichtet
und seine bisherige Verliebtheit zu ihr in eine zukunftsgerichtete Be-
ziehung gelenkt habe. Der Beschwerdeführer lässt ausdrücklich offen,
ob es je zu einer Heirat mit seiner heutigen Ehefrau gekommen wäre,
hätte seine damalige Ehefrau ihren Scheidungswillen nicht so "abge-
klärt" durchgesetzt.
7.3 Nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts können weder
die Verliebtheit des Beschwerdeführers zu einem damals knapp 16 ½-
jährigen, in den USA lebenden Mädchen, noch die gesundheitliche Si-
tuation und die religiösen Überzeugung seiner damaligen Ehefrau er-
klären, wie es dazu kommen konnte, dass zwei Ehegatten mit den
charakterlichen Eigenschaften, die sie sich gegenseitig zuschreiben,
innerhalb knapp dreier Monate eine eheliche Beziehung von der be-
schriebenen Qualität aufgegeben haben. Dies gilt umso mehr, als sich
die gesundheitlichen Probleme der geschiedenen Ehefrau im Jahr
2002 erst zu entwickeln begannen und weder diese noch die religiösen
Gründe in den ersten Stellungnahmen als Hauptursache oder auch nur
mitursächlich für den Scheidungsentschluss genannt wurden. Die ge-
schiedene Ehefrau bemüht sich zwar in ihren Eingaben, ihr eigenes
Schweigen zu erläutern. Das Schweigen des Beschwerdeführers, der
sich im Verlauf des Verfahrens stets nur das zu eigen machte, was sei-
ne geschiedene Ehefrau zu offenbaren gerade als opportun empfand,
wird damit nicht nachvollziehbar. In engem Zusammenhang mit der
Verlagerung in der Gewichtung der einzelnen Scheidungsgründe von
der Verliebtheit des Beschwerdeführers und dem korrespondierenden
Verzicht der geschiedenen Ehefrau zu religiösen, angeblich unüber-
windbaren Bedenken gegen die eheliche Verbindung mit einem Muslim
steht die ebensowenig überzeugende Verortung der Hauptver-
antwortlichkeit für die Scheidung bei der geschiedenen Ehefrau. Damit
soll den als Scheidungsgrund erwähnten Elementen nicht jeder Wahr-
heitsgehalt abgesprochen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist
jedoch der Überzeugung, dass der Kontext, in den sie gebracht wer-
den, nicht zutrifft. Es ist davon auszugehen, dass der Wille zur Auf-
rechterhaltung einer Ehe, die wegen des massiven Altersunterschieds
ohnehin starken Belastungen ausgesetzt gewesen sein muss, mit der
Zeit allmählich weggefallen ist, die Ehe jedoch vorerst aufrecht erhal-
ten wurde, um dem Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit zur er-
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leichterten Einbürgerung zu nehmen. An diesen Schlussfolgerungen
vermögen die eingereichten Fotographien, die den Beschwerdeführer
und seine geschiedene Ehefrau in jeweils unterschiedlicher Umgebung
zeigen, offenkundig nichts ändern.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt somit die Auffassung der Vorin-
stanz, dass es dem Beschwerdeführer mit dieser Darstellung nicht ge-
lungen ist, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach spä-
testens zum Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung zwischen ihm
und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft aus-
gerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Be-
schwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer in-
takten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachver-
halts nicht anzeigte, hat er die Behörde über eine wesentliche Tatsa-
che getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel
41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls
erfüllt.
9.
Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Fami-
lienglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Ein-
bürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Es
kann davon ausgegangen werden, dass auch die zwei heute ein- bzw.
viereinhalbjährigen Kinder aus der aktuellen Ehe des Beschwerdefüh-
rers betroffen sind. Gründe, die es rechtfertigen würde, sie von den
Wirkungen der Nichtigerklärung auszunehmen, sind weder ersichtlich
noch werden solche geltend gemacht. Insbesondere ist nicht anzuneh-
men, dass ihnen als Kindern eines pakistanischen Vaters und einer
us-amerikanischen Mutter die Staatenlosigkeit droht, falls sie von den
Wirkungen der Nichtigerklärung nicht ausgenommen werden. Die an-
gefochtene Verfügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu be-
anstanden.
10.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
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renskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 21
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
- (...)
- (...)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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