Abtei lung II I
C-1191/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
I._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,
substituiert durch lic. iur. Antonia Kerland,
Langstr. 4, 8004 Zürich,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1191/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1971) ge-
langte Ende Dezember 1992 in die Schweiz und ersuchte hier um
Asyl. Das zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit Verfügung
vom 21. Juni 1993 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung, soweit sie die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug betraf, am 19. Juli 1993
bei der damals zuständigen Rechtsmittelinstanz an. Am 24. Dezember
1993 heiratete er eine Schweizerin (geb. 1936). Diese – ursprünglich
aus Bulgarien stammend – hatte das Schweizer Bürgerrecht durch
Heirat erworben. Mit Erklärung vom 3. Januar 1994 zog der Beschwer-
deführer sein Rechtsmittel im Asylverfahren zurück. In der Folge erhielt
er von der kantonalen Migrationsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau.
B.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 17. Februar
1999 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bür-
gerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rah-
men des damit eingeleiteten Verfahrens unterzeichneten die Eheleute
am 3. Juli 2001 gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tat-
sächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an dersel-
ben Adresse zusammenleben würden und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten hätten. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich
zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist,
wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehe-
gatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsäch-
liche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Ebenfalls bestätigten sie
ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung dieser Umstände
zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 16. Juli 2001
wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert und erwarb
nebst dem Schweizer Bürgerrecht das kantonale Bürgerrecht von St.
Gallen sowie das Gemeindebürgerrecht der Stadt St. Gallen.
C.
Nachdem die Eheleute übereingekommen waren, sich per 1. Februar
2002 zu trennen, reichten sie am 5. Februar 2002 beim zuständigen
Zivilgericht gemeinsam einen Scheidungsantrag ein. Seit dem 7. Mai
2002 ist die Ehe rechtskräftig geschieden.
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D.
Von der Einwohnerkontrolle der Gemeinde W._______ auf letzter-
wähnte Sachumstände hingewiesen, teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer in einem Schreiben vom 23. Juli 2003 mit, sie erwäge
die Einbürgerung gestützt auf Art. 41 BüG nichtig zu erklären. Es be-
stehe Grund zur Annahme, dass er sich die erleichterte Einbürgerung
erschlichen habe. Indiz dafür sei, dass er und seine damalige Ehefrau
sich nur sechseinhalb Monate nach der Einbürgerung getrennt hätten.
Der Beschwerdeführer wurde dazu eingeladen, Stellung zu nehmen
und seine Einwilligung zur Einsicht in die Scheidungsakten zu erteilen.
E.
Der Beschwerdeführer erteilte die verlangte Einwilligung und bean-
tragte in einer schriftlichen Stellungnahme vom 4. August 2003 sinnge-
mäss, das angehobene Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichter-
ten Einbürgerung sei einzustellen. Er habe sich das Bürgerrecht nicht
erschlichen. Vielmehr habe er mit seiner damaligen Ehefrau während
neun Jahren eine glückliche und harmonische Ehe geführt. Dies sei
auch im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung am 3. Juli 2001 noch
der Fall gewesen. Den Entschluss zur Trennung und Scheidung habe
seine damalige Gattin erst später getroffen. Es sei ihr freier Entscheid
gewesen, er selber habe darauf keinen Einfluss nehmen können. Noch
während des Scheidungsverfahrens habe er sie gebeten, ihn nach der
Scheidung erneut zu heiraten. Aus persönlichen Gründen habe sie ei-
nen solchen Schritt jedoch abgelehnt.
Am 5. August 2003 richtete auch die geschiedene Ehefrau ein Schrei-
ben an die Vorinstanz und erklärte, es wäre ihr nicht gleichgültig, wenn
der Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht durch ihre persönli-
che Entscheidung verlieren würde. Die Ehe sei neun Jahre lang har-
monisch, glücklich und stabil gewesen. Zum Zeitpunkt der Unterzeich-
nung der gemeinsamen Erklärung am 3. Juli 2001 habe sie tatsächlich
noch keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten gehegt. Mit ihrer
Pensionierung habe sich die Situation aber innert kurzer Zeit in unvor-
hergesehener Weise geändert. Vor einem neuen Lebensabschnitt ste-
hend, habe sie vieles in einem anderen Licht betrachtet und sich für
eine ganz neue Lebensgestaltung entschieden. Aus diesem Grunde
sei die Initiative zur Trennung und Scheidung auch von ihr ausgegan-
gen. Sie habe nicht gedacht, dass dies die Nichtigerklärung der Ein-
bürgerung zur Folge habe könnte; schliesslich hätten sie sich mit der
gemeinsamen Erklärung nicht zur ewigen Ehe verpflichtet. Es habe
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keine Absicht bestanden, etwas vorzutäuschen oder die Einbürgerung
zu erschleichen. Als selbstbewusste Frau wäre sie nie mit jemandem
eine Ehe eingegangen, der sie nur aus selbstsüchtigen Motiven her-
aus hätte heiraten wollen. Ihr damaliger Ehemann sei bestens in die
hiesigen Verhältnisse integriert, zeichne sich durch einen guten Cha-
rakter aus und sie pflege mit ihm noch heute freundschaftliche Kontak-
te.
F.
Nach Einsichtnahme in die Akten des Scheidungsverfahrens veran-
lasste die Vorinstanz beim Gemeindeamt des Kantons Zürich am
28. April 2005 eine Befragung der geschiedenen Ehefrau.
G.
Am 10. Mai 2005 überwies die Einwohnerkontrolle W._______ der Vor-
instanz Kopien je eines Ehe- und Geburtsscheines der UNMIK aus
dem Kosovo. Die beiden am 30. November 2004 ausgestellten Doku-
mente bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer dort am 27. Juni
2002 mit einer 1978 geborenen Landsfrau verheiratet hat bzw. schon
zuvor, nämlich am 21. Oktober 2000 ein gemeinsames Kind auf die
Welt gekommen ist.
H.
Anlässlich der am 2. Juni 2005 durch die Kantonspolizei Zürich durch-
geführten Anhörung gab die geschiedene Ehefrau an, sie habe den
Beschwerdeführer im Sommer 1993 kennengelernt. Ungefähr im No-
vember des gleichen Jahres hätten sie sich zur Heirat entschlossen.
Während der Ehe seien keine Schwierigkeiten aufgetreten, zur Auflö-
sung der ehelichen Gemeinschaft sei es vielmehr gekommen, weil sie
sich nach der Pensionierung völlig anders orientiert habe. Von einer
Scheidung oder Trennung sei erst nach ihrem Eintritt in den berufli-
chen Ruhestand die Rede gewesen, das Datum wisse sie nicht mehr
genau. In Pension gegangen sei sie mit 65 Jahren, also im Jahre 2001.
Sie habe einfach die Idee gehabt, ihr Leben danach neu zu gestalten,
fortan alleine zu leben und sich vor allem mit Meditation, Religion,
Schreiben und Malen zu beschäftigen. Ein solcher Lebensrhythmus
lasse sich mit einer Ehe nicht vereinbaren. Frauen, die sich künstle-
risch betätigten, wollten eben frei sein. Während ihrer Ehe sei der Be-
schwerdeführer ein bis zweimal jährlich in den Kosovo gereist. Sie
habe ihn nie dorthin begleitet. Die unterschiedliche kulturelle Herkunft
und die Altersdifferenz hätten in der Ehe keine Rolle gespielt und die
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gemeinsame Erklärung vom 3. Juli 2001 habe zum damaligen Zeit-
punkt der Wahrheit entsprochen.
Am 8. Juni 2005 reichte die geschiedene Ehefrau verschiedene Unter-
lagen nach (einen Gedichtband mit einem Beitrag von ihr, zwei Aus-
stellungskataloge, mehrere Zeitungsberichte über Ausstellungen und
Lesungen), welche ihr künstlerisches Schaffen nach der Pensionie-
rung dokumentieren sollen. Im Begleitschreiben betonte sie nochmals,
dass die Scheidung aufgrund ihres neuen Lebensrhythmus notwendig
geworden sei und nicht, weil die Beziehung zum Beschwerdeführer
nicht mehr intakt gewesen wäre.
I.
Am 16. März 2006 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gele-
genheit zu einer abschliessenden Stellungnahme. Dabei wurde er erst-
mals auch mit der Erkenntnis konfrontiert, dass er während des
Verfahrens auf Erteilung der erleichterten Einbürgerung ausserehelich
ein Kind gezeugt hatte.
J.
Nach Einsichtnahme in die Verfahrensakten liess sich der inzwischen
vertretene Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 19. April 2006 zur
Sache vernehmen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er und seine
geschiedene Ehefrau hätten wiederholt bekräftigt, eine glückliche Ehe
geführt und vor und während des Einbürgerungsverfahrens keine Tren-
nungs- oder Scheidungsabsichten gehegt zu haben. Die geschiedene
Ehefrau habe anlässlich der Einvernahme vom 2. Juni 2005 in an-
schaulicher Weise dargelegt, weshalb sich ihre Wünsche und Bedürf-
nisse in der relativ kurzen Zeit nach dem Einbürgerungsentscheid der-
art verändert hätten, dass sie das gemeinsame Leben mit ihm habe
aufgeben wollen. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass eine derartige
Veränderung der Bedürfnisse erst nach der Pensionierung eintreten
könne und in dieser Intensität nicht voraussehbar sei. Die neue ge-
wonnene Zeit habe der geschiedenen Ehefrau ganz neue künstleri-
sche Entfaltungsmöglichkeiten eröffnet. Sie habe erst einige Monate
nach ihrer Pensionierung erkannt, dass sie für ihre künstlerischen Tä-
tigkeiten und Interessen einen neuen Lebensrhythmus brauche und
dafür frei und ungebunden sein wolle. Darin könne kein unlauteres und
täuschendes Verhalten erblickt werden. Dass die Ehe intakt gewesen
sei, könnten zudem diverse Freundinnen, Freunde und Bekannte be-
stätigen. Im Übrigen sei es die Ehefrau gewesen, welche die Schei-
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dung gewünscht habe. Was die Vaterschaft betreffe, so sei richtig,
dass er im Januar 2000 im Kosovo mit einer dort lebenden Frau ein
Kind gezeugt habe. Das sei aber eine einmalige Affäre gewesen. Er
habe die Kindsmutter zuvor nicht näher gekannt und mit ihr danach
keine weiteren Kontakte unterhalten. Erst während der Sommerferien
2002 sei er ihr im Kosovo wieder begegnet. Bei dieser Gelegenheit
habe er von der Existenz seines Sohnes erfahren und sich entschlos-
sen, die Kindsmutter umgehend zu heiraten, um seiner Verantwortung
als Vater und Ehemann nachzukommen. Für die Richtigkeit seiner Dar-
stellung spreche, dass er das Kind erst am 27. Juni 2002 offiziell aner-
kannt habe. Aus dem Seitensprung dürfe indessen nicht geschlossen
werden, die eheliche Beziehung mit der Schweizerin sei bis zur Tren-
nung nicht intakt gewesen. Er sei nicht gehalten gewesen, die Einbür-
gerungsbehörden über ein einmaliges ausserehelichen Verhältnis zu
informieren. Da er von der Existenz des daraus hervorgegangenen
Sohnes nichts gewusst habe, liege auch keine Verheimlichung erhebli-
cher Tatsachen vor.
Am 27. April 2006 liess der Beschwerdeführer die schlecht leserliche
Kopie samt Übersetzung ins Deutsche einer angeblich am 27. Juni
2002 vor dem Standesamt der Gemeinde G._______ abgegebenen
und von dieser Behörde protokollierten Erklärung zur Vaterschaft
nachreichen. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer das
Kind als sein eigenes anerkannt hat.
K.
Auf Ersuchen der Vorinstanz vom 25. April 2006 erteilte das Amt für
Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen am 2. Mai 2006 die
Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
L.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2006 erklärte die Vorinstanz die am 16. Juli
2001 erfolgte erleichterte Einbürgerung für nichtig. Zur Begründung
wurde ausgeführt, die Umstände der Eheschliessung berechtigten zur
Annahme, der Beschwerdeführer habe sich hierbei von zweckfremden
Motiven leiten lassen, um sich ein Aufenthaltsrecht für die Schweiz
und hernach die erleichterte Einbürgerung zu verschaffen. Hinzu kom-
me der sehr grosse Altersunterschied von 35 Jahren, der sich insbe-
sondere vor dem kulturellen und persönlichen Hintergrund der einge-
bürgerten Person als aussergewöhnlich erweise. So sei die Schweizer
Ehefrau mehr als acht Jahre älter als die Mutter des Beschwerdefüh-
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rers. Was die Eheleute als Begründung für die Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft vorbrächten, vermöge das Bundesamt sodann nicht zu
überzeugen. Von der Heirat bis zur erleichterten Einbürgerung hätten
sie siebeneinhalb Jahre zusammengelebt. Danach seien bis zur Unter-
zeichnung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens gerade mal
sechseinhalb Monate verstrichen. Die schweizerische Ehefrau werde
wohl auf Anfang März 2001 in den Ruhestand getreten sein. Es er-
scheine unglaubhaft, dass eine über Jahre hinweg bestehende, von
beiden Partnern als harmonisch, glücklich und stabil bezeichnete Ehe
innerhalb weniger Monate aufgegeben werde, bloss weil einer der
Ehegatten in Pension gegangen sei. Beim Übertritt vom Berufsleben in
den Ruhestand handle es sich nicht um ein überraschend eintretendes
Ereignis. Die Betroffenen setzten sich normalerweise schon längere
Zeit im Voraus gedanklich und anderweitig mit diesem neuen Lebens-
abschnitt auseinander; dies gelte besonders dann, wenn besagter Le-
bensabschnitt aktiv gestaltet werde.
Die Erklärungen der Eheleute zur Auflösung der ehelichen Gemein-
schaft liessen sich des Weiteren nicht mit der Tatsache vereinbaren,
dass der Beschwerdeführer im Januar 2000 in seinem Herkunftsland
mit einer dort lebenden Frau ein aussereheliches Kind gezeugt habe.
Obwohl dieses Kind noch während des Einbürgerungsverfahrens ge-
boren worden sei, habe der Vater die Einbürgerungsbehörde hierüber
nicht informiert. Dass er von der Existenz des Kindes erst eineinhalb
Jahre nach dessen Geburt im Sommer 2002 erfahren habe, könne ihm
angesichts der gesellschaftlichen Situation lediger Mütter im Kosovo
nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Fa-
milie der Kindsmutter zur Regelung der Verhältnisse mit den ebenfalls
in der dortigen Region lebenden Eltern des Beschwerdeführers in Kon-
takt getreten sein.
Aus diesen Gründen und in Berücksichtigung des Ablaufs der Ereig-
nisse sei davon auszugehen, dass im massgeblichen Zeitpunkt kein
beidseitig intakter, auf die Zukunft gerichteter Ehewille bestanden
habe. Zudem habe der Beschwerdeführer seine aussereheliche Bezie-
hung und die Geburt des ausserehelichen Kindes verschwiegen. Die
materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung im Sinne von Art. 41 BüG seien damit gegeben.
M.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Juni 2006 an das Eidgenössische
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Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) lässt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Hierbei erneu-
erte und ergänzte er im Wesentlichen die mit der Stellungnahme vom
19. April 2006 erhobenen Einwände. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht
davon aus, dass es zu Kontakten zwischen der Familie der Kindsmut-
ter und seinen Eltern gekommen sei und er deshalb von der Existenz
des Kindes schon zu einem früheren Zeitpunkt gewusst habe. Die
Kindsmutter habe damals eine Beziehung zu einem anderen Mann ge-
habt und sei nach der Geburt des Kindes von ihrem in Deutschland le-
benden Bruder finanziell unterstützt worden. Das habe ihr trotz den für
eine alleinerziehende Mutter schwierigen Umständen erlaubt, ohne
sonstige Hilfe über die Runden zu kommen. Bis zum Sommer 2002,
als sie sich wieder begegnet seien, habe zwischen ihm und der Kinds-
mutter keine Beziehung bestanden. Eine solche seien sie dann einge-
gangen, um fortan gemeinsam für den Sohn zu sorgen. Es könne ihm
deshalb nicht vorgeworfen werden, dem BFM wesentliche Tatsachen
verheimlicht und zum Zeitpunkt der Einbürgerung in Täuschungsab-
sicht gehandelt zu haben.
N.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2006
auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer lässt mit Rep-
lik vom 20. September 2006 an seinen Begehren und deren Begrün-
dung festhalten.
O.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2007 (recte: 28. Februar 2007) lässt der
Beschwerdeführer unter Verweis auf eine beigelegte Wohnsitzbeschei-
nigung der UNMIK vom 13. Dezember 2006 ergänzend geltend ma-
chen, die Kindsmutter sei erst ab dem 27. Juni 2002 im selben Dorf
wie seine Eltern wohnhaft gewesen.
P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
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Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dar-
unter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 und Art. 51 Abs.
1 BüG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die bei Inkrafttreten des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Re-
kurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurtei-
lung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 VGG). Gemäss Art. 37 VGG
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Die Parteivertreterin regt im Sinne einer Beweisofferte an, die
heutige Ehefrau zur Dauer und Art ihrer Beziehung zum Beschwerde-
führer zu befragen. Im Verwaltungs(beschwerde)verfahren gilt grund-
sätzlich das Untersuchungsprinzip, das durch die Mitwirkungspflicht
der Parteien ergänzt wird (vgl. Art. 12 und Art. 13 VwVG). Der Untersu-
chungsgrundsatz bedeutet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen abklären. Sie sind für die Beschaf-
fung der Entscheidgrundlagen verantwortlich. Hierfür bedienen sie sich
nötigenfalls der in Art. 12 VwVG genannten Beweismittel. Art. 19 VwVG
i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom
4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde sodann
nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Aus-
wahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit
und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz.
276). Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn hier-
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zu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte Anlass besteht.
2.2 Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn
der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich
ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vorn-
herein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neu-
en Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den
Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann
(vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162
mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdi-
gung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht
rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere
Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel
verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 ll
169 nicht publizierte E. 2.1, ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122
V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 5a; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-1170/2006 vom 3. August 2007 E. 3.1 u. 3.2). Eine
solche Situation ist hier gegeben. Es ist nicht davon auszugehen, dass
eine ergänzende Einvernahme der zweiten Ehefrau zu massgebenden
neuen Erkenntnissen führen würde, hat sie in einem der Rechtsmitte-
leingabe beigelegten Schreiben vom 5. Juni 2006 doch bereits bestä-
tigt, sie habe den Beschwerdeführer im Zeitraum der Zeugung nur ein-
mal getroffen und sei sich in der Folge – weil sie noch eine andere Be-
ziehung unterhalten habe – nicht sicher gewesen, wer der Vater des
Kindes sei. Wie aufzuzeigen sein wird, genügen die vorhandenen Un-
terlagen, um die zu beurteilenden Rechtsfragen zu beantworten. Dem
Antrag auf eine Befragung der erwähnten Person ist demzufolge nicht
stattzugeben.
3.
3.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleich-
terte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Die Einbür-
gerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die aus-
ländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die
innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c).
Seite 10
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Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungs-
verfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsent-
scheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürge-
rung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE
129 II 401 E. 2.2 S. 403, BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.).
3.2 Der Begriff der 'ehelichen Gemeinschaft' bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemein-
schaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten
(BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE
128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27 BüG
wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer
Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des
Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft
zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürger-
rechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am
Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten,
sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichter-
ten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet
wird (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.).
3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundes-
amt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jah-
ren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlaute-
ren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne
des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es ge-
nügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die
Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf
auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebli-
che Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und
BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene,
dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im
Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden
unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse ori-
entieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge-
rung entgegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrer-
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seits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi-
vem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit ent-
sprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.
4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Frei ist die Be-
weiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln
gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gülti-
ger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen
Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung
ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den
Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid – wie
im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte
eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im We-
sentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und
schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig,
von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu-
tungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können
sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich
auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfol-
gerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH
HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Ei-
chenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die
Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungs-
rechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff.,
und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kom-
mentar, N. 362 f.).
4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr-
schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver-
waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt-
ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit
der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache,
Seite 12
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dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt
sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können.
Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur
aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, son-
dern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er
Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nach-
vollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Mo-
nate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der
Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur
Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
5.
Die Vorinstanz betrachtet die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung aufgrund der Umstände der Heirat, des
Altersunterschieds, der kurzen Zeitspanne zwischen erleichterter Ein-
bürgerung und Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens,
des angegebenen Scheidungsgrundes sowie der am 27. Juni 2002 er-
folgen Heirat des Beschwerdeführers mit einer Landsfrau, mit welcher
er im Januar 2000 (und damit schon während der Ehe mit der Schwei-
zerin) ein Kind gezeugt hatte, als erfüllt. Mit Blick auf die beiden letzt-
genannten Aspekte geht die Vorinstanz zudem davon aus, dass der
Betroffene der Einbürgerungsbehörde sowohl eine aussereheliche Be-
ziehung als auch die Geburt eines ausserehelichen Kindes pflichtwid-
rig verschwiegen hat.
5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Ende 1992
in die Schweiz einreiste und hier ein Asylgesuch stellte. Dieses wurde
am 21. Juni 1993 erstinstanzlich abgewiesen (Ausreisefrist: 15. Sep-
tember 1993). Gegen den negativen Asylentscheid bzw. die damit ver-
bundene Wegweisung legte er ein Rechtsmittel ein. Gemäss den über-
einstimmenden Angaben der Parteien haben sie sich im Sommer
1993, während des Asylbeschwerdeverfahrens, kennengelernt. Unge-
fähr im November 1993 hätten sie sich zur Heirat entschlossen, der
Anstoss hierzu sei von beiden ausgegangen. Am 24. Dezember 1993
heiratete der Beschwerdeführer im Kanton Aargau seine Schweizer
Freundin, die mehr als 35 Jahre älter ist als er. Nach Rückzug der
Asylbeschwerde wurde ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Aktenmässig erstellt ist des Weiteren, dass die erleichterte Einbürge-
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rung am 16. Juli 2001 erfolgte und sich die Eheleute auf den 1. Febru-
ar 2002 trennten. Das gemeinsame Scheidungsbegehren unterzeich-
neten sie am 5. Februar 2002. Nach der Anhörung vom 20. Februar
2002 durch das Bezirksgericht P._______ (in der beide Ehegatten un-
abhängig voneinander bestätigten, sich nach reiflicher Überlegung zu
diesem Schritt entschlossen zu haben) wurde die Ehe mit Urteil vom
29. April 2002 geschieden (Urteil am 7. Mai 2002 in Rechtskraft er-
wachsen). Der Grund für die Scheidung lag nach Darstellung der
schweizerischen Ex-Gattin darin, dass sich ihre Wünsche und Bedürf-
nisse nach der Pensionierung im Jahre 2001 komplett verändert hätten
und sie ihr Leben neu habe gestalten wollen.
Am 27. Juni 2002 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo eine ge-
genüber ihm sieben Jahre jüngere Frau aus seinem Kulturkreis. Mit der
zweiten Ehegattin hatte er im Januar 2000, also noch während der
Ehe mit der Schweizerin und während des Einbürgerungsverfahrens,
einen Sohn gezeugt. Den eingereichten Dokumenten zufolge hat er
das Kind am 27. Juni 2002 - also dem Zeitpunkt seiner Heirat -
anerkannt. Kontrovers geblieben ist, ab wann der Beschwerdeführer
effektiv von der Existenz des ausserehelichen Kindes wusste und ob
er mit der Kindsmutter in der Zeit zwischen Januar 2000 und Sommer
2002 ein Verhältnis gepflegt hat. Darauf wird an anderer Stelle (E. 6.6)
zurückzukommen sein.
5.2 Allein schon die dargelegten Eckdaten, namentlich die Korrelation
zwischen dem Asylverfahren und der Aufnahme einer Beziehung zu ei-
ner Schweizerbürgerin mit nachfolgender Heirat nach kurzer Bekannt-
schaft, der mit über 35 Jahren ausgesprochen grosse Altersunter-
schied, die Zeugung eines ausserehelichen Kindes mit einer gegen-
über der Ehefrau wesentlich jüngeren Frau aus seinem Kulturkreis, die
Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens gerade mal
sechseinhalb Monate nach Erhalt des Bürgerrechts und die Heirat mit
der Kindsmutter kurz nach der Scheidung von der Schweizer Ehefrau
begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im Zeitpunkt der
persönlichen Erklärung des Ehepaars bzw. der erleichterten Einbürge-
rung keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft
mehr bestanden haben kann (zur Bedeutung und Tragweite der tat-
sächlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichter-
ten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
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6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist,
die eben beschriebene tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu
braucht er zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum
massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung
führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwer-
deführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge
präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem
er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut,
das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären,
sei es indem er in nachvollziehbarer Weise darlegt, dass er sich der
ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen sei und dass er demzufol-
ge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen
Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu er-
halten (vgl. das oben zitierte Urteil sowie Urteile des Bundesgerichts
5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom
22. November 2005 E. 5.2). Angesichts der gewichtigen Indizien, auf
die sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen
keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht glaub-
haft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürge-
rung in die Krise kam und scheiterte.
6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet vorweg, dass er sich bei der ers-
ten Eheschliessung von zweckfremden Motiven habe leiten lassen.
Wohl hat die geschiedene Ehefrau am 2. Juni 2005 anlässlich der Ein-
vernahme durch die Kantonspolizei Zürich ausgeführt, das Bleiberecht
des künftigen Gatten habe für sie keine Rolle gespielt, vielmehr sei es
ihr darum gegangen, fortan mit ihm zusammenleben zu können. In ei-
ner späteren Eingabe fügte sie hinzu, sie hätte niemals Hand zum Ein-
gehen einer Scheinehe geboten. Diese Aussagen ändern allerdings
nichts daran, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach erstin-
stanzlicher Ablehnung des Asylgesuchs alles andere als gesichert war
(vgl. hierzu auch BGE 121 II 1 E. 2b S. 3). Damit einher ging eine nur
kurze Bekanntschaft vor der Eheschliessung von etwa sechs Monaten,
wobei die künftige Ehegattin in dieser Zeit noch während eines Monats
in Bulgarien weilte (siehe S. 1 des Einvernahmeprotokolls vom 2. Juni
2005). Es ist deshalb davon auszugehen, dass beim Eingehen der Ehe
zweckfremde Überlegungen mit eine Rolle gespielt haben (vgl. BGE
128 II 145 E. 3.1 S. 152 f.)
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6.2 Im dargelegten Kontext von Belang erscheint des Weiteren der
auffallend grosse Altersunterschied von mehr als 35 Jahren; die
schweizerische Ehefrau war sogar achteinhalb Jahre älter als die Mut-
ter des Beschwerdeführers. Einem solchem Aspekt kommt zusätzliche
Bedeutung zu, wenn – wie dies für den Kulturkreis des Beschwerde-
führers zutrifft – Ehen in der Regel nur zur Familiengründung ge-
schlossen werden (zur Altersfrage siehe auch die Urteile des Bundes-
gerichts 5A.16/2006 vom 27. Juli 2006 E. 2.5, 5A.18/2006 vom 28. Juni
2006 E. 3.2, 5A.2/2003 vom 3. April 2003 E. 4.3 oder 5A.18/2002 vom
28. Oktober 2002 E. 3.2.2). So erstaunt denn nicht, dass der Be-
schwerdeführer nach der Scheidung eine gegenüber der Schweizerin
wesentlich jüngere Landsfrau (mit Jahrgang 1978, gegenüber Jahr-
gang 1936 ihrer Vorgängerin) ehelichte. Unter den konkreten Begeben-
heiten stellt der Altersunterschied zweifelsohne ein gewichtiges Ele-
ment für die vorinstanzliche Tatsachenvermutung dar.
6.3 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, dass er mit seiner
Schweizer Ehefrau neun Jahre (recte: knapp achteinhalb Jahre) lang
verheiratet gewesen sei und sie eine glückliche und intakte Ehe ge-
führt hätten. Das beidseits bestätigte gute Einvernehmen während der
Ehezeit kann zwar als Indiz gelten, welches gegen das Vorliegen einer
Zweckehe und damit das Erschleichen der erleichterten Einbürgerung
spricht. Ein solches Indiz schliesst indessen nicht aus, dass die Partei-
en daneben ebenfalls andere Ziele verfolgten, denen sie ihre angeb-
lich intakte Ehe unterordneten und gegebenenfalls opferten. Die Refe-
renzen von Freundinnen, Freunden und Bekannten wiederum, die von
der Vorinstanz im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens eingeholt
worden waren, schildern die Wahrnehmung durch Drittpersonen über
das äussere Erscheinungsbild des Ehepaares (gemeinsame Wohnung
bzw. gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit) und sind somit nicht
aussagekräftig für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, aus
welchen inneren Beweggründen die angeblich über lange Zeit stabile
Ehe aufgelöst wurde.
6.4 Beschwerdeweise wird sodann argumentiert, die Trennungs- und
Scheidungsabsichten der Schweizer Ehegattin hätten sich erst einige
Monate nach ihrer Pensionierung und somit nach der erleichterten
Einbürgerung des Beschwerdeführers entwickelt und seien nicht vor-
hersehbar gewesen. Entscheidrelevant ist in dieser Hinsicht, wie an
anderer Stelle erwähnt, ob das von ihr in den Vordergrund gestellte
Bedürfnis nach einer persönlichen Neuausrichtung einen objektiv
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nachvollziehbaren Grund für das Scheitern der Ehe darstellen kann.
Die geschiedene Ehefrau selber begründete ihre veränderten Lebens-
pläne wiederholt damit, dass mit ihrer Pensionierung ein neuer Le-
bensabschnitt begonnen habe, den sie ganz anders habe gestalten
wollen (siehe dazu die Einvernahme vom 2. Juni 2005 oder die Stel-
lungnahmen vom 8. Juni 2005 und 5. August 2003). Solche Ausführun-
gen deuten allerdings gerade darauf hin, dass das Scheitern der Ehe
nicht auf ein plötzlich aufgetretenes, für die Ehegatten unerwartetes
Ereignis zurückzuführen war. Die Schweizer Ehefrau ging anfangs
März 2001 in Pension, also noch vor der Unterzeichnung der gemein-
samen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung. Angegeben wird
ein Scheidungsgrund, welcher typischerweise den Endpunkt einer län-
geren Entwicklung darstellt, weshalb den Eheleuten – wie die Vorin-
stanz zutreffend festhielt – nicht geglaubt werden kann, dass sie sich
mit der Lebensgestaltung der Frau nach der Pensionierung erst einige
Monate nach der erleichterten Einbürgerung auseinanderzusetzen an-
fingen. Kommt hinzu, dass die frühere Ehegattin besagten Lebensab-
schnitt aktiv zu gestalten gedachte, sie damit ganz konkrete Pläne ver-
band (schriftstellerisches Tätigsein, Malen) und laut Einvernahmepro-
tokoll vom 2. Juni 2005 bereits die Vorstellung hatte, nach dem Über-
tritt in den Ruhestand „einen völlig neuen Lebensrhythmus zu leben“.
Auch ihr verstärktes künstlerisches Engagement kam keineswegs aus
heiterem Himmel, war sie nebst ihrer Teilzeitarbeit (80%) als Bibliothe-
karin doch schon länger schriftstellerisch tätig gewesen (vgl. die Le-
bensläufe in den eingereichten Zeitungsartikeln oder die Eingabe der
Parteivertretung vom 21. Dezember 2000). Vor diesem Hintergrund ist
schlichtweg unvorstellbar, dass die Gestaltung des neuen Lebensab-
schnitts erst nach der erleichterten Einbürgerung zu einem zentralen
Thema wurde. Ganz abgesehen davon, dass es sonderbar anmutet,
wenn die Ehegattin eine jahrelange, angeblich intakte Ehe ohne weite-
res zugunsten einer künstlerischen Tätigkeit aufgibt, ohne eine Verein-
barkeit überhaupt ernsthaft geprüft und versucht zu haben. Unter die-
sen Umständen liegt die Vermutung nahe, dass die Auflösungserschei-
nungen in der Ehe schon über einen längeren Zeitabschnitt ihren Lauf
genommen hatten. Ein ausserordentliches Ereignis, das den raschen
Verfall der ehelichen Bande erst nach der erleichterten Einbürgerung
zu erklären vermag, kann in der behaupteten Neuorientierung nicht
gesehen werden.
6.5 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Trennung
und Scheidung nach Darstellung des Beschwerdeführers einseitig von
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seiner damaligen Gattin ausgegangen sein soll. Denn die erleichterte
Einbürgerung kann nicht als „Belohnung“ für eigenes eheliches Wohl-
verhalten betrachtet werden. Mit dem einheitlichen Bürgerrecht der
Ehegatten wollte der Gesetzgeber vielmehr ihre gemeinsame Zukunft
fördern (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.). Abgesehen davon haben die
Ehegatten das Scheidungsbegehren gemeinsam eingereicht und es
geht aus den diesbezüglichen Akten nicht hervor, dass der Beschwer-
deführer mit diesem Schritt nicht einverstanden gewesen wäre. Viel-
mehr hat auch er gegenüber dem Scheidungsrichter bestätigt, sich
diesen Schritt reiflich überlegt zu haben. Die Parteien haben sich ihr
Verhalten in einem Scheidungsverfahren auch in einem nachfolgenden
anderen Verfahren anrechnen zu lassen. Sie haben – nach Auffassung
des Bundesgerichts – „keinen Anspruch darauf, je nach dem Zweck
des Verfahrens im Hinblick auf dessen gewünschtes Ergebnis unter-
schiedliche Aussagen zu machen“ (BGE 128 II 97 ff., dort unveröffent-
lichte E. 2b/dd). Da für das Scheitern der Ehe wie oben erwähnt Grün-
de vorgetragen werden, die – objektiv betrachtet – nicht geeignet sind,
den Ehewillen abrupt und unwiederbringlich zu zerstören, bleiben die
Zweifel an der behaupteten Stabilität der Ehe bestehen.
6.6 Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung des Instituts der er-
leichterten Einbürgerung liefern schliesslich die Zeugung eines aus-
serehelichen Kindes und die spätere Heirat der Kindsmutter. Fakt ist,
dass der Beschwerdeführer im Januar 2000 – während des Einbürge-
rungsverfahrens – alleine im Kosovo weilte und dort mit einer anderen
Frau einen ausserehelichen Intimkontakt hatte. Bei dieser vom Be-
schwerdeführer als einmaligen Seitensprung geschilderten Begegnung
(er will die Kindsmutter vor der folgenreichen Begegnung nicht gekannt
und auch danach keinen Kontakt zu ihr gepflegt haben) wurde ein Kind
gezeugt, das am 21. Oktober 2000 zur Welt kam. Von dessen Existenz
will der Beschwerdeführer erst bei einer zufälligen Begegnung im
Sommer 2002 erfahren haben. Selbst wenn davon auszugehen wäre,
dass diese Darstellungsweise zutrifft (wofür mit dem Zeitpunkt des Re-
gistereintrags über die Vaterschaft noch kein genüglicher Beweis er-
bracht ist) widerspräche schon das Faktum des Seitensprungs in ge-
wisser Weise der angeblich intakten Ehe (vgl. dazu Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-1142/2006 vom 19. Juni 2008 E. 6.3.5). Die
Umstände der Begegnung und das Verhalten der Beteiligten danach -
wie vom Beschwerdeführer geschildert - können aber in ihrer Gesamt-
heit nicht geglaubt werden. Daran vermag der Einwand nichts zu än-
dern, dass die Kindsmutter sich über die Vaterschaft selbst nicht im
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Klaren gewesen und von einem Bruder aus dem Ausland wirtschaftlich
über Wasser gehalten worden sein will. Die Darstellungsweise ent-
spricht einem realitätsfremden Erklärungsmuster, mit dem das Bun-
desverwaltungsgericht im Übrigen schon in andern Fällen konfrontiert
wurde (vgl. Urteile C-1185/2006 vom 14. Juli 2008, E. 6.4 und
C-1108/2007 vom 20. Juni 2008, E. 6.1).
In Verbindung mit der Heirat der Kindsmutter stellt die aussereheliche
Vaterschaft jedenfalls ein gewichtiges Indiz für die vorinstanzliche Tat-
sachenvermutung dar; dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer
die Ehe mit der zweiten Ehefrau auffallend rasch, nämlich eineinhalb
Monate nach der Scheidung von der Schweizerin, einging.
6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
mit seinen bisherigen Vorbringen die Vermutung, dass während des
Einbürgerungsverfahrens keine stabile eheliche Lebensgemeinschaft
bestand, nicht zu entkräften vermochte. Ebenso wenig kann er objektiv
nachvollziehbare Gründe dafür nennen, warum seine Ehe, die zum
Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung angeblich noch intakt war,
bereits sechseinhalb Monate später, bei Einreichung des gemeinsa-
men Scheidungsbegehrens, gescheitert war. Es ist somit davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung im
Sinne von Art. 41 BüG durch falsche Angaben bzw. das Verheimlichen
erheblicher Tatsachen erschlichen hat.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwer-
deführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese
sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr.800.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] und
[...] retour)
- das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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