Abtei lung II I
C-119/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für X._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-119/2008
Sachverhalt:
A.
Am 9. November 2007 beantragte die 1973 geborene X._______,
Staatsangehörige von Thailand, bei der Schweizerischen Botschaft in
Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt (15.
Januar 2008 bis 14. April 2008) bei ihrem im Kanton Freiburg lebenden
Bekannten Y._______. Nach formloser Verweigerung übermittelte die
Vertretung dieses Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons
Freiburg weitere Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt
vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch – unter
Bezugnahme auf die schriftlichen Angaben der Gesuchstellerin – mit
Verfügung vom 13. Dezember 2007 ab. Sie begründete ihre Ablehnung
damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem
dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wie-
derausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrach-
tet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herr-
schenden Lage bzw. sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund
ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte
Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa
immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier
niederlassen möchten, missbraucht. Die Gesuchstellerin stamme
immerhin aus einer Region, aus welcher der starke Zuwanderungs-
druck anhalte. Sie sei zwar verheiratet und anscheinend berufstätig;
dennoch erscheine das vorgängig beschriebene Risiko als hoch.
C.
Gegen diese Verfügung erhob Y._______ am 7. Januar 2008 Be-
schwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten Einreise-
bewilligung. Er macht geltend, er wolle später einmal mit seiner
Freundin zusammenleben und sie daher vorab zu sich einladen, damit
sie sich ein Bild vom Leben in der Schweiz machen könne. An ihrer
Rückkehr bestünden keinerlei Zweifel. Zur Zeit habe sie einen Job als
Kassiererin und wohne bei ihrer Schwester. Seit längerer Zeit sei sie
von ihrem Ehemann getrennt, habe sich aber bisher noch nicht
scheiden lassen können. Auch er selbst, der Gastgeber, plane ein
neues Privatleben. Mit X._______ habe er eine Person gefunden, die
ihn verstehe und sein Leben bereichere. Die angefochtene Verfügung
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sei für ihn als ehrlichen Bürger, der für den Aufenthalt seiner Freundin
vollumfänglich aufkommen werde, unverständlich. Abgesehen davon
sei der Besuchszeitraum, von dem die Vorinstanz ausgehe, gar nicht
zutreffend. Er selbst habe in dem für X._______ eingereichten
Visumsantrag (es handelt sich dabei in Wirklichkeit um ein am 27.
September 2007 der Botschaft übersandtes Einladungsschreiben) klar
dargelegt, dass er nach einem Urlaub in Thailand am 29. Februar 2008
gemeinsam mit seiner Freundin zurückfliegen wolle und dass sie erst
ab dann drei Monate bei ihm verbringen werde. Niemals sei ihre
Einreise für Mitte Januar 2008 geplant gewesen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2008 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus. Sie weist darauf hin, dass die Integrität des Gastge-
bers keinesfalls in Frage gestellt werde, dass dessen Argumente aber
nicht zu einer anderen Einschätzung führen könnten.
E.
In seiner darauf folgenden Stellungnahme vom 21. April 2008 wider-
spricht der Beschwerdeführer der dargelegten Einschätzung der Vor-
instanz, die er als willkürlich und diskriminierend bezeichnet. Er könne
garantieren, dass die Gesuchstellerin die Schweiz nach Ablauf des
Visums wieder verlassen werde. Im Übrigen werde sie spätestens im
Mai 2008 im Besitz ihrer Scheidungspapiere sein.
In einer weiteren Eingabe vom 27. August 2008 übersandte der Be-
schwerdeführer die Kopie einer ins Englische übersetzten Scheidungs-
bestätigung.
F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Seite 3
C-119/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
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dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumsverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assozi-
ierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung
dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die
Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist
die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand
anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemein-
samen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwie-
sen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
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hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
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schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als thailändische Staatsangehörige unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht.
7.
Das Bundesamt verweigerte der Gesuchstellerin die Visumserteilung
insbesondere mit der Begründung, dass die im Vergleich zur Schweiz
schlechteren Lebensbedingungen in Thailand auf eine fehlende Rück-
kehrbereitschaft hindeuteten. Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz
deswegen vorgeworfen, diskriminierend und willkürlich entschieden zu
haben.
7.1 Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wie-
derausreise, so können bezüglich eines solchen künftigen Verhaltens
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen getrof-
fen werden. In diesem Rahmen ist Einreisegesuchen von Personen
aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaft-
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lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da deren persönliche Interessenlage in
solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich
befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Wenn die Visumser-
teilung von der Staatsangehörigkeit und der sozialen, familiären und
beruflichen Situation des Gesuchstellers abhängig gemacht wird, kann
darin nicht Willkür oder Diskriminierung erblickt werden. Vielmehr
ergeben sich die vorzunehmenden Wertungen aus den einschlägigen
Bestimmungen des Landesrechts und des übernommenen Schengen-
Besitzstands (vgl. Art. 16 des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] sowie Art. 5 AuG, Art. 5 SGK
und GKI [hierzu oben E. 5.2]).
7.2 Demnach kann es unter Umständen im öffentlichen Interesse
liegen, gewisse Personengruppen aus bestimmten Ländern nicht ein-
reisen zu lassen. Zu Unrecht geht der Beschwerdeführer davon aus,
dass die Vorinstanz den (gar nicht möglichen) Beweis einer künftigen
nicht fristgerechten Wiederausreise erbringen müsse und dass die
Gesuchstellerin als freier Mensch das Recht habe, seiner Einladung in
die Schweiz Folge zu leisten. Aufgrund des grossen Ermessens, das
der entscheidenden Behörde zukommt, kann jeder gegen das öffent-
liche Interesse an einer Einreise sprechende Umstand den Ausschlag
geben, ein Gesuch abzulehnen.
7.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksich-
tigung der Verhältnisse im Herkunftsland der Gesuchstellerin und unter
Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebensumstände einen ermes-
sensfehlerfreien Entscheid getroffen hat.
8.
Die internationale Finanzkrise hat seit dem letzten Quartal 2008 auch
auf die Wirtschaft Thailands deutlich spürbare Auswirkungen. Hauptur-
sache ist deren Exportabhängigkeit und das Wegbrechen wichtiger
Absatzmärkte (USA, Japan, EU, China). Überlagert wurde der Ende
vergangenen Jahres einsetzende Abwärtstrend durch die politische
Konfrontation zwischen damaliger Regierung und regierungskritischen
Demonstranten, die Ende November 2008 in der Besetzung der inter-
nationalen Flughäfen Bangkoks gipfelte und zu einem massiven Ein-
bruch im Tourismus führte. Die Regierung Abhisit hat auf den wirt-
schaftlichen Rückgang relativ rasch reagiert und bereits am 13. Januar
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2009 die erste Staffel eines umfangreichen Konjunkturprogramms mit
einem Volumen von rund 1,5 Mrd. Euro verabschiedet. Dennoch ist
unübersehbar, dass der Abwärtstrend bis auf Weiteres anhalten wird.
Angesichts der schwer einschätzbaren internationalen Risiken, ins-
besondere der Entwicklung der thailändischen Exportmärkte, bleiben
die Prognosen für das Jahr 2009 vorsichtig und gehen von einem
Wachstum des Bruttoinlandprodukts zwischen 0 und 2% aus. Eine
Rezession wird nicht ausgeschlossen. Der Einbruch im Exportsektor
dürfte 2009 zu einem Anstieg der Arbeitslosenquote – sie lag Ende
2008 nach offiziellen Angaben bei 1,4% – auf 3,4 bis 4% führen
(Quelle: , Länder- und Reiseinforma-
tionen>Thailand>Wirtschaft, Stand: März 2009, besucht im Mai 2009).
Vor diesem Hintergrund besteht ein vielfacher Wunsch zur Aus-
wanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits
über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Im
Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpoli-
zeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländer-
rechtlicher Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa allein um die
Einreichung von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise, sondern es
wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – beispiels-
weise durch Ausbildung oder Heirat – auf eine andere migrations-
rechtliche Grundlage zu stellen.
9.
Die geschilderten Umstände im Heimatland der Gesuchstellerin deu-
ten zwar auf das latente Risiko einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise hin; sie entbinden die Vorinstanz aber nicht von einer einzel-
fallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine an-
standslose Wiederausreise begünstigen.
9.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 36-jährige Frau,
die laut ihrem Visumsantrag in einem Restaurant als „account“ ar-
beitet. Der Beschwerdeführer hat dieses Tätigkeitsgebiet zunächst als
Buchhaltung bezeichnet, wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist.
Zutreffender – und wie in der Beschwerde vorgebracht – dürfte jedoch
sein, dass die Gesuchstellerin beruflich weniger qualifiziert und le-
diglich als Kassiererin beschäftigt ist. Dass sie hiervon ihren Lebens-
unterhalt bestreiten kann, ist zu bezweifeln, hat doch der Beschwerde-
führer in seinem an die Botschaft gerichteten Schreiben vom 27. Sep-
tember 2007 mitgeteilt, dass er seine Freundin und deren Familie mit
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monatlich 230 Franken unterstütze. Angesichts dessen und auch an-
gesichts der mittelfristig ungünstigen Perspektiven in ihrem Heimat-
land wäre ihr etwaiger Wunsch zur Emigration nachvollziehbar. Immer-
hin ist die Gesuchstellerin mittlerweile sogar geschieden und hat offen-
sichtlich keine weiteren familiären Verpflichtungen. Der Beschwerde-
führer, Jahrgang 1959, selbst alleinstehend bzw. getrenntlebend (vgl.
die beim Gastgeberkanton eingereichten Belege), hat dementspre-
chend auch eingeräumt, dass er später einmal mit seiner Freundin
zusammenleben wolle.
9.2 Ob X._______ dieselbe Lebensplanung hat, kann den Akten nicht
entnommen werden. Immerhin ist aber ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer seine Freundin im April 2007 in einem Restaurant in
Bangkok kennen gelernt hat und dass sich aus dieser Ferien-
bekanntschaft der Wunsch nach einem Wiedersehen in der Schweiz
entwickelt hat. Dabei fällt auf, dass die Gesuchstellerin im Visums-
formular einen Besuchszeitraum (15. Januar bis 14. April 2008)
genannt hat, der gar nicht dem Wunsch ihres Gastgebers entsprach.
Dieser hat – offensichtlich in Unkenntnis darüber, dass ein Visums-
antrag persönlich gestellt werden muss – in seiner Beschwerde
ausdrücklich betont, dass niemals eine Einreise für Mitte Januar 2008,
sondern erst für den 1. März 2008 geplant gewesen sei. Angesichts
dieses Widerspruchs ist der von der Gesuchstellerin angegebene
Besuchszweck erst recht zu bezweifeln.
10.
Vor dem geschilderten Hintergrund kann nicht ausgeschlossen wer-
den, dass X._______ – einmal in die Schweiz eingereist – der Ver-
pflichtung zur anstandslosen Wiederausreise womöglich nicht mehr
nachkommt. Demgegenüber stellt der Beschwerdeführer die frist-
gerechte Rückkehr seines Gastes nicht in Frage und verweist insofern
auf die ihm selbst obliegende Verantwortung. Dem ist jedoch entge-
genzuhalten, dass bei der Abwägung des Risikos einer nicht frist-
gerechten Wiederausreise nicht so sehr die Absichten des Gast-
gebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes
selbst von Bedeutung sind. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend
Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu bieten. Der Gastgeber kann
zwar für gewisse finanzielle Risiken garantieren, mangels rechtlicher
und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes
Verhalten des Gastes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7257/2008 vom 30. April 2009 E. 8.5). Dies gilt auch im vorliegenden
Seite 10
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Fall, wo selbst die Vorinstanz die Redlichkeit des Beschwerdeführers
nicht in Frage gestellt hat.
11.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nicht gewährleistet sei. Zwar lässt sich diese Einschätzung
nicht zu einer völlig gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht
aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche, wie
erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
12.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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