Abtei lung II I
C-1192/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
1. A._______, seine Ehefrau
2. B._______ und die Kinder
3. C._______,
4. D._______,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1192/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1 (geb. 1957) ist türkischer Herkunft. Im Sep-
tember 1990 gelangte er ein erstes Mal in die Schweiz und ersuchte
um Asyl. Mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF, heute:
BFM) vom 7. Februar 1994 wurde das Asylgesuch abgewiesen und
der Beschwerdeführer 1 zum Verlassen des Landes aufgefordert. Am
29. Mai 1994 kehrte der Beschwerdeführer 1 in die Türkei zurück.
B.
In der Türkei liess sich der Beschwerdeführer 1 am 14. Juni 1994 von
seiner damaligen Ehefrau, der Beschwerdeführerin 2 (geb. 1958),
scheiden, mit der er seit 17 Jahren gelebt – zunächst in einer Ehe
nach Brauch, später in einer Ehe im Rechtssinne – und mit der zusam-
men er fünf gemeinsame Kinder hatte, unter anderem den Beschwer-
deführer 3 (geb. 1991) und die Beschwerdeführerin 4 (geb. 1986).
C.
Zwecks Vorbereitung der Ehe mit der Schweizer Bürgerin F._______
(geb. 1956) wurde dem Beschwerdeführer 1 am 22. November 1994
die Einreise in die Schweiz gestattet. Der Eheschluss mit der Schwei-
zerin erfolgte am 29. Dezember 1994, worauf dem Beschwerdeführer 1
vom Wohnkanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung zum Ver-
bleib bei der Ehefrau ausgestellt wurde.
D.
Am 13. Februar 1999 ersuchte der Beschwerdeführer 1 in seiner Ei-
genschaft als Ehemann einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Ein-
bürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September
1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehe-
gatten am 14. Mai 2001 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in ei-
ner tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unter-
schriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht mög-
lich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der
Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tat-
sächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheim-
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lichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach
Art. 41 BüG führen kann.
Am 7. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer 1 erleichtert eingebür-
gert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte
des Kantons Basel-Landschaft und der Gemeinde Z._______/BL.
E.
Am 31. Mai 2001 beantragte der Beschwerdeführer 1 für seine beiden
noch unmündigen Kinder, die Beschwerdeführer 3 und 4, den Famili-
ennachzug in die Schweiz. Nachdem seinem Ersuchen entsprochen
worden war, zogen die beiden Kinder am 28. September 2001 in die
Schweiz und nahmen Wohnsitz beim Beschwerdeführer 1 und dessen
Ehefrau.
F.
Der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau unterzeichneten am
22. April 2002 eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen und reich-
ten am 24. April 2002 beim Zivilgericht Basel-Stadt ein gemeinsames
Scheidungsbegehren ein. Die Scheidung der Ehe erfolgte mit Urteil
vom 2. September 2002, das am gleichen Datum in Rechtskraft er-
wuchs.
G.
Die Beschwerdeführerin 2, die geschiedene türkische Ehefrau des Be-
schwerdeführers 1 und Mutter der kurz zuvor nachgezogenen Kinder,
ersuchte am 11. Januar 2003 in der Schweiz um Asyl. Nachdem ihr
Gesuch am 7. Juli 2003 vom BFF abgewiesen worden war, heirateten
sie und der Beschwerdeführer 1 am 11. August 2003 erneut. Die Be-
schwerdeführerin 2 erhielt darauf ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung
im Kanton Basel-Stadt.
H.
Mit Schreiben vom 1. September 2003 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer 1 unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass
gegen ihn gestützt auf Art. 41 BüG ein Verfahren auf Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung eröffnet worden sei. Vom Recht auf
Stellungnahme machte der Beschwerdeführer 1 am 30. Januar, 6. April
und 10. Mai 2006 Gebrauch. Die Vorinstanz ihrerseits nahm mit Zu-
stimmung des Beschwerdeführers 1 Einsicht in die Akten des Schei-
dungsverfahrens vor dem Zivilgericht Basel-Stadt.
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I.
Am 22. Mai 2006 erteilte der Kanton Basel-Landschaft als Heimatkan-
ton des Beschwerdeführers 1 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung.
J.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 für nichtig (Ziff. 1 des Disposi-
tivs). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass sich die Nichtigkeit auf alle
Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der
nichtig erklärten Einbürgerung beruhe (Ziff. 2 des Dispositivs).
K.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2006 gelangten die Beschwerde-
führer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz, und
ersuchten um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter
sei allein Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufzuheben. Subeventualiter
sei Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs insoweit abzuändern, dass die Be-
schwerdeführerin 4 von der Nichtigerklärung nicht erfasst werde.
L.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. August
2006 die Abweisung der Beschwerde.
M.
Die Beschwerdeführer hielten mit Replik vom 31. Oktober 2006 an ih-
rem Rechtsmittel fest.
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
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1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts
wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss
Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3
Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
1.3.1 Dem Beschwerdeführer 1 wurde mit der angefochtenen Verfü-
gung das schweizerische Bürgerrecht entzogen. Als Partei des Vorver-
fahrens und materieller Verfügungsadressat erfüllt er ohne weiteres die
gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG an das
allgemeine Beschwerderecht.
1.3.2 Die Beschwerdeführer 2 bis 4 haben zu keinem Zeitpunkt das
schweizerische Bürgerrecht besessen, sodass die angefochtene Verfü-
gung ihren Status nicht regeln kann und nicht regeln will. Ihre Be-
schwerdebefugnis lässt sich mit anderen Worten nicht mit dem Verlust
des schweizerischen Bürgerrechts begründen, wie es in der Rechts-
mittelschrift irrigerweise getan wird. Zu Recht lassen die Beschwerde-
führer die Argumentation replikweise fallen und leiten ihre Legitimation
neu aus dem Umstand ab, dass die angefochtene Verfügung auf dem
Vorwurf einer Scheinehe gründe. Setze sich diese Auffassung durch,
werde ein negatives Präjudiz für die Aufenthaltsbewilligungen der Be-
schwerdeführer 2 bis 4 geschaffen. Das Interesse an der Abwendung
eines solchen sei aktuell und müsse zur Anerkennung der Legitimation
der Beschwerdeführer 2 bis 4 führen.
Das zur Beschwerde legitimierende schutzwürdige Interesse an einer
Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung muss nicht
zwingend rechtlicher Natur sein. Ein rein tatsächliches Interesse ge-
nügt, wenn der Beschwerdeführer in einer besonders nahen, belaste-
ten Beziehung zur Streitsache steht, welche sich deutlich von der All-
gemeinheit abhebt. Deshalb können neben dem materiellen Verfü-
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gungsadressaten, der die genannte Voraussetzung ohne Weiteres er-
füllt, auch Dritte zur Beschwerdeführung legitimiert sein (vgl. dazu
etwa ISABELLE HÄNER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N. 9 ff. zu Art. 48 VwVG).
Einer besonderen Rechtfertigung bedarf die Anerkennung der Be-
schwerdelegitimation eines Dritten, wenn dieser und der materielle
Verfügungsadressat sich nicht als Prozessgegner gegenüberstehen,
sondern gleichgeartete Interessen verfolgen. Ausserhalb förmlicher
gesetzlicher Anerkennung kommt seine Zulassung neben bzw. anstelle
des primär beschwerten materiellen Verfügungsadressaten nur in Be-
tracht, wenn er für sich ein selbständiges, eigenes und unmittelbares
Rechtsschutzinteresse in Anspruch nehmen kann, er mit anderen Wor-
ten in eigenen Interessen einen unmittelbaren Nachteil erleidet. Mittel-
bare Rückwirkungen der angefochtenen Verfügung genügen nicht
(ISABELLE HÄNER, a.a.O, N. 17 zu Art. 48 VwVG; FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 161 f.).
Die möglichen Auswirkungen der angefochtenen Verfügung auf den
ausländerrechtlichen Status der Beschwerdeführer 2 bis 4 stellten
eine solche, bloss mittelbare Folge der angefochtenen Verfügung
dar. Den Beschwerdeführern 2 bis 4 muss daher die Befugnis zur
Beschwerdeführung abgesprochen werden.
1.4 Die Rechtsmittelfrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt
der Beschwerdeschrift sind im Übrigen gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit sie vom Be-
schwerdeführer 1 erhoben wird. Mit Bezug auf die anderen Beschwer-
deführer kann darauf nicht eingetreten werden.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
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grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 In der Rechtsmittelschrift wird der Vorinstanz vorgehalten, sie
habe es unterlassen, die Beschwerdeführer 2 bis 4 vor dem Erlass der
angefochtenen Verfügung anzuhören und damit deren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör knüpft gemäss Art. 29 VwVG
an die Parteistellung an. Wer als Partei zu gelten hat, ergibt sich aus
Art. 6 VwVG in Verbindung mit Art. 48 VwVG. Art. 6 VwVG bezeichnet
als Parteien einerseits Personen, deren Rechte oder Pflichten die Ver-
fügung berühren soll, und andererseits Personen, Organisationen oder
Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Die
Parteistellung bestimmt sich mit anderen Worten nach der Beschwer-
debefugnis, die den Beschwerdeführern 2 bis 4 gerade fehlt (vgl. oben
Ziff. 1.3.2). Demzufolge waren sie nicht Partei des Vorverfahrens. Die
Rüge der Verletzung von Parteirechten erweist sich mithin als zum
vornherein unbegründet.
3.3 Die Rüge wäre selbst dann unbegründet, wären die Beschwerde-
führer 2 bis 4 Partei gewesen. Dass ihnen die Rechtshängigkeit eines
Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ihres
im gleichen Haushalt lebenden Ehemannes und Vaters verborgen ge-
blieben wäre, können sie nicht in guten Treuen behaupten. Damit aber
hätten sie allen Anlass und jede Gelegenheit gehabt, persönlich oder
über den Beschwerdeführer 1 als gesetzlichen Vertreter die Parteistel-
lung zu beanspruchen. Nichts derartiges ist geschehen. Damit gingen
die Beschwerdeführer 2 bis 4 der Möglichkeit verlustig, gegenüber der
Rechtsmittelinstanz eine Verletzung ihrer Parteirechte zu beanstanden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.17/2004 vom 16. August 2004
E. 2.1).
4.
In der Replik wird sodann die Meinung vertreten, ein Recht auf Anhö-
rung der Beschwerdeführer 3 und 4 ergebe sich aus Art. 12 des Über-
einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR
0.107). Diese Meinung kann nicht geteilt werden.
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Wohl vermittelt Art. 12 KRK Kindern einen konventionsrechtlichen An-
spruch auf Anhörung in allen sie berührenden Angelegenheiten. Ge-
mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss sich dieser An-
spruch vernünftigerweise auf Verfahren beschränken, in denen persön-
lichkeitsrelevante essentielle eigene Interessen des Kindes unmittelbar
auf dem Spiele stehen (Urteil des Bundesgerichts 2A.423/2005 vom
25. Oktober 2005 E. 5.3). Solche unmittelbaren eigenen Interessen der
Beschwerdeführer 3 und 4 sind nicht erkennbar. Darauf wurde im Zu-
sammenhang mit der Beschwerdelegitimation bereits eingegangen.
Hinzu tritt, dass die Anhörung des Kindes nicht notwendigerweise
mündlich erfolgen muss. Es kann genügen, wenn der Standpunkt des
Kindes sonstwie in tauglicher Weise, zum Beispiel durch seinen ge-
setzlichen Vertreter, Eingang in das Verfahren gefunden hat. Vorlie-
gend hatte es der Beschwerdeführer 1 in der Hand, in seinen Einga-
ben auch den Standpunkt und die Interessen der Beschwerdeführer 3
und 4 darzulegen; deren persönlicher Anhörung bedurfte es hiefür
nicht (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368 mit Hinweisen; vgl. ferner Urteil des
Bundesgerichts 2C_19/2008 vom 18. Juni 2008 E. 3.3 und
2A.423/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 5.1 und 5.4).
5.
5.1 Weiter wird als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, dass die
Vorinstanz keinen der in den Eingaben vom 30. Januar und 6. April
2006 anerbotenen Beweise abgenommen habe. Sie habe es nament-
lich unterlassen, seine geschiedene schweizerische Ehefrau zum Vor-
halt der Scheinehe zu befragen. Ferner habe sie darauf verzichtet, die
Beschwerdeführer 2 bis 4 zur Frage einzuvernehmen, ob sie nach der
Scheidung im Jahr 1994 im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, wie
die Vorinstanz unterstelle.
5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte und in
einer Reihe von Bestimmungen des VwVG konkretisierte Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht, Beweisanträge
zu stellen und – als Korrelat dazu – die Pflicht der Behörde zur Be-
weisabnahme. Das Recht besteht indessen nicht voraussetzungslos.
Nach Art. 33 Abs. 1 VwVG ist die Behörde zur Abnahme anerbotener
Beweismittel nur verpflichtet, wenn diese zur Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes als tauglich erscheinen. Sie kann davon ins-
besondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei be-
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weisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes be-
wiesen werden soll, wenn zum vornherein gewiss ist, dass der anerbo-
tene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag,
oder wenn die Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkun-
de ausreichend würdigen kann. Gelangt die Behörde willkürfrei zur
Überzeugung, der Sachverhalt, den die Partei beweisen will, sei nicht
rechtserheblich oder der angebotene Beweis könne in dieser Hinsicht
keine wesentlichen Erkenntnisse vermitteln, darf sie auf ein anerbote-
nes Beweismittel verzichten. In einer solchen antizipierten Beweiswür-
digung liegt keine Gehörsverletzung (vgl. dazu BGE 131 I 153 E. 3 S.
157; BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; je mit Hinweisen; vgl. ferner
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 320).
5.3 Ausgehend von diesen Erwägungen ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer 1 zu keinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfah-
rens einen Antrag auf Einvernahme der Beschwerdeführer 2 bis 4 ge-
stellt hat. Insoweit geht seine Rüge an der Sache vorbei. Die nicht ab-
genommen Anträge hatten die Einvernahme der geschiedenen
schweizerischen Ehefrau und deren Mutter zum Inhalt. Thema der ers-
ten Beweisantrags bildeten die Ausführungen des Beschwerdeführers
1 zu den Gründen, die zur Scheidung geführt haben. Der zweite Be-
weisantrag bezog sich auf sein Vorbringen, er habe auch nach der
Scheidung den Kontakt mit seiner ehemaligen Schwiegermutter auf-
recht erhalten und ihr verschiedentlich in Haus und Garten geholfen,
ferner auf den angeblich auch nach der Scheidung gepflegten guten
Kontakt zum ehemaligen Stiefsohn. Wie nachfolgend zu zeigen sein
wird, durfte die Vorinstanz jedoch willkürfrei davon ausgehen, dass der
Sachverhalt hinreichend erstellt sei und die beantragten Beweismittel
keine neuen Erkenntnisse erbringen würden. Die Rügen des Be-
schwerdeführers 1 sind demzufolge zurückzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und
seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger
lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müs-
sen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchsein-
reichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein.
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Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen
Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen
werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
6.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra-
gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll
482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97
E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte
dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichter-
te Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin-
blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie-
gen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung
erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S.
483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
6.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
„erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht-
lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der
Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbür-
gerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau-
ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben,
über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E.
3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Be-
troffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung
auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Be-
hörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Ver-
hältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie ei-
ner Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde
darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Aus-
künfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der
Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
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7.
Die Zustimmung des Heimatkantons Basel-Landschaft zur Nichtiger-
klärung der erleichterten Einbürgerung liegt vor. Strittig ist, ob mit der
Wahrung der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG
auch die zweite formelle Voraussetzung erfüllt ist, von der das Gesetz
die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung abhängig macht.
7.1 Die Verfügung über die erleichterte Einbürgerung des Beschwer-
deführers 1 datiert vom 7. Juni 2001. Die Nichtigerklärung erging am
31. Mai 2006, dem Mittwoch vor Pfingsten, und wurde am gleichen Tag
eingeschrieben und mit Rückschein versehen der schweizerischen
Post übergeben. Adressat war der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers 1, der die Sendung indessen erst am 8. Juni 2006, d.h. fünf
Werktage später, entgegennahm. Der Beschwerdeführer 1 vertritt die
Auffassung, entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob die fünf-
jährige Verwirkungsfrist gewahrt worden sei, sei der 8. Juni 2006 als
das Datum der Eröffnung der angefochtenen Verfügung. Denn erst mit
der Eröffnung vermöge eine Verfügung Rechtswirkungen zu entfalten.
Die angefochtene Verfügung erweise sich somit als verspätet. Die Vor-
instanz dagegen ist der Überzeugung, dass sie die Verwirkungsfrist
gewahrt hat. Eine Begründung für ihren Rechtsstandpunkt führt sie
nicht an, sondern verweist in allgemeiner Form auf die Rechtspre-
chung des Bundesgerichts.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dem Rechtsstandpunkt
des Beschwerdeführers 1 nicht anschliessen. Aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt sich, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss
Art. 41 Abs. 1 BüG gewahrt wurde.
7.2.1 Es trifft zwar zu, dass eine Verfügung erst mit ihrer Eröffnung
Rechtswirkungen entfaltet. Das heisst jedoch nicht, dass gewisse Ver-
fügungswirkungen nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen
werden. So verhält es sich bei der Frage der Fristwahrung. Nach der
Rechtsprechung zu Art. 41 Abs. 1 BüG muss die Behörde über den
gesamten zeitlichen Handlungsspielraum verfügen können, den ihr
das Gesetz einräumt. Es ist allein ihr Tätigwerden, das für die Frist-
wahrung massgebend ist (vgl. dazu grundlegend Urteil des Bundesge-
richts 5A.3/2002 vom 29. April 2002 E. 3). Daraus ergibt sich, dass es
bei der Eröffnung einer Verfügung durch postalische Zustellung nicht
auf das Eröffnungsdatum ankommen kann, denn der vom Adressaten
beeinflussbare Zustellvorgang ginge auf Kosten des zeitlichen Hand-
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lungsspielraums der Behörde. Als mögliche Anknüpfungspunkte fallen
das Ausstellungsdatum der Verfügung und das Versanddatum in Be-
tracht, wobei die besseren Gründe für ein Abstellen auf das Versand-
datum sprechen (Natur der Verfügung als empfangsbedürftige Willens-
erklärung, Respektierung des Regelungszwecks unter gleichzeitiger
Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit der Parteien, Praktika-
bilitäts- und Rechtssicherheitserwägungen). In casu muss die Frage
nicht abschliessend beurteilt werden, denn das Ausstellungs- und Ver-
sanddatum stimmen überein. Beide Handlungen erfolgten am 31. Mai
2006 und somit innerhalb der fünfjährigen Verwirkungsfrist.
7.2.2 Im Übrigen krankt die Argumentation des Beschwerdeführers 1
an einem inneren Widerspruch. Anerkennt er nur die Eröffnung der
Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung als fristwahrende
Handlung, weil eine Verfügung erst mit ihrer Eröffnung Rechtswirkun-
gen entfaltet, muss er folgerichtig dasselbe für den Beginn des Fristen-
laufs annehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_421/2008 vom 15.
Dezember 2008 E. 2.3, in dem das Bundesgericht bei der Auslösung
des Fristenlaufs auf das Eröffnungsdatum abzustellen scheint). Das tut
er jedoch nicht, sondern stellt, was die Auslösung des Fristenlaufs an-
geht, nicht weiter begründet auf den 7. Juni 2001 ab, also das Datum,
an dem die Verfügung über seine erleichterte Einbürgerung erging und
an ihn versendet wurde. Geht man dagegen von der Eröffnung aus, die
frühestens am Folgetag, dem 8. Juni 2001, erfolgt sein kann, dann fällt
der letzte Tag der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 1
BüG auf den 8. Juni 2006 (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
1C_421/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). An die-
sem Datum aber wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerde-
führer 1 eröffnet. Die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 41 Abs.
1 BüG ist damit auch auf der Grundlage der Argumentation des Be-
schwerdeführers 1 gewahrt.
8.
Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer 1
mit der Scheidung seiner ersten Ehe mit einer türkischen Staatsange-
hörigen und dem nachfolgenden Eheschluss mit einer Schweizer Bür-
gerin von Anfang an den Plan verfolgt habe, sich zunächst den Aufent-
halt in der Schweiz und dann die erleichterte Einbürgerung zu sichern,
mit dem Ziel, schliesslich seine türkische Familie in die Schweiz nach-
kommen zu lassen und hier wieder zu vereinigen. Indem er seine tat-
sächlichen Lebensverhältnisse vor der Einbürgerungsbehörde ver-
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heimlicht und diese getäuscht habe, habe er die erleichterte Einbürge-
rung im Sinne von Art. 41 BüG erschlichen.
Der Beschwerdeführer 1 bestreitet, dass er die erleichterte Einbürge-
rung erschlichen habe. Tatsache sei, dass er seine schweizerische
Ehefrau aus Liebe geheiratet habe und die Ehe zum Zeitpunkt der ge-
meinsamen Erklärung intakt gewesen sei. Die Schwierigkeiten, an de-
nen die Ehe schliesslich zerbrochen sei, seien Folge des Zuzugs der
zwei minderjährigen Kinder im September 2001 gewesen. Sie seien
damit erhebliche Zeit nach der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten
zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft vom 14. Mai 2001 aufgetre-
ten. Die geschiedene schweizerische Ehefrau bestätigt mit ihrer
schriftlichen Erklärung vom 17. November 2005 die Ausführungen des
Beschwerdeführers 1.
9.
Die zeitliche Abfolge der Ereignisse sowie eine Reihe weiterer äusse-
rer Umstände deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 die von
ihm mit einer Schweizer Bürgerin geschlossene Ehe dazu benutzt hat,
seine persönlichen ausländer- bzw. bürgerrechtlichen Interessen bzw.
diejenigen seiner türkischen Familie zu verwirklichen.
9.1 Der Beschwerdeführer 1 geriet am 21. September 1990, unmittel-
bar nach seiner ersten Einreise, in eine polizeiliche Kontrolle. Am glei-
chen Tag wurde er einvernommen. Dabei gab er an, er habe in der
Türkei eine Familie, aber keine Arbeit, um diese zu unterhalten. Die
unterschriftliche Bestätigung dieser Aussage verweigerte er. Die Ab-
schiebung in seine Heimat konnte der Beschwerdeführer 1 vorerst ver-
hindern, indem er aus der Ausschaffungshaft um Asyl nachsuchte. Im
Asylverfahren behauptete der Beschwerdeführer 1 aus nachvollziehba-
ren Gründen, er habe sich nie in der geschilderten Weise gegenüber
der Polizei geäussert. Den Polizeibehörden warf er Willkür und fehler-
hafte Übersetzung vor. Tatsache sei, dass er die Türkei aus Angst vor
staatlicher Verfolgung habe verlassen müssen. Den Beteuerungen des
Beschwerdeführers 1 kann jedoch angesichts des widersprüchlichen
Aussageverhaltens im Asylverfahren, das im Übrigen auch zur Abwei-
sung des Asylgesuchs führte, kein Glaube geschenkt werden. Es muss
davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich in Sorge um seine
Familie als Arbeitsmigrant in die Schweiz gelangte und das Asylrecht
nur als Mittel in Anspruch nahm, um sich hier ein (vorläufiges)
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Aufenthaltsrecht zu sichern. Dieser Umstand bildet einen ersten gegen
den Beschwerdeführer 1 sprechenden Hinweis.
9.2 Ein weiteres Indiz ist im Verhalten des Beschwerdeführers 1 zu se-
hen, nachdem sein Asylgesuch am 7. Februar 1994 rechtskräftig abge-
wiesen und er selbst aufgefordert worden war, die Schweiz zu verlas-
sen. Dieser Aufforderung kam er zwar am 29. Mai 1994 freiwillig nach.
Bereits zwei Wochen später, am 14. Juni 1994, war der Beschwerde-
führer 1 aber von seiner türkischen Ehefrau geschieden, mit der er seit
17 Jahren gelebt und die ihm fünf Kinder geschenkt hatte. Entgegen-
kommenderweise verzichtete die Ehefrau sowohl auf das Sorgerecht
für die Kinder als auch auf Unterhaltszahlungen für sich selbst. Etwas
mehr als fünf Monate später, am 22. November 1994, erwirkte der Be-
schwerdeführer 1 eine Einreisebewilligung für die Schweiz zwecks Vor-
bereitung der Ehe mit seiner späteren schweizerischen Ehefrau. Der
Eheschluss mit der letzteren erfolgte am 29. Dezember 1994, worauf
er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt erhielt. Von der
Ausreise des Beschwerdeführers 1 aus der Schweiz, über seine
Scheidung in der Türkei bis zum Erhalt einer Einreisebewilligung für
die Schweiz und den Eheschluss mit einer Schweizer Bürgerin, ohne
den er keine reelle Aussicht auf eine Aufenthaltsbewilligung gehabt
hätte, vergingen mit anderen Worten gerade sieben Monate.
Der Beschwerdeführer 1 ist nicht in der Lage, diese überaus rasche
Auflösung seiner langjährigen ersten Ehe auch nur einigermassen
nachvollziehbar zu erklären. Dass sie an heftigen Auseinandersetzun-
gen zwischen den Ehegatten und der sich daraus ergebenden unheil-
baren Zerrüttung gescheitert wäre, wie er unter Berufung auf das
Scheidungsurteil behauptet, lässt sich kaum mit der Tatsache verein-
baren, dass er zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils gerade zwei Wo-
chen in der Türkei weilte, nachdem er sich zuvor während 3 ½ Jahren
als Asylbewerber in der Schweiz aufgehalten hatte. Die Erklärung des
Beschwerdeführers 1 steht darüber hinaus in einem Spannungsver-
hältnis sowohl zu seinen Aussagen gegenüber den schweizerischen
Behörden anlässlich seiner Anhaltung im September 1990 als auch
mit der weiteren Sachverhaltsentwicklung, die schliesslich zu einer
Wiedervereinigung seiner türkischen Familie auf Schweizer Boden füh-
ren sollte (dazu sogleich).
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9.3
9.3.1 Am 13. Februar 1999 reichte der Beschwerdeführer 1 als Ehe-
mann einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürge-
rung ein. Nachdem die Ehegatten am 14. Mai 2001 zu Handen des
Einbürgerungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur ehelichen
Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 7. Juni 2001 die erleich-
terte Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 verfügt. Kurz vor der er-
leichterten Einbürgerung, am 31. Mai 2001, hatten die Ehegatten ein
Gesuch um Nachzug der beiden noch unmündigen Kinder des Be-
schwerdeführers 1 gestellt, dem in der Folge entsprochen wurde. Ge-
stützt darauf gelangten die beiden Kinder am 28. September 2001 in
die Schweiz. Am 24. April 2002, d.h. 10 ½ Monate nach der erleichter-
ten Einbürgerung und 7 Monate nach dem Zuzug der Kinder, reichten
die Ehegatten beim zuständigen Gericht ein gemeinsames Schei-
dungsbegehren ein, das am 2. September 2002 zur Scheidung der kin-
derlos gebliebenen Ehe führte. Am 11. August 2003 schliesslich ver-
heiratete sich der Beschwerdeführer 1 wieder mit seiner ersten, türki-
schen Ehefrau, die zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in die
Schweiz gelangt war und am 11. Januar 2003 erfolglos um Asyl nach-
gesucht hatte.
9.3.2 Der Beschwerdeführer 1 führt dieses vergleichsweise rasche
Scheitern der Ehe mit der Schweizer Bürgerin auf Schwierigkeiten zu-
rück, die sich aus dem Nachzug seiner beiden jüngsten Kinder erge-
ben hätten. Dieselbe Darstellung ergibt sich aus der schriftlichen Stel-
lungnahme seiner geschiedenen Schweizer Ehefrau vom 17. Novem-
ber 2005. Die anschliessende Wiederverheiratung mit der Kindsmutter,
seiner ersten, türkischen Ehefrau, erklärte der Beschwerdeführer 1 zu-
nächst damit, er habe die Kinder in der Schweiz nicht ohne ihre Mutter
aufwachsen lassen wollen. Später führte er aus, die Kinder hätten sich
für eine Wiederverheiratung ausgesprochen, weil sie nicht noch einmal
Auseinandersetzungen hätten miterleben wollen, wie sie sich zwi-
schen ihm, dem Beschwerdeführer 1, und seiner geschiedenen
Schweizer Ehefrau zugetragen hätten. Auf Rechtsmittelebene ergänzte
der Beschwerdeführer 1, die Kinder hätten nicht zuletzt deshalb auf
eine Wiederverheiratung beider Elternteile gedrängt, weil in der Türkei
eine geschiedene, alleinstehende Frau gesellschaftliche Nachteile auf
sich nehmen müsse.
9.3.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die beiden Kinder, die ihr
gesamtes bisheriges Leben in einem anatolischen Dorf verbracht hat-
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ten, am 28. September 2001 im Alter von 10 ½ und 15 ½ Jahren in die
Schweiz gelangten und in eine 65 m2 grosse 3-Zimmerwohnung zo-
gen, die der Beschwerdeführer 1 zusammen mit seiner schweizeri-
schen Ehefrau und deren 10-jährigem Sohn aus einer früheren Ehe
bewohnte. Bei dieser Ausgangslage war die Gefahr von Konflikten der-
massen evident, dass – eine intakte eheliche Beziehung vorausgesetzt
– grundsätzlich eine bessere Vorbereitung des Kindernachzugs hätte
erwartet werden können. Nach Darstellung des Beschwerdeführers 1
kam es allerdings erst im Januar 2002 zu ersten ehelichen Schwierig-
keiten. Dann aber zerfiel die Ehe ausgesprochen rasch. Sie wurde be-
reits vier Monate später von den Ehegatten definitiv aufgegeben, ohne
dass Versuche zur Rettung der zuvor angeblich intakten Beziehung
unternommen worden wären. Normale Verhältnisse vorausgesetzt,
wäre zu diesem frühen Zeitpunkt auch eine Rückkehr der Kinder in
ihre Heimat vertretbar gewesen, wo immerhin ihre Mutter lebte. Der
Stand der Einschulung ein halbes Jahr nach Einreise in die Schweiz
stand einem solchen Schritt jedenfalls nicht entgegen, wie der
Beschwerdeführer 1 behauptet. Er vergisst, dass die beiden Kinder
zuvor schon seit Jahren in der Türkei zur Schule gegangen waren, was
ihn nicht daran hinderte, sie in die Schweiz kommen zu lassen. Dass
der Beschwerdeführer 1 schliesslich seine erste türkische Ehefrau aus
Rücksichtnahme auf die Kinder wieder geheiratet hätte, wie er
vorbringt, will nicht überzeugen. Die Erklärung steht im erheblichen
Spannungsverhältnis zur Lebensgestaltung des Beschwerdeführers 1,
wie sie sich aus seinen Vorbringen den schweizerischen Behörden ge-
genüber ergibt. Sie zeichnet sich nicht durch besondere Rücksichtnah-
me auf die Kindesinteressen aus. Im Gegenteil: Es war der Beschwer-
deführer 1, der die Scheidung im Jahr 1994 anstrengte, sich die allei-
nige elterliche Sorge über die Kinder übertragen und sie in der Folge
bei seinen Eltern aufwachsen liess, während er selbst in die Schweiz
emigrierte und hier eine neue Ehe einging.
9.4 Weitere schwerwiegende, gegen den Beschwerdeführer 1 spre-
chende Indizien ergeben sich aus den Akten des Asylverfahrens sei-
ner türkischen Ehefrau.
9.4.1 Im Rahmen ihres Asylverfahrens gab die türkische Ehefrau des
Beschwerdeführers 1 wiederholt und nach Hinweis auf ihre Wahrheits-
pflicht zu Protokoll, ihre letzte Wohnadresse in der Türkei, an der sie
die letzten 20 Jahre gelebt habe, laute Belkis Mah., Sirin Sok. No. 8,
Nizip, Gaziantep. In den amtlichen Bescheinigungen des Muhtars von
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Belkis vom 23. und 25. Dezember 2002, welche die türkische Ehefrau
den Asylbehörden als Ersatz für fehlende Ausweisdokumente übergab,
ist dieselbe Wohnadresse vermerkt. Der Beschwerdeführer 1 seiner-
seits nannte die erwähnte Adresse als die ständige türkische Wohnad-
resse seiner unmündigen Kinder. Dies tat er sowohl im Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung vom 13. Februar 1999 als auch im Gesuch
vom 31. Mai 2001 um Bewilligung des Familiennachzugs. Im Zusam-
menhang mit dem Familiennachzug führte er erläuternd aus, die Kin-
der würden an der genannten Adresse bei seinen Eltern leben. Da sich
seine Eltern nicht mehr um diese kümmern könnten, möchte er die
Kinder in die Schweiz bringen. Das zunehmende Alter seiner Eltern
und die Stabilität seiner Ehe hier in der Schweiz würden ihn zu diesem
Schritt veranlassen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass
der Beschwerdeführer 1 dieselbe Adresse (Belkis Mah., Sirin Sok. No.
8, Nizip, Gaziantep) im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens als
den Ort angab, an dem er seit dem Jahre 1978 gelebt habe.
Der Beschwerdeführer 1 beteuert zwar, die Aussagen seiner türki-
schen Ehefrau würden nicht den Tatsachen entsprechen. Diese sei
nach der Scheidung im Jahr 1994 zu ihrer Mutter gezogen, die zwei
Strassenzüge weiter in derselben Ortschaft an der Karakoc Sok. 50
lebe. Ein Grund, weshalb die türkische Ehefrau im Asylverfahren die
Unwahrheit hätte sagen sollen, ist nicht ersichtlich. Ganz anders ver-
hält es sich im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbür-
gerung. Der Beschwerdeführer 1 ist denn auch nicht in der Lage, die
behauptete Lüge auch nur ansatzweise zu erklären. Er beschränkt
sich auf Mutmassungen – was umso befremdlicher erscheint, als seine
türkische Ehefrau im Rahmen des vorliegenden Verfahren die Partei-
stellung beansprucht –, beruft sich auf die angeblich gerichtsnotori-
sche Tatsache, dass Asylbewerber regelmässig nicht die Wahrheit sa-
gen würden, sowie auf den untauglichen Erklärungsansatz, die türki-
sche Ehefrau habe seine türkische Wohnadresse als ihren letzten
Wohnsitz angegeben, weil sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht
habe, um sich wieder mit ihm verheiraten zu können. Offensichtlich
verfehlt ist schliesslich der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers
1, der die im türkischen Scheidungsurteil enthaltenen Feststellungen
zum angeblichen Wegzug der türkischen Ehefrau aus der ehelichen
Wohnung als verbindlich für die schweizerischen Behörden betrachtet,
weil ansonsten die Anerkennungsfähigkeit des türkischen Scheidungs-
urteils in Frage gestellt werde, die von Art. 25 ff. des Bundesgesetzes
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vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR
291) abschliessend geregelt werde.
Die Beweismittel, die der Beschwerdeführer 1 zur Stützung seiner Vor-
bringen ins Recht legt, überzeugen nicht. Die zwei handschriftlichen
Bestätigungen der türkischen Ehefrau sowie deren Mutter, bekräftigt
durch Unterschriften ehemaliger türkischer Nachbarn bzw. – behaupte-
terweise – des Muhtars von Belkis, sind schon ihres äusseren Erschei-
nungsbilds wegen ohne besonderen Beweiswert. Schwer fällt ins Ge-
wicht, dass der Muhtar von Belkis, ein gewisser Sakir Tas, als Unter-
zeichner einer dieser Bestätigungen bemüht wird. Dabei übersieht der
Beschwerdeführer 1, dass bei den Asylakten der türkischen Ehefrau
zwei amtliche Bescheinigungen eben dieses Muhtars liegen, die im
Dezember 2002 ausgestellt wurden und in denen als deren Wohnad-
resse die Sirin Sok. 8 in Belkis vermerkt ist (vgl. weiter oben). Ein Ver-
gleich des Namenszuges des Sakir Tas auf der handschriftlichen Be-
stätigung der Schwiegermutter mit denjenigen auf den beiden amtli-
chen Dokumenten nährt zudem den Verdacht, dass sie nicht von der-
selben Person stammen. Sodann mag zwar zutreffen, dass der Be-
schwerdeführer 1 am 23. August 2001 seine Liegenschaft an der Sirin
Sok. an einen Onkel väterlicherseits verkauft hat, wie aus dem einge-
reichten Auszug aus dem türkischen Grundbuch und der eingereichten
Erklärung an die Grundbuchamtsdirektion Nizip hervorgeht. Dieser
Umstand sagt jedoch nichts über die tatsächlichen Wohnverhältnisse
aus. Dies gilt umso mehr, als die türkische Ehefrau ihre Heimat bereits
ein halbes Jahr später definitiv verliess (dazu sogleich).
Bei dieser Beweislage ist die Schlussfolgerung der Vorintanz nicht zu
beanstanden, wonach die türkische Ehefrau des Beschwerdeführers 1
nach der Scheidung im Jahr 1994 zusammen mit ihren Kindern im ge-
meinsamen Haushalt an der Sirin Sok. 8 in Belkis lebte und dass der
Beschwerdeführer 1 den Familiennachzug seiner zwei jüngsten Kinder
mit tatsachenwidrigen Angaben erwirkte.
9.4.2 Nach Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht beteuerte die türkische
Ehefrau des Beschwerdeführers 1 im Asylverfahren wiederholt, dass
sie nie einen Reisepass besessen, sich nie in einem Drittland aufge-
halten habe und am 11. Januar 2003 auf direktem Weg von der Türkei
in die Schweiz gelangt sei. Hier sei sie vom Beschwerdeführer 1 und
den beiden Kindern erwartet worden. Im Zusammenhang mit der Wie-
derverheiratung mit dem Beschwerdeführer 1 tauchte der Reisepass
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der türkischen Ehefrau auf, den sie nie besessen haben will, und
dieser weist eine Reihe von Vermerken auf, die ihre Aussagen Lügen
strafen. Tatsache ist, dass der türkischen Ehefrau am 27. Februar
2002 von der deutschen Botschaft in Ankara ein Besuchervisum
ausgestellt wurde, gültig für die Zeit vom 15. März bis 14. Juni 2002.
Aus den weiteren Vermerken im Reisepass ergibt sich, dass sie die
Türkei am 21. März 2002 auf dem Luftweg verliess und noch
gleichentags in Deutschland ankam. Irgendwelche spätere Ausrei-
severmerke deutscher oder Einreisevermerke türkischer Behörden
sind nicht vorhanden. Ganz offensichtlich kehrte die türkische Ehefrau
nicht mehr in die Türkei zurück, sondern reiste zu einem unbekannten
Zeitpunkt illegal in die Schweiz, wo sie mit einer konstruierten Ge-
schichte um Asyl ersuchte.
9.4.3 Es muss davon ausgegangen werden, dass die türkische Ehe-
frau in den Jahren nach der Scheidung vom Beschwerdeführer 1 zu-
sammen mit den Kindern im gleichen Haushalt lebte. Sechs Monate
nachdem im September 1990 die beiden jüngsten, noch unmündigen
Kinder vom Beschwerdeführer 1 unter einem unzutreffenden Vorwand
in die Schweiz geholt worden waren, verliess auch sie die Türkei end-
gültig und gelangte über Deutschland hierher. Parallel zu diesen Vor-
gängen, nämlich einen Monat nach der Ausreise der türkischen Ehe-
frau aus ihrer Heimat, leiteten der Beschwerdeführer 1 und seine
schweizerische Ehefrau das Scheidungsverfahren ein, das schliesslich
den Weg für eine Wiederverheiratung mit der ersten, türkischen Ehe-
frau ebnete.
9.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass eine
Reihe schwerwiegender Indizien auf ein planmässiges Vorgehen des
Beschwerdeführers 1 hindeuten, das von Anfang an darauf gerichtet
war, sich und seinen türkischen Familienangehörigen ausländerrechtli-
che Vorteile zu verschaffen. Hierzu gehören die freimütige Erklärung
des Beschwerdeführers 1 über seine Motive anlässlich seiner Anhal-
tung im September 1990, seine überstürzte Scheidung von der türki-
schen Ehefrau und Mutter seiner fünf Kinder nach 17 Jahren ehelicher
Gemeinschaft mit anschliessender rascher Heirat mit einer Schweizer-
bürgerin, ohne die eine Aufenthaltsbewilligung nicht zu erreichen ge-
wesen wäre, beides unter dem Eindruck des abgewiesenen Asylge-
suchs, sodann die Aufrechterhaltung der Familienstruktur in der Türkei
trotz Scheidung der Ehe von seiner türkischen Ehefrau im Jahr 1994,
die vergleichsweise rasche Einleitung des Scheidungsverfahrens nach
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erfolgter Einbürgerung sowie die Art und Weise wie der Beschwerde-
führer 1 weitgehend parallel dazu zunächst seinen Grundbesitz in der
Türkei veräusserte und unmittelbar darauf zunächst seine Kinder und
kurz darauf die türkische Ehefrau die Heimat verliessen, um in der
Schweiz die Familieneinheit wieder herzustellen.
10.
Den oben aufgeführten belastenden Indizien stehen mehrere Sachver-
haltselemente entgegen, die gegen eine Ausländerrechtsehe und da-
mit zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 sprechen.
10.1 Zu erwähnen ist zunächst die schriftliche Erklärung vom 17. No-
vember 2005, mit der die geschiedene schweizerische Ehefrau bestä-
tigt, dass sie und der Beschwerdeführer 1 aus Liebe geheiratet und
eine gute Zeit miteinander verbracht hätten. Allerdings sei das Famili-
enleben mit dem Nachzug der beiden Kinder immer schwieriger ge-
worden, bis sie sich zur Scheidung entschlossen hätten. Der Be-
schwerdeführer 1 unterstütze aber immer noch ihre Mutter und ihr
Sohn habe eine nahe Verbindung zu ihm.
10.2 Der Beschwerdeführer 1 beruft sich sodann aut die Tatsache,
dass er während sechs Jahren in Hausgemeinschaft mit seiner
schweizerischen Ehefrau gelebt und dass diese ihre Zustimmung zum
Nachzug der beiden Kinder erteilt habe. Ferner argumentiert er, seine
geschiedene schweizerische Ehefrau hätte nach der Scheidung und
Wiederverheiratung allen Anlass gehabt, den von der Vorinstanz als
erstellt betrachteten Sachverhalt zu offenbaren. Das habe sie jedoch
nicht getan. Stattdessen habe sie sich in ihrem Schreiben vom 17. No-
vember 2005 im oben dargestellten Sinn geäussert. Nach sechs Jah-
ren der Hausgemeinschaft sei es aber gerade die geschiedene
schweizerische Ehefrau, die über seine Beweggründe am besten Be-
scheid wisse. Eine weitere Widerlegung erblickt er im guten Verhältnis
zur Familie seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau, insbeson-
dere zu deren Sohn und Eltern, das er auch nach der Scheidung
pflege. Eine solches Verhalten sei mit einer Ausländerrechtsehe nicht
vereinbar. Der Beschwerdeführer 1 betrachtet damit den entsprechen-
den Vorwurf der Scheinehe als widerlegt.
10.3 Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdefüh-
rer 1 ein gutes Verhältnis zur seiner geschiedenen schweizerischen
Ehefrau und deren Angehörigen pflegt. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers 1 wird eine Ausländerrechtsehe dadurch nicht aus-
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geschlossen, denn eine solche muss nicht notwendigerweise mit Täu-
schung und Vertrauensbruch verbunden sein. Gegen eine Ausländer-
rechtsehe spricht auch nicht, dass der Beschwerdeführer 1 und seine
geschiedene schweizerische Ehefrau gleichen Alters sind und die letz-
tere nicht zu einer sozialen Randgruppe gehört, die sie zur Eingehung
einer Ausländerrechtsehe aus wirtschaftlichen Gründen prädestinieren
würde. Es wird sich häufig so verhalten, dass der schweizerische Ehe-
gatte den fehlenden Ehewillen seines ausländischen Partners kennt
und bewusst ein Zweckgemeinschaft eingeht, um ihm zu einer Aufent-
haltsregelung zu verhelfen. Die Gründe hierfür müssen nicht notwendi-
gerweise ökonomischer Natur sein. Vor diesem Hintergrund kann die
Auffassung des Beschwerdeführers 1 nicht geteilt werden, dass mit
seinen Vorbringen der Vorwurf der Ausländerrechtsehe ausgeräumt
sei. Der Erklärung der geschiedenen schweizerischen Ehefrau und
den von ihm genannten Sachverhaltselementen kommt allenfalls die
Bedeutung von – nicht ausschlaggebenden – Indizien zu.
11.
Eine gesamthafte Würdigung der Beweislage führt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Ergebnis, dass die belastenden Indizien in qualitati-
ver und quantitativer Hinsicht die entlastenden eindeutig überwiegen.
Sie rechtfertigen ohne weiteres den Schluss auf eine Ausländerrechts-
ehe, die der Beschwerdeführer eingegangen ist, um sich und seiner
türkischen Familie ausländer- und bürgerrechtliche Vorteile zu ver-
schaffen. Weiter kann willkürfrei davon ausgegangen werden, dass die
vom Beschwerdeführer 1 beantragten Zeugeneinvernahmen seiner
beiden Kinder, seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau, deren
Sohnes und deren Mutter nichts an dieser Überzeugung ändern wür-
den. Selbst wenn sie zu seinen Gunsten ausfallen würden, was zu er-
warten wäre, nachdem sich die geschiedene schweizerische Ehefrau
in ihrer schriftlichen Stellungnahme bereits entsprechend festgelegt
hat, vermöchten sie gegen die Summe der belastenden Indizien nicht
aufzukommen. Ihr Beweiswert wäre durch die untergeordnete
Bedeutung einzelner Beweisthemen, die grosse Beziehungsnähe zum
Beschwerdeführer 1 bzw. durch die mögliche Beteiligung an der Aus-
länderrechtsehe relativiert. Auf die beantragte Beweisabnahme kann
somit in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtli-
chen Gehörs verzichtet werden (vgl. oben Ziff. 5.1 – 5.3).
12.
Indem der Beschwerdeführer 1 der Einbürgerungsbehörde den Be-
Seite 21
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stand einer intakten Ehe versicherte, hat er sie über wesentliche Tat-
sachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Arti-
kel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für
die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit eben-
falls erfüllt.
13.
Zu prüfen bleibt, ob die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge-
rung den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, wie der Beschwer-
deführer 1 behauptet.
13.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, zwischen dem 9. Sep-
tember 2003, dem Datum, an dem er der Vorinstanz seine Zustim-
mung zur Einsicht in die Scheidungsakten erteilt habe, und dem 7. Ok-
tober 2005, dem Datum der Einladung zur abschliessenden Stellung-
nahme, sei sein Dossier für ihn nicht erkennbar behandelt worden. Da-
durch habe die Vorinstanz objektiv den Eindruck erweckt, das Verfah-
ren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei eingestellt
worden. An diesem Eindruck müsse sie sich gemäss dem Grundsatz
von Treu und Glauben behaften lassen. Im Übrigen habe die Vorin-
stanz die Frage einer Ausländerrechtsehe im Verfahren auf erleichterte
Einbürgerung umfassend abgeklärt und verneint. Dieses Ergebnis sei
für die Vorinstanz bindend. Es könne durch seine nachträgliche Schei-
dung und Wiederverheiratung nicht in Frage gestellt werden. Die Nich-
tigerklärung erweise sich auch in dieser Hinsicht als treuwidrig.
13.2 Das in Art. 9 BV verankerte Gebot des Handelns nach Treu und
Glauben verleiht dem Privaten einen Anspruch auf Schutz des berech-
tigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhal-
ten der Behörden, wenn er gestützt auf sein Vertrauen Dispositionen
getätigt hat, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht wer-
den können (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER / MARKUS SCHEFER, Grundrechte in
der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 33 mit Hinweisen).
13.3 In casu ist eine Vertrauensdisposition des Beschwerdeführers 1
nicht erkennbar. Schon aus diesem Grund kann seinen Ausführungen
nicht gefolgt werden. Im Übrigen vermochten weder die Beweiswürdi-
gung noch die behauptete zweijährige Untätigkeit der Behörde eine
taugliche Vertrauensgrundlage zu begründen. Die erste Feststellung ist
trivial und ergibt sich aus der jeweils anderen Beweisbasis im Verfah-
ren auf erleichterte Einbürgerung einerseits und im Verfahren auf de-
ren Nichtigerklärung andererseits. Die zweite folgt aus der Tatsache,
Seite 22
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dass die blosse Untätigkeit einer Behörde einen Vertrauenstatbestand
grundsätzlich nicht zu schaffen vermag. Es müssen ganz ausseror-
dentliche Umstände hinzutreten, die im vorliegenden Fall nicht gege-
ben sind (vgl. dazu BGE 132 II 21 E. 8.1 S. 45 mit Hinweisen; vgl. fer-
ner ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 652 ff.).
14.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einge-
treten werden kann.
15.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 24
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (...)
- die Vorinstanz (...)
- die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Land-
schaft, Zivilrechtsabteilung 1, Postfach, 4410 Liestal
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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