B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1192/2013
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
A._______, (Serbien),
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
…,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 11. Februar 2013.
C-1192/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der (…) 1954 geborene, verheiratete serbische und schweizerische
Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete
vom (…) 1990 bis (…) 2007 in der Schweiz und war folglich der obligatori-
schen schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
unterstellt (vgl. Art. 1b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] i.V.m. Art. 1a des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]). In der Schweiz arbeitete er (…) in einem Tankrevisi-
onsunternehmen. Nach seiner Rückkehr nach Serbien war er nicht mehr
erwerbstätig, unterstand aber weiterhin der freiwilligen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung AHV/IV (vorinstanzliche Akten [im Folgen-
den: act.] 14, 17 f., 22 f.).
B.
Mit dem am 24. November 2011 unterzeichneten Formular "YU/CH 4" mel-
dete sich der Beschwerdeführer über den serbischen Versicherungsträger
zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung
(IV) an (act. 3). Aufgrund der eingereichten Arztberichte stellte
Dr. B._______, Arzt für Allgemeine Medizin FMH und SIM Experte, vom
Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone der Invalidenversicherung im Bericht
vom 28. September 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
- abdominales Aortenaneurysma
- Status nach Resektion Aortenaneurysma abdominal und By-Pass im
Mai 2011
- Status nach Dilatation und Stenteinsetzung bei den koronaren Arterien
im März 2011
- Status nach Dilatation der Arteria iliaca (Beckenarterie) rechts
- Status nach Myokardinfarkt im 2008
Gestützt auf die vorliegenden Arztberichte erachtete Dr. B._______ den
Beschwerdeführer ab 1. Januar 2011 für vollständig arbeitsunfähig in der
angestammten Tätigkeit sowie in jeglicher Verweisungstätigkeit (act. 35).
Im bisherigen Aufgabenbereich (Haushalt) schätzte Dr. B._______ den In-
validitätsgrad auf 37 % (act. 40).
C-1192/2013
Seite 3
C.
Mit ihrer den Vorbescheid vom 17. Januar 2013 bestätigenden Verfügung
vom 11. Februar 2013 wies die IVSTA das Leistungsbegehren des Be-
schwerdeführers ab (act. 45). Sie erwog, dass bei nicht erwerbstätigen Ver-
sicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne, die Bemessung der Inva-
lidität gemäss der Unmöglichkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, er-
folge. Der im bisherigen Aufgabenbereich festgestellte Invaliditätsgrad von
37% gebe kein Recht auf eine Rente.
D.
Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer, nicht anwaltlich ver-
treten durch Gojko Reljic, mit Eingabe vom 6. März 2013 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der IVSTA vom 11.
Februar 2013 sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Januar 2012 eine ganze
IV-Rente zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt er aus, dass er die Beur-
teilung von Dr. B.________ bezüglich der Haushaltstätigkeiten nicht akzep-
tieren könne, da dieser als Spezialarzt für Allgemeine Medizin in Anbe-
tracht der verschiedenen Gesundheitsschäden nicht in der Lage sei, die
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Haushalt zu beurteilen
(BVGer-act. 1). Mit Eingabe vom 14. März 2013 lässt der Beschwerdefüh-
rer vier spezialärztliche Berichte einreichen (BVGer-act. 5).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2013 schliesst die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie an, dass beim Be-
schwerdeführer, der seit seiner Rückkehr nach Serbien im Jahr 2007 keine
Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen habe, für die Ermittlung der Invalidität
zu Recht die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs angewandt
worden sei. Gestützt auf den Haushaltsbericht und in Beachtung der vor-
liegenden Leiden habe der beurteilende RAD-Arzt – auch ohne Spezialarzt
sein zu müssen – eine zweifelsfreie Gewichtung der Haushaltstätigkeiten
vornehmen können, die eine Invalidität von 37% ergeben habe (BVGer-
act. 9).
F.
Mit Replik vom 26. Juli 2013 und Ergänzung der Replik vom 7. August 2013
hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (BVGer-act. 11 und
13). Mit Eingabe vom 19. August 2013 lässt der Beschwerdeführer unauf-
gefordert drei weitere spezialärztliche Berichte einreichen (BVGer-act. 15).
C-1192/2013
Seite 4
G.
Mi Duplik vom 14. November 2013 bestätigt die Vorinstanz ihre vorherigen
Ausführungen (BVGer-act. 19).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2013 erklärt der Instruktions-
richter den Schriftenwechsel für geschlossen (BVGer-act. 20). Mit Eingabe
vom 20. November 2013 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht einen
weiteren spezialärztlichen Bericht vom 13. November 2013 einreichen
(BVGer-act. 21).
Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der folgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das
VwVG keine Anwendung, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re-
geln sind sodann diejenigen Verfahrensregeln anwendbar, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl.
auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zustän-
dig ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde
wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) und
der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
C-1192/2013
Seite 5
2.1 Der Beschwerdeführer besitzt sowohl die schweizerische als auch die
serbische Staatsangehörigkeit und wohnt in Serbien. Da das im Verhältnis
Schweiz-Serbien nach wie vor geltende Abkommen vom 8. Juni 1962 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nach-
folgend: Sozialversicherungsabkommen) nichts anderes bestimmt, richtet
sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizeri-
schen Invalidenversicherung sowohl in materiellrechtlicher als auch in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht nach Schweizer Recht.
2.2
2.2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. Februar 2013) eingetrete-
nen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen-
stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
2.2.2 Vorliegend sind insbesondere das IVG in der Fassung vom 6. Okto-
ber 2006 (5. IV-Revision; in Kraft seit 1. Januar 2008; AS 2007 5129) sowie
vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; in Kraft seit
1. Januar 2012; AS 2011 5659) und die Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; in den entsprechenden
Fassungen der 5. und 6. IV-Teilrevision) massgebend. Ferner sind das
ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.
2.2.3 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung (den Ren-
tenbeginn ausgeschlossen) keine substanziellen Änderungen gegenüber
der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die
zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin mass-
gebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2008 vom 28. August
2008 E. 2.1). Ebenso wenig brachte die 6. IV-Revision – mit Ausnahme der
C-1192/2013
Seite 6
auf die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 gestütz-
ten Rentenrevisionen – substantielle Änderungen bei der Bemessung der
Invalidität.
3.
3.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil-
weise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall. Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach-
ten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden
ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be-
tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf o-
der Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben diejenigen Versicherten, die
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä-
tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel-
len, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesent-
lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG).
3.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% besteht Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente,
bei mindestens 50% auf eine halbe Rente und bei mindestens 40% auf
eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Allerdings werden gemäss Art. 29
Abs. 4 IVG Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % ent-
sprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhn-
lichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwi-
schenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen.
Eine solche Ausnahme ist im hier anwendbaren Sozialversicherungsab-
kommen nicht vorgesehen (vgl. Art. 8 Bst. e Sozialversicherungsabkom-
men [vorne E. 2.1]).
C-1192/2013
Seite 7
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a).
4.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und
Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach-
vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi-
zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität
und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Be-
deutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt,
ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings
ein strenger Massstab anzulegen (statt vieler: BGE 137 V 210 E. 1.2.1,
BGE 123 V 331 E. 1c, BGE 122 V 157 E. 1c).
4.4 Nach dem Gesagten müssen auch die Stellungnahmen des RAD den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügen. Zudem müssen die Ärztinnen und Ärzte des RAD über die im
Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfü-
gen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010
E. 2.1; 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen).
C-1192/2013
Seite 8
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person persönlich un-
tersucht wird. So erachtet das Bundesgericht einen Aktenbericht als zuläs-
sig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und ge-
genwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Dabei
muss der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegen, damit der Experte im-
stande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges
Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2009 vom 28. Ok-
tober 2009 E. 5.2 mit Hinweis).
4.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz
gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwir-
kungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, BGE
122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Verwaltung und Sozialversicherungs-
gericht haben indessen zusätzliche Abklärungen nur dann vorzunehmen
oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder an-
derer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom
20. Juli 2000 E. 1).
4.6 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
5.
Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und
seit wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
5.1 Die Vorinstanz hat sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers im erwerblichen Bereich vorab auf den Schlussbericht des RAD-
Arztes Dr. B._______ vom 28. September 2012 (act. 35) abgestützt. Dieser
stellte nach Einsicht in die serbischen Arztberichte die Hauptdiagnose Aor-
tenaneurysma ohne Angabe einer Ruptur (ICD-10:
I 71.4) und nannte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
keit: Status nach Resektion Aortenaneurysma abdominal und By-Pass im
C-1192/2013
Seite 9
Mai 2011; Status nach Dilatation und Stenteinsetzung bei den koronaren
Arterien im März 2011; Status nach Dilatation der Arteria iliaca (Beckenar-
terie) rechts und Status nach Myokardinfarkt im Jahr 2008. Der RAD-Arzt
erachtete die medizinische Dokumentation als genügend. Der Beschwer-
deführer leide an einer arteriellen Erkrankung, welche die Herzarterien, die
Bauchaorta und Gefässe der unteren Gliedmassen betreffe. Es handle sich
dabei um eine fortschreitende Erkrankung, für welche die serbische Invali-
denkommission zu Recht eine Arbeitsunfähigkeit von über 70% angenom-
men habe. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die arteriel-
len Leiden seit Januar 2011 stark verschlechtert hätten, mit "claudicatio in-
termittens" und "angor abdominalis", sei seit diesem Zeitpunkt von einer
100%-igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in Verweisungstä-
tigkeiten auszugehen.
Beim Schlussbericht des RAD-Arztes handelt es sich mangels persönlicher
Untersuchung um einen Aktenbericht (E. 4.4). Dieses Vorgehen ist vorlie-
gend nicht zu beanstanden. Die arterielle Erkrankung ist durch die serbi-
schen Berichte der involvierten Fachärzte (Gefässchirurgen, Kardiologen
und Radiologen) deutlich und widerspruchsfrei dokumentiert und spiegelt
sich im Umstand wider, dass sich der Beschwerdeführer sowohl im Jahr
2008 wie auch zweimal im Jahr 2011 schweren operativen Eingriffen un-
terziehen musste. Zwar äusserten sich die behandelnden Ärzte nicht zu
einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit, indessen wurde dem Beschwerdeführer
im Rahmen des Verfahrens vor der serbischen Invalidenkommission aus
ärztlicher Sicht am 2. November 2011 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab
23. März 2011 zuerkannt (act. 7). In der gesamten medizinischen Doku-
mentation finden sich keine Hinweise, dass der vom RAD-Arzt zugrunde
gelegte und beurteilte medizinische Sachverhalt unvollständig wäre. Die
entsprechenden Daten werden denn auch von keiner Seite bestritten. Dr.
B._______ verfügt über einen Facharzttitel für Allgemeine Medizin, womit
er angesichts der Tatsache, dass mehrere medizinische Fachgebiete be-
troffen sind und der unbestrittenen medizinischen Sachlage, in der vorlie-
genden Konstellation die fachlichen Anforderungen erfüllt. Im Übrigen er-
scheint der Schlussbericht vom 28. September 2012 als schlüssig, nach-
vollziehbar (wenn auch knapp) begründet sowie in sich widerspruchsfrei.
Weil zudem keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen die Zuverlässigkeit
des Berichts sprechen, kommt der Einschätzung des RAD-Arztes voller
Beweiswert zu. Entsprechend ist davon auszugehen, dass beim Be-
schwerdeführer seit Januar 2011 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit sowohl
in der angestammten als auch in Verweisungstätigkeiten gegeben ist.
C-1192/2013
Seite 10
5.2 Streitig ist vorliegend denn auch nicht der Grad der Arbeitsunfähigkeit
im erwerblichen Bereich, sondern der vorinstanzlich festgestellte Grad der
Arbeitsunfähigkeit von 37% im (angeblich) bisherigen Aufgabenbereich
(hier: Haushalt) gemäss Schlussbericht des RAD-Arztes vom 6. Dezember
2012 (act. 40). In diesem Zusammenhang ist in einem ersten Schritt zu
klären, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht den Status ei-
nes Nichterwerbstätigen zuerkannt und daher für die Bemessung der Inva-
lidität auf die spezifische Methode abgestellt hat. Die Vorinstanz hält in ihrer
Vernehmlassung dafür, dass die Ermittlung der Invalidität zu Recht nach
der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs erfolgt sei, weil der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit seiner Ausreise im Jahr
2007 in seinem Heimatland keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen
habe.
5.3 Die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode
stellt sich im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches
unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a IVG. Ob eine versicherte Person als
ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustu-
fen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbe-
messung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Me-
thode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen
unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti-
gung bestünde. Entscheidend ist nicht das zumutbare Ausmass der Er-
werbstätigkeit im Gesundheitsfall, sondern in welchem Pensum sie hypo-
thetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhält-
nissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV). Die Statusfrage beurteilt sich pra-
xisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwal-
tungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und
die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen
Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi-
cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je
mit Hinweisen).
5.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen
(Art. 28a Abs. 1 IVG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi-
cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me-
dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
C-1192/2013
Seite 11
könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Er-
werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (sogenanntes Valideneinkommen, allgemeine Methode des Einkom-
mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1).
5.3.2 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig
sind, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16
ATSG grundsätzlich darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss
anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spe-
zifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich
der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tä-
tigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und
künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
5.3.2.1 Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Per-
son im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden einge-
schränkt ist, bedarf es in der Regel einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69
Abs. 2 IVV; BGE 130 V 97 E. 3.3.1, sowie Urteile des Bundesgerichts
9C_121/2011 E. 3.1.1, 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1). Diese
Abklärungsberichte im Haushalt stellen grundsätzlich eine geeignete und
im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haus-
halt dar (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG], I 103/06 vom 6. November 2006 E. 4.1; vgl. für die Präzisierung der
Rechtsprechung bezüglich psychischer Leiden Urteil des EVG I 311/03
vom 22. Dezember 2003 E. 5.3, ferner Urteile des Bundesgerichts
8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 5, 9C_406/2011 vom 9. Juli
2012 E. 7). Eine Abklärung der gesundheitlichen Einschränkungen im
Haushalt ist von einer qualifizierten Person zu verfassen und hat in Kennt-
nis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den me-
dizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderun-
gen zu erfolgen. Ebenso muss der Bericht plausibel und begründet und
angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein
(statt vieler: Urteil des EVG I 568/04 vom 16. Februar 2005 E. 4.2.1 mit
Hinweisen, BGE 130 V 97).
5.3.2.2 Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten keine
Haushaltabklärung im Sinne einer Abklärung an Ort und Stelle gemäss Art.
69 Abs. 2 IVV durchgeführt werden kann, muss die Beurteilung einer Be-
einträchtigung im Haushalt nach analogen Grundsätzen erfolgen (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts B-2724/2012 vom 10. Februar 2014
C-1192/2013
Seite 12
E. 7.1.2, C-4781/2008 vom 28. Juni 2010 E. 4.2, C-5131/2007 vom
16. März 2009 E. 4.2.5). Ob eine solche Abklärung im Einzelfall genügt, ist
anhand der konkreten Verhältnisse zu entscheiden.
5.3.3 Eine Ausnahme vom Grundsatz der hypothetischen Betrachtungs-
weise bei der Beurteilung der Statusfrage von Teil- oder Nichterwerbstäti-
gen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bei Privatiers und vorzeitig
Pensionierten anerkannt. So hat das Bundesgericht im Urteil 9C_9/2013
vom 27. März 2013 zum Status von Privatiers im Allgemeinen und von vor-
zeitig Pensionierten im Besonderen (also Personen, welche sich aus freien
Stücken aus dem Erwerbsleben zurückziehen), erwogen, dass gemäss
dem zwar nirgends publizierten, jedoch in Fünferbesetzung ergangenen
(Grundsatz-)Urteil I 59/75 des EVG vom 17. September 1975 auch einem
nicht aus invaliditätsbedingten Gründen vorzeitig pensionierten Versicher-
ten wegen einer nach der Pensionierung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit
eine Invalidenrente zustehen könne, sofern er die gesetzlichen Vorausset-
zungen erfülle, d.h. ihm vor Eintritt der Invalidität theoretisch eine Erwerbs-
tätigkeit zumutbar gewesen wäre (Urteil 9C_9/2013 E. 2.2 mit Hinweisen;
im selben Sinn Urteil des EVG I 264/02/I 247/02 vom 7. November 2003 E.
5). Das Bundesgericht erblickte darin einen wesentlichen Unterschied zur
sonstigen Beurteilung der Statusfrage bei den Teil- oder Nichterwerbstäti-
gen, wo nach ständiger Rechtsprechung immer eine hypothetische Be-
trachtungsweise massgeblich sei, indem gefragt werde, was die versi-
cherte Person aller Wahrscheinlichkeit nach täte, wenn sie nicht von der
gesundheitlichen Beeinträchtigung betroffen worden wäre. Indes bestehe
kein hinreichender Grund, diese Betrachtungsweise auch auf die Versi-
chertengruppe der Privatiers und vorzeitig Pensionierten auszudehnen,
weil hier doch besondere Verhältnisse (bezüglich Lebensbiografie) vorlä-
gen. In der Konsequenz ist somit bei vorzeitig pensionierten Versicherten
und Privatiers die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkom-
mensvergleichs zu ermitteln, wenn diesen vor Eintritt der Invalidität theore-
tisch eine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre (vgl. auch Kreisschrei-
ben des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosig-
keit in der Invalidenversicherung (KSIH Rz. 3012; in den ab 1. Januar 2013
geltenden Fassungen).
5.4 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Sinne der
hypothetischen Betrachtungsweise ("was täte der Beschwerdeführer aller
Wahrscheinlichkeit nach, wenn er nicht von der gesundheitlichen Beein-
trächtigung betroffen worden wäre?") als "Erwerbstätiger" oder als "Nicht-
erwerbstätiger" zu qualifizieren ist (E. 5.3 ff.) bzw. ob er als Privatier oder
C-1192/2013
Seite 13
vorzeitig Pensionierter zu gelten hat (E. 5.3.3). Die Vorinstanz ist offenbar
– ohne dies näher zu begründen – der Ansicht, dass der Beschwerdeführer
weder Privatier noch vorzeitig Pensionierter ist und mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung vollzeit-
lich im Haushalt tätig wäre.
5.4.1 Den Angaben des Versicherten lässt sich eine eindeutige Antwort auf
die Statusfrage nicht entnehmen. Anhaltspunkte dazu finden sich lediglich
in den nachfolgend erwähnten Aktenstücken. Den ersten "Fragebogen für
den Versicherten" sandte der Beschwerdeführer mit der Bemerkung zu-
rück, "dass er seit Verlassen der Schweiz im Jahr 2007 in Serbien weder
selbständig noch unselbständig erwerbstätig gewesen sei. Deswegen
könne er nicht auf die Fragen antworten" (act. 12). Nachdem ihm die Vo-
rinstanz erneut dasselbe Formular zugestellt hatte mit der Bitte, den Fra-
gebogen auf der Grundlage des letzten Arbeitgebers auszufüllen (act. 13),
antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2012, dass er
in Serbien nirgendwo eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit aus-
geübt habe. Deshalb sei es ihm nicht möglich, das ihm erneut zugestellte
Formular auszufüllen. Mit einer Mitarbeiterin der Vorinstanz habe er telefo-
nisch vereinbart, dass er in das Formular seine letzte Arbeitsstelle in der
Schweiz und die Adresse des damaligen Arbeitgebers eintrage (act. 17).
Entsprechend nannte der Beschwerdeführer als Antwort auf die Frage Ziff.
1, welche unselbständige oder selbständige Tätigkeit er nach der Ausreise
aus der Schweiz ausgeübt habe, seine letzte Tätigkeit in der Schweiz und
den damaligen Arbeitgeber. Auf die weiteren Fragen, namentlich nach dem
Beschäftigungsgrad, Einkommen, Kürzung der Arbeitszeit infolge Krank-
heit oder Unfall, Gründen einer allfälligen Arbeitsaufgabe etc. antwortete er
insofern, als er in das Antwortfeld einen Strich setzte (act. 18). Festzustel-
len ist in diesem Zusammenhang, dass der vorliegend zweimal zugesandte
"Fragebogen für den Versicherten" sprachlich eindeutig auf die Konstella-
tion zugeschnitten ist, in welcher der Versicherungsfall erst nach Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit im Ausland eingetreten ist.
Nachdem der zuständige RAD-Arzt am 28. September 2012 gestützt auf
die eingereichten medizinischen Unterlagen eine 100%-ige Arbeitsunfähig-
keit seit 1. Januar 2011 sowohl in der angestammten wie auch in Verwei-
sungstätigkeiten bejaht hatte (act. 35), sandte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer den "Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten"
zu (act. 37). Am 23. Oktober 2012 füllte der Beschwerdeführer den Frage-
bogen vollständig aus. Auf die Frage, ob er trotz des Gesundheitsschadens
bestimmte Tätigkeiten noch verrichten könne, antwortete er entweder mit
C-1192/2013
Seite 14
"Ja", "Nein" oder einem Strich (act. 38). Im Einzelnen gibt der Beschwer-
deführer an, dass er trotz des Gesundheitsschadens die folgenden Arbei-
ten verrichten könne: Organisation und Kontrolle des Haushaltes, Rüsten
und Schneiden von Gemüse und Früchten, die Betten machen und den
Einkauf besorgen mit Hilfe einer Trageperson. Mit "Nein" beantwortete er
die Fragen nach folgenden Tätigkeiten: die Küche reinigen, Staubsaugen,
die Wäsche aufhängen und abnehmen, Bügeln, Kleider flicken, Stricken,
Nähen, Häkeln, die Kinder und andere Familienangehörige betreuen und
pflegen und im Garten (Nutzgarten) arbeiten. Auch brauche er Hilfe bei der
Holzvorbereitung für die Heizung. Die Fragen nach den folgenden Tätig-
keiten beantwortete der Beschwerdeführer mit einem Strich: Mahlzeiten
zubereiten, Geschirr spülen, Fussböden reinigen, Fenster reinigen, Wä-
sche besorgen.
5.4.2 Aus den weiteren Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe 53 Jahre alt und verheiratet war und einen
[minderjährigen] Sohn hatte. Vor der Ausreise nach Serbien war er wäh-
rend 17 Jahren im selben Unternehmen in der Schweiz vollzeitlich beschäf-
tigt (act. 14). Gemäss Kündigungsschreiben vom (…) (Beilage zu act. 14)
kündigte der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle, weil er sich "aus ge-
sundheitlichen Gründen ausserstande sehe, diese Arbeit weiterzuführen".
Im Kündigungsschreiben bat er seinen Arbeitgeber, die Freizügigkeitsleis-
tung auszuzahlen, "da er mit seiner Familie nach Serbien auswandern und
sich dort eine neue Existenz aufbauen werde". Aus den medizinischen Ak-
ten und den Angaben des Arbeitgebers erhellt, dass der Beschwerdeführer
im Jahr 2005 mehrere Arbeitsabsenzen infolge gesundheitlicher Probleme
hatte.
5.4.3 Gestützt auf diese Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, wie die Vo-
rinstanz folgern konnte, der Beschwerdeführer wäre mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Haus-
halt tätig. Namentlich lässt sich dies nicht allein mit dem Umstand begrün-
den, dass er in Serbien keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist und
dass er den ihm zugesandten Fragebogen für im Haushalt tätige Versi-
cherte auf ausdrückliches Ersuchen der Vorinstanz beantwortet hat. Die
Antworten im "Fragebogen für im Haushalt tätige Versicherte" lassen – im
Gegenteil – daran zweifeln, dass sich der Beschwerdeführer aus dem Er-
werbsleben zurückzog mit der Absicht, sich nunmehr vollzeitlich im Haus-
halt zu betätigen. So liegt namentlich aufgrund der Vielzahl der mit einem
Strich beantworteten Fragen der Schluss nahe, dass der Beschwerdefüh-
rer bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens diverse (wesentliche)
C-1192/2013
Seite 15
Haushaltstätigkeiten (wie etwa Kochen, Geschirr spülen, Waschen, Woh-
nungsreinigung) nicht verrichtet hat. Auch aus den weiteren Aktenstücken
ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich der Be-
schwerdeführer nach einer langjährigen vollzeitlichen Berufskarriere fortan
als Vollzeit-Hausmann engagieren wollte. Schliesslich erscheint aufgrund
des bisherigen Stands der Abklärungen und der allgemeinen Lebenserfah-
rung etwa ebenso wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer aus ge-
sundheitlichen Gründen aus dem Erwerbsleben zurückzog (vgl. Kündi-
gungsschreiben) und folglich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wei-
ter in der Schweiz arbeiten würde, dass er im Rahmen des "Aufbaus einer
neuen Existenz" ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in Serbien einer
(Teil)-Erwerbstätigkeit nachgehen würde oder zumindest versucht hätte,
eine Arbeitsstelle zu finden, oder dass er sich im Sinne einer vorzeitigen
Pensionierung bzw. als Privatier freiwillig aus der Arbeitswelt zurückzog.
Diese hier beispielhaft skizzierten Sachverhaltskonstellationen würden vor-
liegend zur Anwendung der allgemeinen oder gemischten Methode der In-
validitätsbemessung und damit – weil von einer 100%igen Arbeitsunfähig-
keit in jeglicher Erwerbstätigkeit auszugehen ist (vgl. E. 5.1) – zu einem
höheren Invaliditätsgrad führen.
5.4.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Vorinstanz in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht den rechtserheblichen
Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat (E. 4.5) und gestützt auf die derzei-
tige Aktenlage der Invaliditätsgrad nicht bestimmt werden kann.
5.5 Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass die Vorinstanz ihrer
Untersuchungspflicht nicht genügt, wenn sie dem Beschwerdeführer ein
auf die konkrete Situation offensichtlich nicht zugeschnittenes Formular zu-
stellt ohne verständlich zu erläutern, welche Angaben sie zur Klärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes benötigt (vgl. E. 5.4.1). Auch verletzt die
Vorinstanz in der vorliegenden Konstellation ihre Abklärungspflicht, wenn
sie für die Ermittlung des Invaliditätsgrads im Haushalt einzig eine Ein-
schätzung der funktionellen Einschränkung durch ihren RAD-Arzt einholt.
Auch wenn hier eine Haushaltsabklärung vor Ort wohl ausscheidet (E.
5.3.2.2), so entbindet dies die Vorinstanz nicht von ihrer Pflicht, die gesund-
heitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers im Haushalt von einer
qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse
sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträch-
tigungen und Behinderungen abklären zu lassen. Ein solcher Bericht
müsste plausibel und begründet und angemessen detailliert bezüglich der
C-1192/2013
Seite 16
einzelnen Einschränkungen sein (E. 5.3.2.1). Diese Voraussetzungen er-
füllt die vom RAD-Arzt abgegebene "Einschätzung der Invalidität", welche
einen Invaliditätsgrad von 37% ergab, offensichtlich nicht, zumal diese ärzt-
liche Einschätzung jeglicher Begründung entbehrt. Eine pflichtgemässe
Haushaltsabklärung würde, insbesondere in der vorliegenden Konstella-
tion bedingen, dass zunächst festgestellt wird, auf welche Art und in wel-
chem Umfang der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall in den einzelnen
Haushaltsbereichen tätig wäre, was namentlich für die Gewichtung der ein-
zelnen Tätigkeitsbereiche von Bedeutung ist. Ohne diesen Kontext herzu-
stellen, erscheint die ärztliche Feststellung der funktionellen Einschrän-
kung wenig aussagekräftig. Im vorliegenden Fall, in dem von einer 100%-
igen Arbeitsunfähigkeit infolge somatischer Leiden in jeglicher Erwerbstä-
tigkeit auszugehen ist, erscheint es sodann unabdingbar, die von der Vo-
rinstanz festgestellte vergleichsweise geringe (funktionelle) Einschränkung
der Haushaltstätigkeit schlüssig und nachvollziehbar zu begründen.
5.6 Soweit der Beschwerdeführer für den Fall, dass die spezifische Me-
thode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangen sollte, verlangt,
die funktionelle Einschränkung sei von einem Spezialarzt und nicht von ei-
nem Allgemeinmediziner zu ermitteln, ist ihm entgegen zu halten, dass ein
entsprechender Anspruch bei nicht psychisch bedingten Leiden rechtspre-
chungsgemäss für den Haushaltsbereich nicht besteht (siehe Hinweis auf
die Rechtsprechung in E. 5.3.2.1). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass
der Beizug eines Spezialisten im Einzelfall sinnvoll sein kann. Zu beachten
ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer nunmehr gel-
tend macht, zusätzlich zu den somatischen auch psychische Leiden zu ha-
ben.
5.7 Zu klären bleibt die Frage nach dem massgebenden Zeitpunkt der An-
meldung.
5.7.1 Nach Art. 20 des Sozialversicherungsabkommens (E. 2.1) gelten Ge-
suche, Erklärungen und Rechtsmittel, welche innert einer bestimmten Frist
bei einer Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzureichen sind, als
fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechen-
den Stelle des anderen Staates eingereicht werden. In diesem Fall leitet
diese Stelle die entsprechenden Eingaben unverzüglich an die zuständige
Stelle des ersten Staates weiter.
C-1192/2013
Seite 17
Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durch-
führung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversiche-
rung (abgeschlossen am 5. Juli 1963; in Kraft getreten am 1. März 1964;
SR 0.831.109.818.12; im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) haben in
Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die Anspruch auf
eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzu-
reichen. Dabei sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse den
Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden (Art. 4
Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung). Die entsprechende Landes-
anstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft
dieses auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Ge-
suchsteller gemachten Angaben sowie die Gültigkeit der von ihm vorgeleg-
ten Ausweise (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung). Die zu-
ständige Landesanstalt leitet darauf das Rentengesuch an die Schweizeri-
sche Ausgleichskasse weiter (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsverein-
barung).
5.7.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Zusprechung einer ganzen IV-
Rente ab dem 1. Januar 2012. In Bezug auf das massgebliche Anmelde-
datum macht er geltend, dass im Befund des serbischen Versicherungsträ-
gers vom 2. November 2011 als Datum der Antragstellung der 7. Septem-
ber 2011 genannt werde.
Es ist zutreffend, dass sich in den Vorakten die Übersetzung eines vom
serbischen Versicherungsträger erstellten Dokuments "Befund, Beurtei-
lung und Gutachten" vom 2. November 2011 befindet (act. 7), welches als
Datum der Antragstellung den 7. September 2011 nennt. Bei diesem Do-
kument handelt es sich jedoch nicht um eine Anmeldung zum Bezug von
IV-Leistungen, sondern um einen medizinischen Bericht, der die Leistungs-
fähigkeit und das Bestehen eines Körperschadens beurteilt. Weder liegt
dem Dokument der Antrag bei, auf den mit dem Antragsdatum Bezug ge-
nommen wird, noch ist aus den übrigen Akten ersichtlich, dass sich der
medizinische Bericht auf ein zuvor beim serbischen Versicherungsträger
eingereichtes Gesuch um Zusprechung einer schweizerischen Invaliden-
rente bezieht. Vielmehr ging bei der Vorinstanz lediglich das vom Be-
schwerdeführer (erst) am 24. November 2011 datierte und bei der serbi-
schen Verbindungsstelle eingereichte Anmeldeformular "YU/CH 4" ein (act.
3). Sollte der Beschwerdeführer bereits vor dem 24. November 2011 Leis-
tungen der serbischen Sozialversicherung beantragt haben, wäre dies zur
C-1192/2013
Seite 18
Bestimmung des massgebenden Anmeldedatums bei der schweizerischen
IV nicht relevant (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8673/2010
vom 9. August 2012 E. 4.2.2).
5.7.3 Nach dem Gesagten vertritt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
daher grundsätzlich zu Recht die Ansicht, dass bezüglich Anmeldedatum
auf die Angaben im Formular "YU/CH 4" abzustellen sei. Weil aber vorlie-
gend die serbische Verbindungsstelle das Datum des Eingangs des Ren-
tengesuchs im dafür vorgesehenen Feld nicht eingetragen hat, obwohl sie
dazu gemäss Verwaltungsvereinbarung verpflichtet gewesen wäre, kann
praxisgemäss auf das Datum der Unterzeichnung des Formulars "YU/CH
4" durch den Beschwerdeführer, hier den 24. November 2011, abgestellt
werden und nicht, wie die Vorinstanz geltend macht, auf das (spätere) Da-
tum der Beglaubigung durch den serbischen Versicherungsträger (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts C-4323/2011 vom 30. Oktober 2013
E. 5.4, B-8175/2010 vom 8. Juli 2013 E. 4). Entsprechend würde vorlie-
gend ein Rentenanspruch frühestens ab Mai 2012 entstehen (vgl. Art. 29
Abs. 1 IVG).
5.8 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den
Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur
weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber
die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklärungsbe-
dürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als sol-
che weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen
und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rück-
weisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechts-
schutzes gleichkäme, oder wenn die Rückweisung nach den konkreten
Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (vgl. BGE
137 V 210 E. 4.4, BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine Gründe
ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die
Vorinstanz entgegenstehen.
Somit ist die die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ergän-
zende Abklärungen zur Statusfrage treffe (d.h. zur Frage, ob der Beschwer-
deführer im Sinne der hypothetischen Betrachtungsweise als erwerbs- o-
der nichterwerbstätig zu gelten hat bzw. ob der Beschwerdeführer als Pri-
vatier oder vorzeitig Pensionierter qualifiziert werden muss), den Invalidi-
tätsgrad neu berechne und neu verfüge. In diesem Sinne ist die Be-
schwerde gutzuheissen.
C-1192/2013
Seite 19
Bei diesem Ergebnis kann die Frage, ob in psychischer Hinsicht bis zum
Entscheid eine rentenrelevante Verschlechterung eingetreten ist, wie gel-
tend gemacht wird, offen gelassen werden. Gegebenenfalls wird sich die
Vorinstanz im Rahmen der Rückweisung mit dieser Frage auseinander zu
setzen haben.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr.
400.-- ist dem Beschwerdeführer daher nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Als obsiegende Partei hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwerde-
führer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen
notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegen-
den Fall hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorar-
note eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und
nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 8 ff. und 14 VGKE). Dem Be-
schwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
pauschal Fr. 800.-- (exkl. MWST) zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom
11. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun-
gen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
C-1192/2013
Seite 20
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 800.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Kathrin Abegglen Zogg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: