B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1194/2011
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien
Stiftung Europaplatz - Haus der Religionen, c/o von Graf-
fenried AG Recht, Zeughausgasse 18, 3000 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kultur BAK, Hallwylstrasse 15, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unterstützungsgesuch.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Stiftung Europaplatz – Haus der Religionen wurde im Mai 2006 ge-
gründet mit dem Zweck, die Grundstücke Bern Grundbuchblatt Nr. 1998
und 3725, beide Kreise 3 resp. Teile davon zu Eigentum, im Baurecht
oder in anderer geeigneter rechtlicher Form am Europaplatz in Bern zu
übernehmen; die Realisierung des Bauvorhabens eines Hauses, worin im
Raum Bern vertretene Weltreligionen ihren Kultus ausüben können, und
welches ein Ort für Begegnungen im Sinn eines Dialogs der Kulturen dar-
stellt; die Überlassung der Räumlichkeiten zu den Selbstkosten an den
Verein Haus der Religionen – Dialog der Kulturen oder dessen Rechts-
nachfolgerin zur Erfüllung seines statutarischen Zweckes; die Beschaf-
fung der notwendigen Geldmittel für die Erfüllung der Zweckbestimmun-
gen sowie für die Finanzierung sämtlicher mit dem Grundeigentum ver-
bundenen Lasten und öffentlichen Aufgaben. Die Stiftung hat aus-
schliesslich gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinerlei Erwerbs-
zweck.
B.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2010 reichte die Stiftung Europaplatz – Haus
der Religionen (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch den Präsidenten
des Stiftungsrates beim Bundesamt für Kultur (nachfolgend: BAK) ein
Gesuch um einen Beitrag aus dem Prägegewinn von Fr. 1'000'000.- an
die Errichtung des Hauses der Religionen am Europaplatz in Bern ein.
Die Beschwerdeführerin führte sinngemäss aus, sie habe die Aufgabe,
das Haus der Religionen zu errichten, insbesondere die Finanzmittel für
den Bau zu beschaffen. Unter dem Dach "Haus der Religionen – Dialog
der Kulturen" sei ein Zentrum für den interreligiösen und interkulturellen
Dialog geplant. An diesem Dialog sollten sich zahlreiche Religionsge-
meinschaften, Institutionen und Organisationen aus den Bereichen Migra-
tion, Integration sowie Kultur beteiligen. Ansässige Gemeinschaften aller
Weltreligionen könnten ihr religiöses Leben unter einem Dach in eigenen
Räumen führen. Der Dialog beinhalte jedoch neben religiösen Wertekon-
zepten auch nicht-religiöse und sei so für weite Interessenkreise offen.
Das Projekt zeichne sich durch seine Einzigartigkeit und Beispielhaftigkeit
aus. Mit dem Gesuch reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Bei-
lagen ein, unter anderem den Projektbeschrieb (Vorakten, Beilage 1).
C-1194/2011
Seite 3
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 lehnte das BAK das Gesuch ab. Die
Beschwerdeführerin könne innerhalb von 30 Tagen eine beschwerdefähi-
ge Verfügung verlangen (Vorakten Beilage 2).
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 5. November
2010 den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.
C.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2011 wies das BAK das Unterstützungsge-
such der Stiftung Europaplatz – Haus der Religionen ab (Vorakten, Beila-
ge 4).
Zur Begründung wies es vorab auf die Art. 2, 3 und 5 der Verordnung
über die Verwendung des Gewinns aus dem Verkauf numismatischer
Produkte der "swissmint" vom 16. März 2001 (Prägegewinnverordnung,
SR 941.102) sowie Art. 13 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und
Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) hin, wonach eine
Prioritätenordnung zu erstellen sei. Des Weiteren führte sie aus, im Sinn
einer Priorisierung würden nach gängiger Förderpraxis des BAK grund-
sätzlich keine Bauvorhaben mit Mitteln des Prägegewinns unterstützt. In
den seltenen Fällen, wo Bauvorhaben dennoch unterstützt würden, hand-
le das BAK entsprechend einer weiteren Priorisierung im Sinn einer en-
gen Auslegung des Kulturbegriffs (im Sinn von Kunst). Entsprechend
würden ausschliesslich Bauvorhaben unterstützt, die die Errichtung einer
kulturellen Institution im engen Sinn bezweckten, d.h. die Schaffung von
Infrastruktur, die primär der künstlerischen Produktion oder der Aufbe-
wahrung von Kulturgütern dienten. Vorliegend diene das Projekt der
Schaffung der Infrastruktur für die Tätigkeiten des Vereins "Haus der Re-
ligionen – Dialog der Kulturen" und sei demzufolge ein integraler Be-
standteil eines Bauvorhabens und als solches auch zu betrachten. Des-
halb sei zu prüfen, ob das Bauvorhaben die Errichtung einer kulturellen
Institution im engeren Sinn bezwecke. Gemäss Vereinsstatuten werde mit
der Errichtung des Hauses die Bereitstellung von Räumlichkeiten für eine
Begegnungsstätte der Religionen und des Dialogs beabsichtigt. Glau-
benspraktiken und die Pflege von interreligiösen und interkulturellen Dia-
logen gälten jedoch nicht als künstlerische Produkte. Die vereinzelten kul-
turellen Anlässe, wie z.B. Feste mit musikalischen und sonstigen Darbie-
tungen, seien mit Blick auf den Vereinszweck als marginal einzustufen.
Beim Haus der Religionen handle es sich somit nicht um eine kulturelle
Institution im Sinn der gängigen Förderpraxis des BAK. Deshalb könne
die fragliche Ausnahmeregel nicht angewendet werden, und es müsse
C-1194/2011
Seite 4
nicht weiter geprüft werden, ob die Voraussetzungen von Art. 3 der Prä-
gegewinnverordnung erfüllt seien.
D.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2011 reichte die Beschwerdeführerin Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit den Anträgen, die Ver-
fügung des BAK vom 31. Januar 2011 sei aufzuheben, das BAK sei an-
zuweisen, das Gesuch unter Anwendung eines erweiterten Kulturbegriffs
neu zu prüfen und dem Eidgenössische Departement des Innern (nach-
folgend: EDI) die Ausrichtung eines Beitrags von Fr. 1 Million zu beantra-
gen; eventualiter sei die Sache zwecks Festlegung eines angemessenen
Unterstützungsbeitrags an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer act. 1).
Vorab monierte die Beschwerdeführerin, gemäss Art. 6 der Prägegewinn-
verordnung sei bei Gesuchen mit Beträgen über Fr. 200'000.- das EDI
und nicht das BAK zuständig. Zudem liege die Zuständigkeit für den Er-
lass der Verfügung beim Direktor des BAK und nicht bei der Leitung der
Sektion Kulturschaffen. Ferner werde beanstandet, dass 11 Wochen ver-
gangen seien vom Versand des Schreibens vom 5. November 2011, mit
welchem eine beschwerdefähige Verfügung verlangt worden sei, bis zum
Erlass der Verfügung, was trölerisch sei.
Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, das Projekt Haus der
Religionen – Dialog der Kulturen sei einerseits der Kultur im soziologi-
schen Sinn zuzuordnen, andrerseits falle es gemäss der Definition des
BAK auch unter den engeren praktischen Kulturbegriff bzw. unter den
Begriff des Kulturerbes. Fall dies bestritten werde, sei offenkundig, dass
das Projekt einem anderen Zweck im Sinn von Art. 2 der Prägegewinn-
verordnung diene und daran ein öffentliches Interesse bestehe. Der
Zweck bestehe darin, dass durch Einübung der Toleranz die Grundlage
einer multireligiösen und multikulturellen Gesellschaft gestärkt werde und
breite Teile der Bevölkerung an dieser Erfahrung teilhaben könnten. Das
öffentliche Interesse wiederum liege darin, dass das "Haus der Religio-
nen" als Gotteshaus für fünf Gemeinschaften der grossen Weltreligionen
und Ort des interreligiösen und interkulturellen Dialoges projektiert sei.
Nicht akzeptabel sei die vom BAK gestützt auf Art. 5 der Prägegewinn-
verordnung erstellte Prioritätenordnung und die generelle Ausschliessung
von Beiträgen an Bauvorhaben. Das Projekt "Haus der Religionen – Dia-
log der Kulturen" mit den zwei Elementen fünf Glaubensgemeinschaften
unter einem Dach einerseits und dem Dialog mit allen Bevölkerungskrei-
sen über Glaubens- und Kulturfragen andrerseits sei auf geeignete Räu-
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me angewiesen, die nicht in bestehenden Räumlichkeiten zu finden sei-
en. In diesem Sinn handle es sich beim vorliegenden Projekt um ein
Bauwerk. Entsprechend werde um Mitfinanzierung der Baukosten er-
sucht, die Betriebskosten würden selber finanziert. Mit Blick auf Art. 5
Abs. 2 der Prägegewinnverordnung sei zu bemerken, dass die Beitrags-
zusage zwar dringlich sei, die Auszahlung jedoch später erfolgen könne.
Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, dass das Projekt
die Voraussetzungen gemäss Art. 3 der Prägegewinnverordnung durch-
aus erfülle:
– Das Projekt sei von gesamtschweizerischem Interesse: Das Haus der
Religionen – Dialog der Kulturen sei ein Vorhaben für Bern, die
Schweiz und die Welt. Was in Bern gelinge, könne auch in anderen
Städten und Regionen bzw. Teilen der Welt Anregung finden.
– Das Projekt sei auf Dauer angelegt, dank fester Räume und ständiger
Weiterentwicklung.
– Das Projekt werde von dritter Seite zu neun Zehnteln finanziert. Der
Bau des 17%-igen Anteils koste 10 Millionen Franken. Es werde ein
Gesuch für eine Million Franken aus dem Prägegewinn an die Bau-
kosten gestellt, für die Betriebskosten werde die Stiftung und der Ver-
ein sodann selber aufkommen.
– Das Projekt könne ohne finanzielle Unterstützung durch den Bund
nicht verwirklicht werden. Es sei entscheidend, dass der Bau vollstän-
dig ohne Darlehen finanziert werden könne, damit sich anschliessend
die Betriebskosten in einem vernünftigen Rahmen hielten.
– Das Projekt vermittle als einzigartiges Vorhaben mit innovativem Cha-
rakter neue kulturelle Impulse. Der Dialog beinhalte nebst religiösen
auch nicht-religiöse Wertekonzepte, wie z.B. Aufklärung und Men-
schenrechte, und sei so auch für weite Interessenkreise offen.
– Das Projekt sei durch keinen anderen Bundeskredit mitfinanziert.
Unter diesen Umständen seien sämtliche vom BAK aufgeführten Argu-
mente widerlegt, und dem Beitragsgesuch in der Grössenordnung eines
Zehntels der Baukosten sei stattzugeben.
E.
Der vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
24. Februar 2011 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- ging bei
der Gerichtskasse am 2. März 2011 ein (BVGer act. 2, 4).
C-1194/2011
Seite 6
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2011 die
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung (BVGer act. 9).
Betreffend die in Frage gestellte Zuständigkeit sei zu bemerken (vgl. Art.
6 der Prägegewinnverordnung), dass in der Verordnung zwischen Ge-
such und Beitrag unterschieden werde. Gemäss Art. 4 Abs. 4 der Präge-
gewinnverordnung sei das BAK für sämtliche Gesuch zuständig; ab ei-
nem Beitrag von über Fr. 200'000.- sei sodann das EDI zuständig. Beizu-
fügen sei, dass das Unterzeichnen von Verfügungen klar in der Zustän-
digkeit der Sektionsleitung liege.
In materieller Hinsicht führte die Vorinstanz sinngemäss aus, betreffend
Kulturbegriff verweise die Beschwerdeführerin auf den im Zusammen-
hang mit dem Vernehmlassungsentwurf zur Kulturbotschaft als Grundlage
der Kulturförderung erwähnten Kulturbegriff der UNESCO. Dieser
schliesse sämtliche Identität stiftenden Momente einer Gesellschaft oder
sozialen Gruppe ein. In der Kulturförderung sei dieser Kulturbegriff jedoch
nicht praktikabel. Beim vorliegenden Projekt gehe es um die Pflege von
verschiedenen religiösen Praktiken unter einem gemeinsamen Dach und
im Dialog. Auch wenn vereinzelt Anlässe mit musikalischen und anderen
Darbietungen durchgeführt würden, seien diese in ihrem Umfang und ih-
rer Bedeutung als marginal einzustufen und änderten nichts an der Beur-
teilung des Gesuches. Integrationsmassnahmen würden vom BAK in
Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs nicht als kulturelles Vorha-
ben qualifiziert, und im Sinn einer Priorisierung würden grundsätzlich
auch keine Bauvorhaben mit Mitteln des Prägegewinns unterstützt. We-
der Glaubenspraktiken an sich noch die Pflege des interreligiösen und in-
terkulturellen Dialogs seien künstlerische Produkte. Beim Haus der Reli-
gionen handle es sich demnach nicht um eine kulturelle Institution im en-
gen Sinn. Im Übrigen ergebe sich aus der Beschwerdebegründung, dass
das Projekt integrationspolitischen Charakter habe. Selbst wenn ein kultu-
relles Vorhaben vorliegen würde, seien die Voraussetzungen gemäss Art.
3 Abs. 1 der Prägegewinnverordnung nicht erfüllt: Betreffend gesamt-
schweizerisches Interesse (Art. 3 Abs. 1 Bst. a) sei festzustellen, dass
das Vorhaben klar regional verankert – fast ausschliesslich bernische
kirchliche Institutionen – sei; weder liege ein gesamtschweizerisches
noch ein überregionales Konzept vor. Bezüglich der Behauptung, das
Projekt könne ohne Unterstützung des Bundes nicht verwirklicht werden,
sei zu entgegnen, dass ein von dritter Seite bereits zu 90% finanziertes
C-1194/2011
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Vorhaben auch ohne einen Bundesbeitrag gute Chancen auf Realisierung
habe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin ein weiteres Unterstüt-
zungsgesuch beim Gesamtbundesrat eingereicht. Ebenso lägen die Vor-
aussetzungen von Art. 3 Abs. 2 der Prägegewinnverordnung – Einzigar-
tigkeit/innovativer Charakter – nicht vor. Das Projekt sei nicht das Einzige
in seiner Art in der Schweiz. Es bestünden bereits verschiedene Foren
und Organisationen des interreligiösen Dialogs in der Schweiz. Ein von
der Beschwerdeführerin geltend gemachtes erhebliches allgemeines Inte-
resse gemäss Art. 1 Abs. 2 der Prägegewinnverordnung sei ebenfalls
nicht gegeben. Aufgrund der zur Verfügung stehenden beschränkten Mit-
tel und der damit verbundenen restriktiven Auslegung müsste das Projekt
von enormer Wichtigkeit sein, damit es aus gesamtschweizerischer Per-
spektive als bedeutend qualifiziert werden könne. Allenfalls könnte ein er-
hebliches allgemeines Interesse gegeben sein, wenn der Religionsfrieden
in der Schweiz gefährdet wäre, was nicht der Fall sei. Das Kernanliegen
der Beschwerdeführerin, nämlich die Betreibung eines religiösen Zent-
rums des interreligiösen Dialogs, werde ausserdem bereits seit acht Jah-
ren umgesetzt. Zu bemerken sei, dass der beantragte Beitrag fast 50%
der gesamten in einem Jahr zur Verfügung stehenden Mittel beanspru-
chen würde. Die aus dem Prägegewinn üblicherweise gesprochenen
Förderbeiträge würden in der Regel jedoch zwischen Fr. 30'000.- und
Fr. 200'000.- betragen.
G.
In ihrer Replik vom 13. Juni 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren fest und wiederholte im Wesentlichen die bereits mit der
Beschwerdebegründung gemachten Ausführungen. Im Weiteren bekräf-
tigte sie, für die Verwirklichung des Projekts sei sie auf einen Beitrag aus
dem Prägegewinn dringend angewiesen, andernfalls könne das Projekt
nicht realisiert werden. Ergänzend machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, gemäss Art. 4 Abs. 4 der Prägegewinnverordnung habe das BAK
lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 3 der Prägege-
winnverordnung vorlägen. Hingegen fehle eine Bestimmung, wer für die
Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 2 der Prägegewinnverordnung
zuständig sei. Diese Lücke deute daraufhin, dass für die entsprechende
Prüfung nicht in jedem Fall das BAK zuständig sei, insbesondere bei Bei-
trägen über Fr. 200'000.-. Was den Kulturbegriff betreffe, umfasse dieser
nicht nur die Künste, sondern beinhalte auch den respektvollen Umgang
mit Menschen mit andern Weltanschauungen. Entsprechend umfasse die
Tätigkeit des BAK nicht nur die Förderung und Pflege der Künste. Nach
langjähriger Praxis sei der Prägegewinn immer auch für Vorhaben einge-
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setzt worden, die im weiten Sinn kulturell seien, wie beispielsweise für die
soziale Sicherheit von Kulturschaffenden, für ägyptologische Sammlun-
gen, für Dokumente der Meereskunde oder für Weiterbildungsstudien mit
dem Thema Tanz an der Universität Bern. Im Übrigen sei der von der Vor-
instanz umschriebene Begriff Kultur, der in der Kulturbotschaft 2012-2015
dargelegt werde, für den vorliegenden Fall noch nicht relevant, da das
Bundesgesetz für Kulturförderung noch nicht in Kraft sei. Zu bemerken
sei, dass die Stadt und der Kanton Bern das Projekt bisher als Kulturvor-
haben gefördert und unterstützt hätten. Abschliessend führte die Be-
schwerdeführerin aus, auch wenn kein Rechtsanspruch auf Unterstüt-
zung bestehe, verdiene das Vorhaben Unterstützung in der Höhe, die für
seine Realisierung notwendig sei, nämlich Fr. 908'000.-. Mit der Replik
reichte sie verschiedene Beweismittel ein (BVGer act. 11).
H.
Mit Duplik vom 13. Juli 2011 verwies die Vorinstanz auf ihre mit Vernehm-
lassung gemachten Ausführungen und hielt an ihren Anträgen fest. Die
Behauptungen der Beschwerdeführerin würden allesamt bestritten, so-
weit sie nicht ausdrücklich als zutreffend anerkannt würden. Ferner werde
daran festgehalten, dass das fragliche Projekt kein kulturpolitisches An-
liegen des Bundes verfolge, sondern vornehmlich integrationsfördernden
Charakter aufweise. Die gleiche Haltung vertrete übrigens auch der Bun-
desrat (vgl. Antwort vom 18. Mai 2011 auf die Interpellation von Graffen-
ried, 11.3146). Welche Bedeutung andere Gemeinwesen und Organisati-
onen dem vorliegenden Projekt beimessen würden, habe keinen Einfluss
auf die Definition des Kulturbegriffs im Sinn der Prägegewinnverordnung.
Bei den von der Beschwerdeführerin aufgeführten Beispielen von Kultur-
vorhaben, welche unterstützt worden seien, handle es sich um solche, die
die Voraussetzungen der Prägegewinnverordnung erfüllten. Und selbst
wenn dies nicht der Fall wäre, könne die Beschwerdeführerin keinen An-
spruch auf Unterstützung ableiten. Im Weiteren werde festgehalten, dass
Verzinsung und Refinanzierung von Darlehen feste Budgetposten in na-
hezu jedem Betriebsbudget seien. Es sei klar, dass die Ausfinanzierung
des Bauvorhabens durch Eigenkapital zur Minimierung der Betriebskos-
ten ein Idealszenario darstelle. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Präge-
gewinns, auf Kosten anderer Projekte eine Senkung späterer Betriebs-
kosten zu finanzieren, zumal der von der Beschwerdeführerin beantragte
Bundesbeitrag 42% der gesamten im Jahr 2011 zur Verfügung stehenden
Kreditmittel aufbrauchen würden. Ausserdem sei festzustellen, dass für
das von der Beschwerdeführerin behauptete breite und vielfältige Pro-
gramm zum Dialog der Religionen und Kulturen mit der Bevölkerung bis
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heute kein Konzept vorliege. Die Vorinstanz wiederholte abschliessend,
dass die Fördervoraussetzungen der Prägegewinnverordnung nicht erfüllt
seien und wies darauf hin, dass selbst bei Erfüllung der fraglichen Vor-
aussetzungen das BAK ein erhebliches Rechtsfolgeermessen bei der
Zusprache von Subventionen gestützt auf die Prägegewinnverordnung
habe und nur solche Projekte unterstützen könne, die aus Sicht des BAK
kulturpolitisch am Wichtigsten seien. Das vorliegende Gesuch falle nicht
in diese Kategorie (BVGer act. 13).
I.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 stellte die Instruktionsrichterin die Duplik
der Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu und
schloss gleichzeitig den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 14).
J.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit,
am 1. Dezember 2011 habe der Grosse Rat des Kantons Bern der Stif-
tung einen Beitrag von Fr. 2'000'000.- aus dem Lotteriefonds zugespro-
chen. Damit sei das Bauvorhaben für das Haus der Religionen - Dialog
der Kulturen mit Gesamtkosten von Fr. 10'080'000.- bis auf einen Betrag
von Fr. 103'000.- finanziert. Jedoch handle es sich bei den zugesicherten
Zuwendungen um teils kurzfristige, teils zinspflichtige und zum Teil um
langfristige, zinslose Darlehen. Daher bestehe nach wie vor ein Finanzie-
rungsbedarf und das Rechtsbegehren sei nicht gegenstandslos geworden
(BVGer act. 15).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Das BAK als eine dem EDI unterstell-
te Dienststelle ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG, eine
Ausnahme liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
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Seite 10
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 31. Januar 2011, mit
welcher die Vorinstanz das Gesuch um Unterstützung des Projekts Haus
der Religionen – Dialog der Kulturen aus dem Kredit des Prägegewinns
abgewiesen hat.
1.1 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art.
48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist eine Stiftung und somit als
juristische Person zur Beschwerde legitimiert und durch den Präsidenten
des Stiftungsrates rechtsgenüglich vertreten.
1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist, nachdem der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt wor-
den ist, einzutreten (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beru-
he auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen Gründen gutheissen oder den angefochte-
nen Entscheid im Ergebnis mit einer anderen Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (BVGE 2009/65 E. 2.1).
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E.
3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3). Vorliegend kommen zur Anwendung: das Bundesgesetz vom
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Seite 11
22. Dezember 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG, SR,
941.10) in der Fassung vom 1. Januar 2007 sowie die Verordnung über
die Verwendung des Gewinns aus dem Verkauf numismatischer Produkte
der "swissmint" vom 16. März 2001 ([Prägegewinnverordnung, SR
941.102] in der Fassung vom 5. Dezember 2006, aufgehoben am 31. De-
zember 2011; vgl. Beschluss vom 23. November 2011, AS 2011 6143).
Zudem ist auch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhil-
fen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) heranzuzie-
hen.
3.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 WZG kann der Bund für den numismatischen Be-
darf und für Anlagezwecke zusätzlich Umlaufmünzen in besonderen Qua-
litäten sowie Gedenk- und Anlagemünzen prägen. Diese Münzen können
über dem Nennwert abgegeben werden.
3.1 Als Prägegewinn gilt der Nettoerlös aus dem Verkauf der von "swiss-
mint" herausgegebenen numismatischen Produkte. Die Höhe und die Be-
rechnungsmodalitäten des jährlich zur Verfügung stehenden Erlöses wer-
den im Rahmen des Leistungsauftrages "swissmint" festgelegt (Art. 1
Abs. 1 der Prägegewinnverordnung). Der entsprechende Betrag wird im
Budget des Bundesamtes für Kultur eingestellt (Abs. 2).
3.1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 der Prägegewinnverordnung wird der Prägege-
winn zur Unterstützung kultureller Vorhaben verwendet. Prägegewinne
können ausnahmsweise auch für andere Zwecke eingesetzt werden, so-
fern dafür ein erhebliches allgemeines Interesse besteht. Bei der Unter-
stützung der Vorhaben sind die verschiedenen Landesteile und Sprach-
regionen zu berücksichtigen (Abs. 2).
3.2 Es können Vorhaben unterstützt werden, die a. von gesamtschweize-
rischem Interesse sind; b. auf Dauer angelegt sind; c. von dritter Seite
wenigstens zur Hälfte finanziert werden; d. ohne Unterstützung des Bun-
des nicht verwirklicht werden können (Art. 3 Abs. 1 der Prägegewinnver-
ordnung). Gemäss Abs. 2 der Bestimmung kann ein Vorhaben auch un-
terstützt werden, wenn es die Voraussetzung nach Abs. 1 Bst. a-c nicht
erfüllt, aber auf Grund seiner Einzigartigkeit oder durch seinen innovati-
ven Charakter neue kulturelle Impulse zu vermitteln vermag. Vorhaben
werden in der Regel nur unterstützt, wenn sie nicht bereits durch andere
Bundeskredite mitfinanziert werden (Abs. 3). Keine Unterstützung wird
C-1194/2011
Seite 12
geleistet an die Betriebskosten bereits bestehender Einrichtungen, es sei
denn, diese werden grundlegend neu konzipiert (Abs. 4).
3.3 Die Gesuche um Unterstützung sind beim BAK einzureichen. Das
BAK nimmt die Gesuche laufend entgegen und prüft Höhe und Zeitpunkt
einer allfälligen Unterstützung. Das BAK prüft, ob das Gesuch die Vor-
aussetzungen nach Art. 3 erfüllt. Gesuche, welche die Voraussetzungen
nicht erfüllen, werden vom BAK abgewiesen (Art. 4 Abs. 1 und 2 der Prä-
gegewinnverordnung).
3.4 Nachfolgend ist die rechtliche Natur der Gesuche um Unterstützung
aus dem Prägegewinn darzulegen.
3.4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 SuG sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die
Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die
Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu er-
halten.
Der Subventionsbegriff findet Anwendung im ganzen Bereich des Bun-
desrechts. Finanzhilfen sind Teil der Leistungsverwaltung, bei welcher der
Staat leistet, ohne dass der Subventionsempfänger aufgrund eines
Rechtssatzes zu einer Verhaltensweise verpflichtet wäre, während Abgel-
tungen Teil der Eingriffsverwaltung sind, da sie einen Ausgleich für einsei-
tig vorgenommene Eingriffe in die Freiheitsrechte der Bürger bedeuten
(vgl. FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Basel 2006, S. 24
ff).
3.5 Art. 13 Abs. 1 SuG ist für jene Fälle anwendbar, bei denen aufgrund
der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen
der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Fi-
nanzhilfe besteht. Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden
Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departe-
mente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden.
Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen
zur Genehmigung vorgelegt werden (Abs. 2).
Hinzuweisen ist auch auf Art. 36 SuG, wonach Gesuche um Finanzhilfen
und Abgeltungen nach dem im Zeitpunkt der Gesucheinreichung gelten-
den Recht beurteilt werden, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Auf-
gabe verfügt wird (Bst. a). Wenn die Leistung nachher zugesprochen
wird, gilt das zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltende Recht (Bst. b).
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Seite 13
3.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein bundesrechtli-
cher Anspruch auf einen Beitrag zu bejahen, wenn das Bundesrecht sel-
ber die Bedingungen umschreibt, unter welchen Leistungen zu gewähren
sind, ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwenden Behörde läge,
ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 118 V 16 E. 3a mit
Hinweisen). Beiträge, deren Ausrichtung im Ermessen der Behörden lie-
gen, werden in Lehre und Rechtsprechung auch Ermessenssubventionen
(als Gegenteil zu Anspruchssubventionen) genannt. Liegt eine Ermes-
senssubvention vor, besteht kein Anspruch auf Subventionen (vgl. BAR-
BARA SCHAERER, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip
und Finanzrecht, Diss. Zürich 1992, S. 173 ff., 201 f.; vgl. auch MÖLLER,
a.a.O., S. 43 f.).
3.7 Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Prägegewinnverordnung werden Beiträge
nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Mittel zugesprochen. Hier-
bei handelt es sich um typische Finanzhilfen, auf die kein Anspruch be-
steht und deren Zusprache im Ermessen der Behörde liegt, soweit die
Voraussetzungen des eingereichten Projekts gemäss Art. 3 der Prägege-
winnverordnung gegeben sind.
Der Behörde wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall
eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völ-
lig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Ermessensspielraums unter Berücksich-
tigung der Rechtsgrundsätze der Ermessensausübung die zweckmäs-
sigste Lösung zu treffen. Sie ist dabei an die Verfassung gebunden und
hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässig-
keitsprinzip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wahren sowie
Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten, namentlich die
das betreffende Gebiet beherrschenden Rechtsgrundsätze (ULRICH HÄ-
FELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.
Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 441).
Können wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berück-
sichtigt werden, welche grundsätzlich die Anforderungen für die Zuspre-
chung einer Ermessenssubvention erfüllen würden, sind die zuständigen
Behörden verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1
und 2 SuG). Die Behörde hat nach pflichtgemässen Ermessen – neben
den in der Verordnung vorgegebenen absoluten Kriterien – weitere, rela-
tive Kriterien festzulegen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subven-
tionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sach-
gerecht zu priorisieren. Durch derartige einheitliche Beurteilungskriterien
C-1194/2011
Seite 14
soll eine rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche
gewährleistet werden (vgl. hiezu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-3548/2008 vom 26. Mai 2009 E. 4).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Beitragsgesuche, die
Fr. 200'000.- übersteigen würden, lägen in der Zuständigkeit des EDI und
nicht des BAK. Zur Begründung verweist sie auf Art. 6 der Prägegewinn-
verordnung.
4.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ergibt sich sowohl aus
der Systematik der Prägegewinnverordnung als auch aus dem Wortlaut
der fraglichen Bestimmungen, dass in der Verordnung zwischen Gesu-
chen und Beiträgen unterschieden wird. Beitragsgesuche sind beim BAK
einzureichen (Art. 4 Abs. 1 Prägegewinnverordnung). Das BAK nimmt
das Gesuch entgegen, prüft Höhe und Zeitpunkt einer allfälligen Unter-
stützung und das Vorhandensein der nach Abs. 2 Bst. a und b erforderli-
chen Unterlagen. Ferner prüft das BAK, ob das Gesuch die Vorausset-
zungen nach Art. 3 der Prägegewinnverordnung erfüllt. Sofern das Ge-
such die fraglichen Voraussetzungen nicht erfüllt, weist das BAK das Ge-
such ab (Art. 4 Abs. 4 Prägegewinnverordnung).
Erfüllt das Gesuch die Voraussetzungen, so wird ein Beitrag nach Mass-
gabe der zur Verfügung stehenden Mittel zugesprochen (Art. 5 Abs. 2
Prägegewinnverordnung). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bei-
trags besteht jedoch nicht. Über Beiträge bis Fr. 200'000.- entscheidet
das BAK, über solche von mehr als Fr. 200'000.- entscheidet das EDI auf
Antrag des BAK (Art. 6 Prägegewinnverordnung).
4.1.2 Vorliegend hat das BAK das Gesuch der Beschwerdeführerin mit
der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen nach Art. 3 Prägege-
winnverordnung seien nicht erfüllt. Das BAK war somit zum Erlass der
angefochtenen Verfügung zuständig, weshalb die einschlägige Rüge der
Beschwerdeführerin fehl geht.
4.2 Des Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, der der angefochtenen
Verfügung vorangegangene Direktionsentscheid vom 26. Oktober 2010
sei vom Direktor des BAK unterzeichnet worden, die Verfügung indes von
einer hierarchisch niedrigeren Stelle, namentlich der Leiterin der Sektion
Kulturschaffen. Die Zuständigkeit für den Erlass der Verfügung liege BAK-
intern jedoch beim Direktor.
C-1194/2011
Seite 15
Nach Art. 17 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Depar-
tement des Inneren vom 28. Juni 2000 (OV-EDI, SR 172.212.1) erlässt
das Departement eine Geschäftsordnung im Sinn von Art. 29 der Regie-
rungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November
1998 (RVOV, SR 172.010.1). Gemäss Art. 29 Abs. 1 RVOV haben die
Departemente und die Bundeskanzlei für sich Geschäftsordnungen zu er-
lassen. Darin können insbesondere a. die Grundzüge der Führungspro-
zesse im Departement bzw. in der Bundeskanzlei, b. die organisatori-
schen Grundzüge des Departementes bzw. der Bundeskanzlei, sofern sie
nicht durch andere Vorschriften geregelt sind, c. die Delegation von Un-
terschriften, d. der Beizug von externen Beraterinnen und Beratern durch
Gruppen und Ämter geregelt werden. Für departementsübergreifende
Aufgaben können die zuständigen Departemente bzw. die Bundeskanzlei
eine gemeinsame Geschäftsordnung erlassen (Abs. 2). Die Geschäfts-
ordnungen sind öffentlich zugänglich, werden aber nicht in der Amtlichen
Sammlung publiziert (Abs. 3).
4.2.1 Gemäss Art. 3 der Geschäftsordnung des Bundesamtes für Kultur
(nachfolgend: GO) trägt die Direktorin bzw. der Direktor die Gesamtver-
antwortung für die Erfüllung der dem BAK übertragenen Aufgaben. In die-
ser Eigenschaft trifft sie bzw. er die notwendigen Anordnungen. Sie/Er ist
insbesondere zuständig für die Vertretung gegen aussen.
In Art. 12 Abs. 1 und 2 GO wird der Aufgabenbereich der Sektion Kultur-
schaffen aufgeführt. Gemäss Abs. 3 spricht die Sektion Kulturschaffen Fi-
nanzhilfen im Bereich Kunst und Design.
In Art. 32 GO wird geregelt, wer die Unterschrift führt: Die Direktorin bzw.
der Direktor und die Stellvertretende Direktorin bzw. der Stellvertretende
Direktor die Unterschrift je für sämtliche Geschäfte in ihrem Aufgabenbe-
reich, ausserdem führen die Direktorin bzw. der Direktor die Geschäfte für
die Leistungsvereinbarungen und die stellvertretende Direktorin bzw. der
stellvertretende Direktor für die personalrechtlichen Verfügungen und den
Abschluss von Verträgen. Sie können die Unterschrift delegieren. Nach
Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich die Unterschrift für Geschäfte im
Aufgabenbereich der Organisationseinheiten jeweils nach den Anordnun-
gen der Direktorin bzw. des Direktors bzw. der Stellvertretenden Direkto-
rin bzw. des Stellvertretenden Direktors. Sofern sie bzw. er keine Anord-
nungen erlassen hat, führen die Leiterinnen bzw. Leiter für die Geschäfte
im Aufgabenbereich ihrer Organisationseinheit die Unterschrift. Sie kön-
nen ihre Unterschrift delegieren, soweit dies den Anordnungen der Direk-
C-1194/2011
Seite 16
torin/des Direktors bzw. des Stellvertretenden Direktors/der Stellvertre-
tenden Direktorin nicht entgegensteht.
4.2.2 Unter diesen Umständen war die Leiterin der Sektion Kulturschaffen
befugt, die angefochtene Verfügung zu unterzeichnen (Art. 12 Abs. 3
i.V.m. Art. 32 Abs. 2 GO). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen,
dass der Direktor des BAK gegenteilige Anordnungen gemacht hätte. Die
Rüge erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.
5.
5.1 Grundvoraussetzung für die Beitragsgewährung aus der Prägege-
winnverordnung ist, dass es sich beim Projekt "Haus der Religionen – Di-
alog der Kulturen" um ein kulturelles Vorhaben handelt (vgl. Art. 2 und Art.
3 der Prägegewinnverordnung).
Nachfolgend ist daher der Begriff "kulturelles Vorhaben" näher zu prüfen.
Unbestritten ist, dass es sich beim vorliegenden Projekt um ein Bauvor-
haben handelt.
5.1.1 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass der Begriff "kulturelles
Vorhaben" eng im Sinn von Kunst auszulegen sei; er umfasse Künste im
Bereich der klassischen und modernen Sparten, einschliesslich der
Volks- und Laienkunst, sowie materielles Kulturerbe. Beim Projekt Haus
der Religionen gehe es jedoch um die Pflege verschiedener religiöser
Praktiken unter einem gemeinsamen Dach und im Dialog. Zwar seien
solche Tätigkeiten ein wichtiges Element der Integrationsförderung, je-
doch gälten diese nicht als kulturelles Vorhaben im Sinn der Prägege-
winnverordnung; Integrationsmassnahmen würden vom BAK nicht als
kulturelle Vorhaben qualifiziert. Zudem würden im Sinn der Priorisierung
grundsätzlich keine Bauvorhaben mit Mitteln des Prägegewinns unter-
stützt, ausser es handle sich um die Infrastruktur kultureller Institutionen
im engen Sinn.
5.1.2 Die Beschwerdeführerin hingegen wendet ein, der Begriff der Kultur
umfasse nicht nur die Künste, sondern könne gemäss Kulturbegriff der
UNESCO im weitesten Sinn als die Gesamtheit der einzigartigen geisti-
gen, materiellen, intellektuellen und emotionalen Aspekte angesehen
werden, die eine Gesellschaft oder eine soziale Gruppe kennzeichneten.
Dies schliesse nicht nur Kunst und Literatur ein, sondern auch Lebens-
formen, die Grundrechte des Menschen, Wertsysteme, Traditionen und
Glaubensrichtungen. Somit sei Kultur ein zentraler Faktor des politischen
C-1194/2011
Seite 17
und gesellschaftlichen Lebens. Beim Haus der Religionen handle es sich
um ein kulturelles Vorhaben, unabhängig davon, dass es einen integrati-
onsfördernden Charakter aufweise. Ausserdem falle das Projekt nach der
Definition des BAK auch unter den engeren praktischen Kulturbegriff
nämlich als kulturelles Erbe bzw. unter den Begriff des Kulturerbes.
5.1.3 Der Begriff "kulturelles Vorhaben" stellt einen unbestimmten
Rechtsbegriff dar. Unbestimmte Rechtsbegriffe gebieten eine auf den
Einzelfall bezogene Auslegung. Die Auslegung und Anwendung eines un-
bestimmten Rechtsbegriffs bildet nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts eine grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kogniti-
on zu überprüfende Rechtsfrage (BGE 127 II 184 E. 5a, BGE 119 Ib 33 E.
3b). Nach konstanter Praxis und Doktrin ist jedoch bei der Überprüfung
der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen Zu-
rückhaltung zu üben und der Behörde dann ein gewisser Beurteilungs-
spielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder
persönlichen Verhältnissen näher steht als die Beschwerdeinstanz (UL-
RICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 446c). Das Gericht hat so lan-
ge nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als ver-
tretbar erscheint (BGE 127 II 184 E. 5a, BGE 125 II 225 E. 4a; vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6954/2011 vom 12. Juli 2012 mit
Hinweisen).
5.1.4 Der Begriff des kulturellen Vorhabens wird in der Prägegewinnver-
ordnung nicht näher erläutert. Ebenso wenig findet sich in der Botschaft
zum Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) vom
26. Mai 1999 (BBI 1999 7258), auf dessen Art. 6 Abs. 1 sich die Präge-
gewinnverordnung abstützt, eine entsprechende Definition. Zu Art. 6
WZG, wird lediglich ausgeführt, Prägegewinne aus Gedenk- und Anlage-
münzen (Nettoverkaufserlöse) würden wie bisher in der Regel für kulturel-
le Zwecke verwendet. Dabei könnten auch kantonale Projekte unterstützt
werden, sofern sie von nationaler Bedeutung seien.
5.1.5 Art. 69 Abs. 2 BV bestimmt: "Der Bund kann kulturelle Bestrebun-
gen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und
Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern."
Der Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November
1996 (BBI 1997 I 1, S. 285) ist zur Kulturförderung (damals in Art. 83 ge-
regelt) unter anderem zu entnehmen:
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Seite 18
"Absatz 2 enthält eine Kulturförderungskompetenz des Bundes, die sich auf
jene Bereiche beschränkt, die von gesamtschweizerischem Interesse sind.
Sie umfasst die Pflege des kulturellen Erbes, das aktuelle Kulturschaffen so-
wie die Kulturvermittlung. Allerdings ist sie im Vergleich zum 1994 abgelehn-
ten Kulturförderungsartikel deutlich eingeschränkt. In Beachtung des Subsi-
diaritätsprinzips ist eine regional oder lokal anknüpfende eigene Kulturpolitik
des Bundes nicht möglich. Gestützt auf diesen Absatz kann der Bund unter
anderem seine kulturellen Institutionen wie beispielsweise die Kulturstiftung
Pro Helvetia, das Landesmuseum, die Landesbibliothek oder die Kunst-
sammlung betreiben."
5.1.6 In der OV-EDI wird der Aufgabenbereich des BAK folgendermassen
umschrieben: Das BAK ist die Fachbehörde für kulturpolitische
Grundsatzfragen, für Kulturförderung und für die Erhaltung und Vermitt-
lung kultureller Werte (Art. 6 Abs. 1). Es gestaltet und vollzieht mit bun-
deseigenen Gremien und in Zusammenarbeit mit Dritten Fördermass-
nahmen in allen Sparten des kulturellen Schaffens; hierzu gehören na-
mentlich die Sparten Film, freie und angewandte Kunst sowie Denkmal-
pflege, Ortsbildschutz und Archäologie (Abs. 3 Bst. b).
5.1.7 Die Kulturförderung des Bundes und insbesondere des BAK ist da-
mit auf einen Kulturbegriff im engeren Sinn ausgerichtet.
Beim Projekt der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch nicht um ein
Kulturprojekt im genannten Sinn. Der Vorinstanz kann demnach gefolgt
werden, wonach das Bauprojekt nicht unter den Begriff "kulturelles Vor-
haben" im Sinn von Art. 2 der Prägegewinnverordnung fällt.
5.1.8 Der Begriff "Kulturerbe" schliesslich umfasst im Wesentlichen alle
materiellen und immateriellen Zeugnisse, in denen die Kultur des Men-
schen ihren Ausdruck gefunden hat und umfasst insbesondere die Berei-
che Heimatschutz und Denkmalpflege, Kulturgütertransfer sowie Museen
und Sammlungen (vgl. z.B. Botschaft vom 23. Februar 2011 zur Förde-
rung der Kultur in den Jahren 2012-2015).
Das zu realisierende Bauprojekt, auf das sich das Finanzierungsgesuch
bezieht, fällt auch nicht unter den Begriff des Kulturerbes.
5.1.9 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es sich beim vorliegen-
den Projekt nicht um ein kulturelles Vorhaben gemäss Art. 2 der Präge-
gewinnverordnung handelt. Demnach müssten die Voraussetzungen
nach Art. 3 der Prägegewinnverordnung nicht weiter geprüft werden.
C-1194/2011
Seite 19
5.2 Selbst wenn es sich beim vorliegenden Projekt um ein kulturelles
Vorhaben handeln würde, müssten die in Art. 3 Abs. 1 der Prägegewinn-
verordnung aufgeführten Kriterien (gesamtschweizerisches Interesse
[Bst. a], auf Dauer angelegt [Bst. b], von dritter Seiter wenigstens zur
Hälfte finanziert [Bst. c] und ohne Unterstützung des Bundes nicht zu
verwirklichen [Bst. d]) kumulativ gegeben sein, damit Beiträge gewährt
werden könnten.
5.2.1 Die Vorinstanz hat ausgeführt, ein gesamtschweizerisches Interes-
se liege nach der Praxis des BAK dann vor, wenn ein kulturelles Vorha-
ben durch seine Qualität auf die gesamte Schweiz ausstrahle und/oder
gesamtschweizerisch angelegt bzw. mindestens in zwei Sprachregionen
vertreten sei.
Die Beschwerdeführerin indes begründet das gesamtschweizerische Inte-
resse mit der Tatsache, dass nach ihrer Kenntnis in der ganzen Schweiz
kein vergleichbares Projekt bestehe.
5.2.2 Im Leitbild zum "Haus der Religionen – Dialog der Kulturen" ist un-
ter dem Titel "Unser Auftrag" unter anderem festgehalten (vgl. Vorakten,
Beilage 1, 1.3):
"Wir sind im Bereich Dialog der Kulturen eine Kulturinstitution der Region
Bern, welche die kulturelle Identität und Integration von Migrationsgruppen
fördert."
Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Stiftungsurkunde (vgl. Vorakten, Beilage 1,
1.5) bezweckt die Stiftung die Realisation des Bauvorhabens für ein
Haus, worin im Raum Bern vertretene Weltreligionen ihren Kultus aus-
üben können und welches ein Ort für Begegnungen im Sinn eines Dia-
logs der Kulturen (ausgelöst durch die UN-Deklaration vom November
1998, Beilage Nr. 2 der Stiftungsurkunde) darstellt. Ausserdem ist in der
Dokumentation "Das Projekt Haus der Religionen – Dialog der Kulturen
am Europaplatz" unter Ziff. 1 einerseits aufgeführt, dass sich der Dialog in
der Region Bern als Kulturinstitution verankern soll und andererseits un-
ter Ziff. 2, dass enge Vernetzungen mit Regions-, Quartier- und Kulturor-
ganisationen im Kanton Bern bestehen sollen. Die Mitglieder des Vereins
sind vor allem bernische kirchliche Institutionen, wie unter anderem die
reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn, die römisch-katholische Lan-
deskirche des Kantons Bern, die reformierte und die katholische Gesamt-
kirche Bern und Umgebung, das katholische Dekanat Region Bern, der
Muslimische Verein Bern, der Interkulturelle Buddhistische Verein Bern,
C-1194/2011
Seite 20
die Jüdische Gemeinde Bern, die Sikh-Gemeinde Bern, der Runde Tisch
der Religionen Bern und der katholische Frauenbund Bern (vgl. Projekt-
skizze, Vorakten, Beilage 1, 1.1). Ebenso gehören dem Stiftungsrat aus-
schliesslich Personen aus der Region Bern an (Vorakten, Beilage 1, 1.6).
5.2.3 Zusammenfassend ist aufgrund der erwähnten Unterlagen festzu-
stellen, dass der regionale Charakter beim vorliegenden Projekt eindeutig
überwiegt. Die Beschwerdeführerin selbst erwähnt, dass die ins Haus
einziehenden Religionsgemeinschaften vorwiegend aus der Region Bern
stammen würden. Ebenso ist im Zeitpunkt der Gesucheinreichung kein
nationaler Bezug feststellbar. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht, das
Vorliegen des gesamtschweizerischen Interesses verneint (Art. 3 Abs. 1
Bst. a Prägegewinnverordnung), weshalb die Voraussetzungen gemäss
den Bst. b bis d nicht weiter geprüft werden müssten.
5.2.4 Darauf hinzuweisen ist an dieser Stelle trotzdem, dass nach Art. 3
Abs. 1 Bst. d Prägegewinnverordnung nur Vorhaben unterstützt werden,
die ohne Unterstützung des Bundes nicht verwirklicht werden können.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 mit-
geteilt, der Grosse Rat des Kantons Bern habe der Stiftung am
1. Dezember 2011 einen Beitrag von Fr. 2'000'000.- aus dem Lotterie-
fonds zugesprochen. Damit sei das Bauvorhaben für das Haus der Reli-
gionen - Dialog der Kulturen mit Gesamtkosten von Fr. 10'080'000.- bis
auf einen Betrag von Fr. 103'000.- gesichert (BVGer act. 15). Ausserdem
ist den unter /de/aktuell/presse.html einseh-
baren Medienmitteilungen (zuletzt aufgerufen am 5. Dezember 2012) zu
entnehmen, dass die Finanzierung des Projekts dank der Zustimmung
des Grossen Rats des Kantons Bern zu einem Kredit von Fr. 2,2 Millionen
gesichert sei; am 27. Juni 2012 erfolgte sodann der Spatenstich.
Damit steht fest, dass das im Streit liegende Projekt zweifellos auch ohne
finanzielle Unterstützung des Bundes realisiert werden kann.
5.2.5 Ein Vorhaben kann auch unterstützt werden, wenn es die Voraus-
setzungen nach Abs. 1 Bst. a-c nicht erfüllt, jedoch aufgrund seiner Ein-
zigartigkeit oder durch seinen innovativen Charakter neue kulturelle Im-
pulse setzt (Art. 3 Abs. 2 der Prägegewinnverordnung).
Die Vorinstanz konkretisiert diesen Begriff wie folgt: Gemäss Praxis des
BAK liege Einzigartigkeit vor, wenn das Vorhaben das Einzige seiner Art
in der Schweiz sei. Der innovative Charakter sei gegeben, sofern ein Vor-
C-1194/2011
Seite 21
haben aus gesamtschweizerischer Sicht kulturellen Pionierstatus habe
und neue Kulturfelder eröffne, wobei diese Bestimmung nur anwendbar
sei, falls es sich um ein kulturelles Vorhaben handle.
Die Begründung der Beschwerdeführerin, wonach das Projekt aufgrund
seiner Verbindung von Kultusräumen verschiedener Religionsgemein-
schaften und einem breiten, vielfältigen Programm zum Dialog der Religi-
onen und Kulturen mit der Bevölkerung einzigartig und innovativ sei,
überzeugt nicht. Das Projekt ist zwar in seiner Grösse in der Schweiz ein-
zigartig, doch ist das Vorhaben, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt
hat, nicht das Einzige seiner Art in der Schweiz, gibt es doch bereits meh-
rere Organisationen in der Schweiz, die den interreligiösen Dialog pflegen
(siehe z. B. unter , zuletzt aufgerufen am 10. Dezember
2012).
5.3 Abschliessend ist zu prüfen, ob die Ausnahmebestimmung gemäss
Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Prägegewinnverordnung vorliegt, wonach aus-
nahmsweise Prägegewinne auch für andere Zwecke als zur Unterstüt-
zung kultureller Vorhaben verwendet werden können, sofern dafür ein er-
hebliches allgemeines Interesse besteht.
5.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Bauprojekt diene einem
Zweck, an dem ein erhebliches allgemeines Interesse bestehe. Der
Zweck bestehe darin, dass durch praktische Einübung in Toleranz die
Grundlage einer multireligiösen und multikulturellen Gesellschaft gestärkt
werde; an dieser Erfahrung könne eine breite Bevölkerungsschicht teilha-
ben.
Demgegenüber legt die Vorinstanz dar, aufgrund der beschränkten zur
Verfügung stehenden Mittel (ca. Fr. 2,2 Millionen von 2007-2011) sei die
Ausnahmebestimmung äusserst restriktiv auszulegen, mit der Folge,
dass das Vorhaben von derart eminenter Wichtigkeit sein müsse, dass es
aus gesamtschweizerischer Perspektive erhebliche Bedeutung erlangen
könne. Die Tatsache, dass das Vorhaben in erster Linie durch regionale
öffentliche und private Förderer finanziert werde, spreche für eine regio-
nale Verankerung. Allenfalls könnte ein erhebliches allgemeines Interesse
vorliegen, wenn der Religionsfrieden in der Schweiz in erhöhtem Mass
konkret gefährdet wäre, was jedoch nicht der Fall sei.
5.3.2 Beim Begriff "erhebliches allgemeines Interesse" handelt es sich
ebenfalls um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den es auszulegen gilt
C-1194/2011
Seite 22
(vgl. hierzu E. 5.1.3). Die erwähnte Auslegung durch die Vorinstanz, wo-
nach das Projekt eine erhebliche Bedeutung aus gesamtschweizerischer
Perspektive haben müsse, ist nicht zu beanstanden. Wie bereits darge-
legt, ist aufgrund der eingereichten Unterlagen festzustellen, dass das
Projekt einen überwiegend regionalen und nicht gesamtschweizeri-
schen Charakter aufweist. Somit ist auch die Voraussetzung nach Art. 2
Abs. 1 Satz 2 Prägegewinnverordnung nicht erfüllt.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Projekt Haus der Reli-
gionen – Dialog der Kulturen die zur Gewährung von Beiträgen aus der
Prägegewinnverordnung unabdingbaren Voraussetzungen nicht erfüllt
und die Vorinstanz das Gesuch um Unterstützung aus dem Kredit der
Prägegewinnverordnung zu Recht abgewiesen hat.
5.5 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuwei-
sen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und die Parteient-
schädigung.
6.1 Der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei werden Verfah-
renskosten von Fr. 2'500.- auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario, Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
7.
Gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Ent-
scheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ausge-
schlossen. Wie unter E. 3.7 dargelegt, handelt es sich vorliegend um ein
Gesuch auf Finanzihilfe gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. 13 Abs. SuG, auf die
kein Anspruch besteht. Somit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 132.1 Prägegewinn; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Inneren (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
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