B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1194/2013
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______,
vertreten durch Violeta I. Ilievska, Rechtsanwältin,
Hotel Kumanovo, Ul. Dimitrije Tucovikj Br. 1,
MK-1300 Kumanovo,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung,
Verfügung IVSTA vom 13. Februar 2013.
C-1194/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 1956 geborene, am 23. März 1987 erstmals (als Saisonnier) aus
Mazedonien in die Schweiz eingereiste, mazedonische Staatsangehörige
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war als Hilfsarbeiter bei der
B._______ tätig, als er sich im September 1995 unter Hinweis auf Rücken-
, Bein- und Kniebeschwerden bei der schweizerischen Invalidenversiche-
rung erstmals zum Leistungsbezug anmeldete (Antrag auf berufliche Mas-
snahmen und Rente). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen
Verhältnisse und nach Einholung eines orthopädischen und psychiatri-
schen Gutachtens (orthopädisches Gutachten von Dr. med. C._______,
Fachärztin für Orthopädie, vom 14. Juni 1996 und psychiatrisches Konsili-
argutachten von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, vom 6. Juni 1996) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des
Kantons St. Gallen, IV-Stelle, mit Verfügung vom 5. August 1996 einen An-
spruch auf berufliche Massnahmen und Rente ab. Der gegen die Abwei-
sung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen erhobene Rekurs wies
das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil IV 183/96 vom
26. März 1998 ab (IV-Akten SG).
B.
Am 28. Februar 2000 (Eingangsstempel) meldete sich der Beschwerdefüh-
rer erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antrag
auf berufliche Massnahmen und Rente). Die IV-Stelle St. Gallen trat in der
Folge auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Verfügung vom 5. Juni
2000). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsge-
richt des Kantons St. Gallen mit Urteil IV 2000/126 vom 23. Januar 2003
gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben und die IV-
Stelle St. Gallen angewiesen, die Neuanmeldung vom 28. Februar 2000 zu
prüfen (IV-Akten St. Gallen). Darauf veranlasste die IV-Stelle St. Gallen am
1. Juli 2003 eine medizinische Begutachtung bei der E._______, welches
Gutachten am 1. Juli 2004 erstattet wurde (IV-act. 1).
Am 31. August 2000 kehrte der Beschwerdeführer in sein Heimatland Ma-
zedonien zurück. Die nach Ausreise des Beschwerdeführers aus der
Schweiz zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Fol-
genden auch: Vorinstanz) wies mit Verfügung vom 24. Januar 2005 und mit
Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2005 einen Anspruch auf Rente und
berufliche Massnahmen des Beschwerdeführers ab (IV-act. 13 und 25). Die
C-1194/2013
Seite 3
hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil C-2587/2006 vom 10. Mai 2007 ab (IV-act. 36).
C.
Es folgten weitere Anmeldungen zum Bezug von IV-Leistungen (vom
14. Juli 2008 [Eingangsstempel, IV-act. 37] und vom 14. September 2009
[IV-act. 48]). Mit Schreiben vom 11. September 2012 liess der Beschwer-
deführer letztmals um Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung ersuchen (IV-act. 50). Nach Einholung einer Stellungnahme von RAD-
Arzt Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 14. No-
vember 2012 (IV-act. 55), durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe-
scheid vom 20. November 2012 [IV-act. 56], Einwand vom 5. Dezember
2012 [IV-act. 57]) und einer weiteren Stellungnahme von RAD-Arzt Dr.
F._______ vom 5. Februar 2013 (IV-act. 73) trat die Vorinstanz mit Verfü-
gung vom 13. Februar 2013 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (IV-
act. 74).
D.
Dagegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Vio-
leta I. Ilievska, Kumanovo, am 28. Februar 2013 Beschwerde erheben und
sinngemäss beantragen, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen bzw.
die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vo-
rinstanz. Dabei liess der Beschwerdeführer neue medizinische Berichte
einreichen (vgl. BVGer-act. 1). Am 28. März 2013 ging der mit Zwischen-
verfügung vom 11. März 2013 (BVGer-act. 2) einverlangte Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.– beim Bundesverwaltungsgericht ein
(BVGer-act. 4). Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom
28. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 9). Mit Replik
vom 11. Juni 2013 hielt der Beschwerdeführer - unter Einreichung neuer
medizinischer Berichte - an seinen Anträgen fest (BVGer-act. 12). In ihrer
Duplik vom 22. Januar 2014 bestätigte die Vorinstanz ihren Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde. Dabei legte sie eine weitere Stellungnahme von
RAD-Arzt Dr. F._______ vom 15. Januar 2014 ins Recht (BVGer-act. 17).
Mit Zuschriften vom 14. Februar 2014 (samt vier Röntgenbildern), 17. März
2014, 16. April 2014, 25. Juni 2014 und 25. Juli 2014 liess der Beschwer-
deführer weitere medizinische Berichte einreichen (BVGer-act. 20, 24, 26,
28 und 30).
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Seite 4
E.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 28. Februar 2013 gegen die Ver-
fügung vom 13. Februar 2013, mit welcher die Vorinstanz auf die Neuan-
meldung des Beschwerdeführers vom 11. September 2012 nicht eingetre-
ten ist (IV-act. 74).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Okto-
ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allge-
meinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln An-
wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen
(BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern - wie
vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über Leistun-
gen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.4 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwal-
tungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
C-1194/2013
Seite 5
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilge-
nommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutz-
würdiges Interesse, weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht ein-
gereichte Beschwerde - und nachdem auch der Verfahrenskostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.– geleistet wurde (BVGer-act. 4) - einge-
treten werden kann (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 21 Abs. 3, 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids
gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.
Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Mazedonien, weshalb das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Republik Mazedonien andererseits über Soziale
Sicherheit (SR 0.831.109.520.1) zu beachten ist.
Da das Abkommen nichts anderes festlegt, bestimmt sich die Frage, ob
Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung be-
steht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die
bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11
E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter
stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der
Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungs-
verfügung (hier: 13. Februar 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beur-
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Seite 6
teilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft stan-
den. Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuan-
meldung des Beschwerdeführers vom 11. September 2012 eingetreten ist
(IV-act. 74), weshalb das IVG und die IVV in den Fassungen der 6. IV-
Revision, erstes Massnahmenpaket (Revision 6a), anzuwenden sind (IVG
in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], in Kraft seit 1. Januar
2012; die IVV in der entsprechenden Fassung).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten auf die Neuanmeldung
vom 11. September 2012 (IV-act. 50) damit, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse
seit Erlass der Verfügung vom 24. Januar 2005 (IV-act. 13; bzw. des Ein-
spracheentscheids vom 21. Oktober 2005 [IV-act. 25]) wesentlich verän-
dert hätten. Sie stellte fest, die vom Beschwerdeführer eingereichten
neuen medizinischen Unterlagen (darunter der Arztbericht von
Dr. G._______, Facharzt für Psychiatrie, vom 17. September 2012 [IV-act.
62] und vom 21. Dezember 2012 [IV-act. 70]) würden die bekannten Ge-
sundheitsbeeinträchtigungen bestätigen und keine neuen Elemente ent-
halten (IV-act. 74). In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz zudem
fest, es sei dem Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht
gelungen, die veränderten Verhältnisse im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Ver-
bindung mit Abs. 2 IVV glaubhaft zu machen. Der beurteilende RAD-Arzt
habe sich anhand der vorliegenden Dokumentation ein deutliches und ver-
gleichendes Bild des bisherigen Gesundheitszustands mit dem jetzigen
Befinden machen können. Dabei sei er wiederholt zur Schlussfolgerung
gelangt, dass sämtliche physischen Leiden unverändert diagnostiziert wür-
den und insofern keine wesentliche Verschlechterung dokumentiert sei.
Betreffend das psychische Leiden seien Schwankungen feststellbar, wel-
che jedoch nicht von dauernder Prägung seien. Der psychische Zustand
habe in seiner Form bereits Inhalt der MEDAS-Expertise von 2004 gebildet
(Gutachten der E._______ vom 1. Juli 2004 [IV-act. 1] mit Gutachtener-
gänzung vom 12. November 2004 [IV-act. 6]). Insofern würden die psychi-
schen Beschwerden nicht in rentenbegründender Schwere vorliegen
(BVGer-act. 9, siehe auch Duplik [BVGer-act. 17]).
4.2 Der Beschwerdeführer, der die Zusprache einer ganzen Invalidenrente
bzw. die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren medizini-
schen Abklärungen beantragt, macht gegen die Beurteilung der Vorinstanz
geltend, er sei in seiner Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt (BVGer-act. 1)
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Seite 7
und seine Schmerzen hätten sich im Laufe der Jahre verstärkt (BVGer-act.
13).
5.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zustän-
dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung
bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit be-
stimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung,
wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergan-
gen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
Der angefochtenen Nichteintretensverfügung liegt keine materielle Beurtei-
lung der mit der Neuanmeldung geltend gemachten Verschlechterung des
Gesundheitszustands zugrunde. In Bezug auf den Antrag auf Zusprechung
einer (ganzen) Invalidenrente fehlt es demnach an einem Anfechtungsob-
jekt, da die Vorinstanz einzig über das Eintreten auf die Neuanmeldung
entschieden hat. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl.
etwa auch BGE 132 V 74 E. 1.1).
6.
Die Neuanmeldung wird nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person
glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten,
rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erhebli-
chen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV).
Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die an-
spruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung ver-
pflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächli-
cher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Mit dem Beweismass
des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis
verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozial-
versicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend
gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse An-
haltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu
rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Ände-
rung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn
angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei be-
gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen
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Seite 8
sollten (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2013 vom
10. Juni 2014 E. 2 mit Hinweisen).
7.
Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung ge-
mäss höchstrichterlicher Rechtsprechung mit der Neuanmeldung glaubhaft
machen. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten medizi-
nischen Berichte sind daher nicht geeignet, eine allfällige Verschlechterung
des Gesundheitszustandes des Versicherten seit Erlass der Verfügung
vom 13. Februar 2013 glaubhaft zu machen. Der Beurteilung der zu prü-
fenden Eintretensfrage sind einzig die sich in den Verfahrensakten der Be-
schwerdegegnerin befindlichen Berichte zugrunde zu legen (zum Ganzen
vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2).
8.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in rechtsgenüglicher
Weise eine für den Anspruch auf Invalidenrente erhebliche Veränderung
der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat, und zwar verglichen
mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des letzten - Leistungen der Invaliden-
versicherung ablehnenden - (Einsprache-)entscheids vom 21. Oktober
2005 (IV-act. 25).
Zwischen dieser letzten materiellen, vom Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil C-2587/2006 vom 10. Mai 2007 im Ergebnis bestätigten, Prüfung von
Leistungen der Invalidenversicherung und der Neuanmeldung vom
11. September 2012 liegen knapp sieben Jahre, weshalb an die Glaubhaft-
machung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind. Dies gilt umso
mehr, als das Bundesgericht etwa in BGE 130 V 64 E. 6.2 festgehalten hat,
dass bei einer Neuanmeldung mehr als 15 Monate nach der rentenableh-
nenden Verfügung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind.
9.
Im Rahmen der letzten materiellen Anspruchsprüfung hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, die Gutachter der E._______ hätten in ihrem zuver-
lässigen Gutachten vom 1. Juli 2004 (IV-act. 1 mit Gutachtenergänzung
vom 12. November 2004 [IV-act. 6]) festgehalten, dass beim Beschwerde-
führer eine erhebliche Adipositas, labormässig wahrscheinlich ein leichter
Diabetes mellitus Typ 2 sowie eine normale Statik und Beweglichkeit der
Wirbelsäule festzustellen sei, dass ausgedehnte Röntgenuntersuchungen
lediglich mässige degenerative Veränderung gezeigt hätten, die ein übli-
ches Altersausmass kaum übersteigen würden, und dass auch am linken
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Seite 9
Knie und am rechten oberen Sprunggelenk radiologisch nach dem Eingriff
im Jahr 1994 und dem Knöchelspitzenbruch im Jahr 1998 keine besonders
auffälligen Befunde zu erheben seien. Die E._______-Gutachter seien da-
her zum Schluss gekommen, dass für Schwerarbeit spätestens seit dem
Unfall im Jahr 1998 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden habe und dass
die Arbeitsfähigkeit für angepasste (u.a. körperlich eher leichtere bis ver-
einzelt mittelschwere) Tätigkeiten aufgrund der objektivierbaren somati-
schen Befunde und unter Einbezug der psychischen Faktoren zu insge-
samt 25 % eingeschränkt sei (vgl. a.a.O. S. 12 Mitte). Im erwähnten Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts wurde zudem festgehalten, die somati-
schen Leiden seien demnach die Hauptursache für die hohe Arbeitsunfä-
higkeit in der ursprünglichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, während
die Einschränkung von 25 % bei den Verweistätigkeiten auf die leichte de-
pressive Störung zurückzuführen sei (Urteil C-2587/2006 vom 10. Mai
2007 S. 13 Mitte).
10.
10.1 In seiner ersten im Neuanmeldungsverfahren eingeholten Stellung-
nahme vom 14. November 2012 hielt der RAD-Arzt Dr. F._______ fest, mit
den neuen Unterlagen würde nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Inva-
liditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe
(vgl. IV-act. 55).
10.2 In seiner weiteren Stellungnahme vom 5. Februar 2013 hielt
Dr. F._______ folgende Diagnosen fest:
lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie (vgl. ICD-10 M51.1)
Gonarthrose, beidseitig (ICD-10 M17.2)
Diabetes mellitus, Typ 2, ohne Insulinbehandlung (ICD-10 E11.9)
Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2)
Dr. F._______ führte aus, gemäss den neuen medizinischen Akten habe
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit Ausnahme der
psychischen Beschwerden nicht verändert. Es bestehe eine Angst und de-
pressive Störung, gemischt. Dr. G._______ habe in seinem Bericht vom
21. Dezember 2012 (IV-act. 70) eine seit Jahren bestehende, schwere de-
pressive Störung angegeben; jedoch sei es nicht zulässig, aufgrund eines
seit mehreren Jahren schwankenden psychischen Gesundheitszustands,
welcher im Jahr 2004 Gegenstand einer medizinischen Begutachtung ge-
C-1194/2013
Seite 10
bildet habe, ohne Angabe neuer medizinischer Tatsachen eine Verände-
rung zu attestieren. Die Arbeitsunfähigkeit in der letzten Tätigkeit und die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 25 % aufgrund der Rü-
ckenschmerzen und der depressiven Störung bestünden weiterhin. Zudem
bemerkte Dr. F._______, es sei allerdings nicht ausgeschlossen, dass die
Depression schwer sei, weshalb es angezeigt sei, einen Bericht des Psy-
chiaters einzuverlangen und den Psychiater darauf aufmerksam zu ma-
chen, das der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers be-
reits mittels einer Expertise geprüft worden sei. Eine Änderung des bishe-
rigen Gesundheitszustands müsste sich auf neue medizinische Tatsachen
stützen können (IV-act. 73).
10.3 In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2013 erklärte der RAD-Arzt
Dr. F._______, mit Ausnahme der Gehörsbeschwerden gäbe es keine we-
sentlichen, vom RAD bisher nicht berücksichtigten neuen medizinischen
Tatsachen (IV-act. 76).
10.4 In seiner letzten Stellungnahme (vom 15. Januar 2014) nannte
Dr. F._______ die vorerwähnten Diagnosen und hielt fest, die heimatärztli-
chen Facharztberichte würden keine neuen Sachverhaltselemente erken-
nen lassen, die auf eine wesentliche Verschlechterung des bisherigen Ge-
sundheitszustands hindeuten würden. An den Schlussfolgerungen in den
RAD-Berichten vom 5. Februar 2013 und vom 22. Mai 2013 sei festzuhal-
ten (BVGer-act. 17).
11.
Es ist erstellt, dass im Zeitpunkt des letzten - Leistungen der Invalidenver-
sicherung ablehnenden - (Einsprache-)entscheids vom 21. Oktober 2005
(IV-act. 25) nur eine leichte depressive Störung vorgelegen hat (Urteil C-
2587/2006 vom 10. Mai 2007 [IV-act. 36 S. 13 Mitte]). Weiter hatte der Psy-
chiater Dr. G._______ in seinem Bericht vom 21. Dezember 2012 eine
schwere depressive Störung angegeben (IV-act. 70) und ebenso in seinem
früheren Bericht vom 17. September 2012 (IV-act. 62). Der RAD-Arzt
Dr. F._______ schloss es daraufhin nicht aus, dass die Depression schwer
sei und es erschien ihm angezeigt, einen entsprechenden ergänzenden
Bericht einzuverlangen, was nach Lage der Akten in der Folge nicht ge-
schah. Vorliegend erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
gesundheitliche Verschlechterung - entsprechend der Einschätzung von
RAD-Arzt Dr. F._______ - möglich, wobei ins Gewicht fällt, dass die Neu-
anmeldung (vom 11. September 2012) fast sieben Jahre nach dem renten-
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Seite 11
ablehnenden (Einsprache-)Entscheid vom 21. Oktober 2005 datiert, wes-
halb an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen
sind (vgl. E. 8 hievor).
12.
12.1 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
12.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem Be-
schwerdeführer ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.–
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
12.3 Der durch eine mazedonische Anwältin vertretene Beschwerdeführer
hat Anspruch auf eine von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE), womit das beschwer-
deweise sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ge-
genstandslos ist. Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundi-
gen Aufwandes der anwaltlichen Vertreterin wird die Parteientschädigung
auf Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen) festgesetzt.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Verfügung der IVSTA vom 13. Februar 2013 wird aufgehoben. Die Sache
wird an die IVSTA zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom
11. September 2012 eintrete, die Sache materiell prüfe und über die An-
sprüche des Beschwerdeführers aus Invalidenversicherung verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfah-
renskostenvorschuss von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende Partei-
entschädigung von Fr. 1'500.– zugesprochen. Dieser Betrag ist an Rechts-
anwältin Violeta I. Ilievska, Kumanovo, zu überweisen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein, Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Yves Rubeli
C-1194/2013
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: